BinSchUO2008Anh III

Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2(Anhang III zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Teil I
Wasserstraßen der Zone 2 - Binnen

Kapitel 1
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 2- Binnen


§§
1.01Allgemeines
1.02Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

Teil II
Wasserstraßen der Zone 2 - See

Kapitel 2
Allgemeines


§§
2.01Allgemeines

Kapitel 3
Festigkeit
(ohne Inhalt)

Kapitel 4
Sicherheitsabstand und Freibord

§§
4.01Sicherheitsabstand
4.02Freibord

Kapital 5
Verschlusszustand der Öffnungen des Schiffskörpers und der Aufbauten

§§
5.01Aufbauten
5.02Türen
5.03Fenster und Oberlichter
5.04Abdeckung der Laderäume

Kapitel 6
Ausrüstung

§§
6.01Ankerketten
6.02Kompass
6.03Radar
6.04Sende- und Empfangsanlagen
6.05Rettungsmittel
6.06Sonstige Ausrüstung

Kapitel 7
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

§§
7.01Allgemeines
7.02Festigkeit
7.03Stabilität, Sicherheitsabstand und Freibord
7.04Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste
7.05Anker
7.06Rettungsmittel

Kapitel 8
Sonderbestimmungen für Verbände und Containerverkehr
(ohne Inhalt)

Kapitel 9
Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte
(ohne Inhalt)

Teil III
Wasserstraßen der Zone 1

Kapitel 10
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 1

§§
10.01Allgemeines
10.02Sicherheitsabstand
10.03Freibord
10.04Verschlusszustand
10.05Festigkeit
10.06Zulässige Fahrtbedingungen
10.07Zusätzliche Ausrüstung
10.08Zusätzliche Bestimmungen für Fahrgastschiffe

Teil IV

Kapitel 11
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§§
11.01Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind und Gültigkeit der bisherigen Zusätzlicher Gemeinschaftszeugnisse
11.02Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
11.03Sonstige Abweichungen
11.04Übergangsbestimmung für Fahrzeuge nach Anhang II Kapitel 15, 17 und 21 sowie nach Anhang XII Artikel 5

1.
Auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen ist Anhang II oder Anhang XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2.
Hinsichtlich der vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände sind die §§ 6.02 bis 6.06 zu erfüllen.
3.
Ein Kompass nach § 6.02 ist nur auf der Kieler Förde erforderlich.
4.
Ein Radargerät nach § 6.03 ist nur auf:
a)
der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen,
b)
Nord-Ostsee-Kanal,
c)
Kieler Förde,
d)
Trave unterhalb Stülper Huk,
e)
Unterwarnow und Breitling,
f)
Wolgaster Hafengebiet
erforderlich.

1.
Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen gelten abweichend von Anhang II Kapitel 15 folgende Bestimmungen:
a)
Bei Fahrgastschiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,80 m betragen.
b)
Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 und 9 ersetzt werden.
2.
Die Bestimmungen des § 6.05 gelten nicht.

1.
Auf Wasserstraßen der Zone 2-See ist Anhang II oder Anhang XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2.
Die Bestimmungen aus den Kapiteln 3 bis 9 sind zu erfüllen.
3.
Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist auf der Ems unterhalb von Emden bis zur Hafeneinfahrt von Delfzijl für Güterschiffe bei geschlossenen Ladeluken, für Schleppboote und Schubboote der § 1.01 Nummer 1 und 2 anzuwenden.

1.
Der Sicherheitsabstand muss mindestens 0,45 m betragen.
2.
Zu Öffnungen, die sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen sind oder mit Verschlusseinrichtungen versehen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,60 m betragen.
3.
Zu Öffnungen, die offen sind, muss der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m betragen.

