BinSchUO2008Anh II

Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen (Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)


Teil I

Kapitel 1

Allgemeines
§§
1.01Begriffsbestimmungen
1.02Geltungsbereich
1.03Schiffsattest
1.04Kanalpenichen im Verkehr zwischen Basel und den Schleusen lffezheim
1.05Seeschiffe
1.06Anordnungen vorübergehender Art
1.07Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden

Kapitel 2


Verfahren

2.01Untersuchungskommission
2.02Antrag auf Untersuchung
2.03Vorführung des Fahrzeuges zur Untersuchung
2.04Erteilung des Schiffsattestes
2.05Vorläufiges Schiffsattest
2.06Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes
2.07Vermerke und Änderungen im Schiffsattest
2.08Sonderuntersuchung
2.09Nachuntersuchung
2.10Freiwillige Untersuchung
2.11Untersuchung von Amts wegen
2.12Bescheinigung oder Prüfung einer Klassifikationsgesellschaft oder einer anderen Stelle
2.13Zurückbehalten und Rückgabe des Schiffsattestes
2.14Ersatzausfertigung
2.15Kosten
2.16Auskünfte
2.17Verzeichnis der Schiffsatteste
2.18Einheitliche europäische Schiffsnummer
2.19Gleichwertigkeit und Abweichungen

Teil II


Bau, Einrichtung und Ausrüstung

Kapitel 3

Schiffbauliche Anforderungen

3.01Grundregel
3.02Festigkeit und Stabilität
3.03Schiffskörper
3.04Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume

Kapitel 4


Sicherheitsabstand, Freibord und Tiefgangsanzeige

4.01Sicherheitsabstand
4.02Freibord
4.03Mindestfreibord
4.04Einsenkungsmarken
4.05Höchstzulässige Einsenkung der Schiffe, deren Laderäume nicht immer sprühwasser- und wetterdicht geschlossen sind
4.06Tiefgangsanzeiger

Kapitel 5


Manövriereigenschaften

5.01Allgemeines
5.02Probefahrten
5.03Probefahrtstrecke
5.04Beladungsgrad der Schiffe und Verbände während der Probefahrt
5.05Bordhilfsmittel für die Probefahrt
5.06Geschwindigkeit (Vorausfahrt)
5.07Stoppeigenschaften
5.08Rückwärtsfahreigenschaften
5.09Ausweicheigenschaften
5.10Wendeeigenschaften

Kapitel 6


Steuereinrichtungen

6.01Allgemeine Anforderungen
6.02Antriebsanlage der Rudermaschine
6.03Hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine
6.04Energiequelle
6.05Handantrieb
6.06Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloidalpropeller- und Bugstrahlanlagen
6.07Anzeige und Überwachung
6.08Wendegeschwindigkeitsregler
6.09Prüfung

Kapitel 7


Steuerhaus

7.01Allgemeines
7.02Freie Sicht
7.03Allgemeine Anforderungen an Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen
7.04Besondere Anforderungen an Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen für Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen
7.05Signallichter, Licht- und Schallzeichen
7.06Navigationsgeräte
7.07Sprechfunkanlage für Schiffe mit Radar-Einmannsteuerstand
7.08Interne Sprechverbindungen an Bord
7.09Alarmanlage
7.10Heizung und Lüftung
7.11Bedienungseinrichtung für Heckanker
7.12In der Höhe verstellbare Steuerhäuser
7.13Vermerk im Schiffsattest für Schiffe mit Radar-Einmannsteuerständen

Kapitel 8


Maschinenbauliche Anforderungen

8.01Allgemeine Bestimmungen
8.02Sicherheitsvorrichtungen
8.03Antriebsanlagen
8.04Abgasleitungen von Verbrennungsmotoren
8.05Brennstofftanks, -leitungen und Zubehör
8.06Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör
8.07Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör
8.08Lenzeinrichtungen
8.09Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl
8.10Geräusch der Schiffe

Kapitel 8a


Emission von gasförmigen Schadstoffen und
luftverunreinigenden Partikeln von Dieselmotoren

8a.01Begriffsbestimmungen
8a.02Grundregel
8a.03Antrag auf Typgenehmigung
8a.04Typgenehmigungsverfahren
8a.05Änderung von Genehmigungen
8a.06Übereinstimmung
8a.07(ohne Inhalt)
8a.08Kontrolle der Identifizierungsnummern
8a.09Konformität der Produktion
8a.10Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe
8a.11Einbau-, Zwischen- und Sonderprüfung
8a.12Zuständige Behörden und Technische Dienste

Kapitel 9


Elektrische Anlagen

9.01Allgemeine Bestimmungen
9.02Energieversorgungssysteme
9.03Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser
9.04Explosionsschutz
9.05Schutzerdung
9.06Zulässige maximale Spannungen
9.07Verteilungssysteme
9.08Anschluss an Land oder andere externe Netze
9.09Stromabgabe an andere Fahrzeuge
9.10Generatoren und Motoren
9.11Akkumulatoren
9.12Schaltanlagen
9.13Notabschaltvorrichtungen
9.14Installationsmaterial
9.15Kabel
9.16Beleuchtungsanlagen
9.17Signalleuchten
9.18(ohne Inhalt)
9.19Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen
9.20Elektronische Anlagen
9.21Elektromagnetische Verträglichkeit

Kapitel 10


Ausrüstung

10.01Ankerausrüstung
10.02Sonstige Ausrüstung
10.03Tragbare Feuerlöscher
10.03aFest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen
10.03bFest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Maschinen-, Kessel-und Pumpenräumen
10.03cFest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz
10.04Beiboote
10.05Rettungsringe und Rettungswesten

Kapitel 11


Sicherheit im Arbeitsbereich

11.01Allgemeines
11.02Schutz vor Sturz und Absturz
11.03Abmessung der Arbeitsplätze
11.04Gangbord
11.05Zugänge der Arbeitsplätze
11.06Ausgänge und Notausgänge
11.07Steigvorrichtungen
11.08Innenräume
11.09Schutz gegen Lärm und Vibrationen
11.10Lukenabdeckungen
11.11Winden
11.12Krane
11.13Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Kapitel 12


Wohnungen

12.01Allgemeine Bestimmungen
12.02Besondere bauliche Anforderungen an die Wohnungen
12.03Sanitäre Einrichtungen
12.04Küchen
12.05Trinkwasseranlagen
12.06Heizung und Lüftung
12.07Sonstige Wohnungseinrichtungen

Kapitel 13


Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen,
die mit Brennstoffen betrieben werden

13.01Allgemeine Anforderungen
13.02Verwendung von flüssigem Brennstoff, Geräte für Petroleum
13.03Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern und Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern
13.04Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern
13.05Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern
13.06Luftheizgeräte
13.07Heizung mit festen Brennstoffen

Kapitel 14


Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke

14.01Allgemeines
14.02Anlagen
14.03Behälter
14.04Unterbringung und Einrichtung der Behälteranlagen
14.05Ersatz- und Leerbehälter
14.06Druckregler
14.07Druck
14.08Rohr- und Schlauchleitungen
14.09Verteilungsnetz
14.10Verbrauchsgeräte und deren Aufstellung
14.11Lüftung und Ableitung der Abgase
14.12Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften
14.13Prüfung
14.14Prüfbedingungen
14.15Bescheinigung
Kapitel 14a

Bordkläranlagen für Fahrgastschiffe

14a.01Begriffsbestimmungen
14a.02Allgemeine Bestimmungen
14a.03Antrag auf Typgenehmigung
14a.04Typgenehmigungsverfahren
14a.05Änderung von Typgenehmigungen
14a.06Übereinstimmung der Typgenehmigung
14a.07Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen
14a.08Kontrolle der Seriennummern
14a.09Übereinstimmung der Produktion
14a.10Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp
14a.11Stichprobenmessung/Sonderprüfung
14a.12Zuständige Behörden und technische Dienste

Kapitel 15


Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

15.01Allgemeine Bestimmungen
15.02Schiffskörper
15.03Stabilität
15.04Sicherheitsabstand und Freibord
15.05Höchstzulässige Zahl der Fahrgäste
15.06Fahrgasträume und –bereiche
15.07Antriebssystem
15.08Sicherheitseinrichtung und -ausrüstung
15.09Rettungsmittel
15.10Elektrische Anlagen
15.11Brandschutz
15.12Brandbekämpfung
15.13Sicherheitsorganisation
15.14Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen von häuslichen Abwässern
15.15Abweichungen für bestimmte Fahrgastschiffe

Kapitel 16


Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, die zur Verwendung als Teil eines Schubverbandes,
eines Schleppverbandes oder einer gekuppelten Zusammenstellung bestimmt sind

16.01Zum Schieben geeignete Fahrzeuge
16.02Zum Geschobenwerden geeignete Fahrzeuge
16.03Zum Fortbewegen von gekuppelten Fahrzeugen geeignete Fahrzeuge
16.04Zum Fortbewegtwerden in Verbänden geeignete Fahrzeuge
16.05Zum Schleppen geeignete Fahrzeuge
16.06Probefahrten mit Verbänden
16.07Eintragungen in das Schiffsattest

Kapitel 17


Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte

17.01Allgemeine Bestimmungen
17.02Abweichungen
17.03Sonstige Bestimmungen
17.04Restsicherheitsabstand
17.05Restfreibord
17.06Krängungsversuch
17.07Stabilitätsnachweis
17.08Stabilitätsnachweise bei reduziertem Restfreibord
17.09Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
17.10Schwimmende Geräte ohne Stabilitätsnachweis

Kapitel 18


Sonderbestimmungen für Baustellenfahrzeuge

18.01Einsatzbedingungen
18.02Anwendung des Teils II
18.03Abweichungen
18.04Sicherheitsabstand und Freibord
18.05Beiboote

Kapitel 19


Sonderbestimmungen für Kanalpenichen

19.01Allgemeines
19.02Anwendung des Teils II
19.03(weggefallen)

Kapitel 20


Sonderbestimmungen für Seeschiffe

20.01Anwendung des Teils II
20.02(weggefallen)

Kapitel 21


Sonderbestimmungen für Sportfahrzeuge

21.01Anwendung des Teils II

Kapitel 22


Stabilität von Schiffen, die Container befördern

22.01Allgemeines
22.02Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung ungesicherter Container
22.03Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container
22.04Verfahren für die Stabilitätsbeurteilung an Bord

Kapitel 22a


Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, deren Länge 110m überschreitet

22a.01Anwendung des Teils I
22a.02Anwendung des Teils II
22a.03Festigkeit
22a.04Schwimmfähigkeit und Stabilität
22a.05Zusätzliche Anforderungen
22a.06Anwendung des Teils IV bei Umbauten

Kapitel 22b


Sonderbestimmungen für schnelle Schiffe

22b.01Allgemeines
22b.02Anwendung des Teils I
22b.03Anwendung des Teils II
22b.04Sitze und Sicherheitsgurte
22b.05Freibord
22b.06Auftrieb, Stabilität und Unterteilung
22b.07Steuerhaus
22b.08Zusätzliche Ausrüstung
22b.09Geschlossene Bereiche
22b.10Ausgänge und Fluchtwege
22b.11Brandschutz und Brandbekämpfung
22b.12Übergangsbestimmungen

Teil III


Besetzungsvorschriften


Kapitel 23


Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf die Besatzung

23.01(weggefallen)
23.02(weggefallen)
23.03(weggefallen)
23.04(weggefallen)
23.05(weggefallen)
23.06(weggefallen)
23.07(weggefallen)
23.08(weggefallen)
23.09Ausrüstung der Schiffe
23.10(weggefallen)
23.11(weggefallen)
23.12(weggefallen)
23.13(weggefallen)
23.14(weggefallen)
23.15(weggefallen)

Teil IV
Kapitel 24


Übergangs- und Schlussbestimmungen

24.01Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
24.02Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
24.03Abweichungen für Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde
24.04Sonstige Abweichungen
24.05(ohne Inhalt)
24.06Abweichungen für Fahrzeuge, die nicht unter § 24.01 fallen
24.07(Ohne Inhalt)
24.08Übergangsbestimmungen zu § 2.18
24.09Übergangsbestimmungen aus Anlass des Überganges vom ADNR auf das ADN

Anlagen
Anlage A:Antrag auf Untersuchung
Anlage B:Schiffsattest
Anlage C:Verzeichnis der Schiffsatteste bei der Untersuchungskommission
Anlage D:Vorläufiges Schiffsattest/Vorläufiges Zulassungszeugnis
Anlage E:(weggefallen)
Anlage F:(weggefallen)
Anlage G:Attest für Seeschiffe auf dem Rhein
Anlage H:Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord
Anlage I:Sicherheitszeichen
Anlage J:Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln
Anlage K:(weggefallen)
Anlage L:Schema der einheitlichen europäischen Schiffsnummer
Anlage M:Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt
Anlage N:Anforderungen an Inland AIS Geräte und Vorschriften
Anlage O:Verzeichnis der dem Schiffsattest nach § 1.03 als gleichwertig anerkannten Zeugnisse und Bedingungen für deren Anerkennung
Anlage P:Daten zur Identifikation eines Fahrzeuges
Anlage Q:Dienstanweisungen
Anlage R:Bordkläranlagen – Ergänzende Bestimmungen und Muster von Bescheinigungen –
Anlage S:Bordkläranlagen – Prüfverfahren –

In dieser Verordnung gelten als:

Fahrzeugarten

1.
„Fahrzeug“ ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;
2.
„Schiff“ ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
3.
„Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;
4.
„Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
5.
„Motorschiff“ ein Tankmotorschiff oder ein Gütermotorschiff;
6.
„Tankmotorschiff“ ein zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;
7.
„Gütermotorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann und kein Tankmotorschiff ist;
8.
„Kanalpeniche“ ein Binnenschiff, das eine Länge von 38,5 m und eine Breite von 5,05 m nicht überschreitet und gewöhnlich auf dem Rhein-Rhône-Kanal verkehrt;
9.
„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
10.
„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
11.
„Schleppkahn“ ein Tankschleppkahn oder ein Güterschleppkahn;
12.
„Tankschleppkahn“ ein zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
13.
„Güterschleppkahn“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen und kein Tankschleppkahn ist;
14.
„Schubleichter“ ein Tankschubleichter oder ein Güterschubleichter oder ein Trägerschiffsleichter;
15.
„Tankschubleichter“ ein zur Güterbeförderung in festverbundenen Tanks bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
16.
"Güterschubleichter" ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb eines Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen und kein Tankschubleichter ist;
17.
„Trägerschiffsleichter“ ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnengewässern gebaut ist;
18.
„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;
18a.
„Segelfahrgastschiff“: ein Fahrgastschiff, das gebaut und eingerichtet ist, um auch durch Segel fortbewegt zu werden;
18b.
„Traditionsfahrzeug“: (ohne Inhalt);
19.
"Tagesausflugsschiff" ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
20.
„Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
20a.
„Schnelles Schiff“: ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann;
21.
„Schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
22.
„Baustellenfahrzeug“ ein Schiff, das aufgrund seiner Bauweise und Ausrüstung für die Verwendung auf Baustellen geeignet und bestimmt ist, wie eine Spül-, Klapp- oder Deckschute, ein Ponton oder ein Steinstürzer;
23.
„Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
23a.
„Beiboot“ ein Boot zum Transport-, Rettungs-, Berge- und Arbeitseinsatz;
24.
„Schwimmende Anlage“ eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;
25.
„Schwimmkörper“ ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit er nicht ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage ist;


Fahrzeugzusammenstellungen
26.
„Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;
27.
„Formation“ Form der Zusammenstellung eines Verbandes;
28.
„Starrer Verband“ ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
29.
„Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
30.
„Gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
31.
„Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;


Besondere Bereiche der Fahrzeug
32.
„Hauptmaschinenraum“ der Raum, in dem die Antriebsmaschinen aufgestellt sind;
33.
„Maschinenraum“ ein Raum, in dem Verbrennungskraftmaschinen aufgestellt sind;
34.
„Kesselraum“ ein Raum, in dem eine mit Brennstoff betriebene Anlage zur Dampferzeugung oder zur Erhitzung von Thermoöl aufgestellt ist;
35.
„Geschlossener Aufbau“ ein durchgehender fester und wasserdichter Aufbau mit festen Wänden, die mit dem Deck dauernd und wasserdicht zusammengefügt sind;
36.
„Steuerhaus“ der Raum, in dem die zur Führung des Schiffes notwendigen Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen vereinigt sind;
37.
„Wohnung“ die für die gewöhnlich an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Waschküchen, Dielen, Flure, jedoch nicht das Steuerhaus;
37a.
„Fahrgastraum“ für Fahrgäste an Bord bestimmte Räume und geschlossene Bereiche wie Gesellschaftsräume, Büros, Verkaufsräume, Friseurläden, Trockenräume, Wäschereien, Saunas, Toiletten, Waschräume, Gänge, Verbindungsgänge und nicht eingeschachtete Treppen;
37b.
„Kontrollstation“ ein Steuerhaus, ein Raum, der eine Notstromanlage oder Teile davon enthält oder ein Raum mit einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle, wie für Feuermeldeanlagen, Fernbedienungen von Türen oder Feuerklappen;
37c.
„Treppenschacht“ ein Schacht einer Innentreppe oder eines Aufzuges;
37d.
„Unterkunftsraum“ ein Raum einer Wohnung oder ein Fahrgastraum. Auf Fahrgastschiffen sind Küchen keine Unterkunftsräume;
37e.
„Küche“ ein Raum mit einem Herd oder einer ähnlichen Kochstelle;
37f.
„Vorratsraum“ ein Raum zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten oder ein Raum mit einer Grundfläche von mehr als 4 m2 zur Lagerung von Vorräten;
38.
„Laderaum“ ein nach vorn und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Schiffes, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken, in loser Schüttung oder für die Aufnahme der vom Schiffskörper unabhängigen Tanks bestimmt ist;
39.
„Festverbundener Tank“ ein mit dem Schiff verbundener Tank, wobei die Tankwände durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sein können;
40.
„Arbeitsplatz“ ein Bereich, in dem die Besatzung ihre berufliche Tätigkeit auszuüben hat, einschließlich Landsteg, Schwenkbaum und Beiboot;
41.
„Verkehrsweg“ ein Bereich, der gewöhnlich dem Personen- und Warenverkehr dient;
41a.
„sicherer Bereich“ der Bereich, der nach außen durch eine senkrechte Fläche begrenzt wird, die im Abstand von 1/5 BWL parallel zum Verlauf der Außenhaut in der Linie der größten Einsenkung verläuft;
41b.
„Sammelflächen“ Flächen des Schiffs, die besonders geschützt sind und auf denen sich Personen im Gefahrenfall aufhalten sollen;
41c
„Evakuierungsflächen“ Teil der Sammelflächen des Schiffs, von denen eine Evakuierung von Personen durchgeführt werden kann;


Schiffstechnische Begriffe
42.
„Ebene der größten Einsenkung“ die Schwimmebene, die der größten Einsenkung, bei der das Fahrzeug fahren darf, entspricht;
43.
„Sicherheitsabstand“ der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser Ebene parallelen Ebene durch den tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist;
43a.
„Restsicherheitsabstand“ der bei der Krängung des Fahrzeugs vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt der eingetauchten Seite, über dem das Fahrzeug nicht mehr als wasserdicht angesehen wird;
44.
„Freibord“ oder „F“ der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der zu dieser Ebene parallelen Ebene durch den tiefsten Punkt des Gangbordes oder, in Ermangelung des Gangbordes, durch den tiefsten Punkt der oberen Kante der Bordwand;
44a.
„Restfreibord“ der bei der Krängung des Fahrzeugs vorhandene senkrechte Abstand zwischen dem Wasserspiegel und der Oberkante des Decks am tiefsten Punkt der eingetauchten Seite oder, wenn kein Deck vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Bordwand;
45.
„Tauchgrenze“ eine gedachte Linie auf der Bordwand, die mindestens 10 cm unterhalb des Schottendecks und mindestens 10 cm unterhalb des tiefsten, nicht wasserdichten Punktes der Bordwand verläuft. In Ermangelung eines Schottendecks ist eine Linie anzunehmen, die mindestens 10 cm unterhalb der niedrigsten Linie, bis zu der die Außenhaut wasserdicht ist, verläuft;
46.
„Wasserverdrängung“ oder "(nicht darstellbares Zeichen)" das eingetauchte Volumen des Schiffes in m3;
47.
"Deplacement" oder "D" Gesamtgewicht des Schiffes einschließlich der Ladung in t;
48.
„Blockkoeffizient“ oder „CB“ Verhältnis der Wasserverdrängung zum Produkt aus Länge LWL Breite BWL Tiefgang T;
49.
„Überwasserlateralplan„ oder "A" die Seitenfläche des Schiffes über der Wasserlinie in m2;
50.
„Schottendeck“ das Deck, bis zu dem die vorgeschriebenen wasserdichten Schotte hinaufgeführt sind und von dem der Freibord gemessen wird;
51.
„Schott“ eine gewöhnlich senkrechte Wand zur Unterteilung des Schiffes, die durch den Schiffsboden, Bordwände, oder andere Schotte begrenzt und bis zu einer bestimmten Höhe hochgeführt wird;
52.
„Querschott“ ein von Bordwand zu Bordwand reichendes Schott;
53.
"Wand" eine gewöhnlich senkrechte Trennfläche;
54.
„Trennwand“ eine nicht wasserdichte Wand;
55.
„Länge“ („L“) die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;
56.
„Länge über alles“ („LOA“) die größte Länge des Fahrzeugs in m einschließlich aller festen Anbauten wie Teile von Ruder- und Antriebsanlagen, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;
57.
„Länge in der Wasserlinie“ („LWL“) die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes gemessene größte Länge des Schiffskörpers in m;
58.
„Breite“ („B“) die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);
59.
„Breite über alles“ („BOA“) die größte Breite des Fahrzeuges in m einschließlich aller festen Anbauten wie Schaufelräder, Scheuerleisten, maschinelle Einrichtungen und Ähnliches;
60.
„Breite in der Wasserlinie“ („BWL“) die in der Ebene der größten Einsenkung des Schiffes an der Außenseite der Beplattung gemessene größte Breite des Schiffskörpers in m;
61.
„Seitenhöhe“ („H“) der kleinste senkrechte Abstand zwischen der Unterkante der Bodenbeplattung oder des Kiels und dem tiefsten Punkt des Decks an der Seite des Schiffes in m;
62.
„Tiefgang“ („T“) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;
62a.
„Tiefgang über alles“ („TOA“) der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, einschließlich des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers in m;
63.
„Vorderes Lot“ die Senkrechte durch den vorderen Schnittpunkt des Schiffskörpers mit der Ebene der größten Einsenkung;
64.
„Lichte Breite des Gangbords“ der Abstand zwischen einer Senkrechten durch das am weitesten in das Gangbord hineinragende Bauteil am Lukensüll und einer Senkrechten durch die Innenkante der Absturzsicherung (Geländer, Fußleiste) an der Außenseite des Gangbords;


Steuereinrichtungen
65.
„Steuereinrichtung“ jede zum Steuern des Schiffes erforderliche Einrichtung, die für das Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 eingesetzt werden muss;
66.
„Ruder“ der oder die Ruderkörper mit Ruderschaft, einschließlich des Quadranten und der Verbindungselemente mit der Rudermaschine;
67.
„Rudermaschine“ der Teil der Steuereinrichtung, der die Bewegung des Ruders bewirkt;
68.
„Rudermaschinenantrieb“ der Antrieb der Rudermaschine zwischen der Energiequelle und der Rudermaschine;
69.
„Energiequelle“ die Energieversorgung des Rudermaschinenantriebs und der Steuerung aus dem Bordnetz, Batterie oder von einem Verbrennungsmotor;
70.
„Steuerung“ die Bauteile und Schaltkreise zur Steuerung eines motorischen Rudermaschinenantriebs;
71.
„Antriebsanlage der Rudermaschine“ der Rudermaschinenantrieb, dessen Steuerung und deren Energiequelle;
72.
„Handantrieb“ ein Antrieb, bei dem die Bewegung des Ruders über eine vom Steuerrad von Hand betätigte mechanische Übertragung bewirkt wird, ohne zusätzliche Energiequelle;
73.
„Handhydraulischer Antrieb“ ein Handantrieb mit hydraulischer Übertragung;
74.
„Wendegeschwindigkeitsregler“ eine Einrichtung, die nach Vorgabe von Eingangswerten eine bestimmte Wendegeschwindigkeit des Schiffes automatisch bewirkt und beibehält;
75.
„Radar-Einmannsteuerstand“ ein Steuerstand, der derart eingerichtet ist, dass das Schiff bei Radarfahrt durch eine einzige Person geführt werden kann;


Eigenschaften von Bauteilen und Werkstoffen
76.
„wasserdicht“ Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Wasser verhindert wird;
77.
„sprühwasser- und wetterdicht“ Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass sie unter den üblicherweise vorkommenden Verhältnissen nur eine unbedeutende Menge Wasser durchlassen;
78.
„gasdicht“ Bauteile oder Vorrichtungen, die so eingerichtet sind, dass das Durchdringen von Gasen oder Dämpfen verhindert wird;
79.
„nicht brennbar“ ein Werkstoff, der weder brennt noch entzündbare Dämpfe in solcher Menge entwickelt, dass sie sich bei einer Erhitzung auf etwa 750 °C selbst entzünden;
80.
„schwer entflammbar“ ein Werkstoff, der selbst oder bei dem zumindest dessen Oberfläche die Ausbreitung von Flammen entsprechend dem Prüfverfahren nach § 15.11 Nr. 1 Buchstabe c einschränkt;
81.
„Feuerwiderstandsfähigkeit“ die Eigenschaft von Bauteilen oder Vorrichtungen, die durch die Prüfverfahren nach § 15.11 Nr. 1 Buchstabe d nachgewiesen ist;
81a.
„Code für Brandprüfverfahren“ der mit der Entschließung MSC.61(67) vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO angenommene Internationale Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren;


Sonstige Begriffe
82.
„Anerkannte Klassifikationsgesellschaft“ eine Klassifikationsgesellschaft, die von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannt ist, nämlich: DNV GL, Bureau Veritas (BV) und Lloyd´s Register of Shipping (LR);
83.
„Höchste Klasse“:
Ein Schiff hat höchste Klasse, wenn:
-
der Schiffskörper einschließlich Ruderanlage und Manövriereinrichtung sowie die Ausrüstung mit Ankern und Ketten den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht und unter deren Aufsicht gebaut und geprüft worden ist;
-
die Antriebsanlage sowie die für den Bordbetrieb notwendigen Hilfsmaschinen, maschinenbaulichen und elektrischen Einrichtungen nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gefertigt und geprüft worden sind, ihr Einbau unter Aufsicht der Klassifikationsgesellschaft ausgeführt und die Gesamtanlage nach dem Einbau von ihr erfolgreich erprobt worden ist;
83a.
Signallichter: Lichterscheinungen von Signalleuchten zur Bezeichnung von Fahrzeugen;
83b.
Lichtzeichen: Lichterscheinungen zur Verstärkung von Sicht- oder Schallzeichen;


Navigationsgeräte
84.
„Radargerät“ eine elektronische Navigationshilfe zur Erfassung und Darstellung der Umgebung und des Verkehrs;
85.
„Inland ECDIS“ ein standardisiertes System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und damit verbundenen Informationen, das ausgewählte Informationen aus einer herstellerspezifischen elektronischen Binnenschifffahrtskarte und wahlweise Informationen anderer Messwertgeber des Fahrzeugs darstellt;
86.
„Inland ECDIS Gerät" ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in zwei Betriebsarten betrieben werden kann: Informationsmodus und Navigationsmodus;
87.
„Informationsmodus“ die Verwendung des Inland ECDIS nur für Informationszwecke ohne überlagertes Radarbild;
88.
„Navigationsmodus“ die Verwendung des Inland ECDIS beim Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild.
88a.
„Inland AIS Gerät“ ein Gerät, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und im Sinne des Standards „Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnenschifffahrt“ (Beschluss 2006-I-21) genutzt wird;
89.
„Bordpersonal“ alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören;
90.
„Personen mit eingeschränkter Mobilität“ Personen, die besondere Schwierigkeiten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben, wie z. B. ältere Menschen, Behinderte, Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane, Rollstuhlbenutzer, schwangere Frauen und Personen in Begleitung von kleinen Kindern;
91.
„ADN“ die dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550, 1551) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
92.
„Sachverständiger“ eine von der zuständigen Behörde oder von einer autorisierten Institution eines der Rheinanliegerstaaten oder Belgiens anerkannte Person, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet hat, mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN EN-Normen, sachbezogene Regelwerke, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, umfassend vertraut ist und die jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen prüfen und gutachtlich beurteilen kann;
93.
„Sachkundiger“ eine auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse auf dem zu prüfenden Gebiet verfügende Person, die mit den einschlägigen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere DIN EN-Normen, sachbezogene Regelwerke, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit vertraut ist, dass sie die Funktionssicherheit der jeweiligen Anlagen oder Einrichtungen beurteilen kann.

1.
Dieser Anhang gilt
a)
für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;
b)
für Schiffe, deren Produkt aus L x B x T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.
2.
Darüber hinaus gilt dieser Anhang für alle
a)
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
b)
Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
c)
Fahrgastschiffe
d)
schwimmenden Geräte.
3.
Dieser Anhang gilt nicht für Fähren im Sinne der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.

Fahrzeuge nach § 1.02 Nr. 1 und 2 müssen ein Schiffsattest besitzen, das von einer Untersuchungskommission eines Rheinuferstaates oder Belgiens erteilt worden ist oder ein von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

Bei Kanalpenichen, die den Rhein nur zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke) und den Schleusen lffezheim (einschließlich des unteren Vorhafens) befahren, genügt anstelle des Schiffsattestes ein von einer Untersuchungskommission eines Rheinuferstaates oder Belgiens erteiltes Zeugnis, das die Tauglichkeit für die Fahrt auf dieser Strecke bestätigt. In diesem Fall müssen Kanalpenichen Kapitel 19 entsprechen.

Bei Seeschiffen wird das Schiffsattest nach Anlage B, wenn sie ein solches nicht besitzen, durch ein Schiffsattest nach Anlage G ersetzt, das die Tauglichkeit zur Fahrt auf dem Rhein bestätigt. In diesem Fall müssen sie dem Kapitel 20 entsprechen.

Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art beschließen, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt notwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen. Die Anordnungen sind von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen und gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Rheinuferstaaten und Belgien gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung aufgehoben.

1.
Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die nach diesem Anhang zuständigen Behörden beschließen. Diese Dienstanweisungen werden den Untersuchungskommissionen und den sonst zuständigen Behörden zur Kenntnis gebracht.
2.
Die Untersuchungskommissionen und die zuständigen Behörden sind an diese Dienstanweisungen gebunden, soweit diese in diese Verordnung aufgenommen werden.

1.
Untersuchungskommissionen werden von den Rheinuferstaaten und Belgien an geeigneten Hafenplätzen eingesetzt.
2.
Die Untersuchungskommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen. Als Sachverständige sind in jede Kommission mindestens zu berufen
a)
ein Beamter der für die Schifffahrt zuständigen Verwaltung,
b)
ein Sachverständiger für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau der Binnenschifffahrt,
c)
ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs berechtigt.
3.
Der Vorsitzende und die Sachverständigen einer jeden Untersuchungskommission werden von den Behörden des Staates, bei dem sie errichtet ist, berufen.
Der Vorsitzende und die Sachverständigen haben bei Übernahme ihrer Aufgabe schriftlich zu erklären, dass sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von Beamten wird eine Erklärung nicht verlangt.
4.
Die Untersuchungskommissionen können zu ihrer Unterstützung nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften besondere Sachverständige heranziehen.

1.
Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter, der eine Untersuchung erwirken will, hat bei einer Untersuchungskommission seiner Wahl einen Antrag nach Anlage A zu stellen. Die Untersuchungskommission bestimmt die Unterlagen, die ihr vorzulegen sind.
2.
Der Eigner eines Fahrzeuges, das dieser Verordnung nicht unterliegt, oder sein Bevollmächtigter kann ein Schiffsattest beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Schiff den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

1.
Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat das Fahrzeug ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Untersuchung vorzuführen. Er hat bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten, wie ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.
2.
Die Untersuchungskommission muss bei der Erstuntersuchung das Schiff auf Helling besichtigen. Die Besichtigung auf Helling kann entfallen, wenn ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, wonach der Bau deren Vorschriften entspricht, vorgelegt wird. Bei Nach- oder Sonderuntersuchungen kann die Untersuchungskommission eine Besichtigung auf Helling verlangen.
Die Untersuchungskommission muss Probefahrten bei der Erstuntersuchung von Motorschiffen und Verbänden sowie bei wesentlichen Änderungen an der Antriebsanlage oder an der Steuereinrichtung durchführen.
3.
Die Untersuchungskommission kann zusätzliche Besichtigungen und Probefahrten durchführen sowie weitere Nachweise verlangen. Dies gilt auch während der Bauphase.

1.
Stellt die Untersuchungskommission bei der Untersuchung des Fahrzeugs fest, dass die Bestimmungen dieses Anhangs über Bau, Einrichtung und Ausrüstung eingehalten sind, erteilt sie dem Antragsteller ein Schiffsattest nach Anlage B. Ferner hat die Untersuchungskommission die ihr nach den §§ 3.18 und 3.19 der Schiffspersonalverordnung-Rhein zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
2.
Lehnt die Untersuchungskommission die Erteilung des Schiffsattestes ab, hat sie dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
3.
Das Kennzeichen der Untersuchungskommission mit der Ordnungsnummer des Schiffsattestes ist in lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern von mindestens 2 cm Höhe an gut sichtbarer Stelle, die im Schiffsattest vermerkt wird, auf einem Teil des Schiffes, der fest, vor Stößen geschützt und dem Verschleiß wenig ausgesetzt ist, unaustilgbar anzubringen.

1.
Die Untersuchungskommission kann ein vorläufiges Schiffsattest erteilen für
a)
Fahrzeuge, die zwecks Ausstellung eines Schiffsattestes zu einer Untersuchungskommission ihrer Wahl fahren wollen;
b)
Fahrzeuge, die wegen eines der in den §§ 2.07, 2.13 Nr. 1 oder § 2.14 genannten Fälle ihr Schiffsattest vorübergehend nicht besitzen;
c)
Fahrzeuge, wenn nach der Untersuchung das Schiffsattest noch in Bearbeitung ist;
d)
Fahrzeuge, wenn nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schiffsattestes nach Anlage B oder G erfüllt sind;
e)
Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit dem Schiffsattest übereinstimmt;
f)
schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, sofern die für die Anwendung des § 1.21 Nr. 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuständige Behörde die Erlaubnis für die Durchführung des Sondertransports von dem Vorliegen eines solchen Attestes abhängig macht;
g)
Fahrzeuge, für die die Untersuchungskommission eine Gleichwertigkeit nach § 2.19 Nr. 2 für die Fälle zulässt, dass die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt noch keine Empfehlung ausgesprochen hat.
2.
Das vorläufige Schiffsattest wird entsprechend Anlage D erteilt, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers hinreichend gewährleistet erscheint.


Es enthält die von der Untersuchungskommission für erforderlich gehaltenen Auflagen und ist gültig
a)
in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben a, d bis f für eine einmalige festgelegte Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, längstens innerhalb eines Monats;
b)
in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben b und c für einen angemessenen Zeitraum;
c)
in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe g für sechs Monate. Es darf nur mit Zustimmung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt verlängert werden.

1.
Die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgestellten Schiffsatteste beträgt bei Neubauten
a)
für Fahrgastschiffe fünf Jahre;
b)
für alle anderen Fahrzeuge zehn Jahre.
In begründeten Fällen kann die Untersuchungskommission eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen. Die Gültigkeitsdauer wird im Schiffsattest vermerkt.
2.
Für Fahrzeuge, die vor der Untersuchung schon in Betrieb gewesen sind, wird die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes von der Untersuchungskommission in jedem einzelnen Fall nach dem Ergebnis der Untersuchung festgelegt. Sie darf jedoch die in Nummer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht überschreiten.

1.
Jede Namensänderung, jeden Eigentumswechsel, jede neue Eichung des Fahrzeugs sowie jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts hat der Eigner oder sein Bevollmächtigter einer Untersuchungskommission mitzuteilen. Er hat dabei das Schiffsattest zur Eintragung der Änderung vorzulegen.
2.
Alle Vermerke im Schiffsattest oder Änderungen desselben, die in dieser Verordnung, in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung und in anderen von allen Rheinuferstaaten und Belgien gleichlautend erlassenen Bestimmungen vorgesehen sind, können von jeder Untersuchungskommission vorgenommen werden.
3.
Nimmt eine Untersuchungskommission eine Änderung des Schiffsattestes vor oder trägt sie einen Vermerk ein, hat sie dies der Untersuchungskommission, die das Attest ausgestellt hat, mitzuteilen.

1.
Nach jeder wesentlichen Änderung oder einer Instandsetzung, die auf die Festigkeit des Baues, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder die besonderen Merkmale des Fahrzeuges Einfluss hat, muss es, ehe es wieder in Fahrt gesetzt wird, einer Untersuchungskommission zur Sonderuntersuchung vorgeführt werden.
2.
Die Untersuchungskommission, welche die Sonderuntersuchung durchführt, legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes fest. Sie darf die bestehende Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes nicht überschreiten.
Die Gültigkeitsdauer wird im Schiffsattest vermerkt und ist der Untersuchungskommission, die das Attest ausgestellt hat, mitzuteilen.

1.
Vor Ablauf der Gültigkeit des Schiffsattestes muss das Fahrzeug einer Nachuntersuchung unterzogen werden.
2.
Ausnahmsweise auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten kann die Untersuchungskommission die Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes ohne Nachuntersuchung um höchstens ein Jahr verlängern. Diese Verlängerung wird schriftlich erteilt und muss sich an Bord des Fahrzeugs befinden.
3.
Die Untersuchungskommission, die die Nachuntersuchung durchführt, legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes fest. Sie richtet sich nach § 2.06.
Die Gültigkeitsdauer wird im Schiffsattest vermerkt und ist der Untersuchungskommission, die das Attest ausgestellt hat, mitzuteilen.
4.
Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer das Schiffsattest durch ein neues ersetzt, so ist das alte Attest der Untersuchungskommission, die es ausgestellt hat, zurückzugeben.

Der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter kann jederzeit eine freiwillige Untersuchung verlangen.
Dem Antrag auf Untersuchung ist stattzugeben.

1.
Kommt eine für die Sicherheit der Rheinschifffahrt zuständige Behörde zu der Ansicht, dass ein Fahrzeug eine Gefahr für die an Bord befindlichen Personen oder für die Schifffahrt darstellt, kann sie die Untersuchung des Fahrzeuges durch eine Untersuchungskommission anordnen.
2.
Der Eigner des Fahrzeuges trägt nur dann die Kosten der Untersuchung, wenn die Untersuchungskommission die Ansicht der in Nummer 1 genannten Behörde als begründet anerkennt.

1.
Die Untersuchungskommission kann bei einem Fahrzeug ganz oder teilweise davon absehen zu prüfen, ob die Bestimmungen des Teils II und des Anhang XI § 2.09 erfüllt sind, wenn aus einer gültigen Bescheinigung einer von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannten Klassifikationsgesellschaft ersichtlich ist, dass das Fahrzeug diesen Bestimmungen ganz oder teilweise entspricht.
2.
Eine Bescheinigung einer Klassifikationsgesellschaft oder - soweit nach dieser Verordnung für bestimmte Ausrüstungsbereiche vorgesehen - einer anderen Stelle darf von der zuständigen Behörde nur dann anerkannt werden, wenn die Klassifikationsgesellschaft oder die andere Stelle bestätigt, dass sie die Bestimmungen der Dienstanweisungen nach § 1.07 eingehalten hat.

1.
Erkennt eine Untersuchungskommission bei einer Untersuchung, dass ein Fahrzeug oder seine Ausrüstung erhebliche Mängel aufweist und dass dadurch die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schifffahrt gefährdet wird, ist das Schiffsattest zurückzubehalten und die Untersuchungskommission, die es ausgestellt hat, unverzüglich hiervon zu benachrichtigen. Bei Schubleichtern und Baustellenfahrzeugen ist auch die Metalltafel nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zurückzubehalten.
Hat die Untersuchungskommission festgestellt, dass die Mängel beseitigt worden sind, wird das Schiffsattest dem Eigner oder seinem Bevollmächtigten zurückgegeben.
Diese Feststellung und die Rückgabe des Schiffsattestes können auf Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten durch eine andere Untersuchungskommission vorgenommen werden.
Muss die Untersuchungskommission, die das Schiffsattest zurückbehalten hat, davon ausgehen, dass die Mängel nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden, wird das Schiffsattest der Untersuchungskommission zugeschickt, die es erteilt hat, oder als letzte verlängert hat.
2.
Ist ein Fahrzeug endgültig stillgelegt oder abgewrackt worden, hat der Eigner das Schiffsattest an die Untersuchungskommission, die es erteilt hat, zurückzugeben.

1.
Der Verlust eines Schiffsattestes muss der Untersuchungskommission, die es erteilt hat, mitgeteilt werden.
Diese stellt eine Ersatzausfertigung des Schiffsattestes aus, die als solches zu bezeichnen ist.
2.
Ist ein Schiffsattest unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, hat der Eigner des Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter das Attest der Untersuchungskommission, die es erteilt hat, zurückzugeben; diese stellt entsprechend Nummer 1 eine Ersatzausfertigung aus.

1.
Unbeschadet des § 2.11 Nr. 2 trägt der Eigner eines Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter die Kosten, in Zusammenhang mit der Untersuchung und der Erteilung des Schiffsattestes nach der jeweiligen von den Rheinuferstaaten und Belgien erlassenen Kostenordnung. Es darf im Hinblick auf das Registrierungsland, die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz des Eigners kein Unterschied gemacht werden.
2.
Die Untersuchungskommission kann vor der Untersuchung einen Vorschuss bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen.

Die Untersuchungskommission darf Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, Einsicht in das Schiffsattest eines Fahrzeuges gestatten und auf Kosten dieser Personen Auszüge daraus oder beglaubigte Abschriften erteilen, die als solche zu bezeichnen sind.

1.
Die Untersuchungskommissionen versehen die von ihnen erteilten Schiffsatteste mit einer laufenden Nummer. Sie führen ein Verzeichnis aller von ihnen erteilten Schiffsatteste nach Anlage C.
2.
Die Untersuchungskommissionen haben von jedem Schiffsattest, das sie erteilt haben, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren. In diese tragen sie alle Vermerke und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen ein und aktualisieren das Verzeichnis nach Nummer 1 entsprechend.
3.
Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Erfüllung der §§ 2.02 bis 2.15 dieses Anhangs und der §§ 5 und 9 bis 14 dieser Verordnung wird den zuständigen Behörden der Rheinuferstaaten oder Belgiens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten auf Grund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsichtnahme in das Verzeichnis nach Anlage C gewährt.

1.
Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), nachstehend europäische Schiffsnummer genannt, setzt sich aus acht arabischen Ziffern nach Anlage L zusammen.
2.
Die Untersuchungskommission, die einem Fahrzeug das Schiffsattest erteilt, trägt in dieses Attest die europäische Schiffsnummer ein. Sie wird, sofern das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ausstellung des Schiffsattestes noch nicht über eine europäische Schiffsnummer verfügt, durch die zuständige Behörde des Staates, in dem es registriert wurde oder in dem sich sein Heimatort befindet, erteilt.
Fahrzeugen, in deren Register- oder Heimatstaat die Erteilung einer europäischen Schiffsnummer nicht möglich ist, wird die in das Schiffsattest einzutragende europäische Schiffsnummer von der zuständigen Behörde des Staates erteilt, in dem sich die Untersuchungskommission befindet, die das Attest erteilt.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Seeschiffe.
3.
Einem Fahrzeug kann nur eine einzige europäische Schiffsnummer erteilt werden. Die europäische Schiffsnummer wird nur ein Mal vergeben und bleibt während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs bestehen.
4.
Der Eigner des Fahrzeugs oder sein Bevollmächtigter muss bei der zuständigen Behörde die Erteilung der europäischen Schiffsnummer beantragen. Ebenso ist er dafür verantwortlich, die im Schiffsattest eingetragene europäische Schiffsnummer auf dem Fahrzeug anbringen zu lassen.
5.
Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen die Behörden, die zur Erteilung der europäischen Schiffsnummer berechtigt sind, dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt mit. Das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt führt ein Verzeichnis dieser Behörden.
6.
Jede Behörde nach Nummer 5 trifft die notwendigen Vorkehrungen, um alle anderen für die Erteilung der europäischen Schiffsnummer zuständigen Behörden, die in dem Verzeichnis nach Nummer 5 aufgeführt sind, über jede von ihr neu erteilte europäische Schiffsnummer sowie über die zur Identifikation des Fahrzeugs notwendigen Daten gemäß Anlage P zu unterrichten. Diese Daten können den zuständigen Behörden der Rheinuferstaaten oder Belgiens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie zur Erfüllung der §§ 2.02 bis 2.15 und 2.18 Nummer 3 und der §§ 5 und 9 bis 14 dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

1.
Schreiben die Bestimmungen des Teils II vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die Untersuchungskommission gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder andere Anordnungen getroffen werden, wenn sie aufgrund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt als gleichwertig anerkannt sind.
2.
Wenn die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt noch keine Empfehlung zu einer Gleichwertigkeit nach Nummer 1 ausgesprochen hat, kann die Untersuchungskommission ein vorläufiges Schiffsattest erteilen.
Die zuständigen Behörden berichten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt innerhalb eines Monats nach Erteilung des vorläufigen Schiffsattestes nach § 2.05 Nr. 1 Buchstabe g unter Angabe des Namens und der europäischen Schiffsnummer des Fahrzeuges, der Art der Abweichung sowie des Staates, in dem das Fahrzeug registriert ist oder in dem sich sein Heimatort befindet.
3.
Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann eine Untersuchungskommission aufgrund einer Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen des Teils II abweichen, ein Schiffsattest ausstellen, sofern diese Neuerungen eine hinreichende Sicherheit bieten.
4.
Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Nummern 1 und 3 sind in das Schiffsattest einzutragen.

1.
Schiffe müssen nach den Regeln der Schiffbautechnik gebaut sein.

1.
Die Festigkeit des Schiffskörpers muss den Beanspruchungen genügen, denen er unter normalen Bedingungen ausgesetzt ist.
a)
Bei Neubauten und bei Umbauten, die die Festigkeit des Schiffes beeinträchtigen können, ist die genügende Festigkeit des Schiffskörpers durch einen rechnerischen Nachweis zu belegen. Bei Vorlage eines Klassezeugnisses oder einer Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kann dieser Nachweis entfallen.
b)
Bei Untersuchungen nach § 2.09 müssen bei Schiffen, die aus Stahl gebaut sind, die Mindestdicken der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung mindestens dem größeren der nach folgenden Formeln ermittelten Werte entsprechen:
1.
Für Schiffe mit L von mehr als 40 m: tmin = f · b · c (2,3 + 0,04 L) [mm];
für Schiffe mit L kleiner oder gleich 40 m: tmin = f · b · c (1,5 + 0,06 L) [mm],
jedoch mindestens 3,0 mm.
2.
tmin = 0,005 ·. a √ Τ [mm].

In diesen Formeln bedeuten:
a = Spantabstand in [mm];
f = Faktor für Spantabstand:
f = 1 für a ≤ 500 mm,
f = 1 + 0,0013 (a - 500) für a > 500 mm;
b = Faktor für Boden- und Seitenbeplattung oder Kimmbeplattung:
b = 1,0 für Boden- und Seitenbeplattung,
b = 1,25 für Kimmbeplattung.
Bei der Berechnung der Mindestdicke der Kimmbeplattung kann für den Faktor für den Spantabstand f = 1 genommen werden. Die Mindestdicke der Kimmbeplattung darf aber in keinem Fall die der Boden- und Seitenbeplattung unter-schreiten.
c = Faktor für Bauart:
c = 0,95 für Schiffe mit Doppelboden und Wallgang, deren seitliches Laderaumbegrenzungsschott senkrecht unter dem Dennebaum angeordnet ist,
c = 1,0 für Schiffe mit anderen Bauarten.
c)
Der sich nach den Formeln in Buchstabe b ergebende Mindestwert für die Plattendicke darf bei Schiffen in Längsspantbauweise mit Doppelboden und Wallgang bis zu dem Wert unterschritten werden, der durch einen rechnerischen Nachweis für die genügende Festigkeit des Schiffskörpers (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft festgelegt und bescheinigt ist.
Plattenerneuerungen sind durchzuführen, wenn Boden-, Kimm- oder Seitenbeplattung diesen festgelegten zulässigen Wert unterschritten haben.
Die nach dem vorstehenden Verfahren ermittelten Werte für die Mindestdicken der Außenhautplatten sind Grenzwerte bei normaler und gleichmäßiger Abnutzung unter der Voraussetzung, dass Schiffbaustahl verwendet ist und die inneren Konstruktionsteile, wie Spanten, Bodenwrangen und Hauptlängs- und ­querverbände in gutem Zustand sind und am Schiffskörper keine Schäden auf Überbeanspruchung der Längsfestigkeit hinweisen.
Wenn die ermittelten Werte unterschritten sind, müssen entsprechende Platten ersetzt oder repariert werden. Örtlich kleine dünnere Stellen können bis zu einer Abweichung von höchstens 10 % der Mindestdicke zugelassen werden.
2.
Wird für den Schiffskörper ein anderes Material als Stahl verwendet, ist ein rechnerischer Nachweis zu erbringen, dass die Festigkeit (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) mindestens derjenigen entspricht, die sich bei Verwendung von Stahl unter Ansatz der Mindestdicken nach Nummer 1 ergäbe. Bei Vorlage eines Klassezeugnisses oder einer Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft kann dieser Nachweis entfallen.
3.
Die Stabilität der Schiffe muss ihrem Verwendungszweck entsprechen.

1.
Es müssen mindestens folgende wasserdichte, bis zum Deck oder, bei Schiffen ohne Deck, bis zur oberen Kante der Bordwand reichende Querschotte eingebaut sein:
a)
Ein Kollisionsschott in einem angemessenen Abstand vom Bug, so dass beim Fluten der wasserdichten Abteilung vor dem Kollisionsschott die Schwimmfähigkeit des vollbeladenen Schiffes erhalten bleibt und ein Restsicherheitsabstand von 100 mm nicht unterschritten wird.
Die Anforderung nach Absatz 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn das Kollisionsschott in einem Abstand, gemessen vom vorderen Lot, zwischen 0,04 L und 0,04 L + 2 m eingebaut ist.
Ist dieser Abstand größer als 0,04 L + 2 m, muss die Anforderung nach Absatz 1 rechnerisch nachgewiesen werden.
Der Abstand darf bis auf 0,03 L vermindert werden. In diesem Fall muss die Anforderung nach Absatz 1 rechnerisch nachgewiesen werden, wobei die Abteilung vor dem Kollisionsschott und die unmittelbar angrenzenden Abteilungen zusammen geflutet sind.
b)
Ein Heckschott in angemessenem Abstand vom Heck bei Schiffen mit L von mehr als 25 m.
2.
Wohnungen sowie für die Sicherheit des Schiffes und des Schiffsbetriebs notwendige Einrichtungen dürfen nicht vor der Ebene des Kollisionsschotts liegen. Dies gilt nicht für Ankereinrichtungen.
3.
Wohnungen, Maschinen- und Kesselräume sowie dazugehörige Arbeitsräume müssen von Laderäumen durch wasserdichte, bis zum Deck reichende Querschotte getrennt sein.
4.
Wohnungen müssen von Maschinen-, Kessel- und Laderäumen gasdicht getrennt und unmittelbar von Deck aus zugänglich sein. Ist ein solcher Zugang nicht gegeben, muss zusätzlich ein Notausgang unmittelbar zum Deck führen.
5.
Vorgeschriebene Schotte nach den Nummern 1 und 3 und Raumbegrenzungen nach Nummer 4 dürfen keine Öffnungen haben.
Jedoch sind Heckschotttüren und Durchführungen insbesondere von Wellenleitungen und Rohrleitungen zulässig, wenn sie so ausgeführt sind, dass der Zweck der Schotte und Raumbegrenzungen nicht beeinträchtigt wird. Heckschotttüren sind nur zulässig, wenn durch eine Fernüberwachung im Steuerhaus festgestellt werden kann, ob sie geschlossen oder geöffnet sind und auf beiden Seiten gut leserlich folgende Aufschrift angebracht ist:
"Türe unmittelbar nach jedem Öffnen wieder schließen".
6.
Wasserein- und -ausläufe sowie angeschlossene Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Eindringen von Wasser in den Schiffskörper nicht möglich ist.
7.
Vorschiffe müssen so gebaut sein, dass Anker weder als Ganzes noch teilweise über die Schiffsaußenhaut herausragen.

1.
Räume, in denen Maschinenanlagen oder Kessel sowie ihr Zubehör aufgestellt sind, müssen so beschaffen und eingerichtet sein, dass Bedienung, Wartung und Instandhaltung der Anlagen leicht und gefahrlos möglich sind.
2.
Bunker für flüssige Brennstoffe oder Schmieröle dürfen mit Fahrgasträumen und Wohnungen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen haben, die im normalen Betrieb unter dem statischen Druck der Flüssigkeit stehen.
3.
Wände, Decken und Türen der Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nichtbrennbaren Werkstoff hergestellt sein.
Isolierungen in Maschinenräumen müssen gegen das Eindringen von Öl und Öldämpfen geschützt sein.
Sämtliche Öffnungen in Wänden, Decken und Türen der Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume müssen von außerhalb verschließbar sein. Die Verschlussorgane müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.
4.
Maschinen- und Kesselräume sowie Räume, in denen sich brennbare oder giftige Gase entwickeln können, müssen ausreichend gelüftet werden können.
5.
In Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume führende Leitern und Treppen müssen fest angebracht und aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nichtbrennbaren Werkstoff hergestellt sein.
6.
Maschinen- und Kesselräume müssen zwei Ausgänge haben, von denen einer als Notausgang ausgebildet sein kann.
Auf den zweiten Ausgang kann verzichtet werden, wenn
a)
die Grundfläche (mittlere Länge · mittlere Breite in Flurplattenhöhe) eines Maschinen- oder Kesselraums insgesamt nicht mehr als 35 m2 beträgt,
b)
der Fluchtweg von jedem Standort, an dem Bedienungshandlungen oder Wartungsarbeiten auszuführen sind, bis zum Ausgang oder zum Fußpunkt der Treppe am Ausgang, die ins Freie führt, nicht mehr als 5 m beträgt und
c)
an der von der Ausgangstür entferntesten Wartungsstelle ein Handfeuerlöscher vorhanden ist; dies gilt abweichend von § 10.03 Nr. 1 Buchstabe e auch, wenn die installierte Maschinenleistung 100 kW oder weniger beträgt.
7.
Der höchstzulässige Schalldruckpegel in Maschinenräumen beträgt 110 dB(A). Die Messstellen sind unter Berücksichtigung der bei normalem Betrieb der Anlage nötigen Wartungsarbeiten zu wählen.

1.
Der Sicherheitsabstand muss mindestens 300 mm betragen.
2.
Bei Schiffen mit Öffnungen, die nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, und bei Schiffen, die mit ungedeckten Laderäumen fahren, muss der Sicherheitsabstand so weit erhöht werden, bis jede dieser Öffnungen mindestens 500 mm von der Ebene der größten Einsenkung entfernt ist.

1.
Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt 150 mm.
2.
Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten wird der Freibord nach folgender Formel berechnet:



In dieser Formel bedeuten:
αBerichtigungskoeffizient, der alle vorhandenen Aufbauten berücksichtigt;
βvBerichtigungskoeffizienten für den Einfluss des vorderen Sprunges, der sich aus dem Vorhandensein von Aufbauten im vorderen Viertel von L ergibt;
βaBerichtigungskoeffizienten für den Einfluss des achteren Sprunges, der sich aus dem Vorhandensein von Aufbauten im achteren Viertel von L ergibt;
Sevwirksamer vorderer Sprung in mm;
Seawirksamer achterer Sprung in mm.

3.
Der Koeffizient α wird nach folgender Formel berechnet:



In dieser Formel bedeuten:
lemwirksame Länge eines Aufbaues in m in der mittleren Hälfte von L;
levwirksame Länge eines Aufbaues in m im vorderen Viertel der Schiffslänge L;
leawirksame Länge eines Aufbaues in m im achteren Viertel der Schiffslänge L.


Die wirksame Länge eines Aufbaues wird nach folgenden Formeln berechnet:



In diesen Formeln bedeuten:
ltatsächliche Länge des betreffenden Aufbaues in m;
bBreite des betreffenden Aufbaues in m;
B1Breite des Schiffes in m, gemessen auf der Außenseite der Beplattung auf Deckshöhe, gemessen auf halber Länge des betreffenden Aufbaues;
hHöhe des betreffenden Aufbaues in m. Für Luken ergibt sich h jedoch, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach § 4.01 vermindert wird. Für h wird in keinem Fall ein höherer Wert als 0,36 m eingesetzt.
Wenn kleiner ist als 0,6, ist die wirksame Aufbaulänge le gleich Null zu setzen.
4.
Die Koeffizienten βv und βa werden nach folgenden Formeln berechnet:

5.
Der jeweils wirksame vordere und achtere Sprung Sev und Sea wird nach folgenden Formeln berechnet:

Sev = Sv · p;
Sea = Sa · p.


In diesen Formeln bedeuten:
Svtatsächlicher Sprung im Vorschiff in mm; für Sv darf jedoch kein größerer Wert als 1000 mm eingesetzt werden;
Satatsächlicher Sprung im Achterschiff in mm; für Sa darf jedoch kein größerer Wert als 500 mm eingesetzt werden;
pKoeffizient, der nach folgender Formel berechnet wird:




Dabei ist x die vom jeweiligen Ende ab gemessene Abszisse des Punktes, an dem der Sprung gleich 0,25 Sv oder 0,25 Sa ist (nachstehende Skizze):



Für den Koeffizienten p darf jedoch kein Wert größer als 1 eingesetzt werden.
6.
Wenn der Wert von βa · Sea größer ist als der von βv · Sev, wird für den Wert von βa · Sea jener von βv · Sev eingesetzt.

Unter Berücksichtigung der Verminderung nach § 4.02 darf der Mindestfreibord nicht geringer als 0 mm sein.

1.
Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, dass die Vorschriften über den Mindestfreibord und den Mindestsicherheitsabstand erfüllt sind. Die Untersuchungskommission kann aus Sicherheitsgründen einen größeren Sicherheitsabstand oder Freibord festsetzen.
2.
Die Ebene der größten Einsenkung wird durch gut sichtbare und unaustilgbare Einsenkungsmarken gekennzeichnet.
3.
Einsenkungsmarken bestehen aus einem Rechteck von 300 mm Länge und 40 mm Höhe, dessen Grundlinie horizontal ist und mit der Ebene der zugelassenen größten Einsenkung zusammenfällt. Andersartige Einsenkungsmarken müssen ein solches Rechteck enthalten.
4.
Schiffe müssen mindestens drei Einsenkungsmarkenpaare haben, von denen ein Markenpaar auf etwa 1/2 L und die beiden anderen ungefähr auf 1/6 L hinter dem Bug und vor dem Heck angebracht sein müssen. Abweichend genügen:
a)
bei Schiffen, mit L weniger als 40 m, zwei Markenpaare, die auf einem 1/4 L hinter dem Bug und vor dem Heck anzubringen sind;
b)
bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, ein Markenpaar, das etwa auf 1/2 L anzubringen ist.
5.
Die infolge einer erneuten Untersuchung ungültig gewordenen Einsenkungsmarken oder Angaben sind unter Aufsicht der Untersuchungskommission zu entfernen oder als ungültig zu kennzeichnen. Undeutlich gewordene Einsenkungsmarken dürfen nur unter Aufsicht einer Untersuchungskommission ersetzt werden.
6.
Ist das Schiff nach dem Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen geeicht worden und liegen die Eichmarken in der gleichen Höhe wie die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Einsenkungsmarken, gelten diese Eichmarken auch als Einsenkungsmarken; ein entsprechender Vermerk ist in das Schiffsattest einzutragen.

Ist die Ebene der größten Einsenkung unter der Voraussetzung festgesetzt, dass die Laderäume sprühwasser- und wetterdicht geschlossen werden können, und beträgt der Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und der Oberkante des Lukensülls weniger als 500 mm, muss die höchstzulässige Einsenkung für die Fahrt mit ungedeckten Laderäumen festgesetzt werden.
Im Schiffsattest ist einzutragen:
„Wenn die Luken der Laderäume ganz oder teilweise geöffnet sind, darf das Schiff höchstens bis zu ... mm unter die Einsenkungsmarken abgeladen sein.“

1.
An Schiffen, deren Tiefgang 1 m überschreiten kann, muss auf jeder Seite am Achterschiff ein Tiefgangsanzeiger angebracht sein; zusätzliche Tiefgangsanzeiger sind gestattet.
2.
Der Nullpunkt jedes Tiefgangsanzeigers muss senkrecht unter diesem in der zur Ebene der größten Einsenkung parallelen Ebene liegen, die durch den tiefsten Punkt des Schiffskörpers oder, falls vorhanden, des Kieles geht. Der senkrechte Abstand über dem Nullpunkt ist in Dezimeter einzuteilen. Diese Einteilung ist von der Leerebene bis 100 mm über die Ebene der größten Einsenkung auf jedem Tiefgangsanzeiger durch eingekörnte oder eingemeißelte Marken zu kennzeichnen und in Form eines gut sichtbaren Streifens abwechselnd in zwei verschiedenen Farben aufzumalen. Die Einteilung muss neben dem Tiefgangsanzeiger mindestens alle 5 Dezimeter sowie am oberen Ende desselben durch Zahlen angegeben sein.
3.
Die beiden hinteren Eichskalen, die nach dem in § 4.04 Nr. 6 genannten Übereinkommen angebracht sind, können als Tiefgangsanzeiger dienen, wenn sie eine den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Einteilung tragen; gegebenenfalls sind die Zahlen für den Tiefgang hinzuzufügen.

1.
Schiffe ohne Maschinenantrieb, die dazu bestimmt sind, geschleppt zu werden, müssen den besonderen Anforderungen der Untersuchungskommission an die Fahr- und Manövriereigenschaften entsprechen.
2.
Schiffe mit Maschinenantrieb und Verbände müssen den §§ 5.02 bis 5.10 entsprechen.

1.
Die Fahr- und Manövriereigenschaften sind durch Probefahrten zu ermitteln. Dabei sind festzustellen:

- Geschwindigkeit (Vorausfahrt) (§ 5.06);
- Stoppeigenschaften (§ 5.07);
- Rückwärtsfahreigenschaften (§ 5.08);
- Ausweicheigenschaften (§ 5.09);
- Wendeeigenschaften (§ 5.10).
2.
Die Untersuchungskommission kann teilweise oder ganz auf Probefahrten verzichten, wenn die Erfüllung der Anforderungen an die Fahr- und Manövriereigenschaften auf andere Weise nachgewiesen wird.

1.
Die Probefahrten nach § 5.02 sind auf den von den zuständigen Behörden benannten Abschnitten des Rheins oder anderer Binnengewässer durchzuführen.
2.
Diese Probefahrtstrecken müssen sich in möglichst geraden Abschnitten von mindestens 2 km Länge und genügender Breite in strömenden oder stillen Gewässern befinden und mit gut erkennbaren Marken zur Feststellung der Schiffsposition ausgerüstet sein.
3.
Die hydrologischen Daten, wie Wassertiefe, Fahrwasserbreite und mittlere Strömungsgeschwindigkeit im Bereich des Fahrwassers bei unterschiedlichen Wasserständen, müssen durch die Untersuchungskommission festgestellt werden können.

Schiffe und Verbände, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, müssen für die Probefahrten möglichst gleichlastig und mindestens zu 70 % beladen sein. Wird die Probefahrt mit geringerer Beladung durchgeführt, so ist die Zulassung für die Talfahrt auf diese Beladung zu beschränken.

1.
Bei den Probefahrten dürfen keine Anker, jedoch alle im Schiffsattest unter den Ziffern 34 und 52 eingetragenen Einrichtungen verwendet werden, die vom Steuerstand aus bedienbar sind.
2.
Aufdrehmanöver nach § 5.10 dürfen jedoch die Buganker verwendet werden.

1.
Schiffe und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 13 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.
2.
Für Schiffe und Verbände, die ausschließlich auf Reeden und in Häfen verkehren, kann die Untersuchungskommission Abweichungen zulassen.
3.
Die Untersuchungskommission prüft, ob das unbeladene Fahrzeug eine Geschwindigkeit gegen Wasser von 40 km/h überschreiten kann. Trifft dies zu, ist in das Schiffsattest unter Nr. 52 einzutragen:
„Das Fahrzeug kann eine Geschwindigkeit gegen Wasser von 40 km/h überschreiten.“

1.
Schiffe und Verbände müssen rechtzeitig Bug zu Tal anhalten können und dabei ausreichend manövrierfähig bleiben.
2.
Bei Schiffen und Verbänden mit L von nicht mehr als 86 m und B von nicht mehr als 22,90 m können diese Stoppeigenschaften durch die Wendeeigenschaften ersetzt werden.
3.
Die Stoppeigenschaften sind durch Stoppmanöver auf einer Probefahrtstrecke nach § 5.03 und die Wendeeigenschaften durch Aufdrehmanöver nach § 5.10 nachzuweisen.

Wird das nach § 5.07 notwendige Stoppmanöver in stillen Gewässern durchgeführt, ist zusätzlich ein Rückwärtsfahrversuch durchzuführen.

Schiffe und Verbände müssen rechtzeitig ausweichen können. Die Ausweicheigenschaften sind durch Ausweichmanöver auf einer Probefahrtstrecke nach § 5.03 nachzuweisen.

Schiffe und Verbände mit L von nicht mehr als 86 m und B von nicht mehr als 22,90 m müssen rechtzeitig wenden können.
Diese Wendeeigenschaften können durch die Stoppeigenschaften nach § 5.07 ersetzt werden.
Die Wendeeigenschaften sind durch Aufdrehmanöver nachzuweisen.

1.
Schiffe müssen mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen sein, mit der mindestens die Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 erreicht werden.
2.
Motorisch betriebene Steuereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich das Ruder nicht unbeabsichtigt verstellen kann.
3.
Die gesamte Steuereinrichtung muss für ständige Neigungen des Schiffes bis zu 15° und Umgebungstemperaturen von - 20 bis + 50 °C ausgelegt sein.
4.
Die Einzelteile der Steuereinrichtung müssen festigkeitsmäßig so ausgelegt sein, dass alle im normalen Betrieb auf sie einwirkenden Kräfte sicher aufgenommen werden können. Die bei einer äußeren Einwirkung auf das Ruder auftretenden Kräfte dürfen die Funktionsfähigkeit der Rudermaschine und deren Antrieb nicht beeinträchtigen.
5.
Steuereinrichtungen müssen einen motorischen Rudermaschinenantrieb haben, wenn die zur Betätigung des Ruders aufzubringenden Kräfte dies erfordern.
6.
Rudermaschinen mit motorischem Antrieb müssen mit einem Überlastschutz versehen sein, der das antriebsseitig ausgeübte Moment begrenzt.
7.
Wellendurchführungen von Ruderschäften müssen so ausgeführt sein, dass keine wassergefährdenden Schmiermittel austreten können.

1.
Bei Rudermaschinen mit motorischem Antrieb muss eine zweite unabhängige Antriebsanlage oder ein zusätzlicher Handantrieb vorhanden sein. Bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine muss innerhalb von 5 Sekunden die zweite unabhängige Antriebsanlage oder der Handantrieb in Betrieb gesetzt werden können.
2.
Erfolgt die Inbetriebsetzung der zweiten Antriebsanlage oder des Handantriebs nicht automatisch, muss mit einer einzigen Bedienungshandlung eine unmittelbare, schnelle und einfache Inbetriebsetzung durch den Rudergänger möglich sein.
3.
Auch bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage oder des Handantriebs müssen die Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 erreicht werden.

1.
An die hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine dürfen keine anderen Verbraucher angeschlossen sein.
2.
Hydrauliktanks sind mit Niveaualarmgebern auszurüsten, die ein Absinken des Ölstandes unter den für den sicheren Betrieb niedrigsten zulässigen Füllstand überwachen.
3.
Abmessungen, Konstruktion und Verlegung der Rohrleitungen müssen Beschädigungen durch mechanische Einflüsse oder Feuer soweit wie möglich ausschließen.
4.
Hydraulikschläuche sind
a)
nur zulässig, wenn Vibrationsdämpfung oder Bewegungsfreiheit der Bauteile deren Verwendung unumgänglich macht,
b)
mindestens für den höchstzulässigen Betriebsdruck auszulegen,
c)
spätestens alle acht Jahre zu erneuern.
5.
Hydraulikzylinder, -pumpen und -motoren sowie Elektromotoren müssen spätestens alle acht Jahre von einer Fachfirma geprüft und erforderlichenfalls instand gesetzt werden.

1.
Steuereinrichtungen mit zwei motorischen Antrieben müssen zwei Energiequellen zur Verfügung stehen.
2.
Ist die zweite Energiequelle einer Rudermaschine mit motorischem Antrieb während der Fahrt nicht kontinuierlich einsatzbereit, muss die für deren Startvorgang benötigte Zeit durch ein Puffersystem ausreichender Kapazität überbrückt werden.
3.
Bei elektrischen Energiequellen dürfen aus den Einspeisungen der Steuereinrichtungen keine anderen Verbraucher versorgt werden.

1.
Das Handsteuerrad darf durch einen motorischen Antrieb nicht mitgedreht werden können.
2.
Ein Zurückschlagen des Steuerrads muss beim selbsttätigen Einkuppeln des Handantriebs bei jeder Ruderlage verhindert sein.

1.
Ist bei Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloidalpropeller- und Bugstrahlanlagen die Fernbedienung für die Richtungsänderung des Schubes elektrisch, hydraulisch oder pneumatisch, müssen vom Steuerstand bis zur Propeller- oder Strahlanlage zwei voneinander unabhängige Steuerungssysteme vorhanden sein, die den §§ 6.01 bis 6.05 sinngemäß entsprechen.
Das gilt nicht, wenn der Einsatz solcher Anlagen zur Erfüllung der Manövriereigenschaf-ten nach Kapitel 5 nicht oder nur beim Stoppversuch erforderlich ist.
2.
Sind zwei oder mehr voneinander unabhängige Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, oder Zykloidalpropelleranlagen vorhanden, ist das zweite Steuerungssystem nicht erforderlich, wenn das Schiff bei Ausfall einer dieser Anlagen manövrierfähig nach Kapitel 5 bleibt.

1.
Die Lage des Ruders muss am Steuerstand eindeutig erkennbar sein. Elektrische Ruderlageanzeiger müssen eine eigene Einspeisung haben.
2.
Für die folgenden Fälle muss ein optischer und akustischer Alarm im Steuerstand vorhanden sein:
a)
Unterschreitung des Niveaus des Ölstandes der Hydrauliktanks nach § 6.03 Nr. 2 und des Betriebsdrucks des hydraulischen Systems;
b)
Ausfall der elektrischen Steuerenergieversorgung;
c)
Ausfall der elektrischen Kraftenergieversorgung;
d)
Ausfall des Wendegeschwindigkeitsreglers;
e)
Ausfall der vorgeschriebenen Puffersysteme.

1.
Wendegeschwindigkeitsregler und ihre Bauteile müssen § 9.20 entsprechen
2.
Die Betriebsbereitschaft des Wendegeschwindigkeitsreglers muss am Steuerstand durch eine grüne Meldeleuchte angezeigt werden. Ausfall, unzulässige Abweichung der Versorgungsspannung und unzulässiger Abfall der Kreiseldrehzahl müssen überwacht werden.
3.
Sind neben dem Wendegeschwindigkeitsregler noch weitere Steuersysteme vorhanden, muss am Steuerstand deutlich erkennbar sein, welches System eingeschaltet ist. Die Umschaltung von einem auf ein anderes System muss unverzüglich erfolgen können. Wendegeschwindigkeitsregler müssen gegenüber den Steuereinrichtungen rückwirkungsfrei sein.
4.
Die elektrische Energieversorgung des Wendegeschwindigkeitsreglers muss von anderen Verbrauchern unabhängig sein.
5.
Die in Wendegeschwindigkeitsreglern verwendeten Kreisel, Sensoren oder Wendeanzeiger müssen den Mindestanforderungen der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt entsprechen.

1.
Die ordnungsgemäße Installation der Steuereinrichtung ist von einer Untersuchungskommission zu überprüfen. Dazu kann sie folgende Unterlagen verlangen:
a)
Beschreibung der Steuereinrichtung;
b)
Pläne und Angaben über die Antriebsanlagen der Rudermaschine und die Steuerung;
c)
Angaben über die Rudermaschine;
d)
Schaltplan für die elektrische Installation;
e)
Beschreibung des Wendegeschwindigkeitsreglers;
f)
Betriebs- und Wartungsanleitung der Anlage.
2.
Bei einer Probefahrt ist die Funktion der gesamten Steuereinrichtung zu überprüfen. Bei Wendegeschwindigkeitsreglern ist das sichere Einhalten eines geraden Kurses und das sichere Fahren von Kurven zu prüfen.
3.
a)
vor erster Inbetriebnahme;
b)
nach Ausfall;
c)
nach Änderung oder Instandsetzung;
d)
regelmäßig mindestens alle drei Jahre
durch einen Sachkundigen zu prüfen.
4.
Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:
a)
Kontrolle auf Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und bei wiederkehrenden Prüfungen, ob Änderungen an der Steuereinrichtung vorgenommen wurden;
b)
Funktionsprüfung der Steuereinrichtung mit allen betrieblichen Möglichkeiten;
c)
Sicht- und Dichtheitsprüfung der hydraulischen Anlagenteile, insbesondere Ventile, Rohrleitungen, Hydraulikschläuche, -zylinder, -pumpen, und -filter;
d)
Sichtprüfung der elektrischen Anlagenteile, insbesondere Relais, Elektromotoren und -sicherungen;
e)
Prüfung der optischen und akustischen Überwachungseinrichtungen.
5.
Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.

1.
Steuerhäuser müssen so eingerichtet sein, dass der Rudergänger seine Aufgaben während der Fahrt jederzeit erfüllen kann.
2.
Bei normalen Betriebsbedingungen darf der Eigengeräuschpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers den Wert von 70 dB(A) nicht überschreiten.
3.
Bei Radar-Einmannsteuerständen muss der Rudergänger seine Aufgaben im Sitzen erfüllen können und müssen alle zur Führung des Schiffes notwendigen Anzeige-, Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen so angeordnet sein, dass sie der Rudergänger während der Fahrt mühelos überwachen und bedienen kann, ohne dabei seinen Platz verlassen zu müssen und ohne den Radarbildschirm aus den Augen zu verlieren.

1.
Vom Steuerstand aus muss nach allen Seiten genügend freie Sicht vorhanden sein.
2.
Der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast darf für den Rudergänger 250 m nicht überschreiten.
3.
Das freie Blickfeld von dem Ort, an dem sich der Rudergänger gewöhnlich befindet, muss mindestens 240° des Horizonts betragen. Davon muss ein Blickfeld von mindestens 140° innerhalb des vorderen Halbkreises liegen. In der üblichen Sichtachse des Rudergängers dürfen sich keine Fensterpfosten, Stützen oder Aufbauten befinden. Ist auch bei einem freien Blickfeld von 240° oder mehr eine ausreichende freie Sicht nach hinten nicht gewährleistet, kann die Untersuchungskommission zusätzliche Maßnahmen verlangen, insbesondere den Einbau von optischen Hilfsmitteln.
4.
Die klare Sicht durch die Frontfenster muss durch geeignete Mittel bei jeder Witterung gewährleistet sein.
5.
In Steuerhäusern verwendete Fensterscheiben müssen eine Mindestlichtdurchlässigkeit von 75 % haben.

1.
Zur Führung des Schiffes notwendige Bedienungseinrichtungen müssen leicht in ihre Betriebsstellung gebracht werden können. Diese Stellung muss eindeutig erkennbar sein.
2.
Überwachungsinstrumente müssen leicht abzulesen sein; sie müssen stufenlos regelbar beleuchtet werden können. Beleuchtungsquellen dürfen nicht stören oder die Erkennbarkeit der Überwachungsinstrumente beeinträchtigen.
3.
Eine Einrichtung zur Kontrolle der Meldeleuchten muss vorhanden sein.
4.
Es muss eindeutig erkennbar sein, ob eine Anlage in Betrieb ist. Wird dies durch eine Meldeleuchte angezeigt, muss diese grün sein.
5.
Störungen oder Ausfall von Anlagen, für die eine Überwachung vorgeschrieben ist, sind durch rote Meldeleuchten anzuzeigen.
6.
Mit dem Aufleuchten einer der roten Meldeleuchten muss ein akustisches Signal ertönen. Akustische Alarmsignale können als Sammelmeldung erfolgen. Der Schalldruckpegel dieses Signals muss mindestens 3 dB(A) höher liegen als der am Steuerstand örtlich vorherrschende maximale Lärmpegel.
7.
Das akustische Signal muss nach dem Erkennen des Ausfalls oder der Störung gelöscht werden können. Die Funktion des Signals für weitere Störungen darf durch das Löschen nicht beeinträchtigt werden. Die roten Meldeleuchten dürfen dagegen erst nach Beseitigung der Störung erlöschen.
8.
Überwachungen und Anzeigen müssen beim Ausfall ihrer Speisung automatisch auf eine andere Energiequelle geschaltet werden.

1.
Die Bedienung und Überwachung der Antriebsmaschinen und der Steuereinrichtungen muss vom Steuerstand aus möglich sein. Antriebsmaschinen, die mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Kupplung versehen sind oder einen vom Steuerstand aus bedienbaren Verstellpropeller antreiben, brauchen nur im Maschinenraum an- und abgestellt werden zu können.
2.
Für jede Antriebsmaschine darf nur ein Hebel zur Maschinensteuerung vorhanden sein. Der Hebel muss auf einem Kreisbogen in einer senkrechten, zur Schiffslängsachse annähernd parallelen Ebene beweglich sein. Das Bewegen dieses Hebels in Richtung Vorschiff muss die Vorausfahrt, das Bewegen in Richtung Achterschiff die Rückwärtsfahrt bewirken. Etwa in der Nullstellung des Hebels wird gekuppelt oder umgesteuert. In der Nullstellung muss der Hebel einrasten.
3.
Die Richtung der vom Antrieb auf das Schiff wirkenden Schubkraft und die Drehzahl der Propeller oder der Antriebsmaschinen muss angezeigt werden.
4.
Anzeigen und Überwachungen nach § 6.07 Nr. 2, § 8.03 Nr. 2 und § 8.05 Nr. 13 müssen am Steuerstand angeordnet sein.
5.
Bei Radar-Einmannsteuerständen muss die Steuerung des Schiffes mittels eines Hebels erfolgen. Dieser Hebel muss mit der Hand bequem bedient werden können. Der Hebelausschlag muss der Stellung der Ruderblätter zur Schiffslängsachse entsprechen. Der Hebel muss in jeder beliebigen Lage losgelassen werden können, ohne dass sich hierdurch die Stellung der Ruderblätter ändert. Die Nullstellung des Hebels muss deutlich fühlbar sein.
6.
Ist das Schiff mit Bugrudern oder besonderen Rudern (insbesondere für die Rückwärtsfahrt) ausgerüstet, müssen diese bei Radar-Einmannsteuerständen über besondere Hebel bedient werden können, die Nummer 5 sinngemäß entsprechen.
Dies gilt auch, wenn bei Fahrzeugzusammenstellungen die Rudereinrichtungen anderer als des zum Führen des Verbandes benutzten Fahrzeugs eingesetzt werden.
7.
Bei Einsatz von Wendegeschwindigkeitsreglern muss das Bedienungsorgan zum Einstellen der Wendegeschwindigkeit in jeder beliebigen Lage losgelassen werden können, ohne dass sich die eingestellte Wendegeschwindigkeit ändert.
Der Drehbereich des Bedienungsorgans muss so sein, dass eine genügende Genauigkeit der Einstellung gewährleistet ist. Die Nullstellung muss sich fühlbar von anderen Stellungen unterscheiden. Die Skala muss stufenlos regelbar beleuchtet werden können.
8.
Fernbetätigungseinrichtungen der gesamten Steuereinrichtung müssen fest eingebaut und so angeordnet sein, dass die gewählte Fahrtrichtung eindeutig erkennbar ist. Sind die Fernbetätigungseinrichtungen ausschaltbar, müssen sie mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, die den jeweiligen Betriebszustand "Ein" oder "Aus" angibt. Die Anordnung und die Betätigung der Bedienungselemente müssen funktionsgerecht sein.
Für ergänzende Anlagen der Steuereinrichtung, wie Bugstrahlanlagen, sind nicht fest eingebaute Fernbetätigungseinrichtungen zulässig, wenn durch eine Vorrangschaltung im Steuerhaus die Betätigung der ergänzenden Anlage jederzeit übernommen werden kann.
9.
Bei Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, Zykloidalpropeller- und Bugstrahlanlagen sind gleichwertige Bedienungs-, Anzeige- und Überwachungseinrichtungen zulässig. Die Anforderungen nach Nummer 1 bis 8 sind sinngemäß und unter Beachtung der besonderen Eigenschaften und der gewählten Anordnung der genannten aktiven Steuer- und Antriebsorgane zu erfüllen. In Analogie zu Nummer 2 muss für jede Anlage die Bedienung mittels eines Hebels erfolgen, der sich auf einem Kreisbogen zu einer senkrechten, zur Richtung der Schubkraft der Anlage annähernd parallelen Ebene bewegt. Aus der Stellung des Hebels muss die Richtung der auf das Schiff wirkenden Schubkraft erkennbar sein.
Sofern Ruderpropeller- oder Zykloidalpropelleranlagen nicht mittels Hebel bedient werden, kann die Untersuchungskommission Abweichungen von Nummer 2 zulassen. Die Abweichungen sind von der Untersuchungskommission im Schiffsattest unter der Nummer 52 zu vermerken.

1.
Signallichter und deren Gehäuse und Zubehör müssen das Zulassungskennzeichen tragen, das nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Definition 11 der Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913) vorgeschrieben ist. Eine Kennzeichnung auf Grund eines Artikel 11 der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/75/EU (ABl. L 239 vom 15.9.2011, S. 1) geändert worden ist, umsetzenden Rechtsaktes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gilt als gleichwertig.
2.
Zur Kontrolle der Signallichter müssen Stromanzeigelampen oder gleichwertige Einrichtungen wie Meldeleuchten im Steuerhaus angebracht sein, sofern diese Kontrolle nicht unmittelbar vom Steuerhaus aus möglich ist.
3.
Bei Radar-Einmannsteuerständen müssen zur Kontrolle der Signallichter und der Lichtzeichen Meldeleuchten am Steuerstand eingebaut sein. Die Schalter der Signallichter müssen in die Meldeleuchten integriert sein oder sich in unmittelbarer Nähe der Meldeleuchten befinden und diesen eindeutig zugeordnet sein.
Anordnung und Farbe der Meldeleuchten der Signallichter und der Lichtzeichen müssen der wirklichen Lage und Farbe der geschalteten Signallichter und Lichtzeichen entsprechen.
Der Ausfall eines Signallichtes oder eines Lichtzeichens muss das Erlöschen der entsprechenden Meldeleuchte bewirken oder auf andere Weise durch die entsprechende Meldeleuchte signalisiert werden.
4.
Bei Radar-Einmannsteuerständen müssen sich die Schallzeichen durch Fußschalter geben lassen. Dies gilt nicht für das "Bleib-weg-Signal" nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.

1.
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger müssen den Anforderungen der Anlage M Teil I und Teil II oder den Anforderungen des Anhangs IX Teil I und Teil II entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen wird durch eine von der zuständigen Behörde erteilte Typgenehmigung festgestellt. Inland-ECDIS-Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, gelten als Navigationsradaranlagen. Sie müssen zusätzlich die Anforderungen des Inland-ECDIS-Standards in der am Tag der Erteilung der Typgenehmigung gültigen Ausgabe erfüllen. Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern nach Anlage M Teil III müssen eingehalten sein. Der Wendeanzeiger muss vor dem Rudergänger in dessen Blickfeld angebracht sein. Die Verzeichnisse der nach Anlage M oder auf Grund als gleichwertig anerkannter Typgenehmigungen zugelassenen Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger werden von der Zentralkommission veröffentlicht.
2.
Bei Radar-Einmannsteuerständen
a)
darf der Radarbildschirm nicht wesentlich aus der Blickrichtung des Rudergängers verschoben sein;
b)
muss das Radarbild bei allen außerhalb des Steuerhauses herrschenden Lichtverhältnissen ohne Aufsatztubus oder Lichtabschirmhaube vollkommen erkennbar bleiben;
c)
muss der Wendeanzeiger unmittelbar über oder unter dem Radarbild angebracht oder in dieses integriert sein.
3.
Inland AIS Geräte müssen einem von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens auf Grundlage des Test Standards (Beschluss 2007-I-15) zugelassenen Typ entsprechen.
Die Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten nach Anlage N Teil I müssen eingehalten sein.
Der Teststandard sowie die Verzeichnisse der nach Anlage N oder aufgrund als gleichwertig anerkannter Typgenehmigungen zugelassenen AIS Geräte werden von der Zentralkommission veröffentlicht.

1.
Bei Schiffen mit Radar-Einmannsteuerstand muss für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und Nautische Information der Empfang über Lautsprecher und das Senden über feste Mikrofone geschehen; das Umschalten Empfangen/Senden hat mittels Drucktaste zu erfolgen. Die Mikrofone dieser Verkehrskreise dürfen nicht für Verbindungen des Verkehrskreises öffentlicher Nachrichtenaustausch verwendet werden können.
2.
Bei Schiffen mit Radar-Einmannsteuerstand, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausch ausgerüstet sind, muss der Empfang vom Sitz des Rudergängers aus erfolgen können.

An Bord von Schiffen mit Radar-Einmannsteuerstand muss eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen vorhanden sein.
Vom Steuerstand aus müssen folgende Sprechverbindungen hergestellt werden können:

a)
zum Bug des Schiffes oder des Verbandes;
b)
zum Heck des Schiffes oder des Verbandes, wenn keine direkte Verständigung vom Steuerstand aus möglich ist;
c)
zu dem oder den Aufenthaltsräumen der Besatzung;
d)
zur Schiffsführerkabine.
An allen Stellen dieser Sprechverbindungen hat der Empfang über Lautsprecher und das Senden über feste Mikrofone zu erfolgen. Zum Bug und zum Heck des Schiffes oder des Verbandes ist eine Funksprechverbindung zulässig.

1.
Eine unabhängige Alarmanlage, mit der die Wohnungen, die Maschinenräume und gegebenenfalls separate Pumpenräume erreicht werden können, muss vorhanden sein.
2.
Der Rudergänger muss in Reichweite einen Ein/Aus-Schalter für das Alarmsignal haben. Für dieses Signal darf kein Schalter verwendet werden, der beim Loslassen selbsttätig in die Stellung "Aus" zurückkehren kann.
3.
Der Schalldruckpegel des Alarmsignals muss in den Wohnungen mindestens 75 dB(A) betragen.
In Maschinen- und Pumpenräumen muss ein überall gut wahrnehmbares, rundum sichtbares Blinklicht als Alarmsignal vorhanden sein.

Steuerhäuser müssen mit einer wirksamen und regelbaren Heizung und Lüftung versehen sein.

Auf Schiffen und Verbänden mit Radar-Einmannsteuerstand und L von mehr als 86 m oder B von mehr als 22,90 m muss der Rudergänger die Heckanker von seinem Platz aus setzen können.

In der Höhe verstellbare Steuerhäuser müssen mit einer Notabsenkung versehen sein.
Während jedes Absenkvorgangs muss selbsttätig ein akustisches Warnsignal deutlich wahrnehmbar sein. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete bauliche Maßnahmen eine durch die Höhenverstellung verursachte Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist.
In allen Höhenstellungen muss ein gefahrloses Verlassen des Steuerhauses möglich sein.

Entspricht ein Schiff den Sondervorschriften für Radar-Einmannsteuerstände nach den §§ 7.01, 7.04 bis 7.08 und 7.11, ist im Schiffsattest einzutragen:
"Das Schiff verfügt über einen Radar-Einmannsteuerstand."

1.
Maschinen sowie die dazugehörenden Einrichtungen müssen nach den Regeln der Technik ausgelegt, ausgeführt und eingebaut sein.
2.
Druckbehälter für den Schiffsbetrieb sind
a)
vor der ersten Inbetriebnahme,
b)
vor der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Instandsetzung und
c)
regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre,
durch einen Sachverständigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Die Prüfung umfasst eine innere und äußere Prüfung. Bei Druckluftbehältern, die innen nicht einwandfrei besichtigt werden können, oder deren einwandfreier Zustand bei der inneren Besichtigung nicht eindeutig erkannt wurde, ist zusätzlich ein anderes zerstörungsfreies Prüfverfahren oder eine Wasserdruckprüfung vorzunehmen. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. Andere überwachungsbedürftige Anlagen, insbesondere Dampfkessel, andere Druckbehälter sowie deren Zubehör und Aufzüge, müssen den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens entsprechen.
3.
Es dürfen nur Verbrennungsmotoren eingebaut sein, die mit Brennstoffen betrieben werden, deren Flammpunkt über 55 °C liegt.

