BinSchUO2008Anh X

Nationale Sonderbestimmungen(Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Teil I

Fähren

Kapitel 1

Sondervorschriften für Fähren, Allgemeines

§§
1.01Begriffsbestimmungen
1.02Allgemeines
1.03Fährzeugnis
1.04Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses
1.05Kennzeichnung der Fähren

Kapitel 2

Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fähren

2.01Fährkörper
2.02Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
2.03Einsenkungsmarken
2.04Festigkeit des Wagendecks
2.05Rettungsmittel
2.06Anker
2.07Zusätzliche Ausrüstung
2.08Landeklappen

Kapitel 3

Zusätzliche Anforderungen an seil- und kettengebundene Fähren

3.01Begriffsbestimmungen
3.02Nachweis der Intaktstabilität für Gierseilfähren
3.03Einsenkungsmarken
3.04Berechnung, Konstruktion und technische Zulassung der Seil- und Kettenanlagen
3.05Prüfung
3.06Prüfbedingungen
3.07Bescheinigung

Kapitel 4

Übergangs- und Sonderbestimmungen für Fähren

4.01Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind
4.02Sonstige Abweichungen
4.03Gültigkeit der bisherigen Fährzeugnisse
4.04Übergangsbestimmungen für Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen

Teil II

Barkassen

Kapitel 5

Sondervorschriften für Barkassen

5.01Begriffsbestimmungen
5.02Allgemeines
5.03Schiffskörper und Schwimmfähigkeit im Leckfall
5.04Stabilität und höchstzulässige Zahl der Fahrgäste
5.05Freibord und Sicherheitsabstand
5.06Rettungsmittel
5.07Anker
5.08Besatzung

Kapitel 6

Übergangs- und Sonderbestimmungen für Barkassen

6.01Übergangsbestimmungen für Barkassen, die in Betrieb sind

Teil III

Kleine Fahrgastschiffe

Kapitel 7

Sondervorschriften für kleine Fahrgastschiffe zur Beförderung von max.12 Fahrgästen

7.01Begriffsbestimmungen
7.02Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 8

Sondervorschriften für Zeesboote

8.01Begriffsbestimmung
8.02Allgemeine Bestimmungen
8.03Allgemeine Anforderungen
8.04Maximale Zuladung
8.05Stabilität und Auftrieb
8.06Freibord, Verschlusszustand
8.07Antrieb, Kraftstoffsystem
8.08Lenzeinrichtung
8.09Elektrische Anlagen
8.10Rettungsmittel
8.11Schutz vor Überbordfallen und Wiedereinstiegsmittel
8.12Anker- und Schleppausrüstung
8.13Brandschutz
8.14Brandbekämpfung
8.15Sonstige Ausrüstung
8.16Besatzung
8.17Fahrtauglichkeitsbescheinigungen

Kapitel 9

Sondervorschriften für Taxiboote

9.01Begriffsbestimmung
9.02Allgemeine Bestimmungen
9.03Schiffskörper
9.04Schwimmfähigkeit im Leckfall
9.05Intaktstabilität und höchstzulässige Zahl der Fahrgäste
9.06Fahrgasträume und -bereiche
9.07Antriebssystem
9.08Maschinenbauliche Anforderungen
9.09Rettungsmittel
9.10Elektrische Anlagen
9.11Brandschutz
9.12Brandbekämpfung
9.13Ankerausrüstung
9.14Sonstige Ausrüstung
9.15Kennzeichnung
9.16Besatzung
9.17Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Teil IV

Allgemeines

Kapitel 10

Gleichwertigkeit und Abweichungen

10.01Gleichwertigkeit und Abweichungen hinsichtlich Bau und Ausrüstung
10.02Abweichungen hinsichtlich Zulassung und Besatzung
10.03Sonstige Abweichungen und Ausnahmen

Dienstanweisungen

Dienstanweisung Nr. 1:Berechnungsgrundlagen für Hochseilanlagen der Gierfähren auf Wasserstraßen
Anlage 1: Ermittlung der Seilkräfte
Anlage 2: Querwiderstandsbeiwert

Dienstanweisung Nr. 2:Berechnungsgrundlagen für Gierfähren, die nicht an einer Hochseilanlage befestigt sind sowie für Querseilfähren (Kahnseilfähren, Seilfähren und Kettenfähren)

Muster

Muster Nr. 1:Muster des Abnahmeprotokolls für die Prüfung der Seilausrüstung von seil- und kettengebundenen Fähren

Muster Nr. 2:Muster des Abnahmeprotokolls für kleine Fahrgastschiffe (Zeesboote und Taxiboote) zur Beförderung von maximal zwölf Fahrgästen

In diesem Anhang gelten als:

1.
„Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
2.
„Personenfähre“ eine nur zur Beförderung von Personen gebaute Fähre;
3.
„Wagenfähre“ eine zur Beförderung von Landfahrzeugen, Personen und sonstigen Lasten gebaute und eingerichtete Fähre;
4.
„Frei fahrende Fähren“: Kahnfähren, Personenmotorfähren, Wagenmotorfähren;
5.
„Kahnfähre“ eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird; zusätzlich kann – zur Beherrschung besonderer Betriebslagen – ein Hilfsantrieb installiert sein;
6.
„Personenmotorfähre“ eine Personenfähre mit maschinellem Antrieb;
7.
„Wagenmotorfähre“ eine Wagenfähre mit maschinellem Antrieb;
8.
„Seil- oder kettengebundene Fähren“: Querseilfähren, Kahnseilfähren, Seilfähren, Kettenfähren, Gierseilfähren;
9.
„Querseilfähre“ eine Personen- oder Wagenfähre, die an einem an beiden Ufern befestigten Seil geführt wird und entweder an diesem Führungsseil oder an einem zweiten Seil (Zugseil) mit der Hand oder durch eine Winde von einem Ufer zum anderen bewegt wird (Personenquerseilfähre, Wagenquerseilfähre);
10.
„Kahnseilfähre“ eine Kahnfähre, die an einem Seil per Hand, ersatzweise durch einen Hilfsmotor, fortbewegt wird, einschließlich der Seilanlage und der Verankerungen;
11.
„Seilfähre“ eine Personen- oder Wagenfähre, die an einem Seil durch eine Seilwinde fortbewegt wird, einschließlich der Seilanlage sowie der Abspannmasten und der Verankerung (Personenseilfähre, Wagenseilfähre);
12.
„Kettenfähre“ eine Seilfähre, die anstelle der Seile mit Ketten ausgerüstet ist (Personenkettenfähre, Wagenkettenfähre);
13.
„Gierseilfähre“ eine Personen- oder Wagenfähre, die ausschließlich durch Einnehmen einer Gierstellung, an einem festen Seil geführt, quer zur Fließrichtung eines Flusses fortbewegt wird, einschließlich der Seilanlage sowie der Abspannmasten und/oder der Verankerung (Personengierseilfähre, Wagengierseilfähre);
14.
„Gierseilfähre mit Hilfsantrieb“ eine Gierseilfähre, die zusätzlich mit eigenem Antrieb versehen ist;
15.
„Landfahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, ein Pferdefuhrwerk, ein fahrbares Gerät oder Zugfahrzeuge; Zugfahrzeuge gelten hierbei zusammen mit ihren Anhängern als ein Landfahrzeug;
16.
„Das zulässige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs“ das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das in beliebiger Anzahl bis zum Erreichen der Tragfähigkeit auf der verfügbaren Ladefläche des Fährdecks in beliebiger Anordnung aufgestellt werden kann;
17.
„Länge (LWL)“ die in der Ebene der größten Einsenkung gemessene Länge des Fährkörpers ohne Berücksichtigung der Landeklappen;
18.
„Tragfähigkeit“ die Gesamtzuladefähigkeit einer Wagenfähre in Tonnen mit homogener oder gemischter Last;
19.
„Zulässige Gesamtmasse des schwersten Landfahrzeugs“ die Masse eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das allein und ohne gleichzeitige Beförderung weiterer Nutzlasten bei ausschließlich mittiger Aufstellung auf dem Fährdeck einer Wagenfähre befördert werden kann;
20.
Abweichend von Anhang II, III und XII gelten folgende Begriffsbestimmungen:
stattgilt
„Schiffsattest“„Fährzeugnis“
„Gemeinschaftszeugnis“„Fährzeugnis“