1.
Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt 0,30 m.
2.
Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten kann der Freibord nach Anhang II § 4.02 Nr. 2 bis 6 berichtigt werden:
a)
Dabei ist
aa)
die Konstante in der Formel für den Freibord nach Anhang II § 4.02 Nr. 2 mit dem Wert 300,
bb)
für den tatsächlichen Sprung S vorn kein größerer Wert als 2000 mm und
cc)
für den tatsächlichen Sprung S hinten kein größerer Wert als 1000 mm
anzusetzen.
b)
Die Sprunghöhe an den Schiffsenden darf die Höhe bis zum Schiffsende reichender Auf-bauten nicht einschließen.
c)
Bei Berechnungen nach Buchstabe a wird die wirksame Länge des Aufbaus nach folgender Formel berechnet:
le = l · ﴾ 2,5b– 1,5 ﴿ ·h[m]
B'0,72

In diesen Formeln bezeichnet:
le
die wirksame Länge eines Aufbaus in [m] unabhängig von seiner Lage bezogen auf L,
l
die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in [m],
b
die Breite des betreffenden Aufbaus in [m],
B'
die Breite des Schiffes gemessen auf der Hälfte der Länge des Aufbaus, Deckshauses oder Lukenschachts in [m],
h
die an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite gemessene Höhe des betreffenden Auf-baus in [m], für Luken ergibt sich die Höhe h, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach § 4.01 unter Berücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermindert wird. Für die Höhe h darf kein größerer Wert eingesetzt werden als 0,72 m.
Wenn
b
B'
kleiner ist als 0,6, ist die wirksame Aufbaulänge le gleich Null zu setzen.
3.
Bei Schiffen muss unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung nach Nummer 2 der Freibord mindestens 0,15 m betragen. Dabei müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:
a)
Der Sicherheitsabstand beträgt
aa)
bei wasserdichten Ladeluken mindestens 0,60 m bis Oberkante Ladelukensüll,
bb)
bei sprühwasser- und wetterdichten Ladeluken mindestens 0,75 m,
cc)
bei offenen Ladeluken mindestens 1,20 m.
b)
Die durchschnittliche Breite des Gangbords beträgt höchstens 0,125 B.

1.
Alle Öffnungen in den Aufbauten müssen mit Süllen von mindestens 0,15 m Höhe über dem Schottendeck versehen sein.
2.
Die Süllhöhe kann geringer sein, wenn die Türen und sonstigen Öffnungen wasserdicht verschließbar sind und wenn die Benutzung während der Fahrt ausgeschlossen ist.
3.
Sofern Deckel von Einstiegluken und Mannlöchern nicht durch Verschraubungen gesichert sind, müssen sie durch Scharniere fest mit dem Schiff verbunden sein.

Alle äußeren Türen, die Zugang zu Räumen unter dem Freiborddeck gewähren, müssen mindestens sprühwasser- und wetterdicht verschließbar und von ausreichender Festigkeit sein.

1.
Fenster unterhalb des Schottendecks müssen wasserdicht und mit einer Seeschlagblende ver-sehen sein.
2.
Fenster und Oberlichter bis 0,15 m oberhalb des Schottendecks müssen wasserdicht sein.
3.
Liegt die Unterkante von Fenstern und Oberlichtern mindestens 0,15 m oberhalb des Schottendecks, müssen sie mindestens sprühwasser- und wetterdicht sein.
4.
Fenster und Oberlichter gelten als:
a)
wasserdicht, wenn sie nicht geöffnet werden können und ihre Ausführung mindestens der Baureihe B der Norm DIN ISO 1751, Ausgabe April 1993 entspricht;
b)
sprühwasser- und wetterdicht, wenn sie geöffnet werden können und ihre Ausführung als runde Fenster mindestens der Baureihe C der Norm DIN ISO 1751, Ausgabe April 1993 und als rechteckige Fenster mindestens der Baureihe F der Norm DIN ISO 3903, Ausgabe April 1993 entspricht;
c)
offen, wenn ihre Ausführung den in den Buchstaben a und b genannten Normen nicht entspricht.

1.
Die wasserdichte Abdeckung der Laderäume muss folgenden Bestimmungen genügen:
a)
Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss
aa)
einer Belastung durch Wasser von
q = 1,00 - h [t/m²]
zuzüglich Eigengewicht der Deckel, mindestens jedoch von 0,15 t/m² zuzüglich Eigengewicht der Deckel,
bb)
einer Belastung von 0,075 t als Punktlast standhalten.