1.
„Motor“ ein Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (Dieselmotor);
2.
„Typgenehmigung“ die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass ein Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor (den Motoren) den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt;
3.
„Einbauprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in ein Fahrzeug eingebaute Motor auch nach etwaigen seit der Erteilung der Typgenehmigung vorgenommener Änderungen und/oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt;
4.
„Zwischenprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach etwaigen seit der Einbauprüfung vorgenommenen Änderungen und/oder Einstellungen hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt;
5.
„Sonderprüfung“ das Verfahren, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass der in einem Fahrzeug betriebene Motor auch nach jeder wesentlichen Änderung hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt;
6.
„Motortyp“ eine Zusammenfassung von Motoren, die sich hinsichtlich der in Anlage J Teil II Anhang 1 aufgeführten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden; von einem Motortyp wird mindestens eine Einheit hergestellt;
7.
„Motorenfamilie“ eine von einem Hersteller festgelegte und von der zuständigen Behörde typgenehmigte Zusammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anforderungen dieses Kapitels entsprechen;
8.
„Motorengruppe“ eine von einem Hersteller festgelegte und von der zuständigen Behörde genehmigte Zusammenfassung von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Eigenschaften hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aufweisen sollen und den Anforderungen dieses Kapitels entsprechen, wobei eine Einstellung oder Modifikation einzelner Motoren nach der Typprüfung in festgelegten Grenzen zulässig ist;
9.
„Stamm-Motor“ ein aus einer Motorenfamilie oder einer Motorengruppe ausgewählter Motor, der den Anforderungen von Anlage J Teil I Abschnitt 5 entspricht;
10.
„Nennleistung“ die Nutzleistung des Motors bei Nenndrehzahl und Volllast;
11.
„Hersteller“ die gegenüber der zuständigen Behörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese Person oder Stelle muss nicht an allen Stufen der Konstruktion des Motors beteiligt sein. Wird der Motor erst nach seiner ursprünglichen Fertigung durch entsprechende Veränderungen und Ergänzungen für die Verwendung auf einem Fahrzeug im Sinne dieses Kapitels hergerichtet, ist der Hersteller im Regelfall diejenige Person oder Stelle, die die Veränderungen oder Ergänzungen vorgenommen hat;
12.
„Beschreibungsbogen“ das Dokument nach Anlage J Teil II, in dem die vom Antragsteller zu liefernden Angaben festgelegt sind;
13.
„Beschreibungsmappe“ die Gesamtheit der Daten, Zeichnungen, Fotografien und anderen Unterlagen, die der Antragsteller dem technischen Dienst oder der zuständigen Behörde nach den Anforderungen im Beschreibungsbogen einzureichen hat;
14.
„Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und sonstiger Dokumente, die der technische Dienst oder die zuständige Behörde in Ausübung ihrer Funktionen beigefügt haben;
15.
„Typgenehmigungsbogen“ das Dokument nach Anlage J Teil III, mit dem die zuständige Behörde die Typgenehmigung bescheinigt;
16.
„Motorparameterprotokoll“ das Dokument nach Anlage J Teil VIII, in dem alle Parameter, einschließlich Bauteile (Komponenten) und Motoreinstellungen, die das Niveau der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors beeinflussen einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind.
17.
„Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter“ das nach § 8a.11 Nr. 3 zu Zwecken der Durchführung der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfungen erstellte Dokument.

1.
Dieses Kapitel gilt für alle Motoren mit einer Nennleistung (PN) von 19 kW oder mehr, die in Fahrzeuge oder in Maschinen an Bord eingebaut sind, sofern diese Maschinen nicht unter einschlägige Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln fallen.
2.
Die Emission dieser Motoren von Kohlenstoffmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC), Stickstoffoxiden (NOX) und Partikeln (PT) dürfen in Abhängigkeit von der Nenndrehzahl n die folgenden Werte nicht übersteigen:

Pn
[kW]
CO
[g/kWh]
HC
[g/kWh]
NOx
[g/kWh]
PT
[g/kWh]
19 ≤ PN < 375,51,58,00,8
37 ≤ PN < 755,01,37,00,4
75 ≤ PN < 1305,01,06,00,3
130 ≤ PN < 5603,51,06,00,2
PN ≥ 5603,51,0n ≥ 3 150 min-1 = 6,0
343 ≤ n < 3 150 min-1 = 45 · n(-0,2) - 3
n < 343 min-1 = 11,0
0,2
3.
Die Einhaltung der Vorschriften nach Nummer 2 wird für einen Motortyp, eine Motorengruppe oder eine Motorenfamilie durch eine Typgenehmigung festgestellt. Die Typgenehmigung wird in einem Typgenehmigungsbogen bescheinigt. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat dem Antrag auf Untersuchung nach § 2.02 Kopie des Typgenehmigungsbogens beizufügen. Eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls sind an Bord mitzuführen.
4.
a)
Nach dem Einbau des Motors an Bord, jedoch vor seiner Inbetriebnahme, wird eine Einbauprüfung durchgeführt. Diese Prüfung, die Teil der Erstuntersuchung des Fahrzeuges oder einer Sonderuntersuchung auf Grund des Einbaus des betreffenden Motors ist, führt entweder zur Eintragung des Motors in dem erstmals auszustellenden Schiffsattest oder zur Änderung des bestehenden Schiffsattestes.
b)
Die Untersuchungskommission kann auf eine Einbauprüfung nach Buchstabe a verzichten, wenn ein Motor, dessen Nennleistung PN weniger als 130 kW beträgt, durch einen Motor mit gleicher Typgenehmigung ersetzt wird. Voraussetzung ist, dass der Schiffseigner oder sein Bevollmächtigter den Ersatz des Motors unter Beifügung einer Kopie der Typgenehmigungsurkunde sowie Nennung der Identifizierungsnummer des neu eingebauten Motors der Untersuchungskommission mitteilt. Diese ändert entsprechend das Schiffsattest unter Nr. 52.
5.
Zwischenprüfungen des Motors müssen im Rahmen der Nachuntersuchung nach § 2.09 durchgeführt werden.
6.
Nach jeder wesentlichen Änderung eines Motors, die sich auf die Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln des Motors auswirkt, muss stets eine Sonderprüfung durchgeführt werden.
7.
Die Typgenehmigungsnummern und die Identifizierungsnummern aller an Bord eines Fahrzeuges installierten Motoren, die den Anforderungen dieses Kapitels unterliegen, sind von der Untersuchungskommission im Schiffsattest unter der Nummer 52 zu vermerken.
8.
Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines Technischen Dienstes bedienen.

1.
Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe ist vom Hersteller bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe und der Entwurf eines Motorparameterprotokolls und der Entwurf einer Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter beizufügen. Der Hersteller hat für die Typprüfungen einen Motor, der den in Anlage J Teil II Anhang 1 aufgeführten wesentlichen Merkmalen entspricht, vorzuführen.
2.
Stellt die zuständige Behörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stamm-Motors für die in Anlage J Teil II Anhang 2 beschriebene Motorenfamilie oder Motorengruppe nicht repräsentativ ist, so ist ein anderer und gegebenenfalls ein zusätzlicher, von der zuständigen Behörde zu bezeichnender Stamm-Motor zur Genehmigung nach Nummer 1 bereitzustellen.
3.
Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe darf nicht bei mehr als einer zuständigen Behörde gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Motortyp, jede zu genehmigende Motorenfamilie oder jede zu genehmigende Motorengruppe ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

1.
Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für alle Motortypen, Motorenfamilien oder Motorengruppen, die den Beschreibungen in den Beschreibungsmappen entsprechen und den Anforderungen dieses Kapitels genügen.
2.
Die zuständige Behörde füllt für jeden Motortyp, jede Motorenfamilie oder jede Motorengruppe, die sie genehmigt, alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anlage J Teil III enthalten ist; sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind nach dem Verfahren in Anlage J Teil IV zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen.
3.
Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion oder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs, in das er eingebaut werden soll, und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn der zu genehmigende Motor mit anderen echten oder simulierten Fahrzeugteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für diesen Motor (diese Motoren) entsprechend einzuschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe sind in solchen Fällen alle Einschränkungen ihrer Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen.
4.
Jede zuständige Behörde übermittelt
a)
den übrigen zuständigen Behörden bei jeder Änderung die Liste der Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen (mit den Einzelheiten in Anlage J Teil V), deren Genehmigung sie in dem betreffenden Zeitraum erteilt, verweigert oder entzogen hat;
b)
auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde
aa)
eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für den Motortyp, die Motorenfamilie oder die Motorengruppe mit oder ohne den Beschreibungsunterlagen für jeden Motortyp, jede Motorenfamilie oder jede Motorengruppe, deren Genehmigung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat, und gegebenenfalls
bb)
die Liste der Motoren, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, nach der Beschreibung in § 8a.06 Nr. 3; die die Einzelheiten nach Anlage J Teil VI enthält.
5.
Jede zuständige Behörde übermittelt dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt jährlich und zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Abschrift des Datenblatts nach Anlage J Teil VII über die Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist.

1.
Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten mitgeteilt wird.
2.
Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die zuständige Behörde zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.
3.
Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte Einzelheiten geändert worden, so stellt die zuständige Behörde Folgendes aus:
a)
soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei die Behörde jede einzelne Seite so kennzeichnet, dass die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind. Bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen;
b)
einen revidierten Typgenehmigungsbogen (mit einer Erweiterungsnummer), sofern Angaben darin (mit Ausnahme der Anhänge) geändert wurden oder die Mindestanforderungen dieses Kapitels sich seit dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben. Aus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.
Stellt die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.

1.
An jeder in Übereinstimmung mit der Typgenehmigung hergestellten Einheit müssen die in Anlage J Teil I Abschnitt 1 festgelegten Kennzeichen einschließlich der Typgenehmigungsnummer vom Hersteller angebracht sein.
2.
Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung nach § 8a.04 Nr. 3, so müssen jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften vom Hersteller beigefügt sein.
3.
Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und sofort nach jedem von der Behörde angegebenen zusätzlichen Zeitpunkt eine Liste mit den Identifizierungsnummern (Seriennummern) aller Motoren, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen erstmalig anwendbar wurden, hergestellt wurden. Soweit sie nicht durch das Motorkodierungssystem zum Ausdruck kommen, müssen auf dieser Liste die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnummern und den entsprechenden Motortypen, Motorenfamilien oder Motorengruppen und den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines genehmigten Motortyps, einer genehmigten Motorenfamilie oder einer genehmigten Motorengruppe einstellt. Falls die zuständige Behörde keine regelmäßige Übermittlung dieser Liste vom Hersteller verlangt, muss dieser die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren aufbewahren.

1.
Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt dafür, dass die Identifizierungsnummern der in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels hergestellten Motoren - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden - registriert und kontrolliert werden.
2.
Eine zusätzliche Kontrolle der Identifizierungsnummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach § 8a.09 erfolgen.
3.
Bezüglich der Kontrolle der Identifizierungsnummern teilen der Hersteller oder seine in den Rheinuferstaaten und Belgien niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen über seine/ihre Direktkäufer sowie die Identifizierungsnummern der Motoren mit, die als nach § 8a.06 Nr. 3 hergestellt gemeldet worden sind.
4.
Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der zuständigen Behörde die in § 8a.06 festgelegten Anforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betreffenden Motortyp, die betreffende Motorenfamilie oder die betreffende Motorengruppe zurückgezogen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsverfahren nach § 8a.10 Nr. 4 angewandt.

1.
Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden -, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Konformität der Produktion hinsichtlich der Anforderungen der Anlage J Teil I Abschnitt 4 sicherzustellen.
2.
Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Behörden -, dass die in Nummer 1 genannten Vorkehrungen hinsichtlich der Bestimmungen der Anläge J Teil I Abschnitt 4 weiterhin ausreichen und jeder nach den Anforderungen dieses Kapitels mit einer Typgenehmigungsnummer ausgestattete Motor weiterhin der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen und seinen Anhängen für den genehmigten Motortyp, die genehmigte Motorenfamilie oder die genehmigte Motorengruppe entspricht.

1.
Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Typgenehmigungsbogen oder gegebenenfalls von den Beschreibungsunterlagen festgestellt werden, die von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, nicht nach § 8a.05 Nr. 3 genehmigt worden sind.
2.
Stellt die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Motoren, die mit einer Konformitätsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Motortyp, der Motorenfamilie oder der Motorengruppe übereinstimmen, für den oder die sie die Genehmigung erteilt hat, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Motoren wieder mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe übereinstimmen. Die zuständige Behörde, die die mangelnde Übereinstimmung festgestellt hat, unterrichtet die anderen zuständigen Behörden und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt von den getroffenen Maßnahmen, die bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen können.
3.
Kann eine zuständige Behörde nachweisen, dass Motoren, die mit einer Typgenehmigungsnummer versehen sind, nicht mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe übereinstimmen, so kann sie von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass die in der Produktion befindlichen Motoren auf Konformität mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe geprüft werden. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind binnen sechs Monaten nach dem Antragsdatum zu ergreifen.
4.
Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung und über die Gründe hierfür.

1.
Die zuständige Behörde prüft anlässlich der Einbauprüfung nach § 8a.02 Nr. 4, bei Zwischenprüfungen nach § 8a.02 Nr. 5 und bei Sonderprüfungen nach § 8a.02 Nr. 6 den aktuellen Zustand des Motors in Bezug auf die im Motorparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, die Kalibrierung und die Einstellung seiner Parameter.
Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Motor nicht mit dem genehmigten Motortyp, der genehmigten Motorenfamilie oder der genehmigten Motorengruppe übereinstimmt, kann sie verlangen, dass die Konformität des Motors wiederhergestellt wird, die Typgenehmigung nach § 8a.05 entsprechend geändert wird oder eine Messung der tatsächlichen Emissionen anordnen.
Wird die Konformität des Motors nicht wiederhergestellt, oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert, oder zeigen die Messungen, dass Emissionen die Grenzwerte nach § 8a.02 Nr. 2 nicht einhalten, verweigert die zuständige Behörde die Ausstellung eines Schiffsattestes oder zieht ein bereits erteiltes Schiffsattest ein.
2.
Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystem muss die Funktion des Abgasnachbehandlungssystems im Rahmen der Einbau-, Zwischen- oder Sonderprüfung überprüft werden.
3.
Die Prüfungen nach Nummer 1 erfolgen anhand der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter. In dieser, vom Hersteller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die abgasrelevanten Bauteile sowie Einstellungen und Parameter spezifiziert, unter deren Verwendung bzw. Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Abgasgrenzwerte ausgegangen werden kann. Sie enthält mindestens:
a)
Angabe des Motortyps, der Motorenfamilie oder der Motorengruppe mit Spezifizierung der Nennleistung und Nenndrehzahl;
b)
Auflistung der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter;
c)
Eindeutige Merkmale zur Identifikation der zugelassenen abgasrelevanten Komponenten (z. B. auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern);
d)
Angabe der abgasrelevanten Motorparameter wie Einstellbereiche des Einspritzzeitpunktes, der zulässigen Kühlwassertemperatur, des maximalen Abgasgegendruckes.
Bei Motoren mit Abgasnachbehandlungssystemen muss diese Anleitung auch Verfahren zur Kontrolle der einwandfreien Funktion der Abgasnachbehandlungsanlage beinhalten.

1.
Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und Technischen Dienste mit, die für die Durchführung dieses Kapitels verantwortlich sind. Die Technischen Dienste müssen der europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025 : 2000) unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:
a)
Motorenhersteller können nicht als Technische Dienste anerkannt werden.
b)
Für die Zwecke dieses Kapitels kann ein Technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benützen.
2.
Technische Dienste außerhalb der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt können nur auf Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt werden.

1.
Maschinenanlagen müssen so eingerichtet und aufgestellt sein, dass sie für Bedienung und Wartung ausreichend zugänglich sind und Personen, die sie bedienen oder warten, nicht gefährdet werden können. Sie müssen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme gesichert werden können.
2.
An Antriebs- und Hilfsmaschinen, Dampfkesseln, Druckbehältern und deren Zubehör müssen Sicherheitsvorrichtungen vorhanden sein.
3.
Antriebe für Druck- und Saugventilatoren müssen für Notfälle auch außerhalb des Aufstel-lungsraumes und des Maschinenraumes abgeschaltet werden können.
4.
Wo dies erforderlich ist, müssen Verbindungsstellen von Leitungen für Brennstoff, Schmieröl und Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, abgeschirmt oder auf andere geeignete Weise geschützt sein, um ein Versprühen oder Auslaufen dieser Flüssigkeiten auf erhitzte Flächen, in die Luftansaugung von Maschinen oder sonstige Zündquellen zu verhindern. Die Anzahl der Verbindungsstellen in diesen Rohrleitungssystemen muss auf ein Mindestmaß beschränkt sein.
5.
Frei liegende Hochdruck-Brennstoffförderleitungen von Dieselmotoren zwischen den Hochdruck-Brennstoffpumpen und den Einspritzvorrichtungen müssen durch ein Mantelrohr-System geschützt sein, das austretenden Brennstoff bei einem Schaden an der Hochdruckleitung auffängt. Das Mantelrohr-System ist durch einen Sammler für Leckagen zu ergänzen, und es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die im Fall eines Schadens an der Brennstoffleitung ein Alarmsignal geben; für Maschinen mit nur zwei Zylindern ist dieses Alarmsystem jedoch nicht erforderlich. Bei Maschinen für Ankerwinden und Spills auf offenen Decks sind keine Mantelrohr-Systeme erforderlich.
6.
Isolierungen von Maschinenteilen müssen § 3.04 Nr. 3 Absatz 2 entsprechen.

1.
Schiffsantriebe müssen zuverlässig und rasch in Gang gesetzt, gestoppt und umgesteuert werden können.
2.
Die Bereiche
a)
Temperatur des Kühlwassers der Antriebsmaschinen;
b)
Druck des Schmieröls der Antriebsmaschinen und der Getriebe;
c)
Öl- und Luftdruck der Umsteueranlage der Antriebsmaschinen, Wendegetriebe oder Propeller
sind durch geeignete Einrichtungen zu überwachen, die bei Erreichen kritischer Werte Alarm auslösen.
3.
Bei Schiffen mit nur einer Antriebsmaschine darf, außer durch den Überdrehzahlschutz, der Motor nicht automatisch stillgesetzt werden.
4.
Bei Schiffen mit nur einer Antriebsmaschine darf diese nur dann mit einer automatischen Einrichtung zur Drehzahlreduzierung versehen sein, wenn eine automatische Drehzahlreduzierung im Steuerhaus optisch und akustisch signalisiert wird und die Einrichtung zur Drehzahlreduzierung vom Steuerstand außer Betrieb gesetzt werden kann.
5.
Wellendurchführungen müssen so ausgeführt sein, dass keine wassergefährdenden Schmiermittel austreten können.

1.
Abgase müssen restlos nach außen abgeführt werden.
2.
Das Eindringen von Abgasen in die verschiedenen Schiffsräume muss durch zweckdienliche Maßnahmen verhindert sein. Sind Abgasleitungen durch Wohnungen oder das Steuerhaus geführt, müssen sie innerhalb dieser Räume in gasdichten Ummantelungen untergebracht sein. Der Raum zwischen Abgasleitung und Ummantelung muss mit der freien Luft verbunden sein.
3.
Abgasleitungen müssen so verlegt und geschützt sein, dass sie keinen Brand verursachen können.
4.
In Maschinenräumen müssen Abgasleitungen ausreichend isoliert oder gekühlt sein. Außerhalb der Maschinenräume kann ein Berührungsschutz genügen.

1.
Flüssige Brennstoffe müssen in zum Schiffskörper gehörenden oder in fest im Schiff eingebauten Tanks aus Stahl oder, wenn die Bauart des Schiffes es erfordert, aus einem hinsichtlich Feuerbeständigkeit gleichwertigen Werkstoff untergebracht sein. Dies gilt nicht für Tanks von Hilfsaggregaten mit einem Inhalt bis zu 12 l, die werksseitig fest mit diesen verbunden sind.
Brennstofftanks dürfen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen mit Trinkwasserbehältern haben.
2.
Brennstofftanks sowie Brennstoffleitungen und weiteres Zubehör müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass weder Brennstoff noch Brennstoffdämpfe unbeabsichtigt in die Schiffsräume gelangen können. Ventile an Brennstofftanks, die zur Entnahme von Brennstoff oder zur Entwässerung dienen, müssen selbstschließend sein.
3.
Vor dem Kollisionsschott dürfen sich keine Brennstofftanks befinden.
4.
Brennstofftanks und deren Armaturen dürfen nicht über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen angeordnet sein.
5.
Füllöffnungen von Brennstofftanks müssen deutlich bezeichnet sein.
6.
Füllrohre für Brennstofftanks mit Ausnahme der Tagesverbrauchstanks müssen von Deck ausgehen. Füllrohre müssen mit einem Anschlussstutzen entsprechend der europäischen Norm EN 12 827 : 1999 versehen sein. Diese Tanks müssen ein Entlüftungsrohr haben, das oberhalb des Decks ins Freie führt und so eingerichtet ist, dass kein Wasser eindringen kann. Der Querschnitt dieses Entlüftungsrohrs muss mindestens das 1,25-fache des Füllrohrquerschnitts betragen.
Sind Tanks für Brennstoffe miteinander verbunden, muss der Querschnitt der Verbindungsleitung mindestens das 1,25-fache des Füllrohrquerschnitts betragen.
7.
Austrittsleitungen für flüssige Brennstoffe müssen unmittelbar an den Tanks mit einem Schnellschlussventil versehen sein, das von Deck aus betätigt werden kann, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind.
Ist die Betätigungseinrichtung verdeckt angebracht, darf die Abdeckung nicht abschließbar sein.
Die Betätigungseinrichtung muss mit roter Farbe gekennzeichnet werden. Ist die Einrichtung verdeckt angebracht, muss sie durch ein Symbol für Schnellschlussventil des Tanks gemäß Anlage I Bild 9 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein.
Satz 1 gilt nicht für Brennstofftanks, die direkt am Motor angebaut sind.
8.
Brennstoffleitungen, ihre Verbindungen, Dichtungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Brennstoffleitungen dürfen schädlicher Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sein und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.
9.
Brennstofftanks müssen mit einer geeigneten Peileinrichtung versehen sein. Die Peileinrichtung muss bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein. Peilgläser müssen gegen Beschädigungen geschützt, am unteren Ende mittels Selbstschlusseinrichtungen absperrbar und am oberen Ende wieder an die Tanks oberhalb des höchsten Füllstandes angeschlossen sein. Das Material der Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest bleiben. Peilrohre dürfen nicht in Wohnungen enden. Peilrohre, die in einem Maschinen- oder Kesselraum enden, müssen mit selbstschließenden Verschlussvorrichtungen versehen sein.
10.
a)
Brennstofftanks müssen durch geeignete technische Einrichtungen an Bord, die im Schiffsattest unter Nummer 52 einzutragen sind, gegen Austritt von Brennstoff während des Bunkerns gesichert sein.
b)
Wird von Bunkerstellen, die durch eigene technische Einrichtungen einen Austritt von Brennstoff an Bord während des Bunkerns verhindern, Brennstoff übernommen, entfällt die Ausrüstungsvorschrift nach Buchstabe a und nach Nummer 11.
11.
Sind Brennstofftanks mit einer automatischen Abstelleinrichtung ausgerüstet, müssen die Messfühler bei einem Tankfüllungsgrad von 97 % den Füllvorgang unterbrechen; diese Einrichtungen müssen der Ausführung „failsafe“ genügen.
Betätigt der Messfühler einen elektrischen Kontakt, der in Form eines binären Signals die von der Bunkerstelle übergebene und gespeiste Stromschleife unterbrechen kann, muss das Signal an die Bunkerstelle mittels eines wasserdichten Gerätesteckers einer Kupplungssteckvorrichtung entsprechend der Internationalen Norm IEC 60309-1 : 1999 für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übergeben werden können.
12.
Tanks für Brennstoffe müssen mit dicht verschließbaren Öffnungen versehen sein, die das Reinigen und Untersuchen ermöglichen.
13.
Unmittelbar an die Antriebsmaschinen und an die zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren angeschlossene Brennstofftanks müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die optisch und akustisch im Steuerhaus anzeigt, dass die Füllung des Tanks für den weiteren sicheren Betrieb nicht mehr ausreichend ist.

1.
Schmieröl muss in zum Schiffskörper gehörenden oder in fest im Schiff eingebauten Tanks aus Stahl oder, wenn die Bauart des Schiffes es erfordert, aus einem hinsichtlich Feuerbeständigkeit gleichwertigen Werkstoff untergebracht sein. Dies gilt nicht für Tanks mit einem Inhalt bis zu 25 l. Schmieröltanks dürfen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen mit Trinkwasserbehältern haben.
2.
Schmieröltanks sowie die dazugehörigen Leitungen und weiteres Zubehör müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass weder Schmieröl noch Schmieröldämpfe unbeabsichtigt in die Schiffsräume gelangen können.
3.
Vor dem Kollisionsschott dürfen sich keine Schmieröltanks befinden.
4.
Schmieröltanks und deren Armaturen dürfen nicht unmittelbar über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen angeordnet sein.
5.
Füllöffnungen von Schmieröltanks müssen deutlich bezeichnet sein.
6.
Schmierölleitungen, ihre Verbindungen, Dichtungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Die Leitungen dürfen schädlicher Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sein und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.
7.
Schmieröltanks müssen mit einer geeigneten Peileinrichtung versehen sein. Die Peileinrichtung muss bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein. Peilgläser müssen gegen Beschädigungen geschützt, am unteren Ende mittels einer Selbstschlusseinrichtung absperrbar und am oberen Ende wieder an die Tanks oberhalb des höchsten Füllstandes angeschlossen sein. Das Material der Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest bleiben. Peilrohre dürfen nicht in Wohnungen enden. Peilrohre, die in einem Maschinen- oder Kesselraum enden, müssen mit selbstschließenden Verschlussvorrichtungen versehen sein.

1.
Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, müssen in zum Schiffskörper gehörenden oder in fest im Schiff eingebauten Tanks aus Stahl oder, wenn die Bauart des Schiffes es erfordert, aus einem hinsichtlich Feuerbeständigkeit gleichwertigen Werkstoff untergebracht sein. Dies gilt nicht für Tanks mit einem Inhalt bis zu 25 l. Tanks nach Satz 1 dürfen keine gemeinsamen Begrenzungsflächen mit Trinkwasserbehältern haben.
2.
Tanks nach Nummer 1 sowie die dazugehörigen Leitungen und weiteres Zubehör müssen so angeordnet und eingerichtet sein, dass weder das entsprechende Öl noch Dämpfe dieses Öls unbeabsichtigt in die Schiffsräume gelangen können.
3.
Vor dem Kollisionsschott dürfen sich keine Tanks nach Nummer 1 befinden.
4.
Tanks nach Nummer 1 und deren Armaturen dürfen nicht unmittelbar über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen angeordnet sein.
5.
Die Füllöffnungen der Tanks nach Nummer 1 müssen deutlich bezeichnet sein.
6.
Die Leitungen für Öle nach Nummer 1, ihre Verbindungen, Dichtungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Die Leitungen dürfen schädlicher Wärmeeinwirkung nicht ausgesetzt sein und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.
7.
Tanks nach Nummer 1 müssen mit einer geeigneten Peileinrichtung versehen sein. Die Peileinrichtung muss bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein. Peilgläser müssen gegen Beschädigungen geschützt, am unteren Ende mittels einer Selbstschlusseinrichtung absperrbar und am oberen Ende wieder an die Tanks oberhalb des höchsten Füllstandes angeschlossen sein. Das Material der Peilgläser muss bei normalen Umgebungstemperaturen formfest bleiben. Peilrohre dürfen nicht in Wohnungen enden. Peilrohre, die in einem Maschinen- oder Kesselraum enden, müssen mit selbstschließenden Verschlussvorrichtungen versehen sein.

1.
Jede wasserdichte Abteilung muss für sich lenzbar sein. Dies gilt nicht für wasserdichte Abteilungen, die gewöhnlich luftdicht geschlossen gefahren werden.
2.
Auf Schiffen, für die eine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen zwei unabhängige Lenzpumpen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen und von denen mindestens eine durch einen Motor angetrieben werden muss. Haben diese Schiffe jedoch eine Antriebsleistung von weniger als 225 kW oder eine Tragfähigkeit von weniger als 350 t oder bei Schiffen, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, eine Wasserverdrängung von weniger als 250 m3, genügt eine Hand- oder Motorlenzpumpe.
Jede der vorgeschriebenen Pumpen muss für jede wasserdichte Abteilung verwendbar sein.
3.
Die Mindestfördermenge Q1 der ersten Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen:

Q1 = 0,1 · d12 [l/min].


d1 ist nach folgender Formel zu berechnen:



Die Mindestfördermenge Q2 der zweiten Lenzpumpe ist nach folgender Formel zu berechnen:

Q2 = 0,1 · d22 [l/m].


d2 ist nach folgender Formel zu berechnen:



Jedoch braucht das Maß d2 nicht größer als das Maß d1 zu sein.

Bei der Bemessung von Q2 bezieht sich l auf die längste wasserdichte Abteilung.

In diesen Formeln bedeuten:
lLänge der betreffenden wasserdichten Abteilung in [m];
d1rechnerischer innerer Durchmesser des Hauptlenzrohres in [mm];
d2rechnerischer innerer Durchmesser des Zweiglenzrohres in [mm].
4.
Sind die Lenzpumpen an ein Lenzsystem angeschlossen, müssen die inneren Lenzrohrdurchmesser mindestens das Maß d1 in mm und die inneren Durchmesser der Zweiglenzrohre mindestens das Maß d2 in mm aufweisen.
Für Schiffe mit L von weniger als 25 m dürfen die Maße d1 und d2 bis auf 35 mm herabgesetzt werden.
5.
Nur selbstansaugende Lenzpumpen sind zulässig.
6.
In jeder lenzbaren Abteilung mit flachem Boden und einer Breite von über 5 m muss an Steuerbord und an Backbord mindestens je ein Sauger vorhanden sein.
7.
Die Achterpiek darf über eine leicht zugängliche selbstschließende Armatur zum Hauptmaschinenraum entwässert werden können.
8.
Zweiglenzrohre einzelner Abteilungen müssen durch ein absperrbares Rückschlagventil an das Hauptlenzrohr angeschlossen sein.
Abteilungen oder andere Räume, die als Ballastzellen ausgebildet sind, brauchen nur über ein einfaches Absperrorgan an das Lenzsystem angeschlossen zu sein. Dies gilt nicht für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind. Das Füllen solcher Laderäume mit Ballastwasser muss durch eine von der Lenzleitung getrennte, fest installierte Ballastleitung oder durch Zweigleitungen erfolgen, die als flexible Leitungen oder mittels beweglicher Zwischenstücke mit der Hauptlenzleitung verbunden werden können. Bodenventile sind hierfür nicht zulässig.
9.
Laderaumbilgen müssen mit Peilmöglichkeiten versehen sein.
10.
Ist ein Lenzsystem mit fest installierten Rohrleitungen vorhanden, müssen in den Lenzrohren für Bilgen, die für das Sammeln von ölhaltigem Wasser bestimmt sind, Absperrorgane angeordnet und in geschlossenem Zustand von einer Untersuchungskommission mit einer Plombe versehen sein. Anzahl und Lage dieser Absperrorgane müssen in das Schiffsattest eingetragen sein.
11.
Einer Plombierung nach Nummer 10 ist ein Abschließen als gleichwertig anzusehen. Der oder die Schlüssel für die Schlösser der Absperrorgane müssen entsprechend gekennzeichnet an einem leicht zugänglichen und gekennzeichneten Ort im Maschinenraum aufbewahrt werden.

1.
Während des Betriebs anfallendes ölhaltiges Wasser muss an Bord gesammelt werden können. Dabei gilt die Maschinenraumbilge als Sammelbehälter.
2.
Zum Sammeln von Altöl müssen in Maschinenräumen ein oder mehrere besondere Behälter vorhanden sein, deren Rauminhalt mindestens der 1,5-fachen Menge des Altöls aus den Ölwannen aller installierten Verbrennungsmotoren und Getriebe sowie der Menge des Hydrauliköls aus den Hydrauliköltanks entspricht.
Anschlussstutzen zum Entleeren dieser Behälter müssen der europäischen Norm EN 1305 : 1996 entsprechen.
3.
Für Schiffe, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden, kann die Untersuchungskommission Ausnahmen von Nummer 2 zulassen.

1.
Fahrgeräusche der Schiffe, insbesondere Ansaug- und Auspuffgeräusche der Motoren, sind durch geeignete Vorrichtungen zu dämpfen.
2.
Das Fahrgeräusch der Schiffe in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand darf den Wert von 75 dB(A) nicht überschreiten.
3.
Bei stilliegenden Schiffen, ausgenommen beim Umschlag, darf das Geräusch in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand den Wert von 65 dB(A) nicht überschreiten.

1.
Fehlen für bestimmte Teile einer Anlage besondere Vorschriften, wird der Sicherheitsgrad als ausreichend angesehen, wenn die betreffenden Teile nach einer geltenden europäischen Norm oder nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft hergestellt sind.
Erforderliche Unterlagen sind der Untersuchungskommission vorzulegen.
2.
An Bord müssen sich folgende, von der Untersuchungskommission mit Sichtvermerk versehene Unterlagen befinden:
a)
Übersichtspläne über die gesamte elektrische Anlage;
b)
Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln mit Angabe der wichtigsten technischen Daten wie über Sicherungsnennstromstärken, Schaltgeräte;
c)
Leistungsangaben über elektrische Betriebsmittel;
d)
Kabeltypen mit Angabe der Leiterquerschnitte.
Auf unbemannten Fahrzeugen brauchen sich diese Unterlagen nicht an Bord zu befinden, müssen aber jederzeit beim Eigner verfügbar sein.
3.
Die Anlagen müssen für ständige Neigungen des Schiffes bis zu 15° und für Umgebungstemperaturen im Innern von 0 °C bis + 40 °C und auf Deck von - 20 °C bis + 40 °C ausgelegt sein. Sie müssen bis zu diesen Grenzwerten einwandfrei arbeiten.
4.
Elektrische und elektronische Anlagen und Geräte müssen gut zugänglich und wartungsfreundlich sein.

1.
Auf Fahrzeugen mit einer elektrischen Anlage muss deren Energieversorgung grundsätzlich aus mindestens zwei Energiequellen bestehen, so dass bei Ausfall einer Energiequelle die verbleibende Energiequelle in der Lage ist, Verbraucher, die für die sichere Fahrt erforderlich sind, für mindestens 30 Minuten zu betreiben.
2.
Die ausreichende Bemessung der Energieversorgung muss durch eine Leistungsbilanz nachgewiesen werden. Dabei kann ein angemessener Gleichzeitigkeitsfaktor berücksichtigt werden.
3.
Unabhängig von Nummer 1 gilt für die Energiequellen von Steuereinrichtungen (Ruderanlagen) § 6.04.

Die Mindestschutzart der fest installierten Teile einer Anlage muss dem jeweiligen Aufstellungsort gemäß nachstehender Tabelle entsprechen:

AufstellungsortMindestschutzart
(nach IEC-Publ. 60529 : 1992)
GeneratorenMotorenTransformatorenSchalttafeln Verteilungen SchaltgeräteInstallations-materialLeuchten
Betriebs-, Maschinen- und RudermaschinenräumeIP 22IP 22IP 22(2)IP 22(1)(2)IP 44IP 22
LaderäumeIP 55IP 55
Akku- und FarbenräumeIP 44
u. (Ex)(3)
Freies Deck, offene SteuerständeIP 55IP 55IP 55IP 55
Geschlossenes SteuerhausIP 22IP 22IP 22IP 22IP 22
Wohnungen außer Sanitär- und FeuchträumeIP 22IP 20IP 20
Sanitär- und FeuchträumeIP 44IP 44IP 44IP 55IP 44
Anmerkungen:
(1)
Für Geräte mit hoher Wärmeentwicklung: IP 12.
(2)
Wenn die Schutzart nicht durch das Gerät selbst sichergestellt ist, muss der Aufstellungsbereich die Schutzart, wie in der Tafel angegeben, erfüllen.
(3)
Elektrische Einrichtung vom Typ bescheinigte Sicherheit, wie
a)
Europäische Normen EN 50014 : 1997; 50015 : 1998; 50016 : 2002; 50017 : 1998; 50018 : 2000; 50019 : 2000 und 50020 : 2002 oder
b)
die entsprechenden IEC-Publikationen 60079 in der am 1. Oktober 2003 gültigen Fassung.

In Räumen, in denen sich explosionsfähige Gase oder Gasgemische ansammeln können (wie in Akkumulatorenräumen oder in Räumen, die zur Aufbewahrung von leicht entzündbaren Stoffen bestimmt sind), sind nur elektrische Einrichtungen in explosionsgeschützter Ausführung (bescheinigte Sicherheit) zulässig. Schaltgeräte für Leuchten und für andere elektrische Geräte dürfen in diesen Räumen nicht installiert sein. Der Explosionsschutz muss den Eigenschaften der auftretenden explosionsfähigen Gase und Gasgemische (Explosionsgruppe, Temperaturklasse) entsprechen.

1.
Bei Anlagen mit Spannungen über 50 V ist eine Schutzerdung erforderlich.
2.
Betriebsmäßig nicht unter Spannung stehende Metallteile, die der Berührung zugänglich sind, wie Grundrahmen und Gehäuse von Maschinen, Geräten und Leuchten, müssen separat geerdet sein, sofern sie nicht durch die Art ihres Einbaues mit dem Schiffskörper metallisch leitend verbunden sind.
3.
Gehäuse von beweglichen Verbrauchern und Handgeräten müssen durch einen zusätzlichen, betriebsmäßig keinen Strom führenden Schutzleiter im Anschlusskabel geerdet sein.
Dies gilt nicht bei Verwendung von Schutz-Trenntransformatoren und bei Geräten mit Schutzisolierung (Doppelisolierung).
4.
Der Querschnitt des Schutzleiters muss mindestens den Angaben der nachfolgenden Tabelle entsprechen:

Außenleiterquerschnitt
[mm²]
Minimum Schutzleiterquerschnitt
in isolierten Kabeln
[mm²]
separat verlegt
[mm²]
0,5 bis 4gleich dem Außenleiterquerschnitt4
> 4 bis 16gleich dem Außenleiterquerschnittgleich dem Außenleiterquerschnitt
> 16 bis 351616
> 35 bis 120gleich dem halben Außenleiterquerschnittgleich dem halben Außenleiterquerschnitt
> 1207070

1.
Spannungen dürfen die folgenden Werte nicht überschreiten:

Art der AnlageZulässige max. Spannung
GleichstromWechselstromDrehstrom
a)Kraft- und Heizungsanlagen, einschließlich der allgemein verwendeten Steckdosen250 V250 V500 V
b)Beleuchtungs-, Befehls- und Meldeanlagen, einschließlich der allgemein verwendeten Steckdosen250 V250 V
c)Steckdosen für die Speisung von Handgeräten, die auf offenen Decks oder in engen oder feuchten metallischen Räumen, mit Ausnahme von Kesseln und Tanks verwendet werden
1.
allgemein
50 V(1)50 V(1)
2.
mit Verwendung eines Schutz- oder Trenntransformators, der nur ein Gerät speist
250 V(2)
3.
bei Verwendung von Geräten mit Schutzisolierung (Doppelisolierung)
250 V250 V
d)Ortsveränderliche Verbraucher wie elektrische Einrichtungen von Containern, Aufsteckmotoren, transportable Lüfter oder Pumpen, die normalerweise während des Betriebes nicht bewegt werden und deren der Berührung zugängliche leitende Teile über einen Schutzleiter im Anschlusskabel geerdet sind und welche außer durch diesen Schutzleiter durch ihre Aufstellung oder einen weiteren Leiter mit dem Schiffskörper verbunden sind250 V250 V500 V
e)Steckdosen für Speisung von Handgeräten, die in Kesseln und Tanks benutzt werden50 V(1)50 V(1)
Anmerkungen:
(1)
Bei Erzeugung dieser Spannung aus Netzen höherer Spannung muss eine galvanische Trennung (Sicherheitstransformator verwendet werden.
(2)
Der Sekundarstromkreis muss allpolig gegen Masse isoliert sein.
2.
Unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind höhere Spannungen zulässig für:

a)
Kraftanlagen, deren Leistungen dies erfordern;
b)
bordeigene Sonderanlagen wie Funkanlagen und Zündeinrichtungen.

1.
Für Gleichstrom und 1-Phasen-Wechselstrom sind folgende Verteilungssysteme zulässig:
a)
2-Leiter, von denen der eine geerdet ist (L1/N/PE);
b)
1-Leiter und Schiffskörperrückleitung, nur für örtlich begrenzte Anlagen (wie Startanlagen eines Verbrennungsmotors, kathodischer Korrosionsschutz) (L1/PEN);
c)
2-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/PE).
2.
Für Drehstrom (3-Phasen-Wechselstrom) sind folgende Verteilungssysteme zulässig:
a)
4-Leiter mit geerdetem Sternpunkt ohne Schiffskörperrückleitung (L1/L2/L3/N/PE) = (TN-S-Netz) oder (TT-Netz);
b)
3-Leiter isoliert vom Schiffskörper (L1/L2/L3/PE) = (lT-Netz);
c)
3-Leitersysteme mit geerdetem Sternpunkt und Schiffskörperrückleitung, jedoch nicht für Endstromkreise (L1/L2/L3/PEN).
3.
Die Untersuchungskommission kann die Verwendung anderer Systeme zulassen.

1.
Zuleitungen von Landnetzen und anderen externen Netzen zu Bordnetz-Anlagen müssen an Bord über fest installierte Klemmen oder fest installierte Steckvorrichtungen angeschlossen werden können. Kabelanschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden können.
2.
Der Schiffskörper muss bei einer Anschlussspannung von über 50 V wirksam geerdet werden können. Erdungsanschlüsse müssen besonders gekennzeichnet sein.
3.
Durch Schalteinrichtungen der Anschlüsse muss sichergestellt sein, dass ein Parallelbetrieb der Bordnetzgeneratoren mit dem Landnetz oder einem anderen externen Netz vermieden wird. Ein kurzzeitiger Parallelbetrieb zur Umschaltung ohne Spannungsunterbrechung der Systeme ist zulässig.
4.
Der Anschluss muss gegen Kurzschluss und Überlast geschützt sein.
5.
Auf der Hauptschalttafel muss angezeigt werden, ob der Anschluss unter Spannung steht.
6.
Anzeigeeinrichtungen müssen installiert sein, um bei Gleichstrom die Polarität und bei Drehstrom die Phasenfolge des Anschlusses mit dem des Schiffsnetzes vergleichen zu können.
7.
Eine Hinweistafel beim Anschluss muss angeben:
a)
die zu treffenden Maßnahmen für die Herstellung des Anschlusses;
b)
Stromart und Nennspannung, bei Wechselstrom zusätzlich die Frequenz.

1.
Wird Strom an andere Fahrzeuge abgegeben, muss eine getrennte Anschlussvorrichtung vorhanden sein. Bei Verwendung von Steckvorrichtungen für die Stromabgabe an andere Fahrzeuge für Nennströme über 16 A sind Einrichtungen (wie Schalter oder Verriegelungen) vorzusehen, die die Herstellung oder Trennung der Verbindung nur in stromlosem Zustand ermöglichen.
2.
Kabelanschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden können.
3.
§ 9.08 Nr. 3 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

1.
Generatoren, Motoren und ihre Klemmenkästen müssen für Besichtigungen, Messungen und Reparaturen zugänglich sein. Die Schutzart muss dem Aufstellungsort entsprechen (§ 9.03).
2.
Generatoren, die von der Hauptmaschine, der Propellerwelle oder einem zu anderen Zwecken dienenden Hilfsaggregat angetrieben werden, müssen dem betriebsmäßig auftretenden Drehzahlbereich entsprechend bemessen sein.

1.
Akkumulatoren müssen zugänglich und so aufgestellt sein, dass sie sich bei Bewegungen des Schiffes nicht verschieben können. Sie dürfen nicht an Plätzen aufgestellt sein, an denen sie übermäßiger Hitze, extremer Kälte, Spritzwasser oder Dämpfen ausgesetzt sind.

Sie dürfen nicht in Steuerhäusern, Wohnungen und Laderäumen untergebracht sein. Dies gilt nicht für Akkumulatoren in tragbaren Geräten sowie für Akkumulatoren mit einer Ladeleistung von weniger als 0,2 kW.
2.
Akkumulatoren mit einer Ladeleistung von mehr als 2,0 kW - errechnet aus Maximalladestrom und Nennspannung der Akkumulatoren, unter Berücksichtigung der Ladekennlinien der Ladeeinrichtungen - müssen in einem besonderen Raum untergebracht sein. Bei Aufstellung an Deck genügt die Unterbringung in einem Schrank.

Akkumulatoren mit einer Ladeleistung bis zu 2,0 kW dürfen auch unter Deck in einem Schrank oder Kasten aufgestellt sein. Sie dürfen auch offen in einem Maschinenraum oder an anderen gut belüfteten Stellen stehen; in diesen Fällen müssen sie gegen herabfallende Gegenstände und Tropfwasser geschützt sein.
3.
Innenflächen aller für Akkumulatoren vorgesehenen Räume, Schränke oder Kästen sowie Regale und andere Bauelemente müssen gegen die schädlichen Auswirkungen von Elektrolyt geschützt sein.
4.
Geschlossene Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind, müssen wirksam belüftet werden können. Künstliche Belüftung ist vorzusehen bei Ladeleistungen von mehr als 2 kW für Nickel-Cadmium-Akkumulatoren und von mehr als 3 kW für Bleiakkumulatoren.

Die Zuluft ist unten so zu- und die Abluft oben so abzuführen, dass ein einwandfreier Abzug der Gase gewährleistet ist. Belüftungskanäle dürfen keine Vorrichtungen wie Absperrschieber enthalten, die den freien Durchgang der Luft behindern.
5.
Die erforderliche Luftmenge Q ist nach folgender Formel zu berechnen:

Q = 0,11 · 1 · n [m3/h].


In dieser Formel bedeuten:
l = ¼ des maximalen Stromes der Ladeeinrichtung in A;
n = Anzahl der Zellen.


Bei Akkumulatoren in Pufferschaltung mit dem Bordnetz können bei entsprechender Ladekennlinie der Ladeeinrichtungen andere Berechnungsmethoden für die erforderliche Luftmenge von der Untersuchungskommission zugelassen werden, sofern sie auf Bestimmungen der anerkannten Klassifikationsgesellschaften oder einschlägigen Normen beruhen.
6.
Bei natürlicher Lüftung muss der Querschnitt der Luftkanäle so bemessen sein, dass bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,5 m/s die erforderliche Luftmenge erreicht wird. Der Querschnitt muss jedoch wenigstens 80 cm2 für Bleiakkumulatoren und 120 cm2 für Nickel-Cadmium-Akkumulatoren betragen.
7.
Bei künstlicher Lüftung muss ein Lüfter, vorzugsweise ein Absauglüfter, vorhanden sein, dessen Motor nicht im Gas- oder Luftstrom angeordnet sein darf.

Dieser Lüfter muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind.
8.
An den Türen oder Deckeln von Akkumulatorenräumen, -schränken oder -kästen muss ein Symbol für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ entsprechend Bild 2 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.

1.
Schalttafeln
a)
Geräte, Schalter, Sicherungen und Instrumente in Schalttafeln müssen übersichtlich angeordnet und für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zugänglich sein.
Klemmleisten für Spannungen bis 50 V und solche für Spannungen über 50 V müssen voneinander getrennt angeordnet und entsprechend gekennzeichnet sein.
b)
Auf den Schalttafeln müssen Bezeichnungsschilder für alle Schalter und Geräte mit Angabe des Stromkreises angebracht sein.
Sicherungen müssen mit Nennstromstärke und Stromkreis gekennzeichnet sein.
c)
Befinden sich hinter den Türen Geräte mit einer Betriebsspannung über 50 V, müssen spannungsführende Teile dieser Geräte gegen unbeabsichtigte Berührung bei offenen Türen geschützt sein.
d)
Werkstoffe für Schalttafeln müssen mechanisch fest, dauerhaft, schwer entflammbar, selbst verlöschend und dürfen nicht hygroskopisch sein.
e)
Sind in Schalttafeln NH-Sicherungseinsätze eingebaut, sind in der Nähe der Schalttafeln geeignete Hilfsmittel und Körperschutzausrüstungen zum Ziehen und Setzen dieser Einsätze vorzuhalten.
2.
Schalter, Schutzeinrichtungen
a)
Generator- und Verbraucherstromkreise müssen in jedem nicht geerdeten Leiter gegen Kurzschluss und Überstrom geschützt sein. Hierfür können Schalteinrichtungen mit Kurzschluss- und Überstromauslösung oder Schmelzsicherungen verwendet werden.
Stromkreise für den elektrischen Antrieb von Steuereinrichtungen (Ruderanlagen) sowie deren Steuerstromkreise dürfen nur gegen Kurzschluss geschützt sein. Sind thermische Auslöser in Leistungsschaltern vorhanden, müssen diese unwirksam gemacht oder mindestens auf den zweifachen Nennstrom eingestellt sein.
b)
Verbraucherabgänge von der Hauptschalttafel müssen bei Stromstärken über 16 A mit Lastschaltern oder Leistungsschaltern versehen sein.
c)
Verbraucher; die für den Schiffsantrieb, die Steuereinrichtungen (Ruderanlagen), die Ruderlagenanzeiger, die Navigation und die Sicherheitssysteme notwendig sind, sowie Verbraucher mit einem Nennstrom über 16 A müssen über einen separaten Stromkreis eingespeist werden.
d)
Stromkreise für Verbraucher, die für den Schiffsantrieb und das Manövrieren erforderlich sind, müssen direkt von der Hauptschalttafel eingespeist werden.
e)
Schaltgeräte müssen entsprechend ihres Nennstromes, ihrer thermischen und dynamischen Festigkeit sowie ihres Schaltvermögens ausgewählt sein. Schalter müssen alle unter Spannung stehenden Leiter gleichzeitig schalten. Die Schaltstellung muss erkennbar sein.
f)
Sicherungseinsätze müssen einen geschlossenen Schmelzraum besitzen und aus einem keramischen oder gleichwertigen Werkstoff bestehen. Sie müssen so ausgewechselt werden können, dass für den Bedienenden keine Gefahr einer Berührung besteht.
3.
Mess- und Überwachungseinrichtungen
a)
Für Generator-, Akkumulatoren- und Verteilerstromkreise müssen die für einen sicheren Betrieb der Anlage erforderlichen Mess- und Überwachungseinrichtungen vorhanden sein.
b)
Bei ungeerdeten Netzen mit einer Spannung über 50 V muss eine geeignete Erdschluss-Überwachungseinrichtung mit optischer und akustischer Warnung vorhanden sein. Für Sekundäranlagen, wie Steuerstromkreise, kann auf eine Erdschluss-Überwachungseinrichtung verzichtet werden.
4.
Aufstellung von Schalttafeln
a)
Schalttafeln müssen in gut zugänglichen und ausreichend belüfteten Räumen so aufgestellt sein, dass sie gegen Wasser- und mechanische Schäden geschützt sind.
Rohrleitungen und Luftkanäle müssen so angeordnet sein, dass bei Leckagen die Schaltanlagen nicht gefährdet sind. Lässt sich ihre Verlegung in der Nähe von Schalttafeln nicht vermeiden, dürfen die Rohre in diesem Bereich keine lösbaren Verbindungen haben.
b)
Schränke und Nischen, in denen offene Schaltgeräte untergebracht sind, müssen aus schwer entflammbarem Werkstoff bestehen oder durch eine Auskleidung mit Metall oder einem anderen nicht brennbaren Werkstoff geschützt sein.
c)
Hauptschalttafeln müssen bei Spannungen über 50 V als Standortisolierung mit isolierenden Grätingen oder Matten versehen sein.

Für Ölfeuerungsanlagen, Brennstoffpumpen, Brennstoffseparatoren und Maschinenraumlüfter müssen außerhalb der Aufstellungsräume an zentraler Stelle Notabschalteinrichtungen vorhanden sein.

1.
Kabeleinführungsstutzen von Geräten müssen den anzuschließenden Kabeln entsprechend bemessen und auf die verwendeten Kabeltypen abgestimmt sein.
2.
Steckdosen verschiedener Verteilungssysteme mit voneinander abweichenden Spannungen oder Frequenzen müssen unverwechselbar sein.
3.
Schalter müssen alle nicht geerdeten Leiter eines Stromkreises gleichzeitig schalten. In nicht geerdeten Netzen sind in Beleuchtungsstromkreisen von Wohnbereichen, außer in Wasch- und Baderäumen sowie übrigen Nasszellen, einpolige Schalter zulässig.
4.
Bei Stromstärken über 16 A müssen die Steckdosen mit einem Schalter so verriegelt sein, dass weder Einstecken noch Ziehen des Steckers unter Strom möglich ist.

1.
Kabel müssen schwer entflammbar, selbst verlöschend und widerstandsfähig gegen Wasser und Öl sein.
In den Wohnungen kann die Verwendung von anderen Kabeltypen unter der Bedingung zugelassen werden, dass sie wirksam geschützt, schwer entflammbar und selbst verlöschend sind.
Zur Feststellung der Schwerentflammbarkeit von elektrischen Kabeln sind
a)
die IEC-Publikationen 60332-1 : 1993, 60332-3 : 2000 und
b)
gleichwertige Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens
anerkannt.
2.
Für Kraft- und Beleuchtungsanlagen müssen Kabel mit einem Mindestleiterquerschnitt je Ader von 1,5 mm2 verwendet sein.
3.
Metallarmierungen, -abschirmungen und -mäntel von Kabeln dürfen betriebsmäßig nicht als Leiter oder Schutzleiter verwendet sein.
4.
Metallabschirmungen und -mäntel von Kabeln in Kraft- und Beleuchtungsanlagen müssen mindestens an einem Ende geerdet sein.
5.
Die Bemessung des Leiterquerschnitts muss der maximal zulässigen Leiterendtemperatur (Strombelastbarkeit) sowie dem zulässigen Spannungsfall entsprechen. Dieser darf zwischen der Hauptschalttafel und dem jeweils ungünstigsten Punkt der Anlage nicht mehr als 5 % für Beleuchtung und 7 % für Kraft und Heizung, bezogen auf die Nennspannung, betragen.
6.
Kabel müssen gegen die Gefahr einer mechanischen Beschädigung geschützt sein.
7.
Durch die Befestigung der Kabel muss sichergestellt sein, dass eventuell auftretende Zugbelastungen in den zulässigen Grenzen bleiben.
8.
Werden Kabel durch Schotte oder Decks geführt, dürfen mechanische Festigkeit, Dichtigkeit und Feuerfestigkeit dieser Schotte und Decks nicht durch die Kabeldurchführungen beeinträchtigt werden.
9.
Endverschlüsse und Verbindungen aller Leiter müssen so beschaffen sein, dass die ursprünglichen elektrischen, mechanischen, feuerhemmenden und erforderlichenfalls feuerbeständigen Eigenschaften des Kabels erhalten bleiben. Die Anzahl der Kabelverbindungen muss auf ein Minimum beschränkt sein.
10.
Kabel zu beweglichen Steuerhäusern müssen ausreichend flexibel sein und eine Isolierung besitzen, die eine genügende Flexibilität bis - 20 °C aufweist und insbesondere gegen Dämpfe, UV-Strahlen und Ozon beständig ist.

1.
Leuchten müssen so angebracht sein, dass brennbare Gegenstände oder Bauteile nicht durch die von den Leuchten erzeugte Wärme entzündet werden können.
2.
Leuchten auf dem offenen Deck müssen so angeordnet sein, dass die Erkennbarkeit der Signallichter nicht beeinträchtigt wird.
3.
Sind zwei oder mehr Leuchten in einem Maschinen- oder Kesselraum vorhanden, müssen sie auf wenigstens zwei Stromkreise verteilt sein. Dies gilt auch für Räume mit Kühlmaschinen, Hydraulikmaschinen oder Elektromotoren.

1.
Schalttafeln für Signalleuchten müssen im Steuerhaus angebracht sein. Sie müssen durch ein separates Kabel von der Hauptschalttafel gespeist werden oder durch zwei voneinander unabhängige Unterverteilungen versorgt werden können.
2.
Signalleuchten müssen einzeln von der Schalttafel für Signalleuchten gespeist, geschützt und geschaltet werden können.
3.
Ein Ausfall der Einrichtungen nach § 7.05 Nr. 2 darf den Betrieb der von ihnen überwachten Leuchten nicht beeinträchtigen.
4.
Mehrere örtlich und funktionell zusammengehörende Leuchten dürfen gemeinsam gespeist, geschaltet und überwacht werden. Die Überwachungseinrichtung muss bereits den Ausfall einer Leuchte melden. In Doppelstock-Signalleuchten (zwei in einem Gehäuse übereinander gebaute Signalleuchten) dürfen beide Lichtquellen nicht gleichzeitig betrieben werden können.

Alarm- und Sicherheitssysteme zur Überwachung und zum Schutz maschinentechnischer Einrichtungen müssen die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Alarmsysteme:
Alarmsysteme sind so aufzubauen, dass Fehler im Alarmsystem nicht zum Ausfall des zu überwachenden Gerätes oder der Anlage führen können.
Binäre Geber sind im Ruhestromprinzip oder als überwachtes Arbeitsstromprinzip auszuführen.
Optische Alarme sollen bis zur Beseitigung der Störung sichtbar bleiben; ein quittierter Alarm soll von einem nicht quittierten unterschieden werden können. Jeder Alarm ist auch akustisch zu melden. Akustische Alarme müssen gelöscht werden können. Durch das Löschen eines akustischen Alarmes darf das Auslösen eines durch neue Ursachen hervorgerufenen Alarmes nicht verhindert werden.
Für Alarmanlagen mit weniger als 5 Messstellen sind Abweichungen hiervon möglich.
b)
Sicherheitssysteme:
Sicherheitssysteme sind so auszuführen, dass sie vor Erreichung kritischer Betriebszustände die gefährdete Anlage abschalten, reduzieren oder an einer ständig besetzten Stelle dazu auffordern.
Binäre Geber sind im Arbeitsstromprinzip auszuführen.
Sind Sicherheitssysteme nicht selbstüberwachend ausgeführt, muss ihre Funktion überprüfbar sein.
Sicherheitssysteme sind von anderen Systemen unabhängig auszuführen.

1.
Allgemeines
Die Prüfanforderungen nach Nummer 2 gelten nur für elektronische Geräte, die für Steuereinrichtungen (Ruderanlagen) und Maschinenanlagen für den Antrieb des Fahrzeuges, einschließlich ihrer Peripheriegeräte, erforderlich sind.
2.
Prüfanforderungen
a)
Nachfolgende Prüfbeanspruchungen dürfen nicht zu Schäden oder Fehlfunktionen elektronischer Geräte führen. Die Prüfungen nach den diesbezüglichen Internationalen Normen (wie IEC-Publikation 60092­504 : 2001) sind bis auf die Kälteprüfung bei eingeschaltetem Gerät durchzuführen, wobei die Funktion zu überprüfen ist.
b)
Spannungs- und Frequenzabweichungen

BetriebsgrößeAbweichung
dauerndkurzzeitig
AllgemeinFrequenz± 5 %± 10 % 5 s
Spannung± 10 %± 20 % 1,5 s
BatteriebetriebSpannung+ 30 % / - 25
c)
Wärmeprüfung
Der Prüfling wird innerhalb einer halben Stunde auf 55 °C aufgeheizt und nach Erreichen der Beharrungstemperatur für 16 Stunden auf dieser Temperatur gehalten. Anschließend wird ein Funktionstest vorgenommen.
d)
Kälteprüfung
Der Prüfling wird im abgeschalteten Zustand auf - 25 °C abgekühlt und für 2 Stunden auf dieser Temperatur gehalten. Anschließend wird die Temperatur auf 0 °C erhöht und ein Funktionstest vorgenommen.
e)
Vibrationsprüfung
Vibrationsprüfungen sollen mit der Resonanzfrequenz des Gerätes oder von Bauteilen in allen drei Achsen für die Dauer von jeweils 90 Minuten durchgeführt werden. Wird keine ausgeprägte Resonanz festgestellt, erfolgt die Vibrationsprüfung mit 30 Hz.
Die Vibrationsprüfung erfolgt mit sinusförmiger Schwingung innerhalb folgender Grenzen:
Allgemein:
f = 2,0 bis 13,2 Hz; a = ± 1 mm(Amplitude a = ½ Schwingbreite);
f = 13,2 Hz bis 100 Hz; Beschleunigung ± 0,7g.
Betriebsmittel, die an Dieselmotoren oder an Rudermaschinen eingebaut werden sollen, sind wie folgt zu prüfen:
f = 2,0 bis 25 Hz; a = ± 1,6mm(Amplitude a = ½ Schwingbreite);
f = 25 Hz bis 100 Hz; Beschleunigung ± 4g.
Sensoren für den Einbau in Abgasleitungen von Dieselmotoren können deutlich höheren Beanspruchungen unterliegen. Dies ist bei den Prüfungen zu berücksichtigen.
f)
Prüfungen elektromagnetischer Verträglichkeit sind auf der Grundlage der internationalen Normen IEC-Publikationen 61000­4-2 : 1995, 61000-4-3 : 2002, 61000­4­4 : 1995 mit dem Prüfschärfegrad 3 vorzunehmen.
g)
Der Nachweis, dass die elektronischen Geräte diesen Prüfanforderungen genügen, ist vom Hersteller zu erbringen. Als Nachweis gilt auch die Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft.

Elektrische und elektronische Anlagen dürfen nicht durch elektromagnetische Störungen in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Allgemeine Maßnahmen sollten sich gleichrangig erstrecken auf

a)
die Entkoppelung der Übertragungswege zwischen Störquelle und Störsenke;
b)
die Reduzierung der Störursachen an den Störquellen;
c)
die Verringerung der Störempfindlichkeit an den Störsenken.

1.
Schiffe, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgenommen Trägerschiffsleichter mit L von nicht mehr als 40 m, müssen mit Bugankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:

P = k · B · T [kg].


In dieser Formel bedeuten:
k Koeffizient, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeugs berücksichtigt:


für Schubleichter ist jedoch k = c zu setzen;

c Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:

TragfähigkeitErfahrungszahl c
bis 400 t45
über 400 t bis 650 t55
über 650 t bis 1 000 t65
über 1 000 t70


Die Untersuchungskommission kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt werden, für Buganker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind.
2.
Fahrgastschiffe und Schiffe, die nicht zur Güterbeförderung bestimmt sind, ausgenommen Schubboote, müssen mit Bugankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen ist:

P = k · B · T [kg].


Für Fahrgastschiffe, die dazu bestimmt sind, unterhalb km 885 (Emmerich) zu verkehren, ist jedoch die Gesamtmasse P nach folgender Formel zu berechnen:

P = k · B + 4 Af [kg].


In diesen Formeln bedeuten:
kKoeffizient nach Nummer 1, wobei jedoch bei der Bestimmung der Erfahrungszahl c die im Schiffsattest vermerkte Verdrängung in m3 anstelle der Tragfähigkeit zu verwenden ist;
Affrontale Windangriffsfläche in m2.

3.
Schiffe nach Nummer 1 mit L von nicht mehr als 86 m müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 25 % der Masse P beträgt.
Schiffe mit L von mehr als 86 m müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 50 % der Masse P nach Nummer 1 oder 2 beträgt.
Von der Ausrüstung mit Heckankern sind befreit:
a)
Schiffe, für die sich eine Gesamtmasse der Heckanker von weniger als 150 kg ergeben würde; für Schiffe nach Nummer 1 letzter Satz ist dabei die reduzierte Bugankermasse zugrunde zu legen;
b)
Schubleichter.
4.
Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Verbänden mit L von nicht mehr als 86 m bestimmt sind, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 25 % der größten Masse P beträgt, die für die im Schiffsattest zugelassenen Zusammenstellungen (als nautische Einheit betrachtet) nach Nummer 1 errechnet wird.
Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Verbänden mit L von mehr als 86 m in der Talfahrt bestimmt sind, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 50 % der größten Masse P beträgt, die für die im Schiffsattest zugelassenen Zusammenstellungen (als nautische Einheit betrachtet) nach Nummer 1 errechnet wird.
5.
Nach Nummer 1 bis 4 ermittelte Ankermassen dürfen bei gewissen Spezialankern vermindert werden.
6.
Die für Buganker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann auf einen oder zwei Anker verteilt werden. Sie darf um 15 % vermindert werden, wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und die Ankerklüse in der Mittellängsebene angeordnet ist.
Die für Heckanker vorgeschriebene Gesamtmasse darf bei Schubbooten und Schiffen mit L von mehr als 86 m auf einen oder zwei Anker verteilt werden.
Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger als 45 % dieser Gesamtmasse betragen.
7.
Anker aus Gusseisen sind nicht zulässig.
8.
Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift dauerhaft gekennzeichnet sein.
9.
Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen Ankerwinden vorhanden sein.
10.
Bugankerketten müssen jeweils folgende Mindestlänge haben:
a)
40 m für Schiffe mit L von nicht mehr als 30 m;
b)
10 m mehr als L, wenn L zwischen 30 und 50 m liegt;
c)
60 m für Schiffe mit L von mehr als 50 m.
Ketten der Heckanker müssen mindestens je 40 m lang sein. Jedoch müssen Schiffe, die Bug zu Tal anhalten können müssen, Heckankerketten von jeweils mindestens 60 m Länge haben.
11.
Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach folgenden Formeln zu berechnen:
a)
bei Ankern mit einer Masse bis 500 kg:
R = 0,35 · P' [kN];
b)
bei Ankern mit einer Masse über 500 bis 2000 kg:
c)
bei Ankern mit einer Masse über 2000 kg:
R = 0,25 · P' [kN].


In diesen Formeln bedeutet:
P'theoretische, nach den Nummern 1 bis 4 und 6 ermittelte Masse des einzelnen Ankers.


Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem der Rheinuferstaaten oder Belgien geltenden Normen zu entnehmen.
12.
Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den Nummern 1 bis 6 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.
Sind solche schwereren Anker und die dazugehörigen stärkeren Ankerketten an Bord, sind nur die Sollwerte für die Ankermassen und für die Mindestbruchkräfte nach den Nummern 1 bis 6 und 11 in das Schiffsattest einzutragen.
13.
Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette müssen einer Zugkraft standhalten, die 20 % höher als die Bruchkraft der entsprechenden Kette ist.
14.
Drahtseile anstelle der Ankerketten sind zulässig. Drahtseile müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muss ihre Länge 20 % größer sein.

1.
Folgende Ausrüstungsgegenstände nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung müssen mindestens vorhanden sein:
a)
Sprechfunkanlage;
b)
Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe erforderlich sind;
c)
vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen.
Außerdem müssen mindestens die folgenden Behälter vorhanden sein:
a)
gekennzeichnete Behälter für Hausmüll;
b)
je ein gekennzeichneter Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit dicht schließendem Deckel von ausreichender Größe, mindestens aber 10 l Inhalt, zur Aufnahme der
aa)
ölhaltigen Putzlappen,
bb)
festen Sonderabfälle,
cc)
flüssigen Sonderabfälle,
dd)
Slops,
ee)
sonstigen fetthaltigen Schiffsabfälle.
Die Behälter nach den Doppelbuchstaben cc und dd sind nur erforderlich, sofern diese Abfälle anfallen.
2.
Darüber hinaus müssen mindestens vorhanden sein:
a)
Drahtseile zum Festmachen:
Schiffe müssen mit drei Drahtseilen zum Festmachen ausgerüstet sein. Ihre Mindestlänge muss betragen:
Erstes Seil: L + 20 m, jedoch nicht mehr als 100 m,
Zweites Seil: 2/3 des ersten Seils,
Drittes Seil: 1/3 des ersten Seils.
Bei Schiffen mit L von weniger als 20 m kann auf das kürzeste Seil verzichtet werden. Diese Drahtseile müssen für eine Mindestbruchkraft RS ausgelegt sein, die nach folgender Formel zu berechnen ist:





Für die vorgeschriebenen Drahtseile muss sich eine Bescheinigung gemäß Europäischer Norm EN 10 204 : 1991, Zeugnisform 3.1, an Bord befinden. Diese Drahtseile dürfen durch andere Seile gleicher Länge und gleicher Mindestbruchkraft ersetzt werden. Die Mindestbruchkraft für diese Seile muss in einer Bescheinigung nachgewiesen werden.
b)
Drahtseile zum Schleppen:
Schleppboote müssen mit einer ihrem Einsatz angemessenen Anzahl von Drahtseilen ausgerüstet sein.
Das Hauptdrahtseil muss jedoch mindestens 100 m lang sein und seine Bruchkraft in kN mindestens einem Drittel der Gesamtleistung in kW der Antriebsmaschine(n) entsprechen.
Zum Schleppen geeignete Motorschiffe und Schubboote müssen wenigstens mit einem Schleppdrahtseil von 100 m Länge ausgerüstet sein, dessen Bruchkraft in kN mindestens einem Viertel der Gesamtleistung in kW der Antriebsmaschine(n) entspricht;
c)
eine Wurfleine;
d)
ein Landsteg von mindestens 0,40 m Breite und mindestens 4 m Länge, dessen Seiten durch einen hellen Streifen gekennzeichnet sind; dieser Landsteg muss mit einem Geländer versehen sein. Bei kleinen Fahrzeugen kann die Untersuchungskommission kürzere Landstege zulassen;
e)
ein Bootshaken;
f)
ein geeigneter Verbandkasten mit einem Inhalt entsprechend einer Norm eines Rheinanliegerstaates oder Belgiens. Der Verbandkasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Verbandkasten gemäß Anlage I Bild 8 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein;
g)
ein Doppelglas, 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser;
h)
ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender;
i)
ein vom Steuerstand aus bedienbarer Scheinwerfer.
3.
Auf Schiffen mit einer Bordhöhe von mehr als 1,50 m über der Leerwasserlinie muss eine Außenbordtreppe oder -leiter vorhanden sein.

1.
An folgenden Stellen muss je ein tragbarer Feuerlöscher entsprechend den Europäischen Normen DIN EN 3-7:2007 und DIN EN 3-8:2007 vorhanden sein:
a)
im Steuerhaus;
b)
in der Nähe eines jeden Eingangs von Deck zu Wohnräumen;
c)
in der Nähe jedes Eingangs zu nicht von Wohnräumen aus zugänglichen Betriebsräumen, in denen sich Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen befinden, die feste oder flüssige Brennstoffe oder Flüssiggas verbrauchen;
d)
bei jedem Eingang zu Maschinen- und Kesselräumen;
e)
an geeigneten Stellen im Unterdecksteil von Maschinen- und Kesselräumen, so angeordnet, dass der Weg zu einem Feuerlöschgerät von keinem Punkt des Raumes aus mehr als 10 Meter beträgt.
2.
Für die in Nummer 1 geforderten tragbaren Feuerlöscher dürfen nur Pulverlöscher mit einer Füllmasse von mindestens 6 kg oder andere tragbare Feuerlöscher gleicher Löschkapazität verwendet werden. Sie müssen für die Brandklassen A, B und C geeignet sein. Abweichend davon sind auf Schiffen, auf denen keine Flüssiggasanlagen installiert sind, Sprühschaumfeuerlöscher mit bis – 20º C frostsicheren wasserfilmbildenden Schaummitteln (AFFF-AR) zugelassen, auch wenn sie nicht für die Brandklasse C geeignet sind. Die Mindestfüllmenge dieser Feuerlöscher muss 9 Liter betragen. Sämtliche Feuerlöscher müssen sich für das Löschen von Bränden in elektrischen Anlagen bis 1 000 Volt eignen.
3.
Zusätzlich dürfen Pulver-, Nass- oder Schaumfeuerlöscher verwendet werden, die wenigstens für die Brandklasse geeignet sind, die in dem Raum, für den sie vorgesehen sind, am ehesten zutrifft.
4.
Tragbare Feuerlöscher mit CO2 als Löschmittel dürfen nur zum Löschen von Bränden in Küchen und elektrischen Einrichtungen verwendet werden. Die Füllmasse dieser Feuerlöscher darf höchstens 1 kg je 15 m3 Volumen des Raumes betragen, in dem sie vorgehalten und verwendet werden.
5.
Tragbare Feuerlöscher sind mindestens alle zwei Jahre von einem Sachkundigen zu prüfen. Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Kennzeichnung am Feuerlöscher anzubringen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
6.
Sind tragbare Feuerlöscher verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Feuerlöscher gemäß Anlage I Bild 3 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein.

1.
Für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen dürfen nur geeignete selbsttätige Druckwassersprühanlagen als fest installierte Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.
2.
Die Anlagen dürfen nur von Fachfirmen ein- oder umgebaut sein.
3.
Die Anlagen müssen aus Stahl oder gleichwertigen nicht brennbaren Materialien gebaut sein.
4.
Die Anlagen müssen über die Fläche des größten zu schützenden Raumes mindestens ein Wasservolumen von 5 l/m2 in der Minute versprühen können.
5.
Anlagen, die geringere Wassermengen versprühen, müssen über eine Typgenehmigung auf Grund der IMO-Resolution A 800 (19) oder eines anderen, von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannten Standards verfügen. Die Typgenehmigung erfolgt durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder eine akkreditierte Prüfinstitution. Die akkreditierte Prüfinstitution muss der Europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025 : 2000) genügen.
6.
Die Anlagen sind
a)
vor der ersten Inbetriebnahme,
b)
vor der Wiederinbetriebnahme nach Auslösung,
c)
vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
d)
regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
durch einen Sachverständigen zu prüfen. Prüfungen nach Buchstabe d können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.
7.
Bei der Prüfung nach Nummer 6 hat der Sachverständige oder der Sachkundige zu prüfen, ob die Anlagen den Anforderungen dieses Paragraphen entsprechen. Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:
a)
äußere Inspektion der gesamten Anlage,
b)
Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsanlagen und der Düsen,
c)
Kontrolle des Druckbehälter-Pumpen-Systems.
8.
Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
9.
Die Anzahl der vorhandenen Anlagen ist im Schiffsattest zu vermerken.

1.
Löschmittel
Für den Schutz von Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen dürfen in fest installierten Feuerlöschanlagen folgende Löschmittel verwendet werden:
a)
CO2 (Kohlenstoffdioxid);
b)
HFC 227ea (Heptafluorpropan);
c)
IG-541 (52 % Stickstoff, 40 % Argon, 8 % Kohlenstoffdioxid)
d)
FK-5-1-12 (Dodecafluoro-2-methylpentan-3-on).
Andere Löschmittel sind nur auf Grund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zulässig.
2.
Lüftung, Luftansaugung
a)
Verbrennungsluft für die im Fahrbetrieb notwendigen Verbrennungskraftmaschinen darf nicht aus durch fest installierte Feuerlöschanlagen zu schützenden Räumen angesaugt werden. Dies gilt nicht, wenn zwei voneinander unabhängige, gasdicht getrennte Hauptmaschinenräume vorhanden sind oder wenn neben dem Hauptmaschinenraum ein separater Maschinenraum mit einem Bugruderantrieb vorhanden ist, durch den bei Brand im Hauptmaschinenraum die Fortbewegung aus eigener Kraft sichergestellt ist.
b)
Eine vorhandene Zwangsbelüftung des zu schützenden Raumes muss bei Auslösung der Feuerlöschanlage selbsttätig abschalten.
c)
Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen alle Öffnungen, die bei dem zu schützenden Raum Luft ein- oder Gas austreten lassen können, schnell geschlossen werden können. Der Verschlusszustand muss eindeutig erkennbar sein.
d)
Die aus den Überdruckventilen von in den Maschinenräumen installierten Druckluftbehältern ausströmende Luft muss ins Freie geführt werden.
e)
Beim Einströmen des Löschmittels entstehender Über- oder Unterdruck darf die Umfassungsbauteile des zu schützenden Raums nicht zerstören. Der Druckausgleich muss gefahrlos erfolgen können.
f)
Geschützte Räume müssen über eine Möglichkeit zum Absaugen des Löschmittels und der Brandgase verfügen. Sind Absaugeinrichtungen vorhanden, dürfen diese während des Löschvorganges nicht eingeschaltet werden können.
3.
Feuermeldesystem
Der zu schützende Raum ist durch ein zweckmäßiges Feuermeldesystem zu überwachen. Die Meldung muss im Steuerhaus, in den Wohnungen und in dem zu schützenden Raum wahrgenommen werden können.
4.
Rohrleitungssystem
a)
Das Löschmittel muss durch ein festverlegtes Rohrleitungssystem zum zu schützenden Raum hingeführt und dort verteilt werden. Innerhalb des zu schützenden Raumes müssen die Rohrleitungen und die dazu gehörenden Armaturen aus Stahl hergestellt sein. Behälteranschlussleitungen und Kompensatoren sind davon ausgenommen, sofern die verwendeten Werkstoffe im Brandfall über gleichwertige Eigenschaften verfügen. Die Rohrleitungen sind sowohl in- als auswandig gegen Korrosion zu schützen.
b)
Die Austrittsdüsen müssen so bemessen und angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmäßig verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Flurplatten wirken.
5.
Auslöseeinrichtung
a)
Feuerlöschanlagen mit automatischer Auslösung sind nicht zulässig.
b)
Die Feuerlöschanlage muss an einer geeigneten Stelle außerhalb des zu schützenden Raumes ausgelöst werden können.
c)
Auslöseeinrichtungen müssen so installiert sein, dass deren Betätigung auch im Brandfall möglich ist und im Fall einer Beschädigung durch Brand oder Explosion in dem zu schützenden Raum die dafür geforderte Menge Löschmittel zugeführt werden kann.
Nichtmechanische Auslöseeinrichtungen müssen von zwei verschiedenen voneinander unabhängigen Energiequellen gespeist werden Diese Energiequellen müssen sich außerhalb des zu schützenden Raumes befinden. Steuerleitungen im geschützten Raum müssen so ausgeführt sein, dass sie im Brandfall mindestens 30 Minuten funktionsfähig bleiben. Für elektrische Leitungen ist diese Anforderung erfüllt, wenn sie der Norm IEC 60 331­21 : 1999, entsprechen.
Sind Auslöseeinrichtungen verdeckt installiert, muss die Abdeckung durch das Symbol „Feuerlöscheinrichtung“ entsprechend Anlage I Bild 6 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm und dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund gekennzeichnet sein:
„Feuerlöscheinrichtung
Installation d´extinction
Brandblusinstallatie“.
d)
Ist die Feuerlöschanlage zum Schutz mehrerer Räume vorgesehen, so müssen die Auslöseeinrichtungen für jeden Raum getrennt und deutlich gekennzeichnet sein.
e)
Bei jeder Auslöseeinrichtung muss eine Bedienungsanweisung in deutscher, französischer und niederländischer Sprache deutlich sichtbar und in dauerhafter Ausführung angebracht sein. Diese muss insbesondere Angaben über
aa)
die Auslösung der Feuerlöschanlage;
bb)
die Notwendigkeit der Kontrolle, dass alle Personen den zu schützenden Raum verlassen haben;
cc)
das Verhalten der Besatzung bei Auslösung und beim Betreten des zu schützenden Raumes nach Auslösung oder Flutung insbesondere hinsichtlich des möglichen Auftretens gefährlicher Substanzen;
dd)
das Verhalten der Besatzung im Fall einer Störung der Feuerlöschanlage enthalten.
f)
Die Bedienungsanweisung muss darauf hinweisen, dass vor Auslösung der Feuerlöschanlage die im Raum aufgestellten Verbrennungskraftmaschinen mit Luftansaugung aus dem zu schützenden Raum außer Betrieb zu setzen sind.
6.
Warnanlage
a)
Fest eingebaute Feuerlöschanlagen müssen mit einer akustischen und optischen Warnanlage versehen sein.
b)
Die Warnanlage muss automatisch bei der ersten Betätigung zur Auslösung der Feuerlöschanlage ausgelöst werden. Das Warnsignal muss eine angemessene Zeit vor Abgabe des Löschmittels ertönen und darf nicht ausschaltbar sein.
c)
Die Warnsignale müssen in den zu schützenden Räumen sowie vor deren Zugängen deutlich sichtbar und auch unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm deutlich hörbar sein. Sie müssen sich eindeutig von allen anderen akustischen und optischen Signalzeichen im zu schützenden Raum unterscheiden.
d)
Die akustischen Warnsignale müssen auch bei geschlossenen Verbindungstüren unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm in den benachbarten Räumen deutlich hörbar sein.
e)
Ist die Warnanlage nicht selbstüberwachend hinsichtlich Kurzschluss, Drahtbruch und Spannungsabfall ausgeführt, muss ihre Funktion überprüfbar sein.
f)
An jedem Eingang eines Raumes, der mit Löschmittel beschickt werden kann, muss deutlich sichtbar ein Schild mit dem folgenden Text in roter Schrift auf weißem Grund angebracht sein:
„Vorsicht, Feuerlöscheinrichtung!
Bei Ertönen des Warnsignals (Beschreibung des Signals) den Raum sofort verlassen!
Attention, installation d’extinction d’incendie
quitter immédiatement ce local au signal (description du signal)!
Let op, brandblusinstallatie!
Bij het in werking treden van het alarmsignaal (omschrijving van het signaal) deze ruimte onmiddellijk verlaten!“.
7.
Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen
a)
Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen müssen den in einem der Rheinuferstaaten oder Belgien, geltenden Vorschriften entsprechen.
b)
Druckbehälter müssen gemäß den Vorgaben der Hersteller aufgestellt sein.
c)
Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen dürfen nicht in Wohnungen installiert sein.
d)
Die Temperatur in den Schränken und Aufstellungsräumen der Druckbehälter darf 50° C nicht überschreiten.
e)
Schränke oder Aufstellungsräume an Deck müssen fest verankert sein und über Lüftungsöffnungen verfügen, die so anzuordnen sind, dass im Falle einer Undichtheit der Druckbehälter kein entweichendes Gas in das Schiffsinnere dringen kann. Direkte Verbindungen zu anderen Räumen sind nicht zulässig.
8.
Menge des Löschmittels
Ist die Menge des Löschmittels zum Schutz von mehr als einem Raum bestimmt, braucht die Gesamtmenge des verfügbaren Löschmittels nicht größer zu sein als die Menge, die für den größten zu schützenden Raum erforderlich ist.
9.
Installation, Prüfung und Dokumentation
a)
Die Anlage darf nur durch eine Fachfirma für Feuerlöschanlagen installiert oder umgebaut sein. Die Auflagen (Produktdatenblatt, Sicherheitsdatenblatt) des Löschmittelherstellers und des Anlagenherstellers sind zu beachten.
b)
Die Anlage ist
aa)
vor der ersten Inbetriebnahme,
bb)
vor der Wiederinbetriebnahme nach Auslösung,
cc)
vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
dd)
regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
durch einen Sachverständigen zu prüfen. Prüfungen nach Doppelbuchstabe dd können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.
c)
Bei der Prüfung hat der Sachverständige oder der Sachkundige zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Paragraphen entspricht.
d)
Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:
aa)
äußere Inspektion der gesamten Einrichtung;
bb)
Prüfung der Rohrleitungen auf Dichtheit;
cc)
Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Bedien- und Auslösesysteme;
dd)
Kontrolle des Behälterdrucks und –inhalts;
ee)
Kontrolle der Dichtheit und der Verschlusseinrichtungen des zu schützenden Raumes;
ff)
Prüfung des Feuermeldesystems;
gg)
Prüfung der Warnanlage.
e)
Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
f)
Die Anzahl der fest installierten Feuerlöschanlagen ist im Schiffsattest zu vermerken.
10.
CO2 - Feuerlöschanlagen
Feuerlöschanlagen, die mit CO2 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Nummer 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
a)
CO2-Behälter müssen außerhalb des zu schützenden Raumes in einem von anderen Räumen gasdicht getrennten Raum oder Schrank untergebracht sein. Die Türen dieser Aufstellungsräume und Schränke müssen nach außen öffnen, abschließbar sein und auf der Außenseite mit einem Symbol für „Warnung vor allgemeiner Gefahr“ nach Anlage I Bild 4 mit einer Höhe von mindestens 5 cm sowie dem Zusatz „CO2“ in gleicher Farbgebung und Höhe gekennzeichnet sein.
b)
Unter Deck liegende Aufstellungsräume für CO2-Behälter dürfen nur vom Freien her zugänglich sein. Diese Räume müssen über eine eigene, von anderen Lüftungssystemen an Bord vollständig getrennte, ausreichende künstliche Lüftung mit Absaugschächten verfügen.
c)
Der Füllungsgrad der Behälter mit CO2 darf 0,75 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten CO2-Gases sind 0,56 m3/kg zu Grunde zu legen.
d)
Das Volumen an CO2 für den zu schützenden Raum muss mindestens 40 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt werden können. Die erfolgte Zuführung muss kontrollierbar sein.
e)
Das Öffnen der Behälterventile und das Betätigen des Flutventils muss durch getrennte Bedienhandlungen erfolgen.
f)
Die unter Nummer 6 Buchstabe b erwähnte angemessene Zeit beträgt mindestens 20 Sekunden. Die Verzögerung bis zur Abgabe des CO2-Gases muss durch eine zuverlässige Einrichtung sichergestellt sein.
11.
HFC-227ea - Feuerlöschanlagen
Feuerlöschanlagen, die mit HFC-227ea als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Nummer 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
a)
Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen.
b)
Jeder Behälter, der HFC-227ea enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde.
c)
Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein.
d)
Der Füllungsgrad der Behälter darf 1,15 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten HFC-227ea sind 0,1374 m3/kg zu Grunde zu legen.
e)
Das Volumen an HFC-227ea für den zu schützenden Raum muss mindestens 8 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein.
f)
Die HFC-227ea - Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei einem unzulässigen Verlust von Treibgas ein akustisches und optisches Alarmsignal auslöst. Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarm-signal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.
g)
Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,5 % sein.
h)
Die Feuerlöschanlage darf keine Teile aus Aluminium enthalten.
12.
IG-541 - Feuerlöschanlagen
Feuerlöschanlagen, die mit IG-541 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Nummer 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
a)
Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen.
b)
Jeder Behälter, der IG-541 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde.
c)
Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Inhalts erlaubt, ausgestattet sein.
d)
Der Fülldruck der Behälter darf bei +15°C 200 bar nicht überschreiten.
e)
Das Volumen an IG-541 für den zu schützenden Raum muss mindestens 44 % und darf höchstens 50 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 120 Sekunden zugeführt sein.
13.
FK-5-1-12 - Feuerlöschanlagen
Feuerlöschanlagen, die mit FK-5-1-12 als Löschmittel betrieben werden, müssen über die Anforderungen nach Nummer 1 bis 9 hinaus den folgenden Bestimmungen entsprechen:
a)
Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen.
b)
Jeder Behälter, der FK-5-1-12 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Diese hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde.
c)
Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein.
d)
Der Füllungsgrad der Behälter darf 1,00 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten FK-5-1-12 sind 0,0719 m3/kg zu Grunde zu legen.
e)
Das Volumen an FK-5-1-12 für den zu schützenden Raum muss mindestens 5,5 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein.
f)
Die FK-5-1-12 - Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei einem unzulässigen Verlust von Treibgas ein akustisches und optisches Alarmsignal auslöst. Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen.
g)
Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,0 % sein.

Für den Objektschutz sind fest installierte Feuerlöschanlagen nur auf Grund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zulässig.

1.
Folgende Fahrzeuge müssen mit einem Beiboot gemäß der Europäischen Norm EN 1914 : 1997 ausgerüstet sein:
a)
Motorschiffe und Schleppkähne mit mehr als 150 t Tragfähigkeit;
b)
Schlepp- und Schubboote mit mehr als 150 m3 Wasserverdrängung;
c)
schwimmende Geräte;
d)
Fahrgastschiffe.
2.
Beiboote müssen innerhalb von fünf Minuten gerechnet ab dem Beginn der ersten erforderlichen manuellen Tätigkeit sicher von einer Person zu Wasser gebracht werden können. Werden sie mit Hilfe von motorisch betriebenen Einrichtungen zu Wasser gebracht, müssen diese so beschaffen sein, dass bei Ausfall der Antriebsenergie das schnelle und sichere Zuwasserbringen nicht verhindert wird.
3.
Aufblasbare Beiboote müssen entsprechend den Herstellerangaben geprüft sein.

1.
An Bord der Fahrzeuge müssen mindestens drei Rettungsringe vorhanden sein, die
a)
der Europäischen Norm EN 14144 : 2003 oder
b)
dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) Kapitel III Regel 7.1 und dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Code Absatz 2.1
entsprechen.
Sie müssen sich verwendungsbereit an geeigneten Stellen an Deck befinden und dürfen in ihren Halterungen nicht befestigt sein. Mindestens ein Rettungsring muss sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses befinden und mit einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschendem Licht versehen sein.
2.
An Bord der Fahrzeuge muss für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person eine persönlich zugeordnete automatisch aufblasbare Rettungsweste entsprechend den Europäischen Normen EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3 : 2006 oder EN ISO 12402-4 : 2006 griffbereit vorhanden sein.
Für Kinder sind auch Feststoffwesten, die diesen Normen entsprechen, zulässig.
3.
Rettungswesten müssen entsprechend den Herstellerangaben geprüft sein.

1.
Schiffe müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, dass Personen darauf sicher arbeiten und die Verkehrswege sicher benutzen können.
2.
Für die Arbeit an Bord notwendige und fest installierte Einrichtungen müssen so beschaffen, angeordnet und gesichert sein, dass sie leicht und gefahrlos bedient, benutzt und gewartet werden können. Erforderlichenfalls müssen bewegliche und heiße Teile mit Schutzsvorrichtungen versehen sein.