1.
Für Fähren sind die Anhänge II, III, IV und XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2.
Anhang II Kapitel 5 gilt für Fähren mit Maschinenantrieb, der als Hauptantrieb benutzt wird.
3.
Anhang II Kapitel 12 gilt, wenn die ständige Anwesenheit von Besatzungsmitgliedern auch außerhalb der Arbeitsstunden erforderlich ist.
4.
Anhang II Kapitel 15 gilt mit folgenden Abweichungen:
a)
§ 15.01 Nummer 3 gilt nicht.
b)
Befinden sich die Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, auf freiem Fährdeck und ist dieses über ausreichend breite Landeklappen zugänglich, so müssen nur die für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehenen Plätze den Anforderungen des § 15.01 Nummer 4 entsprechen.
c)
Landeklappen sind als Sammelflächen nach § 15.06 Nummer 8 geeignet, wenn die Festigkeit und die Stabilität nachgewiesen und die Landeklappen durch feste Absperrvorrichtungen nach § 2.07 Nummer 1 gesichert sind.
d)
Landstege nach § 15.06 Nummer 12 können durch mindestens zwei gegenüberliegende Landeklappen ersetzt werden, wenn diese geeignet sind, die Aufgabe der Landstege zu erfüllen; bei Personenfähren genügt eine Landeklappe.
e)
Toiletten nach § 15.06 Nummer 17 sind nur erforderlich, wenn beim Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen die Fahrtdauer 10 Minuten übersteigt. Soweit keine Toiletten erforderlich sind, sind Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen häuslicher Abwässer nach § 15.14 nicht erforderlich.
f)
Ein zweites unabhängiges Antriebssystem nach § 15.07 ist für seil- und kettengebundene Fähren nicht erforderlich.
g)
Abweichend von § 15.10 Nummer 7 können Lichtmaschinen als Notstromquelle genutzt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
aa)
es sind mindestens drei voneinander unabhängige Hauptmaschinenräume mit jeweils einer Antriebsmaschine und einer entsprechenden Lichtmaschine vorhanden,
bb)
jede dieser Lichtmaschinen kann im Bedarfsfall die Funktion des Notstromaggregats übernehmen und
cc)
die Hauptmaschinenräume können nicht gleichzeitig geflutet werden.
5.
Anhang III gilt mit folgenden Abweichungen:
a)
§ 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen,
b)
Kapitel 3 und 4 sowie § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-See,
c)
Die §§ 10.02 bis 10.04 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 1.
6.
Auf Wasserstraßen der Zone 4 sind aus Anhang IV die §§ 3.02 und 3.03 nicht anzuwenden.
7.
Auf Wasserstraßen der Zone 1 und Zone 2-See sind seil- und kettengebundene Fähren nicht zugelassen.
8.
Bei seil- und kettengebundenen Fähren gelten die Seil- und Kettenanlagen als Hauptantriebssystem.
9.
Auf Fähren, die für die Beförderung von weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, ist abweichend von Anhang II
a)
eine motorisch angetriebene Lenzpumpe nach § 15.08 Nummer 5,
b)
eine tragbare Feuerlöschpumpe nach § 15.12 Nummer 2 und
c)
ein Hydrant am Steuerhaus nach § 15.12 Nummer 3 Buchstabe a
ausreichend.
10.
Auf Personenfähren, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 15 m nicht überschreitet, können folgende Erleichterungen angewendet werden:
a)
aus Anhang II gelten nicht:
aa)
§ 15.08 Nummer 4 bis 6 und Nummer 9,
bb)
§ 15.09 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 11,
cc)
§ 15.12 Nummer 1 bis 8,
b)
aus Anhang X:
§ 2.02 Nummer 8.
11.
Für Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten anstelle der Nummern 1 bis 10 folgende Anforderungen:
a)
Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren § 2.01 Nummer 5, § 2.02 Nummer 9, § 2.07 Nummer 1 und 2, §§ 3.04 bis 3.07, § 2.07 Nummer 1 jedoch nur sinngemäß.
b)
Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren aus Anhang II:
aa)
Kapitel 3 sinngemäß,
bb)
§ 8.08 Nummer 1 und 2, wobei eine Handlenzpumpe oder ein Schöpfgefäß ausreicht,
cc)
Kapitel 9 sinngemäß,
dd)
§ 10.01, wobei ein Anker mit 25 kg und eine Ankerkette oder ein Ankerseil von 30 m ausreicht und soweit Anhang X § 2.06 Nummer 2 nicht zutrifft,
ee)
§ 10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b, wobei ein Behälter ausreicht,
ff)
§ 10.02 Nummer 2 Buchstabe a, c und e bis h,
gg)
§ 10.05 Nummer 2,
hh)
§ 15.01 Nummer 2,
ii)
§ 15.06 Nummer 10 sinngemäß,
jj)
§ 15.09 Nummer 1, wobei zwei Rettungsringe ausreichen,
kk)
§ 15.09 Nummer 4, 8 und 9.
c)
Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren muss für alle Fahrgäste festeingebautes Sitzmobiliar vorhanden sein.
d)
Für Kahnfähren und Kahnseilfähren mit einem Hilfsantrieb oder Hilfsmotor gelten zusätzlich aus Anhang II folgende Anforderungen:
aa)
Kapitel 8 und 8a sinngemäß,
bb)
§ 10.03, wobei ein Feuerlöscher ausreicht.
e)
Die Untersuchungskommission kann für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren insbesondere zur Berücksichtigung besonderer örtlicher oder baulicher Gegebenheiten zusätzliche Anforderungen stellen.

1.
Die Ergebnisse aus den Stabilitäts- und Festigkeitsberechnungen sind im Fährzeugnis einzutragen und an Bord der Fähre an auffallender Stelle deutlich sichtbar anzubringen.
2.
Bei Gierseilfähren sind die Einträge für Niedrig-, Mittel- und Hochwasser vorzunehmen, entsprechend den in den Stabilitätsberechnungen eingesetzten Fließgeschwindigkeiten.
3.
Die Fährstelle oder mehrere Fährstellen sind unter Angabe des Flusskilometers in das Fährzeugnis einzutragen.
4.
Wird die Fähre auch zum sonstigen Schiffsverkehr verwendet, insbesondere zum Wechseln der Fährstelle, zur Fahrt zu oder von einer Werft, ist dies im Fährzeugnis einzutragen. Dabei ist die Beförderung von Personen oder Gütern verboten.

Die Gültigkeitsdauer des nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellten Fährzeugnisses ist nach Anhang II § 2.06, entsprechend den Bestimmungen für Fahrgastschiffe, festzulegen.

An allen Fähren muss als Kennzeichen auf beiden Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes "F" mit heller Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein.

1.
An beiden Enden des Fährkörpers muss je ein Kollisionsschott vorhanden sein.
2.
Bei Fähren in Pontonform darf der Abstand der Kollisionsschotte vom vorderen oder hinteren Lot 0,04 LWL nicht unterschreiten und 0,04 LWL + 1 m nicht überschreiten.
3.
Sind Fähren in Pontonform mit wasserdichten Längsschotten versehen, so darf die durch Fluten einer Seitenabteilung hervorgerufene Krängung einen Winkel von 12° nicht überschreiten. Leckwasser darf nicht über das Schottendeck in benachbarte Abteilungen gelangen können.
4.
Fährdecks müssen wasserdicht ausgeführt sein.
5.
Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit Luftkästen oder anderen Auftriebskörpern versehen sein. Luftkästen müssen zur Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen mit einem Schraubverschluss versehen sein.

1.
Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Intaktstabilität durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 1 bis 6 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen.
2.
Bei Fähren in Pontonform können dabei die Koordinaten des Gewichtsschwerpunkts durch eine Gewichtsberechnung ermittelt werden. Ein Krängungsversuch ist dann nicht erforderlich.
3.
In der Berechnung sind für Personen, Landfahrzeuge und Großvieh folgende Maßannahmen zu verwenden:

Nutzlastmittlere Höhe der Ladung über Deckmittlere Höhe des Massenschwerpunktes über Deckmittlere Höhe des Schwerpunktes der Windangriffsfläche der Ladung über Deck
mmm
Personen1,71,00,85
Lastkraftwagen mit Ladung2,51,61,25
Personenkraftwagen ohne Personen1,70,80,75
Großvieh1,71,00,85