In dieser Formel bedeutet:
h - Abstand des tiefsten Punkts der Lukenabdeckung von der Ebene der zulässigen größten Einsenkung [m].
Bei Tankschiffen ist darüber hinaus mindestens der Prüfdruck der Tanks zu berücksichtigen.
b)
Wasserdichte Lukendeckel müssen durch Schraubverschlüsse oder Vorreiber abgedichtet sein; dies gilt nicht bei seemäßig verschalkten Abdeckungen der Laderäume.
2.
Die sprühwasser- und wetterdichte Abdeckung der Laderäume muss folgenden Bestimmungen genügen:
a)
Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muss den Bestimmungen nach Nummer 1 Buchstabe a entsprechen.
b)
Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen die Lukenabdeckungen und ihre Einzelteile gegen ein Abheben durch Wind oder Wellenschlag gesichert werden können.
Sprühwasser- und wetterdichte Lukendeckel brauchen nicht besonders abgedichtet zu sein, wenn das Eigengewicht der Deckel und die Form der Lukenverschlüsse eine ausreichende Abdichtung bewirkt.
3.
Laderäume ohne Lukendeckel und mit Lukendeckeln, die den Bestimmungen nach Nummer 1 oder 2 nicht entsprechen, gelten als offen.

Abweichend von Anhang II § 10.01 Nr. 10 muss jede Bugankerkette mindestens 60 m lang sein.

1.
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Kompass oder mit einem Steuerkurstransmitter, jeweils mit Analoganzeige oder grafischer Darstellung, ausgerüstet sein.
2.
Abweichend von Nummer 1 darf für Fahrzeuge ein Kompass mit numerischer Anzeige oder Steuerkurstransmitter mit numerischer Anzeige verwendet werden, wenn die Fahrzeuge mit einem Radargerät nach § 6.03 ausgerüstet sind.
3.
Der Kompass oder Steuerkurstransmitter darf nur eingebaut werden, wenn das Baumuster in Übereinstimmung mit den für die Seeschifffahrt geltenden schiffsicherheitsrechtlichen Vorschriften geprüft und zugelassen worden ist. Kompasse und Steuerkurstransmitter müssen den technischen Anforderungen nach Anhang IX Teil VII entsprechen. Entsprechende Ausrüstung, die in Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt und nach diesen Anforderungen zugelassen ist, gilt als konform mit diesen Bestimmungen.
4.
Kompasse auf Magnet-Basis und Steuerkurstransmitter auf Magnet-Basis müssen
a)
vor dem Einbau von der zuständigen Behörde oder von einer von ihr für die Prüfung der jeweiligen Anlage anerkannten Einrichtung geprüft sein, dies ist nicht erforderlich für Kompasse oder Steuerkurstransmitter, die nach Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz zugelassen sind,
b)
entsprechend den technischen Bestimmungen nach Anhang IX Teil VIII an Bord eingebaut sein,
c)
vor Inbetriebnahme sowie spätestens bei einer Verlängerung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung von einer von der zuständigen Behörde auf Grund eines Sachkundenachweises anerkannten Person (Regulierer) reguliert sein.
Der Regulierer prüft gleichzeitig den ordnungsgemäßen Einbau nach Satz 1 Buchstabe b. Er stellt eine Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau und die durchgeführte Regulierung, aus der auch das Datum der Regulierung hervorgeht, aus. Die aktuelle Bescheinigung ist an Bord mitzuführen. Kann ein Regulierer den Kompass auf Magnetbasis oder Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis nicht so regulieren, dass die größte Abweichung nicht mehr als 6° beträgt, so ist die Aufstellung des Kompasses auf Magnetbasis oder Steuerkurstransmitter auf Magnetbasis von der zuständigen Behörde überprüfen zu lassen.
5.
Die Regulierung und Kompensierung durch eine anerkannte Person (Regulierer) eines Mitgliedstaates der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) wird als gleichwertig anerkannt.

1.
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Navigationsradaranlage nach Anhang II § 7.06 Nummer 1 oder Anhang XII § 7.06 Nummer 1 ausgerüstet sein.
2.
Nummer 1 gilt nicht für Seeschiffe mit Seeradar.

Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen mit einer Funkanlage für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nach den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk ausgerüstet sein.

1.
Ein Drittel der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser, ein weiteres Drittel muss mit jeweils einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, im Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein.
2.
Zusätzlich zu Anhang II § 10.05 muss für jede an Bord befindliche Person ein Platz in einem Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 vorhanden sein.

Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:

a)
die im Anhang II § 10.02 Nummer 1 Satz 2 und 3, Nummer 2 und 3 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände;
b)
zusätzliche Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und in der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vorgeschriebenen Sicht- und Schallsignale sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind;
c)
vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die Nachtbezeichnung:
aa)
der Fahrzeuge beim Stillliegen,
bb)
manövrierunfähiger Fahrzeuge,
cc)
stillliegender Schiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern;
d)
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung zusätzlich die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Schiffssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Seekarten; werden Seekarten in digitaler Form verwendet, so müssen diese auf zugelassenen Inland-ECDIS-Geräten im Navigationsmodus nach Anhang II § 7.06 Nummer 1 dargestellt werden.

Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 2-See gelten Kapitel 3 und 4 sowie die Bestimmungen des § 6.05 nicht.

Abweichend von Anhang II § 3.02 Nr. 1 a muss der Schiffskörper den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für die Zone 2-See entsprechen. Als Nachweis genügt eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, aus der hervorgeht, dass das Schiff nach den Bauvorschriften für die Zone 2-See gebaut oder umgebaut worden ist.

1.
Abweichend von den Bestimmungen nach Anhang II § 15.04 Nr. 1 muss
a)
der Restsicherheitsabstand mindestens 0,20 m betragen und
b)
bei Schiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 1,00 m und der Restsicherheitsabstand mindestens 0,30 m
betragen.
2.
Abweichend von den Bestimmungen nach Anhang II § 15.04 Nr. 2 muss
a)
der Restfreibord mindestens 0,40 m betragen und
b)
der Freibord muss jedoch mindestens 0,50 m
betragen.
3.
Die Ebene der größten Einsenkung ist abweichend von den Bestimmungen in Anhang II § 15.04 Nr. 3 unter Berücksichtigung der Nr. 1 und 2 festzusetzen.

Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist nach den Bestimmungen des Anhangs II § 15.05 Nr. 2 Buchstabe b unter Berücksichtigung des § 7.03 zu ermitteln.

Für Fahrgastschiffe ist die Gesamtmasse P der Buganker nach folgender Formel zu berechnen:


P = k • B • T + 4 • Af[kg]

In dieser Formel bedeuten:


kKoeffizient nach Anhang II § 10.01 Nr. 2
Affrontale Windangriffsfläche im m2

Einzelrettungsmittel nach Anhang II § 15.09 Nummer 4 können durch Sammelrettungsmittel nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 ersetzt werden.

1.
Auf Wasserstraßen der Zone 1 ist Anhang II oder Anhang XII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.
2.
Die Bestimmungen aus den Kapiteln 2 bis 6 und die Bestimmungen der §§ 10.02 bis 10.07 sind zu erfüllen.

Der Sicherheitsabstand muss mindestens 1,20 m betragen.

Der Freibord muss mindestens 0,50 m betragen.

1.
Abweichend von Anhang II § 4.05 und Anhang XII Artikel 4 § 4.05 ist die Ebene der größten Einsenkung unter der Voraussetzung festzusetzen, dass die Laderäume mindestens sprühwasser- und wetterdicht geschlossen werden können.
2.
Die Festsetzung der höchstzulässigen Einsenkung für die Fahrt mit ungedeckten Laderäumen ist nicht zulässig.

Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss bescheinigen, dass das Fahrzeug zur Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 1 ausreichende Festigkeit und einen angemessenen Freibord und Verschlusszustand aufweist. Die vorzulegende Bescheinigung muss die zulässigen Fahrtbedingungen der Fahrzeuge gemäß § 10.06 angeben.

Abhängig vom Bau-, Erhaltungs- und Ausrüstungszustand des Fahrzeugs werden dessen zulässige Fahrtbedingungen – insbesondere Beschränkung auf Fahrten bei geringer signifikanter Wellenhöhe, auf einen bestimmten Zeitraum im Jahr, auf Fahrten bei Tageslicht oder bei annehmbaren Witterungs- und Wetterverhältnissen oder auf Fahrten von begrenzter Dauer – festgelegt. Die zulässigen Fahrtbedingungen sind im Gemeinschaftszeugnis oder im zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis zu bescheinigen.