1.
Decks und Gangborde müssen eben und frei von Stolperstellen sein. Wasser darf sich auf ihnen nicht ansammeln können.
2.
Decks sowie Gangborde, Maschinenraumböden, Podeste, Treppen und Pollerdeckel in den Gangborden müssen rutschhemmend sein.
3.
Pollerdeckel in den Gangborden und Hindernisse in den Verkehrswegen, wie Stufenkanten, müssen im Kontrast zum umliegenden Deck gestrichen sein.
4.
Die Außenkanten der Decks und Gangborde sowie solche Arbeitsbereiche, bei denen die Fallhöhe mehr als 1 m betragen kann, müssen mit Schanzkleidern oder Lukensüllen von jeweils mindestens 0,90 m Höhe oder mit durchgehenden Geländern entsprechend der Norm DIN EN 711:1995 versehen sein. Sind Gangbordgeländer umlegbar, müssen
a)
an den Lukensüllen zusätzlich durchgehende Handläufe mit einem Durchmesser von 0,02 bis 0,04 m in einer Höhe von 0,7 bis 1,1 m und
b)
an gut sichtbaren Stellen am Anfang der Gangborde Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser
angebracht sein.
5.
Abweichend von Nummer 4 brauchen bei Schubleichtern und Schleppkähnen ohne Wohnungen keine Schanzkleider oder Geländer vorhanden zu sein, wenn
a)
an den Außenkanten der Decks und Gangborde Fußleisten,
b)
an den Lukensüllen Handläufe nach Nummer 4 Buchstabe a und
c)
an gut sichtbaren Stellen an Deck Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser
angebracht sind.
6.
Abweichend von Nummer 4 brauchen bei Schiffen mit einem Glattaußenkantendeck oder einem Trunkdeck die Geländer nicht unmittelbar an den Außenkanten dieser Decks oder der Gangborde angebracht zu sein, wenn
a)
die Verkehrswege auf diesen Decks verlaufen,
b)
die Verkehrswege und Arbeitsbereiche auf diesen Decks von festen Geländern nach der Norm DIN EN 711:1995* umgeben sind und
c)
an gut sichtbaren Stellen an den Übergängen zu den nicht durch Geländer geschützten Bereichen Hinweisschilder nach Anlage I Bild 10 von mindestens 15 cm Durchmesser angebracht sind.
7.
In Arbeitsbereichen, in denen die Fallhöhe mehr als 1 Meter beträgt, kann die Untersuchungskommission geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen zum sicheren Arbeiten fordern.

Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm EN 711:1995.

Arbeitsplätze müssen so groß sein, dass jede dort beschäftigte Person genügend Bewegungsfreiheit hat.

1.
Die lichte Breite des Gangbords muss mindestens 0,60 m betragen. An bestimmten für den Schiffsbetrieb notwendigen Einbauten, wie Ventile für Deckwaschleitung, kann dieses Maß bis auf 0,50 m, an Pollern und Klampen bis auf 0,40 m verringert werden.
2.
Bis zu einer Höhe von 0,90 m über dem Gangbord kann die lichte Breite des Gangbords bis auf 0,50 m verringert werden, wenn darüber eine lichte Breite zwischen Bordwandaußenkante und Laderauminnenkante von mindestens 0,65 m vorhanden ist.
3.
Die Anforderungen nach Nummer 1 und 2 gelten bis zu einer Höhe von 2,00 m über dem Gangbord.

1.
Bei Gängen, Zugängen und Durchgängen, die von Personen oder zur Beförderung von Lasten benutzt werden, muss
a)
vor den Zugangsöffnungen genügend Platz für ungehinderte Bewegung vorhanden sein;
b)
die lichte Breite der Durchgänge der Zweckbestimmung der Arbeitsplätze entsprechen, mindestens jedoch 0,60 m betragen; bei Schiffen mit B von nicht mehr als 8 m braucht die Breite der Durchgänge nur 0,50 m zu betragen;
c)
die lichte Höhe der Durchgänge einschließlich der Süllhöhe mindestens 1,90 m betragen.
2.
Türen müssen sich von beiden Seiten gefahrlos öffnen und schließen lassen. Sie müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen oder Schließen gesichert werden können.
3.
Ein- und Ausgänge sowie Gänge, die Höhenunterschiede von mehr als 0,50 m aufweisen, müssen mit geeigneten Treppen, Steigleitern oder Wandsprossen versehen sein.
4.
Beträgt der Höhenunterschied bei ständig besetzten Arbeitsplätzen mehr als 1,00 m, müssen Treppen vorhanden sein. Dies gilt nicht für Notausgänge.
5.
Bei Schiffen mit Laderaum muss mindestens an jedem Ende eines jeden Laderaums je eine Steigvorrichtung vorhanden sein.
Abweichend von Satz 1 kann auf die fest installierte Steigvorrichtung verzichtet werden, wenn mindestens zwei tragbare Raumleitern vorhanden sind, die bei einem Steigungswinkel von 60° mindestens 3 Sprossen über den Lukenrand reichen müssen.

1.
Anzahl, Konstruktion und Abmessungen der Ausgänge einschließlich der Notausgänge müssen dem Zweck und der Größe der Räume entsprechen. Ist einer dieser Ausgänge ein Notausgang, muss er besonders gekennzeichnet sein.
2.
Notausgänge oder als Notausgang dienende Fenster oder Oberlichter müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 m2 haben, wobei die kürzeste Seite mindestens 0,50 m betragen muss.

1.
Treppen und Steigleitern müssen sicher befestigt sein. Treppen müssen mindestens 0,60 m breit sein; die lichte Breite zwischen den Handläufen muss mindestens 0,60 m betragen; die Stufentiefe darf nicht kleiner als 0,15 m sein; die Trittflächen der Stufen müssen rutschhemmend sein, Treppen mit mehr als drei Stufen müssen Handläufe haben.
2.
Steigleitern und Wandsprossen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,30 m haben; der Sprossenabstand darf nicht mehr als 0,30 m betragen; der Abstand der Sprossen von Bauteilen muss mindestens 0,15 m groß sein.
3.
Steigleitern und Wandsprossen müssen von oben erkennbar und mit Handgriffen über den Ausgangsöffnungen ausgestattet sein.
4.
Anlegeleitern müssen mindestens 0,40 m und am unteren Ende mindestens 0,50 m breit sein; sie müssen gegen Kippen und Rutschen zu sichern sein; Sprossen müssen fest in die Holme eingelassen sein.

1.
Arbeitsplätze im Schiffsinneren müssen nach Größe, Einrichtung und Anordnung den auszuführenden Arbeiten angepasst sein und den Anforderungen der Hygiene und Sicherheit genügen. Sie müssen ausreichend und blendfrei beleuchtet und genügend belüftet werden können; erforderlichenfalls müssen sie mit Heizgeräten versehen sein, die eine angemessene Temperatur gewährleisten.
2.
Fußböden der Arbeitsplätze im Schiffsinneren müssen fest, dauerhaft ausgeführt, frei von Stolperstellen und rutschhemmend sein. Öffnungen in Decks und Böden müssen in geöffnetem Zustand gegen Sturzgefahr gesichert sein. Fenster und Oberlichter müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie gefahrlos betätigt und gereinigt werden können.

1.
Arbeitsplätze müssen so gelegen, eingerichtet und gestaltet sein, dass die Beschäftigten keiner Gefährdung durch Vibrationen ausgesetzt sind.
2.
Ständig benutzte Arbeitsräume müssen darüber hinaus so gebaut und schallisoliert sein, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch Lärm gefährdet wird.
3.
Für Beschäftigte, bei denen voraussichtlich eine tägliche Lärmexposition von mehr als 85 dB(A) besteht, müssen individuelle Gehörschutzmittel vorhanden sein. An Arbeitsplätzen, an denen diese Werte 90 dB(A) übersteigen, muss durch ein Symbol für „Gehörschutz benutzen“ entsprechend Bild 7 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm auf die Pflicht zur Benutzung der Gehörschutzmittel hingewiesen werden.

1.
Lukenabdeckungen müssen leicht erreicht und sicher bewegt werden können. Teile von Lukenabdeckungen mit einer Masse von mehr als 40 kg müssen sich außerdem schieben oder klappen lassen oder zum mechanischen Ausheben eingerichtet sein. Lukenabdeckungen, deren Handhabung mit Hilfe von Hebezeugen erfolgt, müssen mit geeigneten und leicht zugänglichen Vorrichtungen zum Festmachen der Anschlagmittel versehen sein. Auf Lukendeckeln und Scherstöcken, die nicht auswechselbar sind, muss deutlich die Luke, zu der sie gehören, und die richtige Lage auf dieser angegeben sein.
2.
Lukenabdeckungen müssen gegen Ausheben durch Wind und Ladeeinrichtungen gesichert werden können. Schiebeluken müssen mit Sperren versehen sein, die ein nicht beabsichtigtes Bewegen in Längsrichtung um mehr als 0,40 m verhindern; sie müssen in der Endstellung feststellbar sein. Zum Befestigen aufgestapelter Lukendeckel müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein.
3.
Bei motorisch betätigten Lukenabdeckungen muss die Energiezufuhr nach Freigeben des Fahrschalters automatisch unterbrochen werden.
4.
Lukenabdeckungen müssen die zu erwartenden Belastungen, begehbare Lukenabdeckungen mindestens 75 kg als Punktlast aufnehmen können. Nicht begehbare Lukenabdeckungen müssen gekennzeichnet sein. Lukenabdeckungen, die zur Aufnahme von Deckslast bestimmt sind, müssen mit der zulässigen Belastung in t/m2 gekennzeichnet sein. Sind zum Erreichen der zulässigen Belastung Abstützungen erforderlich, muss an geeigneter Stelle darauf hingewiesen sein; in diesem Fall sind entsprechende Pläne an Bord mitzuführen.

1.
Winden müssen so beschaffen sein, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist. Sie müssen Einrichtungen haben, die ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last verhindern. Winden, die nicht selbsthemmend sind, müssen mit einer für die Zugkraft bemessenen Bremse ausgerüstet sein.
2.
Handbetriebene Winden müssen mit Einrichtungen versehen sein, die ein Rückschlagen der Kurbeln verhindern. Winden, die sowohl Kraft- als auch Handantrieb haben, müssen so beschaffen sein, dass der Kraftantrieb die Handantriebswelle nicht in Bewegung setzen kann.

1.
Krane müssen nach den Regeln der Technik gebaut sein. Die während des Betriebes auftretenden Kräfte müssen sicher in die Schiffsverbände eingeleitet werden; sie dürfen die Stabilität nicht gefährden.
2.
An Kranen muss ein Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:
a)
Name mit Anschrift des Herstellers;
b)
EG-Zeichen mit Angabe des Baujahres;
c)
Bezeichnung der Serie oder des Typs;
d)
gegebenenfalls Seriennummer.
3.
An Kranen müssen die höchstzulässigen Belastungen dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein.
Bei Kranen, deren Nutzlast 2000 kg nicht überschreitet, braucht nur die höchstzulässige Nutzlast bei größter Ausladung dauerhaft und leicht erkennbar angebracht zu sein.
4.
Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren müssen Schutzvorrichtungen vorhanden sein. Äußere Teile von Kranen müssen zu allen Teilen der Umgebung des Kranes hin einen Sicherheitsabstand nach oben, unten und nach den Seiten von mindestens 0,5 m haben. Der Sicherheitsabstand nach den Seiten hin ist außerhalb des Arbeitsbereiches und der Verkehrswege nicht erforderlich.
5.
Kraftbetriebene Krane müssen gegen unbefugtes Benutzen gesichert werden können. Sie dürfen nur an der für den Kran vorgesehenen Steuereinrichtung eingeschaltet werden können. Bedienungselemente müssen selbstrückstellend sein (Schalter ohne Selbsthaltung); ihre Funktionsrichtung muss eindeutig erkennbar sein.
Bei Ausfall der Antriebsenergie darf die Last nicht selbsttätig ablaufen können. Ungewollte Kranbewegungen müssen verhindert werden.
Die Aufwärtsbewegung des Hubwerkes und die Überschreitung der Nutzlast müssen durch geeignete Einrichtungen begrenzt sein. Die Abwärtsbewegung des Hubwerkes muss begrenzt sein, wenn bei den vorgesehenen Einsätzen des Kranes beim Aufsetzen des Lastaufnahmemittels an der Seiltrommel zwei Seilumschlingungen des Tragseiles unterschritten werden. Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtungen muss die jeweils entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.
Die Bruchkraft von Drahtseilen für laufendes Gut soll mindestens das 5-fache der maximal zulässigen Seilzugkraft betragen. Die Konstruktion des Drahtseiles muss einwandfrei und für die Verwendung bei Kranen geeignet sein.
6.
Krane sind
a)
vor der ersten Inbetriebnahme,
b)
vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
c)
regelmäßig, mindestens jedoch alle zehn Jahre,
durch einen Sachverständigen zu prüfen. Dabei sind ausreichende Festigkeit und hinreichende Stabilität rechnerisch und durch eine Belastungsprüfung an Bord nachzuweisen. Für Krane, deren Nutzlast 2 000 kg nicht überschreitet, kann der Sachverständige entscheiden, den rechnerischen Nachweis durch eine Erprobung mit dem 1,25-Fachen der Nutzlast, die über den vollen Fahrweg abgefahren wird, ganz oder teilweise zu ersetzen. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
7.
Krane sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich von einem Sachkundigen zu prüfen. Hierbei ist der arbeitssichere Zustand des Krans durch Sicht- und Funktionskontrolle festzustellen. Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
8.
Krane, deren Nutzlast 2000 kg überschreitet, die dem Ladungsumschlag dienen oder an Bord von Hebeböcken, Pontons und sonstigen schwimmenden Geräten oder Baustellenfahrzeugen aufgestellt sind, müssen darüber hinaus den Vorschriften eines Rheinuferstaates oder Belgiens entsprechen.
9.
Für Krane muss sich die Bedienungsanleitung des Kranherstellers an Bord befinden. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a)
Verwendungsbereich und Funktion der Bedienungsorgane,
b)
höchstzulässige Nutzlast entsprechend der Ausladung,
c)
maximal zulässige Neigung des Krans,
d)
Anleitung für Montage und Instandhaltung,
e)
allgemeine technische Daten.

Zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55 °C muss an Deck ein belüfteter Schrank aus nicht brennbarem Material vorhanden sein. An dessen Außenseite muss ein Symbol für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ entsprechend Bild 2 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.

1.
Schiffe müssen für die gewöhnlich an Bord lebenden Personen, wenigstens jedoch für die Mindestbesatzung, mit Wohnungen versehen sein.
2.
Wohnungen müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, dass sie den Bedürfnissen der Sicherheit, der Gesundheit und des Wohlbefindens der Personen an Bord entsprechen. Sie müssen leicht und sicher zugänglich sowie genügend gegen Kälte und Wärme isoliert sein.
3.
Die Untersuchungskommission kann Ausnahmen von den Vorschriften dieses Kapitels zulassen, wenn Sicherheit und Gesundheit der Personen an Bord auf andere Art sichergestellt sind.
4.
Die Untersuchungskommission trägt in das Schiffsattest Beschränkungen der Betriebsform oder der Art des Schiffsbetriebs ein, die aufgrund von Ausnahmen nach Nummer 3 erforderlich sind.

1.
Wohnungen müssen auch bei geschlossenen Türen genügend gelüftet werden können; außerdem müssen Aufenthaltsräume genügend Tageslicht erhalten und sollten nach Möglichkeit Sicht nach außen haben.
2.
Wohnungen müssen, wenn ihr Zugang nicht decksgleich liegt und der Höhenunterschied mehr als 0,30 m beträgt, durch Treppen zugänglich sein.
3.
Im Vorschiff dürfen die Fußböden nicht tiefer als 1,20 m unter der Ebene der größten Einsenkung liegen.
4.
Aufenthalts- und Schlafräume müssen mindestens zwei möglichst weit voneinander entfernt liegende Ausgänge, die als Fluchtwege dienen, haben. Ein Ausgang kann als Notausgang ausgebildet sein. Satz 1 gilt nicht für Räume, deren Ausgang direkt nach Deck oder auf einen Gang, der als Fluchtweg dient, führt, sofern dieser zwei voneinander entfernt liegende Ausgänge nach Back- und Steuerbord hat. Notausgänge, zu denen auch Oberlichter und Fenster gehören können, müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 m2, eine kleinste Seitenlänge von mindestens 0,50 m aufweisen sowie eine rasche Räumung im Notfall erlauben. Isolierung und Verkleidung der Fluchtwege müssen aus schwer entflammbaren Werkstoffen hergestellt sein und die Benutzung der Fluchtwege muss durch geeignete Maßnahmen wie Leitern oder Wandsprossen jederzeit sichergestellt sein.
5.
Wohnungen müssen gegen die Einwirkung von unzulässigem Lärm und Vibrationen geschützt sein. Die höchstzulässigen Schalldruckpegel betragen:
a)
in Aufenthaltsräumen: 70 dB(A);
b)
in Schlafräumen: 60 dB(A). Dies gilt nicht für Schiffe, die ausschließlich in der Betriebsform A1eingesetzt sind. Die Einschränkung der Betriebsform ist im Schiffsattest zu vermerken.
6.
In Wohnungen darf die Stehhöhe nicht kleiner als 2,00 m sein.
7.
In der Regel müssen die Schiffe mindestens einen vom Schlafraum getrennten Aufenthaltsraum aufweisen.
8.
In Aufenthaltsräumen darf die freie Bodenfläche nicht weniger als 2 m2 pro Person, muss jedoch insgesamt mindestens 8 m2 betragen (Möbel außer Tischen und Stühlen abgezogen).
9.
Die Volumen der Wohn- und Schlafräume müssen mindestens je 7 m3 betragen.
10.
In Wohnräumen beträgt das minimale Luftvolumen pro Person 3,5 m3. In Schlafräumen muss für die erste Person ein Luftvolumen von mindestens 5 m3, für jede weitere Person müssen noch mindestens 3 m3 vorhanden sein (das Volumen des Mobiliars ist abzuziehen). Schlafräume sollten für höchstens zwei Personen bestimmt sein. Betten müssen in einem Abstand von mindestens 0,30 m über dem Fußboden angebracht sein. Sind sie übereinander gestellt, muss über jedem Bett ein freier Raum von mindestens 0,60 m Höhe vorhanden sein.
11.
Türen müssen eine Öffnung haben, deren Oberkante mindestens 1,90 m über Deck oder Flur liegt und eine lichte Breite von mindestens 0,60 m aufweist. Die vorgeschriebene Höhe kann durch Anbringung von verschiebbaren oder klappbaren Deckeln oder Klappen erreicht werden. Türen müssen sich von beiden Seiten nach außen öffnen lassen. Türsülle dürfen maximal 0,40 m hoch sein; Bestimmungen anderer Sicherheitsvorschriften müssen jedoch eingehalten sein.
12.
Treppen müssen fest angebracht und gefahrlos begehbar sein. Dies gilt als erfüllt, wenn
a)
sie mindestens 0,60 m breit;
b)
die Stufen mindestens 0,15 m tief;
c)
die Stufen rutschsicher und
d)
Treppen mit mehr als drei Stufen mit mindestens einem Handgriff oder Handlauf versehen sind.
13.
Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten, insbesondere solche, die unter so hohem Druck stehen, dass ein Leck Personen gefährden könnte, dürfen nicht in den Wohnungen und in den dahin führenden Gängen verlegt sein. Dies gilt nicht für Leitungen für Dampf und Hydrauliksysteme, die in einem metallischen Schutzrohr untergebracht sind, sowie für Leitungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.

1.
Schiffe mit Wohnungen müssen mindestens über folgende sanitäre Einrichtungen verfügen:
a)
eine Toilette je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder. Diese muss mit frischer Luft belüftet werden können;
b)
ein Waschbecken mit Ablauf und mit kaltem und warmem Trinkwasseranschluss je Wohneinheit oder je vier Besatzungsmitglieder;
c)
eine Dusche oder Badewanne mit kaltem und warmem Trinkwasseranschluss je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder.
2.
Sanitäre Einrichtungen müssen sich in unmittelbarer Nähe der Wohnräume befinden. Toiletten dürfen keine direkte Verbindung zu den Küchen, Speiseräumen oder Wohnküchen haben.
3.
Toilettenräume müssen eine Grundfläche von mindestens 1,00 m2 haben, wobei die Breite 0,75 m und die Länge 1,10 m nicht unterschreiten darf. Toilettenräume in Kabinen bis zu zwei Personen können kleiner sein. Befindet sich im Toilettenraum eine Waschgelegenheit und/oder Dusche, muss die Grundfläche um mindestens die Fläche des Waschbeckens und/ oder der Duschenwanne (oder gegebenenfalls der Badewanne) vergrößert sein.

1.
Küchen können mit Aufenthaltsräumen kombiniert sein.
2.
Küchen müssen ausgerüstet sein mit:
a)
Kochgerät;
b)
Spülbecken mit Abfluss;
c)
Installation für die Versorgung mit Trinkwasser;
d)
Kühlschrank;
e)
genügend Abstell-, Arbeits- und Vorratsraum.
3.
Essbereiche in Wohnküchen müssen für die Zahl der Besatzungsmitglieder, die sie gewöhnlich gleichzeitig benutzen, ausreichen. Die Sitzplatzbreite darf nicht weniger als 0,60 m betragen.

1.
Schiffe, auf denen Wohnungen vorhanden sind, müssen mit einer Trinkwasseranlage ausgerüstet sein. Füllöffnungen der Trinkwasserbehälter und Trinkwasserschläuche sind mit einem Hinweis zu versehen, wonach sie ausschließlich für Trinkwasser bestimmt sind. Füllstutzen für Trinkwasser müssen oberhalb des Decks angeordnet sein.
2.
Trinkwasserbehälter müssen
a)
an den Innenseiten aus korrosionsbeständigen und physiologisch ungefährlichen Materialien hergestellt sein;
b)
frei sein von Leitungsabschnitten, deren regelmäßige Durchströmung nicht gewährleistet ist und
c)
gegen übermäßige Erwärmung geschützt sein.
3.
Trinkwasserbehälter müssen darüber hinaus
a)
ein Fassungsvermögen von mindestens 150 l je gewöhnlich an Bord lebende Person, wenigstens jedoch je Besatzungsmitglied haben;
b)
eine geeignete verschließbare Öffnung zur Innenreinigung haben;
c)
eine Füllstandsanzeige haben;
d)
Be- und Entlüftungsstutzen haben, die ins Freie führen oder die mit geeigneten Filtern ausgerüstet sind.
4.
Trinkwasserbehälter dürfen keine gemeinsamen Wandungen mit anderen Behältern aufweisen. Trinkwasserleitungen dürfen nicht durch Behälter führen, die andere Flüssigkeiten enthalten. Verbindungen zwischen dem Trinkwassersystem und anderen Rohrleitungen sind nicht zulässig. Rohrleitungen für Gas oder andere Flüssigkeiten als Trinkwasser dürfen nicht durch Trinkwasserbehälter führen.
5.
Druckbehälter für Trinkwasser dürfen nur mit nicht verunreinigter Druckluft betrieben werden. Wird sie mit Hilfe von Kompressoren erzeugt, müssen unmittelbar vor dem Druckbehälter für Trinkwasser geeignete Luftfilter und Entöler angeordnet sein, es sei denn, das Trinkwasser ist von der Druckluft durch eine Membrane getrennt.

1.
Wohnungen müssen ihrem Zweck entsprechend beheizt werden können. Die Heizungen müssen für die vorkommenden Wetterbedingungen ausgelegt sein.
2.
Wohn- und Schlafräume müssen auch bei geschlossenen Türen ausreichend belüftet werden können. Die Be- und Entlüftung muss unter allen klimatischen Bedingungen eine ausreichende Luftzirkulation ermöglichen.
3.
Wohnungen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass soweit wie möglich das Eindringen verschmutzter Luft aus anderen Schiffsabteilungen wie Maschinen- oder Laderäume verhindert wird; bei Zwangslüftung sind die Einlassöffnungen so anzuordnen, dass sie diesen Anforderungen entsprechen.

1.
Jedes an Bord wohnende Besatzungsmitglied muss über ein eigenes Bett und einen eigenen abschließbaren Kleiderschrank verfügen. Das Bett muss mindestens ein Innenmaß von 2,00 x 0,90 m aufweisen.
2.
Für das Aufbewahren und Trocknen der Arbeitskleider sind außerhalb der Schlafräume geeignete Möglichkeiten vorzusehen.
3.
Alle Räume müssen elektrisch beleuchtet werden können. Zusätzliche Lampen für gasförmige oder flüssige Brennstoffe sind nur in Aufenthaltsräumen zugelassen. Beleuchtungseinrichtungen mit flüssigem Brennstoff müssen aus Metall hergestellt sein und dürfen nur mit Brennstoffen, deren Flammpunkt über 55 °C liegt, oder mit handelsüblichem Petroleum betrieben werden. Sie müssen so aufgestellt oder angebracht sein, dass keine Brandgefahr besteht.

1.
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, die mit Flüssiggas betrieben werden, müssen den Vorschriften des Kapitels 14 entsprechen.
2.
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass sie auch bei Überhitzung keine Gefahr darstellen; sie müssen gegen unbeabsichtigtes Kippen und Verschieben gesichert sein.
3.
Die Einrichtungen nach Nummer 2 dürfen in Räumen, in denen Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55 °C gelagert oder verwendet werden, nicht aufgestellt sein. Abzugsrohre dieser Einrichtungen dürfen nicht durch diese Räume hindurchführen.
4.
Die für die Verbrennung notwendige Luftzufuhr muss sichergestellt sein.
5.
Heizgeräte müssen fest mit Rauchrohren verbunden sein. Diese Rohre müssen mit geeigneten Hauben oder Schutzvorrichtungen gegen Wind versehen sein. Sie müssen so angelegt sein, dass eine Reinigung möglich ist.

1.
Werden Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen mit flüssigen Brennstoffen betrieben, darf nur Brennstoff mit einem Flammpunkt über 55 °C verwendet werden.
2.
Abweichend von Nummer 1 sind Kocher und mit Dochtbrennern ausgerüstete Kühl- und Heizeinrichtungen, die mit handelsüblichem Petroleum betrieben werden, in Wohnungen und Steuerhäusern zulässig, wenn das Fassungsvermögen ihrer Verbrauchstanks 12 Liter nicht überschreitet.
3.
Mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen müssen:
a)
einen Brennstoffbehälter aus Metall mit verschließbarer Füllöffnung haben, der keine weichgelöteten Nähte unterhalb des höchsten Füllstandes aufweist und so gebaut und angebracht ist, dass er sich nicht unbeabsichtigt öffnen oder entleeren kann;
b.
ohne Hilfe einer anderen brennbaren Flüssigkeit angezündet werden können und
c.
so aufgestellt sein, dass die Verbrennungsgase sicher abgeführt werden.

1.
Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern und Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern müssen nach den Regeln der Technik gebaut sein.
2.
Ist ein Ölheizofen mit Verdampfungsbrenner oder eine Ölfeuerungsanlage mit Zerstäubungsbrenner in einem Maschinenraum aufgestellt, muss die Luftzufuhr für das Heizgerät und die Motoren so beschaffen sein, dass das Heizgerät und die Motoren unabhängig voneinander, einwandfrei und sicher arbeiten können. Erforderlichenfalls ist eine getrennte Luftzufuhr vorzusehen. Die Aufstellung muss so erfolgen, dass eine eventuell aus dem Feuerraum zurückschlagende Flamme keine anderen Teile der Einrichtung des Maschinenraums erreichen kann.

1.
Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern müssen ohne Zuhilfenahme einer anderen brennbaren Flüssigkeit angezündet werden können. Sie müssen über einer Metallwanne befestigt sein, die die ölführenden Teile erfasst und eine Randhöhe von mindestens 20 mm und ein Fassungsvermögen von mindestens 2 Liter hat.
2.
Bei in Maschinenräumen aufgestellten Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern muss die Metallwanne nach Nummer 1 eine Randhöhe von mindestens 200 mm haben. Die Unterkante des Verdampfungsbrenners muss über dem Wannenrand liegen. Die Randhöhe muss außerdem mindestens 100 mm über den Flurplatten liegen.
3.
Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern müssen geeignete Ölregler haben, die für die jeweils gewählte Einstellung einen praktisch gleich bleibenden Öldurchfluss zum Brenner gewährleisten und die bei einem etwaigen Verlöschen der Flamme jedes Auslaufen von Brennstoff verhindern. Als geeignet gelten Ölregler, die auch bei Erschütterungen und Neigungen bis 12° einwandfrei arbeiten und die außer mit einem Schwimmer zur Niveauregulierung
a)
mit einem zweiten Schwimmer versehen sind, der bei Überschreiten des zulässigen Ölniveaus die Brennstoffzufuhr sicher und zuverlässig schließt oder
b)
mit einem Überlaufrohr versehen sind, wenn die Ölauffangwanne mindestens den Inhalt des Verbrauchstanks fassen kann.
4.
Ist der Brennstofftank vom Ölheizofen mit Verdampfungsbrenner getrennt aufgestellt,
a)
darf er nicht höher angebracht sein, als in den Betriebsvorschriften des Geräteherstellers angegeben ist;
b)
muss er gegen unzulässige Erwärmung geschützt angebracht sein;
c)
muss die Brennstoffzufuhr von Deck aus unterbrochen werden können.
5.
Rauchrohre für Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern mit natürlichem Zug müssen mit Einrichtungen zur Verhinderung von Zugumkehr versehen sein.

Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern müssen insbesondere folgenden Anforderungen entsprechen:

a)
Vor Beginn der Ölzufuhr muss eine ausreichende Durchlüftung des Feuerraumes sichergestellt sein;
b)
die Brennstoffzufuhr muss thermostatisch geregelt werden;
c)
die Zündung muss elektrisch oder mit Zündbrennern erfolgen;
d)
eine Flammenüberwachungseinrichtung muss vorhanden sein, die bei Erlöschen der Flamme die Brennstoffzufuhr abstellt;
e)
der Hauptschalter muss außerhalb des Aufstellraumes an einer leicht zugänglichen Stelle angebracht sein.

Luftheizgeräte, bei denen die Heizluft unter Druck um eine Brennkammer zu einem Verteilersystem oder Raum geführt wird, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a)
Wird der Brennstoff unter Druck zerstäubt, muss die Zufuhr der Verbrennungsluft durch ein Gebläse erfolgen.
b)
Bevor der Brenner gezündet werden kann, muss die Brennkammer gut gelüftet sein. Dies kann auch durch Nachlauf des Verbrennungsluftgebläses erfolgen.
c)
Die Brennstoffzufuhr muss automatisch geschlossen werden, wenn
aa)
das Feuer erlischt;
bb)
keine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr vorhanden ist;
cc)
die geheizte Luft eine vorher eingestellte Temperatur überschreitet oder
dd)
die Stromversorgung der Sicherheitseinrichtungen ausfällt.
In diesen Fällen darf nach dem Schließen der Brennstoffzufuhr diese nicht selbsttätig wiedereinsetzen.
d)
Gebläse für Verbrennungs- und Heizluft müssen außerhalb des Raumes, in dem das Heizgerät aufgestellt ist, abgeschaltet werden können.
e)
Wird die Heizluft von außen angesaugt, müssen die Ansaugöffnungen möglichst hoch über Deck liegen. Deren Ausführung muss sprühwasser- und wetterdicht sein.
f)
Heizluftleitungen müssen aus Metall gefertigt sein.
g)
Austrittsöffnungen der Heizluft dürfen nicht völlig geschlossen werden können.
h)
Der bei einer Leckage austretende Brennstoff darf sich nicht bis in die Heizluftleitungen ausbreiten können.
i)
Luftheizgeräte dürfen ihre Heizluft nicht aus einem Maschinenraum ansaugen können.

1.
Heizgeräte, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, müssen so auf einem Blech mit aufgebördeltem Rand stehen, dass glühende Brennstoffe oder heiße Asche nicht über das Blech hinausfallen können.
Dies ist nicht erforderlich in Räumen, die aus nichtbrennbaren Werkstoffen gebaut und ausschließlich für die Unterbringung eines Heizkessels bestimmt sind.
2.
Mit festen Brennstoffen beheizte Kessel müssen mit thermostatischen Reglern versehen sein, die die zur Verbrennung erforderliche Luftzufuhr regeln.
3.
In der Nähe jedes Heizgerätes muss ein Mittel zur leichten Ablöschung der Asche vorhanden sein.

1.
Flüssiggasanlagen umfassen im Wesentlichen eine Behälteranlage mit einem oder mehreren Behältern, einen oder mehrere Druckregler, ein Verteilungsnetz und Verbrauchsgeräte.
Ersatz- und Leerbehälter außerhalb der Behälteranlage sind nicht als Teile einer Flüssiggasanlage anzusehen. Für sie gilt § 14.05 entsprechend.
2.
Die Anlagen dürfen nur mit handelsüblichem Propan betrieben werden.

Im Sinne dieses Kapitels gilt als:

1.
„Bordkläranlage“ eine Kläranlage zur Abwasserreinigung in kompakter Bauweise für an Bord anfallende häusliche Abwassermengen;
2.
„Typgenehmigung“ die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde bestätigt, dass eine Bordkläranlage den technischen Anforderungen dieses Kapitels genügt;
3.
„Sonderprüfung“ das Verfahren nach § 14a.11, durch das die zuständige Behörde sicherstellt, dass die in einem Fahrzeug betriebene Bordkläranlage den Anforderungen dieses Kapitels genügt;
4.
„Hersteller“ die gegenüber der zuständigen Behörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle; diese Person oder Stelle muss nicht an allen Stufen der Konstruktion der Bordkläranlage beteiligt sein; wird die Bordkläranlage erst nach ihrer ursprünglichen Fertigung durch entsprechende Veränderungen und Ergänzungen für die Verwendung auf einem Fahrzeug im Sinne dieses Kapitels hergerichtet, gilt die Person oder Stelle als Hersteller, die die Veränderungen oder Ergänzungen vorgenommen hat;
5.
„Beschreibungsbogen“ das Dokument nach Anlage R Teil II, in dem die vom Antragsteller zu liefernden Informationen aufgeführt sind;
6.
„Beschreibungsmappe“ die Gesamtheit der Daten, Zeichnungen, Fotografien und sonstiger Dokumente, die der Antragsteller dem technischen Dienst oder der zuständigen Behörde nach den Anforderungen im Beschreibungsbogen einzureichen hat;
7.
„Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und sonstiger Dokumente, die der technische Dienst oder die zuständige Behörde in Ausübung ihrer Funktionen beigefügt haben;
8.
„Typgenehmigungsbogen“ das nach Anlage R Teil III erstellte Dokument, mit dem die zuständige Behörde die Typgenehmigung bescheinigt;
9.
„Bordkläranlagenparameterprotokoll“ das nach Anlage R Teil VIII erstellte Dokument, in dem alle Parameter, einschließlich der Bauteile (Komponenten) und Einstellungen der Bordkläranlage, die das Niveau der Abwasserreinigung beeinflussen, einschließlich deren Änderungen, festgehalten sind;
10.
„Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage“ das nach § 14a.11 Nummer 4 zu Zwecken der Durchführung der Sonderprüfungen erstellte Dokument;
11.
„häusliches Abwasser“ das Abwasser aus Küchen, Essräumen, Waschräumen und Waschküchen sowie Fäkalwasser;
12.
„Klärschlamm“ die Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen.

1.
Dieses Kapitel gilt für alle Bordkläranlagen, die auf Fahrgastschiffen eingebaut sind.
2.
Bordkläranlagen müssen
a)
bei der Typprüfung die Grenzwerte der Tabelle 1 einhalten:


Tabelle 1
Während der Typprüfung im Ablauf
der Bordkläranlage (Testanlage) einzuhaltende Grenzwerte

ParameterKonzentrationProbenahmeart
Stufe I
ab 1.11.2009
Stufe II
ab 1.1.2011
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)
DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-05
25 mg/l20 mg/l24-h-Mischprobe, homogenisiert
40 mg/l25 mg/lStichprobe, homogenisiert
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
ISO 6060:19891
125 mg/l100 mg/l24-h-Mischprobe, homogenisiert
180 mg/l125 mg/lStichprobe, homogenisiert
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
DIN EN 1484:19971
35 mg/l24-h-Mischprobe, homogenisiert
45 mg/lStichprobe, homogenisiert
b)
im Betrieb die Überwachungswerte nach Tabelle 2 einhalten:


Tabelle 2
Während des Betriebes an Bord von Fahrgastschiffen
im Ablauf der Bordkläranlage einzuhaltende Überwachungswerte

ParameterKonzentrationProbenahmeart
Stufe I
ab 1.11.2009
Stufe II
ab 1.1.2011
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)
DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-05*
40 mg/l25 mg/lStichprobe, homogenisiert
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
ISO 6060:19891
180 mg/l125 mg/lStichprobe, homogenisiert
150 mg/lStichprobe
Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)
DIN EN 1484:19971**
45 mg/lStichprobe, homogenisiert
3.
Verfahren unter Einsatz von chlorhaltigen Mitteln sind nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist es, häusliche Abwässer zu verdünnen, um auf diese Art eine Reduzierung der spezifischen Belastung und dadurch auch eine Entsorgung zu ermöglichen.
4.
Für die Speicherung, Frischhaltung (sofern dies das Anlagenkonzept erfordert) und Abgabe des Klärschlamms sind ausreichende Vorkehrungen zu treffen. Hierzu gehört auch ein Managementplan für die Klärschlämme.
5.
Die Einhaltung der Grenzwerte nach Nummer 2 Buchstabe a Tabelle 1 wird durch eine Typprüfung bestätigt und durch eine Typgenehmigung festgestellt. Die Typgenehmigung wird in einem Typgenehmigungsbogen bescheinigt. Der Eigner oder sein Bevollmächtigter hat dem Antrag auf Untersuchung nach § 2.02 eine Kopie des Typgenehmigungsbogens beizufügen. Eine Kopie des Typgenehmigungsbogens und des Bordkläranlagenparameterprotokolls sind an Bord mitzuführen.
6.
Nach dem Einbau der Bordkläranlage an Bord ist vom Hersteller vor Aufnahme des Regelbetriebs eine Funktionsprüfung durchzuführen. Die Bordkläranlage ist mit folgenden Angaben in das Schiffsattest unter Nummer 52 einzutragen:
a)
Name,
b)
Typgenehmigungsnummer,
c)
Seriennummer und
d)
Baujahr.
7.
Nach jeder wesentlichen Änderung einer Bordkläranlage, die sich auf die Abwasserreinigung auswirkt, muss eine Sonderprüfung nach § 14a.11 Nummer 3 durchgeführt werden.
8.
Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Kapitel eines technischen Dienstes bedienen.
9.
Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit ist die Bordkläranlage nach den Herstellerangaben regelmäßig zu warten. Ein entsprechender Wartungsnachweis ist an Bord mitzuführen.

Die Rheinuferstaaten und Belgien können gleichwertige Verfahren anwenden.

Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm ISO 5815-1 und 5815-2:2003.

Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Typprüfung herangezogen werden.

Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm EN 1484:1997.

Die Rheinuferstaaten und Belgien können gleichwertige Verfahren anwenden.

Anstatt des Chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) kann auch der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff (TOC) für die Kontrolle herangezogen werden.

1.
Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp ist vom Hersteller bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe nach § 14a.01 Nummer 6 und der Entwurf eines Bordkläranlagenparameterprotokolls nach § 14a.01 Nummer 9 sowie der Entwurf einer Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter des Bordkläranlagentyps nach § 14a.01 Nummer 10 beizufügen. Der Hersteller hat für die Typprüfung den Prototyp einer Bordkläranlage vorzuführen.
2.
Stellt die zuständige Behörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des vorgestellten Prototyps der Bordkläranlage für die in Anlage R Teil II Anhang 1 beschriebenen Merkmale dieses Typs von Bordkläranlagen nicht repräsentativ ist, so ist ein anderer und, sofern aus Sicht der zuständigen Behörde erforderlich, ein zusätzlicher, von der zuständigen Behörde zu bezeichnender Prototyp zur Genehmigung nach Nummer 1 bereitzustellen.
3.
Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp darf nicht bei mehr als einer zuständigen Behörde gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Bordkläranlagentyp ist ein gesonderter Antrag zu stellen.

1.
Die zuständige Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für den Bordkläranlagentyp, der den Beschreibungen in der Beschreibungsmappe entspricht und den Anforderungen dieses Kapitels genügt. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird nach Anlage S dieser Verordnung geprüft.
2.
Die zuständige Behörde füllt für jeden Bordkläranlagentyp, für den sie eine Typgenehmigung ausstellt, alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anlage R Teil III enthalten ist; sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind nach dem Verfahren in Anlage R Teil IV zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen.
3.
Erfüllt die zu genehmigende Bordkläranlage ihre Funktion oder hat sie spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs, in das sie eingebaut werden soll, und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn die zu genehmigende Bordkläranlage mit anderen echten oder simulierten Fahrzeugteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für diese Bordkläranlage entsprechend einzuschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Bordkläranlagentyp sind in solchen Fällen alle Einschränkungen seiner Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen.
4.
Jede zuständige Behörde übermittelt
a)
den übrigen zuständigen Behörden bei jeder Änderung die Liste der Bordkläranlagentypen mit den Einzelheiten in Anlage R Teil V, deren Genehmigung sie in dem betreffenden Zeitraum erteilt, verweigert oder entzogen hat;
b)
auf Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde
aa)
eine Kopie des Typgenehmigungsbogens, mit oder ohne Beschreibungsunterlagen, für jeden Bordkläranlagentyp, dessen Genehmigung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat, und gegebenenfalls
bb)
die Liste der Bordkläranlagen, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, nach der Beschreibung in § 14a.06 Nummer 3, die die Einzelheiten nach Anlage R Teil VI enthält.
5.
Jede zuständige Behörde übermittelt dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt jährlich und zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Kopie des Datenblatts nach Anlage R Teil VII über die Bordkläranlagentypen, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist.

1.
Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten mitgeteilt wird.
2.
Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die zuständige Behörde zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.
3.
Sind in den Beschreibungsunterlagen beschriebene Merkmale der Bordkläranlage geändert worden, so stellt die zuständige Behörde Folgendes aus:
a)
korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei sie jede einzelne Seite so kennzeichnet, dass die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind; bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen;
b)
einen revidierten Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer, sofern Angaben darin mit Ausnahme der Anhänge geändert wurden oder die Mindestanforderungen dieses Kapitels sich seit dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben; aus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.
Stellt die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.

1.
An jeder in Übereinstimmung mit der Typgenehmigung hergestellten Bordkläranlage müssen die in Anlage R Teil I festgelegten Kennzeichen, einschließlich der Typgenehmigungsnummer, vom Hersteller angebracht sein.
2.
Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung nach § 14a.04 Nummer 3, so müssen jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften vom Hersteller beigefügt sein.
3.
Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und sofort nach jedem von der zuständigen Behörde angegebenen zusätzlichen Zeitpunkt eine Liste mit den Seriennummern aller Bordkläranlagen, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen erstmalig in Kraft getreten sind, hergestellt wurden. Auf dieser Liste müssen die Korrelationen zwischen den Seriennummern und den entsprechenden Bordkläranlagentypen und den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines typgenehmigten Bordkläranlagentyps einstellt. Wenn die zuständige Behörde keine regelmäßige Übermittlung dieser Liste vom Hersteller verlangt, muss dieser die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens 40 Jahren aufbewahren.

Die in Anhang XIII § 6 bezeichneten Typgenehmigungen gelten als gleichwertig.

1.
Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt dafür, dass die Seriennummern der in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Kapitels hergestellten Bordkläranlagen registriert und kontrolliert werden. Sie kann hierbei mit anderen nach dieser Verordnung zuständigen Behörden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zusammenarbeiten.
2.
Eine zusätzliche Kontrolle der Seriennummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit den Anforderungen nach § 14a.09 erfolgen.
3.
Bezüglich der Kontrolle der Seriennummern teilen der Hersteller oder seine in den Rheinuferstaaten und Belgien niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen über seine oder ihre Direktkäufer sowie die Seriennummern der Bordkläranlagen mit, die als nach § 14a.06 Nummer 3 hergestellt gemeldet worden sind.
4.
Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der zuständigen Behörde die in § 14a.06 festgelegten Anforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betroffenen Bordkläranlagentyp widerrufen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsverfahren nach § 14a.10 Nummer 4 angewandt.

1.
Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit den Anforderungen der Anlage R Teil I sicherzustellen. Sie kann hierbei mit anderen nach dieser Verordnung zuständigen Behörden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zusammenarbeiten.
2.
Die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich, dass die in Nummer 1 genannten Vorkehrungen hinsichtlich der Bestimmungen der Anlage R Teil I weiterhin ausreichen und jede nach den Anforderungen dieses Kapitels mit einer Typgenehmigungsnummer ausgestattete Bordkläranlage weiterhin der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen und seinen Anhängen für den typgenehmigten Bordkläranlagentyp entspricht. Sie kann hierbei mit anderen nach dieser Verordnung zuständigen Behörden und mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zusammenarbeiten.
3.
Die zuständige Behörde kann vergleichbare Kontrollen anderer zuständiger Behörden als den Bestimmungen der Nummern 1 und 2 gleichwertig anerkennen.

1.
Eine Nichtübereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Typgenehmigungsbogen oder gegebenenfalls von den Beschreibungsunterlagen festgestellt werden, die von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, nicht nach § 14a.05 Nummer 3 genehmigt worden sind.
2.
Stellt die zuständige Behörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Bordkläranlagen nicht mit dem Bordkläranlagentyp übereinstimmen, für den sie die Genehmigung erteilt hat, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Bordkläranlagen wieder mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmen. Die zuständige Behörde, die die mangelnde Übereinstimmung festgestellt hat, unterrichtet die anderen zuständigen Behörden und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt von den getroffenen Maßnahmen, die bis zum Entzug der Typgenehmigung reichen können.
3.
Kann eine zuständige Behörde nachweisen, dass Bordkläranlagen, die mit einer Typgenehmigungsnummer versehen sind, nicht mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmen, so kann sie von der zuständigen Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass der in Produktion befindliche Bordkläranlagentyp auf Übereinstimmung mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp geprüft wird. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind binnen sechs Monaten nach dem Antragsdatum zu ergreifen.
4.
Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig und das Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt innerhalb eines Monats über jeden Entzug einer Typgenehmigung und über die Gründe hierfür.

1.
Spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffes oder bei nachträglichem Einbau der Bordkläranlage nach deren Einbau und der entsprechenden Funktionsprüfung nimmt die zuständige Behörde während des Betriebs des Fahrgastschiffes eine Stichprobe zur Prüfung der Einhaltung der in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten Überwachungswerte. Die zuständige Behörde führt zudem Kontrollen der Funktionsfähigkeit der Bordkläranlage mittels Stichprobenmessungen zur Prüfung der Einhaltung der in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 aufgeführten Überwachungswerte in unregelmäßigen Abständen durch. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Werte der Stichprobenmessungen die Überwachungswerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht einhalten, kann sie verlangen:
a)
dass die Mängel der Bordkläranlage behoben werden, um einen ordnungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten;
b)
dass die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit der Typgenehmigung wiederhergestellt wird oder
c)
dass eine Sonderprüfung nach Nummer 3 durchgeführt wird.
Wurden die Mängel behoben und die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit den Vorgaben der Typgenehmigung wieder hergestellt, kann die zuständige Behörde neue Stichprobenmessungen vornehmen. Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Übereinstimmung der Bordkläranlage mit den Vorgaben der Typgenehmigung nicht wiederhergestellt, versiegelt die zuständige Behörde die Bordkläranlage und informiert die Untersuchungskommission, die einen entsprechenden Eintrag in das Schiffsatttest unter Nummer 52 macht.
2.
Die Messungen der Stichproben erfolgen nach den in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 vorgegebenen Normen.
3.
Stellt die zuständige Behörde an der Bordkläranlage Auffälligkeiten fest, die auf eine Abweichung von der Typgenehmigung hindeuten, führt die zuständige Behörde eine Sonderprüfung durch, um den aktuellen Zustand der Bordkläranlage in Bezug auf die im Bordkläranlagenparameterprotokoll spezifizierten Komponenten, die Kalibrierung und die Einstellung der Parameter der Bordkläranlage festzustellen. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Bordkläranlage nicht mit dem typgenehmigten Bordkläranlagentyp übereinstimmt, kann sie
a)
verlangen, dass
aa)
die Übereinstimmung der Bordkläranlage wiederhergestellt wird oder
bb)
die Typgenehmigung nach § 14a.05 entsprechend geändert wird oder
b)
eine Messung gemäß Prüfvorschrift nach Anlage S anordnen.
Wird die Übereinstimmung nicht wiederhergestellt oder wird die Typgenehmigung nicht entsprechend geändert oder wird aus den Messungen nach Satz 2 Buchstabe b ersichtlich, dass die in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden, versiegelt die zuständige Behörde die Bordkläranlage und informiert die Untersuchungskommission, die einen entsprechenden Eintrag in das Schiffsattest unter Nummer 52 macht.
4.
Die Prüfungen nach Nummer 3 erfolgen anhand der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage. In dieser, vom Hersteller zu erstellenden und von einer zuständigen Behörde zu genehmigenden Anleitung, sind die für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile sowie Einstellungen, Bemessungskriterien und Parameter spezifiziert, unter deren Verwendung und Einhaltung von der fortwährenden Erfüllung der Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 ausgegangen werden kann. Sie enthält zu mindestens die folgenden Angaben:
a)
die Angabe des Bordkläranlagentyps mit Verfahrensbeschreibung und die Angabe, ob Abwasserspeichertanks der Bordkläranlage vorzuschalten sind;
b)
eine Auflistung der für die Abwasserreinigung spezifischen Komponenten;
c)
angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke;
d)
schematische Darstellung der Bordkläranlage mit eindeutigen Merkmalen zur Identifizierung der zugelassenen, für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten (z. B. auf den Komponenten befindliche Bauteilnummern).
5.
Die Wiederinbetriebnahme einer nach Nummer 3 Satz 3 stillgelegten Bordkläranlage darf nur nach einer Sonderprüfung nach Nummer 3 Satz 1 erfolgen.

1.
Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen dem Sekretariat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden und technischen Dienste mit, die für die Durchführung von Aufgaben nach diesem Kapitel verantwortlich sind. Die technischen Dienste müssen der Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08 unter Beachtung der nachfolgenden Bedingungen genügen:
a)
Bordkläranlagenhersteller können nicht als technische Dienste anerkannt werden;
b)
für die Zwecke dieses Kapitels kann ein technischer Dienst mit Zustimmung der zuständigen Behörde Einrichtungen außerhalb der eigenen Prüfstelle benutzen.
2.
Technische Dienste außerhalb der Mitgliedstaaten der Zentralkommission können nur auf Empfehlung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt werden.

1.
Flüssiggasanlagen müssen in allen Teilen für den Betrieb mit Propan geeignet und nach den Regeln der Technik ausgeführt und eingebaut sein.
2.
Flüssiggasanlagen dürfen nur Haushaltszwecken in den Wohnungen und im Steuerhaus sowie den entsprechenden Zwecken auf Fahrgastschiffen dienen.
3.
An Bord dürfen mehrere getrennte Flüssiggasanlagen vorhanden sein. Durch einen Laderaum oder festen Tank getrennte Wohnungen dürfen nicht von derselben Flüssiggasanlage versorgt werden.
4.
Im Maschinenraum darf sich kein Teil der Flüssiggasanlage befinden.

1.
Es sind nur Behälter mit einer Füllmasse von 5 bis 35 kg zulässig. Für Fahrgastschiffe kann die Untersuchungskommission Behälter mit größerer Füllmasse zulassen.
2.
Behälter müssen den in einem der Rheinuferstaaten oder Belgien geltenden Vorschriften entsprechen.
Sie müssen den amtlichen Stempel zum Zeichen der Abnahme aufgrund der vorgeschriebenen Prüfungen tragen.

1.
Behälteranlagen müssen an Deck in einem freistehenden oder eingebauten Schrank außerhalb der Wohnung so aufgestellt sein, dass der Verkehr an Bord nicht behindert wird. Sie dürfen nicht am vorderen oder achteren Schanzkleid aufgestellt sein. Der Schrank darf nur dann in Decksaufbauten eingebaut sein, wenn er zu diesen gasdicht ist und sich nur von der Außenseite der Aufbauten her öffnen lässt. Er muss so angeordnet sein, dass die Rohrleitungen zu den Verbrauchsstellen so kurz wie möglich sind.
Es dürfen nur so viele Behälter zur gleichzeitigen Entnahme angeschlossen sein, wie es die Verbrauchsanlage erfordert. Mehrere Behälter dürfen nur unter Verwendung eines Umschalt- oder Zuschaltventils angeschlossen sein. Je Behälteranlage dürfen bis zu vier Behälter angeschlossen werden. Einschließlich der Ersatzbehälter dürfen sich je Anlage nicht mehr als sechs Behälter an Bord befinden.
Auf Fahrgastschiffen mit Fahrgastküchen oder -kantinen können bis zu sechs Behälter angeschlossen werden. Einschließlich der Ersatzbehälter dürfen sich je Anlage nicht mehr als neun Behälter an Bord befinden.
Der Druckregler, oder bei zweistufiger Regelung der Druckregler der ersten Stufe, muss sich in demselben Schrank befinden wie die angeschlossenen Behälter und fest eingebaut sein.
2.
Behälteranlagen sind so anzuordnen, dass im Falle einer Undichtigkeit entweichendes Gas aus dem Schrank ins Freie treten und nicht in das Schiffsinnere dringen oder mit einer Zündquelle in Berührung kommen kann.
3.
Schränke müssen aus schwer entflammbarem Werkstoff hergestellt und durch Öffnungen am unteren und oberen Teil eine ausreichende Lüftung sicherstellen. Die Behälter müssen in den Schränken stehend aufgestellt und gegen Umfallen gesichert sein.
4.
Schränke müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass die Temperatur der Behälter 50 °C nicht übersteigen kann.
5.
An der Außenseite der Schränke muss der Hinweis "Flüssiggas" und ein Symbol für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ entsprechend Bild 2 der Anlage I mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm angebracht sein.

Ersatz- und Leerbehälter, die sich nicht in der Behälteranlage befinden, müssen außerhalb der Wohnung und des Steuerhauses in einem Schrank nach § 14.04 gelagert sein.

1.
Verbrauchsgeräte dürfen mit den Behältern nur mittels eines Verteilungsnetzes verbunden sein, das mit einem oder mehreren Druckreglern versehen ist, die den Gasdruck auf den Gebrauchsdruck herabsetzen. Die Herabsetzung kann in einer oder in zwei Stufen geschehen. Alle Druckregler müssen auf einen bestimmten Druck nach § 14.07 fest eingestellt sein.
2.
In oder hinter dem letzten Druckregler muss eine Schutzvorrichtung eingebaut oder angebracht sein, die die Verbrauchsleitung bei Versagen des Reglers selbsttätig gegen Druckanstieg sichert. Es muss sichergestellt sein, dass im Falle einer Undichtigkeit aus der Schutzvorrichtung entweichendes Gas ins Freie treten und nicht in das Schiffsinnere dringen oder mit einer Zündquelle in Berührung kommen kann; erforderlichenfalls muss für diesen Zweck eine besondere Rohrleitung eingebaut sein.
3.
Sicherheitsventile sowie Abblasleitungen müssen gegen Eindringen von Wasser geschützt sein.

1.
Bei zweistufiger Regelung darf der mittlere Druck höchstens 250 kPa (2,5 bar) über dem atmosphärischen Druck liegen.
2.
Der Druck beim Austritt aus dem letzten Druckregler darf höchstens 5 kPa (0,05 bar) über dem atmosphärischen Druck mit 10 % Toleranz liegen.

1.
Leitungen müssen aus fest verlegten Stahl- oder Kupferrohren bestehen.
Behälteranschlussleitungen müssen jedoch aus für Propan geeigneten Hochdruckschläuchen oder Rohrspiralen bestehen. Nicht fest eingebaute Verbrauchsgeräte dürfen mit geeigneten Schläuchen von höchstens 1 m Länge angeschlossen sein.
2.
Leitungen müssen allen an Bord unter gewöhnlichen Betriebsbedingungen auftretenden Beanspruchungen, insbesondere hinsichtlich Korrosion und Festigkeit, genügen und nach Art und Anordnung eine ausreichende Versorgung der Verbrauchsgeräte bezüglich Menge und Druck sicherstellen.
3.
Rohrleitungen sollen möglichst wenige Verbindungen aufweisen. Rohrleitungen und Verbindungen müssen gasdicht sein und ihre Dichtigkeit bei allen auftretenden Schwingungen und Dehnungen beibehalten.
4.
Rohrleitungen müssen gut zugänglich verlegt, sachgemäß befestigt und überall da geschützt sein, wo die Gefahr von Stößen oder Reibungen besteht, insbesondere bei Durchführungen durch Stahlschotte oder Metallwände. Stahlrohre müssen allseitig mit Korrosionsschutz versehen sein.
5.
Schlauchleitungen und ihre Verbindungen müssen allen an Bord unter normalen Betriebsbedingungen auftretenden Beanspruchungen genügen. Sie müssen ferner so verlegt sein, dass sie spannungsfrei sind, nicht unzulässig erwärmt und auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.

1.
Das gesamte Verteilungsnetz muss durch ein jederzeit leicht und schnell erreichbares Hauptabsperrventil abgesperrt werden können.
2.
Jedes Verbrauchsgerät ist an eine eigene Zweigleitung anzuschließen, die durch ein Absperrorgan für sich absperrbar sein muss.
3.
Absperrventile müssen gegen Witterungseinflüsse und Stöße geschützt angebracht sein.
4.
Hinter jedem Druckregler muss ein Prüfanschluss vorhanden sein. Mittels einer Absperrvorrichtung muss sichergestellt sein, dass der Druckregler bei der Prüfung nicht dem Prüfdruck ausgesetzt wird.

1.
Es dürfen nur Verbrauchsgeräte eingebaut sein, die in einem der Rheinuferstaaten oder Belgien für Propan zugelassen sind. Sie müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die ein Ausströmen unverbrannten Gases bei Erlöschen der Betriebs- oder der Zündflamme wirksam verhindern.
2.
Verbrauchsgeräte müssen so aufgestellt und angeschlossen sein, dass sie nicht umfallen oder unbeabsichtigt verschoben werden können und ein unbeabsichtigtes Abreißen von der Anschlussleitung nicht möglich ist.
3.
Heizgeräte, Warmwasserbereiter und Kühlschränke müssen an eine ins Freie führende Abgasleitung angeschlossen sein.
4.
Verbrauchsgeräte dürfen im Steuerhaus nur dann aufgestellt sein, wenn es so gebaut ist, dass entweichendes Gas nicht in die tiefer liegenden Räume des Fahrzeuges, insbesondere bei Durchführungen von Steuerungsanlagen in den Maschinenraum eindringen kann.
5.
Verbrauchsgeräte dürfen in Schlafräumen nur dann aufgestellt sein, wenn die Verbrennung von der Raumluft unabhängig erfolgt.
6.
Verbrauchsgeräte mit von der Raumluft abhängiger Verbrennung müssen in einem genügend großen Raum aufgestellt sein.

1.
Die Lüftung der Räume, in denen von der Raumluft abhängige Verbrauchsgeräte aufgestellt sind, muss durch hinreichend große Zu- und Abluftöffnungen, mindestens jedoch von je 150 cm2 freiem Querschnitt sichergestellt sein.
2.
Lüftungsöffnungen dürfen keine Schließvorrichtungen aufweisen und nicht zu Schlafräumen führen.
3.
Abgasanlagen müssen so ausgeführt sein, dass die Abgase einwandfrei abgeführt werden. Sie müssen betriebssicher und aus nichtbrennbaren Werkstoffen gebaut sein. Ventilatoren zur Raumbelüftung dürfen die Abgasanlagen nicht nachteilig beeinflussen.

An geeigneter Stelle an Bord muss eine Bedienungsanleitung angebracht sein; sie muss mindestens folgende Hinweise enthalten:
„Die Absperrventile der Behälter, die nicht an das Verteilungsnetz angeschlossen sind, müssen geschlossen sein, selbst wenn die Behälter als leer gelten.“
„Die Schläuche sind zu ersetzen, sobald es ihr Zustand erfordert.“
„Sämtliche Verbrauchsgeräte müssen angeschlossen oder die betreffenden Zuleitungen dichtgesetzt sein.“

Flüssiggasanlagen sind

a)
vor der ersten Inbetriebnahme,
b)
vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
c)
bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15
von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels entspricht. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen.

Die Anlage ist unter folgenden Bedingungen zu prüfen:

1.
Rohrleitungen unter mittlerem Druck zwischen der Absperrvorrichtung nach § 14.09 Nr. 4 des ersten Druckreglers und den Absperrventilen vor dem letzten Druckregler:
a)
Druckprüfung mit Luft, inertem Gas oder Flüssigkeit unter einem Druck von 2000 kPa (20 bar) über atmosphärischem Druck;
b)
Dichtigkeitsprüfung mit Luft oder inertem Gas unter einem Druck von 350 kPa (3,5 bar) über atmosphärischem Druck.
2.
Rohrleitungen unter Gebrauchsdruck zwischen der Absperrvorrichtung nach § 14.09 Nr. 4 des einzigen oder des letzten Druckreglers und den Absperrventilen vor den Verbrauchsgeräten:
Dichtigkeitsprüfung mit Luft oder inertem Gas unter einem Druck von 100 kPa (1 bar) über atmosphärischem Druck.
3.
Leitungen zwischen der Absperrvorrichtung nach § 14.09 Nr. 4 des einzigen oder des letzten Druckreglers und den Bedienungsarmaturen der Verbrauchsgeräte:
Dichtigkeitsprüfung unter einem Druck von 15 kPa (0,15 bar) über atmosphärischem Druck.
4.
Bei den Prüfungen nach Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 gelten die Leitungen als dicht, wenn nach einer genügenden Wartezeit für den Temperaturausgleich der Prüfdruck während der anschließenden Prüfdauer von 10 Minuten nicht fällt.
5.
Behälteranschlüsse, Leitungsverbindungen und Armaturanschlüsse, die unter Behälterdruck stehen sowie der Anschluss des Reglers an die Verbrauchsleitung:
Dichtigkeitsprüfung unter Betriebsdruck mit einem schaumbildenden Mittel.
6.
Verbrauchsgeräte sind bei Nennbelastung in Betrieb zu nehmen und auf ordnungsgemäßes, störungsfreies Brennen bei verschiedenen Einstellungen zu prüfen.
Zündsicherungen sind auf einwandfreie Wirkungsweise zu überprüfen.
7.
Nach der Prüfung nach Nummer 6 ist jedes Verbrauchsgerät, das an eine Abgasleitung angeschlossen ist, nach einer Betriebszeit von fünf Minuten unter Nennbelastung bei geschlossenen Fenstern und Türen und bei Betrieb der Lüftungseinrichtungen daraufhin zu prüfen, ob an der Strömungssicherung Abgas austritt.
Tritt nicht nur vorübergehend Abgas aus, ist die Ursache unverzüglich festzustellen. Das Verbrauchsgerät darf zur Benutzung nicht freigegeben werden, ehe alle Mängel behoben sind.

1.
Die Übereinstimmung jeder Flüssiggasanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im Schiffsattest zu bescheinigen.
2.
Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Prüfung nach § 14.13 von der Untersuchungskommission ausgestellt.
3.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens drei Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Prüfung nach § 14.13 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 14.13 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist im Schiffsattest einzutragen.

1.
Folgende Bestimmungen gelten nicht:
a)
§ 3.02 Nr. 1 Buchstabe b;
b)
§§ 4.01 bis 4.03;
c)
§ 8.08 Nummer 2 Satz 2 und Nummer 7;
d)
§ 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50V.
2.
Folgende Einrichtungen sind auf Fahrgastschiffen verboten:
a)
mit Flüssiggas und flüssigem Brennstoff betriebene Lampen nach § 12.07 Nr. 3 Satz 2;
b)
mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach § 13.02 Nr. 2 und 3;
c)
Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04;
d)
Heizgeräte und beheizte Kessel nach § 13.07;
e)
Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14.
3.
Schiffe ohne eigenen Antrieb dürfen zur Beförderung von Fahrgästen nicht zugelassen werden.
4.
Auf Fahrgastschiffen müssen Bereiche für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorhanden sein, die den in diesem Kapitel genannten Bestimmungen entsprechen. Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen, die der Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität dienen, praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Schiffsattest einzutragen.

1.
Die Dicke der Außenhaut stählerner Fahrgastschiffe ist bei Untersuchungen nach § 2.09 wie folgt festzulegen:
a)
Die Mindestdicke tmin der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung der Außenhaut von Fahrgastschiffen bestimmt sich nach dem größeren Wert der folgenden Formeln:



In diesen Formeln bedeuten:

f = 1 + 0,0013 · (a - 500);
a = Längs- oder Querspantabstand [mm]. Bei einem geringeren Spantabstand als 400 mm ist a = 400 mm zu setzen.


b)
Der sich nach Buchstabe a ergebende Mindestwert für die Plattendicke kann unterschritten werden, wenn der zulässige Wert auf Basis eines rechnerischen Nachweises für die genügende Festigkeit des Schiffskörpers (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) festgelegt und bescheinigt ist.
c)
An keiner Stelle der Außenhaut darf der nach Buchstabe a oder b berechnete Wert 3 mm unterschreiten.
d)
Plattenerneuerungen sind durchzuführen, wenn Boden-, Kimm- oder Seitenplatten den Mindestwert nach Buchstabe a oder b, in Verbindung mit Buchstabe c unterschritten haben.
2.
Anzahl und Anordnung der Schotte sind so zu wählen, dass das Schiff im Leckfall schwimmfähig nach Maßgabe des § 15.03 Nr. 7 bis 13 bleibt. Jeder Teil der inneren Struktur, der die Wirksamkeit der Unterteilung des Schiffes beeinflusst, muss wasserdicht und so konstruiert sein, dass die Integrität der Unterteilung gewahrt bleibt.
3.
Der Abstand des Kollisionsschotts vom vorderen Lot darf 0,04 LWL nicht unterschreiten und 0,04 LWL + 2 m nicht überschreiten.
4.
Ein Querschott darf mit einer Schottversetzung versehen sein, wenn alle Teile dieser Versetzung innerhalb des sicheren Bereichs liegen.
5.
Die Schotte, die in der Leckrechnung nach § 15.03 Nr. 7 bis 13 berücksichtigt wurden, müssen wasserdicht und bis zum Schottendeck hochgeführt sein. Fehlt ein Schottendeck, müssen sie mindestens 0,20 m über die Tauchgrenze hochgeführt sein.
6.
Die Anzahl der Öffnungen in diesen Schotten muss so gering gehalten sein, wie es die Bauart und der ordnungsgemäße Betrieb des Schiffes zulassen. Öffnungen und Durchführungen dürfen die wasserdichte Funktion der Schotte nicht nachteilig beeinflussen.
7.
Kollisionsschotte dürfen keine Öffnungen und keine Türen haben.
8.
Schotte, die Maschinenräume von Fahrgasträumen oder Wohnräumen für Bordpersonal trennen, dürfen keine Türen haben.
9.
Handbetätigte Türen in Schotten nach Nummer 5 ohne Fernbedienung sind nur außerhalb des Fahrgastbereichs zulässig. Sie müssen:
a)
dauernd geschlossen bleiben und dürfen nur zum Durchgang kurzfristig geöffnet werden;
b)
schnell und sicher durch geeignete Vorrichtungen verschlossen werden können;
c)
auf beiden Seiten mit der Aufschrift versehen sein:
„Tür unmittelbar nach Durchgang schließen“.
10.
Türen in Schotten nach Nummer 5, die langfristig geöffnet sind, müssen folgenden Anforderungen genügen:
a)
Sie müssen an Ort und Stelle von beiden Seiten des Schotts und von einer gut zugänglichen Stelle oberhalb des Schottendecks geschlossen werden können.
b)
Nach einem fernbetätigten Schließen müssen sich die Türen an Ort und Stelle erneut öffnen und sicher schließen lassen. Der Schließvorgang darf insbesondere nicht durch Teppiche oder Fußleisten beeinträchtigt werden.
c)
Die Dauer des fernbetätigten Schließvorganges muss mindestens 30 Sekunden betragen und darf 60 Sekunden nicht überschreiten.
d)
Während des Schließvorgangs muss automatisch ein akustischer Alarm bei der Tür gegeben werden.
e)
Es muss sichergestellt sein, dass Türantrieb und Alarm auch unabhängig vom Bordnetz funktionieren. Am Ort der Fernbedienung muss eine Vorrichtung vorhanden sein, die anzeigt, ob die Tür offen oder geschlossen ist.
11.
Türen in Schotten nach Nummer 5 und ihre Betätigungsorgane müssen im sicheren Bereich liegen.
12.
Im Steuerhaus muss eine Warnanlage vorhanden sein, die anzeigt, welche Tür in Schotten nach Nummer 5 geöffnet ist.
13.
Rohrleitungen mit offenen Mündungen und Lüftungskanäle müssen so verlegt sein, dass über sie in keinem betrachteten Leckfall weitere Räume oder Tanks geflutet werden.
a)
Stehen mehrere Abteilungen über Rohrleitungen oder Lüftungskanäle in offener Verbindung miteinander, so müssen diese an geeigneter Stelle über die ungünstigste Leckwasserlinie hinaufgeführt werden.
b)
Rohrleitungen brauchen die Anforderung nach Buchstabe a nicht zu erfüllen, wenn an den durchbrochenen Schotten Absperrarmaturen mit Fernbetätigung von oberhalb des Schottendecks vorhanden sind.
c)
Hat ein Rohrleitungssystem in einer Abteilung keine offene Mündung, gilt die Rohrleitung bei Beschädigung dieser Abteilung als unbeschädigt, wenn sie innerhalb des sicheren Bereichs verläuft und vom Boden mehr als 0,50 m Abstand hat.
14.
Fernbedienungen von Schotttüren nach Nummer 10 und Absperrarmaturen nach Nummer 13 Buchstabe b oberhalb des Schottendecks sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
15.
Bei Doppelböden muss deren Höhe und bei Wallgängen muss deren Breite mindestens 0,60 m betragen.
16.
Fenster dürfen unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie wasserdicht sind, sich nicht öffnen lassen, eine ausreichende Festigkeit besitzen und § 15.06 Nr. 14 entsprechen.

1.
Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf Ergebnissen der Anwendung eines Standards für Intaktstabilität beruht, nachweisen, dass die Intaktstabilität des Schiffes angemessen ist. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden. Die Leerschiffsdaten, die den Stabilitätsberechnungen zu Grunde liegen, sind durch einen Krängungsversuch zu ermitteln.
2.
Die Intaktstabilität muss für die folgenden Standardladebedingungen nachgewiesen sein:
a)
bei Beginn der Fahrt
100 % Fahrgäste, 98 % Brennstoff und Frischwasser, 10 % Abwasser;
b)
während der Fahrt geändert
100 % Fahrgäste, 50 % Brennstoff und Frischwasser, 50 % Abwasser;
c)
bei Fahrtende
100 % Fahrgäste, 10 % Brennstoff und Frischwasser, 98 % Abwasser;
d)
leeres Schiff
keine Fahrgäste, 10 % Brennstoff und Frischwasser, kein Abwasser.
Für alle Standardladebedingungen sind die Ballasttanks entweder leer oder voll anzunehmen, entsprechend ihrer üblichen Verwendung.
Zusätzlich muss für die folgende Ladebedingung der Nachweis für Nummer 3 Buchstabe d erbracht werden:
100 % Fahrgäste, 50 % Brennstoff und Frischwasser, 50 % Abwasser, sämtliche anderen Flüssigkeitstanks, einschließlich Ballast, zu 50 % gefüllt.
3.
Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität durch eine Berechnung muss unter Anwendung der folgenden Bestimmungen für die Intaktstabilität und für die in Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Standardladebedingungen erbracht werden:
a)
Der maximale aufrichtende Hebelarm hmax muss bei einem Krängungswinkel φmax ≥ (φmom + 3°) auftreten und muss mindestens 0,20 m betragen. Wenn φf < φmax ist, muss der aufrichtende Hebelarm beim Flutungswinkel φf mindestens 0,20 m betragen.
b)
Der Flutungswinkel φf darf nicht kleiner sein als (φmom + 3°).
c)
Die Fläche A unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme muss in Abhängigkeit von der Lage von φf und φmax mindestens folgende Werte erreichen:

FallA
1φmax ≤ 15° oder φf ≤ 15°0,05 m·rad bis zum kleineren der Winkel φmax oder φf
215° < φmax < 30°φmax ≤ φf0,035 + 0,001 · (30 - φmax) m·rad bis zum Winkel φmax
315° < φf < 30°φmax > φf0,035 + 0,001 · (30 - φf) m·rad bis zum Winkel φf
4φmax ≥ 30° und φf ≥ 30°0,035 m·rad bis zum Winkel φ = 30°


Dabei ist

hmaxder maximale Hebelarm;
φder Krängungswinkel;
φfder Flutungswinkel, d. h. der Krängungswinkel, bei dem Öffnungen im Rumpf, in den Aufbauten oder Deckshäusern, die nicht wetterdicht verschlossen werden können, eintauchen;
φmomder maximale Krängungswinkel nach Buchstabe e;
φmaxder Krängungswinkel, bei dem der maximal aufrichtende Hebelarm auftritt;
Adie Fläche unter der Kurve der aufrichtenden Hebelarme.
d)
Die metazentrische Höhe zu Beginn GMo, korrigiert um den Effekt der freien Oberflächen in Flüssigkeitstanks, darf nicht weniger als 0,15 m betragen.
e)
Der Krängungswinkel φmom darf in beiden folgenden Fällen jeweils den Wert von 12° nicht überschreiten:
aa)
unter Ansatz des Krängungsmomentes aus Personen und Wind nach Nummer 4 und 5;
bb)
unter Ansatz des Krängungsmomentes aus Personen und Drehbewegung nach Nummer 4 und 6.
f)
Der Restfreibord darf unter dem Ansatz eines Krängungsmomentes aus Personen, Wind und Drehbewegung nach Nummer 4, 5 und 6 nicht weniger als 0,20 m betragen.
g)
Der Restsicherheitsabstand muss für Schiffe mit Fenstern oder anderen Öffnungen in der Außenhaut unterhalb des Schottendecks, die nicht wasserdicht verschlossen sind, unter dem Ansatz der drei Krängungsmomente aus Buchstabe f mindestens 0,10 m betragen.
4.
Das Moment aufgrund der einseitigen Ansammlung von Personen (MP) ist wie folgt zu berechnen:



In dieser Formel bedeuten:

P =Gesamtmasse der Personen an Bord in [t], berechnet über die Summe aus der maximal zulässigen Zahl der Fahrgäste und der maximalen Zahl von Bordpersonal und Besatzung unter normalen Betriebsbedingungen unter der Annahme einer durchschnittlichen Masse von 0,075 t pro Person;
y =seitlicher Abstand des Schwerpunkts der Personenmasse P von der Schiffsmittellinie in [m];
g =Gravitationsbeschleunigung (g = 9,81 m/s2);
Pi =Masse der auf der Fläche Ai angesammelten Personen mit:
P1 = n1 · 0,075 · Ai [t],
A1=
Fläche, auf der sich Personen befinden in [m2];
n1=
Personenzahl pro Quadratmeter mit:
ni = 3,75 für freie Decksflächen und Flächen mit beweglichem Mobiliar; für Flächen mit festeingebautem Sitzmobiliar, wie Bänken, ist ni unter Annahme einer Sitzbreite von 0,50 m und einer Sitztiefe von 0,75 m pro Person zu berechnen;
yi =seitlicher Abstand des Flächenschwerpunkts der Fläche Ai von der Schiffsmittellinie in [m].


Die Berechnung muss für eine Ansammlung der Personen sowohl an Steuerbord als auch an Backbord durchgeführt werden.
Die Verteilung der Personen muss vom Standpunkt der Stabilität aus gesehen die ungünstigste sein. Kabinen sind bei der Berechnung des Personenmoments als unbesetzt anzunehmen.
Für die Berechnung der Ladefälle ist der Höhenschwerpunkt einer Person mit 1 m über dem tiefsten Punkt des jeweiligen Decks auf 0,5 LWL ohne Berücksichtigung von jeglicher Deckskrümmung und bei Annahme einer Masse von 0,075 t pro Person zu berücksichtigen.
Eine detaillierte Ermittlung der Decksflächen, die von Personen besetzt sind, kann entfallen, wenn folgende Werte verwendet werden:

P =1,1 · Fmax · 0,075 für Tagesausflugsschiffe;
1,5 · Fmax · 0,075 für Kabinenschiffe.
In diesen Formeln bedeutet:
Fmax = höchstzulässige Zahl von Fahrgästen an Bord;
y =B/2 [m].
5.
Das Moment aus Wind (MW) ist wie folgt zu berechnen:

MW = pW • AW • (lW + T/2) [kNm]


In dieser Formel bedeuten:

pW =der spezifische Winddruck von 0,25 kN/m2;
AW =der Lateralplan des Schiffes über der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m2];
lW =der Abstand des Schwerpunkts des Lateralplanes AW von der Ebene der dem betrachteten Ladefall entsprechenden Einsenkung in [m].
Bei der Berechnung des Lateralplanes sind die vorgesehenen Einhausungen der Decks durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen zu berücksichtigen.
6.
Das Moment aus Zentrifugalkraft (Mdr), hervorgerufen durch die Drehbewegung des Schiffes, ist wie folgt zu berechnen:

Mdr = cdr · CB · v2 · D/LWL · (KG - T/2) [kNm]


In dieser Formel bedeuten:
cdr =ein Koeffizient von 0,45;
CB =der Blockkoeffizient der Verdrängung (falls nicht bekannt, ist dieser 1,0 zu setzen);
vdie Maximalgeschwindigkeit des Schiffes in [m/s];
KGder Abstand des Schwerpunkts von der Oberkante Kiel in [m].


Wenn das Fahrgastschiff mit einem Antrieb entsprechend § 6.06 ausgerüstet ist, ist Mdr aus Groß- oder Modellversuchen oder aus entsprechenden Berechnungen abzuleiten.
7.
Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf dem Verfahren des wegfallenden Auftriebs beruht, nachweisen, dass die Leckstabilität des Schiffes angemessen ist. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden.
8.
Die Schwimmfähigkeit im Leckfall muss für die in Nummer 2 angegebenen Standardladebedingungen nachgewiesen werden. Hierbei muss für drei Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung des Endzustandes der Flutung) und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.
9.
Fahrgastschiffe müssen den 1-Abteilungsstatus und den 2-Abteilungsstatus einhalten.
Die folgenden Vorgaben sind für den Leckfall zu berücksichtigen:

1-Abteilungsstatus2-Abteilungsstatus
Ausdehnung des Seitenlecks
längs 1 [m]0,10 · LWL, jedoch nicht weniger als 4,00 m0,05 · LWL, jedoch nicht weniger als 2,25 m
quer b [m]B/50,59
senkrecht h [m]vom Schiffsboden nach oben ohne Begrenzung
Ausdehnung des Bodenlecks
längs l [m]0,10 · LWL, jedoch nicht weniger als 4,00 m0,05 · LWL, jedoch nicht weniger als 2,25 m
quer b [m]B/5
senkrecht h [m]0,59; Rohrleitungen, die entsprechend § 15.02 Nr. 13 Buchstabe c. verlegt sind, können als unbeschädigt angenommen werden.
a)
Für den Einabteilungsstatus können die Schotte als nicht beschädigt angenommen werden, wenn der Abstand zwischen zwei benachbarten Schotten größer ist als die Länge des Lecks. Längsschotte, die sich in einem Abstand von weniger als B/3 zu der Außenhaut, gemessen im rechten Winkel zur Schiffsmittellinie in der Ebene der größten Einsenkung, befinden, dürfen in der Rechnung nicht berücksichtigt werden. Eine Schottversetzung in einem Querschott, die länger ist als 2,50 m, gilt als Längsschott.
b)
Für den 2-Abteilungsstatus wird jedes Schott innerhalb der Leckausdehnung als beschädigt angenommen. Das bedeutet, dass die Lage der Schotte so gewählt werden muss, dass das Fahrgastschiff nach der Flutung von zwei oder mehreren angrenzenden Abteilungen in Längsrichtung schwimmfähig bleibt.
c)
Der niedrigste Punkt jeder nicht wasserdichten Öffnung (z.B. von Türen, Fenstern, Einstiegsluken) muss im Endzustand der Flutung mindestens 0,10 m über der Leckwasserlinie liegen. Das Schottendeck darf im Endzustand der Flutung nicht eintauchen.
d)
Die Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit einer Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden.
Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden:

Unterkunftsräume95 %
Maschinen- und Kesselräume85 %
Gepäck- und Vorratsräume75 %
Gepäck- und Vorratsräume Doppelböden, Treibstofftanks,
Ballasttanks und andere Tanks je nachdem, ob sie ihrer Bestimmung entsprechend für
das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung schwimmende Schiff als voll
oder leer angenommen werden müssen0 oder 95 %.
e)
Falls ein Leck geringerer Ausdehnung als oben angegeben ungünstigere Bedingungen hinsichtlich Krängung oder Verlust an metazentrischer Höhe ergibt, muss ein derartiges Leck bei der Berechnung angenommen werden.
10.
In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 8 müssen folgende Kriterien eingehalten werden:
a)
Der Krängungswinkel φ der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15° nicht überschreiten.
b)
Über die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZ ≥ 0,02 m aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel φ von 25° erreicht ist.
c)
Nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes erreicht ist.
d)
Für die Berechnung des freien Oberflächeneffektes in allen Zwischenzuständen der Flutung wird von der Bruttogrundfläche der beschädigten Räume ausgegangen.
11.
Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien unter Berücksichtigung des Krängungsmomentes nach Nummer 4 eingehalten werden:
a)
Der Krängungswinkel φE darf 10° nicht überschreiten.
b)
Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZR ≥ 0,02 m in Verbindung mit einer Fläche A ≥ 0,0025 m·rad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten ungeschützten Öffnung oder auf jeden Fall vor Erreichen eines Krängungswinkels von 25° einzuhalten.
c)
Nichtwasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist. Falls derartige Öffnungen vor diesem Punkt eintauchen, müssen die Räume, die mit ihnen verbunden sind, in der Leckstabilitätsrechnung als geflutet angesehen werden.



Dabei ist:

φEder Krängungswinkel im Endzustand der Flutung unter Berücksichtigung des Moments nach Nummer 4;
φmder Winkel der verschwindenden Stabilität oder der Winkel, bei dem die erste ungeschützte Öffnung zu Wasser kommt, oder 25°; der niedrigere dieser Werte ist anzuwenden;
GZRder Resthebelarm im Endzustand der Flutung unter Berücksichtigung des Moments nach Nummer 4;
GZKder krängende Hebelarm aus dem Moment nach Nummer 4.
12.
Schließvorrichtungen von Öffnungen, die wasserdicht verschließbar sein müssen, sind entsprechend zu kennzeichnen.
13.
Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen sie folgenden Anforderungen entsprechen:
a)
Für die Berechnung der Querflutung ist die IMO-Entschließung A.266 (VIII) anzu-wenden.
b)
Sie müssen selbsttätig wirken.
c)
Sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen sein.
d)
Die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15 Minuten nicht überschreiten.

1.
Der Sicherheitsabstand muss mindestens der Summe entsprechen:
a)
aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die zulässige Krängung nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe e ergibt, und
b)
aus dem Restsicherheitsabstand nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe g.
Bei Schiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,50 m betragen.
2.
Der Freibord muss mindestens der Summe entsprechen:
a)
aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die Krängung nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe e ergibt, und
b)
dem Restfreibord nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe f.
Der Freibord muss jedoch mindestens 0,30 m betragen.
3.
Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, dass der Sicherheitsabstand nach Nummer 1, der Freibord nach Nummer 2 und die §§ 15.02 und 15.03 eingehalten werden.
4.
Die Untersuchungskommission kann aus Sicherheitsgründen einen größeren Sicherheitsabstand oder einen größeren Freibord festsetzen.

1.
Die Untersuchungskommission setzt die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste fest und trägt diese in das Schiffsattest ein.
2.
Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste darf keinen der folgenden Werte überschreiten:
a)
Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen ist;
b)
Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach § 15.03 zugrunde gelegt ist;
c)
Zahl der vorhandenen Betten für Fahrgäste auf Kabinenschiffen, die für Reisen mit Übernachtung genutzt werden.
3.
Für Kabinenschiffe, die auch als Tagesausflugsschiffe eingesetzt werden, ist die Zahl der Fahrgäste als Tagesausflugsschiff und als Kabinenschiff zu berechnen und im Schiffsattest einzutragen.
4.
Die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste ist an Bord an auffallender Stelle deutlich lesbar anzuschlagen.

1.
Fahrgasträume müssen:
a)
sich auf allen Decks hinter der Ebene des Kollisionsschotts und, sofern sie unterhalb des Schottendecks liegen, vor der Ebene des Heckschotts befinden und
b)
von Maschinen- und Kesselräumen gasdicht getrennt sein.
Decksbereiche, die durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen nicht nur nach oben, sondern auch seitlich teilweise oder vollständig eingehaust sind, müssen den gleichen Anforderungen wie geschlossene Fahrgasträume genügen.
2.
Schränke nach § 11.13 und Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen sich außerhalb des Fahrgastbereiches befinden.
3.
Anzahl und Breite der Ausgänge von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:
a)
Räume oder Gruppen von Räumen, die für 30 oder mehr Fahrgäste vorgesehen oder eingerichtet sind oder für 12 oder mehr Fahrgäste Betten aufweisen, müssen mindestens zwei Ausgänge haben. Auf Tagesausflugsschiffen darf einer dieser zwei Ausgänge durch zwei Notausgänge ersetzt sein. Räume, ausgenommen Kabinen, oder Gruppen von Räumen, die nur einen Ausgang haben, müssen über mindestens einen Notausgang verfügen.
b)
Befinden sich Räume unter dem Schottendeck, darf einer der Ausgänge eine wasserdichte Schotttür nach § 15.02 Nr. 10 zu einer benachbarten Abteilung sein, von der aus das höherliegende Deck unmittelbar erreicht werden kann. Der andere Ausgang muss unmittelbar oder, wenn nach Buchstabe a gestattet, als Notausgang auf das Schottendeck oder ins Freie führen. Dies gilt nicht für die einzelnen Kabinen.
c)
Ausgänge nach Buchstabe a und b müssen zweckmäßig angeordnet sein, eine lichte Breite von mindestens 0,80 m und eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m haben. Bei Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen darf die lichte Breite bis auf 0,70 m herabgesetzt werden.
d)
Bei Räumen oder Gruppen von Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, muss die Summe der Breiten aller Ausgänge, die für Fahrgäste bestimmt sind und von diesen im Notfall benutzt werden müssen, mindestens 0,01 m je Fahrgast betragen.
e)
Ist die Anzahl der Fahrgäste für die Gesamtbreite aller Ausgänge maßgebend, muss die Breite jedes Ausgangs mindestens 0,005 m je Fahrgast betragen.
f)
Notausgänge müssen eine kleinste Seitenlänge von mindestens 0,60 m aufweisen oder einen Mindestdurchmesser von 0,70 m. Sie müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen und beiderseits gekennzeichnet sein.
g)
Ausgänge von Räumen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m haben. Ausgänge, die gewöhnlich für das An- oder Vonbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,50 m aufweisen.
4.
Türen von Fahrgasträumen müssen den folgenden Anforderungen genügen:
a)
Mit Ausnahme der Türen, die nach Verbindungsgängen führen, müssen sie sich nach außen öffnen lassen oder als Schiebetüren gebaut sein.
b)
Kabinentüren müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit auch von der Außenseite aufgeschlossen werden können.
c)
Türen mit Antrieb müssen sich bei Ausfall der Antriebsenergie leicht öffnen lassen.
d)
Bei Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, muss auf der Seite, in die die Tür ausschwingt, der seitliche Abstand zwischen der schlossseitigen Innenkante des Türrahmens und einer benachbarten, senkrecht zur Türebene angeordneten Wand mindestens 0,60 m betragen.
5.
Verbindungsgänge müssen folgenden Anforderungen genügen:
a)
Sie müssen eine lichte Breite von mindestens 0,80 haben. Führen sie zu Räumen, die für mehr als 80 Fahrgäste vorgesehen sind, müssen sie die in Nummer 3 Buchstaben d und e genannten Anforderungen an die Breite der zu den Verbindungsgängen führenden Ausgänge erfüllen.
b)
Ihre lichte Höhe darf 2,00 m nicht unterschreiten.
c)
Verbindungsgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen. Verbindungsgänge mit einer Breite von mehr als 1,50 m müssen beiderseits Handläufe aufweisen.
d)
Führt zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum nur ein Verbindungsgang, muss die lichte Breite des Verbindungsgangs mindestens 1,00 m betragen.
e)
Sie müssen frei von Absätzen sein.
f)
Sie dürfen nur zu freien Decks, Räumen oder Treppen führen.
g)
Sackgassen in Verbindungsgängen dürfen nicht länger als zwei Meter sein.
6.
Fluchtwege müssen zusätzlich zu Nummer 5 folgenden Anforderungen genügen:
a)
Bei der Anordnung von Treppen, Ausgängen und Notausgängen muss berücksichtigt sein, dass bei Feuer in einem beliebigen Raum alle anderen Räume verlassen werden können.
b)
Fluchtwege müssen auf kürzestem Weg zu Sammelflächen nach Nummer 8 führen.
c)
Fluchtwege dürfen nicht durch Maschinenräume und Küchen führen.
d)
Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches eingebaut sein.
e)
Türen an Fluchtwegen müssen so gebaut sein, dass sie die Mindestbreite des Fluchtweges nach Nummer 5 Buchstabe a oder d nicht einengen.
f)
Fluchtwege und Notausgänge müssen deutlich markiert sein. Die Markierungen müssen von der Notbeleuchtung beleuchtet werden.
7.
Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.
8.
Für alle Personen an Bord müssen Sammelflächen vorhanden sein, die folgenden Anforderungen genügen:
a)
Die Gesamtfläche der Sammelflächen (AS) muss mindestens dem folgenden Wert entsprechen:

Tagesausflugsschiffe:AS = 0,35 · Fmax [m2];
Kabinenschiffe:AS = 0,45 · Fmax [m2].


