BinSchUO2008Anh IV

Eingeschränkte technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 3 außerhalb des Rheins und 4(Anhang IV zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Teil I

Wasserstraßen der Zone 3



Kapitel 1

Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3



§§
1.01Allgemeines
1.02Ankerausrüstung
1.03Geschwindigkeit
1.04Freie Sicht


Kapitel 2

Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe



2.01Rettungsmittel
2.022-Abteilungsstatus


Teil II

Wasserstraßen der Zone 4



Kapitel 3

Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 4



3.01Allgemeines
3.02Sicherheitsabstand
3.03Freibord
3.04Ankerausrüstung
3.05Geschwindigkeit
3.06Freie Sicht


Kapitel 4

Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe



4.01Allgemeines
4.02Rettungsmittel
4.032-Abteilungsstatus
4.04Zweites unabhängiges Antriebssystem


Teil III



Kapitel 5

Übergangs- und Sonderbestimmungen



5.01Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, und Gültigkeit der bisherigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen
5.02Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
5.03Sonstige Abweichungen
5.04Übergangsbestimmung für Fahrzeuge nach Anhang II Kapitel 15, 17 und 21 sowie nach Anhang XII Artikel 5

Auf Wasserstraßen der Zone 3, ausgenommen der Bundeswasserstraße Rhein, ist Anhange II oder Anhang XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

Für Anker genügen zwei Drittel des nach Anhang II § 10.01 errechneten Gesamtgewichts.

1.
Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
2.
Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 5 km/h erreicht werden.

Abweichend von Anhang XII Artikel 4 § 7.02 Nr. 2 darf der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast für den Rudergänger 250 m nicht überschreiten.

Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.

Auf Wasserstraßen der Zone 4 ist Anhang II oder Anhang XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,

a)
soweit sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,
b)
soweit sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m verringert werden.

Der Freibord muss mindestens 0,00 m betragen, sofern der Sicherheitsabstand nach § 3.02 eingehalten wird.

Für Anker genügen zwei Drittel des nach Anhang II § 10.01 errechneten Gesamtgewichts.

1.
Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
2.
Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h gegen Wasser erreicht werden.

Abweichend von Anhang XII Artikel 4 § 7.02 Nr. 2 darf der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast für den Rudergänger 250 m nicht überschreiten.

Für die Fahrt von Fahrgastschiffen auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten die Bestimmungen der §§ 3.02 und 3.03 nicht.

Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nr. 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nr. 5 ersetzt werden.

Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstrassen der Zone 4 den 2-Abteilungsstatus nicht einhalten.

Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstrassen der Zone 4 nicht mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein.

1.
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung mit Erleichterungen in Analogie zu diesem Anhang erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde.
2.
Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben.
3.
Die Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig. Anhang II § 2.09 Nummer 2 bleibt unberührt.

1.
Fahrzeuge die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den nach erstmaliger Erteilung ihrer Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.
2.
In der nachstehenden Tabelle bedeuten
„N.E.U.“:

Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
„Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung“:

Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen Tag vor 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend.


§InhaltFrist oder Bemerkungen
1.02AnkerausrüstungN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2049
1.03GeschwindigkeitN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2049
3.02SicherheitsabstandN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2049
3.03FreibordN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2049
3.04AnkerausrüstungN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2049
3.05GeschwindigkeitN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember 2049

Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.

1.
Abweichend von § 5.02 wird für
a)
Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15,
b)
für schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17,
c)
für Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie
d)
für Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5
die Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach einer Untersuchung nach Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3 und 4 erteilt, die nach Ablauf der geltenden Fahrtauglichkeitsbescheinigung jedoch spätestens bis zu 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften dieses Anhangs entspricht.
2.
Hält das Fahrzeug Anforderungen des Kapitel 1 bis 4 nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeuges ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhanges entsprechen. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung zu vermerken.
3.
Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeuges dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung den Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung entsprochen hat, die am 30. Dezember 2008 gegolten hat.
4.
Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne von Nummer 2.

Jur. Bezeichnung
BinSchUO2008Anh IV
Veröffentlicht
06.12.2008
Fundstellen
2008, 2450 [Anlageband S. 502 - 510]: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 Nr. 17 V v. 20.12.2012 I 2802
Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 4 V v. 2.3.2017 I 330 noch nicht berücksichtigt