1.
Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Kapitel 6 müssen Fahrzeuge mit Besatzung folgende Ausrüstungsgegenstände an Bord mitführen:
a)
ein elektrischer Tagessignalscheinwerfer,
b)
sechs rote, amtlich zugelassene Fallschirmsignale,
c)
eine Rettungssignaltafel,
d)
vier Rettungsringe nach Anhang II § 10.05; davon müssen zwei Rettungsringe mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein, und zwei Rettungsringe müssen mit jeweils einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein,
e)
ein Rettungsfloß nach Anhang XII Artikel 4 § 15.09 Nummer 5, 7 bis 9,
f)
ein Beiboot muss mit einer Laterne und einem wasserdichten Behälter mit sechs Rotfeuern ausgestattet sein.
2.
Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Kapitel 6 müssen geschleppte Fahrzeuge mit Besatzung die nach Nr. 1 Buchstabe b bis Buchstabe f geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord mitführen.

1.
Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1 gelten die §§ 10.02 bis 10.04 nicht.
2.
Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss bescheinigen, dass das Fahrzeug zur Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 1 ausreichende Stabilität aufweist. Die vorzulegende Bescheinigung muss die zulässigen Fahrtbedingungen der Fahrzeuge gemäß § 10.06 angeben.

1.
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die ein Zusätzliches Gemeinschaftszeugnis erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde.
2.
Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung entsprochen haben.
3.
Die Zusätzliche Gemeinschaftszeugnisse, die vor dem 30. Dezember 2008 erteilt worden sind, bleiben bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum gültig. Anhang II § 2.09 Nummer 2 bleibt unberührt.

1.
Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften nach den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.
2.
In der nachstehenden Tabelle bedeuten
–„N.E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
–„Erteilung oder Erneuerung des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses“:Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses, die auf den 30. Dezember 2008 folgt, erfüllt sein. Endet die Gültigkeitsdauer des Gemeinschaftszeugnisses zwischen dem 30. Dezember 2008 und einen Tag vor 30. Dezember 2009, so gilt diese Vorschrift erst ab dem 30. Dezember 2009 verpflichtend.


§InhaltFrist oder Bemerkungen
4.01SicherheitsabstandN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
4.02FreibordN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
5.01AufbautenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
5.02TürenN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
5.03Fenster und OberlichterN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
5.04Abdeckung der LaderäumeN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
6.02 Nr.1KompassN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
6.03 Nr. 1RadarN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2029
6.06 Buchstabe bSchallsignalanlageN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
10.02SicherheitsabstandN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049
10.03FreibordN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 30.12.2049

Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Zusätzliche Gemeinschaftszeugnis einzutragen.

1.
Abweichend von § 11.02 wird für
a)
Fahrgastschiffe nach Anhang II Kapitel 15,
b)
für schwimmende Geräte nach Anhang II Kapitel 17,
c)
für Sportboote nach Anhang II Kapitel 21 sowie
d)
für Segelfahrgastschiffe nach Anhang XII Artikel 5
das Zusätzliche Gemeinschaftszeugnis nach einer Untersuchung nach Anhang II § 2.09 Nummer 1, 3 und 4 erteilt, die nach Ablauf des geltenden Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnisses, jedoch spätestens bis zum 30. Dezember 2018 durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften dieses Anhangs entspricht.
2.
Hält das Fahrzeug Anforderungen des Anhangs III Kapitel 1 bis 10 nicht ein und ist die Untersuchungskommission der Ansicht, dass diese Unzulänglichkeiten keine offenkundige Gefahr darstellen, so kann das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die als unzulänglich ausgewiesenen Bauteile oder Bereiche des Fahrzeuges ersetzt oder geändert worden sind; danach müssen diese Bauteile oder Bereiche den Vorschriften dieses Anhanges entsprechen. Die festgestellten Unzulänglichkeiten sind im Zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis zu vermerken.
3.
Eine offenkundige Gefahr gilt insbesondere als gegeben, wenn Vorschriften hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderer Merkmale des Fahrzeuges dieses Anhangs berührt sind. Zulässige Abweichungen sind nicht als Unzulänglichkeiten festzuhalten, die eine offenkundige Gefahr darstellen. Keine offenkundige Gefahr gilt als gegeben, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung den Bestimmungen der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung entsprochen hat, die am 30. Dezember 2008 gegolten hat.
4.
Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne von Nummer 2.

Jur. Bezeichnung
BinSchUO2008Anh III
Veröffentlicht
06.12.2008
Fundstellen
2008, 2450 [Anlageband S. 477 - 499]: BGBl I
Standangaben
Hinweis: Geändert durch Art. 1 Nr. 16 V v. 20.12.2012 I 2802
Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 8 V v. 16.12.2016 I 2948 (Nr. 62) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet