BKleingÄndG

Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Für private Verpächter von Kleingärten findet Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a

1.
im Falle am 1. November 1992 nicht bestandskräftig entschiedener Rechtsstreitigkeiten über die Höhe der Pacht rückwirkend vom ersten Tage des auf die Rechtshängigkeit folgenden Monats,
2.
im übrigen ab 1. November 1992
Anwendung. Das gilt nicht für den Anwendungsbereich des § 20a des Bundeskleingartengesetzes. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 4 des Bundeskleingartengesetzes gilt entsprechend. Die in Textform abgegebene Erklärung des Verpächters hat die Wirkung, dass mit dem vom Verpächter genannten Zeitpunkt an die Stelle der bisherigen Pacht die erhöhte Pacht tritt.

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
BKleingÄndG
Pub. Bezeichnung
BKleingÄndG
Veröffentlicht
08.04.1994
Fundstellen
1994, 766: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 13.7.2001 I 1542