Die mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunkts der Ladung und des Schwerpunkts der Windangriffsfläche der Ladung ist auf den tiefsten Punkt des Fährdecks auf halber Länge der Fähre, bei nicht durchgehenden, höher gelegenen Decks auf die halbe Länge des betreffenden Decks, zu beziehen.
4.
Die Berechnung der Intaktstabilität muss mindestens folgende Ladefälle erfassen:
a)
Fähre ausschließlich mit Personen in ungünstigster Aufstellung beladen,
b)
Fähre einseitig mit Landfahrzeugen in ungünstigster Aufstellung beladen, wobei der noch zur Verfügung stehende Platz der belasteten Seite, bis zur Fährmitte, mit kleineren Landfahrzeugen und Personen aufzufüllen ist,
c)
Fähre ausschließlich mit Landfahrzeugen in ungünstigster Aufstellung beladen,
d)
Fähre mit dem schwersten Landfahrzeug nach § 1.01 Nr. 17 beladen,
e)
Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit beladen.
Im Falle des Satzes 1 ist die Annahme einer Verschiebung der Landfahrzeuge höchstens bis zum Schrammbord ausreichend. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 muss für die Ladefälle nach den Buchstaben a bis e nachgewiesen sein. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann entsprechende Nachweise für weitere Ladefälle verlangen.
5.
Als Ergebnis der Berechnung sind festzulegen:
a)
bei Belastung der Fähre ausschließlich mit Personen,
aa)
die höchstzulässige Personenzahl,
bb)
die Verdrängung (m3),
b)
bei Belastung der Fähre mit Personen, Landfahrzeugen oder sonstigen Lasten,
aa)
die höchstzulässige Personenzahl
bb)
die Tragfähigkeit in Tonnen (t),
cc)
das zulässige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs in Tonnen (t),
dd)
das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs in Tonnen (t),
ee)
die zulässige Achslast einer Einzelachse und einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t).
6.
Der Antragsteller hat den Nachweis der hinreichenden Leckstabilität durch eine Berechnung nach Anhang II § 15.03 Nummer 7 bis 13 in Verbindung mit Anhang III §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 sowie Anhang IV § 4.03 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu erbringen. Dabei darf der B/3 Abstand auf B/5 Abstand vermindert werden. Für Fähren, die für die Beförderung von 50 aber weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, gilt Anhang II § 15.15 Nummer 1 entsprechend.
7.
Während der Fahrt und bei Be- und Entladen der Fähre darf der nach Anhang II § 15.03 Nr. 2 und 3 zulässige Krängungswinkel nicht überschritten und der für die jeweilige Zone zulässige Restfreibord nicht unterschritten werden, wobei beim Be- und Entladevorgang die Fähre freischwimmend zu betrachten ist, es sei denn, das Fährgefäß wird beim Abstützen auf der Rampe durch eine kraftschlüssige Verbindung in einer festen Lage gehalten.
8.
Für Personenfähren für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen, deren Länge 15 m nicht überschreitet, müssen im symmetrisch gefluteten Zustand folgende Kriterien durch eine Berechnung nachgewiesen werden:
a)
die Fähre darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und
b)
die verbleibende metazentrische Höhe GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.
Der erforderliche Restauftrieb ist durch
a)
die geeignete Wahl des Materials des Schiffskörpers,
b)
Auftriebskörper aus geschlossenzelligem Schaum, die fest mit dem Rumpf verbunden sind,
c)
örtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden,
d)
einen 1-Abteilungsstatus nach Anhang II § 15.03 Nummer 9 oder
e)
eine Kombination aus den genannten Möglichkeiten nach Buchstabe a bis d
zu gewährleisten.
9.
Für Kahnfähren und Kahnseilfähren genügt als Nachweis für die:
a)
Intaktstabilität; ein Belastungsversuch, wobei dieser mit dem halben Gewicht der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste und bei der ungünstigsten Füllung der Brennstoff- und Wasserbehälter durchzuführen ist. Die Fahrgäste sind dabei als stehend anzunehmen und ihr Gewicht ist soweit wie möglich seitlich auf der für Fahrgäste verfügbaren Fläche unterzubringen. Dabei darf ein Krängungswinkel von 7° nicht überschritten sowie ein Restfreibord und ein Restsicherheitsabstand von 0,20 m in Zone 4 und von 0,30 m in Zone 3 und Zone 2-Binnen nicht unterschritten werden.
b)
Leckstabilität; ein rechnerischer Nachweis, wobei bei voller Beladung und Flutung der Fähre ein Reserveauftrieb von 100 Newton je Person und eine stabile aufrechte Schwimmlage verbleiben muss, bei der die verbleibende metazentrische Höhe GMR 0,10 m nicht unterschritten werden darf.

Anhang II § 4.04 ist anzuwenden; jedoch müssen mindestens zwei Einsenkungsmarkenpaare auf je einem Drittel der Länge vorhanden sein.

1.
Bei Wagenfähren muss ein Festigkeitsnachweis für Belastung des Wagendecks mit den zulässigen Landfahrzeugen, die sich aus den Stabilitätsberechnungen ergeben, erbracht werden.
2.
Entsprechend dem Ergebnis der Berechnung nach Nr. 1 ist die größte zulässige Einzel- und Doppelachslast in Tonnen (t) festzulegen.

1.
Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.
2.
Landeklappen können als Übergangseinrichtungen nach Anhang II § 15.09 Nummer 3 angesehen werden, sofern sie hierfür geeignet sind.
3.
Zusätzlich zu Nr. 1 müssen Personenfähren, die für mehr als 250 Fahrgäste, sowie Wagenfähren, die für mehr als 250 Fahrgäste oder für mehr als 150 t Tragfähigkeit zugelassen sind, mit einem Beiboot nach Anhang II § 10.04 ausgerüstet sein.
4.
Die Untersuchungskommission kann bei Fähren von der Erfüllung der Nr. 3 in den Fällen nach Anhang II § 15.15 Nr. 5 und 6 absehen, dabei gelten die Landeklappen als vergleichbare Einrichtungen zu Plattformen, wenn diese die darin beschriebenen Anforderungen und Bestimmungen erfüllen.

1.
Fähren, die mindestens zwei voneinander unabhängige in jeder Richtung voll wirksame Antriebe haben, brauchen mit nur einem Anker ausgerüstet zu sein.
2.
Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann seil- und kettengebundene Fähren sowie Kahnfähren auf den Wasserstraßen der Zone 4 von dem Erfordernis einer Ankerausrüstung befreien, wenn die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist.

1.
Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personen- und Wagenfähren müssen abweichend von Anhang II § 15.06 Nummer 10 Buchstabe a und b durch feste oder flexible Absperrvorrichtungen wie folgt gesichert sein:
a)
Alle Absperrvorrichtungen müssen:
aa)
eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen,
bb)
deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und
cc)
mit geeigneten Zwischenzügen oder Feldauskleidung versehen sein;
b)
feste Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Schranken und Geländer müssen mindestens folgende Festigkeitsanforderungen erfüllen:
aa)
Belastungsannahme von 1 000 N/m,
bb)
Höchst-Auslenkung ohne bleibende Verformung und ohne Berücksichtigung des Lagerspiels von 50 mm;
c)
flexible Absperrvorrichtungen wie Absperrketten und Kunststoffseile dürfen auf Fahrbahndecks verwendet werden,
aa)
wenn hinter der Absperrvorrichtung mindestens 2 m Decksfläche oder Landeklappe folgt,
bb)
der Deckbereich von 0,8 m vor der Kette oder dem Seil für die Fahrgäste durch deutlich sichtbare Markierung als gesperrt gekennzeichnet ist und
cc)
die Kette oder das Seil eine Mindestbruchkraft von 40 kN hat.
Landeklappen können als Absperrvorrichtungen genutzt werden, wenn sie im hochgestellten Zustand eine Höhe von mindestens 1,10 m über dem Fahrbahndeck erreichen und festgestellt werden können.
2.
Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit einem Paar Riemen oder vergleichbaren Vortriebsmitteln ausgerüstet sein. Ein Hilfsantrieb zur Beherrschung besonderer Betriebslagen ist vorzuhalten.

1.
Die Festigkeit von Landeklappen muss ihrem Einsatzzweck entsprechen.
2.
Die Landeklappen sind seitlich mit geeigneten Absturzsicherungen zu versehen.

Abweichend von § 1.01 gelten für dieses Kapitel folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Tragfähigkeit“ die Gesamtzuladefähigkeit mit homogener oder gemischter Last in Tonnen einschließlich höchstens 45 Personen in Abhängigkeit von bestimmten Wasserständen;
2.
„Das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs“ das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das in Abhängigkeit von bestimmten Wasserständen allein und ohne gleichzeitige Beförderung weiterer Nutzlasten bei ausschließlich mittiger Aufstellung auf dem Fährdeck befördert werden kann;
3.
„Aufstau“ der Verlauf der Wasseroberfläche an der oberstromseitigen Bordwand;
4.
„Restfreibord“ der senkrechte Abstand zwischen dem tiefsten Punkt des wasserdichten Decks oder des wasserdichten Deckaufsatzes, und der gedachten Wasserlinie, die bei Neigungen nach Oberstrom durch den höchsten Punkt des Aufstaus verläuft;
5.
„Deckaufsatz“ ein nur bei Gierseilfähren üblicher nicht von Bord zu Bord gehender Aufbau von geringer Höhe, der die Fahrbahnbreite des Fährdecks einseitig einschränkt, die Seitenhöhe auf einer Seite vergrößert und sich über die Länge des ganzen Fährdecks erstreckt.
6.
„Ablegereife“ der Zustand, bei dessen Erreichen das Seil oder die Kette außer Betrieb genommen werden muss, insbesondere wegen Verschleiß, Längung, Risse, Korrosion oder Brüchen.

1.
Ergänzend zu § 2.02 muss sich der Nachweis ausreichender Intaktstabilität für Gierseilfähren auf Berechnungen für Neigungen der Gierseilfähre nach Oberstrom und nach Unterstrom erstrecken.
2.
Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität bei Neigungen nach Oberstrom ist als erbracht anzusehen, wenn die Krängung der Gierseilfähre nach Oberstrom bei einer Beladung nach Nr. 4 und voller Ausrüstung und bei Einhaltung eines Restfreibords nach Nummer 7 unter gleichzeitiger Einwirkung
a)
einer seitlichen Verschiebung der Landfahrzeuge und Personen nach Nummer 5,
b)
des Windwiderstandes nach Anhang II § 15.03 Nr. 5,
c)
einer seitlichen Anströmung und
d)
eines Restwasserstandes auf dem Boden des Fährkörpers nach Nummer 8 einen Winkel von 5° nicht überschreitet. Gierseilfähren mit Hilfsantrieb sind mit halbgefüllten Brennstofftanks zu rechnen. Der Nachweis ist in Form einer graphischen Hebelarmbilanz zu erbringen. Dabei sind für mindestens drei angenommene Beladungszustände nach Nummer 4 und mindestens drei Fließgeschwindigkeiten nach Nummer 6 die krängenden Hebelarme in Metern nach der Formel

hkr =1· [(Wq + WG - WW) · (HT - BT · tan α) + MW + MZ]
g · D
und die aufrichtenden Hebelarme in Metern nach der Formel

ha =(μ · MF + MG) · sin φ - Δhq
zu ermitteln. Bei Gierseilfähren, deren Gierseil auf der Sohle des Flussbettes verlegt ist (Grundseilfähren), lautet die Formel für die krängenden Hebelarme in Metern

hkr =1· [(Wq + WG - WW) · (HT + BT · tan α) + MW + MZ]
g · D
In diesen Formeln bedeutet:

Wqder Widerstand aus Queranströmung bei Neigungswinkeln von 0° bis 11° in Kilonewton (kN),
WGder Gefällewiderstand in Kilonewton (kN),
WWder Windwiderstand in Kilonewton (kN) nach Anhang II § 15.03 Nr. 5,
HTder senkrechte Abstand des Angriffspunktes des Gierseils von der Wasserlinie im Ausgangszustand in Metern (m),
BTder horizontale Abstand des Angriffspunktes des Gierseils von Mitte Schiff in Metern (m),
αder Winkel des Gierseils am Schiff gegen die Horizontale,
MWdas Winddruckmoment in Kilonewtonmeter (kNm) nach Anhang II § 15.03 Nr. 5,
MZdas Moment aus der Verschiebung der Zuladung nach Nummer 5 in Kilonewtonmeter (kNm),
gdie Erdbeschleunigung 9,81 in Meter durch Sekundenquadrat (m/s2),
Ddie Wasserverdrängung in Tonnen (t),
μMFdie vertikale Auswanderung des Formschwerpunkts in Metern (m),
MGdie metazentrische Höhe, verringert um den Abzug für freie Oberflächen entsprechend Nummer 8 in Metern (m),
φder Krängungswinkel der Gierseilfähre und
Δhqdie direkte Verminderung der Stabilitätshebelarme durch Queranströmung in Metern (m).
3.
Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität bei Neigungen nach Unterstrom ist erbracht, wenn die Krängung der Gierseilfähre unter Berücksichtigung der Beladungszustände und der krängenden Einflüsse nach Nummer 2 Satz 1 einen Winkel φzul, der sich aus der Beziehung

tan φzul =H - T
B
ergibt, nicht überschreitet.

Darin ist:

φzulder Grenzwinkel,
H - Tder Abstand des tiefsten Punkts des Fährdecks bis zur Wasserlinie bei φ = 0°, der bei Krängung der Fähre nach Unterstrom zuerst zu Wasser kommt in Metern (m),
Tder Tiefgang bei dem zu untersuchenden Beladungsfall in Metern (m) und
Bdie Breite der Gierseilfähre in Höhe des Decks an der Stelle, wo das Maß H angenommen wurde, in Metern (m).


Der Grenzwinkel darf 10° nicht überschreiten. Der Nachweis ist in Form eines graphischen Vergleichs der sich einstellenden Endneigungswinkel mit dem Grenzwinkel für mindestens drei Beladungszustände nach Nummer 4 und mindestens 3 Fließgeschwindigkeiten nach Nummer 6 zu erbringen. Dabei sind die Endneigungswinkel nach der Formel

φend =hkr· φzul
ha
zu errechnen. In dieser Formel bedeutet:

hkrdie Summe der krängenden Hebelarme in Metern (m),
φzulder Grenzwinkel nach obiger Beziehung und
hader aufrichtende Hebelarm in Metern (m).


Die krängenden Hebelarme in Metern sind dabei nach der Formel



hkr =1· [(Wq + WG + WW) · (BT · tan α - HT) + MW + MZ]
g · D
und die aufrichtenden Hebelarme nach der Formel

ha =MG· φzul
57,3
zu berechnen. Die Definition der einzelnen Summanden und Faktoren entspricht der Definition in Nummer 2; für Wq ist jedoch nur der Wert für 0° Neigung einzusetzen.
4.
Für die Berechnung nach den Nummer 2 und 3 ist eine gemischte Beladung Z aus Landfahrzeugen und 45 Personen in homogener Verteilung anzunehmen. Sie ist für jeweils einen Rechengang in
Z1 = (0 · PF) + (0 · PP) (Gierseilfähre leer),
Z2 = (0,5 · PF) + (1 · PP) (halbe Zuladung),
Z3 = (  1 · PF) + (1 · PP) (ganze Zuladung)
aufzuteilen, wobei Z das Gewicht der Zuladung in Tonnen, PF das Gewicht der Landfahrzeuge in Tonnen und PP das Gewicht von 45 Personen in Tonnen ist.
5.
Das Moment aus der seitlichen Verschiebung der Zuladung ist nach folgender Formel zu be-rechnen:

MZ = Zn · e
In dieser Formel bedeutet:

Zndas Gewicht der Zuladung Z2 oder Z3 in Tonnen (t),
eden größten seitlichen Verschiebungsweg der Zuladung aus der Mittellängsachse der Gierseilfähre in Metern (m).
Sind die Schrammborde so gesetzt, dass eine seitliche Verschiebung der Landfahrzeuge nicht möglich ist, so ist nur die seitliche Verschiebung der Personen nach der Formel MZ = PP · e in die Rechnung einzusetzen.
6.
In den Berechnungen nach den Nummer 2 und 3 ist die mittlere Fließgeschwindigkeit des Wassers vornehmlich bei:
a)
Niedrigwasserstand (NW),
b)
Mittelwasserstand (MW) und
c)
Hochwasserstand (HW)
zu berücksichtigen. Die Werte müssen sich nachweisbar auf die Fährstelle beziehen und müssen vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bestätigt sein. Eine Querprofilzeichnung der Fährstelle ist der Rechnung beizufügen.
7.
Bei Neigungen der Gierseilfähre nach Oberstrom entsprechend Nummer 2 muss
a)
der Restfreibord auf der Oberstromseite mindestens 0,10 m und bei
b)
Gierseilfähren mit zusätzlichem wasserdichten Deckaufsatz auf der Oberstromseite mindestens 0,10 m, jedoch nicht weniger als die größte Höhe des Deckaufsatzes über dem Fährdeck,
betragen. Für den Restfreibord gilt folgende Beziehung:

FR = H - TS
In dieser Formel bedeutet:

FRder Restfreibord in Metern (m),
Hdie Seitenhöhe bis zum tiefsten Punkt des Fährdecks in Metern (m),
TSdie Aufstauhöhe in Metern (m).
Bei Gierseilfähren mit Deckssprung, bei denen die hochgezogene Außenhaut ein festes Schanzkleid bildet, kann der Restfreibord vom Anlenkpunkt der Landeklappen oder vom tiefsten nicht wasserdichten Punkt des Schanzkleids abgesetzt werden; der tiefere Punkt ist maßgebend.
8.
In den Berechnungen nach den Nummer 2 und 3 ist ein Restwasserstand von 0,02 m im Fährkörper anzunehmen.
9.
Als Ergebnisse der Berechnung sind festzulegen:
a)
bei Belastung der Gierseilfähre ausschließlich mit Personen,
aa)
die höchstzulässige Personenzahl,
bb)
die Verdrängung (m3),
b)
bei Belastung der Gierseilfähre mit Personen, Landfahrzeugen oder sonstigen Lasten,
aa)
die höchstzulässige Personenzahl,
bb)
die Tragfähigkeit in Tonnen (t) einschließlich 45 Personen,
cc)
das zulässige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs in Tonnen (t),
dd)
das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs in Tonnen (t),
ee)
die zulässige Achslast einer Einzelachse und einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t).
jeweils bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand.
10.
Während der Fahrt und bei Be- und Entladen der Fähre darf der höchstzulässige Krängungswinkel nach § 3.02 Nr. 3 nicht überschritten und der Restfreibord nach § 3.02 Nr. 7 nicht unterschritten werden, wobei beim Be- und Entladevorgang die Fähre freischwimmend zu betrachten ist, es sei denn, das Fährgefäß wird beim Abstützen auf der Rampe durch eine kraftschlüssige Verbindung in einer festen Lage gehalten.

1.
Die Vorschrift des Anhangs II § 4.04 ist nicht anzuwenden.
2.
An beiden Längsseiten der Gierseilfähren ist je eine Einsenkungsmarke für die Tiefgänge anzubringen, die den Tragfähigkeiten nach § 3.02 Nr. 9 Buchstabe b entsprechen.
3.
Die Einsenkungsmarken müssen in der senkrechten Querschnittsebene angebracht sein, die durch den gemittelten Schwerpunkt der Wasserlinienflächen in den Schwimmebenen bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand verläuft.

1.
Seil- und Kettenanlagen von seil- und kettengebundenen Fähren umfassen im Wesentlichen Seile und Ketten einschließlich der zugehörigen Abspannmasten und Verankerungen.
2.
Seil- und Kettenanlagen müssen in allen Teilen für den Fährbetrieb geeignet und nach den Regeln der Technik ausgeführt und gebaut sein.
3.
Der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Festigkeitsbestimmung für Seil- und Kettenanlagen durch eine Berechnung zu erbringen. Die Berechnung und Konstruktion der Seile und Ketten wird in Verwaltungsvorschriften dieses Anhangs geregelt.

Seil- und Kettenanlagen sind

a)
vor der ersten Inbetriebnahme,
b)
vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
c)
bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 3.07
von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. Über die Prüfung ist ein vom Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach Muster 1 dieses Anhangs auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die Gültigkeitsdauer ersichtlich sind. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen.

Die Anlage ist wie folgt zu prüfen:

1.
Trag-, Fahr- und Führungsseile sind auf ihren inneren und äußeren Zustand zu prüfen. Die Untersuchung hat sich auf die Feststellung von Drahtbrüchen, Korrosion, Verschleiß, Lockerung von Drähten, anderen Veränderungen des Seilgefüges und auf Beschädigungen zu erstrecken. Zur Beurteilung der Ablegereife sind die Regeln der Technik anzuwenden.
2.
Das Tragseil ist in Zeitabständen von maximal zehn Jahren nach Herstellung von einer amtlich anerkannten Stelle oder von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannten Sachverständigen mittels zerstörungsfreier (magnetinduktiver) Seilprüfung zu prüfen. Die Ergebnisse sind in einem Bericht zu dokumentieren.
3.
Die Prüfung der Zug-, Spann- und Abspannseile beinhaltet äußerlich feststellbare Drahtbrüche und die Abnutzung der Drähte innerhalb eines Seilstückes. Zur Beurteilung der Ablegereife sind die Regeln der Technik anzuwenden.
4.
Die Seilendbefestigungen werden daraufhin geprüft, ob ihre Ausführung den Regeln der Technik entspricht.
5.
Ketten werden im Hinblick auf Verschleiß, Längung und Teilungsvergrößerung geprüft. Die Ablegereife wird entsprechend der DIN 685 Teil 5, Ausgabe November 1981 beurteilt.
6.
Abspannmasten werden auf Verformung, Beschädigungen, Korrosion (bei Hohlprofilen auch innere Korrosion), ordnungsgemäße Verbindung von Tragseil und Mast und ordnungsgemäßen Übergang vom Mast zum Fundament hin geprüft.
7.
Die Verankerung wird auf Verformung und Beschädigungen sowie auf Korrosion an den Befestigungselementen und im Bereich des Übergangs zum Fundament hin geprüft.
8.
Bei Hochseilanlagen ist für eine Sichtkontrolle von Mast zu Mast an beiden Masten je eine Markierung anzubringen, die als Kontrollpunkt dient um den Durchhang des Tragseils zu kontrollieren und insbesondere nach größeren Temperaturveränderungen auf das im Fährzeugnis festgelegte Maß zu korrigieren.

1.
Die Übereinstimmung jeder Seil- und Kettenanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Fährzeugnis zu bescheinigen.
2.
Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach § 3.05 von der Untersuchungskommission ausgestellt.
3.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Prüfung nach § 3.05 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 3.05 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist im Fährzeugnis einzutragen.

1.
Fähren, die den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle und den in den Nummern 2 bis 3 aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten


„N.E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
„Erteilung oder
Erneuerung des
Fährzeugnisses“:
Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Fährzeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen Tag vor dem 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend.


§§ und NummerInhaltFrist oder Bemerkungen
2.01 Nr. 4FährdecksN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
2.02Nachweis Intakt- und LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
2.07 Nr. 1Anforderungen an AbsperrvorrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses
3.02Nachweis Intaktstabilität für GierseilfährenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2049
3.04 Nr. 3Nachweis der ausreichenden Festigkeit durch BerechnungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses nach dem 30. Dezember 2029
3.05
3.06
3.07
Prüfung, Prüfbedingungen und BescheinigungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeugnisses


2.
Hält eine Fähre die Anforderungen nach den Kapiteln 1 bis 3, die in der Tabelle unter Nummer 1 nicht aufgeführt sind, nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann die Fähre ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche der Fähre ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Fährzeugnis zu vermerken.
3.
Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale der Fähre dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn die Fähre den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung, in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat.

Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Fährzeugnis einzutragen.

Die Fährzeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem jeweils eingetragenen Ablaufdatum gültig.

Fähren zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Personen, die im Zeitraum vom 15. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 2012 eine technische Zulassung zum Verkehr hatten oder in diesem Zeitraum erstmals am Fährverkehr teilnahmen, können als im Betrieb befindlich betrachtet werden.

Im Sinne dieses Kapitels sind Barkassen zur Beförderung von Fahrgästen (Personenbarkassen) oder zum Schleppen (Schleppbarkassen) gebaute und eingerichtete Binnenschiffe bis 25 m Länge, mit Plicht mit versenktem Innenboden. Bei Personenbarkassen befindet sich der Fahrgastraum in der versenkten Plicht; diese ist zu mindestens 1/3 ihrer Länge offen.

1.
Für Barkassen sind die Anhänge II und III mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2.
Die Erleichterungen und Sonderbestimmungen dieses Kapitels gelten jedoch nicht für Barkassen zur Beförderung von Fahrgästen
a)
mit Kiellegung nach dem 1. Juli 2001 oder
b)
die zu diesem Zeitpunkt nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen waren.
3.
Das Fahrtgebiet ist in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
4.
Die Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung für Personenbarkassen beträgt höchstens 5 Jahre.

1.
Bei einer Barkasse muss der wasserdichte Innenboden der Plicht oberhalb der Ebene der größten Einsenkung liegen. Es muss ein Entwässerungssystem vorhanden sein, durch das eingedrungenes Wasser nach außenbords abfließen oder befördert werden kann. Eine Barkasse,
a)
die zur Beförderung von Fahrgästen in Zone 1 oder 2-See zugelassen ist, muss abweichend von Anhang II § 15.02 Nr. 2 durch wasserdichte Schotte so unterteilt sein, dass das vollbesetzte und ausgerüstete Fahrzeug nach dem Fluten einer beliebigen wasserdichten Abteilung in aufrechter Schwimmlage schwimmfähig bleibt,
b)
die nur zur Beförderung von Fahrgästen in Zone 2-Binnen, Zone 3 oder 4 zugelassen ist, braucht die Forderungen bezüglich der Lage des Innenbodens nach Satz 1, des Entwässerungssystem nach Satz 2 und der Schotteinteilung nach Satz 3 Buchstabe a nicht zu erfüllen, wenn durch wasserdichte Hohlräume, durch fest angebrachte Auftriebskörper oder in anderer geeigneter Weise bei vollbesetztem und ausgerüstetem Fahrzeug sowie mit Wasser gefüllter Plicht ein ausreichender Auftrieb verbleibt und die Barkasse in aufrechter Schwimmlage schwimmfähig bleibt. Ein ausreichender Auftrieb ist gegeben, wenn im Endzustand der Flutung die tiefste Stelle der Bordwand mindestens 0,10 m und jede ungesicherte Öffnung mindestens 0,40 m über dem Wasserspiegel liegt.
Der rechnerische Nachweis der Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für alle Barkassen zur Beförderung von Fahrgästen erbracht werden, wobei die Abweichungen des Anhangs II § 15.15 Nr. 1 für alle Barkassen gelten.
2.
Anhang II § 3.03 Nr. 3 und 4 ist nicht anzuwenden. Die in der Plicht aufgestellten Motoren müssen vollständig verkleidet und schallgeschützt sein. In die geschlossene Plicht dürfen keine schädlichen Gase entweichen. Im Steuerstand der Barkasse in Kopfhöhe des Rudergängers darf der Geräuschpegel den Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten. Die Verkleidung der Motoren muss ausreichend wärmeisoliert sein.
3.
Ein Wetterschutz als Überdachung über der zu mindestens 1/3 ihrer Länge offenen Plicht ist auf Personenbarkassen zulässig, wenn der für die jeweilige Zone geeigneter Nachweis der Schwimmfähigkeit nach Nr. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b erbracht ist. Der Wetterschutz muss mit einer automatischen Vorrichtung im Steuerstand und in der offenen Plicht zu öffnen sein. Der Öffnungsvorgang darf zehn Sekunden nicht überschreiten und die Überdachung darf die Seiten der offenen Plicht nicht beeinträchtigen.
4.
Bei einer Barkasse, die nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen wird, brauchen die Anforderungen der Nummer 1 und 3 nicht erfüllt zu sein.

1.
Die sich aus der freien Decksfläche ergebende höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist bei Barkassen nach Anhang II § 15.05 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III § 1.02 Buchstabe a, §§ 7.04 und 10.08 Nummer 2 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße zu ermitteln.
2.
Barkassen zur Beförderung von Fahrgästen müssen einen rechnerischen Nachweis der Intaktstabilität erbringen.
3.
Die Schiffsuntersuchungskommission kann mit der Festlegung der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste zusätzliche Auflagen, insbesondere im Hinblick auf Fahrtgrenzen, Wetterbedingungen und zeitliche Grenzen, verbinden. Diese Auflagen sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

Für die Berechnung des Freibordes, für die Überprüfung des Sicherheitsabstandes und für die Festsetzung der Ebene der größten Einsenkung ist Anhang II § 15.03 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang III § 1.02 Buchstabe a, §§ 7.03 und 10.05 in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße sinngemäß anzuwenden.

1.
Mindestens ein Rettungsring nach Anhang II § 10.05 Nummer 1 muss mit einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein.
2.
Zusätzlich zu den Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Rettungswesten nach Anhang II § 10.05 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 an Bord sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Anhang II § 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig sind. Rettungswesten nach Satz 1 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.
3.
Rettungswesten müssen im Fahrgastbereich gelagert sein. Sind Sammelrettungsmittel vorhanden, müssen diese stets frei aufschwimmbar gelagert sein.
4.
Hat eine Barkasse festüberdachte Räume, so müssen mindestens 30 vom Hundert der Rettungswesten in der offenen Plicht griffbereit gelagert sein.

1.
Barkassen müssen mit einem Buganker ausgerüstet sein.
2.
Bei der Berechnung der Ankermasse nach Anhang II § 10.01 Nr. 2 ist die Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. Die Ankermasse darf 25 kg nicht unterschreiten.
3.
Die Ankerkette muss mindestens 45 m lang sein.

1.
Ausrüstungsgegenstände nach Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis ee (Behälter) und nach Anhang II § 10.02 Nummer 2 Buchstabe d (Landsteg) braucht eine Barkasse nicht an Bord zu haben.
2.
Als Einrichtung zur Brandbekämpfung müssen insgesamt zwei tragbare Feuerlöscher, die den Anforderungen des Anhangs II § 10.03 Nr. 2 genügen, im Steuerstand und an einer anderen leicht zugänglichen Stelle vorhanden sein.

1.
Barkassen, die den Vorschriften des Kapitels 5 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle und den in den Nummern 2 bis 3 aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten
„E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Barkassen, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
„Erneuerung der
Fahrtauglichkeitsbescheinigung“
Die Vorschrift muss bei der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein.
§§ und
Nummer
InhaltFrist oder Bemerkungen
5.02Nr. 1AllgemeinesE.U.
5.03Nr. 1Schiffskörper und Schwimmfähigkeit im Leckfallspätestens ab dem 1. Januar 2013
5.03Nr. 2Motoren, Geräuschpegelspätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009
Nr. 3Wetterschutzspätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009
Nr. 4Barkassen, die zur Beförderung von Fahrgästen nicht zugelassen sindspätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009
5.04Stabilität und höchstzulässige Zahl der Fahrgästespätestens ab dem 1. Januar 2013
5.05Freibord und Sicherheitsabstandspätestens ab dem 1. Januar 2013
5.06Rettungsmittelspätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009
5.07Ankerspätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009
5.08Ausrüstungspätestens bei der ersten Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 1. Januar 2009
2.
Hält eine Barkasse die Anforderungen nach Kapitel 5, die in der Tabelle unter Nummer 1 nicht aufgeführt sind, nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann die Barkasse ihren Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche der Barkasse ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhanges entsprechen. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.
3.
Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale der Barkasse dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn die Barkasse den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Nummer 1.

Im Sinne dieses Anhangs ist:
„kleines Fahrgastschiff,“ ein Fahrgastschiff, das zur Beförderung von nicht mehr als 12 Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist.

Für kleine Fahrgastschiffe sind die Anhänge II oder XII sowie III, IV und XI anzuwenden.

Im Sinne dieses Kapitels ist:
„Zeesboot“, ein kleines Fahrgastschiff für die Boddengewässer, das gebaut und eingerichtet ist, um auch durch Segel fortbewegt zu werden.

Bei Zeesbooten ist die Zulassung zu beschränken auf:

a)
Tagesfahrten unter Segel, ohne Übernachtung, mit maximal 12 Fahrgästen und
b)
den Einsatz des Motors als Hilfsantrieb, insbesondere für das Aus- und Einlaufen, bei Flaute oder aufkommendem Starkwind während der Fahrt.

1.
Der einwandfreie Zustand vom Rumpf, Rigg und Segel ist durch die Bescheinigung eines Sachverständigen zu bestätigen. Diese Bescheinigung gilt maximal 5 Jahre und ist an Bord mitzuführen sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vorzulegen.
2.
Ein sicherer Einstieg und Zugang zur Plicht muss gewährleistet sein.

Die maximale Zuladung entsprechend DIN EN ISO 14946, Ausgabe Dezember 2001 (Personen, Gepäck, Tankinhalte, Ausrüstung) darf 1400 kg nicht überschreiten. Gepäck ist im unteren Bereich der Plicht und der Kajüte zu stauen.

Die Stabilität und der Auftrieb sind entsprechend DIN EN ISO 12217-2, Ausgabe Oktober 2002 rechnerisch nachzuweisen. Dabei muss:

a)
der Flutungswinkel im beladenen Zustand mindestens 35° betragen,
b)
der dynamische Kenterwinkel im beladenen Zustand mindestens 45° betragen,
c)
gemäß der Reffvorschrift, die von dem untersuchenden Sachverständigen zu erstellen ist, der Krängungswinkel im beladenen Zustand ≤ 20° sein.

Der Freibord und Verschlusszustand müssen DIN EN ISO 12217-2, Ausgabe Oktober 2002 entsprechen. Dabei müssen

a)
die Freibordhöhen im symmetrischen, beladenen Zustand mindestens 1/17 der größten Länge des Schiffskörpers betragen,
b)
die Süllhöhen an offenen Plichten, Luken und beim Kajüteneinstieg mindestens 0,05 m betragen,
c)
alle Seeventile unterhalb der Wasserlinie im nach Nummer 6 Buchstabe c gekrängten Zustand mit Kugelhähnen verschließbar sein. Schlauchanschlüsse an diesen Ventilen müssen mit zwei seewassergeeigneten Schlauchschellen nach DIN 3017-3, Ausgabe Oktober 2002 versehen sein,
d)
Abgasleitungen gegen das Eindringen von Wasser geschützt sein.

1.
Im Sinne von Anhang II § 15.07 gelten die Segel als ein Hauptantriebssystem.
2.
Für das zweite Antriebssystem gilt:
a)
Anhang II § 15.07 Nr. 1,
b)
das zweite Antriebssystem muss ein Motor sein. Dieser darf aber nur als Hilfsantrieb (z.B. für das Aus- und Einlaufen, bei Flaute oder aufkommendem Starkwind während der Fahrt) genutzt werden,
c)
für die maschinenbaulichen Anforderungen Anhang II § 8.01 bis 8.04 und § 8.05 Nr.1 bis 9, Nr. 12, Nr. 13, sowie § 8.07 und § 8.08 sinngemäß.

Die Lenzeinrichtung muss Anhang II § 8.08 entsprechen. Abweichend von Anhang II § 8.08 müssen zwei Lenzpumpen vorhanden sein. Die Mindestfördermenge der ersten Pumpe muss 120 l/min betragen. Die zweite Lenzpumpe kann eine Handlenzpumpe sein.

Die Anlagen müssen Anhang II Kapitel 9 sinngemäß erfüllen und zusätzlich hierzu für ständige Neigungen des Zeesbootes bis zu 20° ausgelegt sein.

1.
An Bord der Zeesboote müssen mindestens zwei Rettungsringe entsprechend Anhang II § 15.09 Nr. 1 vorhanden sein. Sie müssen sich verwendungsbereit an geeigneter Stelle an Deck befinden und dürfen in ihrer Halterung nicht befestigt sein.
2.
Rettungsringe müssen mit einer jeweils mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein.
3.
An Bord der Zeesboote müssen
a)
für die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste je eine Rettungsweste nach DIN EN 395, Ausgabe Juni 1998 oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 oder DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006 oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006
b)
für jedes Besatzungsmitglied eine automatisch aufblasbare Rettungsweste nach DIN EN 395, Ausgabe Juni 1998 oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 oder DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006 oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006
griffbereit vorhanden sein.

1.
An der Außenkante des Decks muss eine Fußleiste von mindestens 0,05 m Höhe vorhanden sein, die den Wasserablauf ermöglicht. Auf den Kajütendächern müssen Handläufe oder Haltegriffe angebracht sein.
2.
Für den Wiedereinstieg Überbordgefallener muss eine möglichst fest installierte Leiter vorhanden sein. Ist die Leiter abnehmbar, muss diese so gestaut werden können, dass eine schnelle Einsatzbereitschaft gewährleistet ist.

1.
Das Zeesboot muss mit zwei Ankern ausgerüstet sein. Ein Anker muss eine Masse von mindestens 25 kg und ein zweiter Anker muss mindestens eine Masse von 15 kg haben.
2.
Die Ankerketten müssen eine Mindestlänge von 30 m und eine Mindestbruchkraft von 9 kN haben. Seile anstelle der Ankerketten sind zulässig und müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie Ankerketten haben.
3.
Entsprechend der DIN EN ISO 15084, Ausgabe September 2003 müssen Festpunkte für ein Schleppseil vorhanden sein. Das dafür geeignete Schleppseil muss mindestens 25 m Länge haben.

1.
Kochanlagen in der Kajüte müssen Brandgefahren weitgehend ausschließen.
2.
Flüssiggasanlagen sowie Geräte und Einrichtungen mit offener Flamme sind auf Zeesbooten verboten.

Es muss mindestens ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend DIN EN 3: 1996 (Pulver, Brand-klasse ABC, 6 kg) an Bord vorhanden sein. Er ist gut zugänglich und spritzwassergeschützt außerhalb von Kajüte und Motorraum anzubringen.

An sonstigen Ausrüstungsgegenständen müssen an Bord sein:

a)
ein Kompass gemäß Anhang III § 6.02 auf den darin genannten Wasserstraßen,
b)
die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Sichtzeichen sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind,
c)
einer Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk,
d)
ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser,
e)
die in § 13 Nr. 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten und das Handbuch Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung,
f)
gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel,
g)
Seile zum Festmachen,
h)
Wurfleine,
i)
Bootshaken,
j)
Verbandkasten nach DIN 13157, Ausgabe August 1996, der im Bedarfsfall sicher und leicht erreicht werden kann,
k)
Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender,
l)
Fender,
m)
Handwindmesser,
n)
zwei Schöpfgefäße (Eimer).
Ist im Falle des Satzes 1 Buchstabe j der Verbandskasten verdeckt untergebracht, so ist sein Aufbewahrungsort zu kennzeichnen.

Das Zeesboot ist mindestens mit einem Schiffsführer und einem Decksmann zu besetzen. Der Schiffsführer muss mindestens im Besitz eines modifizierten C1-Patentes sein sowie Segelerfahrung nachweisen. Die Segelerfahrung ist nachzuweisen durch

a)
den Besitz eines Sportbootführerscheins und ein Praktikum auf einem Zeesboot, das mindestens 90 Fahrtage umfasst, oder
b)
den Besitz eines Sportküstenschifferscheines, eines Sportseeschifferscheines oder eines Sporthochseeschifferscheines und ein Praktikum auf einem Zeesboot, das mindestens 30 Fahrtage umfasst.

Die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auszustellende Fahrtauglichkeitsbescheinigung gilt maximal 5 Jahre; sie muss folgende Auflagen enthalten:

a)
Die Zulassung ist beschränkt auf:
aa)
Tagesfahrten unter Segel, ohne Übernachtung, mit höchstens der bei der Schiffsuntersuchung festgesetzten Anzahl der Fahrgäste und
bb)
unter Einsatz des Motors als Hilfsantrieb (z.B. für das Aus- und Einlaufen, bei Flaute oder aufkommendem Starkwind während der Fahrt).
b)
Der Fahrtantritt bei vorherrschender Windstärke von mehr als 5 Beaufort und bei unsichtigem Wetter ist unzulässig.
c)
Bei Windstärken von mehr als 4 Beaufort während der Fahrt hat die Besatzung eine zugelassene, automatisch aufblasbare Rettungsweste nach DIN EN 395, Ausgabe Juni 1998 oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 oder DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006 oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006 anzulegen.
d)
Das Betreiben von Kochgeräten, offenen Feuerstellen und Grills an Bord während der Fahrt ist unzulässig.
e)
Es ist ein Fahrtenbuch zu führen.
f)
Die von dem untersuchenden Sachverständigen erstellte Reffvorschrift ist an Bord mitzuführen.
Im Falle der Auflage nach Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist in der einzelnen Fahrtauglichkeitsbescheinigung die festgesetzte Anzahl der Fahrgäste anzugeben. Die Auflagen nach Satz 1 der Buchstaben a bis d sind auf einer Tafel an Bord an auffallender Stelle deutlich sichtbar anzubringen. In der Fahrtauglichkeitsbescheinigung ist im Feld „Art des Fahrzeuges“ die Bezeichnung „Zeesboot“ einzutragen.

Im Sinne dieses Kapitels ist:
„Taxiboot“, ein kleines Fahrgastschiff, das der Beförderung zwischen verschiedenen Anlegestellen ohne festen Fahrplan dient und dessen Länge des Schiffskörpers L 12 m nicht überschreitet.

1.
Für Taxiboote auf Wasserstraßen der Zonen 2, 3 oder 4 ist abweichend von § 7.02 die Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2.
Ein Taxiboot muss mindestens der Auslegungskategorie C entsprechen sowie ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Modul G (Einzelprüfung) durchlaufen haben. Die Konformitätserklärung ist der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vorzulegen.

Der Schiffskörper muss aus Stahl oder aus einem hinsichtlich der Festigkeit nach Anhang II § 15.02 Nummer 1 und des Brandschutzes nach Anhang II § 15.11 Nummer 1 gleichwertigen Werkstoff bestehen. Der Innenboden des Fahrgastbereiches muss wasserdicht sein und oberhalb der Ebene der größten Einsenkung liegen. Eingedrungenes Wasser muss über eine fest installierte Lenzeinrichtung mit einer Gesamtleistung von 110 l/min nach außenbords gelangen.

Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist rechnerisch nach Maßgabe der Anforderungen der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder oder nach Maßgabe des Anhangs II § 15.03 Nummer 7 bis 13 in Verbindung mit § 15.15 Nummer 1 nachzuweisen. Ein ausreichender Restauftrieb ist gegeben, wenn im Endzustand der Flutung

a)
die tiefste Stelle der Bordwand mindestens
aa)
in Zone 20,30 m
bb)
in Zone 30,20 m
cc)
in Zone 40,10 m
und
b)
jede ungesicherte Öffnung mindestens
aa)
in Zone 20,60 m
bb)
in Zone 30,50 m
cc)
in Zone 40,40 m
über dem Wasserspiegel liegt.

Für jede Person an Bord muss ein fest eingebauter Sitzplatz vorhanden sein. Dabei ist von einer minimalen Sitzbreite von 0,45 m und einer Sitztiefe von 0,75 m pro Person auszugehen. Die Intaktstabilität und die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste sind durch eine Berechnung zu ermitteln oder durch einen Belastungsversuch mit dem halben Gewicht der höchstzulässigen Personenzahl und bei der ungünstigsten Füllung der Brennstoff- und Wasserbehälter nachzuweisen. Die Personen sind dabei als stehend anzunehmen und ihr Gewicht ist soweit wie möglich seitlich auf der für Fahrgäste verfügbaren Fläche unterzubringen. Dabei darf ein Krängungswinkel von 7° nicht überschritten sowie

a)
ein Restfreibord
aa)
in Zone 2von 1,00 m
bb)
in den Zonen 3 und 4vom 0,50 m
und
b)
ein Restsicherheitsabstand
aa)
in Zone 2von 1,30 m
bb)
in Zone 3 und 4von 0,80 m
nicht unterschritten werden.

Anhang II § 15.06, mit Ausnahme der Nr. 17, ist sinngemäß anzuwenden. Geschlossene Fahrgasträume sind nicht zulässig. Ein Wetterschutz muss zu den Ein- und Ausstiegen sowie nach achtern auf seiner gesamter Breite offen sein.

Es muss ein motorisches Antriebssystem vorhanden sein, das ausreichende Fahr- und Manövriereigenschaften gewährleistet, wobei die Geschwindigkeit gegen Wasser mindestens 13 km/h betragen muss und höchstens 30 km/h betragen darf. Außenbordmotoren sind unzulässig.

Anhang II § 8.01 bis 8.04 und 8.05 Nr. 1 bis 9, Nr. 12 und 13 sowie 8.07 und 8.08 ist sinngemäß anzuwenden.

1.
An Bord der Taxiboote müssen mindestens zwei Rettungsringe entsprechend Anhang II § 15.09 Nr. 1 vorhanden sein. Sie müssen sich verwendungsbereit an geeigneter Stelle an Deck befinden und dürfen in ihrer Halterung nicht befestigt sein.
2.
An Bord der Taxiboote müssen
a)
für die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste je eine geeignete Rettungsweste nach DIN EN 395, Ausgabe Juni 1998 oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 oder DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006 oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006
b)
für jedes Besatzungsmitglied eine automatisch aufblasbare Rettungsweste nach DIN EN 395, Ausgabe Juni 1998 oder DIN EN 396, Ausgabe Juni 1998 oder DIN EN ISO 12402-3, Ausgabe Dezember 2006 oder DIN EN ISO 12402-4, Ausgabe Dezember 2006
griffbereit vorhanden sein.

Die Anlagen müssen die Anforderungen des Anhangs II Kapitels 9 sinngemäß erfüllen und zusätzlich hierzu für Neigungen bis zu 20° ausgelegt sein.

Flüssiggasanlagen sowie Geräte und Einrichtungen mit offener Flamme sind verboten. Schotte, Wände, Decken und Decks von Fahrgasträumen dürfen nur aus nicht brennbaren Werkstoffen bestehen. In Fahrgastbereichen verwendete Textilien und andere Materialien einschließlich Wetterschutz müssen mindestens schwer entflammbar sein. Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen. Treppen müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.

Es müssen mindestens zwei tragbare Feuerlöscher entsprechend DIN EN 3:1996 (Pulver, Brandklasse ABC, 6 kg) an Bord vorhanden sein. Feuerlöscher sind gut zugänglich und spritzwassergeschützt außerhalb vom Maschinenraum anzubringen.

Das Taxiboot muss mit zwei Ankern ausgerüstet sein. Ein Anker muss eine Masse von mindestens 25 kg und ein zweiter Anker muss mindestens eine Masse von 20 kg haben. Die Ankerketten müssen eine Mindestlänge von 30 m und eine Mindestbruchkraft von 9 kN haben. Drahtseile anstelle der Ankerketten sind zulässig und müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie Ankerketten haben, jedoch muss ihre Länge 20 % größer sein.

Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 1 und 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa sowie Nummer 2 Buchstabe a bis c und e bis i ist anzuwenden. Ein- und Ausstiege müssen ein gefahrloses Begehen an den vorgesehenen Anlegestellen ermöglichen. In Zone 2-See müssen Geräte und Ausrüstungsgegenstände nach Anhang III § 6.02 bis § 6.04 und nach § 6.06 an Bord sein. In Zone 2-Binnen gelten hinsichtlich Kompass und Radargerät die Bestimmungen nach Anhang III § 1.01 Nr. 2 und 3.

An allen Taxibooten muss als Kennzeichnung an beiden Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes „Taxi“ mit heller Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein.

Anhang XI ist nach folgender Maßgabe anzuwenden:

1.
Das Taxiboot ist mindestens mit einem Schiffsführer und einem Decksmann zu besetzen. Der Schiffsführer muss mindestens im Besitz eines modifizierten C2- Patentes sein. Der notwendige Ausrüstungsstandard muss sinngemäß Anhang XI § 2.09 Nr. 1.1 entsprechen.
2.
Für die Fahrt auf Bundeswasserstraßen der Zone 3 und 4 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auf Antrag zulassen, dass auf einem Taxiboot der Decksmann entfällt, wenn
a)
der Schiffsführer mindestens ein modifiziertes C2-Patent besitzt und
b)
das Taxiboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt und
c)
der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist und
d)
eine der folgenden Bedingungen für das Festmachen erfüllt wird:
aa)
der Schiffsführer das Steuerhaus nicht verlassen muss oder
bb)
mindestens ein Pollerpaar vom Steuerhaus belegt werden kann oder
cc)
die Belegung der Poller automatisch erfolgt oder
dd)
eine Vorrichtung zum magnetischen Festmachen des Taxibootes an der Anlegestelle vorhanden ist
und
e)
die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Taxiboot relativ zur Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt und
f)
die Anker vom Steuerhaus fallen gelassen werden können und
g)
das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt.
Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Buchstabe a bis g in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung beträgt maximal 5 Jahre. In der Fahrtauglichkeitsbescheinigung ist im Feld „Art des Fahrzeuges“ die Bezeichnung „Taxiboot“ einzutragen.

1.
Schreiben die Bestimmungen des Teils I bis III vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die Untersuchungskommission gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn sie aufgrund von Empfehlungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als gleichwertig anerkannt sind.
2.
Wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung noch keine Empfehlung zu einer Gleichwertigkeit nach Nummer 1 ausgesprochen hat, kann die Untersuchungskommission eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilen. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt berichtet dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung innerhalb eines Monats nach Erteilung der vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anhang II § 2.05 Nummer 1 Buchstabe g unter Angabe des Namens und der europäischen Schiffsnummer des Fahrzeugs, der Art der Abweichung sowie der Registrierung und des Heimatortes.
3.
Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine Untersuchungskommission aufgrund einer Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils I bis III abweichen, eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.
4.
Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Nummern 1 und 3 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

Für Zeesboote nach Kapitel 8 und Taxiboote nach Kapitel 9 sind die jeweiligen Vorschriften mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

a)
Die Untersuchungen im Sinne des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und des Anhangs II §§ 2.08 bis 2.11 können von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannten Sachverständigen für kleine Fahrgastschiffe durchgeführt werden.
b)
Die Ergebnisse einer Untersuchung sind in einem Abnahmeprotokoll nach dem Muster 2 zu bescheinigen.
c)
Auf der Grundlage dieses Abnahmeprotokolls stellt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ein Gemeinschaftszeugnis nach Maßgabe des Anhangs II § 2.04 aus.
d)
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann eine von § 7 Absatz 1 der Binnenschifferpatentverordnung abweichende Qualifikation des Schiffsführers und die Qualifikation des zweiten Besatzungsmitglieds nach Maßgabe der §§ 8.16 und 9.16 bestimmen.

Die Untersuchungskommission kann auf Basis der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassenden Richtlinien für Fahrzeuge, die nicht vom Anhang II oder XII erfasst sind, Ausnahmen von der Bestimmungen dieser Verordnung erlassen.

Jur. Bezeichnung
BinSchUO2008Anh X
Veröffentlicht
06.12.2008
Fundstellen
2008, 2450 [Anlageband S. 683 - 770]: BGBl I
Standangaben
Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 21 V v. 20.12.2012 I 2802 (Nr. 62) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 12 V v. 30.5.2014 I 610 (Nr. 23) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 539 V v. 31.8.2015 I 1474 (Nr. 35) ist berücksichtigt
Hinweis: Änderung durch Art. 2 § 2 V v. 29.11.2016 I 2668 (Nr. 56) ist berücksichtigt
Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 9 V v. 16.12.2016 I 2948 (Nr. 62) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 7 V v. 2.3.2017 I 330 noch nicht berücksichtigt