In diesen Formeln bedeutet:

Fmax = die höchstzulässige Zahl der Fahrgäste an Bord.
b)
Jede einzelne Sammel- und Evakuierungsfläche muss größer als 10 m2 sein.
c)
Die Sammelflächen müssen frei von beweglichem und festem Mobiliar sein.
d)
Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, bewegliches Mobiliar, so ist dieses ausreichend gegen Verrutschen zu sichern.
e)
Befindet sich in einem Raum, in dem eine Sammelfläche ausgewiesen ist, fest eingebautes Sitzmobiliar, braucht die Zahl der Personen, für die es geeignet ist, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden. Die Zahl der Personen, für die in einem Raum fest eingebautes Sitzmobiliar berücksichtigt wird, darf jedoch nicht die Zahl der Personen übersteigen, für die in diesem Raum Sammelflächen zur Verfügung stehen.
f)
Von den Evakuierungsflächen müssen die Rettungsmittel leicht zugänglich sein.
g)
Eine sichere Evakuierung der Personen von den Evakuierungsflächen muss von beiden Seiten des Schiffes möglich sein.
h)
Die Sammelflächen müssen oberhalb der Tauchgrenze liegen.
i)
Die Sammel- und Evakuierungsflächen sind im Sicherheitsplan als solche darzustellen und an Bord zu kennzeichnen.
j)
Die Vorschriften nach Buchstabe d und e gelten auch für offene Decks, auf denen Sammelflächen ausgewiesen sind.
k)
Sind an Bord geeignete Sammelrettungsmittel vorhanden, braucht die Zahl der Personen, für die sie geeignet sind, bei der Berechnung der Gesamtfläche der Sammelflächen nach Buchstabe a nicht berücksichtigt zu werden.
l)
Die Gesamtfläche nach Buchstabe a muss jedoch in allen Fällen, in denen eine Reduzierung nach Buchstabe e, j und k erfolgt, für mindestens 50 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste an Bord ausreichen.
9.
Treppen im Fahrgastbereich und deren Podeste müssen:
a)
entsprechend der Europäischen Norm EN 13056 : 2000 gebaut sein;
b)
eine lichte Breite von mindestens 0,80 m oder, wenn sie zu Verbindungsgängen oder Treppen führen, die von mehr als 80 Fahrgästen genutzt werden, mindestens 0,01 m je Fahrgast haben;
c)
eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben, wenn sie zu einem für Fahrgäste bestimmten Raum führen, der nur über diese Verbindungstreppe zugänglich ist;
d)
im sicheren Bereich liegen, sofern nicht auf jeder Schiffsseite im gleichen Raum mindestens eine Treppe vorhanden ist;
e)
darüber hinaus, wenn sie für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, folgenden Anforderungen genügen:
aa)
die Neigung der Treppen darf 38° nicht überschreiten;
bb)
die Treppen müssen eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen;
cc)
die Treppen dürfen keine Wendelung aufweisen;
dd)
die Treppen dürfen nicht quer zum Schiff verlaufen;
ee)
die Handläufe der Treppen sind mit einem waagerechten Abstand von 0,30 m über die An- und Austritte so hinauszuführen, dass sie Verkehrswege nicht einschränken;
ff)
Handläufe, Vorderkanten zumindest der ersten und der letzten Stufen sowie die Bodenbeläge an den Enden der Treppen sind durch farbliche Gestaltung hervorzuheben.
Aufzüge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, und Aufstiegshilfen, wie Treppenlifte oder Hebebühnen, müssen entsprechend einer einschlägigen Norm oder Vorschrift eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens ausgeführt sein.
10.
Für Fahrgäste bestimmte, nicht geschlossene Teile der Decks müssen folgenden Anforderungen genügen:
a)
Sie müssen mit einem festen Schanzkleid von mindestens 1,00 m Höhe oder einem Geländer nach der Europäischen Norm EN 711 : 1995, Bauart PF, PG oder PZ umgeben sein. Schanzkleider und Geländer von Decks, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen.
b)
Öffnungen und Einrichtungen für das An- oder Vonbordgehen sowie Öffnungen für das Ein- oder Ausladen müssen gesichert werden können und eine lichte Breite von mindestens 1,00 m haben. Öffnungen, die gewöhnlich für das An- oder Vonbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, müssen eine lichte Breite von 1,50 m aufweisen.
c)
Sind die Öffnungen oder Einrichtungen für das An- oder Vonbordgehen nicht vom Steuerhaus einsehbar, müssen optische oder elektronische Hilfsmittel vorhanden sein.
11.
Die nicht für Fahrgäste bestimmten Teile der Schiffe, insbesondere die Zugänge zum Steuerhaus, zu den Winden und zu Maschinenräumen, müssen gegen Zutritt Unbefugter gesichert werden können. An diesen Zugängen muss außerdem an auffälliger Stelle ein Symbol entsprechend Anlage I Bild 1 angebracht sein.
12.
Landstege müssen entsprechend der Europäischen Norm EN 14206 : 2003 beschaffen sein. Abweichend von § 10.02 Nr. 2 Buchstabe d kann deren Länge weniger als 4 m betragen.
13.
Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,30 m aufweisen und frei von Schwellen und Süllen sein, deren Höhe 0,025 m überschreitet. Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sind mit Handläufen in einer Höhe von 0,90 m über dem Boden zu versehen.
14.
Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben müssen aus vorgespanntem Glas oder Verbundglas hergestellt sein. Sie können auch, wenn hinsichtlich des Brandschutzes zulässig, aus Kunststoff hergestellt sein.
Durchsichtige Türen und bis zum Boden reichende durchsichtige Wände an Verkehrsflächen müssen auffällig gekennzeichnet sein.
15.
Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen, oder Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen sowie deren Unterkonstruktion dürfen nur aus solchen Materialien hergestellt und müssen so konstruiert sein, dass im Schadensfall die Verletzungsgefahr für Personen möglichst gering ist.
16.
Trinkwasseranlagen müssen mindestens den Anforderungen des § 12.05 entsprechen.
17.
Es müssen Toiletten für Fahrgäste vorhanden sein. Mindestens eine Toilette muss entsprechend einer einschlägigen Norm oder Vorschrift eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet und über Fahrgastbereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, zu erreichen sein.
18.
Kabinen, die nicht über ein zu öffnendes Fenster verfügen, müssen an eine Lüftungsanlage angeschlossen sein.
19.
Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht sind, müssen diesem Paragraphen sinngemäß entsprechen.

1.
Zusätzlich zum Hauptantriebssystem muss das Schiff mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein, das sicherstellt, dass das Schiff bei Ausfall des Hauptantriebssystems sich aus eigener Kraft fortbewegen kann.
2.
Das zweite unabhängige Antriebssystem muss sich in einem separaten Maschinenraum befinden. Haben die beiden Maschinenräume gemeinsame Trennflächen, müssen sie entsprechend § 15.11 Nr. 2 gebaut sein.

1.
Fahrgastschiffe müssen über eine interne Sprechverbindung nach § 7.08 verfügen. Sie muss zusätzlich die Betriebsräume und, sofern keine direkte Verständigung vom Steuerstand aus besteht, die Einstiegsbereiche und Sammelflächen für Fahrgäste nach § 15.06 Nr. 8 erfassen.
2.
Alle Fahrgastbereiche müssen mit einer Lautsprecheranlage erreicht werden können. Die Anlage muss so dimensioniert sein, dass übertragene Informationen deutlich von Hintergrundgeräuschen unterschieden werden können. Sofern eine direkte Verständigung vom Steuerstand zu einem Fahrgastbereich besteht, brauchen dort keine Lautsprecher vorhanden zu sein.
3.
Ein Alarmsystem muss vorhanden sein. Dieses muss unterteilt sein in:
a)
eine Alarmanlage zur Alarmierung von Schiffsführung und Besatzung durch Fahrgäste, Besatzungsmitglieder oder Bordpersonal.
Dieser Alarm soll nur in den Räumen für Schiffsführung und Besatzung erfolgen und darf nur durch die Schiffsführung gelöscht werden können. Der Alarm muss mindestens an den folgenden Stellen ausgelöst werden können:
aa)
in jeder Kabine;
bb)
in Gängen, Aufzügen und Treppenschächten derart, dass der Weg zum nächsten Auslöser höchstens 10 m beträgt, wobei jedoch mindestens ein Auslöser je wasserdichte Abteilung vorhanden sein muss;
cc)
in Gesellschafts-, Speise- und ähnlichen Aufenthaltsräumen;
dd)
in Toiletten, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;
ee)
in Maschinenräumen, Küchen und ähnlichen feuergefährdeten Räumen;
ff)
in Kühl- und sonstigen Vorratsräumen.
Die Alarmauslöser sind in einer Höhe von 0,85 m bis 1,10 m über dem Boden anzu-bringen;
b)
eine Alarmanlage zur Alarmierung der Fahrgäste durch die Schiffsführung.
Dieser Alarm muss in allen für Fahrgäste zugänglichen Räumen deutlich und unverwechselbar wahrnehmbar sein. Er muss im Steuerhaus und an einer ständig von Personal besetzten Stelle ausgelöst werden können;
c)
eine Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung nach § 7.09 Nr. 1.
Diese Alarmanlage muss auch die Aufenthaltsräume für das Bordpersonal, die Kühlräume und sonstige Vorratsräume erreichen.
Die Alarmauslöser müssen gegen unbeabsichtigten Gebrauch geschützt sein.
4.
Jede wasserdichte Abteilung muss mit einem Niveaualarm ausgerüstet sein.
5.
Es müssen zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen vorhanden sein.
6.
Ein Lenzsystem mit fest installierten Rohrleitungen muss vorhanden sein.
7.
Kühlräume müssen sich auch bei abgeschlossener Tür von innen öffnen lassen.
8.
Befinden sich Teile von CO2-Schankanlagen in Räumen unter Deck, so müssen diese mit einer Lüftungsanlage versehen sein, die beim Öffnen der Tür oder der Luke dieses Raumes automatisch einsetzt. Die Lüftungsrohre müssen bis auf 0,05 m zum Boden dieses Raumes heruntergeführt sein.
9.
Zusätzlich zu dem Verbandkasten nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe f müssen weitere Verbandkästen in ausreichender Zahl vorhanden sein. Die Verbandkästen und ihre Unterbringung müssen den Anforderungen nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe f entsprechen.

1.
Zusätzlich zu den in § 10.05 Nr. 1 genannten Rettungsringen müssen auf allen für Fahrgäste bestimmten, nicht geschlossenen Teilen der Decks auf beiden Schiffsseiten Rettungsringe, die
der Europäischen Norm EN 14144 : 2003 oder
dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) Kapitel III Regel 7.1 und dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA-)Code Absatz 2.1
entsprechen, in jeweils maximal 20 m Abstand vorhanden sein.
Eine Hälfte aller vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein. Die andere Hälfte der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit einem selbstzündenden, batteriebetriebenen und in Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein.
2.
Zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1 müssen für alle Mitglieder des Bordpersonals Einzelrettungsmittel nach § 10.05 Nr. 2 griffbereit vorhanden sein. Für die Mitglieder des Bordpersonals, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen, sind auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in § 10.05 Nr. 2 genannten Normen zulässig.
3.
Fahrgastschiffe müssen über geeignete Einrichtungen verfügen, die Personen einen sicheren Übergang von Bord in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeuges ermöglichen.
4.
Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1 und 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel nach § 10.05 Nr. 2 vorhanden sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in § 10.05 Nr. 2 genannten Normen zulässig sind.
5.
(Ohne Inhalt)
6.
Zusätzliche Sammelrettungsmittel sind Ausrüstungsgegenstände, die den Auftrieb mehrerer sich im Wasser befindlicher Personen ermöglichen. Sie müssen:
a)
über eine Beschriftung verfügen, aus welcher der Verwendungszweck und die Zahl der Personen hervorgeht, für die sie geeignet sind;
b)
einen Auftrieb im Frischwasser von mindestens 100 N je Person haben;
c)
aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und widerstandsfähig gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen Temperaturen bis zu 50°C sein;
d)
eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten und dabei über geeignete Haltevorrichtungen für die angegebene Personenzahl verfügen;
e)
rückstrahlend orangefarbig sein oder dauerhaft angebrachte rückstrahlende, allseits sichtbare Flächen von mindestens 100 cm2 haben und
f)
von ihrem Aufstellungsort rasch und sicher von einer Person über Bord gelassen werden können oder frei aufschwimmbar sein.
7.
Aufblasbare Sammelrettungsmittel müssen darüber hinaus:
a)
aus mindestens zwei getrennten Luftkammern bestehen;
b)
beim Zuwasserbringen selbsttätig oder durch Handauslösung aufgeblasen werden können und
c)
bei jeder vorkommenden Belastung, auch wenn nur die Hälfte der Luftkammern aufgeblasen ist, eine stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten.
8.
Die Rettungsmittel müssen an Bord so untergebracht sein, dass sie im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden können. Verdeckte Aufbewahrungsstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein.
9.
Die Rettungsmittel müssen nach den Herstellerangaben geprüft sein.
10.
Das Beiboot muss mit einem Motor und einem Suchscheinwerfer ausgerüstet sein.
11.
Eine geeignete Krankentrage muss vorhanden sein.

1.
Für die Beleuchtung sind nur elektrische Anlagen zulässig.
2.
§ 9.16 Nr. 3 gilt zusätzlich auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste.
3.
Für folgende Räume und Stellen muss eine ausreichende Beleuchtung und Notbeleuchtung vorgesehen werden:
a)
Stellen, an denen Rettungsmittel aufbewahrt werden und an denen sie gewöhnlich zum Einsatz vorbereitet werden;
b)
Fluchtwege, Einstiege für Fahrgäste, einschließlich Landstege, Zu- und Ausgänge, Verbindungsgänge, Aufzüge und Treppen von Wohnungen, Kabinen- und Wohnbereichen;
c)
Markierungen der Fluchtwege und Notausgänge;
d)
sonstige Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;
e)
Betriebs-, Maschinen- und Rudermaschinenräume sowie ihre Ausgänge;
f)
Steuerhaus;
g)
Raum für die Notstromquelle;
h)
Stellen, an denen sich Feuerlöschgeräte und die Bedienteile der Feuerlöschanlagen befinden;
i)
Bereiche, in denen sich Fahrgäste, Bordpersonal und Besatzung im Notfall sammeln.
4.
Es muss eine Notstromanlage, bestehend aus Notstromquelle und Notschalttafel, vorhanden sein, die bei Ausfall der Speisung folgender elektrischer Einrichtungen deren gleichzeitige Ersatzspeisung übernehmen kann, soweit die Einrichtung keine eigene Stromquelle besitzt:
a)
Signalleuchten;
b)
Schallgeräte;
c)
Notbeleuchtung nach Nummer 3;
d)
Sprechfunkanlage;
e)
Alarm-, Lautsprecher- und bordinterne Nachrichtenübermittlungsanlagen;
f)
Scheinwerfer nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe i;
g)
Feuermeldesystem;
h)
weitere Sicherheitseinrichtungen wie selbsttätige Druckwassersprühanlagen oder Feuerlöschpumpen;
i)
Aufzüge und Aufstiegshilfen nach § 15.06 Nr. 9 Satz 2.
5.
Die Beleuchtungskörper der Notbeleuchtung müssen als solche gekennzeichnet sein.
6.
Die Notstromanlage muss außerhalb des Hauptmaschinenraumes, der Räume, in denen die Energiequellen nach § 9.02 Nr. 1 untergebracht sind, und des Aufstellungsraums der Hauptschalttafel aufgestellt und von diesen Räumen durch Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2 abgetrennt sein.
Kabel, die elektrische Einrichtungen im Notfall versorgen, sind so einzubauen und zu führen, dass die Kontinuität der Versorgung zu diesen Einrichtungen im Fall von Feuer und Flutung aufrecht erhalten bleibt. In jedem Fall dürfen diese Kabel nicht durch den Hauptmaschinenraum, durch Küchen oder Räume geführt werden, welche die elektrische Hauptenergiequelle und die zugehörige Ausrüstung enthalten, ausgenommen nur insofern, wie es notwendig ist, in diesen Bereichen Einrichtungen für den Notfall vorzusehen.
Die Notstromanlage muss oberhalb der Tauchgrenze oder soweit von den Energiequellen nach § 9.02 Nr. 1 entfernt aufgestellt sein, dass sie bei den Leckfällen nach § 15.03 Nr. 9 nicht gleichzeitig mit diesen Energiequellen geflutet wird.
7.
Als Notstromquelle sind zulässig:
a)
Aggregate mit eigener unabhängiger Brennstoffversorgung und unabhängigem Kühlsystem, die bei Netzausfall selbsttätig anlaufen und innerhalb von 30 Sekunden die Stromversorgung selbsttätig übernehmen oder, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Besatzungsmitglieder besetzten Stelle befinden, von Hand angelassen werden können.
b)
Akkumulatoren, die bei Netzausfall die Speisung automatisch übernehmen oder, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Besatzungsmitglieder besetzten Stelle befinden, von Hand zugeschaltet werden können. Sie müssen in der Lage sein, die aufgeführten Verbraucher während der vorgeschriebenen Zeit ohne Zwischenladung und ohne unzulässigen Spannungsrückgang zu versorgen.
8.
Die für die Notstromversorgung vorzusehende Betriebsdauer ist nach der Zweckbestimmung des Fahrgastschiffes festzulegen. Sie darf 30 Minuten nicht unterschreiten.
9.
Die Isolationswiderstände und die Erdung für elektrische Systeme müssen anlässlich von Untersuchungen nach § 2.09 geprüft werden.
10.
Die Energiequellen nach § 9.02 Nr. 1 müssen voneinander unabhängig sein.
11.
Störungen in der Haupt- oder Notstromanlage dürfen nicht zu einer gegenseitigen Beeinflussung der Betriebssicherheit der Anlagen führen.

1.
Die brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen muss von einem akkreditierten Prüfinstitut auf Basis von geeigneten Prüfvorschriften festgestellt sein.
a)
Das Prüfinstitut muss:
aa)
dem Code für Brandprüfverfahren oder
bb)
der Europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 : 2000 über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien
genügen.
b)
Prüfvorschriften zur Feststellung der Nichtbrennbarkeit von Werkstoffen sind:
aa)
Anlage 1 Teil 1 des Codes für Brandprüfverfahren und
bb)
gleichwertige Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens.
c)
Prüfvorschriften zur Feststellung der Schwerentflammbarkeit von Werkstoffen sind:
aa)
die jeweils zutreffenden Anforderungen der Anlage 1, Teile 5 (Oberflächenentflammbarkeitstest), 6 (Test für Deckbeläge), 7 (Test für aufgehängte Textilien und Kunststoffe), 8 (Test für Polstermöbel), 9 (Test für Einzelteile des Bettzeuges) des Codes für Brandprüfverfahren und
bb)
gleichwertige Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens.
d)
Prüfvorschriften zur Feststellung der Feuerwiderstandsfähigkeit sind:
aa)
die Anlage 1 Teil 3 des Codes für Brandprüfverfahren und
bb)
gleichwertige Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens.
e)
Die Untersuchungskommission kann in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren einen Versuch an einer Muster-Trennfläche vorschreiben, um sicherzustellen, dass den Vorschriften nach Nummer 2 über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen ist.
2.
Trennflächen
a)
von Räumen müssen entsprechend den folgenden Tabellen ausgeführt sein:
aa)
Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen keine Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a installiert sind

RäumeKontrollstationenTreppenschächteSammelflächenUnterkunftsräumeMaschinenräumeKüchenVorratsräume
KontrollstationenA0A0/B15A30A60A60A30/A60
TreppenschächteA0A30A60A60A30
SammelflächenA30/B15A60A60A30/A60
Unterkunftsräume-/A0/B15A60A60A30
MaschinenräumeA60/A0A60A60
KüchenA0A30/B15
Vorratsräume
bb)
Tabelle für Trennflächen von Räumen, in denen Druckwassersprühanlagen nach § 10.03a installiert sind

RäumeKontrollstationenTreppenschächteSammelflächenUnterkunftsräumeMaschinenräumeKüchenVorratsräume
KontrollstationenA0A0/B15A0A60A30A0/A30
TreppenschächteA0A0A60A30A0
SammelflächenA30/B15A60A30A0/A30
Unterkunftsräume-/B15/B0A60A30A0
MaschinenräumeA60/A0A60A60
KüchenA0/B15
Vorratsräume
b)
vom Typ A sind Schotte, Wände und Decks, die folgenden Anforderungen genügen:
aa)
sie sind aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt;
bb)
sie sind in geeigneter Weise versteift;
cc)
sie sind mit einem zugelassenen nicht brennbaren Werkstoff derart isoliert, dass die Durchschnittstemperatur auf der dem Feuer abgekehrten Seite nicht um mehr als 140°C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an keinem Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 180°C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:

Typ A6060 Minuten
Typ A3030 Minuten
Typ A0 0 Minute;
dd)
sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Rauch und Flammen bis zur Beendigung des einstündigen Normal-Brandversuchs verhindern;
c)
vom Typ B sind Schotte, Wände, Decks, Decken oder Verkleidungen, die den folgenden Anforderungen genügen:
aa)
sie bestehen aus einem zugelassenen nicht brennbaren Werkstoff, und alle Werkstoffe, die für die Herstellung und den Zusammenbau der Trennflächen verwendet werden, sind nicht brennbar mit Ausnahme des Oberflächenmaterials, das mindestens schwer entflammbar sein muss;
bb)
sie weisen einen solchen Isolierwert auf, dass die Durchschnittstemperatur auf der dem Feuer abgekehrten Seite nicht um mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an keinem Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 225 °C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:

Typ B1515 Minuten
Typ B0 0 Minute;
cc)
sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Flammen bis zum Ablauf der ersten halben Stunde des Normal-Brandversuchs verhindern.
3.
In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen, verwendete Farben, Lacke, und andere Produkte zur Oberflächenbehandlung sowie Deckbeläge müssen schwer entflammbar sein. Teppichböden, Stoffe, Vorhänge und andere hängende Textilmaterialien sowie Polstermöbel und Bettzeug müssen schwer entflammbar sein, sofern die Räume, in denen sie sich befinden, nicht über eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a verfügen.
4.
In Unterkunftsräumen angebrachte Decken und Wandverkleidungen einschließlich ihrer Unterkonstruktion müssen, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a verfügen, aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein, mit Ausnahme ihrer Oberflächen, die zumindest schwer entflammbar sein müssen. Satz 1 gilt nicht für Saunen.
5.
In Unterkunftsräumen, in denen sich Sammelflächen befinden, müssen Möbel und Einbauten aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein, sofern die Räume nicht über eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a verfügen.
6.
Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.
7.
Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen müssen nicht brennbar sein. Dies gilt nicht für Isolierungen von kühlmittelführenden Leitungen. Die Oberflächen der Isolierungen dieser Leitungen müssen zumindest schwer entflammbar sein.
7a.
Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen, mit denen Decksbereiche teilweise oder vollständig eingehaust werden, sowie deren Unterkonstruktionen müssen schwer entflammbar sein.
8.
Türen in Trennflächen nach Nummer 2 müssen folgenden Anforderungen genügen:
a)
Sie müssen den gleichen Anforderungen der Nummer 2 genügen wie die Trennflächen selbst.
b)
Sie müssen, sofern es sich um Türen in Trennwänden nach Nummer 10 oder in Umschließungen von Maschinenräumen, Küchen und Treppen handelt, selbstschließend sein.
c)
Selbstschließende Türen, die im normalen Betrieb geöffnet sind, müssen an Ort und Stelle und von einer ständig von Schiffspersonal besetzten Stelle aus geschlossen werden können. Nach einem fernbetätigten Schließen muss sich die Tür an Ort und Stelle erneut öffnen und sicher schließen lassen.
d)
Wasserdichte Türen nach § 15.02 brauchen nicht isoliert zu werden.
9.
Wände nach Nummer 2 müssen von Deck zu Deck durchgehend sein oder an durchgehenden Decken, die den gleichen Anforderungen nach Nummer 2 genügen, enden.
10.
Folgende Fahrgastbereiche müssen durch senkrechte Trennflächen nach Nummer 2 unterteilt sein:
a)
Fahrgastbereiche, deren Gesamtgrundfläche 800 m2 überschreitet;
b)
Fahrgastbereiche, in denen sich Kabinen befinden, in Abständen von höchstens 40 m.
Die senkrechten Trennflächen müssen unter normalen Bedingungen rauchdicht und von Deck zu Deck durchgehend sein.
11.
Hohlräume über Decken, unter Fußböden und hinter Wandverkleidungen müssen in Abständen von höchstens 14 m durch nicht brennbare, auch im Brandfall gut abdichtende Luftzugssperren abgetrennt sein.
12.
Treppen müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt sein.
13.
Innentreppen und Aufzüge müssen in allen Ebenen durch Wände nach Nummer 2 eingeschachtet sein.Folgende Ausnahmen sind zulässig:
a)
Eine Treppe, die nur zwei Decks verbindet, braucht nicht eingeschachtet zu sein, wenn auf einem Deck die Treppe durch Wände nach Nummer 2 umschlossen ist.
b)
In einem Unterkunftsraum brauchen Treppen nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie völlig im Innern dieses Raumes liegen und wenn
aa)
sich dieser Raum nur über zwei Decks erstreckt oder
bb)
in diesem Raum auf allen Decks eine Druckwassersprühanlage nach § 10.03a installiert ist, dieser Raum über eine Rauchabzugsanlage nach Nummer 16 verfügt und der Raum auf allen Decks einen Zugang zu einem Treppenschacht hat.
14.
Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen müssen folgenden Anforderungen genügen:
a)
Sie müssen so ausgeführt sein, dass einer Ausbreitung von Feuer und Rauch durch diese Systeme und Anlagen vorgebeugt ist.
b)
Öffnungen für Zu- und Abluft und Luftversorgungsanlagen müssen geschlossen werden können.
c)
Lüftungskanäle müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen nicht brennbaren Werkstoff hergestellt und sicher untereinander sowie mit dem Schiffsaufbau verbunden sein.
d)
Wenn Lüftungskanäle mit einem Querschnitt von mehr als 0,02 m2 durch Trennflächen nach Nummer 2 vom Typ A oder Trennflächen nach Nummer 10 geführt werden, müssen sie mit selbsttätigen und von einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle aus bedienbaren Brandklappen ausgerüstet sein.
e)
Lüftungssysteme für Küchen und Maschinenräume müssen von Lüftungssystemen, die andere Bereiche versorgen, getrennt sein.
f)
Abluftkanäle sind mit verschließbaren Öffnungen zur Inspektion und Reinigung zu versehen. Diese Öffnungen müssen in der Nähe der Brandklappen angeordnet sein.
g)
Eingebaute Ventilatoren müssen von einer zentralen Stelle außerhalb des Maschinenraums abstellbar sein.
15.
Küchen müssen mit Lüftungssystemen und Küchenherde mit Abzügen versehen sein. Die Abluftkanäle der Abzüge müssen den Anforderungen nach Nummer 14 genügen und zusätzlich mit handbetätigten Brandklappen an den Eintrittsöffnungen versehen sein.
16.
Kontrollstationen, Treppenschächte und innenliegende Sammelflächen müssen mit natürlichen oder maschinellen Rauchabzugsanlagen versehen sein. Rauchabzugsanlagen müssen folgenden Anforderungen genügen:
a)
Sie müssen eine ausreichende Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit aufweisen.
b)
Sie müssen den Betriebsbedingungen des Fahrgastschiffes gerecht werden.
c)
Wenn Rauchabzugsanlagen auch der allgemeinen Lüftung der Räume dienen, darf dadurch ihre Funktion als Rauchabzugsanlage im Brandfall nicht behindert werden.
d)
Rauchabzugsanlagen müssen über eine von Hand betätigte Auslöseeinrichtung verfügen.
e)
Maschinelle Rauchabzugsanlagen müssen zusätzlich von einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle aus bedient werden können.
f)
Rauchabzugsanlagen mit natürlichem Abzug müssen mit einem Öffnungsmechanismus versehen sein, der entweder von Hand oder von einer innerhalb des Abzuges gelegenen Energiequelle betätigt wird.
g)
Von Hand zu betätigende Auslöseeinrichtungen und Öffnungsmechanismen müssen von innerhalb und außerhalb des zu schützenden Raumes zugänglich sein.
17.
Unterkunftsräume, die nicht ständig von Bordpersonal und Besatzungsmitgliedern eingesehen werden, Küchen, Maschinenräume und sonstige gefährdete Räume müssen an ein zweckmäßiges Feuermeldesystem angeschlossen sein. Das Vorhandensein eines Brandes sowie der Brandbereich müssen selbsttätig an einer ständig von Bordpersonal oder Besatzungsmitgliedern besetzten Stelle angezeigt werden.

Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.

Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innenliegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außenliegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.

Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastbereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen. Trennflächen zwischen Kabinen und Saunen müssen dem Typ A0, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B15 entsprechen.

Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach den §§ 15.07 und 15.10 Nummer 6 müssen dem Typ A60, im Übrigen dem Typ A0 entsprechen.

Trennflächen zwischen Vorratsräumen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten und Kontrollstationen sowie Sammelflächen müssen dem Typ A60, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ A 30 entsprechen.

Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder zu Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend.

1.
Zusätzlich zu den tragbaren Feuerlöschern nach § 10.03 müssen mindestens folgende tragbare Feuerlöscher an Bord vorhanden sein:
a)
ein tragbarer Feuerlöscher je angefangene 120 m2 Brutto-Fußbodenfläche der Fahrgasträume;
b)
ein tragbarer Feuerlöscher je angefangene Gruppe von 10 Kabinen;
c)
ein tragbarer Feuerlöscher in jeder Küche und in der Nähe eines jeden Raumes, in dem brennbare Flüssigkeiten gelagert oder verwendet werden. In Küchen muss das Löschmittel auch zur Bekämpfung von Fettbränden geeignet sein.
Diese zusätzlichen Feuerlöscher müssen den Anforderungen des § 10.03 Nr. 2 entsprechen und so aufgestellt und auf dem Schiff verteilt sein, dass bei einem Feuerherd an jeder Stelle zu jeder Zeit ein Feuerlöscher unmittelbar erreicht werden kann. In jeder Küche sowie in Frisiersalons und Parfümerien muss eine Feuerlöschdecke griffbereit vorhanden sein.
2.
Fahrgastschiffe müssen mit einer Hydrantenanlage versehen sein, bestehend aus:
a)
zwei Feuerlöschpumpen mit motorischem Antrieb und ausreichender Kapazität, davon eine fest installiert;
b)
einer Feuerlöschleitung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten mit fest angeschlossenen, mindestens 20 m langen Feuerlöschschläuchen mit Strahlrohr, das geeignet ist, sowohl einen Sprühnebel als auch einen Wasserstrahl zu erzeugen, und das mit einer Schließmöglichkeit versehen ist.
3.
Die Hydrantenanlagen müssen so ausgeführt und bemessen sein, dass
a)
jede beliebige Stelle des Schiffes von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten aus mit je einer einzigen Schlauchlänge von höchstens 20 m Länge erreicht werden kann;
b)
der Druck bei den Hydranten mindestens 300 kPa beträgt und
c)
auf allen Decks eine Wasserstrahllänge von mindestens 6 m erreicht werden kann.
Wenn Hydrantenschränke vorhanden sind, muss an ihren Außenseiten ein Symbol für „Löschschlauch“ entsprechend Anlage I Bild 5 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm angebracht sein.
4.
Hydrantenventile mit Schraubengewinde oder Hähne müssen so gestellt werden können, dass jeder der Feuerlöschschläuche während des Betriebes der Feuerlöschpumpen abgetrennt und entfernt werden kann.
5.
Feuerlöschschläuche im Innenbereich müssen auf einer axial angeschlossenen Haspel aufgerollt sein.
6.
Materialien für Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen hitzebeständig oder angemessen gegen ein Unwirksamwerden bei Hitze geschützt sein.
7.
Rohre und Hydranten müssen derart angeordnet sein, dass die Möglichkeit eines Einfrierens vermieden wird.
8.
Die beiden Feuerlöschpumpen müssen:
a)
in getrennten Räumen aufgestellt oder untergebracht sein;
b)
unabhängig voneinander betrieben werden können;
c)
jede für sich auf allen Decks in der Lage sein, den erforderlichen Druck an den Hydranten aufrechtzuerhalten und die erforderliche Länge des Wasserstrahls zu erreichen;
d)
vor dem Heckschott aufgestellt sein.
Feuerlöschpumpen dürfen zu allgemeinen Betriebszwecken verwendet werden.
9.
Maschinenräume müssen mit einer festeingebauten Feuerlöschanlage nach § 10.03b versehen sein.
10.
Auf Kabinenschiffen müssen:
a)
zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte entsprechend der Europäischen Norm EN 137 : 1993 mit Vollmaske entsprechend der Europäischen Norm EN 136 : 1998;
b)
zwei Ausrüstungssätze bestehend mindestens aus Schutzanzug, Helm, Stiefeln, Handschuhen, Axt, Brecheisen, Taschenlampe und Führungsleine;
c)
vier Fluchthauben
vorhanden sein.

1.
Auf Fahrgastschiffen muss eine Sicherheitsrolle vorhanden sein. Sie beschreibt die Aufgaben der Besatzung und des Bordpersonals für die folgenden Fälle:
a)
Havarie;
b)
Feuer an Bord;
c)
Evakuierung der Fahrgäste;
d)
Person über Bord.
Besondere Sicherheitsmaßnahmen, die für Personen mit eingeschränkter Mobilität erforderlich sind, sind darin zu berücksichtigen.
Die verschiedenen Aufgaben sind den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben, der Funktion nach zugeteilt. Insbesondere muss durch besondere Anweisungen sichergestellt sein, dass alle Türen und Öffnungen in wasserdichten Schotten nach § 15.02 im Gefahrenfall unverzüglich wasserdicht geschlossen werden.
2.
Zur Sicherheitsrolle gehört ein Sicherheitsplan des Schiffes, auf dem deutlich und übersichtlich mindestens bezeichnet sind:
a)
Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind;
b)
Fluchtwege, Notausgänge, Sammel- und Evakuierungsflächen;
c)
Rettungsmittel und Beiboote;
d)
Feuerlöscher sowie Feuerlösch- und selbsttätige Druckwassersprühanlagen;
e)
sonstige Sicherheitsausrüstung;
f)
Alarmanlage nach § 15.08 Nr. 3 Buchstabe a;
g)
Alarmanlage nach § 15.08 Nr. 3 Buchstabe b und c;
h)
Türen in Schotten nach § 15.02 Nr. 5 und ihre Bedienungsstellen sowie sonstige Öffnungen nach § 15.02 Nr. 9, 10 und 13 und § 15.03 Nr. 12;
i)
Türen nach § 15.11 Nr. 8;
j)
Feuerklappen;
k)
Feuermeldesystem;
l)
Notstromanlage;
m)
Bedienungsorgane der Lüftungsanlagen;
n)
Landanschlüsse;
o)
Absperrorgane der Brennstoffleitungen;
p)
Flüssiggasanlagen;
q)
Lautsprecheranlagen;
r)
Sprechfunkanlagen;
s)
Verbandkästen.
3.
Die Sicherheitsrolle nach Nummer 1 und der Sicherheitsplan nach Nummer 2 müssen:
a)
einen Sichtvermerk der Untersuchungskommission tragen und
b)
auf jedem Deck an geeigneter Stelle deutlich sichtbar aufgehängt sein.
4.
In jeder Kabine müssen sich Verhaltensregeln für Fahrgäste sowie ein gekürzter Sicherheitsplan, der nur die Angaben nach Nummer 2 Buchstaben a bis f enthält, befinden.
Diese Verhaltensregeln müssen mindestens enthalten:
a)
Bezeichnung der Notfälle:
aa
Feuer;
bb)
Leck;
cc)
Allgemeine Gefahr.
b)
Beschreibung der jeweiligen Notsignale.
c)
Anweisungen bezüglich:
aa)
Fluchtweg;
bb)
Verhalten;
cc)
Bewahrung der Ruhe.
d)
Hinweise bezüglich:
aa)
Rauchen;
bb)
Verwendung von Feuer und offenem Licht;
cc)
Öffnen der Fenster;
dd)
Benutzung bestimmter Einrichtungen.
Diese Angaben müssen in Deutsch, Englisch, Französisch und Niederländisch vorhanden sein.

1.
Fahrgastschiffe müssen mit Sammeltanks für häusliche Abwässer nach Nummer 2 oder Bordkläranlagen nach Kapitel 14a ausgerüstet sein.
2.
Abwassersammeltanks müssen einen ausreichenden Inhalt haben. Die Tanks müssen mit einer Einrichtung zur Feststellung des Füllstandes oder des Füllungsgrades versehen sein. Zur Entleerung der Tanks müssen bordeigene Pumpen und Leitungen vorhanden sein, mit denen das Abwasser auf beiden Seiten des Schiffes übergeben werden kann. Eine Durchleitung von Abwässern anderer Schiffe muss möglich sein. Die Leitungen müssen mit einem Abgabeanschluss nach der Europäischen Norm EN 1306 : 1996 versehen sein.

1.
Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von weniger als 50 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, müssen entweder den Nachweis einer ausreichenden Leckstabilität nach § 15.03 Nr. 7 bis 13 erbringen oder nachweisen, dass sie im symmetrisch gefluteten Zustand folgenden Kriterien entsprechen:
a)
das Schiff darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und
b)
die verbleibende metazentrische Höhe GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.
Der erforderliche Restauftrieb ist durch die geeignete Wahl des Materials des Schiffskörpers oder durch Auftriebskörper aus geschlossenzelligem Schaum, die fest mit dem Rumpf verbunden sind, zu gewährleisten. Für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m darf der Restauftrieb durch eine Kombination aus Auftriebskörpern und Schotteinteilung für den 1-Abteilungsstatus nach § 15.03 sichergestellt werden.
2.
Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen nach Nummer 1 geringfügige Abweichungen von der in § 15.06 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 5 Buchstabe b geforderten lichten Höhe zulassen. Die Abweichung darf nicht mehr als 5 % betragen. Bei Abweichungen sind die betreffenden Schiffsteile farblich kenntlich zu machen.
3.
Abweichend von § 15.03 Nr. 9 brauchen Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 45 m nicht überschreitet, den 2-Abteilungsstatus nicht zu erfüllen.
4.
(ohne Inhalt)
5.
Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des § 10.04 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit einer beidseitig erreichbaren Plattform kurz oberhalb der Wasserlinie ausgerüstet ist, die es ermöglicht, Personen aus dem Wasser zu bergen. Das Fahrgastschiff kann mit einer vergleichbaren Einrichtung versehen sein, wobei:
a)
für die Bedienung der Einrichtung eine Person ausreichen muss;
b)
mobile Einrichtungen zulässig sind;
c)
die Einrichtung sich außerhalb des Gefahrenbereichs der Propulsionsorgane befinden muss und
d)
eine effektive Kommunikation zwischen dem Schiffsführer und der die Einrichtung bedienenden Person möglich sein muss.
6.
Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 600 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge 45 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des § 10.04 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit einer Plattform nach Nummer 5 Satz 1 oder mit einer der Plattform vergleichbaren Einrichtung nach Nummer 5 Satz 2 ausgerüstet ist. Darüber hinaus muss das Fahrgastschiff
a)
als Hauptantrieb einen Ruderpropeller, einen Zykloidalpropeller oder einen Wasserstrahlantrieb oder
b)
einen Hauptantrieb mit 2 Propulsionsorganen oder
c)
einen Hauptantrieb und eine Bugstrahlanlage
aufweisen.
7.
Abweichend von § 15.02 Nr. 9 darf auf Fahrgastschiffen, deren Länge 45 m nicht überschreitet und deren höchstzulässige Fahrgastzahl der Länge des Schiffes in Meter entspricht, eine handbetätigte Tür ohne Fernbedienung in einem Schott nach § 15.02 Nr. 5 im Fahrgastbereich vorhanden sein, wenn:
a)
das Schiff über nur ein Deck verfügt;
b)
diese Tür unmittelbar vom Deck aus zu erreichen und nicht mehr als 10 m vom Zugang zum Deck entfernt ist;
c)
die Unterkante der Türöffnung mindestens 30 cm über dem Boden des Fahrgastbereiches liegt und
d)
die beiden durch die Tür getrennten Abteilungen mit einem Niveaualarm ausgerüstet sind.
8.
Abweichend von § 15.06 Nr. 6 Buchstabe c darf auf Fahrgastschiffen nach Nummer 7 ein Fluchtweg durch eine Küche führen, sofern ein zweiter Fluchtweg vorhanden ist.
9.
Für Fahrgastschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet, gilt § 15.01 Nr. 2 Buchstabe e nicht, wenn die Flüssiggasanlagen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von CO sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.
10.
Folgende Vorschriften gelten nicht für Fahrgastschiffe, deren LWL 25 m nicht überschreitet:
a)
§ 15.04 Nr. 1 letzter Satz;
b)
§ 15.06 Nr. 6 Buchstabe c, soweit Küchen betroffen sind, sofern ein zweiter Fluchtweg vorhanden ist;
c)
§ 15.07.
11.
Für Kabinenschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet, gilt § 15.12 Nr. 10 nicht, sofern in jeder Kabine Fluchthauben in einer Zahl, die der der sich dort befindenden Betten entspricht, griffbereit vorhanden sind.

1.
Fahrzeuge, die zum Schieben verwendet werden sollen, müssen mit einer geeigneten Schubvorrichtung versehen sein. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
a)
der Übergang zum geschobenen Fahrzeug auch mit den Kupplungsmitteln leicht und gefahrlos möglich ist;
b)
sie eine feste Lage mit dem oder den gekuppelten Fahrzeugen einnehmen können und
c)
ein Verschieben der Fahrzeuge gegeneinander verhindert wird.
2.
Werden zum Kuppeln Drahtseile verwendet, müssen an dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug mindestens zwei Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen zum Spannen der Seile angeordnet sein.
3.
Kupplungseinrichtungen müssen eine starre Verbindung mit dem oder den geschobenen Fahrzeugen ermöglichen.

Bei Schubverbänden, die aus einem schiebenden und nur einem geschobenen Fahrzeug bestehen, können die Kupplungseinrichtungen auch ein gesteuertes Knicken ermöglichen. Die dafür erforderlichen Antriebe müssen die zu übertragenden Kräfte einwandfrei aufnehmen können und leicht und gefahrlos zu bedienen sein. Für diese Antriebe gelten die §§ 6.02 bis 6.04 sinngemäß.
4.
Bei Schubbooten kann das Kollisionsschott nach § 3.03 Nr. 1 Buchstabe a entfallen.

1.
Für Schubleichter ohne Steuereinrichtung, Wohnung, Maschinen- oder Kesselräume gelten nicht:
a)
Kapitel 5 bis 7, 12;
b)
§ 8.08, Nr. 2 bis 8, § 10.02, § 10.05 Nr. 1.
Sind Steuereinrichtungen, Wohnungen, Maschinen- oder Kesselräume vorhanden, sind die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung anzuwenden.
2.
Für Trägerschiffsleichter mit L von nicht mehr als 40 m gilt außerdem:
a)
Wasserdichte Querschotte nach § 3.03 Nr. 1 können entfallen, wenn die Stirnseite mindestens die 2,5-fache Belastung aufnehmen kann wie das Kollisionsschott eines Binnenschiffes mit entsprechendem Tiefgang, das nach den Vorschriften einer von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut ist.
b)
Abweichend von § 8.08 Nr. 1 müssen schwer zugängliche Doppelbodenzellen nur dann lenzbar sein, wenn ihr Rauminhalt 5 % der Wasserverdrängung des Trägerschiffsleichters bei größter zulässiger Einsenkung übersteigt.
3.
Fahrzeuge, die geschoben werden sollen, müssen mit Kupplungseinrichtungen versehen sein, die eine sichere Verbindung mit anderen Fahrzeugen gewährleisten.

Auf Fahrzeugen, die zum Fortbewegen von gekuppelten Fahrzeugen verwendet werden sollen, müssen Poller oder gleichwertige Einrichtungen vorhanden sein, die nach Anzahl und Anordnung eine sichere Verbindung der gekuppelten Fahrzeuge ermöglichen.

Fahrzeuge, die in Verbänden fortbewegt werden sollen, müssen über hierfür geeignete Kupplungseinrichtungen, Poller oder gleichwertige Einrichtungen verfügen, die nach Anzahl und Anordnung eine sichere Verbindung mit dem oder den anderen Fahrzeugen des Verbandes gewährleisten.

1.
Fahrzeuge, die zum Schleppen verwendet werden sollen, müssen folgenden Anforderungen genügen:
a)
Die Schleppeinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass ihre Verwendung die Sicherheit des Fahrzeuges, seiner Besatzung und seiner Ladung nicht beeinträchtigt.
b)
Bugsierende und schleppende Fahrzeuge müssen mit einem vom Steuerhaus sicher auslösbaren Schlepphaken ausgerüstet sein; dies gilt nicht, wenn aufgrund der Bauart oder durch andere Einrichtungen das Kentern verhindert ist.
c)
Als Schleppeinrichtungen müssen Schleppwinden oder ein Schlepphaken vorhanden sein. Die Schleppeinrichtungen müssen vor der Schraubenebene liegen. Dies gilt nicht für Schleppboote, die mit dem Antriebsorgan gesteuert werden, wie Ruderpropeller oder Zykloidalpropeller.
d)
Abweichend von Buchstabe c genügt bei Fahrzeugen, die ausschließlich zum Schleppen von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb im Sinne der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung verwendet werden, auch eine Schleppeinrichtung, wie Poller oder gleichwertige Einrichtungen. Buchstabe b gilt entsprechend.
e)
Besteht die Gefahr, dass sich die Schlepptrossen auf dem Achterschiff verfangen können, müssen dort Überläufer mit Drahtfänger angebracht sein.
2.
Fahrzeuge mit L von mehr als 86 m dürfen zum Schleppen zu Tal nicht zugelassen werden.

1.
Für Erteilung der Zulassung als Schubboot oder Motorschiff zum Fortbewegen von Fahrzeugen in einem starren Verband und der Eintragung des entsprechenden Vermerkes in das Schiffsattest bestimmt die Untersuchungskommission, ob und welche Formationen ihr vorzuführen sind und veranlasst die Probefahrten nach § 5.02 mit dem Verband in der oder den beantragten Formationen, die ihr am ungünstigsten erscheinen. Dabei muss dieser Verband die §§ 5.02 bis 5.10 erfüllen.
Die Untersuchungskommission vergewissert sich, ob die starre Verbindung aller Fahrzeuge des Verbandes bei den Manövern nach Kapitel 5 sichergestellt ist.
2.
Werden bei den Probefahrten nach Nummer 1 besondere Einrichtungen an den im Verband fortbewegten Fahrzeugen (wie Ruderanlage, Antriebs- oder Manövriereinrichtungen, Gelenkkupplungen) eingesetzt, um die §§ 5.02 bis 5.10 zu erfüllen, sind in diesem Fall in das Schiffsattest des den Verband fortbewegenden Fahrzeuges einzutragen: Formation, Position, Name und europäische Schiffsnummer der zugelassenen Fahrzeuge, die über diese besonderen eingesetzten Einrichtungen verfügen.

1.
Soll ein Fahrzeug einen Verband fortbewegen oder in ihm fortbewegt werden, muss im Schiffsattest vermerkt sein, dass es aufgrund der Anforderungen nach den §§ 16.01 bis 16.06 dafür geeignet ist.
2.
In das Schiffsattest des fortbewegenden Fahrzeuges sind einzutragen:
a)
zugelassene Verbände und Formationen;
b)
Art der Kupplungen;
c)
größte ermittelte Kupplungskräfte und
d)
gegebenenfalls Mindestbruchkraft der Kupplungsseile der Längsverbindungen sowie Anzahl der Seilführungen.

Für schwimmende Geräte gelten für Bau und Ausrüstung die Kapitel 3, 7 bis 14 und 16. Für schwimmende Geräte mit Fahrantrieb gelten zusätzlich die Kapitel 5 und 6. Antriebe, die nur kleine Ortsveränderungen erlauben, gelten nicht als Fahrantriebe.

1.
Die Untersuchungskommission kann von folgenden Bestimmungen Abweichungen zulassen:
a)
§ 3.03 Nr. 1 und 2 gilt sinngemäß;
b)
§ 7.02 gilt sinngemäß;
c)
die höchstzulässigen Schalldruckpegel nach § 12.02 Nr. 5 Satz 2 dürfen während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen überschritten werden, wenn während des Betriebes nicht an Bord übernachtet wird;
d)
von den übrigen Bestimmungen bezüglich Bau, Einrichtung und Ausrüstung, soweit im Einzelfall gleiche Sicherheit nachgewiesen ist.
2.
Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen verzichten:
a)
auf § 10.01 Nr. 1, wenn das schwimmende Gerät während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden kann. Ein schwimmendes Gerät mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach § 10.01 Nr. 1 haben, wobei der Koeffizient k gleich 45 und für T die kleinste Seitenhöhe einzusetzen sind;
b)
auf § 12.02 Nr. 1 zweiter Halbsatz, wenn die Räume ausreichend elektrisch zu beleuchten sind.
3.
Zusätzlich gilt:
a)
für § 8.08 Nr. 2, Satz 2: Die Lenzpumpe muss motorisch angetrieben sein;
b)
für § 8.10 Nr. 3: Bei stilliegenden schwimmenden Geräten darf während des Betriebes der Arbeitseinrichtungen das Geräusch in einem seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand den Wert von 65 dB(A) überschreiten;
c)
für § 10.03 Nr. 1: Bei frei auf Deck stehenden Arbeitsgeräten muss mindestens ein zusätzlicher tragbarer Feuerlöscher vorhanden sein;
d)
für § 14.02 Nr. 2: Neben Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke dürfen auch andere Flüssiggasanlagen vorhanden sein. Diese Anlagen und deren Zubehör müssen den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens entsprechen.

1.
Auf schwimmenden Geräten, auf denen während des Betriebes Personen anwesend sind, muss eine Generalalarmanlage vorhanden sein. Das Alarmsignal muss sich deutlich von anderen Signalen unterscheiden und in allen Wohnungen und an allen Arbeitsplätzen einen Schalldruckpegel erzeugen, der mindestens 5 dB(A) höher liegt als der örtlich vorherrschende maximale Lärmpegel. Die Alarmanlage muss im Steuerhaus und an den wichtigsten Bedienungsstellen ausgelöst werden können.
2.
Arbeitseinrichtungen müssen für ihre Belastung eine genügende Festigkeit besitzen und den Vorschriften eines der Rheinuferstaaten entsprechen.
3.
Standsicherheit und Festigkeit der Arbeitseinrichtungen und gegebenenfalls deren Befestigungen müssen derart sein, dass sie Beanspruchungen aus zu erwartender Krängung, Trimm und Bewegungen des schwimmenden Gerätes standhalten können.
4.
Werden Lasten mittels Hebezeugen gehoben, ist die sich aus Stabilität und Festigkeit ergebende größte zulässige Last auf einer Tafel an Deck und an den Bedienstellen deutlich sichtbar anzubringen. Kann das Hubvermögen durch Ankuppeln von zusätzlichen Schwimmkörpern vergrößert werden, müssen die Werte mit und ohne Zusatzschwimmkörper angegeben sein.
5.
Bei schwimmenden Geräten, die für den Einsatz im Küsten- oder Seebereich zugelassen sind, wird das Schiffsattest nach Anlage B, wenn sie ein solches nicht besitzen, durch ein Attest nach Anlage G, ersetzt. Dabei muss Kapitel 20 unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kapitels 17 erfüllt sein.

1.
Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von § 1.01 ist der Restsicherheitsabstand der kleinste senkrechte Abstand zwischen dem glatten Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt, über dem das schwimmende Gerät nicht mehr wasserdicht ist, unter Berücksichtigung von Trimm und Krängung, die unter Einfluss der Momente nach § 17.07 Nr. 4 auftreten.
2.
Ein Restsicherheitsabstand nach § 17.07 Nr. 1 ist an sprühwasser- und wetterdichten Öffnungen ausreichend, wenn er 300 mm beträgt.
3.
An einer nicht sprühwasser- und wetterdichten Öffnung muss der Restsicherheitsabstand mindestens 400 mm betragen.

1.
Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von § 1.01 ist der Restfreibord der kleinste senkrechte Abstand zwischen dem glatten Wasserspiegel und Seite Deck unter Berücksichtigung von Trimm und Krängung, die unter Einfluss der Momente nach § 17.07 Nr. 4 auftreten.
2.
Der Restfreibord nach § 17.07 Nr. 1 ist ausreichend, wenn er 300 mm beträgt.
3.
Der Restfreibord darf verringert werden, wenn nachgewiesen wird, dass § 17.08 eingehalten ist.
4.
Weicht die Form des Schwimmkörpers wesentlich von der Pontonform ab, wie bei zylindrischen Schwimmkörpern oder bei einem Schwimmkörper, dessen Querschnitt mehr als vier Seiten aufweist, kann die Untersuchungskommission einen von Nummer 2 abweichenden Restfreibord fordern oder zulassen. Dies gilt auch bei einem schwimmenden Gerät mit mehreren Schwimmkörpern. ist ausreichend, wenn er 300 mm beträgt.

1.
Der Stabilitätsnachweis nach den §§ 17.07 und 17.08 muss auf Grundlage eines ordnungsgemäß durchgeführten Krängungsversuchs erbracht werden.
2.
Können bei dem Krängungsversuch nur ungenügende Krängungswinkel erzielt werden oder führt die Durchführung des Krängungsversuchs zu unzumutbaren technischen Schwierigkeiten, kann ersatzweise eine Gewichts- und Schwerpunktrechnung durchgeführt werden. Das Ergebnis der Gewichtsberechnung ist mit Hilfe von Tiefgangsmessungen zu kontrollieren, wobei die Differenz nicht mehr als ± 5% betragen darf.

1.
Es ist nachzuweisen, dass bei den beim Einsatz und Fahrbetrieb auftretenden Belastungen ein ausreichender Restsicherheitsabstand und ein ausreichender Restfreibord vorhanden ist. Dabei darf die Summe der Winkel aus Krängung und Trimm nicht mehr als 10° betragen und der Boden des Schwimmkörpers darf nicht austauchen.
2.
Der Stabilitätsnachweis muss folgende Daten und Unterlagen enthalten:
a)
Maßstabsgetreue Zeichnungen der Schwimmkörper und der Arbeitseinrichtungen sowie deren für den Stabilitätsnachweis erforderlichen Detailangaben wie Tankinhalte, Öffnungen zum Schiffsinneren;
b)
hydrostatische Daten oder Kurven;
c)
Hebelarmkurven der statischen Stabilität, soweit nach Nummer 5 oder § 17.08 erforderlich;
d)
Beschreibung der Betriebszustände mit den entsprechenden Gewichts- und Schwerpunktangaben einschließlich Leer- und Überführungszustand;
e)
Berechnung der krängenden, trimmenden und aufrichtenden Momente mit Angabe der auftretenden Krängungs- und Trimmwinkel, Restsicherheitsabstände und Restfreiborde;
f)
Zusammenstellung der Rechenergebnisse mit Angabe der Einsatz- und Belastungsgrenzen.
3.
Dem Stabilitätsnachweis sind mindestens folgende Lastannahmen zugrunde zu legen:
a)
Dichte des Baggergutes bei Baggern:
aa)
Sand und Kies 1,5 t/m3;
bb)
sehr nasser Sand 2,0 t/m3;
cc)
Erdreich im Mittel 1,8 t/m3;
dd)
Gemisch aus Sand und Wasser in Rohrleitungen 1,3 t/m3;
b)
bei Greifbaggern sind die Werte nach Buchstabe a um 15 % zu erhöhen;
c)
bei Hydraulikbaggern ist die größtmögliche Hubkraft zugrunde zu legen.
4.1
In dem Stabilitätsnachweis sind folgende Momente zu berücksichtigen:
a)
aus Last;
b)
aus baulichen Asymmetrien;
c)
aus Winddruck;
d)
aus Drehbewegung bei Geräten mit eigener Triebkraft;
e)
aus Queranströmung, soweit erforderlich;
f)
aus Ballast und Vorräten;
g)
aus Deckslasten und gegebenenfalls Ladung;
h)
aus freien Flüssigkeitsoberflächen;
i)
aus dynamischen Massenkräften;
j)
aus sonstigen mechanischen Einrichtungen.
Dabei sind Momente, die gleichzeitig wirken können, zu addieren.
4.2
Das Moment infolge des Winddruckes ist nach folgender Formel zu berechnen:


In dieser Formel bedeuten:

cformabhängiger Widerstandsbeiwert;
Für Fachwerke ist c = 1,2 und für Vollwandträger c = 1,6 zu setzen. Beide Werte schließen die Einflüsse von Windstößen ein.
Als Angriffsfläche der Windkraft ist die durch die Umrisslinie des Fachwerks eingeschlossene Fläche einzusetzen.
pwspezifischer Winddruck, er ist einheitlich mit 0,25 kN/m2 anzusetzen;
ALateralplan über der Ebene der größten Einsenkung in m2;
lwAbstand des Schwerpunktes des Lateralplans A von der Ebene der größten Einsenkung in m.
4.3
Für die Ermittlung der Momente aus der Drehbewegung nach Nummer 4.1 Buchstabe d ist bei schwimmenden Geräten mit Fahrantrieb die Formel aus § 15.03 Nr. 6 zu verwenden.
4.4
Das durch Queranströmung nach Nummer 4.1 Buchstabe e verursachte Moment braucht nur bei schwimmenden Geräten, die während des Betriebs in strömendem Wasser quer liegend verankert oder vertäut sind, mitgerechnet zu werden.
4.5
Bei der Berechnung der Momente aus flüssigem Ballast und flüssigen Vorräten nach Nummer 4.1 Buchstabe f ist der für die Stabilität ungünstigste Füllungsgrad der Tanks zu ermitteln und das entsprechende Moment in die Rechnung einzusetzen.
4.6
Das durch dynamische Massenkräfte verursachte Moment nach Nummer 4.1 Buchstabe i muss in angemessener Weise berücksichtigt werden, wenn durch Bewegungen der Last und der Arbeitseinrichtungen eine Beeinflussung der Stabilität zu erwarten ist.
5.
Die aufrichtenden Momente können bei Schwimmkörpern mit senkrechten Seitenwänden nach der Formel



berechnet werden.
In dieser Formel bedeuten:

die metazentrische Höhe in m;
φder Krängungswinkel in °.


Dies gilt bis zu Krängungswinkeln von 10° oder bis zu einem Krängungswinkel, bei dem Seite Deck eintaucht oder bei dem der Boden austaucht. Dabei ist der kleinere Winkel ausschlaggebend. Bei schräg verlaufenden Seitenwänden gilt die Formel bis zu Krängungswinkeln von 5°; im Übrigen gelten die Randbedingungen nach Nummer 3 und 4.1 bis 4.6. Lässt die besondere Form des oder der Schwimmkörper diese Erleichterung nicht zu, sind Hebelarmkurven nach Nummer 2 Buchstabe c erforderlich.

Wird ein verringerter Restfreibord nach § 17.05 Nr. 3 in Anspruch genommen, muss für alle Betriebszustände nachgewiesen sein, dass

a)
nach Korrektur für freie Flüssigkeitsoberflächen die metazentrische Höhe nicht weniger
als 0,15 m beträgt;
b)
innerhalb eines Krängungsbereichs von 0° bis 30° ein aufrichtender Hebel von mindestens
h = 0,30 - 0,28 · φn [m]
vorhanden ist. Dabei ist n der Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt (Stabilitätsumfang). Er darf nicht kleiner als 20° oder 0,35 rad sein und ist mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen, wobei für φn die Einheit Radiant (rad) zu verwenden ist (1° = 0,01745 rad);
c)
die Summe der Winkel aus Krängung und Trimm nicht mehr als 10° beträgt;
d)
ein Restsicherheitsabstand nach § 17.04 vorhanden ist;
e)
ein Restfreibord von mindestens 50 mm vorhanden ist;
f)
innerhalb eines Krängungsbereichs von 0° bis 30° ein Resthebel von mindestens
h = 0,20 - 0,23 · φn [m]
vorhanden ist. Dabei ist φn der Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt; er ist mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen. Unter Resthebel ist die zwischen 0° und 30° Krängung vorhandene größte Differenz zwischen der Kurve der aufrichtenden Hebel und der Kurve der krängenden Hebel zu verstehen. Kommt eine Öffnung zum Schiffsinneren bei einem Krängungswinkel zu Wasser, der kleiner ist als der der größten Differenz zugeordnete Krängungswinkel, gilt die Resthebelforderung für diesen Krängungswinkel.

Einsenkungsmarken nach § 4.04 und Tiefgangsanzeiger nach § 4.06 müssen angebracht sein.

1.
Auf die Anwendung der §§ 17.04 bis 17.08 kann verzichtet werden bei schwimmenden Geräten,
a)
durch deren Arbeitseinrichtung keinerlei Veränderung der Krängung oder des Trimms hervorgerufen werden kann und
b)
bei denen eine Verlagerung des Gewichtsschwerpunktes weitestgehend auszuschließen ist.
2.
Jedoch müssen
a)
bei größter Zuladung der Sicherheitsabstand 300 mm und der Freibord 150 mm betragen;
b)
der Sicherheitsabstand für nicht sprühwasser- und wetterdicht verschließbare Öffnungen 500 mm betragen.

Baustellenfahrzeuge, die als solche in dem Schiffsattest nach Anlage B bezeichnet sind, dürfen außerhalb von Baustellen nur unbeladen verkehren. Diese Auflage ist in das Schiffsattest einzutragen.
Hierzu müssen diese Baustellenfahrzeuge über eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, verfügen.

Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Bau und Ausrüstung von Baustellenfahrzeugen die Kapitel 3 bis 14 des Teils II.

1.
a)
§ 3.03 Nr. 1 gilt sinngemäß;
b)
Kapitel 5 und 6 gelten sinngemäß, wenn ein eigener Fahrantrieb vorhanden ist;
c)
§ 10.02 Nr. 2 Buchstabe a und b gilt sinngemäß;
d)
von den übrigen Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung, kann die Untersuchungskommission Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall gleiche Sicherheit nachgewiesen ist.
2.
Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen ver-zichten:
a)
§ 8.08 Nr. 2 bis 8, wenn keine Besatzung vorgeschrieben ist;
b)
§ 10.01 Nr. 1 und 3, wenn das Baustellenfahrzeug mittels Arbeitsankern oder Pfählen sicher verankert werden kann. Ein Baustellenfahrzeug mit eigenem Fahrantrieb muss jedoch mindestens einen Anker nach § 10.01 Nr. 1 haben, wobei der Koeffizient k gleich 45 und für T die kleinste Seitenhöhe einzusetzen sind;
c)
§ 10.02 Nr. 1 Buchstabe c, wenn das Baustellenfahrzeug nicht über einen eigenen Fahrantrieb verfügt.

1.
Wird ein Baustellenfahrzeug als Spül- und Klappschute betrieben, müssen der Sicherheitsabstand außerhalb des Laderaumbereiches mindestens 300 mm und der Freibord mindestens 150 mm betragen. Die Untersuchungskommission kann einen geringeren Freibord zulassen, wenn rechnerisch nachgewiesen ist, dass die Stabilität bei Beladung mit einem Füllgut der Dichte 1,5 t/m3 ausreicht und keine Seite des Decks zu Wasser kommt. Der Einfluss verflüssigter Ladung muss dabei berücksichtigt werden.
2.
Für Baustellenfahrzeuge, die nicht unter Nummer 1 fallen, gelten die §§ 4.01 und 4.02 sinngemäß. Dabei darf die Untersuchungskommission für den Sicherheitsabstand und für den Freibord abweichende Werte festsetzen.

Baustellenfahrzeuge brauchen nicht mit einem Beiboot ausgerüstet zu sein, wenn

a)
kein Fahrantrieb vorhanden ist oder
b)
auf der Baustelle ein anderes Beiboot zur Verfügung steht. Diese Erleichterung ist in das Schiffsattest einzutragen.

Für Kanalpenichen, die den Rhein nur zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke) und den Schleusen Iffezheim einschließlich des unteren Vorhafens befahren, gelten für Bau und Ausrüstung nur die §§ 19.02 und 19.03.

Für Kanalpenichen gelten:

1.
§§ 3.01, 3.02 Nr. 2, § 3.03 Nr. 2 bis 4, 6;
2.
Kapitel 5 und 6;
abweichend von § 6.01 Nr. 1 müssen Kanalpenichen mit einer zuverlässigen Steuereinrichtung versehen sein, die ausreichende Fahr- und Manövriereigenschaften ermöglicht;
3.
§ 8.01;
4.
§ 9.01 Nr. 1 ist sinngemäß;
5.
Kanalpenichen müssen am Vorschiff mit einem Anker mit einer Masse von mindestens 250 kg ausgerüstet sein, der mit einer mindestens 50 m langen Kette versehen ist, deren Mindestbruchkraft in kN einem Drittel der tatsächlichen Ankermasse in kg beträgt. Die Kette darf durch ein Drahtseil gleicher Mindestbruchkraft ersetzt sein.
Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen an Bord sein:
a)
zwei geeignete Lenzpumpen;
b)
Drahtseile zum Festmachen:
aa)
ein Drahtseil von mindestens 100 m Länge und einem Durchmesser von 18 mm;
bb)
zwei Drahtseile von mindestens 60 m Länge und einem Durchmesser von 16 bis 18 mm;
c)
eine Wurfleine;
d)
ein Trinkwasserbehälter;
e)
Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe erforderlich sind;
f)
ein Landsteg von mindestens 0,40 m Breite und mindestens 4 m Länge, dessen Seiten durch einen hellen Streifen gekennzeichnet sind; dieser Landsteg muss mit einem Geländer versehen sein;
g)
ein Bootshaken;
h)
ein Verbandkasten;
i)
ein Doppelglas 7 x 50 oder größerer Linsendurchmesser;
j)
ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender;
k)
ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zur Aufnahme von ölhaltigen Putzlappen;
l)
je ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter zum Sammeln von festen Sonderabfällen und ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zum Sammeln von flüssigen Sonderabfällen;
m)
ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel für Slops;
n)
auf Schiffen mit einer Bordhöhe von mehr als 1,50 m über der Leerwasserlinie, eine Außenbordtreppe oder -leiter;
o)
zwei tragbare Feuerlöscher;
p)
ein Beiboot mit
aa)
einem Satz Ruderriemen,
bb)
einer Festmacheleine,
cc)
einem Schöpfgefäß;
q)
zwei Rettungsringe und zwei Rettungswesten;
6.
§ 13.01;
7.
Kapitel 14.

1.
Seeschiffe, auf die das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) oder das Internationale Freibordübereinkommen von 1966 Anwendung findet, müssen im Besitz des jeweiligen gültigen internationalen Zeugnisses sein.
2.
Seeschiffe, auf die SOLAS 1974 oder das Internationale Freibordübereinkommen keine Anwendung finden, müssen Zeugnisse mitführen und mit der Freibordmarke versehen sein, die nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben sind und hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Anforderungen der Übereinkommen entsprechen oder eine vergleichbare Sicherheit auf andere Weise gewährleisten.
3.
Seeschiffe, auf die das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Mee-resverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73) Anwendung findet, müssen im Besitz eines gültigen internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Meeresverschmutzung (IOPP-Zeugnis) sein.
4.
Seeschiffe, auf die MARPOL 73 keine Anwendung findet, müssen ein entsprechendes Zeugnis mitführen, das nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben ist.
5.
Darüber hinaus gelten:
a)
Kapitel 5;
b)
aus Kapitel 6:
§ 6.01 Nr. 1; § 6.02 Nr. 1 und 2;
c)
aus Kapitel 7:
§ 7.01 Nr. 2; § 7.02 Nr. 1 und Nr. 3 Abs. 1 und 3; § 7.05 Nr. 2;
§ 7.13 für Seeschiffe, die zur Führung des Schiffes durch eine Person in Radarfahrt zugelassen sind;
d)
aus Kapitel 8:
§ 8.03 Nr. 3, für Seeschiffe ist es jedoch zulässig, wenn eine automatische Stoppvorrichtung vom Steuerstand aus außer Betrieb gesetzt werden kann; § 8.05 Nr. 13; § 8.08 Nr. 10; § 8.09 Nr. 1 und 2; § 8.10.
Einer Plombierung des Absperrorgans nach § 8.08 Nr. 10 ist ein Abschließen der Absperrorgane im Lenzsystem, über die das ölhaltige Wasser außenbords gepumpt werden kann, als gleichwertig anzusehen. Der oder die Schlüssel hierfür müssen an einem zentralen, entsprechend gekennzeichneten Ort aufbewahrt werden.
Ein Überwachungs- und Kontrollsystem für das Einleiten von Öl nach MARPOL 73/78 Regel 16 ist einer Plombierung des Absperrorgans nach § 8.08 Nr. 10 als gleichwertig anzusehen. Das Vorhandensein des Überwachungs- und Kontrollsystems ist durch ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Meeresverschmutzung nach MARPOL 73/78 nachzuweisen.
Geht aus dem IOPP-Zeugnis nach Nummer 3 oder aus dem von einem Flaggenstaat ausgestellten nationalen Zeugnis nach Nummer 4 hervor, dass das Schiff mit Sammeltanks ausgerüstet ist, um das gesamte ölhaltige Bilgenwasser und Ölrückstände an Bord behalten zu können, ist § 8.09 Nr. 2 als erfüllt anzusehen.
e)
aus Kapitel 9:
§ 9.17;
f)
aus Kapitel 10:
§ 10.01 und § 10.02 Nr. 1;
g)
Kapitel 16:
für Seeschiffe, die als Teil eines Verbandes zugelassen sind;
h)
Kapitel 22:
Kapitel 22 gilt als erfüllt, wenn die Stabilität den gültigen Resolutionen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) entspricht, die entsprechenden Stabilitätsunterlagen von der zuständigen Behörde geprüft wurden und die Container auf die für die Seeschifffahrt übliche Weise gesichert sind.

1.
Für Sportfahrzeuge gelten:
a)
aus Kapitel 3:
§§ 3.01; 3.02 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2; § 3.03 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 6; § 3.04 Nr. 1;
b)
Kapitel 5;
c)
aus Kapitel 6:
§ 6.01 Nr. 1; § 6.08;
d)
aus Kapitel 7:
§ 7.01 Nr. 1 und 2; § 7.02; § 7.03 Nr. 1 und 2; § 7.04 Nr. 1; § 7.05 Nr. 2,
§ 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist;
e)
aus Kapitel 8:
§ 8.01 Nr. 1, 2; § 8.02 Nr. 1, 2; § 8.03 Nr. 1, 3; § 8.04; § 8.05 Nr. 1 bis 10, 13; § 8.06, § 8.07, § 8.08 Nr. 1, 2, 5, 7, 10; § 8.09 Nr. 1; § 8.10;
f)
aus Kapitel 9:
§ 9.01 Nr. 1 sinngemäß;
g)
aus Kapitel 10:
§ 10.01 Nr. 2, 3, 5 bis 14; § 10.02 Nr. 1 Buchstabe a bis c, Nr. 2 Buchstabe a und e bis h;
§ 10.03 Nr. 1 Buchstabe a, b und d, wobei mindestens zwei tragbare Feuerlöscher an Bord vorhanden sein müssen; §,10.03 Nr. 2 bis 6; § 10.03a; §§ 10.03a; 10.03b, § 10.03c, 10.05;
h)
Kapitel 13;
i)
Kapitel 14.
2.
Bei Sportfahrzeugen, die der Richtlinie 94/25/EG (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote) unterliegen, erstrecken sich die Erstuntersuchung und die Nachuntersuchungen nur auf:
a)
§ 6.08, falls ein Wendeanzeiger vorhanden ist;
b)
§ 7.01 Nr. 2; § 7.02; §7.03 Nr. 1 und § 7.13, falls ein Radareinmannsteuerstand vor-handen ist;
c)
§ 8.01 Nr. 2; § 8.02 Nr. 1; § 8.03 Nr. 3; § 8.05 Nr. 5; § 8.08 Nr. 2; § 8.10;
d)
§ 10.01 Nr. 2, 3, 6 und 14; § 10.02 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 Buchstabe a und e bis h; § 10.03 Nr. 1 Buchstabe b und d, Nr. 2 bis 6; § 10.05;
e)
Kapitel 13;
f)
aus Kapitel 14:
aa)
§ 14.12;
bb)
§ 14.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG erfolgt und der Untersuchungskommission hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;
cc)
§§ 14.14 und 14.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Anforderungen der Richtlinie 94/25/EG entsprechen muss;
dd)
Kapitel 14 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Sportfahrzeuges eingebaut wird.

1.
Sind nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung für Schiffe, die Container befördern, Stabilitätsunterlagen erforderlich, sind die Bestimmungen dieses Kapitels anzuwenden.
Die Stabilitätsunterlagen sind von einer Untersuchungskommission zu prüfen oder prüfen zu lassen und mit einem entsprechenden Sichtvermerk zu versehen.
2.
Die Stabilitätsunterlagen müssen eine für den Schiffsführer verständliche Aussage über die Stabilität des Schiffes bei dem jeweiligen Beladungsfall ermöglichen.
Die Stabilitätsunterlagen müssen mindestens enthalten:
a)
Angaben über die zulässigen Stabilitätsmerkmale, die zulässigen (Abkürzung nicht darstellbar)-Werte oder die zulässigen Ladungsschwerpunkthöhen;
b)
Angaben über die Räume, die mit Wasserballast gefüllt werden können;
c)
Formblätter zur Stabilitätskontrolle;
d)
eine Beispielrechnung oder Anwendungshinweise für den Schiffsführer.
3.
Können auf einem Schiff wahlweise Container ungesichert oder gesichert befördert werden, sind für die Beförderung ungesicherter und für die Beförderung gesicherter Containerladungen jeweils besondere Berechnungsverfahren für den Nachweis der Stabilität erforderlich.
4.
Eine Containerladung gilt nur dann als gesichert, wenn die einzelnen Container mittels Führungen oder Spannvorrichtungen fest mit dem Schiffskörper verbunden sind und sich ihre Lage während der Fahrt nicht verändern kann.

Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, ausgenommen Seeschiffe, ist zusätzlich zu § 2.03 Nr. 3 die Untersuchungskommission, die später das Attest ausstellen soll, vor Baubeginn (Neubau oder Verlängerung eines in Betrieb befindlichen Fahrzeuges) durch den Eigner oder seinen Bevollmächtigten zu benachrichtigen. Diese Untersuchungskommission führt während der Bauphase Besichtigungen durch. Die Besichtigungen können entfallen, wenn vor Baubeginn eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft versichert, dass sie die Bauaufsicht durchführt.

Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m gelten zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II die § 22a.03 bis 22a.05.

Die genügende Festigkeit des Schiffskörpers im Sinne von § 3.02 Nr. 1 Buchstabe a (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) muss durch eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen sein.

1.
Für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, gelten die Nummern 2 bis 10.
2.
Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung – Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes – müssen durch einen Krängungsversuch nach der IMO-Entschließung MSC 267 (85) Anhang 1 (VkBl. 2009 S. 724) ermittelt werden.
3.
Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf einem Verfahren des wegfallenden Auftriebs beruht, nachweisen, dass im Leckfall die Schwimmfähigkeit und die Stabilität des Schiffes angemessen sind. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden. Die ausreichende Schwimmfähigkeit und Stabilität des Schiffes im Leckfall müssen bei einer Ladung, die dessen maximaler Tauchung entspricht und gleichmäßig über sämtliche Laderäume verteilt ist, sowie bei maximalen Vorräten und vollem Tank nachgewiesen werden. Für inhomogene Ladung ist die Stabilitätsberechnung für den ungünstigsten Beladungsfall durchzuführen. Diese Stabilitätsberechnung ist an Bord mitzuführen. Hierbei muss für die Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung im Endzustand der Flutung und gegebenenfalls für den Zustand unmittelbar vor der Querflutung) und für den Endzustand der Flutung unter den vorstehenden Ladebedingungen der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.
4.
Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:
a)
Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L,
Querausdehnung:0,59 m,
Senkrechte Ausdehnung:von der Basis aufwärts unbegrenzt.
b)
Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:
Längsausdehnung:mindestens 0,10 L,
Querausdehnung:3,00 m,
Senkrechte Ausdehnung:von der Basis aufwärts bis 0,39 m, Sumpf ausgenommen.
c)
Alle in den Beschädigungsbereich fallende Schotte sind als leck anzusehen, das heißt, die Schotteinteilung muss so gewählt sein, dass das Fahrzeug auch nach dem Fluten von zwei oder mehreren direkt hintereinanderliegenden Abteilungen schwimmfähig bleibt. Für den Hauptmaschinenraum braucht nur die Schwimmfähigkeit für den Einabteilungsstatus nachgewiesen zu werden, das heißt, Maschinenraumendschotte gelten als nicht beschädigt. Bei Bodenbeschädigungen sind auch querschiffs nebeneinanderliegende Abteilungen als geflutet anzusehen.
d)
Flutbarkeiten
Die Flutbarkeit wird zu 95 % angenommen. Wird durch eine Berechnung nachgewiesen, dass die mittlere Flutbarkeit einer Abteilung kleiner als 95 % ist, so kann der errechnete Wert eingesetzt werden. Die folgenden Werte dürfen nicht unterschritten werden:
Maschinen- und Betriebsräume85 %
Laderäume70 %
Doppelböden, Brennstofftanks, Ballasttanks usw., je nachdem, ob sie ihrer
Bestimmung entsprechend für das auf der Ebene der tiefsten Einsenkung
schwimmende Fahrzeug als voll oder leer angenommen werden müssen
0 oder 95 %.
e)
Für die Berechnung des freien Oberflächeneffektes in allen Zwischenzuständen der Flutung wird von der Bruttogrundfläche der beschädigten Räume ausgegangen.
5.
In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 3 müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:
a)
Der Krängungswinkel φ der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes darf 15°, im Falle ungesicherter Container 5°, nicht überschreiten.
b)
Über die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZ ≥ 0,02 m, im Falle ungesicherter Container 0,03 m, aufweisen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel φ von 27°, im Falle ungesicherter Container 15°, erreicht ist.
c)
Nicht wasserdichte Öffnungen dürfen nicht eintauchen, bevor die Krängung in der Gleichgewichtslage des jeweiligen Zwischenzustandes erreicht ist.
6.
Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:
a)
Die Unterkante von nicht wasserdicht verschließbaren Öffnungen, insbesondere von Türen, Fenstern, Einstiegsluken, muss mindestens 0,10 m über der Schwimmebene liegen.
b)
Der Krängungswinkel φ der Gleichgewichtslage darf 12°, im Falle ungesicherter Container 5°, nicht überschreiten.
c)
Über die Krängung in der Gleichgewichtlage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel GZR≥ 0,05 m aufweisen und die Fläche unter der Kurve muss mindestens 0,0065 m · rad erreichen, ehe die erste ungeschützte Öffnung eintaucht oder ein Krängungswinkel φ von 27°, im Falle ungesicherter Container 10°, erreicht ist.
d)
Wenn nicht wasserdichte Öffnungen eintauchen, bevor die Gleichgewichtslage erreicht ist, wird die Flutung der Räume, die mit ihnen verbunden sind, in der Leckstabilitätsrechnung berücksichtigt.
7.
Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:
a)
Für die Berechnung der Querflutung ist die IMO-Entschließung A.266 (VIII) (VkBl. 2010 S. 457) anzuwenden.
b)
Sie müssen selbsttätig wirken.
c)
Sie dürfen nicht mit Absperrarmaturen versehen sein.
d)
Die Zeit für den vollständigen Ausgleich darf 15 Minuten nicht überschreiten.
8.
Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen auf beiden Seiten gut lesbar mit der folgenden Beschriftung versehen sein:

„Öffnung sofort nach Durchgang schließen”.
9.
Der rechnerische Nachweis nach den Nummern 3 bis 7 gilt als erbracht, wenn Leckstabilitätsrechnungen nach Teil 9 des ADN mit positivem Ergebnis vorgelegt werden.
10.
Soweit zur Erfüllung der Forderung nach Nummer 3 notwendig, ist die Ebene der größten Einsenkung neu festzulegen.

1.
Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m müssen:
a)
über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen, die auch bei unbeladenem Fahrzeug wirksam ist, oder über einen Einschraubenantrieb und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage verfügen. Die Bugstrahlanlage muss über eine eigene Energieversorgung verfügen, auch bei unbeladenem Fahrzeug wirksam sein und bei Ausfall des Hauptan-triebes ein Fortbewegen aus eigener Kraft ermöglichen;
b)
über eine Navigationsradaranlage mit Wendeanzeiger nach § 7.06 Nr. 1 verfügen;
c)
über ein festinstalliertes Lenzsystem nach § 8.08 verfügen;
d)
die Anforderungen des Anhangs XI § 2.01 Nummer 1.1 erfüllen.
2.
Fahrzeuge, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit L von mehr als 110 m, die oberhalb von Mannheim fahren wollen, müssen darüber hinaus
a)
im Havariefall ohne Einsatz von schwerem Bergegeräten im mittleren Drittel des Fahrzeuges getrennt werden können. Die getrennten Schiffsteile müssen nach der Trennung schwimmfähig bleiben;
b)
einen Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile erbringen, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist. Der Nachweis ist an Bord mitzuführen;
c)
als Doppelhüllenschiffe nach ADN gebaut sein; Trockengüterschiffe müssen den Absätzen 9.1.0.91 bis 9.1.0.95, Tankschiffe den Absätzen 9.3.2.11.7 und 9.3.2.13 bis 9.3.2.15 des Teils 9 des ADN entsprechen;
d)
über einen Mehrschraubenantrieb nach Nummer 1 Buchstabe a erster Halbsatz verfügen;
e)
einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach Buchstaben a bis d genügen.
3.
Fahrgastschiffe mit L von mehr als 110 m, die oberhalb von Mannheim fahren wollen, müssen zusätzlich zu Nummer 1:
a)
unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft für deren höchste Klasse gebaut oder umgebaut sein. Dies muss durch eine Bescheinigung der Klassifikationsgesellschaft bestätigt sein. Die laufende Klasse ist nicht erforderlich;
b)
entweder
einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Schotteinteilung haben, die gewährleistet, dass das Schiff bei Flutung von zwei beliebigen benachbarten wasserdichten Abteilungen nicht unterhalb der Tauchgrenze eintaucht und ein Restsicherheitsabstand von 100 mm vorhanden bleibt
oder
einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Doppelhülle mit einem Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und dem Längsschott von mindestens 800 mm haben;
c)
über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsmaschinen gleicher Leistung und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlruderanlage verfügen, die in Längs- und in Querrichtung wirksam ist;
d)
die Heckanker vom Steuerhaus aus direkt setzen können.
e)
einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen Anforderungen nach Buchstaben a bis d genügen.

Bei Fahrzeugen, die auf eine Länge von mehr als 110 m umgebaut werden, darf die Untersuchungskommission Kapitel 24 nur aufgrund von besonderen Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anwenden.

1.
Bei ungesicherten Containern hat jedes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen auszugehen:
a)
Die metazentrische Höhe darf 1,00 m nicht unterschreiten.
b)
Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf die auftretende Neigung 5° nicht überschreiten und Seite Deck nicht zu Wasser kommen.
c)
Der krängende Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung ist nach folgender Formel zu berechnen:



In dieser Formel bedeuten:
cKZBeiwert (cKZ = 0,04) [s2/m];
vgrößte Geschwindigkeit des Schiffes gegen Wasser [m/s];
Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes über Basis [m];
T'Tiefgang des beladenen Schiffes [m].
d)
Der krängende Hebel aus Winddruck ist nach folgender Formel zu berechnen:



In dieser Formel bedeuten:

cKWBeiwert (cKW = 0,025) [t/m2];
A'Überwasserlateralplan beim beladenen Schiff [m2];
D'Deplacement des beladenen Schiffes [t];
lwHöhe des Schwerpunktes der Überwasserlateralfläche A' über der Wasserlinie [m];
T'Tiefgang des beladenen Schiffes [m].
e)
Der krängende Hebel aus freien Oberflächen von Regen- und Restwasser im Laderaum oder im Doppelboden ist nach folgender Formel zu berechnen:



In dieser Formel bedeuten:

cKfOBeiwert (cKfO = 0,015) [t/m2];
bBreite des betrachteten Raumes oder Raumabschnittes [m];(*)
lLänge des betrachteten Raumes oder Raumabschnittes [m];(*)
D'Deplacement des beladenen Schiffes [t].
f)
Für jeden Beladungsfall ist mit halben Vorräten an Treibstoff und Frischwasser zu rechnen.
2.
Die Stabilität eines mit ungesicherten Containern beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene gleich oder kleiner als zul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei muss zul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.
a)


Für darf kein kleinerer Wert als 11,5 eingesetzt werden (11,5 = 1/tan 5°).
b)


Der kleinere Wert für nach Formel a oder b ist maßgebend.

In diesen Formeln bedeuten:

maximal zulässige Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes über Basis [m];
Höhe des Metazentrums über Basis [m] nach der Näherungsformel nach Nummer 3;
Fjeweils vorhandener Freibord auf ½ L [m];
ZBeiwert für die Zentrifugalkraft im Drehkreis
vgrößte Geschwindigkeit des Schiffes gegen Wasser [m/s];
Tmjeweils mittlerer Tiefgang [m];
hKWkrängender Hebel aus seitlichem Winddruck nach Nummer 1 Buchstabe d [m];
hKfOSumme der krängenden Hebel aus freien Flüssigkeitsoberflächen nach Nummer 1 Buchstabe e [m].
3.
Näherungsformel für
Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung nach Nummer 2 und § 22.03 Nr. 2 der Wert für aus folgenden Näherungsformeln ermittelt werden:
a)
für Schiffe mit Pontonform

b)
für andere Schiffe

Raumabschnitte freier Flüssigkeitsoberflächen entstehen, wenn durch wasserdichte Längs- und/oder Querunterteilungen voneinander unabhängige Flüssigkeitsoberflächen gebildet werden.

1.
Schnelle Schiffe dürfen nicht als Kabinenschiffe gebaut sein.
2.
Folgende Einrichtungen sind auf schnellen Schiffen verboten:
a)
mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach § 13.02;
b)
Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach §§ 13.03 und 13.04;
c)
Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07;
d)
Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14.

1.
Zusätzlich zu § 2.03 müssen schnelle Schiffe unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die über besondere Regeln für schnelle Schiffe verfügt, nach deren anwendbaren Vorschriften gebaut und klassifiziert sein. Die Klasse ist aufrecht zu erhalten.
2.
Abweichend von § 2.06 beträgt die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieses Kapitels ausgestellten Schiffsatteste maximal fünf Jahre.

1.
Unbeschadet der Nummer 2 und § 22b.02 Nr. 2 gelten für schnelle Schiffe die Kapitel 3 bis 15 mit Ausnahme folgender Bestimmungen:
a)
§ 3.04 Nr. 6 Abs. 2;
b)
§ 8.08 Nr. 2 Satz 2;
c)
§ 11.02 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3;
d)
§ 12.02 Nr. 4 Satz 2;
e)
§ 15.06 Nr. 3 Buchstabe a Abs. 2 Satz 3.
2.
Abweichend von § 15.02 Nr. 9 und § 15.15 Nr. 7 müssen alle Schotttüren fernbedient werden können.
3.
Abweichend von § 6.02 Nr. 1 muss bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine ohne Zeitverzug eine zweite unabhängige Antriebsanlage der Rudermaschine oder ein Handantrieb in Betrieb gehen.
4.
Zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II gelten für schnelle Schiffe die §§ 22b.04 bis 22b.12.

Für die höchstzulässige Anzahl von Personen an Bord müssen Sitze vorhanden sein. Sitze sind mit Sicherheitsgurten zu versehen. Auf Sicherheitsgurte kann verzichtet werden, wenn ein geeigneter Aufprallschutz vorhanden ist oder in den Fällen, wo diese im HSC Code 2000 Kapitel 4 Abschnitt 6 nicht gefordert werden.

Abweichend von § 4.02 und § 4.03 muss der Freibord mindestens 500 mm betragen.

Für schnelle Schiffe müssen

a)
Auftriebs- und Stabilitätseigenschaften, die die Sicherheit des Fahrzeuges in der Verdrängerfahrt sowohl im unbeschädigten Zustand als auch im Leckfall sicherstellen,
b)
Stabilitätseigenschaften und Stabilisierungssysteme, die die Sicherheit des Fahrzeugs im Betriebszustand mit dynamischem Auftrieb und in der Übergangsphase sicherstellen,
c)
Stabilitätseigenschaften im Betriebszustand mit dynamischem Auftrieb und in der Übergangsphase, die das Fahrzeug bei jeglichem Systemfehlverhalten sicher in dem Verdrängerzustand gelangen lassen,

in ausreichendem Maße nachgewiesen sein.

1.
Einrichtung
a)
Abweichend von § 7.01 Nr. 1 ist das Steuerhaus so einzurichten, dass sowohl der Rudergänger als auch ein zweites Besatzungsmitglied ihre Aufgaben während der Fahrt jederzeit erfüllen können.
b)
Der Steuerstand ist so anzuordnen, dass die in Buchstabe a genannten Personen darin ihren Arbeitsplatz finden.Die Navigations-, Manövrier-, Überwachungs-, Nachrichtenübermittlungseinrichtungen und sonstigen betriebswichtigen Geräte sind so nahe nebeneinander anzuordnen, dass sowohl der Rudergänger als auch ein zweites Besatzungsmitglied alle erforderlichen Informationen erhält, um je nach Erfordernis die Ausrüstungs- und Bedienungseinrichtungen im Sitzen betätigen zu können. In jedem Fall muss:
aa)
der Steuerstand des Rudergängers als Radareinmannsteuerstand ausgeführt sein;
bb)
das zweite Besatzungsmitglied an seinem Arbeitsplatz über ein eigenes Radarbild (slave) verfügen und von seinem Arbeitsplatz aus in der Lage sein, die Nachrichtenübermittlung zu erwirken und in den Antrieb des Fahrzeuges einzugreifen.
c)
Die in Buchstabe a aufgeführten Personen müssen auch bei ordnungsgemäß anlegten Sicherheitsgurten in der Lage sein, die Einrichtungen nach Buchstabe b ohne Behinderung zu bedienen.
2.
Freie Sicht
a)
Abweichend von § 7.02 Nr. 2 darf der Sichtschatten aus sitzender Position und bei jedem Beladungszustand nicht mehr als eine Fahrzeuglänge vor dem Bug betragen.
b)
Abweichend von § 7.02 Nr. 3 darf die Summe der Sektoren ohne freies Blickfeld von voraus bis zu 22,5° nach hinten querab nach jeder Seite nicht mehr als 20° betragen. Jeder einzelne Sektor ohne freies Blickfeld darf 5° nicht überschreiten. Der überschaubare Sektor zwischen zwei Sektoren ohne freies Blickfeld darf nicht weniger als 10° betragen.
3.
Instrumente
Die Instrumententafeln für die Bedienung und für die Überwachung der in § 22b.11 genannten Anlagen müssen getrennt an deutlich markierter Stelle innerhalb des Steuerhauses angeordnet sein. Dies gilt gegebenenfalls auch für Einrichtungen für das Zuwasserlassen von Sammelrettungsmitteln.
4.
Beleuchtung
In Bereichen oder an Ausrüstungsgegenständen, die während des Betriebs beleuchtet sein müssen, ist rotes Licht zu verwenden.
5.
Fenster
Spiegelungen sind zu verhindern. Einrichtungen zur Vermeidung von Blendung durch Sonnenlicht müssen vorhanden sein.
6.
Oberflächenwerkstoffe
Spiegelungen durch Oberflächenwerkstoffe sind im Steuerhaus zu verhindern.

Schnelle Fahrzeuge müssen ausgerüstet sein mit:

a)
einem Radargerät und einem Wendeanzeiger nach § 7.06 Nr. 1 und
b)
griffbereiten Einzelrettungsmitteln nach der europäischen Norm EN 395 : 1998 für die gesamte höchstzulässige Anzahl der Personen an Bord.

1.
Allgemeines
Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und die dazugehörige Ausstattung müssen so gestaltet sein, dass Personen bei ordnungsgemäßer Benutzung sich weder bei normalem Start beziehungsweise Stopp oder Notstart beziehungsweise Notstop, noch beim Manövrieren unter normalen Fahrtbedingungen beziehungsweise bei Ausfall oder Fehlbedienung verletzen können.
2.
Kommunikation
a)
Zur Information über Sicherheitsmaßnahmen müssen alle Fahrgastschiffe mit akustischen und visuellen Einrichtungen ausgestattet sein, die von allen Fahrgästen gehört und gesehen werden können.
b)
Mit Hilfe der unter Buchstabe a beschriebenen Einrichtungen muss der Schiffsführer Anweisungen an die Fahrgäste geben können.
c)
Für jeden Fahrgast müssen in der Nähe des Sitzes Anweisungen für Notfälle einschließlich einer allgemeinen Skizze des Fahrzeugs verfügbar sein, aus der sämtliche Ausgänge, Evakuierungswege, Notausrüstung, Rettungsmittel sowie das Anlegen der Rettungswesten ersichtlich sind.

Flucht- und Rettungswege müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Ein leichter, sicherer und schneller Zugang vom Steuerstand zu den öffentlich zugänglichen Räumen und den Wohnungen muss sichergestellt sein.
b)
Die Fluchtwege zu den Notausgängen müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
c)
Sämtliche Ausgänge müssen ausreichend gekennzeichnet sein. Die Funktionsweise des Öffnungsmechanismus muss von außen und innen klar erkenntlich sein.
d)
Die Fluchtwege und Notausgänge müssen über ein geeignetes Sicherheitsleitsystem verfügen.
e)
Neben den Ausgängen muss genügend Raum für ein Besatzungsmitglied vorhanden sein.

1.
Gänge, öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen sowie Küchen und Maschinenräume müssen an ein zweckmäßiges Feuermeldesystem angeschlossen sein.Das Vorhandensein eines Brandes sowie der Brandbereich müssen selbsttätig an einer ständig vom Schiffspersonal besetzten Stelle angezeigt werden.
2.
Maschinenräume sind mit einer fest installierten Feuerlöschanlage nach § 10.03b zu versehen.
3.
Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und ihre Fluchtwege müssen mit einer selbsttätigen Druckwassersprühanlage nach § 10.03a ausgestattet sein.Löschwasser muss schnell und unmittelbar nach außen abgeleitet werden können.

Schnelle Schiffe im Sinne des § 1.01 Nummer 20a, die am 31. März 2003 über ein gültiges Schiffsattest verfügen, müssen folgenden Vorschriften dieses Kapitels entsprechen:

a)
bei der Erneuerung des Schiffsattestes
§§ 22b.01; 22b.04; 22b.08; 22b.09; 22b.10; 22b.11 Nr. 1;
b)
am 1. April 2013
§ 22b.07 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6;
c)
am 1. Januar 2023
den übrigen Vorschriften.

1.
Bei gesicherten Containern muss jedes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen ausgehen:
a)
Die metazentrische Höhe darf 0,50 m nicht unterschreiten.
b)
Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf keine Öffnung des Schiffskörpers zu Wasser kommen.
c)
Die krängenden Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, aus dem Winddruck und aus freien Flüssigkeitsoberflächen sind nach den Formeln von § 22.02 Nr. 1, Buchstabe c bis e zu berechnen.
d)
Für jeden Beladungsfall sind die halben Vorräte an Treibstoff und Frischwasser zu Grunde zu legen.
2.
Die Stabilität eines mit gesicherten Containern beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene gleich oder kleiner als zul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei muss zul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.
a)


Für darf kein kleinerer Wert als 6,6 und

für kein kleinerer Wert als 0 eingesetzt werden.
b)

Der kleinere Wert für nach Formel a oder b ist maßgebend.

In diesen Formeln bedeuten:

lBreitenträgheitsmoment der Wasserlinie bei Tm [m4] nach der Näherungsformel nach Nummer 3;
iBreitenträgheitsmoment der zur Basis parallelen Wasserlinie in der Höhe
Verdrängung des Schiffes bei Tm [m3];
F'ideeller Freibord F' = H' - Tm [m] oder
asenkrechter Abstand zwischen Unterkante der bei Neigungen zuerst eintauchenden Öffnung und der Wasserlinie bei aufrechter Lage des Schiffes [m];
bAbstand derselben Öffnung von Mitte Schiff [m];
H'ideelle Seitenhöhe
qSumme der Volumina von Deckshäusern, Luken, Trunks und anderen Aufbauten bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m über H, oder bis zur untersten Öffnung des betrachteten Volumens. Maßgeblich ist der kleinere Wert. Volumenanteile, die innerhalb eines Bereiches von 0,05 L von den Schiffsenden angeordnet sind, bleiben unberücksichtigt [m3].
3.
Näherungsformel für I
Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung nach Nummer 2 der Wert für das Breitenträgheitsmoment I der Wasserlinie aus folgenden Näherungsformeln verwendet werden:
a)
für Schiffe mit Pontonform

b)
für andere Schiffe

Das Verfahren der Stabilitätsbeurteilung kann den Unterlagen nach § 22.01 Nr. 2 entnommen werden.

1.
Die Bestimmungen der §§ 24.02 bis 24.04 gelten nur für Fahrzeuge, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz eines gültigen Schiffsattestes nach der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung sind oder sich am 31. Dezember 1994 in Bau oder Umbau befunden haben.
2.
Für Fahrzeuge, die nicht unter Nummer 1 fallen, gilt § 24.06.

1.
Unbeschadet der §§ 24.03 und 24.04 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht vollständig entsprechen,
a)
diesen gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden und
b)
bis zu ihrer Anpassung der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen.
2.
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

-„N.E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d.h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
-„Erneuerung des Schiffsattestes“:Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein.


§§ und Nr.InhaltFrist bzw. Bemerkungen
Kapitel 3
3.03Nr 1 Buchstabe aLage des KollisionsschottsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 2WohnungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
SicherheitseinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 4Gasdichte Trennung der Wohnungen von Maschinen-, Kessel- und LaderäumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 5
2. Absatz
Fernüberwachung von HeckschotttürenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 7Vorschiffe mit AnkernischenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2041
3.04Nr. 3 Satz 2Isolierung in MaschinenräumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 3 Satz 3 und Satz 4Öffnungen und VerschlussorganeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 6Maschinenraum-AusgängeMaschinenräume, die vor 1995 gemäß § 1.01 nicht den Maschinenräumen zuzuordnen waren, brauchen erst mit einem 2. Ausgang nachgerüstet zu werden bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Kapitel 5
5.06Nr. 1 Satz 1MindestgeschwindigkeitFür Fahrzeuge mit Baujahr vor 1996 spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Kapitel 6
6.01Nr. 1Manövriereigenschaften nach Kapitel 5N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 3Neigung und UmgebungstemperaturenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 7Wellendurchführungen von RuderschäftenFür Fahrzeuge mit Baujahr vor 1996 bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
6.02Nr. 1Vorhandensein separater HydrauliktanksN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Dopplung von Steuerventilen bei hydraulischen AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
6.02Nr. 2Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer BedienungshandlungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 3Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/des HandbetriebsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
6.03Nr. 1Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
6.05Nr. 1Automatische Entkupplung des HandsteuerradsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
6.06Nr. 1Zwei voneinander unabhängige SteuersystemeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
6.07Nr. 2 Buchstabe aNiveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des BetriebsdruckesN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Buchstabe eÜberwachung der PuffersystemeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
6.08Nr. 1Anforderungen an elektronische Anlagen nach § 9.20N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Kapitel 7
7.02Nr. 3
Absatz 2
Freie Sicht in der Sichtachse des RudergängersN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 5MindestlichtdurchlässigkeitN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
7.03Nr. 7Löschen der AlarmeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes, soweit nicht Radareinmannsteuerstand vorhanden
Nr. 8Automatisches Umschalten auf eine andere StromquelleN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
7.04Nr. 1Bedienung Antriebsmaschinen und SteuereinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 2Maschinensteuerungsoweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei direkt umsteuerbaren Maschinen, 1.1.2010 bei übrigen Maschinen
Nr. 3Anzeigesoweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 9 Satz 3Bedienung mittels eines HebelsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Satz 4Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des SchubstrahlsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach 1.1.2010
7.05Nr. 1Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und LichtquellenSignalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
7.06Nr. 1Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenNavigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. Dezember 2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist.
Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenWendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist.
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenNavigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und, wenn eine gültige Einbaubescheinigung auf Grund der Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) oder der Anlage M Teil III dieser Verordnung vorhanden ist, betrieben werden.
7.06Nr. 3Inland AIS GeräteIMO Class A Transponder, die nachweislich vor dem 1.4.2008 eingebaut waren, sind bis zum 31.12.2011 zugelassen
7.09AlarmanlageN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
7.12Absatz 1Höhenverstellbare SteuerhäuserN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Bei nicht hydraulischer Absenkung: spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Absatz 2
und 3
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Kapitel 8
8.01Nr. 3Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegtN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
8.02Nr. 1Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte InbetriebnahmeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 4Abschirmung von LeitungsverbindungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2025
Nr. 5MantelrohrsystemeN.E.U., spätestens bei Erneuerung de Schiffsattestes nach dem 1.1.2025
Nr. 6Isolierung von MaschinenteilenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
8.03Nr. 2ÜberwachungseinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 3(weggefallen)
Nr. 4Anzeige und Außerbetriebsetzung der automatischen DrehzahlreduzierungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 5Wellendurchführungen von AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
8.05Nr. 1Brennstofftanks aus StahlN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 2Selbstschließende EntwässerungsventileN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 3Keine Brennstofftanks vor dem KollisionsschottN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 4Keine Brennstofftanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder AbgasleitungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufender Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann.
Nr. 6 Satz 3 bis 5Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und VerbindungsleitungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 7 Satz 1Betätigung des Schnellschlussventil am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 9 Satz 2Ablesbarkeit der Peileinrichtungen bis zum höchsten FüllstandN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 13Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen MotorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
8.06Schmieröltanks, -leitungen und ZubehörN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
8.07Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und ZubehörN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
8.08Nr. 8Unzulässigkeit einfacher Absperrorgane als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung de Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 9Peileinrichtung in LaderaumbilgenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
8.09Nr. 2Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem ÖlN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
8.10Nr. 3Geräuschgrenze von 65 dB(A) für stillliegende SchiffeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Kapitel 8a
Die Vorschriften gelten nicht
a)
für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren, und
b)
für Austauschmotoren*, die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.
8a.02Nr. 2GrenzwerteFür Motoren, die vor dem 1.7.2007 an Bord installiert waren, gelten die Grenzwerte der folgenden Tabelle:


PN
[kW]
CO
[g/kWh]
HC
[g/kWh]
NOx
[g/kWh]
PT
[g/kWh]
37 ≤ PN < 756,51,39,20,85
75 ≤ PN < 1305,01,39,20,70
PN ≥ 1305,01,3n ≥ 2800 min-1 = 9,20,54
500 ≤ n < 2800 min-1 = 45 · n(-0,2)


§§ und Nr.InhaltFrist bzw. Bemerkungen
Kapitel 9
9.01Nr. 1 Satz 2Erforderliche Unterlagen sind der SUK vorzulegenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 2
2. Anstrich
Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befindenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 3Umgebungstemperaturen im Innern und auf DeckN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.02Nr. 1 bis 3EnergieversorgungssystemeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.05Nr. 4SchutzleiterquerschnitteN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.11Nr. 4Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
9.12Nr. 2 Buchstabe dDirektanspeisung für Verbraucher für Schiffsantrieb und das ManövrierenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 3 Buchstabe bErdschlussüberwachungseinrichtungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.13NotabschaltvorrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.201
9.14Nr. 3 Satz 2Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen NasszellenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.15Nr. 2Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 10Kabel zu beweglichen SteuerhäusernN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
9.16Nr. 3 Satz 2Zweiter StromkreisN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.19Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische EinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.20Elektronische AnlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
9.21Elektromagnetische VerträglichkeitN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Kapitel 10
10.01AnkerausrüstungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
10.02Nr. 1 Satz 2
Buchstabe b
Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l InhaltN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 2
Buchstabe a
Bescheinigung für Drahtseile und andere SeileErstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008
Zweites und drittes Seil: 1.1.2013
10.03Nr. 1Europäische NormBei Ersatz, spätestens 1.1.2010
Nr. 2Eignung für Brandklassen A, B und CBei Ersatz, spätestens 1.1.2010
Nr. 4Füllmasse des CO2 und RauminhaltBei Ersatz, spätestens 1.1.2010
10.03aFest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und FahrgasträumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
10.03bFest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen(*)
10.04Anwendung der Europäischen Norm auf BeibooteN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
10.05Nr. 2Aufblasbare RettungswestenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden.
Kapitel 11
11.02Nr. 4Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen ArbeitsbereichenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
Höhe der LukensülleN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
11.04Nr. 1Lichte Breite des GangbordsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite
Nr. 2GangbordgeländerFür Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2020
11.05Nr.1Zugänge der ArbeitsplätzeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 2 und 3Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 mN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 4Treppen bei ständig besetzten ArbeitsplätzenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
11.06Nr. 2Ausgänge und NotausgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
11.07Nr. 1 Satz 2SteigvorrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035




§§ und Nr.InhaltFrist bzw. Bemerkungen
Nr. 2 und 3N.E.U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes
11.10LukenabdeckungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
11.11WindenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
11.12Nr. 2, 4, 5 und 9Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an BordN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
11.13Lagerung brennbarer FlüssigkeitenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Kapitel 12
12.01Nr. 1Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden PersonenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.02Nr. 3Lage der FußbödenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 4Aufenthalts- und SchlafräumeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 6Stehhöhe in WohnungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 8Bodenfläche der AufenthaltsräumeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 9Volumen der RäumeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 10Luftvolumen pro PersonN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 11Abmessungen der TürenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 12 Buchstabe a und bAnordnung der TreppenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 13Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche FlüssigkeitenN.E.U., spätestens Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.03Sanitäre EinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.04KüchenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.05(weggefallen)
12.06Heizung und LüftungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
12.07Nr. 1 Satz 2Sonstige WohnungseinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Kapitel 14a
14a.02Nr. 2 Tabelle 1 und 2 und Nr. 5Grenz-/Überwachungswerte und TypgenehmigungenN.E.U., sofern
a)
die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte der Stufe II betragen,
b)
die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und
c)
ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.
Kapitel 15
15.01Nr. 1 Buchstabe cNichtanwendung des § 8.08 Nr. 2 Satz 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Buchstabe dNichtanwendung des § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 VN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 2 Buchstabe cVerbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Buchstabe dVerbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge mit festbrennstoffbetriebenen Antriebsanlagen (Dampfmaschinen).
Buchstabe eVerbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach § 15.15 Nr. 9 vorhanden sind.
15.02Nr. 2Anzahl und Anordnung der SchotteN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr 5 Satz 2Tauchgrenze, wenn kein SchottendeckFür Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045.
Nr. 10 Buchstabe cDauer des fernbetätigten SchließvorgangesN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 12Warnanlage im Steuerhaus, die anzeigt, welche Schotttür geöffnet istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 15Höhe der Doppelböden, Breite der WallgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.03Nr. 1 bis 6IntaktstabilitätN.E.U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 7 und 8LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 9LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Senkrechte Ausdehnung des BodenlecksN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045

Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Schiffsattest vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U.
2-AbteilungsstatusN.E.U.
Nr. 10 bis 13LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.05Nr. 2 Buchstabe aZahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Buchstabe bZahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach § 15.03 zugrunde gelegt istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.06Nr. 1 Satz 1Fahrgasträume auf allen Decks hinter dem Kollisionsschott und vor dem HeckschottN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Satz 2Anforderungen an Decksbereiche, die eingehaust sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 2Schränke und Räume nach § 11.13 für brennbare FlüssigkeitenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 3 Buchstabe c Satz 1Lichte Höhe von AusgängenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Satz 2Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen RäumenFür die Breite von 0,7 m gilt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045.
Buchstabe f Satz 1Abmessung der NotausgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Buchstabe gAusgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 4 Buchstabe dTüren, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 5Anforderungen an VerbindungsgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 6 Buchstabe bFluchtwege zu SammelflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Buchstabe cFluchtwege nicht durch MaschinenräumeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Fluchtwege nicht durch KüchenN:E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Buchstabe dKeine Steigeisengänge, Leitern oder ähnliches in FluchtwegenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 7Geeignetes SicherheitsleitsystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 8Anforderungen an SammelflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 9Anforderungen an Treppen und Podeste im FahrgastbereichN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 10 Buchstabe a Satz 1Geländer entsprechend Norm EN 711 : 1995N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Satz 2Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werdenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Buchstabe b Satz 2Lichte Breite der Öffnungen, die für das Anbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werdenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr 12Landstege entsprechend Norm EN 14206 : 2003N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 13Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 14 Satz 1Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden an Verkehrsflächen und FensterscheibenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 15Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Anforderungen an EinhausungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 16Trinkwasseranlagen entsprechend § 12.05N.E.U., spätestens 31.12.2006
Nr. 17 Satz 2Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter MobilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 18Lüftungsanlagen für Kabinen ohne zu öffnende FensterN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 19Anforderungen des § 15.06 an Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.07Anforderungen an das AntriebssystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
15.08Nr. 2Anforderung an Lautsprecheranlagen im FahrgastbereichFür Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.
Nr. 3Anforderungen an die AlarmanlageFür Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.
Nr. 3 Buchstabe cAlarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die SchiffsführungFür Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007.
Nr. 4Niveaualarm für jede wasserdichte AbteilungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 5Zwei motorische angetriebene LenzpumpenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 6Fest installiertes LenzsystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 7Öffnen der Kühlräume von innenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 8Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in RäumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 9VerbandkästenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
15.09Nr. 1 Satz 1RettungsringeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 2EinzelrettungsmittelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 3Einrichtungen für einen sicheren ÜbergangN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 4Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste nach EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Art der RettungsmittelFür Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettungsmitteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.
Nr. 9Prüfung der Rettungsmittel nach HerstellerangabenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 10Beiboot mit Motor und SuchscheinwerferN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 11KrankentrageN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
15.10Nr. 2§ 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für FahrgästeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 3Ausreichende NotbeleuchtungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 4NotstromanlageFür Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015.
Buchstabe fNotstrom für Scheinwerfer nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe iN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Buchstabe iNotstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach § 15.06 Nr. 9 Satz 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 6 Satz 1Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Satz 2 und 3Einbau der KabelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Satz 4Notstromanlage oberhalb der TauchgrenzeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
15.11Nr. 1Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und BauteilenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 2Ausführung von TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 3In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen, verwendete Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge sowie Gegenstände nach Satz 2 müssen schwer entflammbar sein.N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Nr. 4Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren WerkstoffenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 5Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren WerkstoffenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 6Brandprüfverfahren nach dem CodeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 7Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbarN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 7aPlanen oder ähnliche mobile EinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 8Anforderungen an Türen in TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 9Wände nach Nummer 2 von Deck zu DeckAuf Kabinenschiffen ohne Druckwassersprühanlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 10TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 11LuftzugssperrenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 12Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren MaterialN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 13Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 14Lüftungssysteme; Luftversorgungsanla-genN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 15Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit AbzügenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 16Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und RauchabzugsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 17FeuermeldesystemFür Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
15.12Nr. 1 Buchstabe cTragbare Feuerlöscher in KüchenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 2 Buchstabe a2. FeuerlöschpumpeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 3 Buchstabe b und cDruck und WasserstrahllängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 4HydrantenventileN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 5Axial angeschlossene HaspelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
Nr. 6Materialien, Schutz gegen Unwirksam-werdenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 7Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und HydrantenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 8 Buchstabe bUnabhängiger Betrieb der FeuerlöschpumpenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Buchstabe cWasserstrahllänge auf allen DecksN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Buchstabe dAufstellung der FeuerlöschpumpenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 9Feuerlöschanlage in MaschinenräumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
15.13SicherheitsorganisationFür Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2007
15.14Nr. 1Abwassersammeltanks oder BordkläranlagenFür Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 2Anforderungen an AbwassersammeltanksFür Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.15Nr. 1LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 5Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren EinrichtungFür Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 6Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren EinrichtungFür Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Nr. 9Warneinrichtungen für FlüssiggasanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15
Kapitel 16
16.01Nr. 2Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten FahrzeugFür Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 zum Schieben ohne eigene Spannvorrichtung zugelassen worden sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 3 letzter SatzAnforderungen an AntriebeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Kapitel 17
17.02Nr. 3Zusätzlich geltende BestimmungenEs gelten die gleichen Übergangsbestimmungen wie für die unter dieser Nummer zitierten Paragrafen.
17.03Nr. 1GeneralalarmanlageN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Nr. 4Größte zulässige Last von HebezeugenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
17.04Nr. 2 und 3Restsicherheitsabstand bei ÖffnungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
17.05Nr. 2 und 3RestfreibordN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
17.06 bisKrängungsversuch und StabilitätsnachweiseN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
17.08Einsenkungsmarken und TiefgangsanzeigeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes
Kapitel 20
20.01§ 7.01 Nr. 2; § 8.05 Nr. 13 und § 8.10Für Seeschiffe, die nicht für die Beförderung von Gütern nach dem ADN bestimmt sind und deren Kiel vor dem 1.10.1987 gelegt wurde: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015.
§ 8.09 Nr. 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010
Kapitel 21
21.01 bis 21.03Für Sportfahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 gebaut wurden: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035

Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbaubedingungen ähnlich ist.

1.
Vor dem 1. Oktober 1980 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 in der Fassung des Beschlusses 1975-I-23 entsprechen.
2.
Vor dem 1. April 1992 fest installierte Feuerlöschanlagen, die mit dem Löschmittel Halon 1301 (CBrF3) betrieben werden, bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2005, jedoch längstens bis zum 1. Januar 2010 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 in der Fassung des Beschlusses 1985-II-26 entsprechen.
3.
Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 zugelassen, wenn sie § 7.03 Nr. 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsordnung entsprechen.
4.
Vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu § 7.03 Nr. 5 der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffs-Untersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 gültig.
5.
§ 10.03b Nr. 2 Buchstabe a gilt bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, deren Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wurde.

Die Vorschrift gilt für Schiffe, die nach dem 31.12.1994 auf Kiel gelegt wurden und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe:
Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des § 11.04 einzuhalten. Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird,

a)
muss § 11.04 eingehalten werden, wenn die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber verringert werden soll,
b)
darf die vor dem Umbau vorhandene lichte Breite des Gangbords bis zu einer Höhe von 0,90 m oder die lichte Breite darüber nicht unterschritten werden, wenn diese Maße kleiner sind als die nach § 11.04.

1.
Auf Fahrzeuge, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, dürfen zusätzlich zu den Bestimmungen des § 24.02 die folgenden Bestimmungen angewendet werden.
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

-„E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
-„Erneuerung des Schiffsattestes“:Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein.


§§ und Nr.InhaltFrist bzw. Bemerkungen
Kapitel 3
3.03Nr. 1Lage des KollisionsschottsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
3.04Nr. 2Begrenzungsflächen von Bunkern mit Wohn- und FahrgasträumenE.U, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2035
Nr. 7Höchstzulässiger SchalldruckpegelErneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Kapitel 4
4.01Nr. 2Sicherheitsabstand, Freibord, MindestfreibordErneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
4.02
und 4.03
Kapitel 7
7.01Nr. 2EigengeräuschpegelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
7.05Nr. 2Kontrolle der SignallichterErneuerung des Schiffsattestes
Kapitel 8
8.08Nr. 3 und 4Mindestfördermenge und LenzrohrdurchmesserErneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
8.10Nr. 2FahrtgeräuschN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Kapitel 9
9.01Anforderungen an elektrische AnlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.03Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und WasserN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.06Zulässige maximale SpannungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.10Generatoren und MotorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.11Nr. 2Aufstellung von AkkumulatorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.12SchaltanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.14InstallationsmaterialN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.15KabelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
9.17SignalleuchtenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Kapitel 12
12.02Nr. 5Lärm und Vibration in WohnungenErneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015
Kapitel 15
15.02Nr. 5,Tauchgrenze, wenn kein SchottendeckE.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 6 Satz 1,
Nr. 7 bis Nr. 11 und Nr. 13
15.02Nr. 16Wasserdichte FensterE.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.04Sicherheitsabstand, Freibord, EinsenkungsmarkenE.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.05Anzahl der FahrgästeErneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
15.10Nr. 4, Nr. 6,NotstromanlageE.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045
Nr. 7, Nr. 8
und Nr. 11
2.
§ 15.11 Nr. 3 Satz 1 und Nr. 6 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die bei den Fluchtwegen zugewandten Oberflächen verwendeten Farben, Lacke und anderen Produkte zur Oberflächenbehandlung sowie Deckbeläge schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige Stoffe nicht in außergewöhnlichen Mengen entstehen dürfen.
3.
§ 15.11 Nr. 12 ist auf Tagesausflugsschiffe, deren Kiel am 1. April 1976 oder früher gelegt wurde, bis zur ersten Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass es ausreichend ist, wenn anstelle einer tragenden Stahlkonstruktion der Treppen die als Fluchtweg dienenden Treppen so beschaffen sind, dass sie im Brandfall etwa ebenso lange benutzbar bleiben wie Treppen mit tragender Stahlkonstruktion.

1.
Für Fahrzeuge, deren Mindestfreibord nach § 4.04 der am 31. März 1983 geltenden Fassung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung festgesetzt wurde, kann die Untersuchungskommission auf Antrag des Eigners den Freibord nach § 4.03 der am 1. Januar 1995 geltenden Fassung festsetzen.
2.
Fahrzeuge, deren Kiel vor dem 1. Juli 1983 gelegt wurde, brauchen Kapitel 9 nicht zu entsprechen, müssen aber mindestens der am 31. März 1983 geltenden Fassung des Kapitels 6 entsprechen.
3.
§ 15.06 Nr. 3 Buchstabe a bis e und § 15.12 Nr. 3 Buchstabe a hinsichtlich der Regelung über die einzige Schlauchlänge sind nur bei Fahrgastschiffen anzuwenden, deren Kiel nach dem 30. September 1984 gelegt wurde, sowie bei Umbauten der betroffenen Bereiche, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2045.
4.
Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Schiffsattest einzutragen.
5.
Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine Europäische oder Internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch längstens 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbeitung der Norm weiter verwendet werden.

1.
Für Fahrzeuge, für die ab dem 1. Januar 1995 erstmals ein Schiffsattest nach dieser Verordnung erteilt wird, gelten, sofern sie sich am 31. Dezember 1994 nicht in Bau oder Umbau befunden haben, die nachstehenden Bestimmungen.
2.
Die Fahrzeuge müssen der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen. Abweichend von Satz 1 können Fahrgastschiffe, denen ab dem 1. Januar 2006 und vor dem 1. Januar 2007 erstmals ein Schiffsattest nach dieser Verordnung erteilt wird, den Vorschriften des Kapitels 15 dieser Verordnung in der Fassung vom 31. Dezember 2005 entsprechen.
3.
Die Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes in Kraft getretenen Vorschriften gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.
4.
§ 24.04 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend.
5.
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:

-„N.E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
-„Erneuerung des Schiffsattestes“:Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Schiffsattestes erfüllt sein.


§§ und Nr.InhaltFrist bzw. BemerkungenInkrafttretung
Kapitel 3
3.03Nr. 7Vorschiffe mit AnkernischenDie Vorschrift gilt ab dem 1.1.2001 bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20411.10.1999
3.04Nr. 3 Satz 2Isolierung in MaschinenräumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.4.2003
Nr. 3 Satz 3 und Satz 4Öffnungen und VerschlussorganeN.E.U. spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.10.2003
Kapitel 6
6.02Nr. 1Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20201.4.2007
Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen AntriebsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20201.4.2007
6.07Nr. 2 Buchstabe aNiveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des BetriebsdruckesN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.4.2007
Kapitel 7
7.04Nr. 3AnzeigeSoweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.4.2007
Nr. 9 Satz 3Bedienung mittels eines HebelsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.4.2007
Satz 4Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des SchubstrahlsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.4.2007
7.05Nr. 1Signallichter, deren Gehäuse und Zubehör und LichtquellenSignalleuchten, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30. November 2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.1.12.2009
7.06Nr. 1Navigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenNavigationsradaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. Dezember 2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist.1.12.2009
Wendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenWendeanzeiger, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen und vor dem 1. Januar 2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) vorhanden ist.1.12.2009
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 zugelassen wurdenNavigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1. Januar 1990 auf Grund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt sowie der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut und, wenn eine gültige Einbaubescheinigung auf Grund der Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt (1989-II-35, VkBl. 1989 S. 830 Nr. 127 Anlage 3) oder der Anlage M Teil III dieser Verordnung vorhanden ist, betrieben werden.1.12.2009
7.06Nr. 3Inland AIS GeräteIMO Class A Transponder, die nachweislich vor dem 1.4.2008 eingebaut waren, sind bis zum 31.12.2011 zugelassen1.4.2008
Kapitel 8
8.02Nr. 4Abschirmung von LeitungsverbindungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20251.4.2007
Nr. 5MantelrohrsystemeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20251.4.2007
Nr. 6Isolierung von MaschinenteilenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.4.2003
8.03Nr. 4Anzeige und Außerbetriebsetzung der automatischen DrehzahlreduzierungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.4.2004
Nr. 6Einrichtungen zur automatischen DrehzahlreduzierungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.4.2004
8.05Nr.7 Satz 1Betätigung der Schnellschlussventile am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.4.2008
8.05Nr. 9 Satz 2Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar seinN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.4.1999
Nr. 13Füllstandüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen MotorenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.4.1999
8.06Schmieröltanks, -leitungen und ZubehörN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.4.2007
8.07Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und ZubehörN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.4.2007
Kapitel 8a
Die Vorschriften gelten nicht
a)
für Motoren, die vor dem 1.1.2003 an Bord installiert waren, und
b)
für Austauschmotoren(*), die bis zum 31.12.2011 an Bord von Schiffen, die am 1.1.2002 in Betrieb waren, installiert werden.
1.1.2002
8a.02Nr. 2GrenzwerteFür Motoren, die vor dem 1.7.2007 an Bord installiert waren, gelten die Grenzwerte der folgenden Tabelle:1.7.2007




PN
[kW]
CO
[g/kWh]
HC
[g/kWh]
NOx
[g/kWh]
PT
[g/kWh]
37 ≤ PN < 756,51,39,20,85
75 ≤ PN < 1305,01,39,20,70
PN ≥ 1305,01,3n ≥ 2800 min-1 = 9,20,54
500 ≤ n < 2800 min-1 = 45 · n(-0,2)


§§ und Nr.InhaltFrist bzw. BemerkungenInkrafttretung
Kapitel 10
10.02Nr. 1 Satz 2
Buchstabe b
Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l InhaltN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.12.2011
Nr. 2
Buchstabe a
Bescheinigung für Drahtseile und andere SeileErstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008
Zweites und drittes Seil: 1.1.2013
1.4.2003
10.03Nr. 1Europäische NormBei Ersatz, spätestens 1.1.20101.4.2002
Nr. 2Eignung für Brandklassen A, B und CBei Ersatz, spätestens 1.1.20101.4.2002
Nr. 4Füllmasse des CO2 und RauminhaltBei Ersatz, spätestens 1.1.20071.4.2002
10.03aFest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und FahrgasträumenN.E.U. spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20351.4.2002
10.03bFest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen(**), spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20351.4.2002
10.04Anwendung der Europäischen Norm auf BeibooteN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.10.2003
10.05Nr. 2Aufblasbare RettungswestenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden.1.10.2003
Kapitel 11
11.02Nr. 4Höhe der Schanzkleider und Lukensülle sowie GangbordgeländerN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20201.12.2011
Höhe der LukensülleN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20351.12.2011
11.04Nr. 2GangbordgeländerFür Schiffe mit L < 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20201.12.2011
11.12Nr. 2, 4, 5 und 9Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an BordN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.12.2011
11.13Lagerung brennbarer FlüssigkeitenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.10.2002
Kapitel 12
12.05(weggefallen)
Kapitel 14a
14a.02Nr. 2
Tabelle 1 und 2
und Nr. 5
Grenz-/Überwachungswerte und TypgenehmigungenN.E.U., sofern
a)
die Grenz- und Überwachungswerte nicht mehr als das Zweifache der Werte der Stufe II betragen,
b)
die Bordkläranlage über eine Hersteller- oder gutachterliche Bescheinigung verfügt, dass sie die typischen Belastungsverläufe, die auf diesem Fahrzeug auftreten, bewältigen kann und
c)
ein Klärschlammmanagement vorliegt, das den Bedingungen des Einsatzes einer Bordkläranlage auf einem Fahrgastschiff entspricht.
1.12.2011
Kapitel 15
15.01Nr. 1 Buchstabe cNichtanwendung des § 8.08 Nr. 2 Satz 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Buchstabe dNichtanwendung des § 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 VN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 2 Buchstabe cVerbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Buchstabe dVerbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach § 13.07N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Buchstabe eVerbot Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach § 15.15 Nr. 9 vorhanden sind.1.1.2006
15.02Nr. 2Anzahl und Anordnung der SchotteN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 5 Satz 2Tauchgrenze, wenn kein SchottendeckFür Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 15Höhe der Doppelböden, Breite der WallgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
15.03Nr. 1 bis 6IntaktstabilitätN.E.U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 7 und 8LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 9LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Senkrechte Ausdehnung des BodenlecksN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045

Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Schiffsattest vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U.
1.12.2011
2-AbteilungsstatusN.E.U.1.1.2006
Nr. 10 bis 13LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
15.05Nr. 2 Buchstabe aZahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach § 15.06 Nr. 8 nachgewiesen istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Buchstabe bZahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach § 15.03 zugrunde gelegt istN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
15.06Nr. 1 Satz 1Fahrgasträume unterhalb des Schottendecks und vor dem HeckschottN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Satz 2Anforderungen an Decksbereiche, die eingehaust sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.12.2011
Nr. 2Schränke und Räume nach § 11.13 für brennbare FlüssigkeitenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Nr. 3 Buchstabe c Satz 1Lichte Höhe von AusgängenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Satz 2Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen RäumenFür das Maß von 0,7 m gilt N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2045.1.1.2006
Buchstabe f Satz 1Abmessung der NotausgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Buchstabe gAusgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 4 Buchstabe dTüren, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 5Anforderungen an VerbindungsgängeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 6 Buchstabe bFluchtwege zu SammelflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Buchstabe cFluchtwege nicht durch MaschinenräumeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20071.1.2006
Fluchtwege nicht durch KüchenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach 1.1.2015
Buchstabe dKeine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches in FluchtwegenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 7Geeignetes SicherheitsleitsystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
Nr. 8Anforderungen an SammelflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 9 Buchstabe a bis c, Buchstabe e und letzter SatzAnforderungen an Treppen und Podeste im FahrgastbereichN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 10 Buchstabe a Satz 1Geländer entsprechend Norm EN 711 : 1995N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Satz 2Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werdenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Buchstabe b Satz 2Lichte Breite der Öffnungen, die für das Anbordgehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werdenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 12Landstege entsprechend Norm EN 14206 : 2003N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Nr. 13Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sindN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 14 Satz 1Beschaffenheit von Glastüren, Glaswänden an Verkehrsflächen und FensterscheibenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 15Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Anforderungen an EinhausungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.12.2011
Nr. 16Trinkwasseranlagen entsprechend § 12.05N.E.U., spätestens 31.12.20061.1.2006
Nr. 17 Satz 2Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter MobilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 18Lüftungsanlage für Kabinen ohne zu öffnende FensterN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
15.07Anforderungen an das AntriebssystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
15.08Nr. 2Anforderung an Lautsprecheranlagen im FahrgastbereichFür Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.1.1.2006
Nr. 3Anforderungen an die AlarmanlageFür Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010.1.1.2006
Nr. 3 Buchstabe cAlarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die SchiffsführungFür Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes.1.1.2006
Nr. 4Niveaualarm für jede wasserdichte AbteilungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 5Zwei motorisch angetriebene LenzpumpenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 6Festinstalliertes LenzsystemN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
Nr. 7Öffnen der Kühlräume von innenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Nr. 8Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in RäumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 9VerbandkästenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
15.09Nr. 1 Satz 1RettungsringeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Nr. 2EinzelrettungsmittelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Nr. 3Einrichtungen für einen sicheren ÜbergangN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 4Einzelrettungsmittel für 100 % der Fahrgäste nach EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20071.1.2006
Art der RettungsmittelFür Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit geeigneten Sammelrettungsmitteln ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.

Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2005 mit Sammelrettungsmitteln nach § 15.09 Nr. 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.
1.1.2006
Nr. 9Prüfung der Rettungsmittel nach HerstellerangabenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Nr. 10Beiboot mit Motor und SuchscheinwerferN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 11KrankentrageN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
15.10Nr. 2§ 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste.N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
Nr. 3Ausreichende NotbeleuchtungN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
Nr. 4NotstromanlageFür Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015.1.1.2006
Buchstabe fNotstrom für Scheinwerfer nach § 10.02 Nr. 2 Buchstabe iN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
Buchstabe iNotstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach § 15.06 Nr. 9 Satz 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
Nr. 6Satz 1Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
Satz 2 und 3Einbau der KabelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
Satz 4Notstromanlage oberhalb der TauchgrenzeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
15.11Nr. 1Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und BauteilenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 2Ausführung von TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 3In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen, verwendete Oberflächenbehandlungen und Deckbeläge sowie Gegenstände nach Satz 2 müssen schwer entflammbar sein.N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20151.1.2006
Nr. 4Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren WerkstoffenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 5Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren WerkstoffenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 6Brandprüfverfahren nach dem CodeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 7Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbarN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 7aPlanen oder ähnliche mobile EinrichtungenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.12.2011
Nr. 8 Buchstaben a, b, c Satz 2 und dAnforderungen an Türen in TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 9Wände nach Nummer 2 von Deck zu DeckAuf Kabinenschiffen ohne Druckwassersprühanlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 10TrennflächenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 12Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren MaterialN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 13Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 14Lüftungssysteme und LuftversorgungsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 15Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit AbzügenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 16Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und RauchabzugsanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 17FeuermeldesystemFür Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
15.12Nr. 1 Buchstabe cTragbare Feuerlöscher in KüchenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Nr. 2 Buchstabe a2. FeuerlöschpumpeN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 4HydrantenventileN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Nr. 5Axial angeschlossene HaspelN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
Nr. 6Materialien; Schutz gegen UnwirksamwerdenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 7Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und HydrantenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 8 Buchstabe bUnabhängiger Betrieb der FeuerlöschpumpenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Buchstabe dAufstellung der FeuerlöschpumpenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 9Feuerlöschanlage in MaschinenräumenN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.2015. Die Übergangsbestimmung gilt nicht für Fahrgastschiffe, die nach dem 31.12.1995 auf Kiel gelegt wurden und deren Schiffskörper aus Holz, Aluminium oder Kunststoff bestehen und deren Maschinenräume nicht aus einem Werkstoff nach § 3.04 Nr. 3 und 4 hergestellt wurden.1.1.2006
15.13SicherheitsorganisationFür Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes1.1.2006
15.14Nr. 1Abwassersammeltanks oder BordkläranlagenFür Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 2Anforderungen an AbwassersammeltanksFür Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Betten und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
15.15Nr. 1LeckstabilitätN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20451.1.2006
Nr. 5Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren EinrichtungFür Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 6Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren EinrichtungFür Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20101.1.2006
Nr. 9Warneinrichtungen für FlüssiggasanlagenN.E.U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.151.1.2006
Kapitel 22a
22a.05Nr. 2Zusätzliche Anforderungen für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, die oberhalb von Mannheim fahren wollenFür Fahrzeuge, die eine am 30.09.2001 gültige Sondererlaubnis einer zuständigen Behörde besitzen, gelten die Vorschriften auf dem Streckenabschnitt nicht, für den die Sondererlaubnis erteilt worden ist.1.10.2001
Kapitel 22b
22b.03Nr. 3Inbetriebgehen der zweiten unabhängigen Antriebsanlage oder des HandantriebsN.E.U., spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1.1.20251.4.2005


6.
Für Neubauten von Fahrzeugen mit Längen von mehr als 110 m, deren Kiel vor dem 1. Oktober 2001 gelegt worden ist, kann auf die Erfüllung des § 22a.05 Nr. 2 Buchstabe d für die Fahrt zwischen Mannheim und Karlsruhe verzichtet werden. Diese Fahrtbeschränkung ist unter Nummer 10 in das Schiffsattest einzutragen.

Ein Austauschmotor ist ein gebrauchter, instand gesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbaubedingungen ähnlich ist.

1.
Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003 fest installierte CO2-Feuerlöschanlagen bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 zugelassen, wenn sie § 10.03 Nr. 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
2.
Vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2002 erteilte Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu § 10.03 Nr. 5 der am 31. März 2002 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung bleiben bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 gültig.
3.
§ 10.03b Nr. 2 Buchstabe a gilt bis zur Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 1. Januar 2035 nur, wenn diese Anlagen in Schiffe eingebaut werden, deren Kiel nach dem 1. Oktober 1992 gelegt wurde.

1.
Vor dem 1. April 2007 erteilte amtliche Schiffsnummern werden mit dem 1. April 2007 durch Voranstellung der Ziffer „0“ zu europäischen Schiffsnummern.
2.
Die europäische Schiffsnummer wird spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem 31. März 2007 in das Schiffsattest und in das Verzeichnis nach Anlage C eingetragen sowie auf dem Fahrzeug angebracht.

Zulassungszeugnisse, die nach der mit Beschluss 2001-II-27 gebilligten und in der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein und zur Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 12. Juli 2003 (BGBl. II S. 648) umgesetzten Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR), erteilt wurden und deren Ablaufdatum nicht überschritten ist, gelten als in § 1.02 Nummer 2 Buchstabe b genannte Zulassungszeugnisse nach ADN.

Die Untersuchung des nachstehend beschriebenen Fahrzeuges wird bei der Untersuchungskommission
                                                                                                                                                 
für eine erste Untersuchung - Sonderuntersuchung - Nachuntersuchung - Freiwillige Untersuchung -_(*)
                                                                                                                                                 beantragt.
1Name und Adresse des Eigners:
2Name des Fahrzeugs
3Ort und Nummer der Registrierung:
4Heimatort:
5Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer:
6Art des Fahrzeuges:
7(*)Besondere Tauglichkeiten:
8Name und Ort der Bauwerft:
9Baujahr: 
10Tragfähigkeit/Wasserverdrängung  t(*) - m3(*)
11Anzahl der Motoren zum Hauptschiffsantrieb 
12Total Hauptantriebsleistung  kW
13Anzahl der Hauptpropeller 
14Das Schiffsattest wird beantragt für die Fahrt :
-auf dem Rhein(*)
-zwischen ................................... und ................................... (*)
15Das Fahrzeug
-wurde noch nicht untersucht(*)
-wurde das letzte Mal untersucht(*)
in ................................... am ...................................
16(*)Das Fahrzeug besitzt eine Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach § 2.12 Nr. 2.
ausgestellt am
gültig bis
17(*)Das Schiff besitzt ein Zulassungszeugnis, ausgestellt nach Maßgabe der Vorschriften des ADN
vom
durch
gültig bis
18Für die Untersuchung vorgeschlagener Ort, Datum und Uhrzeit:
19Adressen, an welche die Antwort und eventuelle Mitteilungen zu richten sind:
20Folgende Anlagen sind zur Einsicht diesem Antrag beigefügt:
a)(*)Schiffsbrief,
b)(*)Urkunde über die Zuteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer oder der amtlichen Schiffsnummer,
c)(*)Eichschein,
d)(*)Urkunde über die Dampfkessel und sonstigen Druckbehälter,
e)(*)Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein,
f)(*)Attest über die Voruntersuchung,
g)(*)Bescheinigung nach § 2.12, ausgestellt durch die anerkannte Klassifikationsgesellschaft,
h)(*)Plan der elektrischen Anlagen und Steuerungen,
i)(*)Bescheinigung über die fest eingebauten Feuerlöschanlagen,
k)(*)Bescheinigung über die Flüssiggasanlagen,
l)(*)Pläne und Berechnungsunterlagen für Fahrgastschiffe,
m)(*)sonstige Berechnungsunterlagen und Nachweise,
n)(*)Typgenehmigungsbogen,
o(*)Motorparameterprotokoll und Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter.
                                                    
                                                    
                                                                                                                                 , den                                   
                                                                                               
                                                                                                                                                                                               
                                                                                                    (Unterschrift des Eigners oder seines Vertreters)   
21Name und Adresse, an welche die Rechnung zu richten ist:


Hinweise



Zu Nummer

6
Bei Schiffen folgende Angaben:
Schleppboot, Schubboot, Gütermotorschiff, Tankmotorschiff, Güterschleppkahn, Tankschleppkahn, Güterschubleichter, Tankschubleichter, Trägerschiffsleichter, Fahrgastschiff, Seeschiff oder andere zu beschreibende Art.
Bei schwimmenden Geräten genaue Angaben über die Art des Gerätes.
Bei Fahrzeugen Angaben des Hauptbaustoffes.
7
Angabe, ob das Fahrzeug auch zu anderen Zwecken verwendet werden soll, als seiner Bauart entspricht: wie tauglich als Schleppboot, als Schubboot, als Kupplungsfahrzeug, als Schubleichter, als Schleppkahn, als Fahrgastschiff.
10
Wenn das Fahrzeug nicht geeicht ist, schätzungsweise.
21
l)
Bei Fahrgastschiffen geben die Pläne (Deckpläne, Längsschnitt, Hauptspantquerschnitt) Auskunft über die Abmessungen und die Bauart des Schiffes; sie werden begleitet von Skizzen der zu vermessenden Flächen in für den Eintrag der Ausmaße geeignetem Maßstab.

Nichtzutreffendes streichen

Es gilt das Muster nach Anhang V, Teil II

Es gilt das Muster nach Anhang VI, Teil II

1.
Für Trockengüterschiffe gilt das Muster nach Anhang V, Teil VIII
2.
Für Tankschiffe gilt das Muster nach Anhang V, Teil IX

Es gilt das Muster nach Anhang V, Teil VI

Es gelten die Bestimmungen des Anhangs XI Anlage 1

Bild 1
Zutritt für Unbefugte verboten
Farbe: rot/weiß/schwarz
Bild 2
Feuer, offenes Licht und
Rauchen verboten
Farbe: rot/weiß/schwarz
Bild 3
Hinweis auf einen tragbaren Feuerlöscher
Farbe: rot/weiß
Bild 4
Warnung vor
allgemeiner Gefahr
Farbe: schwarz/gelb
Bild 5
Löschschlauch
Farbe: rot/weiß
Bild 6
Feuerlöscheinrichtung
Farbe: rot/weiß
Bild 7
Gehörschutz benutzen
Farbe: blau/weiß
Bild 8
Verbandskasten
Farbe: grün/weiß
Bild 9
Schnellschlussventil des Tanks
Farbe: braun/weiß

Die verwendeten Piktogramme können leicht variieren oder detaillierter sein als die Darstellungen in dieser Anlage, vorausgesetzt, dass die Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede und Anpassungen die Bedeutung unverständlich machen.

Inhalt



Teil I



Ergänzende Bestimmungen

1.
Kennzeichnung der Motoren
2.
Allgemeine Anforderungen hinsichtlich Konstruktion und Instandhaltung der Motoren
3.
Prüfungen
4.
Bewertung der Übereinstimmung der Produktion
5.
Motorenfamilien und Motorengruppen



Teil II



Beschreibungsbogen (Muster)

Anhang 1Wesentliche Merkmale des Stamm-Motors/Motortyps (Muster)
Anhang 2Wesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motorengruppe (Muster)
Anhang 3Wesentliche Merkmale der Motoren in der Motorenfamilie/Motorengruppe (Muster)


Teil III



Typgenehmigungsbogen (Muster)

Anhang 1Prüfergebnisse (Muster)


Teil IV



Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen

Teil V



Aufstellung der Typgenehmigungen für Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen

Teil VI



Aufstellung der hergestellten Motoren (Muster)

Teil VII



Datenblatt für Motoren mit Typgenehmigung (Muster)

Teil VIII



Motorparameterprotokoll (Muster)

Anlage J, Teil I

Teil I



Ergänzende Bestimmungen



1.
Kennzeichnung der Motoren
1.1
Der als technische Einheit zugelassene Motor muss folgende Angaben (Kennzeichnung) tragen:
1.1.1
Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors,
1.1.2
Motortyp, (gegebenenfalls) Motorenfamilie oder Motorengruppe sowie einmalige Identifizierungsnummer (Seriennummer),
1.1.3
Nummer der Typgenehmigung nach Teil IV dieser Anlage,
1.1.4
Baujahr des Motors
1.2
Die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 muss während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer des Motors haltbar ist und dass die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können.
1.3
Die Kennzeichnung muss an einem Motorteil befestigt sein, das für den üblichen Betrieb des Motors notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors keiner Auswechslung bedarf.
1.3.1
Die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie gut sichtbar ist, nachdem der Motor mit allen für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertiggestellt ist.
1.3.2
Erforderlichenfalls muss der Motor ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff aufweisen, das alle Angaben gemäß Abschnitt 1.1 enthalten muss und das so anzubringen ist, dass die Angaben gemäß Abschnitt 1.1 nach Einbau des Motors in ein Fahrzeug gut sichtbar und leicht zugänglich sind.
1.4
Die Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 muss eine eindeutige Bestimmung der Fertigungsfolge ermöglichen.
1.5
Alle Teile eines Motors, die einen Einfluss auf die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel haben können, müssen eindeutig gekennzeichnet und identifiziert sein.
1.6
Bei Verlassen der Fertigung müssen die Motoren mit der Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 und Abschnitt 1.5 versehen sein.
1.7
Die genaue Lage der Kennzeichnung gemäß Abschnitt 1.1 ist im Typgenehmigungsbogen Abschnitt 1 anzugeben.
2.
Allgemeine Anforderungen hinsichtlich Konstruktion und Instandhaltung der Motoren
2.1
Die Teile, die einen Einfluss auf die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, dass der Motor unter normalen Betriebsbedingungen den Anforderungen des Kapitels 8a genügt.
2.2
Der Hersteller muss technische Vorkehrungen treffen, um die wirksame Begrenzung der genannten Emissionen während der üblichen Nutzlebensdauer des Motors und unter normalen Betriebsbedingungen gemäß Kapitel 8a zu gewährleisten. Diese Bestimmungen gelten als eingehalten, wenn den Bestimmungen des § 8a.02 Nr. 2 und des Abschnittes 4.3.2.1 dieser Anlage entsprochen wird.
2.3
Bei Verwendung eines Abgaskatalysators und/oder eines Partikelfilters muss der Hersteller durch Haltbarkeitsprüfungen und durch entsprechende Aufzeichnungen nachweisen, dass eine ordnungsgemäße Funktion dieser Nachbehandlungseinrichtungen während der Nutzlebensdauer des Motors zu erwarten ist. Der Hersteller ist verpflichtet, die Aufzeichnungen gemäß Abschnitt 4.2.3 zu behandeln. Eine planmäßige Auswechslung der Einrichtung nach einer bestimmten Betriebszeit des Motors ist zulässig. Jede in regelmäßigen Abständen erfolgende Einstellung, Reparatur, Demontage, Reinigung oder Auswechslung der Motorbauteile oder Systeme mit dem Ziel, eine mit der Abgasnachbehandlungseinrichtung zusammenhängende Funktionsstörung des Motors zu verhindern, darf nur in dem Umfang durchgeführt werden, der technisch erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Funktion des Emissionsbegrenzungssystems sicherzustellen. Die Vorgaben in Bezug auf eine dementsprechend geplante Wartung sind in die für den Kunden bestimmte Betriebsanleitung aufzunehmen und müssen genehmigt werden. Der Abschnitt der Betriebsanleitung, der die Wartung oder Auswechslung der Nachbehandlungseinrichtung(en) betrifft, ist den Beschreibungsunterlagen beizufügen.
2.4
Die Motoren müssen so konzipiert sein, dass sie eine einfache Kontrolle der Komponenten, der einstellbaren Merkmale und der Motorparameter, die ihr Emissionsverhalten beeinflussen, ermöglichen. Der Hersteller hat eine Anleitung zur Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter nach § 8a.01 Nr. 17 dem Beschreibungsbogen beizufügen.
3.
Prüfungen
3.1
Schadstoffemissionen
3.1.1
Das Verfahren zur Messung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus dem zur Prüfung vorgeführten Motor ist in der Richtlinie Nr. 16 niedergelegt.Andere als die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Messverfahren können von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.Wenn ein Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe nach einem anderen Standard oder Prüfzyklus als den in diesen Bestimmungen zugelassenen geprüft werden soll, muss der Hersteller gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen, dass die gewichteten mittleren Abgas- und Partikelemissionen des Motors die entsprechenden Grenzwerte der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 einhalten.
3.1.2
Die Emissionen von Motoren mit einstellbaren Merkmalen dürfen die Grenzwerte über den gesamten physikalisch möglichen einstellbaren Bereich dieser Merkmale nicht überschreiten. Ein Merkmal eines Motors gilt als einstellbar, wenn es auf normale Weise zugänglich bzw. nicht permanent versiegelt ist.Die zuständige Behörde kann verlangen, dass einstellbare Merkmale zur Zertifizierung auf bestimmte Werte innerhalb des einstellbaren Bereichs eingestellt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten.
3.1.3
Umfasst eine nach Abschnitt 5 in Verbindung mit Teil II dieser Anlage festgelegte Motorenfamilie oder Motorengruppe mehr als einen Leistungsbereich, so müssen die Emissionswerte des Stamm-Motors (Typgenehmigung) und aller Motoren innerhalb dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe (Übereinstimmung der Produktion) den strengeren Bestimmungen für den höheren Leistungsbereich entsprechen. Dem Antragsteller steht es frei, sich bei der Festlegung von Motorenfamilien und Motorengruppen auf einzelne Leistungsbereiche zu beschränken und den Antrag auf Erteilung der Genehmigung entsprechend zu stellen.
3.2
Typprüfungen
3.2.1
Bei der Typgenehmigung von Motorenfamilien oder Motorengruppen ist die Prüfung nur für den (die) Stamm-Motor(en) dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe erforderlich.
3.2.2
Wenn die Ergebnisse der Typprüfung eines Motors zeigen, dass seine Abgas- und Partikelemissionen die Grenzwerte der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 nicht einhalten, kann eine Einrichtung zur Verringerung der Emissionen eingebaut werden. Bei Einbau einer solchen Einrichtung gilt diese als essenzielle Motorkomponente und ist im Beschreibungsbogen des Motors zu vermerken. Vor der Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens muss erneut eine Typprüfung durchgeführt werden. Die emissionsreduzierende Einrichtung muss zusammen mit allen anderen von der Behörde geforderten Unterlagen im Beschreibungsbogen vermerkt werden. In der Beschreibungsmappe des Motors müssen ebenfalls die Verfahren der Einbau- und Zwischenprüfung für die Einrichtung vermerkt sein, um deren korrekten Betrieb zu gewährleisten.
3.2.3
Wenn zusätzliche Substanzen wie Ammoniak, Harnstoff, Dampf, Wasser oder Kraftstoffzusätze verwendet werden, um zu gewährleisten, dass die Abgas- und Partikelemissionen des Motors die Grenzwerte der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 einhalten, sind Maßnahmen zur Überwachung des Verbrauchs dieser Substanzen erforderlich. Die Beschreibungsmappe muss ausreichende Informationen enthalten, um problemlos nachweisen zu können, dass der Verbrauch dieser zusätzlichen Substanzen der Einhaltung der Grenzwerte der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 entspricht.
3.3
Einbau- und Zwischenprüfungen
3.3.1
Der Einbau des Motors in Fahrzeuge darf nur mit den Einschränkungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung dargelegt wurden. Darüber hinaus dürfen der Ansaugunterdruck und der Abgasgegendruck die in Teil II Anhang 1 bzw. 3 Nr. 1.17 und 1.18 für den genehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.
3.3.2
An Motoren, die zu einer Motorenfamilie gehören, dürfen bei deren Einbau an Bord keine Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinträchtigen könnten oder die außerhalb des vorgesehenen Einstellungsbereichs liegen, durchgeführt werden. Änderungen der Einstellungen gemäß 3.1.2 gelten als Einstellungen innerhalb des vorgesehenen Einstellbereiches.
3.3.3
An Motoren, die zu einer Motorengruppe gehören, dürfen bei deren Einbau oder Betrieb an Bord Einstellungsänderungen oder Modifikationen, die gemäß der Typprüfung zulässig sind, durchgeführt werden.
3.3.4
Wenn nach der Typgenehmigung Einstellungsänderungen oder Modifikationen an dem Motor vorgenommen wurden, sind diese genau im Motorparameterprotokoll zu vermerken.
3.3.5
Bei Motoren, an denen keine von den Originalspezifikationen des Herstellers abweichenden Einstellungen oder Modifikationen vorgenommen wurden, ist ein gültiger Typgenehmigungsbogen normalerweise ausreichend, um nachzuweisen, dass die Abgas- und Partikelemissionen des Motors die Grenzwerte der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 einhalten.
3.3.6
Wenn die Einbau- und Zwischenprüfung ergeben hat, dass die an Bord eingebauten Motoren in Bezug auf ihre Parameter, Komponenten und einstellbaren Merkmale in dem in der Beschreibungsunterlagen aufgezeichneten Rahmen liegen, so ist davon auszugehen, dass die Abgas- und Partikelemissionen der Motoren die Grenzwerte der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 einhalten.
3.3.7
Die zuständige Behörde kann nach eigenem Ermessen für einen Motor, für den ein Typgenehmigungsbogen ausgestellt wurde, die Einbau- oder Zwischenprüfung gemäß diesen Bestimmungen reduzieren. Die gesamte Prüfung muss jedoch für mindestens einen Zylinder und/oder einen Motor einer Motorenfamilie oder Motorengruppe durchgeführt werden und darf nur reduziert werden, wenn zu erwarten ist, dass alle anderen Zylinder und/oder Motoren das gleiche Betriebsverhalten wie der untersuchte Zylinder und/oder Motor an den Tag legen.
4.
Bewertung der Übereinstimmung der Produktion
4.1
Bei der Prüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die zuständige Behörde davon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten Norm EN 29002 (deren Anwendungsbereich die Produktion der betreffenden Motoren einschließt) oder einem gleichwertigen Akkreditierungsstandard die Bestimmungen erfüllt. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und verpflichtet sich, die zuständige Behörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des Geltungsbereichs zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen von § 8a.02 Nr. 2 fortlaufend erfüllt werden, sind zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen.
4.2
Der Inhaber der Typgenehmigung muss
4.2.1
sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden sind;
4.2.2
Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;
4.2.3
sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen über einen mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben;
4.2.4
die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Motormerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;
4.2.5
sicherstellen, dass alle Stichproben von Motoren oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine weitere Musterentnahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen.
4.3
Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen.
4.3.1
Bei jeder Prüfung werden dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.
4.3.2
Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der aufgrund von Abschnitt 3.2 vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
4.3.2.1
Ein Motor wird der Serie entnommen und der Prüfung nach Abschnitt 3.1 unterzogen. Die ermittelten Abgas- und Partikelemissionen dürfen die in der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 angegebenen Werte nicht überschreiten.
4.3.2.2
Erfüllt ein der Serie entnommener Motor die Anforderungen nach Abschnitt 4.3.2.1 nicht, so kann der Hersteller Stichprobenmessungen an einigen der Serie entnommenen Motoren gleicher Bauart verlangen, wobei die Stichprobe den ursprünglich entnommenen Motor umfassen muss. Der Hersteller bestimmt den Umfang „n“ der Stichprobe im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Mit Ausnahme des ursprünglich entnommenen Motors sind die Motoren einer Prüfung zu unterziehen. Das arithmetische Mittel ( ) der mit der Stichprobe ermittelten Ergebnisse muss dann für jeden einzelnen Schadstoff bestimmt werden. Die Serienproduktion gilt als bestimmungsmäßig konform, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:


Hierbei bezeichnet

k: einen statistischen Faktor, der von „n“ abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist:


n2345678910
k0,9730,6130,4890,4210,3760,3420,3170,2960,279
n111213141516171819
k0,2650,3520,2420,2330,2240,2160,2100,2030,198


St: , wobei x ein beliebiges mit der Stichprobe n erzieltes Einzelergebnis ist

L: den zulässigen Grenzwert nach § 8a.02 Nr. 2 für jeden untersuchten Schadstoff
4.3.3
Die zuständige Behörde muss die Prüfungen an Motoren vornehmen, die gemäß den Angaben des Herstellers teilweise oder vollständig eingefahren sind.
4.3.4
Normalerweise erfolgen die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion, zu denen die zuständige Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen nach Abschnitt 4.3.2 hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion unverzüglich wiederherzustellen.

5.
Motorenfamilien und Motorengruppen
5.1
Verfahren für die Auswahl einer Motorenfamilie
5.1.1
Die Motorenfamilie kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Motoren dieser Familien gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten möglich. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass einer bestimmten Motorenfamilie nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden.
5.1.2
Motoren können ein und derselben Motorenfamilie zugeordnet werden, wenn sie in den nachfolgend aufgeführten wesentlichen Kenndaten übereinstimmen:
5.1.2.1
Arbeitsweise:
-
Zweitakt,
-
Viertakt;
5.1.2.2
Kühlmittel:
-
Luft,
-
Wasser,
-
Öl;
5.1.2.3
Hubraum des einzelnen Zylinders:
-
die Gesamtstreuung der Motoren darf höchstens 15 % betragen,
-
Anzahl der Zylinder bei Motoren mit Abgasnachbehandlungseinrichtung;
5.1.2.2
Kühlmittel:
-
Luft,
-
Wasser,
-
Öl;
5.1.2.3
Hubraum des einzelnen Zylinders:
-
die Gesamtstreuung der Motoren darf höchstens 15 % betragen,
-
Anzahl der Zylinder bei Motoren mit Abgasnachbehandlungseinrichtung;
5.1.2.4
Art der Luftansaugung:
-
Saugmotoren,
-
aufgeladene Motoren;
5.1.2.5
Typ/Beschaffenheit des Brennraums:
-
Vorkammer,
-
Wirbelkammer,
-
Direkteinspritzung
5.1.2.6
Ventile und Kanäle - Anordnung, Größe und Anzahl:
-
Zylinderkopf
-
Zylinderwand;
5.1.2.7
Kraftstoffanlage:
-
Pumpe-Leitung-Düse,
-
Reiheneinspritzpumpe,
-
Verteilereinspritzpumpe,
-
Einzeleinspritzung,
-
Pumpe-Düse-System,
-
Common Rail;
5.1.2.8
Sonstige Merkmale:
-
Abgasrückführung,
-
Wassereinspritzung/Emulsion,
-
Lufteinblasung,
-
Ladeluftkühlung;
5.1.2.9
Abgasnachbehandlung:
-
Oxidationskatalysator,
-
Reduktionskatalysator,
-
Thermoreaktor,
-
Partikelfilter.
5.1.3
Wenn die Motoren in der Familie andere variable Merkmale aufweisen, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen können, so müssen diese Merkmale ebenfalls identifiziert und bei der Auswahl des Stamm-Motors berücksichtigt werden.
5.2
Verfahren für die Auswahl einer Motorengruppe
5.2.1
Die Motorengruppe kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Motoren dieser Gruppen gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten möglich. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass einer bestimmten Motorengruppe nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden.
5.2.2
Eine Motorengruppe wird durch weitere nachfolgende grundlegende Kenndaten, zusätzlich zu denen in Abschnitt 5.1.2 für Motorenfamilien genannten, definiert:
5.2.2.1
Bohrungs- und Hubdimensionen;
5.2.2.2
Methoden und Konstruktionsmerkmale der Aufladungs- und Abgassysteme:
-
konstanter Druck,
-
pulsierendes System;
5.2.2.3
Konstruktionsmerkmale des Brennraums, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen;
5.2.2.4
Konstruktionsmerkmale des Kraftstoff-Einspritzsystems, des Kolbens und der Einspritznocke, welche die Grundcharakteristika bestimmen können, die die Abgas- und Partikelemissionen beeinflussen, und
5.2.2.5
maximale Nennleistung pro Zylinder bei der maximalen Nenndrehzahl. Der maximale Bereich der Leistungsherabsetzung innerhalb der Motorengruppe muss vom Hersteller deklariert und von der zuständigen Behörde genehmigt werden.
5.2.3
Motoren können nur als zu einer Motorengruppe gehörig betrachtet werden, wenn die in Abschnitt 5.2.2 genannten Kenndaten für alle relevanten Motoren übereinstimmen. Eine Festlegung als Motorengruppe kann die zuständige Behörde jedoch akzeptieren, wenn nur eines dieser Kenndaten nicht auf alle Motoren einer beabsichtigten Motorengruppe zutrifft. Dazu muss der Motorenhersteller in der Beschreibungsmappe nachweisen, dass die Abgas- und Partikelemissionen aller Motoren innerhalb der Motorengruppe trotz der Abweichung eines dieser Kenndaten weiterhin die Grenzwerte der Tabelle in § 8a.02 Nr. 2 einhalten.
5.2.4
Die zuständige Behörde kann nachstehende Einstellungen und Modifikationen an Motoren einer Motorengruppe zulassen:
5.2.4.1
Einstellungen zur Anpassung an die Bordbedingungen:
-
Einspritzzeitpunkt zum Ausgleich von unterschiedlichen Kraftstoffeigenschaften,
-
Einspritzzeitpunkt zur Optimierung des maximalen Zylinderdrucks,
-
unterschiedliche Kraftstoffzufuhr zu den einzelnen Zylindern;
5.2.4.2
Modifikationen zur Motorenoptimierung für den Einsatzzweck:
-
Turbolader,
-
Einspritzpumpen-Komponenten:
-
Plungerspezifikationen,
-
Entlastungsventilspezifikationen,
-
Einspritzdüsen,
-
Nockenprofile:
-
Ein-/Auslassventil,
-
Einspritznocke,
-
Brennraum.
5.2.4.3
Veränderungen, die über die vorgenannten Einstellungen und Modifikationen hinausgehen, bedürfen einer besonderen Begründung.
5.2.5
Der zuständigen Behörde sind zur Zulassung der in 5.2.4 genannten Einstellungen und Modifikationen alle von ihr als notwendig erachteten Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann auch die Wiederholung von einzelnen oder allen Teilen der Typprüfung, der Einbau- oder der Zwischenprüfung des Motors verlangen.
5.3
Auswahl des Stamm-Motors
5.3.1
Die zuständige Behörde muss die Auswahl des Stamm-Motors der Motorenfamilie oder Motorengruppe vor Durchführung der Prüfungen genehmigen. Ein Hauptkriterium bei der Auswahl des Stamm-Motors ist die höchste Kraftstoffförderrate pro Arbeitstakt. Des Weiteren muss die Methode auf der Wahl eines Motors basieren, der Merkmale und Eigenschaften aufweist, die erfahrungsgemäß die höchsten Abgasemissionen (dargestellt in g/kWh) produzieren. Hierfür sind detaillierte Kenntnisse der Motoren innerhalb der Motorenfamilie oder Motorengruppe notwendig. Unter Umständen kann die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangen, dass es angebracht ist, den schlechtesten Emissionswert der Motorenfamilie oder Motorengruppe durch Prüfung eines zweiten Motors zu bestimmen. Folglich kann die zuständige Behörde zur Prüfung einen weiteren Motor heranziehen, dessen Merkmale darauf hindeuten, dass er die höchsten Emissionswerte aller Motoren dieser Motorenfamilie oder Motorengruppe aufweist.
5.3.2
Weisen die Motoren einer Motorenfamilie oder Motorengruppe sonstige veränderliche Merkmale auf, denen ein Einfluss auf die Abgasemissionen zugeschrieben werden kann, so sind auch diese Merkmale festzuhalten und bei der Auswahl des Stamm-Motors zu berücksichtigen.


Anlage J, Teil II
(Muster)

Teil II
BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. . . .
zur Typgenehmigung, betreffend Maßnahmen zur Verminderung der Emission gasförmiger
Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren, die für den Einbau in
Fahrzeuge der Rheinschifffahrt bestimmt sind



Stamm-Motor/Motortyp : ..........



0.Allgemeines
0.1Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): ..........
0.2Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls Motoren der Motorenfamilie/Motorengruppe: ..........
0.3Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben am Motor: ..........
0.4Verwendungszweck des Motors: ..........
0.5Name und Anschrift des Herstellers: ..........
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: ..........
0.6Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motoridentifizierungsnummer: ..........
0.7Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer:
0.08Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ..........

Anhänge

1.
Wesentliche Merkmale des Stamm-Motors/Motortyps
2.
Wesentliche Merkmale der Motorenfamilie/Motorengruppe
3.
Wesentliche Merkmale der Motoren in der Motorenfamilie/Motorengruppe
4.
(Gegebenenfalls) Merkmale der mit dem Motor verbundenen Fahrzeugteile
5.
Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der Komponenten der einstellbaren Merkmale und der Motorparameter
6.
Fotografien des Stamm-Motors
7.
Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf)



Datum, Unterschrift des Motorherstellers
.....................................................


Anlage J, Teil II, Anhang 1
(Muster)


WESENTLICHE MERKMALE DES STAMM-MOTORS/MOTORTYPS



1.Beschreibung des Motors
1.1Hersteller: ..........
1.2Motorkennnummer des Herstellers: ..........
1.3Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt
1.4Bohrung: ..........mm
1.5Hub: ..........mm
1.6Anzahl und Anordnung der Zylinder: ..........
1.7Hubraum: ..........cm³
1.8Nennleistung: .......... kW bei Nenndrehzahl: ..........min-1
1.9Drehzahl: .......... min-1 bei maximalem Drehmoment: ..........Nm
1.10Volumetrisches Verdichtungsverhältnis: ..........
1.11Beschreibung der Verbrennungsanlage: ..........
1.12Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens ..........
1.13Mindestquerschnitt der Einlass- und Auslasskanäle: ..........mm2
1.14Kühlsystem
1.14.1Flüssigkeitskühlung
1.14.1.1Art der Flüssigkeit: ..........
1.14.1.2Kühlmittelpumpe(n): ja/nein
1.14.1.3Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): ..........
1.14.1.4Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): ..........
1.14.2Luftkühlung
1.14.2.1Gebläse: ja/nein
1.14.2.2Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): ..........
1.14.2.3Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): ..........
1.15Vom Hersteller zugelassene Temperaturen
1.15.1Flüssigkeitskühlung: höchste Temperatur am Motoraustritt: ..........K
1.15.2Luftkühlung: Bezugspunkt: ..........
Höchste Temperatur am Bezugspunkt: ..........


K
1.15.3Höchste Ladelufttemperatur am Austritt des Zwischenkühlers (falls zutreffend):..........K
1.15.4Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen Auspuffsammelrohr(en) und Auspuffkrümmer(n): ..........K
1.15.5Schmiermitteltemperatur: mindestens ..........
höchstens ..........
K
K
1.16Auflader: ja/nein
1.16.1Marke: ..........
1.16.2Typ: ..........
1.16.3Beschreibung des Systems (z. B. maximaler Ladedruck, Druckablassventil (wastegate),
falls zutreffend): ..........
1.16.4Zwischenkühler: ja/nein
1.17Ansaugsystem: höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: ..........kPa
1.18Auspuffanlage: höchstzulässiger Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: ..........kPa
2.Zusätzliche Einrichtungen zur Verringerung der Schadstoffe
(falls vorhanden und nicht unter einer anderen Ziffer erfasst)
- Beschreibung und/oder Skizze(n): ..........
3.Kraftstoffsystem
3.1Kraftstoffpumpe
Druck oder Kennlinie: ..........kPa
3.2Einspritzanlage
3.2.1Pumpe
3.2.1.1Marke(n): ..........
3.2.1.2Typ(en): ..........
3.2.1.3Einspritzmenge: .......... und .......... mm³ je Hub oder Takt bei .......... min-1 der Pumpe
(Nenndrehzahl) bzw. ..........min-1 (maximales Drehmoment) oder Kennlinie.
Angabe des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand
3.2.1.4Einspritzzeitpunkt
3.2.1.4.1Verstellkurve des Spritzverstellers: ..........
3.2.1.4.2Einstellung des Einspritzzeitpunkts: ..........
3.2.2Einspritzleitungen
3.2.2.1Länge: ..........mm
3.2.2.2Innendurchmesser: ..........mm
3.2.3Einspritzdüse(n)
3.2.3.1Marke(n): ..........
3.2.3.2Typ(en): ..........
3.2.3.3Öffnungsdruck oder Kennlinie:kPa
3.2.4Regler
3.2.4.1Marke(n): ..........
3.2.4.2Typ(en): ..........
3.2.4.3Abregeldrehzahl bei Volllast: ..........min-1
3.2.4.4Größte Drehzahl ohne Last: ..........min-1
3.2.4.5Leerlaufdrehzahl: ..........min-1
3.3Kaltstarteinrichtung
3.3.1Marke(n): ..........
3.3.2Typ(en): ..........
3.3.3Beschreibung: ..........
4.Ventileinstellung
4.1Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte,
oder entsprechende Angaben: ..........
4.2Bezugs- und/oder Einstellbereiche


Anlage J, Teil II, Anhang 2
(Muster)

WESENTLICHE MERKMALE DER MOTORENFAMILIE/MOTORENGRUPPE



1.Gemeinsame Kenndaten:
1.1Arbeitsweise: ..........
1.2Kühlmittel: ..........
1.3Luftansaugmethode: ..........
1.4Typ/Beschaffenheit des Brennraums: ..........
1.5Ventile und Schlitzauslegung - Anordnung, Größe und Anzahl:
1.6Kraftstoffanlage: ..........
1.7Motoren-Funktionssysteme:
Identitätsnachweis gemäß Skizze(n) Nummer:
- Ladeluftkühlung: ..........
- Abgasrückführung: ..........
- Wassereinspritzung/Emulsion: ..........
- Lufteinblasung: ..........
1.8Abgasnachbehandlungssystem: ..........
Nachweis des gleichen (oder bei Stamm-Motor des niedrigsten) Verhältnisses:
Systemkapazität/ Kraftstoff-Fördermenge je Hub gemäß Schaubild(er) Nummer: ..........
2.Aufstellung der Motorenfamilie/Motorengruppe
2.1Bezeichnung der Motorenfamilie/Motorengruppe: ..........
2.2Spezifikation von Motoren dieser Familie/Gruppe:
Stamm-Motor
Motorbezeichnung
Anzahl der Zylinder
Nenndrehzahl (min-1)
Fördermenge je Hub (mm³)
Nennleistung (kW)
Drehzahl bei maximalem Drehmoment (min-1)
Fördermenge je Hub (mm³)
Maximales Drehmoment (Nm)
Untere Leerlaufdrehzahl (min-1)
Zylinderhubraum (% des Stamm-Motors)100


Anlage J, Teil II, Anhang 3
(Muster)

Wesentliche Merkmale der Motoren in der Motorenfamilie/Motorengruppe



1.Beschreibung des Motors
1.1Hersteller: ..........
1.2Motorkennnummer des Herstellers: ..........
1.3Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt
1.4Bohrung: ..........mm
1.5Hub: ..........mm
1.6Anzahl und Anordnung der Zylinder: ..........
1.7Hubraum: ..........cm³
1.8Nennleistung: .......... kW bei Nenndrehzahl: ..........min-1
1.9Drehzahl: .......... min-1 bei maximalem Drehmoment: ..........Nm
1.10Volumetrisches Verdichtungsverhältnis: ..........
1.11Beschreibung der Verbrennungsanlage: ..........
1.12Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens ..........
1.13Mindestquerschnitt der Einlass- und Auslasskanäle: ..........
1.14Kühlsystem
1.14.1Flüssigkeitskühlung
1.14.1.1Art der Flüssigkeit: ..........
1.14.1.2Kühlmittelpumpe(n): ja/nein
1.14.1.3Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): ..........
1.14.1.4Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): ..........
1.14.2Luftkühlung
1.14.2.1Gebläse: ja/nein
1.14.2.2Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend): ..........
1.14.2.3Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend): ..........
1.15Vom Hersteller zugelassene Temperaturen
1.15.1Flüssigkeitskühlung: höchste Temperatur am Motoraustritt: ..........K
1.15.2Luftkühlung: Bezugspunkt: ..........
Höchste Temperatur am Bezugspunkt: ..........


K
1.15.3Höchste Ladelufttemperatur am Austritt des Zwischenkühlers (falls zutreffend):..........K
1.15.4Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen Auspuffsammelrohr(en) und Auspuffkrümmer(n): ..........K
1.15.5Schmiermitteltemperatur: mindestens ..........
höchstens ..........
K
K
1.16Auflader: ja/nein
1.16.1Marke: ..........
1.16.2Typ: ..........
1.16.3Beschreibung des Systems (z. B. maximaler Ladedruck, Druckablassventil (wastegate),
falls zutreffend): ..........
1.16.4Zwischenkühler: ja/nein
1.17Ansaugsystem: höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: ..........kPa
1.18Auspuffanlage: höchstzulässiger Abgasgegendruck bei Motornenndrehzahl und Volllast: ..........kPa
2.Zusätzliche Einrichtungen zur Verringerung der Schadstoffe
(falls vorhanden und nicht unter einer anderen Ziffer erfasst)
- Beschreibung und/oder Skizze(n): ..........
3.Kraftstoffsystem
3.1Kraftstoffpumpe
Druck oder Kennlinie: ..........kPa
3.2Einspritzanlage
3.2.1Pumpe
3.2.1.1Marke(n): ..........
3.2.1.2Typ(en): ..........
3.2.1.3Einspritzmenge: .......... und .......... mm³ je Hub oder Takt bei .......... min-1 der Pumpe
(Nenndrehzahl) bzw. ..........min-1 (maximales Drehmoment) oder Kennlinie.
Angabe des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand
3.2.1.4Einspritzzeitpunkt
3.2.1.4.1Verstellkurve des Spritzverstellers: ..........
3.2.1.4.2Einstellung des Einspritzzeitpunkts: ..........
3.2.2Einspritzleitungen
3.2.2.1Länge: ..........mm
3.2.2.2Innendurchmesser: ..........mm
3.2.3Einspritzdüse(n)
3.2.3.1Marke(n): ..........
3.2.3.2Typ(en): ..........
3.2.3.3Öffnungsdruck oder Kennlinie:kPa
3.2.4Regler
3.2.4.1Marke(n): ..........
3.2.4.2Typ(en): ..........
3.2.4.3Abregeldrehzahl bei Volllast: ..........min-1
3.2.4.4Größte Drehzahl ohne Last: ..........min-1
3.2.4.5Leerlaufdrehzahl: ..........min-1
3.3Kaltstarteinrichtung
3.3.1Marke(n): ..........
3.3.2Typ(en): ..........
3.3.3Beschreibung: ..........
4.Ventileinstellung
4.1Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte,
oder entsprechende Angaben: ..........
4.2Bezugs- und/oder Einstellbereiche


Anlage J, Teil III
(Muster)

Teil III
Typengenehmigungsbogen



Siegel der zuständigen Behörde
Nr. der Typengenehmigung: ..........Nr. der Erweiterung: ..........


Benachrichtigung über

die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug der Typgenehmigung
für einen Motortyp, eine Motorenfamilie oder eine Motorengruppe im Hinblick auf die Emission von Schadstoffen gemäß Rheinschiffsuntersuchungsordnung



(Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung: ..........


ABSCHNITT I

0.
Allgemeines
0.1
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):..........
0.2
Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls die Motoren der Motorenfamilie/Motorengruppe:..........
0.3
Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben am Motor /an den Motoren:..........
Stelle:..........
Art der Anbringung:..........
0.4
Verwendungszwecks des Motors :..........
0.5
Name und Anschrift des Herstellers:..........
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:..........
0.6
Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motoridentifizierungsnummer:..........
0.7
Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer:..........
0.8
Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):..........

ABSCHNITT II

1.
Gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen..........
1.1
Besonderheiten, die beim Einbau des Motors/der Motoren in das Fahrzeug zu beachten sind:..........
1.1.1
Höchster zulässiger Ansaugunterdruck:.......... kPa
1.1.2
Höchster zulässiger Abgasgegendruck:.......... kPa
2.
Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst:..........
3.
Datum des Prüfberichts:..........
4.
Nummer des Prüfberichts:..........
5.
Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungsbogen des (der) obengenannten Motors/Motoren sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Motortyp oder den Stamm-Motor. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) mit Genehmigung der zuständigen Behörde vom Hersteller ausgewählt und als Baumuster des (Stamm-)Motors vorgestellt:
Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen:
Ort: ..........
Datum: ..........
Unterschrift: ..........


Anlagen:Beschreibungsmappe
Prüfergebnisse (siehe Anhang 1)



Anlage J, Teil III, Anhang I
(Muster)

Prüfergebnisse



0.Allgemeines
0.1Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):..........
0.2Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls Motoren der Motorenfamilie/Motorengruppe:..........
1.Information zur Durchführung der Prüfung(en)
1.1Prüfzyklus
Bezeichnung des Prüfzyklus:..........
1.2Motorleistung
1.2.1Motordrehzahlen:
Leerlaufdrehzahl:.......... min-1
Nenndrehzahl:.......... min-1
1.2.2Nennleistung:.......... kW
1.3Emissionswerte
Ergebnisse der EmissionsprüfungGrenzwerte
CO:..........g/kWhCO:..........g/kWh
HC:..........g/kWhHC:..........g/kWh
NOx..........g/kWhNOx..........g/kWh
Partikel:..........g/kWhPartikel:..........g/kWh
1.4Zuständige Behörde oder Technischer Dienst
Ort, Datum:..........Unterschrift:..........


Anlage J, Teil IV
(Muster)

Teil IV
Schema für die Nummerierung der Typengenehmigungen



1.Systematik
Die Nummer besteht aus 5 Abschnitten, die durch das Zeichen „*“ getrennt sind.
Abschnitt 1:Der Großbuchstabe „R“, gefolgt von der Kennzahl des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat:
1
für Deutschland
2
für Frankreich
4
für die Niederlande
6
für Belgien
14
für die Schweiz
Abschnitt 2:Die Kennzeichnung der Anforderungsstufe. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die Anforderungen hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel verschärft werden. Die verschiedenen Stufen der Anforderungen werden durch römische Ziffern bezeichnet. Die Ausgangsanforderungen werden durch die Ziffer I gekennzeichnet.
Abschnitt 3:Die Bezeichnung der Prüfzyklen. Da Motoren für unterschiedliche Einsatzzwecke aufgrund der jeweiligen Prüfzyklen eine Typgenehmigung erhalten können, sind die Bezeichnungen der relevanten Prüfzyklen hier anzugeben.
Abschnitt 4:Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001.
Abschnitt 5:Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.
2Beispiele
a)
Dritte von den Niederlanden erteilte Genehmigung entsprechend Stufe I, und der Anwendung des Motors für Schiffsantrieb - Propellerkurve (bislang noch ohne Erweiterung):
R 4*I*E3*0003*00
b)
Zweite Erweiterung zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Stufe II, für Schiffsantrieb - konstante Drehzahl und - Schiffsantrieb-Propellerkurve:
R 1*II*E2E3*0004*02


Anlage J, Teil V
(Muster)

Teil V
Aufstellung der Typengenehmigungen für Motortypen, Motorenfamilien und Motorengruppen



Siegel der zuständigen Behörde
Listen Nr.: ..........
Zeitraum von ..........bis ..........


1234567
FabrikmarkeHerstellerseitige BezeichnungNummer der TypgenehmigungDatum der TypgenehmigungErweiterung, Verweigerung EntziehungGrund der Erweiterung, Verweigerung oder EntziehungDatum der Erweiterung, Verweigerung Entziehung


Anlage J, Teil VI
(Muster)

Teil VI
Aufstellung der hergestellten Motoren



Siegel der zuständigen Behörde
Listen Nr.: ..........
für den Zeitraum von ..........bis ..........
Zu den Motortypen, Motorenfamilien, Motorengruppen und Typgenehmigungsnummern der Motoren, die innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Bestimmungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung hergestellt wurden, werden folgende Angaben gemacht:
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):..........
Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Motortyp(en), den Stamm-Motor und gegebenenfalls Motoren der Motorenfamilie/Motorengruppe:
Nummer der Typgenehmigung:..........
Ausstellungsdatum..........
Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen):..........
Bezeichnung der Motorenfamilie/Motorengruppe:..........
Bezeichnung der Motorenfamilie/Motorengruppe:..........
Motor der Motorenfamilie/Motorengruppe:1: ...2: ...n: ...
Motoridentifizierungsnummer:...001...001...001
...002...002...002
...
...
...
...m...p...q


Anlage J, Teil VII
(Muster)

Teil VII
Datenblatt für Motoren mit Typengenehmigung



Siegel der zuständigen Behörde


MotorbeschreibungEmissionen (g/kWh)
Lfd. Nr.Datum der Typ-genehmigungNummer der Typ-genehmigungFabrik-markeMotortyp / Motorenfamilie / MotorengruppeKühl- mittelAnzahl der ZylinderGesamt- hubraum (cm3)Nennleistung (kW)Nenn- drehzahl (min-1)Verbren- nungNach- behand- lungPrüfzyklusCOHCNOXPT


Anlage J, Teil VIII
(Muster)

Teil VIII
Motorparameterprotokoll



0.Allgemeines
0.1Angaben zum Motor
0.1.1Fabrikmarke..........
0.1.2Herstellerseitige Bezeichnung:..........
0.1.3Typgenehmigungsnummer:..........
0.1.4Motoridentifizierungsnummer:..........
0.2Dokumentation
Die Motorparameter sind zu prüfen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind.
0.3Prüfung
Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der Komponenten, der einstellbaren Merkmale und der Motorparameter durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Motorparameter absehen.
0.4Dieses Motorparameterprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt ...... Seiten.


1.Motorparameter
Hiermit wird bescheinigt, dass der geprüfte Motor von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht.
1.1Einbauprüfung
Name und Adresse der prüfenden Stelle:...........
Name des Prüfers:..........
Ort und Datum:..........
Unterschrift:..........
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde:..........
Ort und Datum:..........
Unterschrift:..........
Siegel der zuständigen Behörde


1.2□ Zwischenprüfung□ Sonderprüfung
Name und Adresse der prüfenden Stelle:..........
Name des Prüfers:..........
Ort und Datum:..........
Unterschrift:..........
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde:..........
Ort und Datum:..........
Unterschrift:..........
Siegel der zuständigen Behörde


1.2□ Zwischenprüfung□ Sonderprüfung
Name und Adresse der prüfenden Stelle:..........
Name des Prüfers:..........
Ort und Datum:..........
Unterschrift:..........
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde:..........
Ort und Datum:..........
Unterschrift:..........
Siegel der zuständigen Behörde


1.2□ Zwischenprüfung□ Sonderprüfung
Name und Adresse der prüfenden Stelle:..........
Name des Prüfers:..........
Ort und Datum:..........
Unterschrift:..........
Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde:..........
Ort und Datum:..........
Unterschrift:..........
Siegel der zuständigen Behörde


Anlage J, Teil VIII, Anhang I
(Muster)

Anlage zum Motorparameterprotokoll



Schiffsname: ..........Einheitliche europäische Schiffsnummer: ..........
□ Einbauprüfung□ Zwischenprüfung□ Sonderprüfung
Hersteller: ..........Motortyp: ..........
(Fabrikmarke/Handelsmarke/Handelsname des Herstellers)(Motorenfamilie/-gruppe/Herstellerseitige Bezeichnung)
Nennleistung (kW): ..........Nenndrehzahl (min-1): ..........Zylinderzahl: ..........
Verwendungszweck des Motors:..........
(Schiffshauptantrieb/Generatorantrieb/Bugstrahlantrieb/Hilfsmotor usw.)
Typgenehmigungs-Nr.: ..........Motorbaujahr: ..........
Motoridentifizierungs-Nr.: ..........Einbauort: ..........
(Seriennummer/Eindeutige Identifizierungsnummer)
Der Motor und seine abgasrelevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert. Die Prüfung erfolgte auf Basis der „Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter“.
A)
Bauteilprüfung
Zusätzliche abgasrelevante Bauteile, die in der „Anleitung des Herstellers zur Durchführung der Kontrolle der abgasrelevanten Komponenten und Motorparameter“ aufgeführt sind, sind einzutragen.
BauteilErmittelte BauteilnummerÜbereinstimmung
Nockenwelle/Kolben□ Ja□ Nein□ entfällt
Einspritzventil□ Ja□ Nein□ entfällt
Datensatz/Software-Nr.□ Ja□ Nein□ entfällt
Einspritzpumpe□ Ja□ Nein□ entfällt
Zylinderkopf□ Ja□ Nein□ entfällt
Abgasturbolader□ Ja□ Nein□ entfällt
Ladeluftkühler□ Ja□ Nein□ entfällt
B)
Prüfung der einstellbaren Merkmale und Motorparameter
ParameterErmittelter WertÜbereinstimmung
Einspritzzeitpunkt, Einspritzdauer□ Ja□ Nein
C)
Prüfung des Ansaugsystems und der Abgasanlage
Die Einhaltung der genehmigten Werte wurde durch eine Messung überprüft.
Ansaugunterdruck: ……... kPa bei Nenndrehzahl und Volllast.
Abgasgegendruck: ……… kPa bei Nenndrehzahl und Volllast.
Es wurde eine Sichtkontrolle des Ansaugsystems und der Abgasanlage durchgeführt. Es wurden keine Auffälligkeiten festgestellt, die auf Nichteinhaltung der genehmigten Werte schließen lassen.
D)
Bemerkungen:
(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen am eingebauten Dieselmotor wurden festgestellt.)
Name des Prüfers:
Ort und Datum:
Unterschrift:

Nummer des Beschreibungsbogens von der zuständigen Behörde zu vergeben.

Nichtzutreffendes streichen.

z.B. Schiffsantrieb - Propellerkurver, Schiffshauptantrieb - konstante Drehzahl.

Nichtzutreffendes streichen.

Toleranz angeben.

Unter Berücksichtigung der in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung Anhang J Teil I Abschnitt 5 angegebenen Vorschriften auszufüllen.

„n.z.” für „nicht zutreffend” angeben.

Ausführliche Beschreibung siehe Anlage 1.

Für jeden Motor der Motorenfamilie/Motorengruppe gesondert vorzulegen. Tabellarische Auflistungen sind zulässig.

Nichtzutreffendes streichen.

Toleranz angeben.

Nichtzutreffendes streichen.

Toleranz angeben.

Nichtzutreffendes streichen.

z.B. Schiffsantrieb - Propellerkurve, Schiffsantrieb - konstante Drehzahl.

Werden die Prüfungen von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt, „entfällt“ angeben.

Gegebenenfalls inklusive Korrelationsstudie zu Probenahmesystemen, die von den Bezugssystemen abweichen, gemäß Rheinschiffsuntersuchungsordnung Anlage J, Teil I, Abschnitt 3.1.1.

Nichtzutreffendes streichen.

Nichtzutreffendes streichen.

Im Fall mehrerer Prüfzyklen für jeden einzelnen anzugeben.

Hier den zugrundegelegten Prüfzyklus entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung Nr. 16 Teil II Abschnitt 3.6 eintragen.

Entsprechend Typgenehmigungsbogen.

Zutreffendes eintragen.

Nichtzutreffendes streichen.

Gegebenenfalls weglassen; das Beispiel zeigt eine Motorenfamilie mit „n“ verschiedenen Motoren, von denen Einheiten

des Motors 1 mit den Kennnummern ... 001 bis ..... m,
des Motors 2 mit den Kennnummern ... 001 bis ..... p,
des Motors n mit den Kennnummern ... 001 bis ..... q
hergestellt wurden.

Flüssigkeit oder Luft.

Zu verwendende Abkürzungen: DI = Direkteinspritzung, PC = Vor-/Wirbelkammer, NA = Saugmotor, TC = Turboaufladung, TCA = Turboaufladung mit Zwischenkühlung. Beispiele: DI NA, DI TC, DI TCA, PC NA, PC TC, PC TCA.

Zu verwendende Abkürzungen: CAT = Katalysator, PT = Partikelfilter, EGR = Abgasrückführung.

Siehe Rheinschiffsuntersuchungsordnung Anlage J Teil I Abschnitt 2.4 § 8a.11 Nr. 3.

Vom Prüfer auszufüllen.

Zutreffendes ankreuzen.

Zutreffendes ankreuzen.

AAAxxxxx
Code der zuständigen Behörde, die die europäische Schiffsnummer erteilt[Fortlaufende Nummer]

Bei diesem Schema steht „AAA“ für den von der zuständigen Behörde, die die europäische Schiffsnummer erteilt hat, vergebenen dreistelligen Code gemäß den folgenden Zahlenbereichen:



001-019Frankreich
020-039Niederlande
040-059Deutschland
060-069Belgien
070-079Schweiz
080-099reserviert für Fahrzeuge aus Ländern, die keine Vertragsparteien der Mannheimer Akte sind, und für die vor dem 1. April 2007 ein Rheinschiffsattest ausgestellt worden ist
100-119Norwegen
120-139Dänemark
140-159Vereinigtes Königreich
160-169Island
170-179Irland
180-189Portugal
190-199reserviert
200-219Luxemburg
220-239Finnland
240-259Polen
260-269Estland
270-279Litauen
280-289Lettland
290-299reserviert
300-309Österreich
310-319Liechtenstein
320-329Tschechische Republik
330-339Slowakei
340-349reserviert
350-359Kroatien
360-369Serbien
370-379Bosnien und Herzegowina
380-399Ungarn
400-419Russische Föderation
420-439Ukraine
440-449Weißrussland
450-459Republik Moldau
460-469Rumänien
470-479Bulgarien
480-489Georgien
490-499reserviert
500-519Türkei
520-539Griechenland
540-549Zypern
550-559Albanien
560-569Die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien
570-579Slowenien
580-589Montenegro
590-599reserviert
600-619Italien
620-639Spanien
640-649Andorra
650-659Malta
660-669Monaco
670-679San Marino
680-699reserviert
700-719Schweden
720-739Kanada
740-759Vereinigte Staaten von Amerika
760-769Israel
770-799reserviert
800-809Aserbaidschan
810-819Kasachstan
820-829Kirgisistan
830-839Tadschikistan
840-849Turkmenistan
850-859Usbekistan
860-869Iran
870-999reserviert

„xxxxx“ steht für die von der zuständigen Behörde erteilte fünfstellige Seriennummer

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2823 - 2837)



(Text siehe: BinSchUO2008AnhIIAnl M)

Anlage N, Teil I
- gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest -



A.
Anforderungen an Inland AIS Geräte
Inland AIS Geräte müssen die Anforderungen des im Beschluss 2007-I-15 enthaltenen Test Standards einhalten. Die Einhaltung wird durch eine Typgenehmigungsprüfung einer zuständigen Behörde nachgewiesen.
B.
Einbau und Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten an Bord
Beim Einbau von Inland AIS Geräten an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:
1.
Der Einbau der Inland AIS Geräte darf nur durch eine Fachfirma erfolgen, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
2.
Das Inland AIS Gerät muss im Steuerhaus oder an einer anderen gut zugänglichen Stelle eingebaut sein.
3.
Es muss optisch erkennbar sein, ob das Gerät in Betrieb ist. Das Gerät muss über einen ausfallsicheren Stromkreis mit eigener Absicherung ständig mit elektrischer Energie versorgt werden und direkt an diese Versorgung angeschlossen sein.
4.
Die Antennen der Inland AIS Geräte sind so zu installieren und an die Geräte anzuschließen, dass diese unter allen normalen Betriebsbedingungen sicher funktionieren. Andere Geräte dürfen nur dann angeschlossen werden, wenn die Schnittstellen beider Geräte kompatibel sind.
5.
Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen respektive Verlängerungen des Schiffsattests (ausgenommen nach § 2.09 Nr. 2 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung) sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Geräte beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder von einer anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden.
6.
Die anerkannte Fachfirma, die die Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt hat, stellt über die besonderen Merkmale und die ordnungsgemäße Funktion des Inland AIS Geräts eine Bescheinigung gemäß Anlage N Teil II aus.
7.
Die Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen.
8.
Eine Bedienungsanleitung ist zum Verbleib an Bord auszuhändigen. Dies ist in der Bescheinigung über den Einbau zu vermerken.
C.
Unterrichtung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen der Zentralkommission unverzüglich
a)
jede Benennung einer zuständigen Behörde,
b)
jede Erteilung oder Entziehung einer Typgenehmigung für Inland AIS Geräte,
c)
jede Anerkennung einer Fachfirma für den Einbau von Inland AIS Geräten oder Entziehung einer derartigen Anerkennung
mit.



Anlage N, Teil II
- gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest -
(Muster)



Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten



Art/Name des Schiffes:
Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer:
Schiffseigner
Name:
Anschrift:
Telefon:


Inland AIS Gerät

TypHerstellerZulassungsnummerSeriennummer


Hiermit wird bescheinigt, dass das Inland AIS Geräte dieses Fahrzeugs den Vorschriften der Anlage N, Teil I, Rheinschiffsuntersuchungsordnung, Anforderungen an Inland AIS Geräte und Vorschriften betreffend den Einbau und die Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten, entspricht und dass eine Bedienungsanleitung zum Verbleib auf dem Fahrzeug ausgehändigt wurde.



Anerkannte Fachfirma



Name:
Anschrift:
Telefon:
StempelOrtDatum
Unterschrift


Zuständige Behörde für die Anerkennung der Fachfirma
Name:
Anschrift:
Telefon:


Anlage N, Teil III
- gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest -
(Muster)



1. Verzeichnis der nach der Rheinschiffsuntersuchung für die Zulassung
von Inland AIS Geräten zuständigen Behörden


LandNameAdresseTelefonnummerE-Mail-Adresse
Belgien
Deutschland
Frankreich
Niederlande
Schweiz

Ist keine Behörde angegeben, wurde seitens des betreffenden Staates keine zuständige Behörde benannt.



2. Verzeichnis der nach der Rheinschiffsuntersuchung zugelassenen Inland AIS Geräte

lfd. Nr.TypHerstellerInhaber der TypgenehmigungTag der Zulassungzuständige BehördeZulassungs­Nr.


3. Verzeichnis der nach der Rheinschiffsuntersuchung aufgrund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassenen Inland AIS Geräte

lfd. Nr.TypHerstellerInhaber der TypgenehmigungTag der Zulassungzuständige BehördeZulassungs­Nr.


4. Verzeichnis der nach der Rheinschiffsuntersuchung für den Einbau oder Austausch von Inland AIS Geräten anerkannten Fachfirmen

Belgien

lfd. Nr.NameAdresseTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen.



Deutschland

lfd. Nr.NameAdresseTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen.



Frankreich

lfd. Nr.NameAdresseTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen.



Niederlande

lfd. Nr.NameAdresseTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen.



Schweiz

lfd. Nr.NameAdresseTelefonnummerE-Mail-Adresse

Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen.

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2838)



Lfd. Nr.Dem Schiffsattest nach § 1.03 als
gleichwertig anerkannte Zeugnisse
Modalitäten für deren AnerkennungDatum der
Anerkennung
1Nach dem 30. Dezember 2008 erteilte oder erneuerte Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe, die bestätigen, dass die damit ausgestatteten Fahrzeuge unbeschadet der Übergangsbestimmungen nach Anhang II Kapitel 24 den technischen Vorschriften des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG in der jeweils geltenden Fassung in vollem Umfang entsprechen.Auf dem Rhein verkehrende Fahrzeuge, die nach dem 30. Dezember 2008 ein Gemeinschaftszeugnis erhalten haben, müssen Motoren eingebaut haben, die entweder die Grenzwerte der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, wie in der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgelegt, oder die vergleichbaren Grenzwerte der Richtlinie 97/68/EG in der jeweils geltenden Fassung einhalten.27.11.2008

1.
Einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß § 2.18 (Anhang V, Teil I oder II, Nr. 3 und Anhang VI, Teil I oder II, 5. Spalte)
2.
Name des Fahrzeugs (Anhang V, Teil I oder II, Nr. 1 und Anhang VI, Teil I oder II, 4. Spalte)
3.
Art des Fahrzeuges gemäß § 1.01 Nummern 1 bis 25 (Anhang V, Teil I oder II, Nr. 2)
4.
Länge über alles gemäß § 1.01 Nr. 56 (Anhang V, Teil I oder II, Nr. 17a)
5.
Breite über alles gemäß § 1.01 Nr. 59 (Anhang V, Teil I oder II, Nr. 18a)
6.
Tiefgang gemäß § 1.01 Nr. 62 (Anhang V, Teil I oder II, Nr. 19)
7.
Datenquelle (= Rheinschiffsattest/ Gemeinschaftszeugnis)
8.
Tragfähigkeit (Anhang V, Teil I oder II, Nr. 21 und Anhang VI, Teil I oder II, 13. Spalte) für Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen
9.
Wasserverdrängung gemäß § 1.01 Nr. 46 (Anhang V, Teil I oder II, Nr. 21 und Anhang VI, Teil I oder II, 13. Spalte) für Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen
10.
Betreiber (Eigner oder sein Bevollmächtigter, § 2.02
11.
ausstellende Untersuchungskommission (Anhang V, Teil I oder II und Anhang VI, Teil I oder II)
12.
Nummer des Rheinschiffsattestes / Gemeinschaftszeugnisses (Anhang V, Teil I oder II und Anhang VI, Teil I oder II, 1. Spalte)
13.
Ablauf der Gültigkeit (Anhang V, Teil I oder II, Nr. 11 und Anhang VI, Teil I oder II, 17. Spalte)
14.
Urheber des Datensatzes

Sofern vorhanden

1.
Nationale Schiffsnummer
2.
Art des Fahrzeugs nach dem Standard/der Technischen Spezifikation für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt
3.
Einzel- oder Doppelhüllenbauweise nach ADN/ADNR
4.
Seitenhöhe gemäß § 1.01 Nr. 61
5.
Brutto Raumzahl (für Seeschiffe)
6.
IMO Nummer (für Seeschiffe)
7.
Rufzeichen (für Seeschiffe)
8.
MMSI Nummer
9.
ATIS Code
10.
Art, Nummer, ausstellende Behörde und Ablaufdatum von anderen Urkunden

Nr.   1Anforderungen an die Ausweich- und Wendeeigenschaften
Nr.   2Anforderungen an Mindestgeschwindigkeit, Stoppeigenschaften und Rückwärtsfahreigenschaften
Nr.   3Anforderungen an Kupplungssysteme und Kupplungseinrichtungen von Fahrzeugen, die einen starren Verband fortbewegen oder in einem starren Verband fortbewegt werden sollen
Nr.   4Anwendung der Übergangsbestimmungen
Nr.   5Geräuschmessungen
Nr.   6Anwendung von Vorschriften des Kapitels 15
– Örtliche Unterteilungen, Übergangsvorschriften zu Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen –
Nr.   7Spezialanker mit verminderter Ankermasse
Nr.   8Festigkeit von wasserdichten Schiffsfenstern
Nr.   9Anforderungen an Sprinkleranlagen
Nr. 10Muster der Bescheinigung für Flüssiggasanlagen auf Kanalpenichen
Nr. 11Ausstellung des Gemeinschaftszeugnisses
Nr. 12Brennstofftanks auf schwimmenden Geräten
Nr. 13Mindestdicke der Außenhaut auf Schleppkähnen
Nr. 14Ohne Inhalt
Nr. 15Fortbewegung aus eigener Kraft
Nr. 16Ohne Inhalt
Nr. 17Geeignete Feueralarmsysteme
Nr. 18Nachweis der Schwimmfähigkeit, Trimmlage und Stabilität von getrennten Schiffsteilen
Nr. 19Austauschmotoren
Nr. 20Ausrüstung von Schiffen, die Standard S1 oder S2 entsprechen
Nr. 21Anforderungen an Sicherheitsleitsysteme
Nr. 22Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität
Nr. 23Ohne Inhalt
Nr. 24Geeignete Gaswarneinrichtung
Nr. 25Kabel
Nr. 26Sachverständige, Sachkundige


Hinweis:

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann für Fahrzeuge, die auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verkehren, für die in Anhang IV angeführten Bereiche Abweichungen von den in den nachfolgenden Dienstanweisungen angegebenen diesbezüglichen Werten gestatten.

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann für Fahrzeuge, die auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 verkehren, für die in Anhang III angeführten Bereiche höhere Anforderungen in Bezug auf die in den folgenden Dienstanweisungen angegebenen diesbezüglichen Werte festlegen.



Dienstanweisung Nr. 1
Anforderungen an die Ausweich- und Wendeeigenschaften



(§§ 5.09 und 5.10 i. V. m. §§ 5.02 Nummer 1, 5.03 Nummer 1, 5.04 und 16.06 des Anhangs II)

1
Allgemeines und Randbedingungen für die Durchführung des Ausweichmanövers
1.1
Nach § 5.09 müssen Schiffe und Verbände rechtzeitig ausweichen können und die Ausweicheigenschaften sind durch Ausweichmanöver auf einer Probefahrtstrecke nach § 5.03 nachzuweisen. Dies ist durch simulierte Ausweichmanöver nach Backbord und Steuerbord mit vorgegebenen Größen, bei denen für bestimmte Drehgeschwindigkeiten des Anschwenkens und des Stützens Grenzwerte für den dabei benötigten Zeitbedarf einzuhalten sind, nachzuweisen.

Dabei sind die Anforderungen nach Nummer 2 zu erfüllen, und zwar unter Einhaltung einer Flottwassertiefe von mindestens 20 % des Tiefgangs, mindestens jedoch 0,50 m.
2.
Durchführung des Ausweichmanövers und Messwertaufnahme

(Schematische Darstellung in Anhang 1 zu dieser Dienstanweisung)
2.1
Das Ausweichmanöver ist wie folgt durchzuführen:

Aus der konstanten Anfangsgeschwindigkeit von Vo = 13 km/h gegen Wasser ist bei Beginn des Manövers (Zeitpunkt to = 0 s, Drehgeschwindigkeit r = 0 °/min, Ruderwinkel δo = 0°, konstante Motordrehzahleinstellung) durch Ruderlegen eine Ausweichbewegung des Schiffes oder Verbandes nach Backbord oder Steuerbord einzuleiten. Der Ruderwinkel δ oder die Stellung des Steuerorgans δa bei aktiven Steuereinrichtungen ist nach den Angaben unter 2.3 bei Beginn des Ausweichmanövers einzustellen. Der eingestellte Ruderwinkel δ (z. B. 20° Steuerbord) ist beizubehalten, bis der unter 2.2 genannte Wert der Drehgeschwindigkeit r1 für die jeweilige Schiffs- oder Verbandsgröße erreicht ist. Bei Erreichen der Drehgeschwindigkeit r1 ist der Zeitpunkt t1 aufzunehmen und Gegenruder mit dem gewählten Ruderwinkel δ (z. B. 20° Backbord) zu geben (Stützen), um die Anschwenkbewegung zu beenden und in die Gegenrichtung anzuschwenken, d. h. die Drehgeschwindigkeit auf den Wert r2 = 0 zurückzuführen und wieder auf den unter 2.2 genannten Wert ansteigen zu lassen. Der Zeitpunkt t2, wenn die Drehgeschwindigkeit r2 = 0 erreicht ist, ist aufzunehmen. Bei Erreichen der Drehgeschwindigkeit r3 nach 2.2 ist Gegenruder mit dem gleichen Ruderwinkel δ zu geben, um die Drehbewegung zu beenden. Der Zeitpunkt t3 ist aufzunehmen. Wenn die Drehgeschwindigkeit r4 = 0 erreicht ist, ist der Zeitpunkt t4 aufzunehmen und anschließend ist das Schiff oder der Verband mit frei wählbaren Ruderbewegungen auf Ausgangskurs zu bringen.
2.2
Folgende Grenzwerte für das Erreichen der Drehgeschwindigkeit r4 in Abhängigkeit der Schiffs- oder Verbandsgrößen und der Wassertiefe h sind einzuhalten:

Schiffs- oder Verbandsgröße
L x B
Einzuhaltende Drehgeschwindigkeit
r1 = r3 [°/min]
Einzuhaltende Grenzwerte für den Zeitbedarf t4 [s] in flachem und tiefem Wasser
δ = 20°δ = 45°1,2 ≤ h/T ≤ 1,41,4 < h/T ≤ 2h/T > 2
1Alle Motorschiffe; einspurige Schiffsverbände ≤ 110 x 11,4520°/min28°/min150 Schiff110 s110 s
2Einspurige Schiffsverbände bis 193 x 11,45 oder zweispurige Schiffsverbände bis 110 x 22,9012°/min18°/min180 Schiff130 s110 s
3Zweispurige Schiffsverbände ≤ 193 x 22,908°/min12°/min180 Schiff130 s110 s
4Zweispurige Schiffsverbände bis 270 x 22,90 oder dreispurige Schiffsverbände bis 193 x 34,356°/min8°/min
Der Zeitbedarf t1, t2, t3 und t4 für das Erreichen der Drehgeschwindigkeit r1, r2, r3 und r4 ist im Messprotokoll nach Anhang 2 zu dieser Dienstanweisung zu vermerken. Die Werte t4 dürfen die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.
2.3
Es sind mindestens vier Ausweichmanöver durchzuführen und zwar je ein Ausweichmanöver
-
nach Steuerbord mit einem Ruderwinkel δ = 20°
-
nach Backbord mit einem Ruderwinkel δ = 20°
-
nach Steuerbord mit einem Ruderwinkel δ = 45°
-
nach Backbord mit einem Ruderwinkel δ = 45°.
Bei Bedarf (z. B. bei Unsicherheit über die Messwerte oder unbefriedigendem Verlauf) sind die Ausweichmanöver zu wiederholen. Die nach 2.2 vorgegebenen Drehgeschwindigkeiten und Grenzwerte für den Zeitbedarf müssen eingehalten werden. Für aktive Steuereinrichtungen oder besondere Ruderbauarten sind die Stellung des Steuerorgans δa oder der Ruderwinkel δa gegebenenfalls im Ermessen des Sachverständigen unter Berücksichtigung der Bauart der Steuereinrichtung abweichend von δ = 20° und δ = 45° festzulegen.
2.4
Für die Feststellung der Drehgeschwindigkeit muss sich an Bord ein Wendeanzeiger befinden, der den Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt entspricht.
2.5
Der Ladungszustand beim Ausweichmanöver soll nach § 5.04 möglichst 70 % bis 100 % der maximalen Tragfähigkeit betragen. Wird die Probefahrt mit geringerer Beladung durchgeführt, ist die Zulassung für die Talfahrt und für die Bergfahrt auf diese Beladung zu beschränken.

Der Ablauf der Ausweichmanöver und die verwendeten Bezeichnungen können der schematischen Darstellung des Anhangs 1 zu dieser Dienstanweisung entnommen werden.
3.
Wendeeigenschaften

Die Wendeeigenschaften von Schiffen und Verbänden mit L von nicht mehr als 86 m und B von nicht mehr als 22,90 m sind ausreichend im Sinne des § 5.10 i. V. m. § 5.02 Nummer 1, wenn bei einem Aufdrehmanöver mit einer Anfangsgeschwindigkeit von 13 km/h gegen Wasser die Grenzwerte für das Anhalten Bug zu Tal nach der Dienstanweisung Nummer 2 eingehalten wurden. Dabei sind die Flottwasserbedingungen nach 1.1 einzuhalten.
4.
Sonstige Anforderungen
4.1
Unabhängig von den Anforderungen nach den Nummern 1 bis 3 muss
a)
bei Steuereinrichtungen mit Handantrieb eine Umdrehung des Handsteuerrades mindestens 3° Ruderausschlag entsprechen und
b)
bei Steuereinrichtungen mit motorischem Antrieb bei größter Eintauchung des Ruders eine mittlere Winkelgeschwindigkeit des Ruders von 4° pro Sekunde über den gesamten Bereich des möglichen Ruderausschlages erreicht werden können.
Diese Anforderung ist auch bei voller Schiffsgeschwindigkeit bei einer Ruderbewegung über den Bereich von 35° Backbord nach 35° Steuerbord zu prüfen. Außerdem ist zu prüfen, ob das Ruder bei voller Antriebsleistung die äußerste Stellung beibehält. Bei aktiven Steuereinrichtungen oder besonderen Ruderbauarten ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden.
4.2
Sind zum Erreichen der Manövriereigenschaften zusätzliche Einrichtungen nach § 5.05 erforderlich, müssen diese den Anforderungen des Kapitels 6 entsprechen und unter Nummer 52 des Schiffsattestes ist folgender Vermerk einzutragen:
„Die unter Nummer 34 genannten Flankenruder/Bugsteuereinrichtungen/andere Einrichtungen ist/sind zum Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 erforderlich.“
5.
Aufnahme der Messwerte und Protokollierung

Messung, Protokollierung und Aufzeichnung der Versuchsdaten sind nach dem in Anhang 2 zu dieser Dienstanweisung beschriebenen Verfahren durchzuführen.

Anlage 1

zur Dienstanweisung Nr. 1


Schematische Darstellung des Ausweichmanövers



Anlage 2

zur Dienstanweisung Nr. 1
Messprotokoll Ausweichmanöver und Wendeeigenschaften
Untersuchungskommission: .......................................................................................................................................................................................................................................................
Datum: .........................................................................................................................................................................................................................................................................................
Name: ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................
Name des Fahrzeuges: ............................................................................................................................................................................................................................................................
Eigentümer: ...............................................................................................................................................................................................................................................................................
Art des FahrzeugesStrecke: ............................................................................................................................................
oder Verbandes: ......................................................................................Pegel [m]: ..........................................................................................................................................
L x B [m x m]: .............................................................................................Wassertiefe h [m]: ............................................................................................................................
TVersuch [m]: ................................................................................................h/T: ...................................................................................................................................................
Strömungsgeschwindigkeit [m/s]: ...............................................................................................
Beladung% der maximalen
(beim Versuch) [t]: ......................................................................................Tragfähigkeit: ...................................................................................................................................
Wendegeschwindigkeitsanzeiger
Typ: ..............................................................................................................................................................................................................................................................................................
Ruderbauart: übliche Bauart/besondere Bauart
Aktive Steuereinrichtung: ja/nein
Messwerte der Ausweichmanöver:
Wendeeigenschaften
Standort am Anfang des Wendemanövers ............................................................................................................................... km
Standort am Ende des Wendemanövers .................................................................................................................................. km
Rudermaschine
Art des Antriebs: Hand/motorisch
Ruderausschlag je Umdrehung: ..................................................................................................................................................................................................... o
Winkelgeschwindigkeit des Ruders über den gesamten Bereich: ............................................................................................................................................ °/s
Winkelgeschwindigkeit des Ruders über den Bereich 35° BB nach 35° StB: ......................................................................................................................... °/s




Dienstanweisung Nr. 2
Anforderungen an die Mindestgeschwindigkeit, Stoppeigenschaften und Rückwärtsfahreigenschaften



(§§ 5.06, 5.07 und 5.08 i. V. m. den §§ 5.02 Nummer 1, 5.03 Nummer 1, 5.04 und 16.06 des Anhangs II)

1.
Mindestgeschwindigkeit nach § 5.06
Die Geschwindigkeit gegen Wasser ist ausreichend im Sinne des § 5.06 Nummer 1, wenn sie mindestens 13 km/h beträgt. Dabei müssen, wie bei der Feststellung der Stoppeigenschaften:
a)
die Bedingungen für die Flottwassertiefe nach 2.1 eingehalten werden
b)
Messung, Protokollierung, Aufzeichnung und Auswertung der Versuchsdaten durchgeführt werden.
2.
Stoppeigenschaften und Rückwärtsfahreigenschaften gemäß § 5.07 und § 5.08
2.1
Schiffe und Verbände können rechtzeitig Bug zu Tal anhalten im Sinne des § 5.07 Nummer 1, wenn das Anhalten Bug zu Tal gegen Grund bei einer Anfangsgeschwindigkeit von 13 km/h gegen Wasser, einer Flottwassertiefe von mindestens 20 % des Tiefgangs, mindestens jedoch 0,50 m, nachgewiesen wird. Dabei sind folgende Grenzwerte einzuhalten:
a)
In strömenden Gewässern (bei Strömungsgeschwindigkeit 1,5 m/s) muss der Stillstand gegen Wasser auf einer Strecke, gemessen gegen Land, von höchstens
550 m bei Schiffen und Verbänden mit einer
-
Länge L > 110 m oder
-
Breite B > 11,45 m
oder
480 m bei Schiffen und Verbänden mit einer
-
Länge L ≤ 110 m und
-
Breite B ≤ 11,45 m
erreicht werden. Das Stoppmanöver endet bei Stillstand gegen Land.
b)
In stillen Gewässern (Strömungsgeschwindigkeit kleiner als 0,2 m/s) muss der Stillstand gegen Wasser auf einer Strecke, gemessen gegen Land, von höchstens
350 m bei Schiffen und Verbänden mit einer
-
Länge L > 110 m oder
-
Breite B > 11,45 m
oder
305 m bei Schiffen und Verbänden mit einer
-
Länge L ≤ 110 m und
-
Breite B ≤ 11,45 m
erreicht werden. Außerdem sind in stillen Gewässern zusätzlich die Rückwärtsfahreigenschaften durch einen Rückwärtsfahrversuch nachzuweisen. Dabei muss bei Rückwärtsfahrt eine Geschwindigkeit von mindestens 6,5 km/h erreicht werden.
Messung, Protokollierung und Aufzeichnung von Versuchsdaten nach a) oder b) sind nach dem in der Anhang 1 zu dieser Dienstanweisung beschriebenen Verfahren durchzuführen.
Während des gesamten Versuchs muss das Schiff oder der Verband ausreichend manövrierfähig bleiben.
2.2
Der Beladungszustand beim Versuch soll nach § 5.04 möglichst 70 – 100 % der maximalen Tragfähigkeit betragen. Dieser Beladungszustand ist gemäß Anhang 2 zu dieser Dienstanweisung zu bewerten. Hat das Schiff oder der Verband beim Versuch eine geringere Beladung als 70 %, ist die zugelassene Verdrängung für die Talfahrt entsprechend der vorhandenen Beladung festzulegen, sofern die Grenzwerte gemäß 2.1 eingehalten werden.
2.3
Entsprechen beim Versuch die tatsächlichen Werte der Anfangsgeschwindigkeit und der Strömungsgeschwindigkeit nicht den in 2.1 festgelegten Voraussetzungen, sind die erhaltenen Ergebnisse nach dem in Anhang 2 zu dieser Dienstanweisung beschriebenen Verfahren zu bewerten.
Die Abweichung von der vorgegebenen Anfangsgeschwindigkeit von 13 km/h darf höchstens + 1 km/h betragen, im strömenden Wasser muss die Strömungsgeschwindigkeit zwischen 1,3 und 2,2 m/s betragen, andernfalls sind die Versuche zu wiederholen.
2.4
Die höchste in der Talfahrt zugelassene Verdrängung oder die sich daraus ergebende größte Beladung oder der maximale eingetauchte Querschnitt der Schiffe und Verbände ist auf der Grundlage der Versuche festzulegen und in das Schiffsattest einzutragen.



Anlage 1

zur Dienstanweisung Nr. 2



Messung, Protokollierung und Aufzeichnung von Versuchsdaten beim Stoppmanöver



1.
Stoppmanöver

Die in Kapitel 5 bezeichneten Schiffe und Verbände müssen auf einer Probefahrtstrecke in strömenden oder stillen Gewässern ein Stoppmanöver durchführen, um nachzuweisen, dass sie mit Hilfe ihrer Antriebsanlage ohne Benutzung von Ankern Bug zu Tal anhalten können. Das Stoppmanöver ist grundsätzlich nach dem in Bild 1 dargestellten Ablauf durchzuführen. Es beginnt bei der Fahrt mit konstanter Geschwindigkeit - die möglichst genau 13 km/h gegenüber Wasser betragen soll - mit dem Umsteuern von „voraus“ auf „rückwärts“ (Punkt A beim Kommando „Stopp“) und endet beim Erreichen des Stillstandes gegen Land (Punkt E : v = 0 gegen Land oder Punkt D = Punkt E : v = 0 gegen Wasser und gegen Land bei Stoppmanövern in stillen Gewässern).

Bei Stoppmanövern in strömenden Gewässern müssen auch Standort und Zeitpunkt des Erreichens von Stillstand gegen Wasser (Schiff bewegt sich mit Strömungsgeschwindigkeit Punkt D : v = 0 gegen Wasser) festgehalten werden.

Die Messwerte sind in einem Messprotokoll entsprechend der Darstellung in Tabelle 1 zu vermerken. Vor der Durchführung des Stoppmanövers sind die geforderten feststehenden Angaben im Kopf des Messprotokolls aufzunehmen.

Die mittlere Strömungsgeschwindigkeit (vSTR) des Gewässers im Bereich des Fahrwassers ist - soweit bekannt - in Abhängigkeit des Pegelstandes oder durch Messung der Bewegung eines Schwimmkörpers festzustellen und im Messprotokoll zu vermerken.

Grundsätzlich ist auch die Verwendung von geeichten Messflügeln zur Erfassung der Schiffsgeschwindigkeit gegen Wasser während des Stoppmanövers zulässig, wenn damit der Bewegungsablauf und die Messdaten im zuvor beschriebenen Sinne erfasst werden können.
2.
Aufnahme der Messwerte und Protokollierung (Tabelle 1)

Zunächst ist die Anfangsgeschwindigkeit gegen Wasser für das Stoppmanöver festzustellen. Dies kann durch Messung der Zeitintervalle zwischen jeweils zwei Landmarken erfolgen. In strömenden Gewässern ist dabei deren mittlere Strömungsgeschwindigkeit zu berücksichtigen.

Das Stoppmanöver beginnt mit dem Kommando „Stopp“ A beim Passieren einer Landmarke. Das Passieren der Landmarke ist senkrecht zur Längsachse des Schiffes festzustellen und zu protokollieren. Das Passieren aller weiteren Landmarken während des Stoppmanövers ist auf gleiche Weise festzustellen und die jeweilige Landmarke (z. B. Kilometrierung) und der Zeitpunkt des Passierens im Messprotokoll festzuhalten.

Die Aufnahme der Messwerte soll möglichst im Abstand von 50 m erfolgen. Der jeweilige Zeitpunkt des Erreichens der Punkte B und C - soweit feststellbar - sowie die Punkte D und E sind zu vermerken und der jeweilige Standort abzuschätzen. Die im Messprotokoll vorgesehenen Angaben zur Drehzahl müssen nicht aufgenommen werden, sollten aber zum besseren Einstellen der Anfangsgeschwindigkeit festgehalten werden.
3.
Darstellung des Ablaufs des Stoppmanövers

Der Ablauf des Stoppmanövers gemäß Bild 1 ist im Diagramm darzustellen. Dazu ist zunächst die Weg-Zeit-Kurve unter Verwendung der Daten des Messprotokolls zu zeichnen, und die Punkte A bis E sind zu kennzeichnen. Anschließend können die Werte der mittleren Geschwindigkeit zwischen jeweils zwei Messpunkten ermittelt und die Geschwindigkeits-Zeit-Kurve gezeichnet werden.

Das geschieht folgendermaßen (siehe Bild 1):

Durch Bildung des Quotienten einer Wegdifferenz und der dazugehörigen Zeitdifferenz Δs/Δt wird die mittlere Schiffsgeschwindigkeit für eben diese Zeitdifferenz ermittelt.

Beispiel:

Für das Zeitintervall von 0 Sekunde bis 10 Sekunden wird die Wegstrecke von 0 m bis 50 m zurückgelegt.

Δs/Δt = 50 m/10 s = 5,0 m/s = 18,0 km/h

Dieser Wert wird als mittlere Geschwindigkeit über dem Abszissenwert von 5 Sekunden aufgetragen. Im zweiten Zeitintervall von 10 Sekunden bis 20 Sekunden werden 45 m zurückgelegt.

Δs/Δt = 45 m/10 s = 4,5 m/s = 16,2 km/h

An der Marke D steht das Schiff relativ zum Wasser, d. h. die Strömung beträgt ca. 5 km/h.

Bild 1 Ablauf des Stoppmanövers


Bezeichnungen in Bild 1:
AKommando „Stopp“
BPropeller steht
CPropeller dreht rückwärts
Dv = 0 gegen Wasser
Ev = 0 gegen Land
vSchiffsgeschwindigkeit
vLv gegen Land
sgemessener Weg gegen Land
Tgemessene Zeit


Untersuchungs-Art des SchiffesStrecke: …………………………………..
kommission: ………………..oder Verbandes: ………………………………..Pegel [m]: ………………………………...
Datum: ……………………...L x B [m]: …………………………………………..Wassertiefe [m]:…………………………..
Name: ………………………L x B [m]: …………………………………………..Gefälle [m/km]:.. …………………………
Fahrt Nr.: …………………..BeladungVSTR[km/h]: ……………………..
(beim Versuch) [t]:………………………………….[m/s]: ……………………..
% der maximalen Tragfähigkeit: …………………..Maximale
Motorische Antriebsleistung PB [kW]: …………….Verdrängung [m3]: ……………………….
Antriebssystem nach Anlage 2, Tabelle 2: ………

Ort
s

[Strom-km]
Zeit
[sek.]
Δs
[m]
Δt
[sek.]
vIL
[km/h]
Drehzahl
n

[min-1] [min–1]
Bemerkungen
Tabelle 1: Messprotokoll Stoppmanöver

Anlage 2

zur Dienstanweisung Nr. 2



Bewertung der Ergebnisse des Stoppmanövers



1.
Anhand der aufgenommenen Messwerte nach Anhang 1 zur Dienstanweisung Nr. 2 ist die Einhaltung der Grenzwerte festzustellen. Weichen die Bedingungen während des Stoppmanövers wesentlich von den festgelegten Normbedingungen ab oder bestehen Zweifel an der Einhaltung der Grenzwerte, so sind die Messergebnisse zu bewerten. Hierzu kann das nachfolgend beschriebene Verfahren zur Berechnung von Stoppmanövern angewandt werden.
2.
Die theoretischen Stoppwege bei Normbedingungen gemäß Nummer 2.1 der Dienstanweisung Nr. 2 (sSOLL) und bei den Bedingungen während des Stoppmanövers (sIST) werden berechnet und mit dem gemessenen Stoppweg (sMESSUNG) in Beziehung gebracht. Der korrigierte Stoppweg des Stoppmanövers bei Normbedingungen (SNORM) ergibt sich wie folgt:

Buchstabe a oder b der Dienstanweisung Nr. 2.
Wurde das Stoppmanöver mit einer Beladung von 70-100 % der maximalen Tragfähigkeit nach Nummer 2.2 der Dienstanweisung Nr. 2 durchgeführt, ist für die Ermittlung von sNORM bei der Berechnung von sSOLL und von sIST die Wasserverdrängung (DSOLL = DIST) einzusetzen, die der beim Versuch vorhandenen Beladung entspricht.
Ergibt die Ermittlung von SNorm gemäß Formel 2.1, dass der jeweilige Grenzwert über- oder unterschritten wird, so ist durch Variation von DSOLL der Wert von sSOLL soweit zu vermindern oder zu vergrößern, dass der Grenzwert gerade eingehalten wird (sNORM = jeweiliger Grenzwert). Die höchste in der Talfahrt zugelassene Verdrängung ist danach festzulegen.
3.
Entsprechend der nach Nummer 2.1 Buchstaben a und b der Dienstanweisung Nr. 2 festgelegten Grenzwerte sind nur die Stoppwege
-
der Phase I (Umsteuern von „voll voraus“ auf „voll rückwärts“): sI
und
-
der Phase II (Ende „Umsteuern“ bis „Stillstand relativ zum Wasser“): sII
zur berechnen (siehe Bild 1). Der Gesamtstoppweg ergibt sich dann zu
Formel 3.1 sges = sI + sII
4.
Die einzelnen Stoppwege werden wie folgt berechnet:



Berechnung von Stoppmanövern

Bild 2 Schaubild
In den Formeln 4.1 bis 4.7 bedeuten:

Die Koeffizienten für die Formeln 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7 können den folgenden Tabellen entnommen werden:

Tabelle 1:
k-Faktoren für
a)
Motorschiffe und einspurige Schiffsverbände
b)
zweispurige Schiffsverbände
c)
dreispurige Schiffsverbände


a)b)c)Dimension
k10,950,950,95-
k20,1150,1200,125kg · s2
m4
k31,201,151,10-
k40,480,480,48-
k60,900,850,80-
k70,580,550,52-
Tabelle 2:
Koeffizient f für das Verhältnis von Pfahlzugkraft rückwärts zur motorischen Antriebsleistung

AntriebssystemfDimension
Moderne Düsen mit abgerundeter Hinterkante0,118kN/kW
Ältere Düsen mit scharfer Hinterkante0,112kN/kW
Propeller ohne Düsen0,096kN/kW
Ruderpropeller mit Düsen (üblich: scharfe Hinterkante)0,157kN/kW
Ruderpropeller ohne Düsen0,113kN/kW
Tabelle 3:
Diagramm zur Ermittlung von RT/v2 in Abhängigkeit von D1/3 (B + 2T)



Anhang zur Anlage 2

der Dienstanweisung Nr. 2




Beispiele zur Anwendung der Anlage 2
(Bewertung der Ergebnisse des Stoppmanövers)



Beispiel I
1.Daten des Verbandes und seiner Fahrzeuge
Formation:Gütermotorschiff mit einem seitlich gekuppelten Schubleichter
(Europa IIa)
L [m]B [m]Tmax [m]Tgfmax [t]Dmax [m3]PB [kW]
GMS110,011,43,52 9003 7311 500
SL76,511,43,72 6002 743-
Verband110,022,83,75 5006 4741 500
GMS-Antriebssystem: Moderne Düsen mit abgerundeter Hinterkante

2.Messwerte aus Stoppmanöver
Strömungsgeschwindigkeit:=1,4 m/s≈ 5,1 km/h
Schiffsgeschwindigkeit (gegen Wasser):=3,5 m/s≈ 12,5 km/h
Schiffsgeschwindigkeit (gegen Land):=4,9 m/s≈ 17,6 km/h
Umsteuerzeit (gemessen) (Punkt A bis C):=16 s
Stoppweg gegen Wasser (Punkt A bis D):=340 m
aus Beladungszustand (ggf. Abschätzung):=5 179 m3≈ 0,8 Dmax
vorhandener Tiefgang des Verbands:=2,96 m≈ 0,8 Tmax

3.Grenzwert nach Nummer 2.1 Buchstabe a oder b zum Vergleich mit SNORM
Da B > 11,45 m und da sich der Verband in strömendem Gewässer befindet, gilt für ihn gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a:
SNORM ≤ 550 m

4.Ermittlung des korrigierten Stoppweges bei Normbedingungen
-aus Messung gemäß Anhang 1 (siehe Nummer 2):
SMESSUNG = 340 m
-zu berechnen:

4.1Koeffizienten für die Berechnung aus Anlage 2

4.2Berechnung von SIST

4.3Berechnung von SSOLL
Ausgangswerte:

4.4Prüfung auf Einhaltung des zulässigen Stoppweges bei Normbedingungen SNORM nach Formel 2.1 der Anlage 2
Beurteilung:
Zulässiger Grenzwert wird deutlich unterschritten, d. h.
-Zulassung für Talfahrt ist im vorgeführten Beladungszustand (0,8 · Dmax) ohne Weiteres möglich,
-größere Zuladung möglich, die nach Nummer 5 ermittelt werden kann.

5.Mögliche Vergrößerung von DIST in der Talfahrt
Folgerung:
Da (DSOLL)Grenze > Dmax (8 756 > 6 474) des Verbandes kann diese Formation (sie-he 1) für die volle Abladung in der Talfahrt zugelassen werden.


Beispiel II
1.Daten des Verbandes und seiner Fahrzeuge
Formation:Großmotorschiff schiebend mit
2 Leichtern voraus und
1 Leichter seitlich gekuppelt.
L [m]B [m]Tmax [m]Tgfmax [t]Dmax [m3]PB [kW]
GMS110,011,43,52 9003 7311 500
SL76,511,43,72 6002 743-
Verband186,522,83,710 70011 9601 500
GMS-Antriebssystem: Moderne Düsen mit abgerundeter Hinterkante

2.Messwerte aus Stoppmanöver

3.Grenzwert gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a oder b der Dienstanweisung zum Vergleich mit SNORM
Da B > 11,45 m und da sich der Verband in strömendem Gewässer befindet, gilt für ihn gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a der Dienstanweisung Nr. 2:
SNORM ≤ 550 m

4.       Ermittlung des korrigierten Stoppweges bei Normbedingungen
        

4.1Koeffizienten für die Berechnung gemäß Anlage 2

4.2

4.3Berechnung von SSOLL
Ausgangswerte:

4.4Prüfung auf Einhaltung des zulässigen Stoppweges bei Normbedingungen SNORM
nach Formel 2.1 der Anlage 2
Beurteilung: Zulässiger Grenzwert wird deutlich überschritten, daher Zulassung für die Talfahrt nur mit verminderter Zuladung möglich, die gemäß Nummer 5 ermittelt werden kann.

5.Zulässige D* in der Talfahrt nach Formel 2.1 der Anlage 2
Daraus folgt:
Folgerung:
Da die in der Talfahrt zulässige Verdrängung D* nur 7 950 m3 beträgt, ist näherungsweise
Zulässige Tragfähigkeit ist in dieser Formation (siehe 1)
0,66 •10 700 = 7 112 t


Dienstanweisung Nr. 3
Anforderungen an Kupplungssysteme und Kuppeleinrichtungen von Fahrzeugen, die einen starren Verband fortbewegen oder in einem starren Verband fortbewegt werden sollen



(§§ 16.01, 16.02, 16.06 und 16.07 des Anhangs II)

Neben den Anforderungen des Kapitels 16 des Anhangs II sind auch die relevanten Bestimmungen nach der Rheinschiffspolizeiverordnung (§§ 6.21, 8.03, 8.05) zu beachten.

1.
Allgemeine Anforderungen
1.1
Jedes Kupplungssystem muss die starre Verbindung der Fahrzeuge eines Verbandes gewährleisten, d.h. die Kupplungseinrichtung muss unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen Bewegungen der Fahrzeuge gegeneinander in Längs- oder Querrichtung verhindern, so dass die Formation als „nautische Einheit“ angesehen werden kann.
1.2
Das Kupplungssystem und dessen Elemente müssen sich leicht und gefahrlos bedienen lassen, so dass die Fahrzeuge schnell und ohne Gefährdung des Personals gekuppelt werden können.
1.3
Das Kupplungssystem und dessen Verbindungselemente müssen die unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen auftretenden Kräfte einwandfrei aufnehmen und in den Schiffskörper einleiten können.
1.4
Es muss eine ausreichende Anzahl von Kuppelstellen vorhanden sein.
2.
Kupplungskräfte und Bemessung der Kupplungseinrichtung

Die Kupplungseinrichtungen der zuzulassenden Verbände und Formationen müssen unter Berücksichtigung einer ausreichenden Sicherheit bemessen sein. Dies gilt als erfüllt, wenn für die Bemessung der Kupplungselemente der Längsverbindungen mindestens die nach 2.1, 2.2 oder 2.3 ermittelten Kupplungskräfte als Bruchkräfte zugrunde gelegt worden sind.
2.1
Kuppelstelle zwischen Schubboot und Schubleichtern oder anderen Fahrzeugen:

2.2
Kuppelstelle zwischen schiebendem Motorschiff und geschobenen Fahrzeugen:

2.3
Kuppelstellen zwischen geschobenen Fahrzeugen:



Als größte Kupplungskraft ist vor einem schiebenden Fahrzeug an der Kuppelstelle zwischen den ersten geschobenen Fahrzeugen und den davorgekuppelten Fahrzeugen 1200 kN als ausreichend anzusehen, auch wenn sich nach der Formel in 2.3 ein größerer Wert ergibt.

Für die Kuppelstellen aller anderen Längsverbindungen zwischen geschobenen Fahrzeugen ist die nach Formel in 2.3 ermittelte Kupplungskraft für die Bemessung der Kupplungseinrichtungen zugrundezulegen.



In diesen Formeln bedeuten:

2.4.1
Für die Kupplung der einzelnen Fahrzeuge in Längsrichtung sind mindestens zwei Kuppelstellen vorzusehen. Jede Kuppelstelle ist für die nach 2.1, 2.2 oder 2.3 ermittelte Kupplungskraft zu bemessen. Bei der Verwendung starrer Verbindungselemente kann eine einzige Kuppelstelle zugelassen werden, sofern diese eine sichere Verbindung der Fahrzeuge gewährleistet.

Die Bruchkraft der Drahtseile ist entsprechend der vorgesehenen Seilführung auszuwählen. Drahtseile dürfen höchstens dreifach geführt werden und sind entsprechend ihrem Verwendungszweck auszuwählen.
2.4.2
Bei Schubbooten mit nur einem geschobenen Leichter kann für die Ermittlung der Kupplungskraft die Formel in 2.2 angewendet werden, wenn diese Schubboote für das Fortbewegen mehrerer dieser Leichter zugelassen sind.
2.4.3
Poller oder gleichwertige Einrichtungen müssen die auftretende Kupplungskräfte aufnehmen können und in ausreichender Zahl vorhanden sein.
3.
Besondere Anforderungen bei Gelenkkupplungen

Gelenkkupplungen müssen so beschaffen sein, dass auch die starre Verbindung der Fahrzeuge gewährleistet werden kann. Die Einhaltung der Anforderungen des Kapitels 5 ist bei Probefahrten mit starrem Verband gemäß § 16.06 zu überprüfen.

Der Antrieb der Gelenkkupplung zum Knicken muss eine einwandfreie Rückführung aus dem geknickten Zustand ermöglichen. Die Anforderungen der §§ 6.02 bis 6.04 gelten sinngemäß, d.h. bei Verwendung von motorischen Antrieben muss für diese und deren Energiequelle bei Ausfall ein Ersatz zur Verfügung stehen.

Bedienung und Überwachung der Gelenkkupplung muss vom Steuerstand aus möglich sein (zumindest die Bewegung beim Knicken), die Anforderungen der §§ 7.03 und 7.05 gelten sinngemäß.



Dienstanweisung Nummer 4
Anwendung der Übergangsbestimmungen
(Kapitel 15 bis 22b, Kapitel 24)



1.
Anwendung der Übergangsbestimmungen beim Zusammenbau von Schiffsteilen
1.1
Grundsätze
Bei dem Zusammenbau von Schiffsteilen wird Bestandsschutz nur für die Teile, die zu dem Fahrzeug gehören, dessen Schiffsattest erhalten bleibt, gewährt. Übergangsvorschriften können nur für diese Teile in Anspruch genommen werden. Andere Teile werden wie ein Neubau behandelt.
1.2
Anwendung der Übergangsbestimmungen im Einzelnen
1.2.1
Bei dem Zusammenbau von Schiffsteilen können nur für die Teile, die zu dem Fahrzeug gehören, dessen Schiffsattest erhalten bleibt, Übergangsvorschriften in Anspruch genommen werden.
1.2.2
Teile, die nicht zu dem Fahrzeug gehören, dessen Schiffsattest erhalten bleibt, werden wie ein Neubau behandelt.
1.2.3
Nach Ergänzung eines Fahrzeugs um ein Teil eines anderen Fahrzeugs erhält Ersteres die Schiffsnummer des Fahrzeugs, dessen Schiffsattest bei dem umgebauten Fahrzeug verbleibt.
1.2.4
Bei Beibehaltung eines vorhandenen Schiffsattestes oder bei Erteilung eines neuen Schiffsattestes für ein Fahrzeug nach einem Umbau wird zusätzlich das Baujahr des ältesten Teils des Fahrzeugs im Schiffsattest vermerkt.
1.2.5
Wenn ein neues Vorschiff an ein Fahrzeug gesetzt wird, muss auch der Motor für die im Vorschiff installierte Bugsteueranlage den aktuellen Vorschriften entsprechen.
1.2.6
Wenn ein neues Achterschiff an ein Fahrzeug gesetzt wird, müssen auch die in dem Achterschiff installierten Motoren den aktuellen Vorschriften entsprechen.
1.3
Beispiele zur Verdeutlichung
1.3.1
Ein Schiff wird aus zwei älteren Schiffen (Schiff 1 Baujahr 1968; Schiff 2 Baujahr 1972) zusammengesetzt. Von Schiff 1 wird der gesamte Teil außer dem Vorschiff übernommen, von Schiff 2 das Vorschiff. Das zusammengebaute Schiff erhält das Schiffsattest von Schiff 1. Das Vorschiff des zusammengebauten Schiffes muss nun unter anderem mit Ankernischen ausgerüstet werden.
1.3.2
Ein Schiff wird aus zwei älteren Schiffen (Schiff 1 Baujahr 1975; Schiff 2 Baujahr 1958, ältestes Bauteil 1952) zusammengesetzt. Von Schiff 1 wird der gesamte Teil außer dem Vorschiff übernommen, von Schiff 2 das Vorschiff. Das zusammengebaute Schiff erhält das Schiffsattest von Schiff 1. Das Vorschiff des zusammengebauten Schiffes muss nun unter anderem mit Ankernischen ausgerüstet werden. Zusätzlich wird in das Schiffstattest das älteste Bauteil aus dem ursprünglichen Schiff 2 mit Baujahr 1952 eingetragen.
1.3.3
Bei einem Schiff (Baujahr 1988) wird das Heckteil eines Schiffes (Baujahr 2001) angebaut. Der Motor des Schiffes mit Baujahr 1988 soll im Schiff verbleiben. In diesem Fall muss der Motor typgenehmigt werden. Der Motor müsste auch typgenehmigt werden, wenn es sich um den 2001 im Heckteil befindlichen Motor handeln würde.
2.
Anwendung von Übergangsbestimmungen bei der Änderung der Fahrzeugart (Zweckbestimmung des Fahrzeugs)
2.1
Grundsätze
2.1.1
Bei einer Entscheidung über die Anwendung von Übergangsbestimmungen bei der Änderung der Fahrzeugart (Schiffstyp; Zweckbestimmung des Schiffes) sind sicherheitstechnische Aspekte maßgeblich.
2.1.2
Eine Änderung der Fahrzeugart liegt dann vor, wenn für die neue Art andere sicherheitstechnische Vorschriften gelten als für die alte Fahrzeugart; dies ist dann der Fall, wenn für die neue Art Sonderbestimmungen der Kapitel 15 bis 22b des Anhangs II anzuwenden sind, die für die alte Art keine Anwendung fanden.
2.1.3
Bei der Änderung der Fahrzeugart sind alle Sonderbestimmungen und alle für diese Fahrzeugart spezifischen Vorschriften vollständig einzuhalten; Übergangsbestimmungen können für diese Vorschriften nicht in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für Fahrzeugteile, die von dem vorhandenen Fahrzeug übernommen werden und unter diese Sonderbestimmungen fallen.
2.1.4
Der Umbau eines Tankschiffes in ein Trockengüterschiff stellt keine Änderung der Fahrzeugart im Sinne von Nummer 2.1.2 dar.
2.1.5
Bei dem Umbau eines Kabinenschiffes in ein Tagesausflugsschiff müssen alle neuen Teile den aktuellen Vorschriften vollständig entsprechen.
2.2
Anwendung der Übergangsbestimmungen im Einzelnen
2.2.1
Anhang II § 24.02 Nummer 2 oder § 24.06 Nummer 5 oder Anhang XII Artikel 6 § 2 Absatz 2 (N.E.U.) gilt für die Teile des Fahrzeugs, die erneuert werden, sodass neue Fahrzeugteile nicht den Übergangsbestimmungen unterliegen können.
2.2.2
Für die Teile des Fahrzeugs, die nicht umgebaut werden, sind die Übergangsbestimmungen auch weiterhin anwendbar, mit Ausnahme der Teile nach Nummer 2.1.3 Satz 2.
2.2.3
Werden die Abmessungen des Fahrzeugs geändert, kommen die Übergangsbestimmungen nicht mehr für diejenigen Fahrzeugteile zur Anwendung, die mit dieser Änderung im Zusammenhang stehen (zum Beispiel Abstand des Kollisionsschotts, Freibord, Anker).
2.2.4
Bei Änderung der Fahrzeugart kommen die besonderen Vorschriften des Anhangs II zur Anwendung, die nur für die neue Fahrzeugart gelten. Alle vom Umbau des Fahrzeugs betroffenen Teile und Ausrüstungsgegenstände müssen den geltenden Anforderungen der Teile II und III des Anhangs II genügen.
2.2.5
Dem Fahrzeug wird dann ein neues oder ein geändertes Schiffsattest erteilt. Unter den Nummern 7 und 8 dieses Attestes wird ein Vermerk sowohl über den ursprünglichen Bau als auch den Umbau aufgenommen.
2.3
Beispiele zur Verdeutlichung
2.3.1
Ein Güterschiff (Baujahr 1996) wird in ein Fahrgastschiff umgebaut. Kapitel 15 kommt dann für das gesamte Schiff zur Anwendung, ohne Inanspruchnahme von Übergangsbestimmungen. Wenn das Vorschiff weder nach den Umbauplänen noch auf Grund von Kapitel 15 geändert wird, braucht das Schiff keine Ankernischen nach § 3.03 aufzuweisen.
2.3.2
Ein Schleppboot (Baujahr 1970) wird in ein Schubboot umgebaut. Der materielle Umbau umfasst nur eine Veränderung der Deckausrüstung und die Installation einer Schubvorrichtung. Alle Übergangsbestimmungen für ein Schiff mit Baujahr 1970 bleiben anwendbar, außer den Bestimmungen, die Kapitel 5, 7 (teilweise), §§ 10.01 und 16.01 betreffen.
2.3.3
Ein Tankmotorschiff (Baujahr 1970) wird in ein Schubboot umgebaut. Der materielle Umbau umfasst die Abtrennung des Vorschiffs und des Ladungsteils sowie eine Veränderung der Deckausrüstung und die Installation einer Schubvorrichtung. Alle Übergangsbestimmungen für ein Schiff mit Baujahr 1970 bleiben anwendbar, außer den Bestimmungen, die Kapitel 5, 7 (teilweise), §§ 10.01 und 16.01 betreffen.
2.3.4
Ein Tankmotorschiff wird zu einem Gütermotorschiff umgebaut. Das Gütermotorschiff muss den geltenden Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit am Arbeitsplatz entsprechen, die insbesondere in § 11.04 genannt sind.
3.
Anwendung der Übergangsbestimmungen beim Umbau von Fahrgastschiffen
3.1
Anwendung der Übergangsbestimmungen
3.1.1
Umbaumaßnahmen, die für die Erfüllung von Vorschriften des Kapitels 15 erforderlich sind, bedeuten – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Durchführung – keinen Umbau „U“ im Sinne von § 24.02 Nummer 2, § 24.03 Nummer 1, § 24.06 Nummer 5, Anhang XII Artikel 6 § 2 Absatz 2 oder § 3 Absatz 2.
3.1.2
Bei dem Umbau eines Kabinenschiffes in ein Tagesausflugsschiff müssen alle neuen Teile den aktuellen Vorschriften vollständig entsprechen.
3.2
Beispiele zur Verdeutlichung
3.2.1
Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1995) muss spätestens nach dem 1. Januar 2015 einen zweiten unabhängigen Antrieb installiert haben. Sofern an diesem Fahrgastschiff keine anderen freiwilligen Umbauten vorgenommen werden, muss dafür keine Stabilitätsberechnung nach den neuen Vorschriften vorgenommen werden, sondern es kann, sofern deren Durchführung sachlich notwendig ist, eine Stabilitätsberechnung nach der Fassung dieser Verordnung, nach der letztmalig die Stabilität berechnet wurde, durchgeführt werden.
3.2.2
Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1994, letzte Erneuerung Schiffsattest 2012) wird im Jahr 2016 um 10 m verlängert. Dieses Fahrzeug muss zudem einen zweiten unabhängigen Antrieb erhalten. Außerdem wird eine neue Stabilitätsrechnung notwendig, die nach dem Kapitel 15 für den Ein- und Zweiabteilungsstatus durchgeführt werden muss.
3.2.3
Ein Fahrgastschiff (Baujahr 1988) erhält einen stärkeren Antrieb inklusive Propeller. Dieser Umbau ist so gravierend, dass eine Stabilitätsberechnung notwendig wird. Diese muss nach den aktuellen Vorschriften erfolgen.



Dienstanweisung Nr. 5
Geräuschmessungen



(§§ 3.04 Nummer 7, 7.01 Nummer 2, 7.03 Nummer 6, 7.09 Nummer 3, 8.10, 11.09 Nummer 3, 12.02 Nummer 5, 17.02 Nummer 3 Buchstabe b und 17.03 Nummer 1 des Anhangs II)

1.
Allgemeines

Zur Überprüfung der in Anhang II genannten maximalen Schalldruckpegel sind Messgrößen, Messverfahren und die Bedingungen für die quantitative, reproduzierbare Erfassung der Schalldruckpegel nach den Nummern 2 und 3 festzulegen.
2.
Messgeräte

Das Messgerät muss die Anforderungen eines Klasse-1-Gerätes nach EN 60651 : 1994 erfüllen.

Vor und nach jeder Messreihe muss auf das Mikrofon ein Kalibrator der Klasse 1 nach EN 60942 : 1998 aufgesteckt werden, um das Messsystem zu kalibrieren. Die Übereinstimmung des Kalibrators mit den Anforderungen nach EN 60942 : 1998 muss einmal im Jahr geprüft werden. Die Übereinstimmung der Messausrüstung mit den Anforderungen nach EN 60651 : 1994 muss alle zwei Jahre geprüft werden.
3.
Geräuschmessungen
3.1
Auf Wasserfahrzeugen

Die Messungen sind entsprechend ISO 2923 : 2003 Abschnitte 5 bis 8 durchzuführen. Jedoch sind nur die A-bewerteten Schalldruckpegel zu messen.
3.2
Des von Wasserfahrzeugen abgestrahlten Luftschalls

Die Geräuschemission von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern und in Häfen wird durch Messungen entsprechend EN ISO 2922 : 2000 Abschnitte 7 bis 11 erfasst. Bei der Messung müssen die Maschinenraumtüren und -fenster geschlossen sein.
4.
Dokumentation

Die Messungen sind entsprechend dem „Protokoll Geräuschmessungen“ (Anlage) zu dokumentieren.



Anlage

zur Dienstanweisung Nr. 5


Protokoll Geräuschmessungen



- auf Wasserfahrzeugen nach ISO 2923:2003
- des von Wasserfahrzeugen abgestrahlten Luftschalls nach EN ISO 2922:2000
AFahrzeugdaten
1.Fahrzeugart und -name: …………………………………………………………..
Einheitliche europäische Schiffsnummer: ……………………………………….
2.Eigentümer: ……………………………………………………………………....
3.Hauptantrieb
3.1Hauptmaschine(n)
Nr.HerstellerTypBaujahrLeistung
(kW)
Drehzahl
(min-1)
Zweitakt/-
Viertakt
Aufladung
ja/nein
1
2
3
4
3.2Getriebe:
Hersteller: ………………………... Typ: ………………Untersetzung: 1 : …………
3.3Propeller
Anzahl: ………….. Flügelzahl: ……… Durchmesser: ….. mm Düse: ja/nein
3.4Ruderanlage
Art: …………………………………………………………………………………..
4.Hilfsaggregate:
Nr.zum Antrieb vonHerstellerTypBaujahrLeistung (kW)Drehzahl (min-1)
1
2
3
4
5.Durchgeführte Schallschutzmaßnahmen: …………………………………………….
………………………………………………………………………………………...
6.Bemerkungen: ………………………………………………………………………...
………………………………………………………………………………………...
BVerwendete Messgeräte
1.Schallpegelmesser
Hersteller: ………………. Typ: ………………. Letzte Prüfung: ……………..
2.Oktav-/Terzband-Analysator
Hersteller: ………………. Typ: ………………. Letzte Prüfung: ……………..
3.Kalibrator
Hersteller: ………………. Typ: ………………. Letzte Prüfung: ……………..
4.Zubehör:
…………………………………………………………………………….…………
5.Bemerkungen: ……………………………………………………………….………
……………………………………………………………………………………….
CMesszustand – Fahrzeug
1.Formation während der Messung: ………………………………………………….
2.Beladung/Verdrängung: ……...… t/m³ (*) (entspricht ca. …..% des Maximalwertes)
3.Drehzahl Hauptmaschine: ……..… min-1 (entspricht ca. …..% des Maximalwertes)
4.Mitlaufende Aggregate Nr.: ……………………………
5.Bemerkungen: ……………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………….
DMessbedingungen – Umgebung
1.Messstrecke …………………………………………………… zu Berg/zu Tal
2.Wassertiefe: …………. m (Pegel ……………. = ………….. m)
3.Wetter: ……………………… Temperatur: ……….. ° C Windstärke: …….. BF
4.Fremdgeräusche: nein/ja (*), welche ……………………………………………….
5.Bemerkungen: …………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………….
……………………………………………………………………………………….
EMessdurchführung
1.Messung durch: ……………………………………………………………………
2.am: …………………………………………………………………………………
3.Bemerkungen: ……………………………………………………………………..
……………………………………………………………………………………..
4.Unterschrift: ………………………………………………………………………
F.1Messergebnisse
Geräuschmessung auf Wasserfahrzeugen
Nr.MesspunktTürenFensterMesswert
dB(A)
Bemerkungen
geöffnetgeschl.geöffnetgeschl.
F.2Messergebnisse
Geräuschmessung des von Wasserfahrzeugen abgestrahlten Luftschalls
Nr.MesspunktMesswert dB
(A)
Bemerkungen


Dienstanweisung Nummer 6
Anwendung von Vorschriften des Kapitels 15
– Örtliche Unterteilungen,
Übergangsvorschriften zu Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen –
(§ 15.02 Nummer 5, § 15.03 Nummer 5, § 15.03 Nummer 9)



1.
Örtliche Unterteilungen (§ 15.02 Nummer 5)
Nach § 15.02 Nummer 5 ist es denkbar, dass örtliche wasserdichte Unterteilungen, wie zum Beispiel quer unterteilte Doppelbodentanks, die eine größere Länge als die zu berücksichtigende Lecklänge aufweisen, nicht in die Bewertung einbezogen werden. Hier kann die Querunterteilung gegebenenfalls nicht berücksichtigt werden, wenn diese nicht bis zum Schottendeck hochgeführt wird. Dies könnte zu unangemessenen Schotteinteilungen führen.




Auslegung der Vorschrift:
Ist eine wasserdichte Abteilung länger als nach § 15.03 Nummer 9 erforderlich und enthält sie örtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden und zwischen denen die Mindestlecklänge wiederum vorhanden ist, können diese in der Leckrechnung angerechnet werden.
2.
Übergangsvorschrift für Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen hinsichtlich der Stabilität (§ 15.03 Nummer 5)
Einhausungen durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen können zu Problemen bei der Stabilität des Schiffes führen, da sie – eine entsprechende Größe vorausgesetzt – Einfluss auf das Moment aus Wind haben.
Auslegung der Vorschrift:
Für Fahrgastschiffe, denen vor dem 1. Januar 2006 erstmals ein Schiffsattest erteilt wurde oder für die § 24.06 Nummer 2 Satz 2 in Anspruch genommen wird, muss nach Aufbau einer Einhausung durch Planen oder ähnliche mobile Einrichtungen eine neue Stabilitätsrechnung nach § 15.04 der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung dieser Verordnung erstellt werden, sofern deren Lateralplan Awz 5 % des insgesamt jeweils zu berücksichtigenden Lateralplans Aw überschreitet.



Dienstanweisung Nummer 7
Spezialanker mit verminderter Ankermasse
(§ 10.01 Nummer 5)



Teil I:

Zugelassene Spezialanker

Die von den zuständigen Behörden zugelassenen Spezialanker mit verminderter Ankermasse nach § 10.01 Nummer 5 sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt.

Nr. AnkerZugelassene Verminderung der Ankermasse in %Zuständige Behörde
 1.HA-DU30 %Deutschland
 2.D´Hone Spezial30 %Deutschland
 3.Pool 1 (hohl)35 %Deutschland
 4.Pool 2 (voll)40 %Deutschland
 5.De Biesbosch-Danforth50 %Deutschland
 6.Vicinay-Danforth50 %Frankreich
 7.Vicinay AC 1425 %Frankreich
 8.Vicinay Typ 145 %Frankreich
 9.Vicinay Typ 245 %Frankreich
10.Vicinay Typ 340 %Frankreich
11.Stockes35 %Frankreich
12.D´Hone-Danforth50 %Deutschland
13.Schmitt high holding anchor40 %Niederlande
14.SHI high holding anchor, type ST (standard)30 %Niederlande
15.SHI high holding anchor, type FB (fully balanced)30 %Niederlande
16.Klinsmann anchor30 %Niederlande
17.HA-DU-POWER Anker50 %Deutschland


Teil 2:



Prüfung und Zulassung von Spezialankern mit verminderter Ankermasse



(Verminderung der nach § 10.01 Nrn. 1 - 4 des Anhangs II ermittelten Ankermassen)

1.
Kapitel 1 - Zulassungsverfahren
1.1
Spezialanker mit verminderter Ankermasse nach § 10.01 Nummer 5 des Anhangs II werden von der zuständigen Behörde zugelassen. Sie legt für den Spezialanker die zugelassene Verminderung der Ankermasse nach dem im Folgenden erläuterten Verfahren fest.
1.2
Eine Zulassung als Spezialanker ist nur möglich, wenn die ermittelte Verminderung der Ankermasse gleich oder größer als 15 % ist.
1.3
Anträge auf Zulassung als Spezialanker nach Nummer 1.1 sind bei der zuständigen Behörde eines der Rheinuferstaaten oder Belgiens zu stellen. Dem Antrag sind in je 10-facher Ausfertigung beizufügen:
a)
eine Übersicht über Abmessungen und die Masse des Spezialankers, in der für jede lieferbare Ankergröße die zugehörigen Hauptmaße und die Typbezeichnung enthalten sind,
b)
ein Bremskraftdiagramm für den Vergleichsanker A nach Nummer 2.2 und den zuzulassenden Spezialanker B, das von einer von der zuständigen Behörde bestimmten Institution aufgestellt und von dieser mit einer Beurteilung versehen ist.
1.4
Die zuständige Behörde setzt die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt über an sie gestellte Anträge auf Verminderungen der Ankermasse, die sie nach Versuchen zuzulassen gedenkt, in Kenntnis. Sie meldet sodann den zugelassenen Spezialanker unter Angabe der Typbezeichnung sowie der zugelassenen Verminderung der Ankermasse an die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt. Sie erteilt dem Antragssteller die Zulassung erst 3 Monate nach der Mitteilung an die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt unter dem Vorbehalt, dass diese keinen Einwand erhebt.
2.
Kapitel 2 - Prüfungsverfahren
2.1
In den Bremskraftdiagrammen nach Nummer 1.3 müssen die Bremskräfte des Vergleichsankers A und des zuzulassenden Spezialankers B in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit auf Grund von Versuchen gemäß den Nummern 2.2 bis 2.5 angegeben sein. Der Anhang 1 zeigt eine Möglichkeit für die Durchführung von Bremskraftversuchen.
2.2
Der bei den Versuchen verwendete Vergleichsanker A muss ein herkömmlicher Klippanker sein, der der nachstehenden Skizze und den nachstehenden Angaben entspricht und dessen Ankermasse mindestens 400 kg beträgt.



Die angegebenen Abmessungen und die Masse gelten mit einer Toleranz von ± 5 %, jedoch muss die Fläche jedes Flunks mindestens 0,15 m2 betragen.
2.3
Die Masse des bei den Versuchen verwendeten Spezialankers B darf höchstens um 10 % von der Masse des Vergleichsankers A abweichen. Sind die Toleranzen größer, müssen die Kräfte proportional zur Masse umgerechnet werden.
2.4
Die Bremskraftdiagramme müssen für den Geschwindigkeitsbereich (v) von 0 bis 5 km/h (über Grund) linear aufgestellt werden. Hierzu müssen auf einer von der zuständigen Behörde festzulegenden Flussstrecke mit grobem Kies und einer Flussstrecke mit feinem Sand je drei Versuche zu Berg abwechselnd für die Vergleichsanker A und die Spezialanker B ausgeführt werden. Auf dem Rhein kann als Referenzstrecke für die Versuche mit grobem Kies die Strecke bei Rheinkilometer 401 / 402 und für Versuche mit feinem Sand die Strecke bei Rheinkilometer 480 / 481 dienen.
2.5
Die zu untersuchenden Anker müssen bei jedem Versuch mit einem Stahlseil geschleppt werden, dessen Länge zwischen dem Anker und dem Festmachepunkt am schleppenden Fahrzeug oder Gerät gleich der 10fachen Höhe des Festmachepunktes über dem Ankergrund ist.
2.6
Der Prozentsatz der Verminderung der Masse des Ankers wird durch folgende Formel errechnet:



Dabei ist

rder Prozentsatz der Verminderung der Ankermasse des Spezialankers B, bezogen auf den Vergleichsanker A;
PAdie Masse des Vergleichsankers A;
PBdie Masse des Spezialankers B;
FAdie Haltekraft des Vergleichsankers A bei v = 0,5 km/h;
FBdie Haltekraft des Spezialankers B bei v = 0,5 km/h;
AAdie Fläche auf dem Bremskraftdiagramm, gebildet aus
-
der Parallelen zur Ordinatenachse bei v = 0
-
der Parallelen zur Ordinatenachse bei v = 5 km/h
-
der Parallelen zur Abszissenachse bei der Haltekraft F = 0
-
der Bremskraftkurve für den Vergleichsanker A.




ABgleiche Definition wie für AA, jedoch unter Verwendung der Bremskraftkurve für den Spezialanker B.
2.7
Der zulässige Prozentsatz ist derjenige aus sechs nach Nummer 2.6 errechneten und gemittelten Werten von r.



Anlage
zu den Bestimmungen für die
Prüfung und Zulassung von Spezialankern

Beispiel für eine Ankerprüf-Methode mit einem einspurig-zweigliedrigen Schubvermand



Dienstanweisung Nr. 8
Festigkeit von wasserdichten Schiffsfenstern



(§ 15.02 Nr. 16 des Anhangs II)

1.
Allgemeines

Nach § 15.02 Nummer 16 des Anhangs II dürfen wasserdichte Fenster unterhalb der Tauchgrenze liegen, wenn sie sich nicht öffnen lassen, eine ausreichende Festigkeit besitzen und den Anforderungen des § 15.06 Nummer 14 entsprechen.
2.
Bauausführung wasserdichter Schiffsfenster

Die Anforderungen nach § 15.02 Nummer 16 des Anhangs II sind als erfüllt anzusehen, wenn die Bauausführung wasserdichter Schiffsfenster den nachfolgenden Bestimmungen entspricht.
2.1
Es darf nur vorgespanntes Glas nach ISO 614, Ausgabe 04/94 verwendet werden.
2.2
Runde Schiffsfenster müssen der ISO 1751, Ausgabe 04/94 Baureihe B: mittelschwere Fenster Bauart: nicht zu öffnen/Festfenster entsprechen.
2.3
Eckige Schiffsfenster müssen der ISO 3903, Ausgabe 04/94 Baureihe E: schwere Fenster Bauart: nicht zu öffnen/Festfenster entsprechen.
2.4
Anstelle von Fenstern des ISO-Typs können Fenster verwendet werden, deren Ausführung mindestens den Anforderungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 gleichwertig ist.



Dienstanweisung Nr. 9
Anforderungen an selbsttätige Druckwassersprühanlagen



(§ 10.03a Nummer 1 des Anhangs II)

Geeignete selbsttätige Druckwassersprühanlagen im Sinne des § 10.03a Nummer 1 müssen den folgenden Bedingungen entsprechen:

1.
Die selbsttätige Druckwassersprühanlage muss jederzeit einsatzbereit sein, wenn Personen an Bord sind. Es dürfen keine zusätzlichen Maßnahmen durch die Besatzung erforderlich sein, um die Anlage auszulösen.
2.
Die Anlage muss ständig unter dem erforderlichen Druck stehen. Rohrleitungen müssen stets bis zu den Sprühdüsen mit Wasser gefüllt sein. Die Anlage muss über eine kontinuierlich arbeitende Wasserversorgung verfügen. Es dürfen keine betriebsstörenden Verunreinigungen in die Anlage gelangen können. Für die Überwachung und Prüfung der Anlage sind entsprechende Anzeigeinstrumente und Prüfeinrichtungen anzubringen (z.B. Manometer, Wasserstandsanzeiger bei Drucktanks, Prüfleitung für die Pumpe).
3.
Die Pumpe für die Wasserversorgung der Sprühdüsen muss bei einem Druckabfall im System selbsttätig anlaufen. Die Pumpe muss so leistungsfähig sein, dass sie bei einer gleichzeitigen Betätigung aller für die Besprühung der Fläche des größten zu schützenden Raumes notwendigen Sprühdüsen diese dauernd in ausreichender Menge und mit dem erforderlichen Druck mit Wasser versorgen kann. Die Pumpe darf nur die selbsttätige Druckwassersprühanlage versorgen. Bei Ausfall der Pumpe müssen die Sprühdüsen über eine andere an Bord vorhandene Pumpe ausreichend mit Wasser versorgt werden können.
4.
Das Sprühsystem muss in Abschnitte unterteilt sein, wobei jeder Abschnitt nicht mehr als 50 Sprühdüsen umfassen darf.
5.
Anzahl und Anordnung der Sprühdüsen müssen eine wirksame Wasserverteilung in den zu schützenden Räumen gewährleisten.
6.
Sprühdüsen müssen bei einer Temperatur von 68 °C bis 79 °C ansprechen.
7.
Die Anordnung von Teilen der selbsttätigen Druckwassersprühanlage in den zu schützenden Räumen ist auf das erforderliche Minimum zu begrenzen. In Hauptmaschinenräumen dürfen keine solchen Anlageteile installiert werden.
8.
An einer oder mehreren geeigneten Stellen, wovon mindestens eine ständig von Personal besetzt sein muss, müssen optische und akustische Melder vorhanden sein, die das Auslösen der selbsttätigen Druckwassersprühanlage für jeden Abschnitt anzeigen.
9.
Für die Energieversorgung der gesamten selbsttätigen Druckwassersprühanlage müssen zwei unabhängige Energiequellen vorhanden sein, die nicht in demselben Raum aufgestellt sein dürfen. Jede Energiequelle muss in der Lage sein, die Anlage allein zu betreiben.
10.
Ein Installationsplan der selbsttätigen Druckwassersprühanlage muss vor deren Einbau der Untersuchungskommission zur Prüfung eingereicht werden. Aus diesem Plan müssen die Typen und Leistungsdaten der verwendeten Maschinen und Apparate hervorgehen. Eine von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüfte und genehmigte Anlage, die mindestens den obenstehenden Vorschriften entspricht, kann ohne weitere Prüfung zugelassen werden.
11.
Das Vorhandensein einer selbsttätigen Druckwassersprühanlage muss im Schiffsattest unter Nummer 43 eingetragen werden.



Dienstanweisung Nr. 10
Muster der Bescheinigung für Flüssiggasanlagen auf Kanalpenichen



(§ 19.02 Nummer 7 des Anhangs II)

Bescheinigung für Flüssiggasanlagen

1.Name des Fahrzeugs2.Einheitliche europäische
Schiffsnummer
3.Ort und Nummer der
Registrierung
4.Name und Adresse des Eigners
Die auf dem Fahrzeug vorhandene(n) Flüssiggasanlage(n) ist/sind von dem Sachverständigen .................
.....................................................................................................................................................................................
geprüft worden und entspricht/entsprechen nach seinem Abnahmebericht vom .............................................
den vorgeschriebenen Bedingungen.
Die Anlage(n) umfaßt/umfassen die folgenden Verbrauchsgeräte:
AnlageLfd. Nr.ArtMarkeTypStandort
Diese Bescheinigung gilt bis zum ...........................................................................................................................
..............................................................................., den .......................................
(Ort)(Datum)
.........................................................................................
Untersuchungskommission
......................................
Sachverständiger
Siegel.......................................................................................
(Unterschrift)


Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
vom ........................................................... gültig bis zum ..............................................................
wird
- aufgrund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ...........................................................
- laut Abnahmebericht ............................................................. vom ................................................
verlängert bis zum ...........................................................................................................................
................................................................................................, den .........................
(Ort)(Datum)
            ................................................................................................
Siegel             Untersuchungskommission
            ..................................................................................................
                   (Unterschrift)
Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
vom ........................................................... gültig bis zum ..............................................................
wird
- aufgrund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ...........................................................
- laut Abnahmebericht ............................................................. vom ................................................
verlängert bis zum ...........................................................................................................................
................................................................................................, den .........................
(Ort)(Datum)
            ................................................................................................
Siegel             Untersuchungskommission
            ..................................................................................................
                   (Unterschrift)
Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
Die Gültigkeit der Bescheinigung für Flüssiggasanlage(n)
vom ........................................................... gültig bis zum ..............................................................
wird
- aufgrund der Nachprüfung durch den Sachverständigen ...........................................................
- laut Abnahmebericht ............................................................. vom ................................................
verlängert bis zum ...........................................................................................................................
................................................................................................, den .........................
(Ort)(Datum)
            ................................................................................................
Siegel             Untersuchungskommission
            ..................................................................................................
                   (Unterschrift)


Dienstanweisung Nummer 11
Ausstellung des Schiffsattests



1.
Allgemeines
1.1
Formulare

Zur Ausstellung des Schiffsattests dürfen nur die von der zuständigen Behörde zugelassenen Formblätter verwendet werden. Die Formblätter werden nur einseitig ausgefüllt.

Bei Neuausstellung eines Schiffsattests müssen alle Seiten 1 bis 13 ausgestellt werden, auch wenn auf einzelnen Blättern keine Eintragungen erfolgen.
1.2
Schrift

Das Schiffsattest ist mit Schreibmaschine oder Drucker auszufüllen. Eintragungen von Hand in Druckschrift sollen nur im Einzelfall erfolgen. Die Schrift muss dokumentenecht sein. Als Schriftfarbe für alle Eintragungen ist nur schwarz oder blau zulässig. Streichungen von eingesetzten Angaben müssen in rot erfolgen.
2.
Eintragungen
2.1
Streichungen der angegebenen Alternativen

Von den mit *) versehenen Angaben sind die nicht zutreffenden zu streichen.
2.2
Nummern ohne Eintragungen

Ist zu einer der Nummern 1 bis 48 keine Angabe notwendig oder möglich, so ist das Feld mit einem über die ganze Länge des Feldes laufenden Strich zu füllen.
2.3
Beendigung der letzten Seite des Schiffsattests

Solange keine Ergänzungsblätter zur Seite 13 notwendig sind (siehe 3.2.3), wird auf Seite 13 unten der Satz „Fortsetzung auf Seite *)“ gestrichen.
2.4
Änderungen
2.4.1
Erste Änderung von Hand auf einer Seite

Eine Seite kann nur einmal geändert werden, dabei sind jedoch mehrere Änderungen gleichzeitig möglich. Eine Angabe, die geändert werden muss, ist rot zu streichen. Eine Alternative, die bislang gestrichen war (siehe 2.1), oder eine Nummer, die bislang keinen Eintrag hatte (siehe 2.3), ist mit einem roten Strich zu unterstreichen. Die neue Eintragung erfolgt nicht im geänderten Feld, sondern auf derselben Seite unter „Änderungen ...“, die Zeile „Diese Seite wurde ersetzt“ wird gestrichen.
2.4.2
Weitere Änderungen von Hand auf einer Seite

Für weitere Änderungen wird die Seite ausgetauscht und die notwendigen Änderungen sowie frühere Änderungen werden gleich in die entsprechenden Nummern eingetragen. Im Feld „Änderungen“ wird die Zeile „Änderungen unter Nummer“ gestrichen.

Die alte Seite wird bei der Untersuchungskommission, die das Schiffsattest ursprünglich ausgestellt hat.
2.4.3
Änderungen durch EDV

Bei Änderungen durch EDV wird die Seite ausgetauscht und die notwendigen Änderungen sowie frühere Änderungen werden gleich in die entsprechenden Nummern eingetragen. Im Feld „Änderungen“ wird die Zeile „Änderungen unter Nummer“ gestrichen.

Die alte Seite wird bei der Untersuchungskommission, die das Schiffsattest ursprünglich ausgestellt hat.
2.5
Überklebungen

Überklebungen von Eintragungen oder Einklebungen (z.B. mit weiteren Angaben zu einer Nummer) sind nicht zulässig.
3.
Austausch und Ergänzung von Seiten
3.1
Austausch

Die erste Seite des Schiffsattests darf nicht ausgetauscht werden. Im übrigen gilt für den Austausch von Seiten das Verfahren nach 2.4.2 oder 2.4.3.
3.2
Ergänzung

Sofern der Platz auf den Seiten 10, 12 oder 13 des Schiffsattests für weitere Eintragungen nicht mehr ausreicht, wird es durch Hinzufügung zusätzlicher Seiten ergänzt.
3.2.1
Verlängerung/Bestätigung der Gültigkeit

Wenn nach der sechsten Verlängerung auf Seite 10 eine weitere Verlängerung notwendig ist, wird unten auf Seite 10 der Vermerk „Fortsetzung auf Seite 10a“ geschrieben, ein Formblatt Seite 10 wird als „Seite 10a“ gekennzeichnet und nach Seite 10 eingefügt. In Nummer 49 oben auf Seite 10a erfolgt der entsprechende Eintrag. Die Seite 10a wird unten mit dem Vermerk „Fortsetzung auf Seite 11“ gekennzeichnet.
3.2.2
Verlängerung der Bescheinigung für Flüssiggasanlagen

Es wird analog zu 3.2.1 verfahren, die Seite 12a wird hinter der Seite 12 eingefügt.
3.2.3
Anhang zum Schiffsattest

Auf Seite 13 wird unten der Satz „Ende des Schiffsattests“ in rot gestrichen, der gestrichene Satz „Fortsetzung auf Seite *)“ rot unterstrichen und dahinter die Zahl „13a“ geschrieben. Diese Änderung wird gesiegelt, ein Formblatt Seite 13 wird als „Seite 13a“ gekennzeichnet und nach der Seite 13 eingefügt. Für diese Seite 13a gelten die Bestimmungen in 2.2 und 2.3 sinngemäß.

Bei weiteren Anhängen (Seite 13b, 13c usw.) wird entsprechend verfahren.
4.
Erklärung zu den Nummern im Einzelnen

Nummern, die keiner weiteren Erläuterung bedürfen, werden nachfolgend nicht erwähnt.
2.
Falls zutreffend, sind die in § 1.01 festgelegten Begriffe zu verwenden. Andere Schiffstypen sind mit ihrer fachüblichen Bezeichnung einzutragen.
10.
Für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis, die zur Fahrt auf dem Rhein zugelassen sind, das sind
a)
Fahrzeuge, die die Anforderungen des Anhangs II einschließlich der Übergangsbestimmungen des Kapitels 24 vollständig erfüllen, und
b)
Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Kapitels 24a sowie die gemäß Anhang IV zulässigen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen,
ist unter dem Gedankenstrich „– auf den Wasserstraßen der Gemeinschaft der Zone(n)“ einzutragen:
a)
Rhein oder
b)
Zone R.
15.
Diese Nummer ist nur auszufüllen bei Schiffen, bei denen mindestens eine der Eignungen 1.1 oder 1.2 oder 3 in Nummer 14 nicht gestrichen ist, andernfalls ist die Tabelle insgesamt zu streichen.
15.1
In der Tabelle ist/sind in der Spalte „Formationsskizze“ die Nummer(n) der aufgeführten Formationen einzutragen, freie Zeilen sind zu streichen.

Andere Formationen können unter „Weitere Formationen“ eingezeichnet werden und erhalten die Bezeichnung 18, 19, 20 usw.

Wenn aus der Eignung zum Schieben im vorhergehenden Schiffsattest nicht ersichtlich ist, welche Formationen zulässig sind, kann der Vermerk aus dem vorhergehenden Schiffsattest in Nummer 52 übertragen werden. In die 1. Zeile „Zugelassene Formationen“ ist einzutragen: „Siehe Nummer 52“.
15.2
Kupplungen

Hier wird nur die Kupplung zwischen dem schiebenden Fahrzeug und dem geschobenen Teil des Verbandes eingetragen.
17.-20.
Angaben gemäß Eichschein, für 17.-19. auf zwei Dezimalstellen, für 20. ohne Dezimalstelle. Länge über alles und Breite über alles geben die größten Abmaße des Fahrzeugs einschließlich aller festen vor- und überstehenden Teile an; Länge L und Breite B geben die größten Abmessungen des Schiffskörpers an (siehe auch § 1.01 - Begriffsbestimmungen).
21.
Tragfähigkeit bei Güterschiffen in t gemäß Eichschein für den größten zugelassenen Tiefgang nach Nummer 19.

Verdrängung bei übrigen Fahrzeugen in m3. Falls kein Eichschein vorhanden ist, ist die Verdrängung aus dem Produkt des Völligkeitsgrades der Verdrängung mit der Länge LWL, der Breite BWL und dem mittleren Tiefgang bei maximaler Eintauchung zu ermitteln.
23.
Anzahl der vorhandenen Schlafplätze in den Fahrgastbetten (einschl. Klappbetten und dergleichen).
24.
Nur die wasserdichten Querschotte, die von Bordwand zu Bordwand gehen, werden berücksichtigt.
26.
Falls zutreffend, sind folgende Begriffe einzusetzen:
-
handbediente Lukendeckel;
-
handbediente Roll-Luken;
-
handbediente Lukenwagen;
-
mechanisch bediente Lukenwagen;
-
mechanisch bediente Luken.


Andere Arten von Lukendächern sind mit ihrer fachüblichen Bezeichnung einzutragen.

Haben nicht alle Laderäume ein Lukendach, sind diese Räume anzugeben, evtl. in Nummer 52.
28.
Angabe ohne Dezimalstelle.
30., 31. und 33
Als Winde zählt jedes Windengehäuse, unabhängig von der Anzahl der innerhalb desselben Gehäuses bedienten Anker oder Schleppdrahtseile.
34.
Unter „Andere Anlagen“ sind solche einzutragen, die keine Ruderblätter verwenden (z.B. Ruderpropeller-, Zykloidalpropeller-, Strahlanlagen).

Hier werden auch elektrische Hilfsantriebe zum Handantrieb eingetragen.

Bei der Bugsteueranlage wird unter „fernbedient“ ausschließlich eine Fernsteuerung vom Steuerstand aus dem Steuerhaus verstanden.
35.
Es sind nur die Sollwerte nach § 8.08 Nummern 2 und 3, § 15.01 Nummer 1 Buchstabe c und § 15.08 Nummer 5 einzutragen, und zwar nur bei Fahrzeugen mit Kiellegung nach dem 1.4.1976.
36.
Zur Klarstellung kann eine Skizze notwendig sein.
37.
Es sind nur die Sollmassen nach § 10.01 Nummern 1 bis 4 ohne Verminderung anzugeben.
38.
Es sind nur die Mindestlängen nach § 10.01 Nummer 10 und die Mindestbruchkraft nach § 10.01 Nummer 11 anzugeben.

Weisen die Ketten unterschiedliche Bruchkräfte auf, sind bei „Bruchkraft je Kette“ beide Werte anzugeben.
39., 40
Es sind nur die Mindestlängen und -bruchkräfte nach der neuen Berechnung gemäß § 10.02 Nummer 2 anzugeben.
42.
Die Untersuchungskommission kann die Liste der erforderlichen Ausrüstungsteile ergänzen; es muss sich jedoch um Gegenstände handeln, die für den entsprechenden Fahrzeugtyp oder sein Einsatzgebiet zur Schiffssicherheit unentbehrlich sind; die Ergänzung erfolgt in Nummer 52.

Linke Spalte, Zeile 3 und Zeile 4: bei Fahrgastschiffen ist der erste aufgeführte Ausrüstungsgegenstand durchzustreichen, und für den zweiten ist die von der Untersuchungskommission festgestellte Länge des Landstegs anzugeben. Bei allen anderen Fahrzeugen ist der zweite aufgeführte Ausrüstungsgegenstand vollständig zu streichen; hat die Untersuchungskommission allerdings einen kürzeren Landsteg zugelassen als in § 10.02 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehen, ist nur die erste Hälfte zu streichen und die Länge des Landstegs anzugeben.

Linke Spalte, Zeile 6: hier ist die Anzahl der gemäß § 10.02 Nummer 2 Buchstabe f und § 15.08 Nummer 9 vorgeschriebenen Verbandskästen anzugeben.

Linke Spalte, Zeile 10: hier ist die Anzahl der gemäß § 10.02 Nummer 1 Buchstaben d bis f vorgeschriebenen feuerbeständigen Behälter anzugeben.
43.
Tragbare Feuerlöscher, die nach den Bestimmungen anderer Sicherheitsvorschriften, insbesondere nach ADN gefordert sind, werden hier nicht erfasst.
44.
Zeile 3: in Gemeinschaftszeugnissen, die vor dem 1.1.2010 zu verlängern sind, ist der Zusatz „gemäß EN 395 : 1998 oder 396 : 1998“ durchzustreichen, wenn sich keine diesen Normen entsprechenden Rettungswesten an Bord befinden.

Zeile 4: werden Gemeinschaftszeugnisse nach dem 1.1.2015 verlängert oder wird ein neues Beiboot an Bord genommen, ist der Zusatz „mit 1 Satz Ruderriemen, 1 Festmacheleine, 1 Schöpfgefäß“ durchzustreichen. Der Zusatz „gemäß EN 1914 : 1997“ ist durchzustreichen, wenn sich kein dieser Norm entsprechendes Beiboot an Bord befindet.
46.
In der Regel kann ein 24-h Betrieb nicht eingetragen werden, wenn Schlafplätze fehlen oder der Geräuschpegel zu hoch ist.
50.
Sachverständige unterschreibt nur, wenn er auch die Seite 11 ausgefüllt hat.
52.
Hier werden zusätzliche Auflagen, Erleichterungen oder Erläuterungen zu Eintragungen in einzelnen Nummern eingetragen.
5.
Übergangsregelungen für Fahrzeuge mit Gemeinschaftsattest
5.1
Bestehende Gemeinschaftszeugnisse

In die bestehenden Gemeinschaftszeugnisse werden abgesehen von der Ausnahme gemäß § 2.09 Nummer 2 Verlängerungen nicht mehr eingetragen.
5.2
Austausch bei einer Nachuntersuchung

Bei einer Nachuntersuchung eines Fahrzeugs, das noch kein Gemeinschaftszeugnis nach dem Muster der Anlage V Teil 1 besitzt, ist ein solches auszustellen. Dabei gelten § 2.09 Nummer 4 und § 2.17.



Dienstanweisung Nr. 12
Brennstofftanks auf schwimmenden Geräten



(§§ 8.05 Nummer 1 und 17.02 Nummer 1 Buchstabe d des Anhangs II)

Nach § 8.05 Nummer 1 müssen die Brennstofftanks zum Schiffskörper gehören oder fest im Schiff eingebaut sein.

Auf schwimmenden Geräten brauchen die Tanks für den Brennstoffvorrat der Arbeitsmaschinen nicht als Teil des Schiffskörpers gefertigt oder fest im Schiff eingebaut zu sein, sondern können als transportable Behälter ausgeführt sein, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:

1.
Das Fassungsvermögen dieser Behälter darf 1 000 Liter nicht überschreiten.
2.
Die Behälter müssen ausreichend befestigt und geerdet werden können.
3.
Die Behälter müssen aus Stahl ausreichender Wandstärke hergestellt sein und in einer Leckwanne aufgestellt sein. Diese muss so ausgeführt sein, dass auslaufender Treibstoff nicht in die Wasserstraße gelangen kann. Die Leckwanne kann entfallen bei doppelwandigen Behältern mit Lecksicherung oder Leckwarnung und wenn eine Befüllung nur durch Automatik-Zapfventil sichergestellt wird. Bei Verwendung eines nach den Bestimmungen eines Rheinuferstaates oder Belgiens bauartgeprüften und zugelassenen Behälters gelten die Bedingungen dieser Nummer 3 als erfüllt.
Ein entsprechender Vermerk ist im Schiffsattest einzutragen.



Dienstanweisung Nr. 13
Mindestdicke der Außenhaut von Schleppkähnen



(§ 3.02 Nummer 1 des Anhangs II)

Bei Nachuntersuchungen nach § 2.09 von Schleppkähnen, die ausschließlich geschleppt werden, kann die Untersuchungskommission geringfügige Abweichungen von § 3.02 Nummer 1 Buchstabe b in Bezug auf die Mindestdicke der Außenhautbeplattung zulassen. Die Abweichung darf höchstens 10 % betragen und die Mindestdicke der Außenhaut darf 3 mm nicht unterschreiten.

Die Abweichungen müssen in das Schiffsattest unter Nummer 52 eingetragen werden.

Unter Punkt 14 des Schiffsattestes darf nur die Eignung Nummer 6.2 „Geschleppt werden als Fahrzeug ohne Maschinenantrieb“ zutreffen.

Die Eignungen Nummer 1 bis 5.3 und 6.1 sind zu streichen.



Dienstanweisung Nr. 14



(ohne Inhalt)

Dienstanweisung Nr. 15
Fortbewegung aus eigener Kraft



(§§ 10.03b Nummer 2 Buchstabe a, 15.07 Nummer 1 und 22a.05 Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs II)

1.
Mindestanforderung an die Fortbewegung

Die Fortbewegung aus eigener Kraft im Sinne der §§ 10.03b Nummer 2 Buchstabe a, 15.07 Nummer 1 und 22a.05 Nummer 1 Buchstabe a gilt als ausreichend, wenn mit dem Bugruderantrieb das Schiff oder die von dem Schiff fortbewegte Zusammenstellung eine Geschwindigkeit von 6,5 km/h gegenüber Wasser erreicht, eine Drehgeschwindigkeit von 20 °/min eingeleitet und bei einer Fahrgeschwindigkeit gegenüber Wasser von 6,5 km/h gestützt werden kann.
2.
Probefahrten

Bei Überprüfung der Mindestanforderungen müssen die §§ 5.03 und 5.04 eingehalten werden.



Dienstanweisung Nummer 16
Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln – Prüfverfahren



(Kapitel 8a des Anhangs II)

Inhaltsverzeichnis

Teil I
Begriffsbestimmungen, Symbole und Abkürzungen

1Begriffsbestimmungen, Symbole und Abkürzungen
2Symbole und Abkürzungen
2.1Symbole für die Prüfkennwerte
2.2Symbole für die chemischen Bestandteile
2.3Abkürzungen


Teil II
Prüfverfahren

1Einleitung
2Prüfbedingungen
2.1Allgemeine Bedingungen
2.2Bedingungen für die Prüfung des Motors
2.3Ansaugsystem des Motors
2.4Motorauspuffanlage
2.5Kühlsystem
2.6Schmieröl
2.7Prüfkraftstoff
2.8Bestimmung der Einstellungen des Leistungsprüfstands
3Durchführung der Prüfung
3.1Vorbereitung der Probenahmefilter
3.2Anbringung der Messgeräte
3.3Inbetriebnahme des Verdünnungssystems und des Motors
3.4Einstellung des Verdünnungsverhältnisses
3.5Überprüfung der Analysegeräte
3.6Prüfzyklen und Wichtungsfaktoren
3.7Erneute Überprüfung der Analysegeräte


Anlage 1

Mess- und Probenahmeverfahren



1Leistungsprüfstand
2Abgasdurchsatz
3Messgenauigkeit
4Bestimmung der gasförmigen Bestandteile
5Partikelbestimmung


Anlage 2



1Kalibrierung der Analysegeräte
1.1Einleitung
1.2Kalibriergase
1.3Anwendung der Analyse- und Probenahmegeräte
1.4Dichtheitsprüfung
1.5Kalibrierverfahren
1.6Überprüfung der Kalibrierung
1.7Prüfung der Wirksamkeit des NOx-Konverters
1.8Einstellung des FID
1.9Querempfindlichkeiten bei NDIR- und CLD-Analysatoren
1.10Kalibrierintervalle
2Kalibrierung des Partikelmesssystems
2.1Einleitung
2.2Messung des Durchsatzes
2.3Überprüfung des Verdünnungsverhältnisses
2.4Überprüfung der Teilstrombedingungen
2.5Kalibrierintervalle


Anlage 3

Auswertung der Messwerte und Berechnungen



1Auswertung der Messwerte bei gasförmigen Emissionen
2Partikelemissionen
3Berechnung der gasförmigen Emissionen
4Berechnung der Partikelemission


Teil III
Technischen Daten des Bezugskraftstoffs für die Prüfungen zur Typgenehmigung und die Überprüfung der Übereinstimmung Bezugskraftstoff für Binnenschiffe

Teil IV
Analyse- und Probenahmesystem

1Bestimmung der gasförmigen Emissionen
2Bestimmung der Partikel
2.1Verdünnungssystem
2.2Partikel- Probenahmesystem


Teil I



Begriffsbestimmungen, Symbole und Abkürzungen

1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Dienstanweisung bezeichnet der Ausdruck
1.1
"gasförmige Schadstoffe" Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe (ausgedrückt als C1:H1,85) und Stickoxide, letztere ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO2)Äquivalent;
1.2
"luftverunreinigende Partikel" Stoffe, die bei einer Temperatur von höchstens 325 K (52 °C) nach Verdünnung der Abgase des Dieselmotors mit gefilterter reiner Luft an einem besonderen Filtermedium abgeschieden werden;
1.3
"Nennleistung" die Leistung in Kilowatt (kW) nach ISO 3046, abgenommen auf dem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil und ermittelt nach dem Verfahren nach ISO 3046 zur Messung der Leistung von Verbrennungsmotoren für Kraftfahrzeuge nach der Richtlinie 80/1269/EWG, wobei jedoch die Leistung des Motorkühlgebläses ausgeschlossen wird und die Prüfbedingungen sowie der Bezugskraftstoff der vorliegenden Dienstanweisung entsprechen;
1.4
"Nenndrehzahl" die vom Regler begrenzte Höchstdrehzahl bei Volllast nach den Angaben des Herstellers;
1.5
"Teillastverhältnis" den prozentualen Anteil des höchsten zur Verfügung stehenden Drehmoments bei einer bestimmten Motordrehzahl;
1.6
"Drehzahl bei maximalem Drehmoment" die Motordrehzahl, bei der nach Angaben des Herstellers das höchste Drehmoment zur Verfügung steht;
1.7
"Zwischendrehzahl" die Motordrehzahl gemäß Teil II Abschnitt 3.6.5 (Prüfzyklus C1) dieser Richtlinie, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
a)
Bei Motoren, die für den Betrieb in einem bestimmten Drehzahlbereich auf einer Vollast-Drehmomentkurve ausgelegt sind, ist die Zwischendrehzahl die angegebene Drehzahl bei maximalem Drehmoment, wenn diese innerhalb eines Bereichs von 60 bis 75 % der Nenndrehzahl liegt.
b)
Beträgt die angegebene Drehzahl bei maximalem Drehmoment weniger als 60 % der Nenndrehzahl, so entspricht die Zwischendrehzahl 60 % der Nenndrehzahl.
c)
Beträgt die angegebene Drehzahl bei maximalem Drehmoment mehr als 75 % der Nenndrehzahl, so entspricht die Zwischendrehzahl 75 % der Nenndrehzahl.
d)
Bei Motoren, die nicht zum Betrieb über einen Drehzahlbereich auf der Vollast-Drehmomentkurve unter stationären Bedingungen ausgelegt sind, liegt die Zwischendrehzahl normalerweise zwischen 60% und 70% der größten Nenndrehzahl.
2
Symbole und Abkürzungen
2.1
Symbole für die Prüfkennwerte

SymbolEinheitBegriff
Apm2Querschnittsfläche der isokinetischen Probenahmesonde
ATm2Querschnittsfläche des Auspuffrohrs
avergewichtete Durchschnittswerte
m3/hfür: Volumendurchsatz;
kg/hMassendurchsatz
C1-C1-äquivalenter Kohlenwaserstoff
concppmKonzentration (mit nachgestellter Bestandteilbezeichnung)
Vol.-%
conccppmhintergrundkorrigierte Konzentration
Vol.-%
concdppmKonzentration der Verdünnungsluft
Vol.-%
DF-Verdünnungsfaktor
fa-atmosphärischer Faktor im Labor
FFH-kraftstoffspezifischer Faktor für die Berechnung der Feuchtkonzentrationen anhand des Wasserstoff-Kohlenstoff-Verhältnisses der Trockenkonzentrationen
GAIRWkg/hMassendurchsatz der Ansaugluft, feucht
GAIRDkg/hMassendurchsatz der Ansaugluft, trocken
GDILWkg/hMassendurchsatz der Verdünnungsluft, feucht
GEDFWkg/häquivalenter Massendurchsatz des verdünnten Abgases, feucht
GEXHWkg/hMassendurchsatz des Abgases, feucht
GFUELkg/hKraftstoffmassendurchsatz
GTOTWkg/hMassendurchsatz des verdünnten Abgases, feucht
HREFg/kgBezugwert der absoluten Luftfeuchtigkeit 10,71 g/kg bei Berechnung von Feuchtigkeits-korrekturfaktoren für NOx und Partikel
Hag/kgabsolute Feuchtigkeit der Ansaugluft
Hdg/kgabsolute Feuchtigkeit der Verdünnungsluft
i-unterer Index für einen einzelnen Prüfpunkte
KH-Feuchtigkeitskorrekturfaktor für NOx
Kp-Feuchtigkeitskorrekturfaktor für Partikel
KW, a-Korrekturfaktor für Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand der Ansaugluft
KW, d-Korrekturfaktor für die Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand der Verdünnungsluft
KW, e-Korrekturfaktor für die Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand des verdünnten Abgases
KW, r-Korrekturfaktor für die Umrechnung vom trockenen zum feuchten Bezugszustand des Rohabgases
L%prozentuales Drehmoment, bezogen auf das maximale Drehmoment bei Prüfdrehzahl
massg/hunterer Index für den Schadstoffmassendurchsatz
MDILkgMasse der durch die Partikel- Probenahmefilter geleiteten Verdünnungsluftprobe
MSAMkgMasse der durch die Partikel- Probenahmefilter gleiteten Probe des verdünnten Abgases
Mdmgabgeschiedene Partikel- Probenahmemasse der Verdünnungsluft
Mfmgabgeschiedene Partikel- Probenahmemasse
pakPaSättigungsdampfdruck der Motoransaugluft (ISO 3046:
Psy = PSY Umgebungsdruck bei der Prüfung)
pBkPabarometrischer Druck (ISO 3046:
Px = PX Umgebungsluftdruck am Aufstellungsort;
Py = PY Umgebungsluftdruck bei der Prüfung)
pdkPaSättigungsdampfdruck der Verdünnungsluft
pskPatrockener atmosphärischer Druck
PkWnichtkorrigierte Nennleistung
PAEkWangegebene Gesamtleistungsaufnahme durch Hilfseinrichtungen, die für die Prüfung angebracht wurden und nach Teil I Abschnitt 1.3 dieser Richtlinie nicht erforderlich sind
PMkWgemessene Höchstleistung bei Prüfdrehzahl unter Prüfbedingungen (siehe Anlage 1 des Typgenehmigungsbogens)
PmkWbei den verschiedenen Prüfstufen gemessene Leistung
q-Verdünnungsverhältnis
r-Quotient der Querschnittsflächen der isokinetischen Sonde und des Auspuffrohrs
Ra%relative Feuchtigkeit der Ansaugluft
Rd%relative Feuchtigkeit der Verdünnungsluft
Rf-FID-Ansprechfaktor
SkWEinstellwert des Leistungsprüfstands
TaKabsolute Temperatur der Ansaugluft
TDKabsolute Taupunkttemperatur
TrefKBezugstemperatur (der Verbrennungsluft: 298 K)
TSCKLufttemperatur hinter Ladeluftkühler
TSCrefKBezugstemperatur der Lufttemperatur hinter Ladeluftkühler
VAIRDm3/hVolumendurchsatz der Ansaugluft, trocken
VAIRWm3/hVolumendurchsatz der Ansaugluft, feucht
VDILm3Volumen der durch die Partikel-Probenahmefilter geleiteten Verdünnungsluft
VDILWm3/hVolumendurchsatz der Verdünnungsluft, feucht
VEDFWm3/häquivalenter Volumendurchsatz des verdünnten Abgases, feucht
VEXHDm3/hVolumendurchsatz des Abgases, trocken
VEXHWm3/hVolumendurchsatz des Abgases, feucht
VSAMm3Volumen der Probe durch Partikel-Probenahmefilter
VTOTWm3/hVolumendurchsatz des verdünnten Abgases, feucht
WF-Wichtungsfaktor
WFE-effektiver Wichtungsfaktor
2.2
Symbole für die chemischen Bestandteile

COKohlenmonoxid
CO2Kohlendioxid
HCKohlenwasserstoffe
NOxStickoxide
NOStickstoffmonoxid
NO2Stickstoffdioxid
O2Sauerstoff
C2H6Ethan
PTPartikel
DOPDioctylphthalat
CH4Methan
C3H8Propan
H2OWasser
PTFEPolytetrafluorethylen
2.3
FIDFlammenionisationsdetektor
HFIDbeheizter Flammenionisationsdetektor
NDIRnichtdispersiver Infrarotabsorptionsanalysator
CLDChemilumineszenzdetektor
HCLDbeheizter Chemilumineszenzdetektor
PDPVerdrängerpumpe
CFVVenturi-Rohr mit kritischer Strömung



Teil II



Prüfverfahren

1
Einleitung
1.1
In dieser Richtlinie wird das Verfahren zur Messung der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel aus den zu prüfenden Motoren beschrieben.
1.2
Für die Typprüfung ist der Motor auf einem Prüfstand aufzubauen und an einer Leistungsbremse anzuschließen.
1.3
Ist im Rahmen einer Einbau- oder einer Zwischenprüfung die Messung der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel aus den zu prüfenden Motoren notwendig, sind die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
1.4
Ergeben sich Zweifel hinsichtlich der Anforderungen dieser Richtlinie, sind die Anforderungen der harmonisierten Normen DIN EN ISO 8178 zu beachten.
2
Prüfbedingungen
2.1
Allgemeine Bedingungen

Das Volumen und der Volumendurchsatz sind stets bezogen auf 273 K (0 °C) und 101,3 kPa anzugeben.
2.2
Bedingungen für die Prüfung des Motors
2.2.1
Atmosphärischer Faktor

Die absolute Temperatur Ta (Kelvin) der Verbrennungsluft am Einlass des Motors und der trockene atmosphärische Druck ps (in kPa) sind zu messen, und die Kennzahl fa ist nach folgender Formel zu berechnen:

Bei Saugmotoren und mechanisch aufgeladenen Motoren:



Bei turboaufgeladenen Motoren mit oder ohne Ladeluftkühlung:

2.2.2
Gültigkeit der Prüfung

Eine Prüfung ist als gültig anzusehen bei fa: 0,98 ≤ fa ≤ 1,02

Falls es aus zwingenden technischen Gründen nicht möglich ist, diese Grenzen einzuhalten, muss fazwischen 0,93 und 1,07 liegen. In diesem Fall muss die Partikelemission nach EN ISO 8178-1 korrigiert werden. Für die gasförmigen Emissionen ist eine Korrektur nicht nötig.
2.2.3
Motoren mit Ladeluftkühlung
2.2.3.1
Die Temperatur des Kühlmittels und die Temperatur der Ladeluft sind aufzuzeichnen. Das Kühlsystem muss bei der Drehzahl und der Belastung des Motors, die für die Prüfzyklen vorgesehen sind, eingestellt werden. Die Ladelufttemperatur und der Druckabfall im Kühler dürfen höchstens ± 4 K und ± 2 kPa von den Angaben des Motorherstellers abweichen.
2.2.3.2
Der zu prüfende Motor muss mit der für den Verwendungszweck vorgesehenen Ausrüstung, bei einer Rohwassertemperatur von 25ºC innerhalb der zulässigen Emissionsgrenzwerte betrieben werden können. Eine weitere Erhöhung der Wassertemperatur durch die an Bord installierten Wärmetauscher, z.B. für das Kühlwassersystem, muss ebenfalls berücksichtigt werden.
2.2.4
Abweichungen

Die zuständigen Behörden können Abweichungen von den vorgenannten Bedingungen für die Prüfung des Motors zulassen.
2.3
Ansaugsystem des Motors

Der zu prüfende Motor muss mit einem Ansaugsystem versehen sein, dessen Ansaugunterdruck innerhalb der vom Hersteller angegebenen Obergrenze für einen sauberen Luftfilter bei dem Betriebszustand des Motors liegt, bei dem sich nach Angaben des Herstellers der größte Luftdurchsatz ergibt. Eine Prüfstandanlage kann verwendet werden, wenn sie die tatsächlichen Motorbetriebsbedingungen wiedergibt.
2.4
Motorauspuffanlage

Der zu prüfende Motor muss mit einer Auspuffanlage versehen sein, deren Abgasgegendruck der vom Hersteller angegebenen Obergrenze bei den Motorbetriebsbedingungen entspricht, die zur angegebenen Höchstleistung führen.
2.5
Kühlsystem

Der zu prüfende Motor muss mit einem Motorkühlsystem versehen sein, das es ermöglicht, die vom Hersteller vorgegebenen normalen Betriebstemperaturen des Motors aufrechtzuerhalten.
2.6
Schmieröl

Die Kenndaten des zur Prüfung verwendeten Schmieröles sind aufzuzeichnen und zusammen mit den Prüfergebnissen vorzulegen.
2.7
Prüfkraftstoff
2.7.1
Es ist der in Teil III dieser Richtlinie beschriebene Bezugskraftstoff zu verwenden.
2.7.2
Die zuständige Behörde kann abweichend von 2.7.1 die Verwendung eines handelsüblichen Kraftstoffes zulassen. Der Kraftstoff muss den Anforderungen der harmonisierten Normen DIN EN 590 genügen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist nachzuweisen.
2.7.3
Die Cetanzahl und der Schwefelgehalt des für die Prüfung verwendeten Bezugskraftstoffes sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind der Beschreibungsmappe beizufügen.
2.7.4
Die Kraftstofftemperatur am Einlass der Einspritzpumpe muss den Vorgaben des Herstellers entsprechen und in der Beschreibungsmappe angegeben sein.
2.8
Bestimmung der Einstellungen des Leistungsprüfstands

Der Ansaugunterdruck und der Abgasgegendruck sind entsprechend den Abschnitten 2.3 und 2.4 auf die vom Hersteller angegebenen Obergrenzen einzustellen.

Die maximalen Drehmomentwerte sind bei den vorgegebenen Prüfdrehzahlen durch Messung zu ermitteln, um die Drehmomentwerte für die vorgeschriebenen Prüfstufen berechnen zu können. Bei Motoren, die nicht für den Betrieb über einen bestimmten Drehzahlbereich auf der Vollast-Drehmomentkurve ausgelegt sind, ist das maximale Drehmoment bei den jeweiligen Prüfdrehzahlen vom Hersteller anzugeben.

Die Motoreinstellung für jede Prüfstufe ist nach folgender Formel zu berechnen:



Bei einem Verhältnis von



kann der Wert von PAE durch die zuständige Behörde überprüft werden, die die Typgenehmigung erteilt.
3
Durchführung der Prüfung
3.1
Vorbereitung der Probenahmefilter

Wenigstens eine Stunde vor der Prüfung ist jedes einzelne Filter(paar) in einer verschlossenen, aber nicht abgedichteten Petrischale zur Stabilisierung in eine Wägekammer zu bringen. Nach der Stabilisierungsphase ist jedes Filter(paar) zu wägen und das Taragewicht aufzuzeichnen. Dann ist das Filter(paar) in einer verschlossenen Petrischale oder einem verschlossenen Filterhalter bis zur Verwendung aufzubewahren. Wird das Filter(paar) nicht binnen acht Stunden nach seiner Entnahme aus der Wägekammer verwendet, so muss es vor seiner Verwendung erneut gewogen werden. Die Lagerzeit bis zur Verwendung der Filter kann entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 Abschnitt 2 verlängert werden.
3.2
Anbringung der Messgeräte

Die Geräte und die Probenahmesonden sind wie im Teil IV vorgeschrieben anzubringen. Wird zur Verdünnung der Auspuffgase ein Vollstrom-Verdünnungssystem verwendet, so ist das Abgasrohr an das System anzuschließen.
3.3
Inbetriebnahme des Verdünnungssystems und des Motors

Das Verdünnungssystem ist zu starten und der Motor anzulassen, bis alle Temperaturen und Drücke bei Volllast und Nenndrehzahl stabil sind (Abschnitt 3.6.7).
3.4
Einstellung des Verdünnungsverhältnisses

Das Partikel- Probenahmesystem ist zu starten und bei Anwendung der Einfachfiltermethode auf Bypass zu betreiben (bei der Mehrfachfiltermethode wahlfrei). Der Partikelhintergrund der Verdünnungsluft kann bestimmt werden, indem Verdünnungsluft durch die Partikelfilter geleitet wird. Bei Verwendung gefilterter Verdünnungsluft kann eine Messung zu einem beliebigen Zeitpunkt vor, während oder nach der Prüfung erfolgen. Wird die Verdünnungsluft nicht gefiltert, so sind Messungen zu mindestens drei Zeitpunkten (nach dem Start, vor dem Anhalten und nahe der Zyklusmitte) vorzunehmen und die Durchschnittswerte zu ermitteln.

Die Verdünnungsluft ist so einzustellen, dass die maximale Filteroberflächentemperatur bei jedem Messpunkt 325 K (52 °C) oder weniger beträgt. Das Gesamtverdünnungsverhältnis darf nicht weniger als vier betragen.

Bei der Einfachfiltermethode in Vollstromsystemen muss der Probemassendurchsatz durch den Filter bei allen Prüfstufen in einem konstanten Verhältnis zum Massendurchsatz des verdünnten Abgases stehen. Dieses Masseverhältnis muss – mit Ausnahme der ersten 10 Sekunden jeder Prüfstufe bei Systemen ohne Bypassmöglichkeit – mit einer Toleranz von ± 5 % eingehalten werden. Bei Teilstrom-Verdünnungssystemen mit Einfachfiltermethode muss der Massendurchsatz durch den Filter – mit Ausnahme der ersten 10 Sekunden jeder Prüfstufe bei Systemen ohne Bypassmöglichkeit – bei jeder Prüfstufe mit einer Toleranz von ± 5 % konstant gehalten werden.

Bei CO2- oder NOx-konzentrationsgeregelten Systemen ist der CO2- bzw. NOx-Gehalt der Verdünnungsluft zu Beginn und Ende jeder Prüfung zu messen. Die vor der Prüfung gemessene CO2- bzw. NOx-Hintergrundkonzentration der Verdünnungsluft darf von der nach der Prüfung gemessenen Konzentration um höchstens 100 ppm bzw. 5 ppm abweichen.

Bei Verwendung eines mit verdünntem Abgas arbeitenden Analysesystems sind die jeweiligen Hintergrundkonzentrationen zu bestimmen, indem über die gesamte Prüffolge hinweg Verdünnungsluftproben in einen Probenahmebeutel geleitet werden.

Die fortlaufende Hintergrundkonzentration (ohne Beutel) kann an mindestens drei Punkten (zu Beginn, am Ende und nahe der Zyklusmitte) bestimmt und der Durchschnitt der Werte ermittelt werden. Auf Antrag des Herstellers kann auf Hintergrundmessungen verzichtet werden.

Andere Methoden zur Einstellung und Überprüfung des Verdünnungsverhältnisses, die dem Stand der Technik entsprechen, können nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde ebenfalls angewendet werden.
3.5
Überprüfung der Analysegeräte

Die Geräte für die Emissionsanalyse sind auf Null und den Messbereich zu justieren.
3.6
Prüfzyklen und Wichtungsfaktoren
3.6.1
Für jeden Motortyp und für jeden Stamm-Motor einer Motorenfamilie oder Motorengruppe ist einer der in Abschnitt 3.6.2 bis 3.6.5 festgelegten Prüfzyklen anzuwenden, um die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte festzustellen.
3.6.2
Für Schiffsmotoren mit konstanter Drehzahl, die für den Schiffshauptantrieb verwendet werden, einschließlich dieselelektrischem Antrieb, sowie für Anlagen mit Verstellpropeller ist Prüfzyklus E2 gemäß Tabelle 1 anzuwenden.

Tabelle 1Prüfzyklus für „Schiffshauptantrieb mit konstanter Drehzahl“ (einschließlich Anlagen mit dieselelektrischem Antrieb und Verstellpropeller)


Prüfzyklus E2Drehzahl100 %100 %100 %100 %
Drehmoment100 %75 %50 %25 %
Wichtungsfaktor0,20,50,150,15
3.6.3
Für Schiffshauptantriebe und Schiffshilfsantriebe, die nach dem Propellergesetz betrieben werden, ist Prüfzyklus E3 gemäß Tabelle 2 anzuwenden.

Tabelle 2Prüfzyklus für „Schiffshauptantriebe mit Propellercharakteristik und Schiffshilfsantriebe mit Propellercharakteristik“


Prüfzyklus E3Drehzahl100 %91 %80 %63 %
Leistung100 %75 %50 %25 %
Wichtungsfaktor0,20,50,150,15
3.6.4
Für Hilfsmotoren mit konstanter Drehzahl ist Prüfzyklus D2 gemäß Tabelle 3 anzuwenden.

Tabelle 3Prüfzyklus für „Hilfsmotoren mit konstanter Drehzahl“


Prüfzyklus D2Drehzahl100 %100 %100 %100 %100 %
Drehmoment100 %75 %50 %25 %10 %
Wichtungsfaktor0,050,250,30,30,1
3.6.5
Für Hilfsmotoren mit variabler Drehzahl und variabler Last, die nicht in obige Katego-rie fallen, ist Prüfzyklus C1 gemäß Tabelle 4 anzuwenden.

Tabelle 4Prüfzyklus für „Hilfsmotoren mit variabler Drehzahl und variabler Last“


Prüfzyklus C1DrehzahlNenndrehzahlZwischendrehzahlLeerlauf
Drehmoment100 %75 %50 %10 %100 %75 %50 %0 %
Wichtungsfaktor0,150,150,150,10,10,10,10,15
3.6.5.1
Die Drehmomentwerte von Prüfzyklus C1 sind Prozentwerte, die für die vorgegebene Drehzahl das Verhältnis des zu fahrenden Drehmoments zu dem max. Drehmoment für den entsprechenden Lastpunkt angeben.
3.6.5.2
Die Zwischendrehzahl für Prüfzyklus C1 ist vom Hersteller gemäß Teil I Abschnitt 1.7 dieser Dienstanweisung anzugeben.
3.6.6
Wenn ein Hersteller eine neue Prüfzyklusanwendung für einen Motor, für den bereits aufgrund eines anderen in Abschnitt 3.6.2 bis 3.6.5 festgelegten Prüfzyklus eine Typgenehmigung erteilt wurde, beantragt, kann die zuständige Behörde davon absehen, für die neue Anwendung das gesamte Zertifizierungsverfahren durchzuführen. In diesem Fall kann der Hersteller die Konformität durch eine Neuberechnung demonstrieren, wobei die Messergebnisse der Prüfstufen der ersten Typgenehmigung mit den Gewichtungsfaktoren des neuen Prüfzyklus zur Berechnung der gewichteten Gesamtemissionen der neuen Prüfzyklusanwendung verwendet werden können.
3.6.7
Konditionierung des Motors
Der Motor und das System sind bei Nenndrehzahl und maximalem Drehmoment warm zu fahren, um die Motorkennwerte entsprechend den Empfehlungen des Herstellers zu stabilisieren.

Anmerkung:Durch die Konditionierungszeit soll auch der Einfluss von Ablagerungen in der Auspuffanlage, die aus einer früheren Prüfung stammen, verhindert werden. Ferner ist zwischen den Prüfstufen eine Stabilisierungsperiode vorgeschrieben, die der weitestgehenden Ausschaltung einer gegenseitigen Beeinflussung bei den einzelnen Prüfstufen dient.
3.6.8
Prüffolge

Die Prüfung ist entsprechend der in den Tabellen 1 – 4 angegebenen Reihenfolge der Prüfstufen der Prüfzyklen durchzuführen.

Nach der einleitenden Übergangsperiode muss bei jeder Stufe des Prüfzyklus die vorgeschriebene Drehzahl innerhalb des höheren Wertes von entweder ± 1 % der Nenndrehzahl oder ± 3 min-1 gehalten werden; dies gilt nicht für die untere Leerlaufdrehzahl, bei der die vom Hersteller angegebenen Toleranzen einzuhalten sind. Das angegebene Drehmoment ist so zu halten, dass der Durchschnitt für den Zeitraum der Messungen mit einer Toleranz von ± 2 % dem maximalen Drehmoment bei der Prüfdrehzahl entspricht.

Für jeden Messpunkt wird eine Mindestzeit von zehn Minuten benötigt. Sind bei der Prüfung eines Motors längere Probenahmezeiten erforderlich, damit sich eine ausreichende Partikelmasse auf dem Messfilter sammelt, kann die Dauer der Prüfstufe nach Bedarf verlängert werden.

Die Dauer der Prüfstufen ist aufzuzeichnen und anzugeben.

Die Konzentrationswerte der gasförmigen Emissionen sind während der letzten drei Minuten jeder Prüfstufe zu messen und aufzuzeichnen.

Die Partikelentnahme und Messung der gasförmigen Emissionen sollten nicht vor Eintritt der Motorstabilisierung gemäß den Anweisungen des Herstellers erfolgen und müssen gleichzeitig beendet werden.

Die Kraftstofftemperatur muss am Einlass der Kraftstoffeinspritzpumpe oder nach Vorschrift des Herstellers gemessen werden. Die Stelle der Messung ist aufzuzeichnen.
3.6.9
Ausgangssignal der Analysegeräte

Das Ausgangssignal der Analysatoren ist auf einem Linienschreiber oder mit einem gleichwertigen Datenerfassungssystem aufzuzeichnen , wobei das Abgas mindestens während der letzten drei Minuten jeder Prüfstufe durch die Analysatoren strömen muss. Wird für die Messung des verdünnten CO und CO2 ein Probenahmebeutel verwendet (siehe Anlage 1 Abschnitt 4.4), so ist die Probe während der letzten drei Minuten jeder Prüfstufe in den Beutel zu leiten. Die Beutelprobe ist zu analysieren und das Ergebnis aufzuzeichnen.
3.6.10
Partikel-Probenahme

Die Partikel-Probenahme kann nach der Einfachfiltermethode oder nach der Mehrfachfiltermethode erfolgen (Anlage 1 Abschnitt 5). Da die Ergebnisse bei diesen Methoden leichte Abweichungen aufweisen können, muss zusammen mit den Ergebnissen auch die verwendete Methode angegeben werden.

Bei der Anwendung der Einfachfiltermethode müssen die der jeweiligen Prüfstufe des Prüfzyklus zugeordneten Wichtungsfaktoren bei der Probenahme berücksichtigt werden, indem der Probendurchsatz und/oder die Probenahmezeit entsprechend eingestellt werden/wird.

Die Probenahme muss bei jeder Prüfstufe so spät wie möglich erfolgen. Die Probenahme je Prüfstufe muss bei der Einfachfiltermethode mindestens 20 Sekunden und bei der Mehrfachfiltermethode mindestens 60 Sekunden dauern. Bei Systemen ohne Bypassmöglichkeit muss die Probenahme je Prüfstufe bei Einfach- und Mehrfachfiltermethode mindestens 60 Sekunden dauern.
3.6.11
Motorbedingungen

Motordrehzahl und Last, Ansauglufttemperatur, Kraftstoffdurchsatz und Luft- oder Abgasdurchsatz sind nach Stabilisierung des Motors bei jeder Prüfstufe zu messen.

Ist die Messung des Abgasdurchsatzes oder die Messung der Verbrennungsluft und des Kraftstoffverbrauchs nicht möglich, so kann eine Berechnung nach der Kohlenstoff- und Sauerstoffbilanzmethode vorgenommen werden (siehe EN ISO 8178 – 1 Anhang 1).

Alle zusätzlich für die Berechnung erforderlichen Daten sind aufzuzeichnen (siehe Anlage 3 Abschnitte 1 und 2).
3.7
Erneute Überprüfung der Analysegeräte

Nach der Emissionsprüfung werden ein Nullgas und dasselbe Kalibriergas zur erneuten Überprüfung verwendet. Die Prüfung ist als gültig anzusehen, wenn die Differenz zwischen den beiden Messergebnissen weniger als 2 % der Konzentration des Prüfgases beträgt.



Anlage 1

zur Dienstanweisung Nr. 16 Teil II



Mess- und Probenahmeverfahren



Die gasförmigen und partikelförmigen Bestandteile der Emissionen des zur Prüfung vorgeführten Motors sind mit den in Teil IV beschriebenen Methoden zu messen. Die Beschreibung dieser Methoden umfasst auch eine Darstellung der empfohlenen analytischen Systeme für die gasförmigen Emissionen (Teil IV Abschnitt 1) und der empfohlenen Partikelverdünnungs- und -probenahmesysteme (Teil IV Abschnitt 2).

1
Leistungsprüfstand

Es ist ein Motorprüfstand zu verwenden, der entsprechende Eigenschaften aufweist, um die in Teil II Abschnitt 3.6 beschriebenen Prüfzyklen durchzuführen. Die Messgeräte für Drehmoment und Drehzahl müssen die Messung der Nettoleistung innerhalb der vorgegebenen Grenzwerte ermöglichen. Es können zusätzliche Berechnungen erforderlich sein.

Die Messgeräte müssen eine solche Messgenauigkeit aufweisen, dass die Höchsttoleranzen der in Abschnitt 3 angegebenen Werte nicht überschritten werden.
2
Abgasdurchsatz

Der Abgasdurchsatz ist nach einer der in den Abschnitten 2.1 bis 2.4 genannten Methoden zu ermitteln.
2.1
Direkte Messung

Direkte Messung des Abgasdurchsatzes durch eine Durchflussdüse oder ein gleichwertiges Messsystem (Einzelheiten siehe ISO 5167).

Anmerkung:Die direkte Messung des Gasdurchsatzes ist ein kompliziertes Verfahren. Es müssen Vorkehrungen zur Vermeidung von Messfehlern getroffen werden, die Auswirkungen auf die Emissionswertfehler haben.
2.2
Luft- und Kraftstoffmessung

Messung des Luftdurchsatzes und des Kraftstoffdurchsatzes.

Die verwendeten Geräte zur Messung des Luft- und Kraftstoffdurchsatzes müssen die in Abschnitt 3 angegebene Messgenauigkeit aufweisen.

Die Berechnung des Abgasdurchsatzes wird wie folgt vorgenommen:

GEXHW = GAIRW + GFUEL(für feuchte Abgasmaße)


oder

VEXHD = VAIRD – 0,766 × GFUEL(für trockenes Abgasvolumen)


oder

VEXHW = VAIRW + 0,746 × GFUEL(für feuchtes Abgasvolumen)
2.3
Kohlenstoffbilanzmethode

Berechnung der Abgasmasse auf der Grundlage des Kraftstoffverbrauchs und der Ab-gaskonzentrationen nach der Kohlenstoffbilanzmethode (siehe Teil II Anlage 3).
2.4
Gesamtdurchsatz des verdünnten Abgases

Bei Verwendung eines Vollstrom-Verdünnungssystems muss der Gesamtdurchsatz des verdünnten Abgases (GTOTW, VTOTW) mit einer PDP oder einem CFV gemessen werden (Teil IV Abschnitt 2.1.2). Die Messgenauigkeit muss den Bestimmungen von Teil II Anlage 2 Abschnitt 2.2 entsprechen.
3
Messgenauigkeit

Die Kalibrierung aller Messgeräte muss nachweisbar auf nationale oder internationale Normen zurückzuführen sein und folgenden Anforderungen entsprechen:

Lfd. NummerKennwertZulässige Abweichung (± Werte beruhen auf Höchstwerten des Motors)Zulässige Abweichung (± Werte nach ISO 3046)Kalibrierungsabstände (Monate)
1Motordrehzahl2 %2 %3
2Drehmoment2 %2 %3
3Leistung2 %3 %entfällt
4Kraftstoffverbrauch2 %3 %6
5Spezifischer Krafstoffverbrauchentfällt3 %entfällt
6Luftdurchsatz2 %5 %6
7Abgasdurchsatz4 %entfällt6
8Kühlmitteltemperatur2 K2 K3
9Schmiermitteltemperatur2 K2 K3
10Abgasgegendruck5 % des Höchstwertes5 %3
11Unterdruck im Einlasskrümmer5 % des Höchstwertes5 %3
12Abgastemperatur15 K15 K3
13Lufteintrittstemperatur (Verbrennungsluft)2 K2 K3
14Atmosphärischer Druck0,5 % des Ablesewerts0,5 %3
15Feuchtigkeit der Ansaugluft (relativ)3 %entfällt1
16Krafstofftemperatur2 K5 K3
17Verdünnungstunneltemperaturen1,5 Kentfällt3
18Feuchtigkeit der Verdünnungsluft3 %entfällt1
19Durchsatz des verdünnten Abgases2 % des Ablesewertsentfällt24 (Teilstrom) (Vollstrom)
4
Bestimmung der gasförmigen Bestandteile
4.1
Allgemeine Anforderungen an Analysegeräte

Die Analysegeräte müssen einen Messbereich haben, der den Anforderungen an die Genauigkeit bei der Messung der Konzentrationen der Abgasbestandteile entspricht (Abschnitt 4.1.1). Es wird empfohlen, die Analysegeräte so zu bedienen, dass die gemessene Konzentration zwischen 15 % und 100 % des vollen Skalenendwertes liegt.

Liegt der volle Skalenendwert bei 155 ppm (oder ppm C) oder darunter oder werden Ablesesysteme (Computer, Datenerfasser) verwendet, die unterhalb von 15 % des vollen Skalenendwertes eine ausreichende Genauigkeit und Auflösung aufweisen, sind auch Konzentrationen unter 15 % des vollen Skalenendwertes zulässig. In diesem Fall müssen zusätzliche Kalibrierungen vorgenommen werden, um die Genauigkeit der Kalibrierkurven zu gewährleisten (Anlage 2 Abschnitt 1.5.5.2).

Die elektromagnetische Verträglichkeit der Geräte muss auf einem Niveau sein, das zusätzliche Fehler weitestgehend verhindert.
4.1.1
Messfehler

Der gesamte Messfehler einschließlich der Querempfindlichkeit gegenüber anderen Gasen – siehe Anlage 2 Abschnitt 1.9 – darf den jeweils geringeren Wert von entweder ± 5 % des Ablesewerts oder 3,5 % des vollen Skalenendwertes nicht überschreiten. Bei Konzentrationen unter 100 ppm darf der Messfehler ± 4 ppm nicht überschreiten.
4.1.2
Wiederholbarkeit

Die Wiederholbarkeit, definiert als das 2,5-fache der Standardabweichung zehn wiederholter Ansprechreaktionen auf ein bestimmtes Kalibriergas, darf höchstens ± 1 % der vollen Skalenendkonzentration für jeden verwendeten Messbereich über 155 ppm (oder ppm C) oder ± 2 % für jeden verwendeten Messbereich unter 155 ppm (oder ppm C) betragen.
4.1.3
Rauschen

Das Peak-to-Peak-Ansprechen der Analysatoren auf Null- und Kalibriergase darf während eines Zeitraums von zehn Sekunden 2 % des vollen Skalenendwertes bei allen verwendeten Bereichen nicht überschreiten.
4.1.4
Nullpunktdrift

Die Nullpunktdrift während eines Zeitraums von einer Stunde muss weniger als 2 % des vollen Skalenendwerts beim niedrigsten verwendeten Bereich betragen. Der Nullpunktwert wird definiert als mittleres Ansprechen (einschließlich Rauschen) auf ein Nullgas in einem Zeitabschnitt von 30 Sekunden.
4.1.5
Messbereichsdrift

Die Messbereichsdrift während eines Zeitraums von einer Stunde muss weniger als 2 % des vollen Skalenendwerts beim niedrigsten verwendeten Bereich betragen. Als Messbereich wird die Differenz zwischen Kalibrierausschlag und Nullpunktwert definiert. Der Meßbereichkalibrierausschlag wird definiert als mittlerer Ausschlag (einschließlich Rauschen) auf ein Messbereichskalibriergas in einem Zeitabschnitt von 30 Sekunden.
4.2
Gastrocknung

Das wahlweise zu verwendende Gastrocknungsgerät muss die Konzentration der gemessenen Gase so gering wie möglich beeinflussen. Die Anwendung chemischer Trockner zur Entfernung von Wasser aus der Probe ist nicht zulässig.
4.3
Analysegeräte

Die bei der Messung anzuwendenden Grundsätze werden in den Abschnitten 4.3.1 bis 4.3.5 dieser Anlage beschrieben. Eine ausführliche Darstellung der Messsysteme ist in Teil IV enthalten.

Die zu messenden Gase sind mit den nachfolgend aufgeführten Geräten zu analysieren. Bei nichtlinearen Analysatoren ist die Verwendung von Linearisierungsschaltkreisen zulässig.
4.3.1
Kohlenmonoxid-(CO-)Analyse

Der Kohlenmonoxidanalysator muss ein nichtdispersiver Infrarotabsorptionsanalysator (NDIR) sein.
4.3.2
Kohlendioxid-(CO2-)Analyse

Der Kohlendioxidanalysator muss ein nichtdispersiver Infrarotabsorptionsanalysator (NDIR) sein.
4.3.3
Kohlenwasserstoff-(HC-)Analyse

Der Kohlenwasserstoffanalysator muss ein beheizter Flammenionisationsdetektor (HFID) mit Detektor, Ventilen, Rohrleitungen usw. sein, der so zu beheizen ist, dass die Gastemperatur auf 463 K (190° C) ± 10 K gehalten wird.
4.3.4
Stickoxid-(NOx-)Analyse

Der Stickoxidanalysator muss ein Chemilumineszenzanalysator (CLD) oder beheizter Chemilumineszenzanalysator (HCLD) mit einem NO2/NO-Konverter sein, wenn die Messung im trockenen Bezugszustand erfolgt. Bei Messung im feuchten Bezugszustand ist ein auf über 333 K (60° C) gehaltener HCLD mit Konverter zu verwenden, vorausgesetzt, die Prüfung auf Wasserdampfquerempfindlichkeit (Anlage 2 Abschnitt 1.9.2.2) ist erfüllt.
4.4
Probenahme von Emissionen gasförmiger Schadstoffe

Die Probenahmesonden für gasförmige Emissionen müssen so angebracht sein, dass sie mindestens 0,5 m oder um das Dreifache des Durchmessers des Auspuffrohrs (je nachdem, welcher Wert höher ist) oberhalb vom Austritt der Auspuffanlage – soweit zutreffend – entfernt sind und sich so nahe am Motor befinden, dass eine Abgastemperatur von mindestens 343 K (70° C) an der Sonde gewährleistet ist.

Bei einem Mehrzylindermotor mit einem verzweigten Auspuffkrümmer muss der Einlass der Sonde so weit in Strömungsrichtung entfernt sein, dass die Probe für die durchschnittlichen gasförmigen Emissionen aus allen Zylindern repräsentativ ist. Bei einem Mehrzylindermotor mit einzelnen Gruppen von Auspuffkrümmern, wie z. B. bei einem V-Motor, ist die Entnahme individueller Proben von jeder Gruppe und die Berechnung der durchschnittlichen gasförmigen Emissionen zulässig. Es können auch andere Methoden angewandt werden, die den obigen Methoden nachweislich entsprechen. Bei der Berechnung der gasförmigen Emissionen ist der gesamte Abgasmassendurchsatz des Motors zugrunde zu legen.

Wird die Zusammensetzung des Abgases durch eine Anlage zur Abgasnachbehandlung beeinflusst, so muss die Abgasprobe bei Prüfungen der Stufe I vor dieser Anlage und bei Prüfungen der Stufe II hinter dieser Anlage entnommen werden. Bei Verwendung eines Vollstrom-Verdünnungssystems für die Partikelbestimmung können die gasförmigen Emissionen auch im verdünnten Abgas bestimmt werden. Die Probenahmesonden müssen sich nahe der Partikel-Probenahmesonde im Verdünnungstunnel befinden (Teil IV Abschnitt 2.1.2 für DT, Abschnitt 2.2 für PSP). CO und CO2 können wahlweise auch durch Probenahme in einen Beutel und nachfolgende Messung der Konzentration im Probenahmebeutel bestimmt werden.
5
Partikelbestimmung

Die Bestimmung der Partikel erfordert ein Verdünnungssystem. Die Verdünnung kann mit einem Teilstrom- oder Vollstrom-Verdünnungssystem erfolgen. Die Durchflussleistung des Verdünnungssystems muss so groß sein, dass keine Wasserkondensation im Verdünnungs- und Probenahmesystem auftritt und dass die Temperatur des verdünnten Abgases unmittelbar oberhalb der Filterhalter auf oder unter 325 K (52° C) gehalten werden kann. Bei hoher Luftfeuchtigkeit ist es zulässig, die Verdünnungsluft vor Eintritt in das Verdünnungssystem zu entfeuchten. Bei einer Umgebungstemperatur von weniger als 293 K (20° C) wird ein Vorheizen der Verdünnungsluft über den Temperaturgrenzwert von 303 K (30° C) hinaus empfohlen. Jedoch darf die Temperatur der Verdünnungsluft vor der Einleitung des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52° C) nicht überschreiten.

Bei Teilstrom-Verdünnungssystemen muss die Partikel-Probenahmesonde in der Nähe und (gegen den Strom gerichtet) oberhalb der Sonde für die gasförmigen Emissionen nach Abschnitt 4.4 sowie entsprechend Teil IV Abschnitt 2.1.1, Abbildungen 4 bis 12 (EP und SP), angebracht sein.

Das Teilstrom-Verdünnungssystem muss so beschaffen sein, dass eine Teilung des Abgasstroms erfolgt, wobei der kleinere Teil mit Luft verdünnt und anschließend zur Partikelmessung verwendet wird. Demzufolge ist eine sehr genaue Bestimmung des Verdünnungsverhältnisses erforderlich. Es können verschiedene Teilungsmethoden verwendet werden, wobei die Art der Teilung wesentlichen Einfluss auf die zu verwendenden Probenahmegeräte und -verfahren hat (Teil IV Abschnitt 2.1.1).

Zur Bestimmung der Partikelmasse werden ein Partikel- Probenahmesystem, Partikel-Probenahmefilter, eine Mikrogramm-Waage und eine Wägekammer mit kontrollierter Temperatur und Luftfeuchtigkeit benötigt.

Die Partikel-Probenahme kann nach zwei Methoden erfolgen:
a)
bei der Einzelfiltermethode wird für alle Prüfstufen des Prüfzyklus ein Filterpaar verwendet (siehe Abschnitt 5.1.3). Während der Probenahmephase der Prüfung muss stark auf die Sammelzeiten und die Durchsätze geachtet werden. Andererseits wird je Prüfzyklus nur ein Filterpaar benötigt.
b)
bei der Mehrfachfiltermethode muss für jede einzelne Prüfstufe des Prüfzyklus ein eigenes Filterpaar verwendet werden (siehe Abschnitt 5.1.3). Diese Methode gestattet ein weniger strenges Probenahmeverfahren, doch werden mehr Filter verbraucht.
5.1
Partikel-Probenahmefilter
5.1.1
Spezifikation der Filter

Für die Zertifizierungsprüfungen werden fluorkohlenstoffbeschichtete Glasfaserfilter oder Fluorkohlenstoffmembranfilter benötigt. Für besondere Anwendungen können andere Filtermaterialien verwendet werden. Bei allen Filtertypen muss der Abscheidegrad von 0,3 µm DOP (Dioctylphthalat) bei einer Anströmgeschwindigkeit des Gases zwischen 35 und 80 cm/s mindestens 95 % betragen. Werden Korrelationstests zwischen Prüfstellen oder zwischen einem Hersteller und einer Genehmigungsbehörde durchgeführt, so sind Filter von gleicher Qualität zu verwenden.
5.1.2
Filtergröße

Die Partikelfilter müssen einen Mindestdurchmesser von 47 mm haben (37 mm wirksamer Durchmesser). Filter mit größerem Durchmesser sind zulässig (Abschnitt 5.1.5).
5.1.3
Haupt- und Nachfilter

Die verdünnten Abgase werden während der Prüffolge durch ein hintereinander angeordnetes Filterpaar (Hauptfilter und Nachfilter) geleitet. Das Nachfilter darf nicht weiter als 100 mm hinter dem Hauptfilter liegen und dieses nicht berühren. Die Filter können getrennt oder paarweise – die wirksamen Seiten einander zugekehrt – gewogen werden.
5.1.4
Filteranströmgeschwindigkeit

Eine Gasanströmgeschwindigkeit durch den Filter von 35 bis 80 cm/s muss erreicht werden. Der Druckabfall darf zwischen Beginn und Ende der Prüfung um nicht mehr als 25 kPa zunehmen.
5.1.5
Filterbeladung

Bei der Einfachfiltermethode beträgt die empfohlene minimale Filterbeladung 0,5 mg/1 075 mm2 wirksamer Filterbereich. Für die gebräuchlichsten Filtergrößen ergeben sich folgende Werte:

Filterdurchmesser (mm)Empfohlener Durchmesser des wirksamen Filterbereichs (mm)Empfohlene minimale Filterbeladung (mg)
47370,5
70601,3
90802,3
1101003,6


Bei der Mehrfachfiltermethode ist die minimale Filterbeladung der Summe aller Filter das Produkt aus dem entsprechenden obigen Wert und der Quadratwurzel der Gesamtzahl der Prüfstufen.
5.2
Spezifikation für die Wägekammer und die Analysenwaage
5.2.1
Bedingungen für die Wägekammer

Die Temperatur der Kammer (oder des Raumes), in der (dem) die Partikelfilter konditioniert und gewogen werden, ist während der gesamten Dauer des Konditionierungs- und Wägevorgangs auf 295 K (22° C) ± 3 K zu halten. Die Luftfeuchtigkeit ist auf einem Taupunkt von 282,5 K (9,5° C) ± 3 K und auf einer relativen Feuchtigkeit von 45 ± 8 % zu halten.
5.2.2
Vergleichsfilterwägung

Die Umgebungsluft der Wägekammer (oder des Wägeraums) muss frei von jeglichen Schmutzstoffen (beispielsweise Staub) sein, die sich während der Stabilisierung der Partikelfilter auf diesen absetzen könnten. Störungen der in Abschnitt 5.2.1 dargelegten Spezifikationen für den Wägeraum sind zulässig, wenn ihre Dauer 30 Minuten nicht überschreitet. Der Wägeraum soll den vorgeschriebenen Spezifikationen entsprechen, ehe das Personal ihn betritt. Wenigstens zwei unbenutzte Vergleichsfilter oder Vergleichsfilterpaare sind vorzugsweise gleichzeitig mit den Probenahmefiltern zu wägen, höchstens jedoch in einem Abstand von vier Stunden zu diesen. Die Vergleichsfilter müssen dieselbe Größe haben und aus demselben Material bestehen wie die Probenahmefilter.

Wenn sich das Durchschnittsgewicht der Vergleichsfilter(-paare) bei den Wägungen der Probenahmefilter um mehr als ± 5 % (± 7,5 % je Filterpaar) der empfohlenen minimalen Filterbeladung (Abschnitt 5.1.5) ändert, sind alle Probenahmefilter als unbrauchbar anzusehen, und die Abgasemissionsprüfung ist zu wiederholen.

Wenn die in Abschnitt 5.2.1 angegebenen Stabilitätskriterien für den Wägeraum nicht erfüllt sind, aber bei der Wägung des Vergleichsfilters (-filterpaares) die obigen Kriterien eingehalten wurden, kann der Hersteller entweder die ermittelten Gewichte der Probenahmefilter anerkennen oder die Prüfungen für ungültig erklären, wobei das Kontrollsystem des Wägeraums zu justieren und die Prüfung zu wiederholen ist.
5.2.3
Analysenwaage

Die zur Bestimmung der Gewichte sämtlicher Filter benutzte Analysenwaage muss eine Genauigkeit (Standardabweichung) von 20 µg und eine Auflösung von 10 µg (1 Stelle = 10 µg) haben. Bei Filtern mit einem Durchmesser von weniger als 70 mm sind eine Genauigkeit und Auflösung von 2 µg bzw. 1 µg erforderlich.
5.2.4
Vermeidung elektrostatischer Reaktionen

Zur Vermeidung elektrostatischer Reaktionen sind die Filter vor dem Wiegen zu neutralisieren, so beispielsweise durch einen Poloniumneutralisator oder Geräte mit ähnlicher Wirkung.
5.3
Zusatzbestimmungen für die Partikelmessung

Alle mit den Rohabgasen oder verdünnten Abgasen in Berührung kommenden Teile des Verdünnungssystems und des Probenahmesystems vom Auspuffrohr bis zum Filterhalter sind so auszulegen, dass die Ablagerung der Partikel darauf und die Veränderung der Partikel so gering wie möglich gehalten werden. Alle Teile müssen aus elektrisch leitendem Material bestehen, das mit den Bestandteilen der Abgase keine Verbindung eingeht; es muss zur Vermeidung elektrostatischer Reaktionen geerdet sein.



Anlage 2

zur Dienstanweisung Nr. 16 Teil II

1
Kalibrierung der Analysegeräte
1.1
Einleitung

Jedes Analysegerät ist so oft wie nötig zu kalibrieren, damit es den in diesem Standard festgelegten Anforderungen an die Genauigkeit entspricht. Das bei den Analysegeräten nach Anlage 1 Abschnitt 4.3 anzuwendende Kalibrierverfahren ist in diesem Abschnitt beschrieben.
1.2
Kalibriergase

Die Haltbarkeitsdauer aller Kalibriergase ist zu beachten.

Das vom Hersteller angegebene Verfallsdatum der Kalibriergase ist aufzuzeichnen.
1.2.1
Reine Gase

Die erforderliche Reinheit der Gase ergibt sich aus den untenstehenden Grenzwerten der Verschmutzung. Folgende Gase müssen verfügbar sein:
-
Gereinigter Stickstoff
(Verschmutzung ≤ 1 ppm C, ≤ 1 ppm CO, ≤ 400 ppm CO2, ≤ 0,1 ppm NO)
-
Gereinigter Sauerstoff
(Reinheitsgrad > 99,5 Vol.-% O2)
-
Wasserstoff-Helium-Gemisch
(40 ± 2 % Wasserstoff, Rest Helium)
(Verschmutzung ≤ 1 ppm C, ≤ 400 ppm CO)
-
Gereinigte synthetische Luft
(Verschmutzung ≤ 1 ppm C, ≤ 1 ppm CO, ≤ 400 ppm CO2, ≤ 0,1 ppm NO)
(Sauerstoffgehalt 18-21 Vol.-%).
1.2.2
Kalibriergase

Gasgemische mit folgender chemischer Zusammensetzung müssen verfügbar sein:
-
C3H8 und gereinigte synthetische Luft (siehe Abschnitt 1.2.1),
-
CO und gereinigter Stickstoff,
-
NO und gereinigter Stickstoff (die in diesem Kalibriergas enthaltene NO2-Menge darf 5 % des NO-Gehalts nicht übersteigen),
-
O2 und gereinigter Stickstoff,
-
CO2 und gereinigter Stickstoff,
-
CH4 und gereinigte synthetische Luft,
-
C2H6 und gereinigte synthetische Luft.


Anmerkung:Andere Gaskombinationen sind zulässig, sofern die Gase nicht miteinander reagieren.


Die tatsächliche Konzentration eines Kalibriergases muss innerhalb von ± 2 % des Nennwertes liegen. Alle Kalibriergaskonzentrationen sind als Volumenanteil auszudrücken (Volumenprozent oder ppm als Volumenanteil).

Die zur Kalibrierung verwendeten Gase können auch mit Hilfe eines Gasteilers durch Zusatz von gereinigtem N2 oder gereinigter synthetischer Luft gewonnen werden. Die Mischvorrichtung muss so genau sein, dass die Konzentrationen der Kalibriergasgemische mit einer Genauigkeit von ± 2 % bestimmt werden können.
1.3
Anwendung der Analyse- und Probenahmegeräte

Für die Anwendung der Analysegeräte sind die Anweisungen der Gerätehersteller für die Inbetriebnahme und den Betrieb zu beachten. Die in den Abschnitten 1.4 bis 1.9 enthaltenen Mindestanforderungen sind einzuhalten.
1.4
Dichtheitsprüfung

Das System ist einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Die Sonde ist aus der Abgasanlage zu entfernen, und deren Ende ist zu verschließen. Die Pumpe des Analysegerätes ist einzuschalten. Nach einer vorangegangenen Stabilisierungsphase müssen alle Durchflussmesser Null anzeigen. Ist dies nicht der Fall, so sind die Entnahmeleitungen zu überprüfen, und der Fehler ist zu beheben. Die höchstzulässige Undichtheitsrate auf der Unterdruckseite beträgt 0,5 % des tatsächlichen Durchsatzes für den geprüften Teil des Systems. Die Analysatoren- und Bypass-Durchsätze können zur Schätzung der tatsächlichen Durchsätze verwendet werden.

Eine weitere Methode ist die Schrittänderung der Konzentration am Anfang der Probenahmeleitung durch Umstellung von Null- auf Kalibriergas.

Zeigt der Ablesewert nach einem ausreichend langen Zeitraum eine im Vergleich zur eingeführten Konzentration geringere Konzentration an, so deutet dies auf Probleme mit der Kalibrierung oder Dichtheit hin.
1.5
Kalibrierverfahren
1.5.1
Messsystem

Sämtliche Geräte sind zu kalibrieren, und die Kalibrierkurven sind mit Hilfe von Kalibriergasen zu überprüfen. Der Gasdurchsatz muss der gleiche wie bei der Probenentnahme sein.
1.5.2
Aufheizzeit

Die Aufheizzeit richtet sich nach den Empfehlungen des Herstellers. Sind dazu keine Angaben vorhanden, so wird für das Beheizen der Analysegeräte eine Mindestzeit von zwei Stunden empfohlen.
1.5.3
NDIR- und HFID-Analysatoren

Der NDIR-Analysator muss, falls erforderlich, abgestimmt und die Flamme des HFID-Analysators optimiert werden (Abschnitt 1.8.1).
1.5.4
Kalibrierung

Jeder bei normalem Betrieb verwendete Messbereich ist zu kalibrieren.

Die CO-, CO2-, NOx-, CH- und O2-Analysatoren sind unter Verwendung von gereinigter synthetischer Luft (oder Stickstoff) auf Null einzustellen.

Die entsprechenden Kalibriergase sind in die Analysatoren einzuleiten und die Werte aufzuzeichnen, und die Kalibrierkurve ist gemäß Abschnitt 1.5.5 zu ermitteln.

Die Nulleinstellung ist nochmals zu überprüfen und das Kalibrierverfahren erforderlichenfalls zu wiederholen.
1.5.5
Ermittlung der Kalibrierkurve
1.5.5.1
Allgemeine Hinweise

Die Kalibrierkurve des Analysegerätes wird mit Hilfe von mindestens fünf Kalibrierpunkten (außer Null) ermittelt, die in möglichst gleichen Abständen angeordnet sein sollen. Der Nennwert der höchsten Konzentration darf nicht weniger als 90 % des vollen Skalenendwerts betragen.

Die Kalibrierkurve wird nach der Methode der Fehlerquadrate berechnet. Falls der sich ergebende Grad des Polynoms größer als 3 ist, muss die Zahl der Kalibrierpunkte (einschließlich Null) mindestens gleich diesem Grad plus 2 sein.

Die Kalibrierkurve darf höchstens um ± 2 % vom Nennwert jedes Kalibriergases und höchstens um ± 1 % des vollen Skalenendwertes bei Null abweichen.

Anhand der Kalibrierkurve und der Kalibrierpunkte kann festgestellt werden, ob die Kalibrierung richtig durchgeführt wurde. Die verschiedenen Kenndaten des Analysegeräts sind anzugeben, insbesondere
a)
Messbereich,
b)
Empfindlichkeit,
c)
Datum der Kalibrierung.
1.5.5.2
Kalibrierung bei weniger als 15 % des vollen Skalenendwerts

Die Kalibrierkurve des Analysegerätes wird mit Hilfe von mindestens zehn Kalibrierpunkten (außer Null) ermittelt, die so angeordnet sein sollen, dass 50 % der Kalibrierpunkte bei unter 10 % des vollen Skalenendwerts liegen.

Die Kalibrierkurve wird nach der Methode der Fehlerquadrate berechnet.

Die Kalibrierkurve darf vom Nennwert jedes Kalibrierpunktes um höchstens ± 4 % und vom vollen Skalenendwert bei Null um höchstens ± 1 % abweichen.
1.5.5.3
Andere Methoden

Wenn nachgewiesen werden kann, dass sich mit anderen Methoden (z.B. Computer, elektronisch gesteuerter Messbereichsschalter) die gleiche Genauigkeit erreichen lässt, so dürfen auch diese angewendet werden.
1.6
Überprüfung der Kalibrierung

Jeder bei normalem Betrieb verwendete Messbereich ist vor jeder Analyse wie folgt zu überprüfen:

Die Kalibrierung wird unter Verwendung eines Nullgases und eines Messbereichskalibriergases überprüft, dessen Nennwert mehr als 80 % des vollen Skalenendwerts des Messbereichs beträgt.

Weicht bei den beiden untersuchten Punkten der ermittelte Wert um höchstens ± 4 % des vollen Skalenendwerts vom angegebenen Bezugswert ab, so können die Einstellparameter geändert werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist eine neue Kalibrierkurve nach Abschnitt 1.5.4 zu ermitteln.
1.7
Prüfung der Wirksamkeit des NOx-Konverters

Der Wirkungsgrad des Konverters, der zur Umwandlung von NO2 in NO verwendet wird, wird wie in den Abschnitten 1.7.1 bis 1.7.8 (Abbildung 1) angegeben bestimmt.
1.7.1
Prüfanordnung

Der Wirkungsgrad des Konverters kann mit Hilfe eines Ozongenerators entsprechend der in Abbildung 1 (siehe auch Anlage 1 Abschnitt 4.3.5) dargestellten Prüfanordnung nach folgendem Verfahren bestimmt werden.

Abbildung 1
Schematische Darstellung des Gerätes zur Bestimmung des Wirkungsgrades des NO2-Konverters
1.7.2
Kalibrierung

Der CLD und der HCLD sind in dem am meisten verwendeten Messbereich nach den Angaben des Herstellers unter Verwendung von Null- und Kalibriergas (dessen NO-Gehalt ungefähr 80 % des vollen Skalenendwerts entsprechen muss; die NO2-Konzentration des Gasgemischs muss weniger als 5 % der NO-Konzentration betragen) zu kalibrieren. Der NOx-Analysator muss auf den NO-Betriebszustand eingestellt sein, so dass das Kalibriergas nicht durch den Konverter strömt. Die angezeigte Konzentration ist aufzuzeichnen.
1.7.3
Berechnung

Der Wirkungsgrad des NOx-Konverters wird wie folgt berechnet:

a = NOx-Konzentration nach Abschnitt 1.7.6
b = NOx-Konzentration nach Abschnitt 1.7.7
c = NO-Konzentration nach Abschnitt 1.7.4
d = NO-Konzentration nach Abschnitt 1.7.5
1.7.4
Zusatz von Sauerstoff

Über ein T-Verbindungsstück wird dem durchströmenden Gas kontinuierlich Sauerstoff oder Nullluft zugesetzt, bis die Konzentration ungefähr 20 % niedriger als die angezeigte Kalibrierkonzentration nach Abschnitt 1.7.2 ist. (Der Analysator befindet sich im NO-Betriebszustand.)

Die angezeigte Konzentration c ist aufzuzeichnen. Der Ozongenerator bleibt während des gesamten Vorgangs abgeschaltet.
1.7.5
Einschalten des Ozongenerators

Anschließend wird der Ozongenerator eingeschaltet, um so viel Ozon zu erzeugen, dass die NO-Konzentration auf etwa 20 % (Mindestwert 10 %) der Kalibrierkonzentration nach Abschnitt 1.7.2 zurückgeht. Die angezeigte Konzentration d ist aufzuzeichnen. (Der Analysator befindet sich im NO-Betriebszustand.)
1.7.6
NOx-Betriebszustand

Der NO-Analysator wird dann auf den NOx-Betriebszustand umgeschaltet, wodurch das Gasgemisch (bestehend aus NO, NO2, O2 und N2) nun durch den Konverter strömt. Die angezeigte Konzentration a ist aufzuzeichnen. (Der Analysator befindet sich im NOx-Betriebszustand.)
1.7.7
Abschalten des Ozongenerators

Danach wird der Ozongenerator abgeschaltet. Das Gasgemisch nach Abschnitt 1.7.6 strömt durch den Konverter in das Anzeigegerät. Die angezeigte Konzentration b ist aufzuzeichnen. (Der Analysator befindet sich im NOx-Betriebszustand.)
1.7.8
NO-Betriebszustand

Wird bei abgeschaltetem Ozongenerator auf den NO-Betriebszustand umgeschaltet, so wird auch der Zustrom von Sauerstoff oder synthetischer Luft abgesperrt. Der am Analysator angezeigte NOx-Wert darf dann von dem nach Abschnitt 1.7.2 gemessenen Wert um höchstens ± 5 % abweichen. (Der Analysator befindet sich im NO-Betriebszustand.)
1.7.9
Prüfintervalle

Der Wirkungsgrad des Konverters ist vor jeder Kalibrierung des NOx-Analysators zu prüfen.
1.7.10
Vorgeschriebener Wirkungsgrad

Der Wirkungsgrad des Konverters darf nicht geringer als 90 % sein, jedoch wird ein höherer Wirkungsgrad von mehr als 95 % ausdrücklich empfohlen.

Anmerkung:Wenn der NOx-Konverter beim Betrieb des Analysators in dem am meisten verwendeten Messbereich einen Rückgang von 80 % auf 20 % gemäß Abschnitt 1.7.2 nicht erreicht, so ist der größte Bereich zu verwenden, mit dem der Rückgang erreicht werden kann.
1.8
Einstellung des FID
1.8.1
Optimierung der Empfindlichkeit des Detektors

Der HFID ist nach den Angaben des Geräteherstellers einzustellen. Um das Ansprechverhalten für den am meisten verwendeten Betriebsbereich zu optimieren, ist ein Kalibriergas aus Propan in Luft zu verwenden.

Bei einer Einstellung der Brenngas- und Luftströme, die den Empfehlungen des Herstellers entspricht, ist ein Kalibriergas von 350 ± 75 ppm C in den Analysator einzuleiten. Die Empfindlichkeit bei einem bestimmten Brenngasstrom ist anhand der Differenz zwischen dem Kalibriergas-Signal und dem Nullgas-Signal zu ermitteln. Der Brenngasstrom ist um ein Geringes ober- und unterhalb der Herstellerangabe einzustellen. Die Differenz zwischen dem Signal des Kalibrier- und des Nullgases bei diesen Brenngasströmen ist aufzuzeichnen. Die Differenz zwischen dem Kalibrier- und dem Nullgas-Ansprechen ist in Kurvenform aufzutragen und der Brenngasstrom auf die fette Seite der Kurve einzustellen.
1.8.2
Ansprechfaktoren bei Kohlenwasserstoffen

Der Analysator ist mit Propan in Luft und gereinigter synthetischer Luft entsprechend Abschnitt 1.5 zu kalibrieren.

Die Ansprechfaktoren sind bei Inbetriebnahme eines Analysegerätes und später nach wesentlichen Wartungsarbeiten zu bestimmen. Der Ansprechfaktor (Rf) für einen bestimmten Kohlenwasserstoff ist das Verhältnis des am FID angezeigten C1-Wertes zur Konzentration in der Gasflasche, ausgedrückt in ppm C1.

Die Konzentration des Prüfgases muss so hoch sein, dass ungefähr 80 % des vollen Skalenendwerts angezeigt werden. Die Konzentration muss mit einer Genauigkeit von ± 2 %, bezogen auf einen gravimetrischen Normwert, ausgedrückt als Volumen, bekannt sein. Außerdem muss die Gasflasche 24 Stunden lang bei 298 K (25° C) ± 5 K konditioniert werden.

Die zu verwendenden Prüfgase und die empfohlenen Ansprechfaktoren sind bei

a) Methan und gereinigter synthetischer Luft:1,00 ≤ Rf ≤ 1,15
b) Propylen und gereinigter synthetischer Luft:0,90 ≤ Rf ≤ 1,10
c) Toluol und gereinigter synthetischer Luft:0,90 ≤ Rf ≤ 1,10


Diese Werte sind bezogen auf einen Ansprechfaktor (Rf) von 1,00 für Propan und gereinigte synthetische Luft.
1.8.3
Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit

Die Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit ist bei Inbetriebnahme eines Analysegeräts und nach wesentlichen Wartungsarbeiten vorzunehmen.

Der Ansprechfaktor ist in Abschnitt 1.8.2 definiert und dementsprechend zu ermitteln. Das zu verwendende Prüfgas und der empfohlene Ansprechfaktor sind bei
a)
Propan und Stickstoff: 0,95 ≤ Rf ≤ 1,05


Dieser Wert ist bezogen auf einen Ansprechfaktor (Rf) von 1,00 für Propan und gereinigte synthetische Luft.

Die Sauerstoffkonzentration in der Brennerluft des FID darf von der Sauerstoffkonzentration der Brennerluft, die bei der zuletzt durchgeführten Prüfung der Sauerstoffquerempfindlichkeit verwendet wurde, höchstens um ± 1 Mol% abweichen. Ist die Differenz größer, muss die Sauerstoffquerempfindlichkeit überprüft und der Analysator gegebenenfalls justiert werden.
1.9
Querempfindlichkeiten bei NDIR- und CLD-Analysatoren

Die Gase, die neben dem zu analysierenden Gas im Abgas enthalten sind, können den Ablesewert auf verschiedene Weise beeinflussen. Eine positive Querempfindlichkeit ergibt sich bei NDIR-Geräten, wenn das beeinträchtigende Gas dieselbe Wirkung zeigt wie das gemessene Gas, jedoch in geringerem Maße. Eine negative Querempfindlichkeit ergibt sich bei NDIR-Geräten, indem das beeinträchtigende Gas die Absorptionsbande des gemessenen Gases verbreitert, und bei CLD-Geräten, indem das beeinträchtigende Gas die Strahlung unterdrückt. Die Prüfungen der Querempfindlichkeit nach den Abschnitten 1.9.1 und 1.9.2 sind vor der Inbetriebnahme des Analysators und nach wesentlichen Wartungsarbeiten durchzuführen.
1.9.1
Kontrolle der Querempfindlichkeit des CO-Analysators

Wasser und CO2 können die Leistung des CO-Analysators beeinflussen. Daher läßt man ein bei der Prüfung verwendetes CO2-Kalibriergas mit einer Konzentration von 80 bis 100 % des vollen Skalenendwertes des bei der Prüfung verwendeten maximalen Betriebsbereichs bei Raumtemperatur durch Wasser perlen, wobei das Ausgangssignal des Analysators aufzuzeichnen ist. Das Ausgangssignal des Analysators darf bei Bereichen ab 300 ppm höchstens 1 % des vollen Skalenendwertes und bei Bereichen unter 300 ppm höchstens 3 ppm betragen.
1.9.2
Kontrollen der Querempfindlichkeit bei NOx-Analysator

Zwei Gase, die bei CLD- (und HCLD-) Analysatoren besonderer Berücksichtigung bedürfen, sind CO2 und Wasserdampf. Die Querempfindlichkeit dieser Gase ist ihren Konzentrationen proportional und erfordert daher Prüftechniken zur Bestimmung der Querempfindlichkeit bei den während der Prüfung erwarteten Höchstkonzentrationen.
1.9.2.1
Kontrolle der CO2-Querempfindlichkeit

Ein CO2-Kalibriergas mit einer Konzentration von 80 bis 100 % des vollen Skalenendwertes des maximalen Messbereichs ist durch den NDIR-Analysator zu leiten und der CO2-Wert als A aufzuzeichnen. Danach ist das Gas zu etwa 50 % mit NO-Kalibriergas zu verdünnen und durch den NDIR und den (H)CLD zu leiten, wobei der CO2-Wert und der NO-Wert als B bzw. C aufzuzeichnen sind. Das CO2 ist abzusperren und nur das NO-Kalibriergas durch den (H)CLD zu leiten, und der NO-Wert ist als D aufzuzeichnen.

Die Querempfindlichkeit wird wie folgt berechnet:

und darf nicht größer als 3 % des vollen Skalenendwertes sein.

A die mit dem NDIR gemessene Konzentration des unverdünnten CO2 in %
B die mit dem NDIR gemessene Konzentration des verdünnten CO2 in %
C die mit dem CLD gemessene Konzentration des verdünnten NO in ppm
D die mit dem CLD gemessene Konzentration des unverdünnten NO in ppm
1.9.2.2
Kontrolle der Wasserdampf-Querempfindlichkeit

Diese Überprüfung gilt nur für Konzentrationsmessungen des feuchten Gases. Bei der Berechnung der Wasserdampf-Querempfindlichkeit ist die Verdünnung des NO-Kalibriergases mit Wasserdampf und die Skalierung der Wasserdampfkonzentration des Gemischs im Vergleich zu der während der Prüfung erwarteten Konzentration zu berücksichtigen. Ein NO-Kalibriergas mit einer Konzentration von 80 bis 100 % des vollen Skalenendwertes des normalen Betriebsbereichs ist durch den (H)CLD zu leiten und der NO-Wert als D aufzuzeichnen. Das NO-Gas muss bei Raumtemperatur durch Wasser perlen und durch den (H)CLD geleitet werden, und der NO-Wert ist als C auf-zuzeichnen. Der absolute Betriebsdruck im Analysator und die Wassertemperatur sind zu bestimmen und als E bzw. F aufzuzeichnen. Der Sättigungsdampfdruck des Gemischs, der der Temperatur des Wassers F in der Waschflasche entspricht, ist zu bestimmen und als G aufzuzeichnen. Die Wasserdampfkonzentration H (in %) des Gemischs ist wie folgt zu berechnen:

und als H aufzuzeichnen. Die erwartete Konzentration des verdünnten NO-Kalibriergases (in Wasserdampf) ist wie folgt zu berechnen:



und als De aufzuzeichnen. Die maximale bei der Prüfung erwartete Wasserdampfkonzentration im Abgas (in %) anhand der Konzentration des unverdünnten CO2-Kalibriergases (A, wie nach Abschnitt 1.9.2.1 gemessen) – ausgehend von einem Atomverhältnis H/C des Kraftstoffs von 1,8 zu 1 – wie folgt zu schätzen:

Hm = 0,9 · A
und als Hm aufzuzeichnen.

Die Wasserdampf-Querempfindlichkeit ist wie folgt zu berechnen:

und darf nicht mehr als 3 % des Realwertes betragen.

De erwartete Konzentration des verdünnten NO (ppm)
C Konzentration des verdünnten NO (ppm)
Hm maximale Wasserdampfkonzentration (%)
H tatsächliche Wasserdampfkonzentration (%)


Anmerkung:Es ist darauf zu achten, dass das NO-Kalibriergas bei dieser Überprüfung eine sehr geringe NO2-Konzentration aufweist, da die Absorption von NO2 in Wasser bei den Querempfindlichkeitsberechnungen nicht berücksichtigt wurde.
1.10
Kalibrierintervalle

Die Analysatoren sind mindestens alle drei Monate sowie nach jeder Reparatur des Systems oder Veränderung, die die Kalibrierung beeinflussen könnte, entsprechend Abschnitt 1.5 zu kalibrieren.
2.
Kalibrierung des Partikelmesssystems
2.1
Einleitung

Jedes Gerät ist so oft wie nötig zu kalibrieren, damit es den in diesem Standard festgelegten Anforderungen an die Genauigkeit entspricht. Das bei den Geräten nach Anlage 1 Abschnitt 5 und Teil IV anzuwendende Kalibrierverfahren ist in diesem Abschnitt beschrieben.
2.2
Messung des Durchsatzes

Die Kalibrierung der Gasdurchsatzmesser oder Durchflussmengenmessgeräte muss auf nationale oder internationale Normen zurückzuführen sein.

Der Fehler des gemessenen Wertes darf höchstens ± 2 % des Ablesewerts betragen.

Wird der Gasdurchsatz durch Differenzdruckmessung bestimmt, so darf der Fehler der Differenz höchstens so groß sein, dass die Genauigkeit von GEDF innerhalb einer Toleranz von ± 4 % liegt (siehe auch Teil IV Abschnitt 2.1.1 EGA). Die Berechnung kann durch Bilden der mittleren Quadratwurzel der Fehler jedes Geräts erfolgen.
2.3
Überprüfung des Verdünnungsverhältnisses

Bei Anwendung von Partikel-Probenahmesystemen ohne EGA (Teil IV Abschnitt 2.1.1) ist das Verdünnungsverhältnis für jede neue Motorinstallation bei laufendem Motor und unter Verwendung der Messungen der CO2- oder der NOx-Konzentrationen im Rohabgas und im verdünnten Abgas zu überprüfen.

Das gemessene Verdünnungsverhältnis darf von dem anhand der CO2- oder NOx-Konzentrationsmessung berechneten Verdünnungsverhältnis um höchstens ± 10 % abweichen.

Bei Verwendung von Durchflussmessern hoher Genauigkeit (Teil II Abschnitt 3.4) kann die Überprüfung in geeigneter Weise ohne die Messung der CO2- oder NOx–Konzentrationen erfolgen.
2.4
Überprüfung der Teilstrombedingungen

Der Bereich der Abgasgeschwindigkeit und die Druckschwankungen sind zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechend den Bestimmungen in Teil IV Abschnitt 2.1.1 (EP) einzustellen.
2.5
Kalibrierintervalle

Die Durchflussmengenmessgeräte sind mindestens alle drei Monate sowie nach jeder Reparatur des Systems oder Veränderungen, die die Kalibrierung beeinflussen können, zu kalibrieren.

Anlage 3

zur Dienstanweisung Nr. 16 Teil II



Auswertung der Messwerte und Berechnungen



1
Auswertung der Messwerte bei gasförmigen Emissionen

Zur Bewertung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe ist der Durchschnittswert aus den Aufzeichnungen der letzten 60 Sekunden jeder Prüfstufe zu bilden und sind die durchschnittlichen Konzentrationen (conc) von HC, CO, NOx und – bei Verwendung der Kohlenstoffbilanzmethode – von CO2 während jeder Prüfstufe aus den Durchschnittswerten der Aufzeichnungen und den entsprechenden Kalibrierdaten zu bestimmen. Es kann eine andere Art der Aufzeichnung angewandt werden, wenn diese eine gleichwertige Datenerfassung gewährleistet.

Die durchschnittlichen Hintergrundkonzentrationen (concd) können anhand der Ablesewerte der Verdünnungsluft im Sammelbeutel oder anhand der fortlaufenden (ohne Sammelbeutel vorgenommenen) Hintergrundmessung und der entsprechenden Kalibrierdaten bestimmt werden.
2
Partikelemissionen

Zur Partikelbewertung sind die Gesamtmassen (MSAM,i) oder Gesamtvolumina (VSAM,i) der durch die Filter geleiteten Probe für jede Prüfstufe aufzuzeichnen.

Die Filter sind wieder in die Wägekammer zu bringen und wenigstens eine, jedoch nicht mehr als 80 Stunden lang zu konditionieren und dann zu wiegen. Das Bruttogewicht der Filter ist aufzuzeichnen und das Nettogewicht (siehe Teil II Abschnitt 3.1) abzuziehen. Die Partikelmasse (Mf bei Einfachfiltermethode, Mf,i bei Mehrfachfiltermethode) ist die Summe der auf den Haupt- und Nachfiltern gesammelten Partikelmassen.

Bei Anwendung einer Hintergrundkorrektur ist die Masse (MDIL) oder das Volumen (VDIL) der durch die Filter geleiteten Verdünnungsluft und die Partikelmasse (Md) aufzuzeichnen. Wurde mehr als eine Messung vorgenommen, so ist der Quotient Md/MDIL oder Md/VDIL für jede einzelne Messung zu berechnen und der Durchschnitt der Werte zu bestimmen.

Können die belegten Filter nicht unmittelbar nach der Messung in die Wägekammer gebracht werden, sind Lagerzeiten entsprechend nachfolgender Tabelle zulässig:

LagertemperaturenLagerzeit
Umgebungsbedingungen8 Stunden
0° C24 Stunden
- 5° C10 Tage
- 10° Cunbegrenzt
3
Berechnung der gasförmigen Emissionen

Die in das Prüfprotokoll aufzunehmenden Prüfergebnisse werden in folgenden Schritten ermittelt:
3.1
Bestimmung des Abgasdurchsatzes

Die Werte des Abgasdurchsatzes (GEXHW, VEXHW oder VEXHD) sind für jede Prüfstufe nach Anlage 1 Abschnitte 2.1 bis 2.3 zu bestimmen.

Bei Verwendung eines Vollstrom-Verdünnungssystems ist der Gesamtdurchsatz des verdünnten Abgases (GTOTW, VTOTW) für jede Prüfstufe nach Anlage 1 Abschnitt 2.4 zu bestimmen.
3.2
Umrechnung vom trockenen in den feuchten Bezugszustand

Wird GEXHW, VEXHW, GTOTW oder VTOTW verwendet, so ist die gemessene Konzentration nach folgender Formel in einen Wert für den feuchten Bezugszustand umzurechnen, falls die Messung nicht schon für den feuchten Bezugszustand vorgenommen worden ist:

conc (feucht) = Kw × conc (trocken)
Für das Rohabgas:

oder:

Für das verdünnte Abgas:

oder

FFH kann so berechnet werden:



Für die Verdünnungsluft:






Für die Ansaugluft (wenn anders als die Verdünnungsluft):





Hierbei bedeuten:

Haabsolute Feuchtigkeit der Ansaugluft, g Wasser je kg trockener Luft
Hdabsolute Feuchtigkeit der Verdünnungsluft, g Wasser je kg trockener Luft
Rdrelative Feuchtigkeit der Verdünnungsluft, %
Rarelative Feuchtigkeit der Ansaugluft, %
pdSättigungsdampfdruck der Verdünnungsluft, kPa
paSättigungsdampfdruck der Ansaugluft, kPa
pBbarometrischer Gesamtdruck, kPa
3.3
Feuchtekorrektur bei NOx
3.3.1
Dieselmotoren

Da die NOx-Emission von den Bedingungen der Umgebungsluft abhängig ist, ist die NOx-Konzentration unter Berücksichtigung von Temperatur und Feuchtigkeit der Umgebungsluft mit Hilfe des in der folgenden Formel angegebenen Faktors KH zu korrigieren:



Hierbei bedeuten:

A0,309 GFUEL/GAIRD – 0,0266
B- 0,209 GFUEL/GAIRD + 0,00954
TLufttemperatur in K
HaFeuchtigkeit der Ansaugluft, g Wasser je kg trockener Luft:
Rarelative Feuchtigkeit der Ansaugluft, %
paSättigungsdampfdruck der Ansaugluft, kPa
pBbarometrischer Gesamtdruck, kPa
3.3.2
Dieselmotoren mit Ladeluftkühler

Für Dieselmotoren mit Ladeluftkühler darf die folgende Gleichung alternativ angewendet werden:

Hierbei bedeuten:

TSCLufttemperatur hinter Ladeluftkühler
TSC RefBezugstemperatur bei Rohkühlwasser 25º C, muss vom Hersteller festgelegt werden
übrige Variablen siehe Abschnitt 3.3.1.
3.4
Berechnung der Emissionsmassendurchsätze

Die Massendurchsätze der Emissionen für jeden Prüfpunkt sind wie folgt zu berechnen:
a)
Für das Rohabgas:

oder:

Gasmass = v · conc · VEXHD
oder:

Gasmass = w · conc · VEXHW
b)
Für das verdünnte Abgas:

Gasmass = u · concc · GTOTW
oder:

Gasmass = w · concc · VTOTW


Hierbei bedeuten:

concc =die hintergrundkorrigierte Konzentration
concc = conc-concd (1 – (1/DF))
DF = 13,4/(concCO2 + (concCO + concHC) · 10-4)
oder:

DF = 13,4/concCO2


Die Koeffizienten u – feucht, v – trocken, w – feucht sind entsprechend der folgenden Tabelle zu verwenden:

Gasuvwconc
NOx0,0015870,0020530,002053ppm
CO0,0009660,001250,00125ppm
HC0,000479-0,000619ppm
CO215,1919,6419,64Prozent
Die Dichte von HC basiert auf einem durchschnittlichen Kohlenstoff-Wasserstoff-Verhältnis von 1:1,85.
3.5
Berechnung der spezifischen Emissionen

Die spezifische Emission (g/kWh) ist für alle einzelnen Bestandteile folgendermaßen zu berechnen:

Hierbei ist Pi = Pm,i + PAE,i

Die in der obigen Berechnung verwendeten Wichtungsfaktoren und die Anzahl der Prüfstufen (n) entsprechen Teil II Abschnitt 3.6.
4
Berechnung der Partikelemission

Die Partikelemission ist folgendermaßen zu berechnen:
4.1
Feuchtigkeits-Korrekturfaktor für Partikel

Da die Partikelemission der Dieselmotoren von den Bedingungen der Umgebungsluft abhängig ist, muss der Massendurchsatz der Partikel unter Berücksichtigung der Feuchtigkeit der Umgebungsluft mit Hilfe des in der folgenden Formel angegebenen Faktors Kp korrigiert werden:

Kp = 1/(1 + 0,0133 · (Ha – 10,71))


HaFeuchtigkeit der Ansaugluft, g Wasser je kg trockener Luft
Rarelative Feuchtigkeit der Ansaugluft, %
paSättigungsdampfdruck der Ansaugluft, kPa
pBbarometrischer Gesamtdruck, kPa
4.2
Teilstrom-Verdünnungssystem

Die in das Prüfprotokoll aufzunehmenden Ergebnisse der Prüfung der Partikelemissionen werden in folgenden Schritten ermittelt. Da verschiedene Arten der Kontrolle des Verdünnungsverhältnisses angewandt werden dürfen, gelten verschiedene Methoden zur Berechnung des äquivalenten Massendurchsatzes des verdünnten Abgases GEDF oder des äquivalenten Volumendurchsatzes des verdünnten Abgases VEDF. Alle Berechnungen müssen auf den Durchschnittswerten der einzelnen Prüfstufen (i) während der Probenahmedauer beruhen.
4.2.1
Isokinetische Systeme

GEDFW,i = GEXHW,i · qi
oder:

VEDFW,i = VEXHW,i · qi
oder:

wobei r dem Verhältnis der Querschnittsflächen der isokinetischen Sonde AP und des Auspuffrohrs AT entspricht:

4.2.2
Systeme mit Messung von CO2- oder NOx-Konzentration

GEDFW,i = GEXHW,i · qi
oder:

VEDFW,i = VEXHW,i · qi



Hierbei ist:

concEKonzentration des feuchten Tracergases im unverdünnten Abgas
concDKonzentration des feuchten Tracergases im verdünnten Abgas
concAKonzentration des feuchten Tracergases in der Verdünnungsluft
Die auf trockener Basis gemessenen Konzentrationen sind gemäß Abschnitt 3.2 in Feuchtwerte umzuwandeln.
4.2.3
Systeme mit CO2-Messung und Kohlenstoffbilanzmethode



Hierbei ist:

CO2DCO2-Konzentration des verdünnten Abgases
CO2ACO2-Konzentration der Verdünnungsluft
(Konzentrationen in Volumenprozent, feucht)
Diese Gleichung beruht auf der Annahme der Kohlenstoffbilanz (die dem Motor zugeführten Kohlenstoffatome werden als CO2 freigesetzt) und wird in nachstehenden Schritten ermittelt:

GEDFW,i = GEXHW,i · qi
und

4.2.4
Systeme mit Durchsatzmessung

GEDFW,i = GEXHW,i · qi
und

4.3
Vollstrom-Verdünnungssystem

Die in das Prüfprotokoll aufzunehmenden Ergebnisse der Prüfung der Partikelemissionen werden in folgenden Schritten ermittelt.

Alle Berechnungen müssen auf den Durchschnittswerten der einzelnen Prüfstufen (i) während der Probenahmedauer beruhen.

GEDFW,i = GTOTW,i
oder

VEDFW,i = VTOTW,i
4.4
Berechnung des Partikelmassendurchsatzes

Der Partikelmassendurchsatz ist wie folgt zu berechnen:

Bei der Einfachfiltermethode:

oder:



Hierbei gilt:

(GEDFW)aver, (VEDFW)aver, (MSAM)aver, (VSAM)aver sind über den Prüfzyklus durch Addition der in den einzelnen Prüfstufen während der Probenahmedauer ermittelten Durch-schnittswerte zu bestimmen:







wobei i = 1, . . . n

Bei der Mehrfachfiltermethode:

oder:

wobei i = 1, . . . n

Die Hintergrundkorrektur des Partikelmassendurchsatzes kann wie folgt vorgenommen werden:

Bei der Einfachfiltermethode:

oder:



Wird mehr als eine Messung durchgeführt, so sind (Md/MDIL) oder (Md/VDIL) durch (Md/MDIL)aver bzw. (Md/VDIL)aver zu ersetzen.

oder:

DF = 13,4/concCO2


Bei der Mehrfachfiltermethode:

oder:
Wird mehr als eine Messung durchgeführt, so sind (Md/MDIL) oder (Md/VDIL) durch (Md/MDIL)aver bzw. (Md/VDIL)aver zu ersetzen.

oder:

DF = 13,4/concCO2
4.5
Berechnung der spezifischen Emissionen

Die spezifischen Partikelemissionen PT (g/kWh) sind folgendermaßen zu berechnen:

Bei der Einfachfiltermethode:



Bei der Mehrfachfiltermethode:

Pi= Pm,i + PAE,i
4.6
Effektiver Wichtungsfaktor

Bei der Einfachfiltermethode ist der effektive Wichtungsfaktor WFE,i für jede Prüfstufe folgendermaßen zu berechnen:

oder:

wobei i = 1, . . . n

Der Wert der effektiven Wichtungsfaktoren darf von den Werten der in Teil II Abschnitt 3.6 aufgeführten Wichtungsfaktoren um höchstens ± 0,005 (absoluter Wert) abweichen.



Teil III

Technische Daten des Bezugskraftstoffs für die Prüfungen zur Typgenehmigung und die Überprüfung der Übereinstimmung



Bezugskraftstoff für Binnenschiffe

Anmerkung:Die Hervorhebungen kennzeichnen die wesentlichen Eigenschaften in Bezug auf Motorleistung/Abgasemissionen.


Grenzwerte und EinheitenPrüfmethode
Cetanzahlmin. 45
max. 50
DIN EN ISO 5165
Dichte bei 15° Cmin. 835 kg/m3
max. 845 kg/m3
DIN EN ISO 3675,
ASTM D 4052
Siedeverlauf - 95 %-Absatzmax. 370° CDIN EN ISO 3405
Viskosität bei 40° Cmin. 2,5 mm2/s
max. 3,5 mm2/s
DIN EN ISO 3104
Schwefelgehaltmin. 0,1 Massen-%
max. 0,2 Massen-%
DIN EN ISO 8754,
DIN EN 24260
Flammpunktmin. 55° CDIN EN ISO 2719
Grenzwert der Filtrierbarkeit (CFPPP)min. -
max. + 5° C
DIN EN 116
Kupferlamellenkorrosionmax. 1DIN EN ISO 2160
Conradsonzahl (Verkokungsneigung) bei 10 % Rückstandmax. 0,3 Massen-%DIN EN ISO 10370
Aschegehaltmax. 0,01 Massen-%ASTM D 482
Wassergehaltmax. 0,05 Massen-%ASTM D 95, D 1744
Neutralisationszahl (starke Säure)min. 0,20 mg KOH/g
Oxidationsbeständigkeitmax. 2,5 mg/100 mlASTM D 2274
Zusätze


Teil IV

Analyse- und Probenahmesystem



Tabelle: Systeme zur Probeentnahme von gasförmigen und Partikelemissionen

Nummer der AbbildungBeschreibung
2Abgasanalysesystem für Rohabgas
3Abgasanalysesystem für verdünntes Abgas
4Teilstrom, isokinetischer Durchfluss, Ansauggebläseregelung, Teilprobenahme
5Teilstrom, isokinetischer Durchfluss, Druckgebläseregelung, Teilprobenahme
6Teilstrom, CO2- oder NOx-Regelung, Teilprobenahme
7Teilstrom, CO2- und Kohlenstoffbilanz, Gesamtprobenahme
8Teilstrom, Einfach-Venturirohr und Konzentrationsmessung, Teilprobenahme
9Teilstrom, Doppel-Venturirohr oder -Blende und Konzentrationsmessung, Teilprobenahme
10Teilstrom, Mehrfachröhrenteilung und Konzentrationsmessung, Teilprobenahme
11Teilstrom, Durchsatzregelung; Gesamtprobenahme
12Teilstrom, Durchsatzregelung, Teilprobenahme
13Vollstrom, Verdrängerpumpe oder Venturi-Rohr mit kritischer Strömung, Teilprobenahme
14Partikel-Probenahmesystem
15Verdünnungsanlage für Vollstromsystem

1
Bestimmung der gasförmigen Emissionen

Ausführliche Beschreibungen der empfohlenen Probenahme- und Analysesysteme sind in Abschnitt 1 sowie in den Abbildungen 2 und 3 enthalten. Da mit verschiedenen Anordnungen gleichwertige Ergebnisse erzielt werden können, ist eine genaue Übereinstimmung mit diesen Abbildungen nicht erforderlich. Es können zusätzliche Bauteile wie Instrumente, Ventile, Elektromagnete, Pumpen und Schalter verwendet werden, um weitere Informationen zu erlangen und die Funktionen der Teilsysteme zu koordinieren. Bei einigen Systemen kann auf manche Bauteile, die für die Aufrechterhaltung der Genauigkeit nicht erforderlich sind, verzichtet werden, wenn ihr Wegfall nach bestem technischen Ermessen begründet erscheint.

Bestandteile gasförmiger Emissionen – CO, CO2, HC, NOx

Es wird ein Analysesystem für die Bestimmung der gasförmigen Emissionen im Rohabgas oder

verdünnten Abgas beschrieben, das auf der Verwendung
-
eines HFID-Analysators für die Messung der Kohlenwasserstoffe,
-
von NDIR-Analysatoren für die Messung von Kohlenmonoxid und Kohlendioxid,
-
eines HCLD- oder gleichwertigen Analysators für die Messung der Stickoxide
beruht.

Beim Rohabgas (siehe Abbildung 2) kann die Probe zur Bestimmung sämtlicher Bestandteile mit einer Probenahmesonde oder zwei nahe beieinander befindlichen Probenahmesonden entnommen werden und intern nach den verschiedenen Analysatoren aufgespalten werden. Es ist sorgfältig darauf zu achten, dass sich an keiner Stelle des Analysesystems Kondensate von Abgasbestandteilen (einschließlich Wasser und Schwefelsäure) bilden.

Beim verdünnten Abgas (siehe Abbildung 3) ist die Probe zur Bestimmung der Kohlenwasserstoffe mit einer anderen Probenahmesonde zu entnehmen als die Probe zur Bestimmung der anderen Bestandteile. Es ist sorgfältig darauf zu achten, dass sich an keiner Stelle des Analysesystems Kondensate von Abgasbestandteilen (einschließlich Wasser und Schwefelsäure) bilden.



Abbildung 2
Flussdiagramm des Abgasanalysesystems für CO, NOx und HC


Abbildung 3
Flussdiagramm des Analysesystems für verdünntes Abgas für CO, CO2, NOx und HC

Beschreibung – Abbildungen 2 und 3

Allgemeiner Hinweis:

Alle Bauteile, mit denen die Gasprobe in Berührung kommt, müssen auf der für das jeweilige System vorgeschriebenen Temperatur gehalten werden.

-
SP1: Sonde zur Entnahme von Proben aus dem unverdünnten Abgas (nur Abbildung 2)

Empfohlen wird eine Sonde aus rostfreiem Stahl mit geschlossenem Ende und mehreren Löchern. Der Innendurchmesser darf nicht größer sein als der Innendurchmesser der Probenahmeleitung. Die Wanddicke der Sonde darf nicht größer als 1 mm sein. Erforderlich sind mindestens drei Löcher auf drei verschiedenen radialen Ebenen und von einer solchen Größe, dass sie ungefähr den gleichen Durchfluss entnehmen. Die Sonde muss sich über mindestens 80 % des Auspuffrohr-Querschnitts erstrecken.
-
SP2: Sonde zur Entnahme von HC-Proben aus dem verdünnten Abgas (nur Abbildung 3)

Die Sonde muss
-
die ersten 254 mm bis 762 mm der Kohlenwasserstoff-Probenahmeleitung bilden (HSL3),
-
einen Innendurchmesser von mindestens 5 mm haben,
-
im Verdünnungstunnel DT (Abschnitt 2.1.2) an einer Stelle angebracht sein, wo Verdünnungsluft und Abgase gut vermischt sind (d.h. etwa 10 Tunneldurchmesser stromabwärts von dem Punkt gelegen, an dem die Abgase in den Verdünnungstunnel eintreten),
-
in ausreichender Entfernung (radial) von anderen Sonden und von der Tunnelwand angebracht werden, um eine Beeinflussung durch Wellen oder Wirbel zu vermeiden,
-
so beheizt werden, dass die Temperatur des Gasstroms am Sondenauslass auf 463 K (190° C) ± 10 K erhöht wird.
-
SP3: Sonde zur Entnahme von CO-, CO2- und NOx-Proben aus dem verdünnten Abgas (nur Abbildung 3)

Die Sonde muss
-
sich auf derselben Ebene wie SP2 befinden,
-
in ausreichender Entfernung (radial) von anderen Sonden und von der Tunnelwand angebracht werden, um eine Beeinflussung durch Wellen oder Wirbel zu vermeiden,
-
über ihre gesamte Länge beheizt und so isoliert sein, dass die Mindesttemperatur 328 K (55° C) beträgt, um eine Kondenswasserbildung zu vermeiden.
-
HSL1: beheizte Probenahmeleitung

Die Probenahmeleitung dient der Entnahme von Gasproben von einer einzelnen Sonde bis hin zu dem (den) Aufteilungspunkt(en) und dem HC-Analysator.

Die Probenahmeleitung muss
-
einen Innendurchmesser von mindestens 5 mm und höchstens 13,5 mm haben,
-
aus rostfreiem Stahl oder PTFE bestehen,
-
auf einer Wandtemperatur von 463 K (190° C) ± 10 K, gemessen an jedem getrennt geregelten beheizten Abschnitt, gehalten werden, wenn die Abgastemperatur an der Probenahmesonde bis einschließlich 463 K (190° C) beträgt,
-
auf einer Wandtemperatur von über 453 K (180° C) gehalten werden, wenn die Abgastemperatur an der Probenahmesonde mehr als 463 K (190° C) beträgt,
-
unmittelbar vor dem beheizten Filter (F2) auf dem HFID ständig eine Gastemperatur von 463 K (190° C) ± 10 K aufweisen.
-
HSL2: beheizte NOx-Probenahmeleitung

Die Probenahmeleitung muss
-
bei Verwendung eines Kühlers bis hin zum Konverter und bei Nichtverwendung eines Kühlers bis hin zum Analysator auf einer Wandtemperatur von 328 bis 473 K (55 bis 200° C) gehalten werden,
-
aus rostfreiem Stahl oder Polytetrafluorethylen (PTFE) bestehen.

Da die Probenahmeleitung nur zur Verhinderung der Kondensation von Wasser und Schwefelsäure beheizt werden muss, hängt ihre Temperatur vom Schwefelgehalt des Kraftstoffs ab.
-
SL: Probenahmeleitung für CO (CO2)

Die Leitung muss aus PTFE oder rostfreiem Stahl bestehen. Sie kann beheizt oder unbeheizt sein.
-
BK: Hintergrundbeutel (wahlfrei, nur Abbildung 3)

Zur Messung der Hintergrundkonzentrationen.
-
BG: Probenahmebeutel (wahlfrei, nur Abbildung 3, CO und CO2)

Zur Messung der Probenkonzentrationen.
-
F1: Beheiztes Vorfilter (wahlfrei)

Sofern vorhanden, ist es auf der gleichen Temperatur zu halten wie HSL1.
-
F2: Beheiztes Filter

Dieses Filter muss alle Feststoffteilchen aus der Gasprobe entfernen, bevor diese in den Analysator gelangt. Es muss die gleiche Temperatur aufweisen wie HSL1. Das Filter ist bei Bedarf zu wechseln.
-
P: Beheizte Probenahmepumpe

Die Pumpe ist auf die Temperatur von HSL1 aufzuheizen.
-
HC

Beheizter Flammenionisationsdetektor (HFID) zur Bestimmung der Kohlenwasserstoffe. Die Temperatur ist auf 453 bis 473 K (180 bis 200° C) zu halten.
-
CO, CO2

NDIR-Analysatoren zur Bestimmung von Kohlenmonoxid und Kohlendioxid.
-
NO2

(H)CLD-Analysator zur Bestimmung der Stickoxide. Wird ein HCLD verwendet, so ist er auf einer Temperatur von 328 bis 473 K (55 bis 200° C) zu halten.
-
C: Konverter

Für die katalytische Reduktion von NO2 zu NO vor der Analyse im CLD oder HCLD ist ein Konverter zu verwenden.
-
B: Kühler

Zum Kühlen und Kondensieren von Wasser aus der Abgasprobe. Der Kühler ist durch Eis oder ein Kühlsystem auf einer Temperatur von 273 bis 277 K (0° C bis 4° C) zu halten. Der Kühler ist wahlfrei, wenn der Analysator keine Beeinträchtigung durch Wasserdampf – bestimmt nach Teil II Anlage 2 Abschnitte 1.9.1 und 1.9.2 – aufweist.

Die Verwendung chemischer Trockner zur Entfernung von Wasser aus der Probe ist nicht zulässig.
-
T1, T2, T3: Temperatursensor

Zur Überwachung der Temperatur des Gasstromes.
-
T4: Temperatursensor

Temperatur des NO2-NO-Konverters.
-
T5: Temperatursensor

Zur Überwachung der Temperatur des Kühlers.
-
G1, G2, G3: Druckmesser

Zur Messung des Drucks in den Probenahmeleitungen.
-
R1, R2: Druckregler

Zur Regelung des Luft- bzw. Kraftstoffdrucks für den HFID.
-
R3, R4, R5: Druckregler

Zur Regelung des Drucks in den Probenahmeleitungen und des Durchflusses zu den Analysatoren.
-
FL1, FL2, FL3: Durchflussmesser

Zur Überwachung des Bypass-Durchflusses der Probe.
-
FL4 bis FL7: Durchflussmesser (wahlfrei)

Zur Überwachung des Durchflusses durch die Analysatoren.
-
V1 bis V6: Umschaltventil

Geeignete Ventile zum wahlweisen Einleiten der Probe, von Kalibriergas oder zum Schließen der Zufuhrleitung in den Analysator.
-
V7, V8: Magnetventil

Zur Umgehung des NO2-NO-Konverters.
-
V9: Nadelventil

Zum Ausgleichen des Durchflusses durch den NO2-NO-Konverter und den Bypass.
-
V10, V11: Nadelventil

Zum Regulieren des Durchflusses zu den Analysatoren.
-
V12, V13: Ablasshahn

Zum Ablassen des Kondensats aus dem Kühler B.
-
V14: Umschaltventil

Zur Auswahl von Probe- oder Hintergrundbeutel.
2
Bestimmung der Partikel

Die Abschnitte 2.1 und 2.2 und die Abbildungen 4 bis 15 vermitteln ausführliche Beschreibungen der empfohlenen Verdünnungs- und Probenahmesysteme. Da mit verschiedenen Anordnungen gleichwertige Ergebnisse erzielt werden können, ist eine genaue Übereinstimmung mit diesen Abbildungen nicht erforderlich. Es können zusätzliche Bauteile wie Instrumente, Ventile, Elektromagnete, Pumpen und Schalter verwendet werden, um weitere Informationen zu erlangen und die Funktionen der Teilsysteme zu koordinieren. Bei einigen Systemen kann auf manche Bauteile, die für die Aufrechterhaltung der Genauigkeit nicht erforderlich sind, verzichtet werden, wenn ihr Wegfall nach bestem technischen Ermessen begründet erscheint.
2.1
Verdünnungssystem
2.1.1
Teilstrom-Verdünnungssystem (Abbildungen 4 bis 12)

Es wird ein Verdünnungssystem beschrieben, das auf der Verdünnung eines Teils der Auspuffabgase beruht. Die Teilung des Abgasstroms und der nachfolgende Verdünnungsprozess können mit verschiedenen Typen von Verdünnungssystemen vorgenommen werden. Zur anschließenden Abscheidung der Partikel kann entweder das gesamte verdünnte Abgas oder nur ein Teil des verdünnten Abgases durch das Partikel-Probenahmesystem geleitet werden (Abschnitt 2.2, Abbildung 14). Die erste Methode wird als Gesamtprobenahme, die zweite als Teilprobenahme bezeichnet.

Die Errechnung des Verdünnungsverhältnisses hängt vom Typ des angewandten Systems ab. Empfohlen werden folgende Typen:
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Isokinetische Systeme (Abbildungen 4 und 5)

Bei diesen Systemen entspricht der in das Übertragungsrohr eingeleitete Strom von der Gasgeschwindigkeit und/oder vom Druck her dem Hauptabgasstrom, so dass ein ungehinderter und gleichmäßiger Abgasstrom an der Probenahmesonde erforderlich ist. Dies wird in der Regel durch Verwendung eines Resonators und eines geraden Rohrs stromaufwärts von der Probenahmestelle erreicht. Das Teilungsverhältnis wird anschließend anhand leicht messbarer Werte, wie z. B. Rohrdurchmesser, berechnet. Es ist zu beachten, dass die Isokinetik lediglich zur Angleichung der Durchflussbedingungen und nicht zur Angleichung der Größenverteilung verwendet wird. Letzteres ist in der Regel nicht erforderlich, da die Partikel so klein sind, dass sie den Stromlinien des Abgases folgen.
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Systeme mit Durchflussregelung und Konzentrationsmessung (Abbildungen 6 bis 10)

Bei diesen Systemen wird die Probe dem Hauptabgasstrom durch Einstellung des Verdünnungsluftdurchflusses und des Gesamtdurchflusses des verdünnten Abgases entnommen. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand der Konzentrationen von Tracergasen wie CO2 oder NOx bestimmt, die bereits in den Motorabgasen enthalten sind. Die Konzentrationen im verdünnten Abgas und in der Verdünnungsluft werden gemessen, und die Konzentration im Rohabgas kann entweder direkt gemessen oder bei bekannter Kraftstoffzusammensetzung anhand des Kraftstoffdurchsatzes und der Kohlenstoffbilanz-Gleichung ermittelt werden. Die Systeme können auf der Grundlage des berechneten Verdünnungsverhältnisses (Abbildungen 6 und 7) oder auf der Grundlage des Durchflusses in das Übertragungsrohr (Abbildungen 8, 9 und 10) geregelt werden.
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Systeme mit Durchflussregelung und Durchflussmessung (Abbildungen 11 und 12)

Bei diesen Systemen wird die Probe dem Hauptabgasstrom durch Einstellung des Verdünnungsluftdurchflusses und des Gesamtdurchflusses des verdünnten Abgases entnommen. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand der Differenz der beiden Durchsätze bestimmt. Die Durchflussmesser müssen aufeinander bezogen präzise kalibriert sein, da die relative Größe der beiden Durchsätze bei größeren Verdünnungsverhältnissen zu bedeutenden Fehlern führen kann (Abbildung 9 und oben). Die Durchflussregelung erfolgt sehr direkt, indem der Durchsatz des verdünnten Abgases konstant gehalten und der Verdünnungsluftdurchsatz bei Bedarf geändert wird.

Damit die Vorteile von Teilstrom-Verdünnungssystemen voll zum Tragen kommen, ist besondere Aufmerksamkeit auf die Vermeidung von Partikelverlusten im Übertragungsrohr, auf die Gewährleistung der Entnahme einer repräsentativen Probe aus dem Motorabgas und auf die Bestimmung des Teilungsverhältnisses zu richten.

Bei den beschriebenen Systemen werden diese kritischen Punkte berücksichtigt.

Abbildung 4
Teilstrom-Verdünnungssystem mit isokinetischer Sonde und Teilprobenahme (SB-Regelung)


Unverdünntes Abgas wird mit Hilfe der isokinetischen Probenahmesonde ISP aus dem Auspuffrohr EP durch das Übertragungsrohr TT zum Verdünnungstunnel DT geleitet. Der Differenzdruck des Abgases zwischen Auspuffrohr und Sondeneinlass wird mit dem Differenzdruckaufnehmer DPT gemessen. Dieses Signal wird an den Durchflussregler FC1 übermittelt, der das Ansauggebläse SB so regelt, dass am Eintritt der Sonde ein Differenzdruck von Null aufrechterhalten wird. Unter diesen Bedingungen stimmen die Abgasgeschwindigkeiten in EP und ISP überein, und der Durchfluss durch ISP und TT ist ein konstanter Bruchteil des Abgasdurchflusses. Das Teilungsverhältnis wird anhand der Querschnittsflächen von EP und ISP bestimmt. Der Verdünnungsluftdurchsatz wird mit dem Durchflussmessgerät FM1 gemessen. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand des Verdünnungsluftdurchsatzes und des Teilungsverhältnisses berechnet.

Abbildung 5
Teilstrom-Verdünnungssystem mit isokinetischer Sonde und Teilprobenahme (PB-Regelung)


Unverdünntes Abgas wird mit Hilfe der isokinetischen Probenahmesonde ISP aus dem Auspuffrohr EP durch das Übertragungsrohr TT zum Verdünnungstunnel DT geleitet. Der Differenzdruck des Abgases zwischen Auspuffrohr und Sondeneinlass wird mit dem Differenzdruckaufnehmer DPT gemessen. Dieses Signal wird an den Durchflussregler FC1 übermittelt, der das Ansauggebläse SB so regelt, dass am Eintritt der Sonde ein Differenzdruck von Null aufrechterhalten wird. Dazu wird ein kleiner Teil der Verdünnungsluft, deren Durchsatz bereits mit dem Durchflussmessgerät FM1 gemessen wurde, entnommen und mit Hilfe einer pneumatischen Blende in das TT eingeleitet. Unter diesen Bedingungen stimmen die Abgasgeschwindigkeiten in EP und ISP überein, und der Durchfluss durch ISP und TT ist ein konstanter Bruchteil des Abgasstroms. Das Teilungsverhältnis wird anhand der Querschnittsflächen von EP und ISP bestimmt. Die Verdünnungsluft wird vom Ansauggebläse SB durch den DT gesogen und der Durchsatz mittels FM1 am Einlass zum DT gemessen. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand des Verdünnungsluftdurchsatzes und des Teilungsverhältnisses berechnet.

Abbildung 6
Teilstrom-Verdünnungssystem mit Messung von CO2- oder NOx-Konzentration und Teilprobenahme


Unverdünntes Abgas wird aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT zum Verdünnungstunnel DT geleitet. Die Konzentrationen eines Tracergases (CO2 oder NOx) werden mit dem (den) Abgasanalysator(en) EGA im unverdünnten und verdünnten Abgas sowie in der Verdünnungsluft gemessen. Diese Signale werden an den Durchflussregler FC2 übermittelt, der entweder das Druckgebläse PB oder das Ansauggebläse SB so regelt, dass im DT das gewünschte Teilungs- und Verdünnungsverhältnis des Abgases aufrechterhalten wird. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand der Konzentrationen des Tracergases im unverdünnten Abgas, im verdünnten Abgas und in der Verdünnungsluft berechnet.

Abbildung 7
Teilstrom-Verdünnungssystem mit Messung von CO2-Konzentration, Kohlenstoffbilanz und Gesamtprobenahme


Unverdünntes Abgas wird aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT zum Verdünnungstunnel DT geleitet. Die CO2-Konzentrationen werden mit dem (den) Abgasanalysator(en) EGA im verdünnten Abgas und in der Verdünnungsluft gemessen. Die Signale über den CO2- und Kraftstoffdurchfluss GFUEL werden entweder an den Durchflussregler FC2 oder an den Durchflussregler FC3 des Partikel-Probenahmesystems übermittelt (siehe Abbildung 14). FC2 regelt das Druckgebläse PB und FC3 das Partikel-Probenahmesystem (siehe Abbildung 14), wodurch die in das System eintretenden und es verlassenden Ströme so eingestellt werden, dass im DT das gewünschte Teilungs- und Verdünnungsverhältnis der Abgase aufrechterhalten wird. Das Verdünnungsverhältnis wird unter Verwendung der Kohlenstoffbilanzmethode anhand der CO2-Konzentrationen und des GFUEL berechnet.

Abbildung 8
Teilstrom-Verdünnungssystem mit Einfach-Venturirohr, Konzentrationsmessung und Teilprobenahme


Unverdünntes Abgas wird aufgrund des Unterdrucks, den das Venturi-Rohr VN im DT erzeugt, aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT zum Verdünnungstunnel DT geleitet. Der Gasdurchsatz durch das TT hängt vom Impulsaustausch im Venturibereich ab und wird somit von der absoluten Temperatur des Gases am Ausgang des TT beeinflusst. Folglich ist die Abgasteilung bei einem bestimmten Tunneldurchsatz nicht konstant, und das Verdünnungsverhältnis ist bei geringer Last etwas kleiner als bei hoher Last. Die Konzentrationen des Tracergases (CO2 oder NOx) werden mit dem (den) Abgasanalysator(en) EGA im unverdünnten Abgas, im verdünnten Abgas und in der Verdünnungsluft gemessen, und das Verdünnungsverhältnis wird anhand der gemessenen Werte errechnet.

Abbildung 9
Teilstrom-Verdünnungssystem mit Doppel-Venturirohr oder Doppelblende, Konzentrationsmessung und Teilprobenahme


Unverdünntes Abgas wird aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT zum Verdünnungstunnel DT geleitet, und zwar mittels eines Mengenteilers, der ein Paar Blenden oder Venturi-Rohre enthält. Der erste Mengenteiler (FD1) befindet sich im EP, der zweite (FD2) im TT. Zusätzlich sind zwei Druckregelventile (PCV1 und PCV2) erforderlich, damit durch Regelung des Gegendrucks in der EP und des Drucks im DT eine konstante Abgasteilung aufrechterhalten werden kann. PCV1 befindet sich stromabwärts der SP im EP, PCV2 zwischen dem Druckgebläse PB und dem DT. Die Konzentrationen des Tracergases (CO2 oder NOx) werden im unverdünnten Abgas, im verdünnten Abgas und in der Verdünnungsluft mit dem (den) Abgasanalysator(en) EGA gemessen. Sie werden zur Überprüfung der Abgasteilung benötigt und können zur Einstellung von PCV1 und PCV2 im Interesse einer präzisen Teilungsregelung verwendet werden. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand der Tracergaskonzentrationen berechnet.

Abbildung 10
Teilstrom-Verdünnungssystem mit Mehrfachröhrenteilung, Konzentrationsmessung und Teilprobenahme


Unverdünntes Abgas wird aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT zum Verdünnungstunnel DT geleitet, und zwar mittels eines im EP angebrachten Mengenteilers, der aus einer Reihe von Röhren mit gleichen Abmessungen besteht (Durchmesser, Länge und Biegungshalbmesser gleich). Das durch eine dieser Röhren strömende Abgas wird zum DT geleitet, das durch die übrigen Röhren strömende Abgas wird durch die Dämpfungskammer DC geleitet. Die Abgasteilung wird also durch die Gesamtzahl der Röhren bestimmt. Eine konstante Teilungsregelung setzt zwischen der DC und dem Ausgang des TT einen Differenzdruck von Null voraus, der mit dem Differenzdruckaufnehmer DPT gemessen wird. Ein Differenzdruck von Null wird erreicht, indem in den DT am Ausgang des TT Frischluft eingespritzt wird. Die Konzentrationen des Tracergases (CO2 oder NOx) werden im unverdünnten Abgas, im verdünnten Abgas und in der Verdünnungsluft mit dem (den) Abgasanalysator(en) EGA gemessen. Sie werden zur Überprüfung der Abgasteilung benötigt und können zur Einstellung von PCV1 und PCV2 im Interesse einer präzisen Teilungsregelung verwendet werden. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand der Tracergaskonzentrationen berechnet.

Abbildung 11
Teilstrom-Verdünnungssystem mit Durchflussregelung und Gesamtprobenahme


Unverdünntes Abgas wird aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT in den Verdünnungstunnel DT geleitet. Der Gesamtdurchfluss durch den Tunnel wird mit dem Durchflussregler FC3 und der Probenahmepumpe P des Partikel-Probenahmesystems eingestellt (siehe Abbildung 16). Der Verdünnungsluftdurchfluss wird mit dem Durchflussregler FC2 geregelt, der GEXH, GAIR oder GFUEL als Steuersignale zur Herbeiführung der gewünschten Abgasteilung verwenden kann. Der Probedurchfluss in den DT ist die Differenz aus dem Gesamtdurchfluss und dem Verdünnungsluftdurchfluss. Der Verdünnungsluftdurchsatz wird mit dem Durchflussmessgerät FM1 und der Gesamtdurchsatz mit dem Durchflussmessgerät FM3 des Partikel-Probenahmesystems gemessen (siehe Abbildung 14). Das Verdünnungsverhältnis wird anhand dieser beiden Durchsätze berechnet.

Abbildung 12
Teilstrom-Verdünnungssystem mit Durchflussregelung und Teilprobenahme


Unverdünntes Abgas wird aus dem Auspuffrohr EP durch die Probenahmesonde SP und das Übertragungsrohr TT in den Verdünnungstunnel DT geleitet. Die Abgasteilung und der Durchfluss in den DT werden mit dem Durchflussregler FC2 geregelt, der die Durchflüsse (oder Drehzahlen) des Druckgebläses PB und des Ansauggebläses SB entsprechend einstellt. Dies ist möglich, weil die mit dem Partikel-Probenahmesystem entnommene Probe in den DT zurückgeführt wird. Als Steuersignale für FC2 können GEXH, GAIR oder GFUEL verwendet werden. Der Verdünnungsluftdurchsatz wird mit dem Durchflussmessgerät FM1, der Gesamtdurchsatz mit dem Durchflussmessgerät FM2 gemessen. Das Verdünnungsverhältnis wird anhand dieser beiden Durchsätze berechnet.

Beschreibung – Abbildungen 4 bis 12

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EP: Auspuffrohr

Das Auspuffrohr kann isoliert sein. Zur Verringerung der Wärmeträgheit des Auspuffrohrs wird ein Verhältnis Stärke/Durchmesser von 0,015 oder weniger empfohlen. Die Verwendung flexibler Abschnitte ist auf ein Verhältnis Länge/Durchmesser von 12 oder weniger zu begrenzen. Biegungen sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen, um Trägheitsablagerungen zu verringern. Gehört zu dem System ein Prüfstand-Schalldämpfer, so kann auch dieser isoliert werden.

Bei einem isokinetischen System muss das Auspuffrohr vom Eintritt der Sonde ab stromaufwärts mindestens sechs Rohrdurchmesser und stromabwärts drei Rohrdurchmesser frei von scharfen Krümmungen, Biegungen und plötzlichen Durchmesseränderungen sein. Die Gasgeschwindigkeit muss im Entnahmebereich höher als 10 m/s sein; dies gilt nicht für den Leerlauf. Druckschwankungen der Abgase dürfen im Durchschnitt ± 500 Pa nicht übersteigen. Jede Maßnahme zur Vermeidung der Druckschwankungen, die über die Verwendung einer Fahrzeug-Auspuffanlage (einschließlich Schalldämpfer und Nachbehandlungsanlage) hinausgeht, darf die Motorleistung nicht verändern und zu keiner Partikelablagerung führen.

Bei Systemen ohne isokinetische Sonde wird ein gerades Rohr empfohlen, das stromaufwärts vom Eintritt der Sonde den sechsfachen Rohrdurchmesser und stromabwärts von diesem Punkt den dreifachen Rohrdurchmesser haben muss.
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SP: Probenahmesonde (Abbildungen 6 bis 12)

Der Innendurchmesser muss mindestens 4 mm betragen. Das Verhältnis der Durchmesser von Auspuffrohr und Sonde muss mindestens vier betragen. Die Sonde muss eine offene Röhre sein, die der Strömungsrichtung zugewandt in der Mittellinie des Auspuffrohrs angebracht ist, oder es muss sich um eine Mehrlochsonde – wie unter SP1 in Abschnitt 1 beschrieben – handeln.
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ISP: Isokinetische Probenahmesonde (Abbildungen 4 und 5)

Die isokinetische Probenahmesonde ist der Strömungsrichtung zugewandt in der Mittellinie des Auspuffrohrs an einem Punkt anzubringen, an dem die im Abschnitt EP beschriebenen Strömungsbedingungen herrschen; sie ist so auszulegen, dass eine verhältnisgleiche Probenahme aus dem unverdünnten Abgas gewährleistet ist. Der Innendurchmesser muss mindestens 12 mm betragen.

Ein Reglersystem ist erforderlich, damit durch Aufrechterhaltung eines Differenzdrucks von Null zwischen dem EP und der ISP eine isokinetische Abgasteilung erreicht wird. Unter diesen Bedingungen sind die Abgasgeschwindigkeiten im EP und in der ISP gleich, und der Massendurchfluss durch die ISP ist ein konstanter Bruchteil des Abgasstroms. Die ISP muss an einen Differenzdruckaufnehmer angeschlossen werden. Die Regelung, mit der zwischen dem EP und der ISP ein Differenzdruck von Null erreicht wird, erfolgt über die Drehzahl des Gebläses oder über den Durchflussregler.
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FD1, FD2: Mengenteiler (Abbildung 9)

Ein Paar Venturi-Rohre oder Blenden wird im Auspuffrohr EP bzw. im Übertragungsrohr TT angebracht, damit eine verhältnisgleiche Probenahme aus dem unverdünnten Abgas gewährleistet ist. Das aus den beiden Druckregelventilen PCV1 und PCV2 bestehende Reglersystem wird benötigt, damit eine verhältnisgleiche Aufteilung mittels Regelung der Drücke im EP und DT erfolgen kann.
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FD3: Mengenteiler (Abbildung 10)

Ein Satz Röhren (Mehrfachröhreneinheit) wird im Auspuffrohr EP angebracht, damit eine verhältnisgleiche Probenahme aus dem unverdünnten Abgas gewährleistet ist. Eine dieser Röhren leitet Abgas zum Verdünnungstunnel DT, das Abgas aus den übrigen Röhren strömt in eine Dämpfungskammer DC. Die Röhren müssen gleiche Abmessungen aufweisen (Durchmesser, Länge, Biegungshalbmesser gleich); demzufolge ist die Abgasteilung von der Gesamtzahl der Röhren abhängig. Ein Reglersystem wird benötigt, damit durch Aufrechterhaltung eines Differenzdrucks von Null zwischen der Einmündung der Mehrfachröhreneinheit in die DC und dem Ausgang des TT eine verhältnisgleiche Aufteilung erfolgen kann. Unter diesen Bedingungen herrschen im EP und in FD3 proportionale Abgasgeschwindigkeiten, und der Durchfluss im TT ist ein konstanter Bruchteil des Abgasdurchflusses. Die beiden Punkte müssen an einen Differenzdruckaufnehmer DPT angeschlossen sein. Die Regelung zur Herstellung eines Differenzdrucks von Null erfolgt über den Durchflussregler FC1.
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EGA: Abgasanalysator (Abbildungen 6 bis 10)

Es können CO2- oder NOx-Analysatoren verwendet werden (bei der Kohlenstoffbilanzmethode nur CO2-Analysatoren). Die Analysatoren sind ebenso zu kalibrieren wie die Analysatoren für die Messung der gasförmigen Emissionen. Ein oder mehrere Analysatoren können zur Bestimmung der Konzentrationsunterschiede verwendet werden.

Die Meßsysteme müssen eine solche Genauigkeit aufweisen, dass die Genauigkeit von GEDFW,i oder VEDFW,i ± 4 % beträgt.
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TT: Übertragungsrohr (Abbildungen 4 bis 12)

Das Übertragungsrohr für die Partikelprobe muss
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so kurz wie möglich, jedoch nicht länger als 5 m sein,
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einen Durchmesser haben, der gleich dem Durchmesser der Sonde oder größer, jedoch nicht größer als 25 mm ist,
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den Ausgang in der Mittellinie des Verdünnungstunnels haben und in Strömungsrichtung zeigen.
Rohre von einer Länge bis zu einem Meter sind mit einem Material zu isolieren, dessen maximale Wärmeleitfähigkeit 0,05 W/(m × K) beträgt, wobei die Stärke der Isolierschicht dem Durchmesser der Sonde entspricht. Rohre von mehr als einem Meter Länge sind zu isolieren und so zu beheizen, dass die Wandtemperatur mindestens 523 K (250° C) beträgt.

Wahlweise können die erforderlichen Wandtemperaturen des Übertragungsrohrs auch durch Standardberechnungen der Wärmeübertragung bestimmt werden.
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DPT: Differenzdruckaufnehmer (Abbildungen 4, 5 und 10)

Der größte Messbereich des Differenzdruckaufnehmers muss ± 500 Pa betragen.
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FC1: Durchflussregler (Abbildungen 4, 5 und 10)

Bei den isokinetischen Systemen (Abbildungen 4 und 5) wird der Durchflussregler zur Aufrechterhaltung eines Differenzdrucks von Null zwischen dem EP und der ISP benötigt. Die Einstellung kann folgendermaßen erfolgen:
a)
durch Regelung der Drehzahl oder des Durchflusses des Ansauggebläses (SB) und Konstanthalten der Drehzahl des Druckgebläses (PB) bei jeder Prüfphase (Abbildung 4)

oder
b)
durch Einstellung des Ansauggebläses (SB) auf einen konstanten Massendurchfluss des verdünnten Abgases und Regelung des Durchflusses des Druckgebläses PB, wodurch der Durchfluss der Abgasprobe in einem Bereich am Ende des Übertragungsrohrs (TT) geregelt wird (Abbildung 5).
Bei Systemen mit geregeltem Druck darf der verbleibende Fehler in der Steuerschleife ± 3 Pa nicht übersteigen. Die Druckschwankungen im Verdünnungstunnel dürfen im Durchschnitt ± 250 Pa nicht übersteigen.

Bei Mehrfachröhrensystemen (Abbildung 10) wird der Durchflussregler zur Aufrechterhaltung eines Differenzdrucks von Null zwischen dem Auslass der Mehrfachröhreneinheit und dem Ausgang des TT benötigt, damit der Abgasstrom verhältnisgleich aufgeteilt wird. Die Einstellung kann durch Regelung des Durchsatzes der eingeblasenen Luft erfolgen, die am Ausgang des TT in den DT einströmt.
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PCV1, PCV2: Druckregelventile (Abbildung 9)

Zwei Druckregelventile werden für das Doppelventuri-/Doppelblenden-System benötigt, damit durch Regelung des Gegendrucks des EP und des Drucks im DT eine verhältnisgleiche Stromteilung erfolgen kann. Die Ventile müssen sich stromabwärts der SP im EP und zwischen PB und DT befinden.
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DC: Dämpfungskammer (Abbildung 10)

Am Ausgang des Mehrfachröhrensystems ist eine Dämpfungskammer anzubringen, um die Druckschwankungen im Auspuffrohr EP so gering wie möglich zu halten.
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VN: Venturi-Rohr (Abbildung 8)

Ein Venturi-Rohr wird im Verdünnungstunnel DT angebracht, um im Bereich des Ausgangs des Übertragungsrohrs TT einen Unterdruck zu erzeugen. Der Gasdurchsatz im TT wird durch den Impulsaustausch im Venturibereich bestimmt und ist im Grund dem Durchsatz des Druckgebläses PB proportional, so dass ein konstantes Verdünnungsverhältnis erzielt wird. Da der Impulsaustausch von der Temperatur am Ausgang des TT und vom Druckunterschied zwischen dem EP und dem DT beeinflusst wird, ist das tatsächliche Verdünnungsverhältnis bei geringer Last etwas kleiner als bei hoher Last.
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FC2: Durchflussregler (Abbildungen 6, 7, 11 und 12; wahlfrei)

Zur Durchflussregelung am Druckgebläse PB und/oder Ansauggebläse SB kann ein Durchflussregler verwendet werden. Er kann an den Abgasstrom- oder den Kraftstrom- und/oder an den CO2- oder NOx-Differenzsignalgeber angeschlossen sein.

Wird ein Druckluftversorgungssystem (Abbildung 11) verwendet, regelt der FC2 unmittelbar den Luftstrom.
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FM1: Durchflussmessgerät (Abbildungen 6, 7, 11 und 12)

Gasmessgerät oder sonstiges Durchflussmessgerät zur Messung des Verdünnungsluftdurchflusses. FM1 ist wahlfrei, wenn das PB für die Durchflussmessung kalibriert ist.
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FM2: Durchflussmessgerät (Abbildung 12)

Gasmessgerät oder sonstiges Durchflussmessgerät zur Messung des Durchflusses des verdünnten Abgases. FM2 ist wahlfrei, wenn das Ansauggebläse SB für die Durchflussmessung kalibriert ist.
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PB: Druckgebläse (Abbildungen 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 12)

Zur Steuerung des Verdünnungsluftdurchsatzes kann das PB an die Durchflussregler FC1 und FC2 angeschlossen sein. Ein PB ist nicht erforderlich, wenn eine Absperrklappe verwendet wird. Ist das PB kalibriert, kann es zur Messung des Verdünnungsluftdurchflusses verwendet werden.
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SB: Ansauggebläse (Abbildungen 4, 5, 6, 9, 10 und 12)

Nur für Teilprobenahmesysteme. Ist das SB kalibriert, kann es zur Messung des Durchflusses des verdünnten Abgases verwendet werden.
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DAF: Verdünnungsluftfilter (Abbildungen 4 bis 12)

Es wird empfohlen, die Verdünnungsluft zu filtern und durch Aktivkohle zu leiten, damit Hintergrund-Kohlenwasserstoffe entfernt werden. Die Verdünnungsluft muss eine Temperatur von 298 K (25° C) ± 5 K haben.

Auf Antrag des Herstellers ist nach guter technischer Praxis eine Verdünnungsluftprobe zur Bestimmung des Raumluft-Partikelgehalts zu nehmen, der dann von den in den verdünnten Abgasen gemessenen Werten abgezogen werden kann.
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PSP: Partikel-Probenahmesonde (Abbildungen 4, 5, 6, 8, 9, 10 und 12)

Die Sonde bildet den vordersten Abschnitt des PTT und
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muss gegen den Strom gerichtet an einem Punkt angebracht sein, wo die Verdünnungsluft und die Abgase gut vermischt sind, d. h. in der Mittellinie des Verdünnungstunnels DT ungefähr 10 Tunneldurchmesser stromabwärts von dem Punkt gelegen, wo die Abgase in den Verdünnungstunnel eintreten;
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muss einen Mindestdurchmesser von 12 mm haben;
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kann durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen der Verdünnungsluft bis auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52° C) beheizt werden, vorausgesetzt, dass die Lufttemperatur vor Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52° C) nicht übersteigt;
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kann isoliert sein.
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DT: Verdünnungstunnel (Abbildungen 4 bis 12)

Der Verdünnungstunnel
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muss so lang sein, dass sich die Abgase bei turbulenten Strömungsbedingungen vollständig mit der Verdünnungsluft mischen können;
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muss aus rostfreiem Stahl bestehen und
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bei Verdünnungstunneln mit einem Innendurchmesser über 75 mm ein Verhältnis Stärke/Durchmesser von höchstens 0,025 aufweisen,
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bei Verdünnungstunneln mit einem Innendurchmesser bis zu 75 mm eine nominelle Wanddicke von mindestens 1,5 mm haben;
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muss bei einem Teilprobenahmesystem einen Durchmesser von mindestens 75 mm haben;
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sollte bei einem Gesamtprobenahmesystem möglichst einen Durchmesser von mindestens 25 mm haben;
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kann durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen der Verdünnungsluft bis auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52° C) beheizt werden, vorausgesetzt, dass die Lufttemperatur vor Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52° C) nicht übersteigt;
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kann isoliert sein.
Die Motorabgase müssen gründlich mit der Verdünnungsluft vermischt werden. Bei Teilprobenahmesystemen ist die Mischqualität nach Inbetriebnahme bei laufendem Motor mittels eines CO2-Profils des Tunnels zu überprüfen (mindestens vier gleichmäßig verteilte Messpunkte). Bei Bedarf kann eine Mischblende verwendet werden.

Anmerkung: Beträgt die Umgebungstemperatur in der Nähe des Verdünnungstunnels (DT) weniger als 293 K (20° C), so sollte für eine Vermeidung von Partikelverlusten an den kühlen Wänden des Verdünnungstunnels gesorgt werden. Daher wird eine Beheizung und/oder Isolierung des Tunnels innerhalb der oben angegebenen Grenzwerte empfohlen.

Bei hoher Motorlast kann der Tunnel durch nichtaggressive Mittel wie beispielsweise einen Umlüfter gekühlt werden, solange die Temperatur des Kühlmittels nicht weniger als 293 K (20° C) beträgt
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HE: Wärmeaustauscher (Abbildungen 9 und 10)

Der Wärmeaustauscher muss eine solche Leistung aufweisen, dass die Temperatur am Einlass zum Ansauggebläse SB von der bei der Prüfung beobachteten durchschnittlichen Betriebstemperatur um höchstens ± 11 K abweicht.
2.1.2
Vollstrom-Verdünnungssystem (Abbildung 13)

Es wird ein Verdünnungssystem beschrieben, das unter Verwendung des CVS-Konzepts (Constant Volume Sampling) auf der Verdünnung des gesamten Abgasstroms beruht. Das Gesamtvolumen des Gemischs aus Abgas und Verdünnungsluft muss gemessen werden. Es kann entweder ein PDP- oder ein CFV-System verwendet werden.

Für die anschließende Sammlung der Partikel wird eine Probe des verdünnten Abgases durch das Partikel-Probenahmesystem geleitet (Abschnitt 2.2, Abbildungen 14 und 15). Geschieht dies direkt, spricht man von Einfachverdünnung. Wird die Probe in einem Sekundärverdünnungstunnel erneut verdünnt, spricht man von Doppelverdünnung. Letztere ist dann von Nutzen, wenn die Vorschriften in bezug auf die Filteranströmtemperatur bei Einfachverdünnung nicht eingehalten werden können. Obwohl es sich beim Doppelverdünnungssystem zum Teil um ein Verdünnungssystem handelt, wird es in Abschnitt 2.2, Abbildung 15, als Unterart eines Partikel-Probenahmesystems beschrieben, da es die meisten typischen Bestandteile eines Partikel-Probenahmesystems aufweist.

Die gasförmigen Emissionen können auch im Verdünnungstunnel eines Vollstrom-Verdünnungssystems bestimmt werden. Daher werden die Probenahmesonden für die gasförmigen Bestandteile in Abbildung 13 dargestellt, erscheinen jedoch nicht bei den Beschreibungen. Die entsprechenden Vorschriften sind in Abschnitt 1 dargelegt.

Beschreibung – Abbildung 13

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EP: Auspuffrohr

Die Länge des Auspuffrohrs vom Auslass des Auspuffkrümmers, des Turboladers oder der Nachbehandlungseinrichtung bis zum Verdünnungstunnel darf nicht mehr als 10 m betragen. Überschreitet die Länge des Systems 4 m, sind über diesen Grenzwert hinaus alle Rohre mit Ausnahme eines etwaigen im Auspuffsystem befindlichen Rauchmessgerätes zu isolieren. Die Stärke der Isolierschicht muss mindestens 25 mm betragen. Die Wärmeleitfähigkeit des Isoliermaterials darf, bei 673 K (400° C) gemessen, höchstens 0,1 W/(m × K) betragen. Um die Wärmeträgheit des Auspuffrohrs zu verringern, wird ein Verhältnis Stärke/Durchmesser von höchstens 0,015 empfohlen. Die Verwendung flexibler Abschnitte ist auf ein Verhältnis Stärke/Durchmesser von höchstens 12 zu begrenzen.

Abbildung 13
Vollstrom-Verdünnungssystem


Die Gesamtmenge des unverdünnten Abgases wird im Verdünnungstunnel DT mit der Verdünnungsluft vermischt.

Der Durchsatz des verdünnten Abgases wird entweder mit einer Verdrängerpumpe PDP oder mit einem Venturi-Rohr mit kritischer Strömung CFV gemessen. Ein Wärmeaustauscher HE oder eine elektronische Durchflussmengenkompensation EFC kann für eine verhältnisgleiche Partikel-Probenahme und für die Durchflussbestimmung verwendet werden. Da die Bestimmung der Partikelmasse auf dem Gesamtdurchfluss des verdünnten Abgases beruht, ist die Berechnung des Verdünnungsverhältnisses nicht erforderlich.
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PDP: Verdrängerpumpe

Die PDP misst den Gesamtdurchfluss des verdünnten Abgases aus der Anzahl der Pumpenumdrehungen und dem Pumpenkammervolumen. Der Abgasgegendruck darf durch die PDP oder das Verdünnungslufteinlasssystem nicht künstlich gesenkt werden. Der mit laufendem CVS-System gemessene statische Abgasgegendruck muss bei einer Toleranz von ± 1,5 kPa im Bereich des statischen Drucks bleiben, der bei gleicher Motordrehzahl und Belastung ohne Anschluss an das CVS gemessen wurde.

Die unmittelbar vor der PDP gemessene Temperatur des Gasgemischs muss bei einer Toleranz von ± 6 K innerhalb des Durchschnittswerts der während der Prüfung ermittelten Betriebstemperatur bleiben, wenn keine Durchflussmengenkompensation erfolgt.

Eine Durchflussmengenkompensation darf nur angewendet werden, wenn die Temperatur am Einlass der PDP 323 K (50° C) nicht überschreitet.
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CFV: Venturi-Rohr mit kritischer Strömung

Das CFV wird zur Messung des Gesamtdurchflusses des verdünnten Abgases unter Sättigungsbedingungen (kritische Strömung) benutzt. Der mit dem im Betrieb befindlichen CFV-System gemessene statische Abgasgegendruck muss bei einer Toleranz von ± 1,5 kPa im Bereich des statischen Drucks bleiben, der bei gleicher Motordrehzahl und Belastung ohne Anschluss an das CFV gemessen wurde. Die unmittelbar vor dem CFV gemessene Temperatur des Gasgemischs muss bei einer Toleranz von ± 11 K innerhalb des Durchschnittswerts der während der Prüfung ermittelten Betriebstemperatur bleiben, wenn keine Durchflussmengenkompensation erfolgt.
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HE: Wärmeaustauscher (bei Anwendung von EFC wahlfrei)

Die Leistung des Wärmeaustauschers muss ausreichen, um die Temperatur innerhalb der obengenannten Grenzwerte zu halten.
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EFC: Elektronische Durchflusskompensation (bei Anwendung eines HE wahlfrei)

Wird die Temperatur an der Einlassöffnung der PDP oder des CFV nicht konstant gehalten, ist zum Zweck einer kontinuierlichen Messung der Durchflussmenge und zur Regelung der verhältnisgleichen Probenahme im Partikelsystem ein elektronisches Durchflusskompensations-System erforderlich.

Daher werden die Signale des kontinuierlich gemessenen Durchsatzes verwendet, um den Probendurchsatz durch die Partikelfilter des Partikel-Probenahmesystems entsprechend zu korrigieren (siehe Abbildungen 14 und 15).
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DT: Verdünnungstunnel

Der Verdünnungstunnel
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muss einen genügend kleinen Durchmesser haben, um eine turbulente Strömung zu erzeugen (Reynolds-Zahl größer als 4 000), und hinreichend lang sein, damit sich die Abgase mit der Verdünnungsluft vollständig vermischen. Eine Mischblende kann verwendet werden;
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muss einen Durchmesser von mindestens 75 mm haben;
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kann isoliert sein.
Die Motorabgase sind an dem Punkt, wo sie in den Verdünnungstunnel einströmen, stromabwärts zu richten und vollständig zu mischen.

Bei Einfachverdünnung wird eine Probe aus dem Verdünnungstunnel in das Partikel-Probenahmesystem geleitet (Abschnitt 2.2, Abbildung 14). Die Durchflussleistung der PDP oder des CFV muss ausreichend sein, um die Temperatur des verdünnten Abgasstroms unmittelbar von dem Primärpartikelfilter auf weniger oder gleich 325 K (52° C) zu halten.

Bei Doppelverdünnung wird eine Probe aus dem Verdünnungstunnel zur weiteren Verdünnung in den Sekundärtunnel und darauf durch die Probenahmefilter geleitet (Abschnitt 2.2, Abbildung 15).

Die Durchflussleistung des PDP oder des CFV muss ausreichend sein, um die Temperatur des verdünnten Abgasstroms im DT im Probenahmebereich auf weniger oder gleich 464 K (191° C) zu halten. Das Sekundärverdünnungssystem muss genug Sekundärverdünnungsluft liefern, damit der doppelt verdünnte Abgasstrom unmittelbar vor dem Primärpartikelfilter auf einer Temperatur von weniger oder gleich 325 K (52° C) gehalten werden kann.
-
DAF: Verdünnungsluftfilter

Es wird empfohlen, die Verdünnungsluft zu filtern und durch Aktivkohle zu leiten, damit Hintergrund-Kohlenwasserstoffe entfernt werden. Die Verdünnungsluft muss eine Temperatur von 298 K (25° C) ± 5 K haben. Auf Antrag des Hertellers ist nach guter technischer Praxis eine Verdünnungsluftprobe zur Bestimmung des Raumluft-Partikelgehalts zu nehmen, der dann von den in den verdünnten Abgasen gemessenen Werten abgezogen werden kann.
-
PSP: Partikel-Probenahmesonde

Die Sonde bildet den vordersten Abschnitt des PTT und
-
muss gegen den Strom gerichtet an einem Punkt angebracht sein, wo die Verdünnungsluft und die Abgase gut vermischt sind, d. h. in der Mittellinie des Verdünnungstunnels DT ungefähr 10 Tunneldurchmesser stromabwärts von dem Punkt gelegen, wo die Abgase in den Verdünnungstunnel eintreten;
-
muss einen Innendurchmesser von mindestens 12 mm haben;
-
kann durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen der Verdünnungsluft bis auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52° C) beheizt werden, vorausgesetzt, dass die Lufttemperatur vor Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52° C) nicht übersteigt;
-
kann isoliert sein.
2.2
Partikel-Probenahmesystem (Abbildungen 14 und 15)

Das Partikel-Probenahmesystem wird zur Sammlung der Partikel auf dem Partikelfilter benötigt. Im Fall von Teilstrom-Verdünnungssystemen mit Gesamtprobenahme, bei denen die gesamte Probe des verdünnten Abgases durch die Filter geleitet wird, bilden das Verdünnungssystem (Abschnitt 2.1.1, Abbildungen 7 und 11) und das Probenahmesystem in der Regel eine Einheit. Im Fall von Teilstrom- oder Vollstrom-Verdünnungssystemen mit Teilprobenahme, bei denen nur ein Teil des verdünnten Abgases durch die Filter geleitet wird, sind das Verdünnungssystem (Abschnitt 2.1.1, Abbildungen 4, 5, 6, 8, 9, 10 und 12, sowie Abschnitt 2.1.2, Abbildung 13) und das Probenahmesystem in der Regel getrennte Einheiten.

In dieser Dienstanweisung gilt das Doppelverdünnungssystem (DVS, Abbildung 15) eines Vollstrom-Verdünnungssystems als spezifische Unterart eines typischen Partikel-Probenahmesystems, wie es in Abbildung 14 dargestellt ist. Das Doppelverdünnungssystem enthält alle wichtigen Bestandteile eines Partikel-Probenahmesystems, wie beispielsweise Filterhalter und Probenahmepumpe, und darüber hinaus einige Merkmale eines Verdünnungssystems, wie beispielsweise die Verdünnungsluftzufuhr und einen Sekundär-Verdünnungstunnel.

Um eine Beeinflussung der Steuerschleifen zu vermeiden, wird empfohlen, die Probenahmepumpe während des gesamten Prüfverfahrens in Betrieb zu lassen. Bei der Einfachfiltermethode ist ein Bypass-System zu verwenden, um die Probe zu den gewünschten Zeitpunkten durch die Probenahmefilter zu leiten. Beeinträchtigungen des Schaltvorganges an den Steuerschleifen sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

Beschreibung – Abbildungen 14 und 15

-
PSP: Partikel-Probenahmesonde (Abbildungen 14 und 15)

Die in den Abbildungen dargestellte Probenahmesonde bildet den vordersten Abschnitt des Partikelübertragungsrohrs PTT.

Die Sonde
-
muss gegen den Strom gerichtet an einem Punkt angebracht sein, wo die Verdünnungsluft und die Abgase gut vermischt sind, d. h. in der Mittellinie des Verdünnungstunnels DT des Verdünnungssystems (siehe Abschnitt 2.1) ungefähr 10 Tunneldurchmesser stromabwärts von dem Punkt gelegen, wo die Abgase in den Verdünnungstunnel eintreten;
-
muss einen Innendurchmesser von mindestens 12 mm haben;
-
kann durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen der Verdünnungsluft bis auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52° C) beheizt werden, vorausgesetzt, dass die Lufttemperatur vor Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52° C) nicht übersteigt;
-
kann isoliert sein.


Abbildung 14
Partikel-Probenahmesystem


Eine Probe des verdünnten Abgases wird mit Hilfe der Probenahmepumpe P durch die Partikel-Probenahmesonde PSP und das Partikelübertragungsrohr PTT aus dem Verdünnungstunnel DT eines Teilstrom- oder Vollstrom-Verdünnungssystems entnommen. Die Probe wird durch den (die) Filterhalter FH geleitet, in dem (denen) die Partikel-Probenahmefilter enthalten sind. Der Probendurchsatz wird mit dem Durchflussregler FC3 geregelt.

Bei Verwendung der elektronischen Durchflussmengenkompensation EFC (siehe Abbildung 13) dient der Durchfluss des verdünnten Abgases als Steuersignal für FC3.

Abbildung 15
Verdünnungssystem (nur Vollstromsystem)


Eine Probe des verdünnten Abgases wird durch die Partikel-Probenahmesonde PSP und das Partikelübertragungsrohr PTT aus dem Verdünnungstunnel DT eines Vollstrom-Verdünnungssystems in den Sekundärverdünnungstunnel SDT geleitet und dort nochmals verdünnt. Anschließend wird die Probe durch den (die) Filterhalter geleitet, in dem (denen) die Partikel-Probenahmefilter enthalten sind. Der Verdünnungsluftdurchsatz ist in der Regel konstant, während der Probendurchsatz mit dem Durchflussregler FC3 geregelt wird. Bei Verwendung der elektronischen Durchflussmengenkompensation EFC (siehe Abbildung 13) dient der Durchfluss des gesamten verdünnten Abgases als Steuersignal für FC3.
-
PTT: Partikelübertragungsrohr (Abbildungen 14 und 15)

Das Partikelübertragungsrohr darf höchstens 1 020 mm lang sein; seine Länge ist so gering wie möglich zu halten. Die Abmessungen betreffen
-
beim Teilstrom-Verdünnungssystem mit Teilprobenahme und beim Vollstrom-Einfachverdünnungssystem den Teil vom Sondeneintritt bis zum Filterhalter;
-
beim Teilstrom-Verdünnungssystem mit Gesamtprobenahme den Teil vom Ende des Verdünnungstunnels bis zum Filterhalter;
-
beim Vollstrom-Doppelverdünnungssystem den Teil vom Sondeneintritt bis zum Sekundärverdünnungstunnel.
Das Übertragungsrohr
-
kann durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen der Verdünnungsluft bis auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52° C) beheizt werden, vorausgesetzt, dass die Lufttemperatur vor Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52° C) nicht übersteigt;
-
kann isoliert sein.
-
SDT: Sekundärverdünnungstunnel (Abbildung 15)

Der Sekundärverdünnungstunnel sollte einen Durchmesser von mindestens 75 mm haben und so lang sein, dass die doppelt verdünnte Probe mindestens 0,25 Sekunden in ihm verweilt. Die Halterung des Hauptfilters FH darf sich in nicht mehr als 300 mm Abstand vom Ausgang des SDT befinden.

Der Sekundärverdünnungstunnel
-
kann durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen der Verdünnungsluft bis auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52° C) beheizt werden, vorausgesetzt, dass die Lufttemperatur vor Eintritt des Abgases in den Verdünnungstunnel 325 K (52° C) nicht übersteigt;
-
kann isoliert sein.
-
FH: Filterhalter (Abbildungen 14 und 15)

Für die Haupt- und Nachfilter dürfen entweder ein einziger Filterhalter oder separate Filterhalter verwendet werden. Die Vorschriften von Teil II Anlage 1 Abschnitt 5.1.3 müssen eingehalten werden.

Die Filterhalter
-
können durch Direktbeheizung oder durch Vorheizen der Verdünnungsluft bis auf eine Wandtemperatur von höchstens 325 K (52° C) beheizt werden, vorausgesetzt, dass die Lufttemperatur 325 K (52° C) nicht übersteigt;
-
können isoliert sein.
-
P: Probenahmepumpe (Abbildungen 14 und 15)

Die Partikel-Probenahmepumpe muss so weit vom Tunnel entfernt sein, dass die Temperatur der einströmenden Gase konstant gehalten wird (± 3 K), wenn keine Durchflusskorrektur mittels FC3 erfolgt.
-
DP: Verdünnungsluftpumpe (Abbildung 15) (nur bei Vollstrom-Doppelverdünnung)

Die Verdünnungsluftpumpe ist so anzuordnen, dass die sekundäre Verdünnungsluft mit einer Temperatur von 298 K (25° C) ± 5 K zugeführt wird.
-
FC3: Durchflussregler (Abbildungen 14 und 15)

Um eine Kompensation des Durchsatzes der Partikelprobe entsprechend von Temperatur- und Gegendruckschwankungen im Probenweg zu erreichen, ist, falls keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, ein Durchflussregler zu verwenden. Bei Anwendung der elektronischen Durchflusskompensation EFC (siehe Abbildung 13) ist der Durchflussregler Vorschrift.
-
FM3: Durchflussmessgerät (Abbildungen 14 und 15) (Durchfluss der Partikelprobe)

Das Gasmess- oder Durchflussmessgerät muss so weit von der Probenahmepumpe entfernt sein, dass die Temperatur des einströmenden Gases konstant bleibt (± 3 K), wenn keine Durchflusskorrektur durch FC3 erfolgt.
-
FM4: Durchflussmessgerät (Abbildung 15) (Verdünnungsluft, nur Vollstrom-Doppelverdünnung)

Das Gasmess- oder Durchflussmessgerät muss so angeordnet sein, dass die Temperatur des einströmenden Gases bei 298 K (25° C) ± 5 K bleibt.
-
BV: Kugelventil (wahlfrei)

Der Durchmesser des Kugelventils darf nicht geringer als der Innendurchmesser des Entnahmerohrs sein, und seine Schaltzeit muss geringer als 0,5 Sekunden sein.

Anmerkung: Beträgt die Umgebungstemperatur in der Nähe von PSP, PTT, SDT und FH weniger als 239 K (20° C), so ist für eine Vermeidung von Partikelverlusten an den kühlen Wänden dieser Teile zu sorgen. Es wird daher empfohlen, diese Teile innerhalb der in den entsprechenden Beschreibungen angegebenen Grenzwerte aufzuheizen und/oder zu isolieren. Ferner wird empfohlen, die Filteranströmtemperatur während der Probenahme nicht unter 293 K (20° C) absinken zu lassen.

Bei hoher Motorlast können die obengenannten Teile durch nichtaggressive Mittel wie beispielsweise einen Umlüfter gekühlt werden, solange die Temperatur des Kühlmittels nicht weniger als 293 K (20° C) beträgt.



Dienstanweisung Nummer 17
Zweckmäßiges Feuermeldesystem



(§ 10.03b Nr. 3, § 15.11 Nr. 17 und § 22b.11 Nr. 1 des Anhangs II)

Feuermeldesysteme werden als zweckmäßig angesehen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen.

0.
Bauteile
0.1
Feuermeldesysteme bestehen aus
a)
Feuermeldeanlage,
b)
Feueranzeigeanlage,
c)
Kontrolltafel
sowie der externen Energieeinspeisung.
0.2
Die Feuermeldeanlage kann in eine oder mehrere Brandabschnitte aufgeteilt sein.
0.3
Die Feueranzeigeanlage kann eine oder mehrere Anzeigegeräte haben.
0.4
Die Kontrolltafel ist das zentrale Steuerungselement des Feuermeldesystems. Es enthält auch Teile der Feueranzeigeanlage (ein Anzeigegerät).
0.5
Ein Brandmeldeabschnitt kann einen oder mehrere Feuermelder haben.
0.6
Feuermelder können ausgeführt sein als
a)
Wärmemelder,
b)
Rauchmelder,
c)
Ionendetektor,
d)
Flammenmelder,
e)
Kombinationsmelder (Feuermelder, die aus einer Kombination von zwei oder mehr der unter Buchstabe a bis d genannten Melder bestehen).
Feuermelder, die auf andere den Beginn eines Brandes anzeigende Faktoren ansprechen, können von der Untersuchungskommission zugelassen werden, sofern sie nicht weniger empfindlich sind als die unter Buchstabe a bis e genannten Feuermelder.
0.7
Feuermelder können
a)
mit
b)
ohne
Einzelidentifikation ausgeführt sein.
1.
Bauvorschriften
1.1
Allgemeines
1.1.1
Vorgeschriebene Feuermeldesysteme müssen jederzeit einsatzbereit sein.
1.1.2
Die entsprechend Nummer 2.2 geforderten Feuermelder müssen selbsttätig sein. Zusätzliche handbetätigte Feuermelder dürfen eingebaut sein.
1.1.3
Die Anlage mit Zubehör muss so ausgelegt sein, dass sie Ladespannungsschwankungen und Überspannungen, Änderungen der Umgebungstemperatur, Vibrationen, Feuchtigkeit, Schock, Stöße und Korrosion, wie sie üblicherweise auf Fahrzeugen vorkommen, standhalten.
1.2
Energieversorgung
1.2.1
Energiequellen und elektrische Stromkreise, die für den Betrieb des Feuermeldesystems erforderlich sind, müssen selbstüberwachend sein. Beim Auftreten eines Fehlers muss ein optisches und akustisches Alarmsignal an der Kontrolltafel ausgelöst werden, das sich von einem Feueralarmsignal unterscheidet.
1.2.2
Es müssen mindestens zwei Energiequellen für den elektrischen Teil des Feuermeldesystems vorhanden sein, von denen eine Quelle eine Notstromanlage (Notstromquelle und Notschalttafel) sein muss. Es müssen zwei ausschließlich diesem Zweck dienende separate Einspeisungen vorhanden sein. Diese müssen zu einem in oder in der Nähe der Kontrolltafel für die Feuermeldeanlage angeordneten selbsttätigen Umschalter führen. Auf Tagesausflugschiffen mit LWL bis 25 m und auf Motorschiffen ist eine eigene Notstromquelle ausreichend.
1.3
Feuermeldeanlage
1.3.1
Feuermelder müssen in Brandmeldeabschnitten zusammengefasst werden.
1.3.2
Feuermeldeanlagen dürfen nicht für einen anderen Zweck verwendet werden. Davon abweichend dürfen das Schließen der Türen nach § 15.11 Nr. 8 und ähnliche Funktionen an der Kontrolltafel ausgelöst und an dieser angezeigt werden.
1.3.3
Feuermeldeanlagen müssen so ausgeführt sein, dass der erste angezeigte Feueralarm weitere Feueralarme durch andere Feuermelder nicht verhindert.
1.4
Brandmeldeabschnitte
1.4.1
Umfasst die Feuermeldeanlage keine fernübertragbare Feuermelder-Einzelidentifikation, so darf ein Brandmeldeabschnitt nicht mehr als ein Deck überwachen. Ausgenommen davon ist ein Brandmeldeabschnitt, der eine eingeschachtete Treppe überwacht.

Um Verzögerungen bei der Entdeckung des Brandherds zu vermeiden, muss die Anzahl der in jedem Brandmeldeabschnitt einbezogenen geschlossenen Räume begrenzt werden. Mehr als fünfzig geschlossene Räume in einem Brandmeldeabschnitt sind unzulässig.

Umfasst das Feuermeldesystem eine fernübertragbare Feuermelder-Einzelidentifikation, so dürfen die Brandmeldeabschnitte mehrere Decks und eine beliebige Anzahl geschlossener Räume überwachen.
1.4.2
Auf Fahrgastschiffen, die keine Feuermeldeanlage mit fernübertragbarer Feuermelder-Einzelidentifikation haben, darf ein Brandmeldeabschnitt nicht mehr als einen nach § 15.11 Nr. 10 gebildeten Bereich umfassen. Das Ansprechen eines Feuermelders in einer einzelnen Kabine in diesem Brandmeldebereich muss im Gang vor dieser Kabine ein optisches und akustisches Signal auslösen.
1.4.3
Küchen, Maschinen- und Kesselräume müssen eigene Brandmeldeabschnitte bilden.
1.5
Feuermelder
1.5.1
Als Feuermelder müssen Wärme-, Rauchmelder oder Ionendetektoren verwendet werden. Andere Feuermelder dürfen nur zusätzlich verwendet werden.
1.5.2
Feuermelder müssen typgeprüft sein.
1.5.3
Alle selbsttätigen Feuermelder müssen so beschaffen sein, dass sie ohne Austausch eines Bestandteils auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit überprüft und wieder für die normale Überwachung eingesetzt werden können.
1.5.4
Rauchmelder müssen so eingestellt sein, dass sie bei einer durch Rauch verursachten Dämpfung der Helligkeit je Meter von mehr als 2 % bis 12,5 % ansprechen. In Küchen, Maschinen- und Kesselräumen eingebaute Rauchmelder müssen innerhalb von Empfindlichkeitsgrenzen ansprechen, die den Anforderungen der Schiffsuntersuchungskommission genügen, wobei eine Unter- oder Überempfindlichkeit der Rauchmelder vermieden werden muss.
1.5.5
Wärmemelder müssen so eingestellt sein, dass sie bei Temperaturanstiegsraten von weniger als 1 °C/min bei Temperaturen von mehr als 54° C bis 78° C ansprechen.

Bei höheren Temperaturanstiegsraten muss der Wärmemelder innerhalb von Temperaturgrenzen ansprechen, bei denen eine Unter- oder Überempfindlichkeit der Wärmemelder vermieden wird.
1.5.6
Mit Zustimmung der Untersuchungskommission kann die zulässige Betriebstemperatur der Wärmemelder auf 30° C über der Höchsttemperatur im oberen Raumteil von Maschinen- und Kesselräumen erhöht werden.
1.5.7
Die Empfindlichkeit der Flammenmelder muss ausreichen, um Flammen gegen einen erleuchteten Raumhintergrund festzustellen. Flammenmelder müssen zusätzlich mit einem System zur Erkennung von Fehlanzeigen ausgestattet sein.
1.6
Feuermeldeanlage und Kontrolltafel
1.6.1
Die Aktivierung eines Feuermelders muss in der Kontrolltafel und den Anzeigegeräten ein optisches und akustisches Feueralarmsignal auslösen.
1.6.2
Die Kontrolltafel und die Anzeigegeräte müssen an einer ständig vom Schiffspersonal besetzten Stelle angeordnet sein. Ein Anzeigegerät muss sich im Steuerstand befinden.
1.6.3
Die Anzeigegeräte müssen mindestens den Brandmeldeabschnitt anzeigen, in dem ein Feuermelder wirksam geworden ist.
1.6.4
Auf oder neben jedem Anzeigegerät müssen unmissverständliche Informationen über die überwachten Räume und die Lage der Brandmeldeabschnitte angezeigt werden.
2.
Einbauvorschriften
2.1
Feuermelder müssen so angebracht sein, dass eine bestmögliche Arbeitsweise gewährleistet ist. Stellen in der Nähe von Unterzügen und Lüftungsleitungen oder andere Stellen, an denen Luftströmungen die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen könnten, und Stellen, an denen Stöße oder mechanische Beschädigungen wahrscheinlich sind, müssen vermieden werden.
2.2
Im allgemeinen müssen Feuermelder, die sich an der Decke befinden, mindestens 0,5 Meter von den Schotten entfernt sein. Der größte Abstand zwischen den Feuermeldern und Schotten muss folgender Tabelle entsprechen:

Art des FeuermeldersGrößte Bodenfläche pro FeuermelderGrößter Abstand zwischen den FeuermeldernGrößter Abstand der Feuermelder von den Schotten
Wärme37 m29 m4,5 m
Rauch74 m211 m5,5 m


Die Untersuchungskommission kann auf der Grundlage von Versuchen, welche die Charakteristik der Melder belegen, andere Abstände vorschreiben oder zulassen.
2.3
Die Verlegung von zur Feuermeldeanlage gehörenden elektrischen Leitungen durch Maschinen- und Kesselräume oder andere brandgefährdete Räume ist nicht zulässig, sofern dies nicht für die Feuermeldung aus diesen Räumen oder zum Anschluss an die entsprechende Energieversorgung erforderlich ist.
3.
Prüfung
3.1
Feuermeldesysteme müssen
a)
vor der ersten Inbetriebnahme,
b)
vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
c)
regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
von einem Sachverständigen geprüft werden. Für Maschinen- und Kesselräume findet diese Prüfung unter wechselnden Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen statt. Prüfungen nach Buchstabe c können auch von einem Sachkundigen einer Fachfirma für Feuerlöschanlagen durchgeführt werden.
3.2
Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.



Dienstanweisung Nr. 18
Nachweis der Schwimmfähigkeit, Trimmlage und Stabilität von getrennten Schiffsteilen



(§ 22a.05 Nr. 2 i. V. m. den §§ 22.02 und 22.03 des Anhangs II)

1.
Bei einem Nachweis über die Schwimmfähigkeit, Trimmlage und Stabilität der nach § 22a.05 Nr. 2 Buchstabe a getrennten Schiffsteile ist davon auszugehen, dass beide Teile vorher teilentladen oder entladen wurden oder aber die über das Lukensüll hinausragenden Container in geeigneter Weise gegen Verrutschen gesichert wurden.
2.
Für jedes der beiden Teile sind daher bei Berechnung nach § 22.03 (Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container) folgende Anforderungen einzuhalten:
-
die metazentrische Höhe MG darf 0,50 m nicht unterschreiten,
-
ein Restsicherheitsabstand von 100 mm muss vorhanden sein,
-
die zu berücksichtigende Geschwindigkeit beträgt 7 km/h,
-
als Windstaudruck ist 0,01 t/m2 anzusetzen.
3.
Der Neigungswinkel (≤ 5°) braucht bei den nach § 22a.05 Nr. 2 getrennten Schiffsteilen nicht eingehalten zu werden, da dieser – abgeleitet aus dem Reibungskoeffizienten – für ungesicherte Container vorgeschrieben wurde.

Der krängende Hebel aus freien Flüssigkeitsoberflächen ist nach der Formel in § 22.02 Nr. 1 Buchstabe e zu berücksichtigen.
4.
Die Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 gelten auch als erfüllt, wenn für jedes der beiden Teile die Stabilitätsanforderungen nach Absatz 9.1.0.95.2 des ADN eingehalten werden.
5.
Der Nachweis der Stabilität der getrennten Schiffsteile kann unter der Annahme homogener Beladung erfolgen, da diese – sofern nicht vorher schon vorhanden – vor dem Trennen hergestellt werden kann oder aber das Schiff weitgehend entladen werden wird.



Dienstanweisung Nr. 19
Austauschmotoren



(§ 24.02 Nr. 2 und § 24.06 Nr. 5 zu Kapitel 8a des Anhangs II)

1.
Allgemeine Einführung

Nach § 24.02 Nr. 2 und § 24.06 Nr. 5 gelten die Vorschriften des Kapitels 8a nicht für Austauschmotoren, die bis zum 31. Dezember 2011 an Bord von Schiffen die am 1. Januar 2002 in Betrieb waren, installiert werden. Nach den zu diesen Vorschriften aufgeführten Fußnoten ist ein Austauschmotor ein gebrauchter, instandgesetzter Motor, der dem Motor, den er ersetzt, hinsichtlich Leistung, Drehzahl und Einbaubedingungen ähnlich ist.
2.
Nähere Erläuterung

Es handelt sich um einen Austauschmotor, wenn
a)
nachgewiesen werden kann, dass der Motor vor dem 1. Januar 2002 gebaut worden ist;
b)
nachgewiesen werden kann, dass der Motor sich in Gebrauch befunden hat und instand gesetzt worden ist;
c)
der Motor von gleicher Bauart wie der ursprüngliche Motor ist (Reihenmotor, V-Motor);
d)
der Motor die gleiche Zylinderzahl wie der ursprüngliche Motor hat;
e)
die Nennleistung des Motors höchstens 10 % von der des ursprünglichen Motors abweicht;
f)
die Nenndrehzahl des Motors höchstens 10 % von der des ursprünglichen Motors abweicht.



Dienstanweisung Nr. 20
Ausrüstung von Schiffen, die dem Standard S1 oder S2 entsprechen



(§ 23.09 des Anhangs II)

1.
Allgemeine Einführung

Nach § 23.09 Nr. 1 des Anhangs II müssen Schiffe, die mit Mindestbesatzung (Standard S1 und S2) gefahren werden sollen, den in dieser Bestimmung aufgeführten Vorschriften genügen. Nach § 23.09 Nr. 1 bestätigt die Untersuchungskommission im Schiffsattest, dass das Schiff diesen Vorschriften genügt.

Es handelt sich bei diesen Vorschriften um ergänzende Ausrüstungsanforderungen, die zusätzlich zu den Anforderungen gelten, denen ein Schiff entsprechen muss, damit das Schiffsattest erteilt wird. Vorschriften des § 23.09, die unterschiedlich ausgelegt werden könnten, werden in der vorliegenden Dienstanweisung näher erläutert. Demnach sind die Vorschriften des § 23.09 Nr. 1 des Anhangs II wie folgt auszulegen:
2.
§ 23.09 Nr. 1.1
2.1
Buchstabe a – Einrichtung der Antriebsanlagen

Verfügt ein Schiff über eine direkt umsteuerbare Hauptmaschine, muss die Druckluftanlage, die für die Umsteuerung der Schubrichtung erforderlich ist,
a)
entweder ununterbrochen durch einen selbständig regelnden Kompressor unter Druck gehalten werden, oder
b)
nach Auslösung eines Alarms im Steuerhaus mittels eines Aggregates, das vom Steuerstand aus gestartet werden kann, unter Druck gesetzt werden. Verfügt dieses Aggregat über einen eigenen Brennstofftank, muss dieser Tank – in Übereinstimmung mit § 8.05 Nr. 13 – über eine Füllstandswarneinrichtung im Steuerhaus verfügen.
2.2
Buchstabe b – Füllstand der Bilgen des Hauptmaschinenraumes

Ist der Betrieb der Bugsteueranlage erforderlich zur Erfüllung der Manövrieranforderungen des Kapitels 5, gilt der Raum der Bugsteueranlage als Hauptmaschinenraum.
2.3
Buchstabe c – selbsttätige Brennstoffzufuhr
2.3.1
Verfügt die Antriebsanlage über einen Tagestank, muss
a)
dessen Inhalt den Betrieb der Antriebsanlage während 24 Stunden sicherstellen, wobei von einem Verbrauch von 0,25 Liter pro kW und pro Stunde ausgegangen wird,
b)
die Brennstoffzufuhrpumpe für das Nachfüllen des Tagestanks ununterbrochen betrieben werden oder
c)
diese mit
-
einem Schalter, der bei einem bestimmten niedrigen Füllstand des Tages-tanks die Brennstoffzufuhrpumpe selbsttätig einschaltet und
-
einem Schalter, der bei einem gefüllten Tagestank die Brennstoffzufuhrpumpe selbsttätig ausschaltet
ausgerüstet sein.
2.3.2
Der Tagestank muss über einen Niveaualarmgeber verfügen, der die Anforderung nach § 8.05 Nr. 13 erfüllt.
2.4
Buchstabe d – kein besonderer Kraftaufwand für die Steuereinrichtung

Hydraulisch betriebene Ruderanlagen erfüllen diese Anforderung. Manuell angetriebene Ruderanlagen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraftaufwand von mehr als 160 N erfordern.
2.5
Buchstabe e – erforderliche Sicht- und Schallzeichen bei der Fahrt

Zu den Sichtzeichen gehören nicht Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel nach der Rheinschifffahrtspolizeiordnung.
2.6
Buchstabe f – direkte Verständigung und Verständigung mit dem Maschinenraum
2.6.1
Direkte Verständigung gilt als gewährleistet, wenn
a)
zwischen Steuerhaus und Bedienungsstand der Winden und Poller auf dem Vor- oder Achterschiff ein direkter Sichtkontakt möglich ist und außerdem der Abstand vom Steuerhaus zu diesen Bedienungsständen nicht mehr als 35 m beträgt und
b)
die Wohnung unmittelbar vom Steuerhaus aus zugänglich ist.
2.6.2
Die Verständigung mit dem Maschinenraum gilt als gewährleistet, wenn das in § 7.09 Nr. 3 Satz 2 genannte Signal separat von dem in § 7.09 Nr. 2 genannten Schalter betätigt werden kann.
2.7
Buchstabe i – Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile

Dazu gehören:
a)
von Hand betätigte Ankerwinden (als höchster Kraftaufwand gilt der Kraftaufwand bei freihängenden Ankern);
b)
Kurbeln für das Heben von Luken;
c)
Kurbeln an Mast- und Schornsteinwinden.
Dazu gehören nicht:
a)
Verhol- und Kupplungswinden;
b)
Kurbeln an Kranen, soweit diese nicht für Beiboote bestimmt sind.
2.8
Buchstabe m – ergonomische Anordnung

Die Vorschriften gelten als erfüllt, wenn
a)
das Steuerhaus entsprechend der Europäischen Norm DIN EN 1864:2008 eingerichtet ist oder
b)
das Steuerhaus so eingerichtet ist, dass eine einzige Person das Schiff mit Radarunterstützung steuern kann, oder
c)
das Steuerhaus den folgenden Anforderungen genügt:
aa)
Die Kontrollinstrumente und Bedienungseinrichtungen befinden sich im vorderen Blickfeld und in einem Bogen von höchstens 180° (90° auf Steuerbordseite und 90° auf Backbordseite), einschließlich Boden und Decke. Sie müssen von der Stelle, an der sich der Rudergänger normalerweise befindet, gut leserlich und gut sichtbar sein.
bb)
Die wichtigsten Bedienungseinrichtungen, wie Steuerrad oder Steuerhebel, Motorbedienung, Funkbedienung, Bedienung der akustischen Signale und der nach nationalen oder internationalen Schifffahrtspolizeivorschriften erforderlichen Begegnungszeichen müssen so angelegt sein, dass der Abstand zwischen den an Steuerbord und den an Backbord angeordneten Bedienungseinrichtungen höchstens 3 m beträgt. Es muss möglich sein, dass der Rudergänger die Motoren bedient, ohne die Bedienung der Steuereinrichtung loszulassen und die übrigen Bedienungseinrichtungen, wie die Sprechfunkanlage, die akustischen Signale und die nach nationalen oder internationalen Schifffahrtspolizeivorschriften erforderlichen Begegnungszeichen ebenfalls noch bedienen kann.
cc)
Die Bedienung der nach nationalen oder internationalen Schifffahrtspolizeivorschriften bei der Fahrt erforderlichen Begegnungszeichen erfolgt elektrisch, pneumatisch, hydraulisch oder mechanisch. Abweichend ist eine Bedienung mittels eines Zugdrahtes nur zugelassen, wenn hiermit die Bedienung vom Steuerstand aus sicher möglich ist.
3.
§ 23.09 Nr. 1.2
3.1
Buchstabe a – einzeln fahrendes Motorschiff

Motorschiffe, die ausweislich des Schiffsattestes auch zum Schieben geeignet sind, jedoch
a)
keine hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden besitzen oder
b)
deren hydraulisch oder elektrisch angetriebene Kupplungswinden nicht den Anforderungen nach Abschnitt 3.3 dieser Dienstanweisung genügen,
erhalten den Standard S2 als einzeln fahrendes Motorschiff.

In Nummer 47 des Schiffsattestes wird die Bemerkung „Standard S2 gilt nicht für das schiebende Motorschiff“ eingetragen.
3.2
Buchstabe c – Schubverband

Motorschiffe, die ausweislich des Schiffsattestes zum Schieben geeignet sind und mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden, die die Anforderungen nach Abschnitt 3.3 dieser Dienstanweisung erfüllen, ausgerüstet sind, jedoch keine eigene Bugstrahlanlage besitzen, erhalten den Standard S2 als Motorschiff, das einen Schubverband fortbewegt. In Nummer 47 des Schiffsattestes wird die Bemerkung „Standard S2 gilt nicht für das einzeln fahrende Motorschiff“ eingetragen.
3.3
Buchstabe c Satz 1 und Buchstabe d Satz 1 – Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen zum Spannen der Seile (Kupplungseinrichtungen)

Die hier geforderten Kupplungseinrichtungen sind die nach § 16.01 Nr. 2 mindestens vorgeschriebenen Einrichtungen, die gemäß Dienstanweisung Nr. 3, Abschnitt 2.1 und 2.2 (Längsverbindungen), zur Aufnahme der Kupplungskräfte dienen und den folgenden Anforderungen genügen:
a)
Die Einrichtung leistet die für die Kupplung erforderliche Spannkraft rein mechanisch.
b)
Die Bedienteile der Einrichtung befinden sich an der Einrichtung selbst. Abweichend ist eine Fernbedienung zugelassen, wenn
-
derjenige, der die Einrichtung bedient, von seinem Bedienungsstand aus eine uneingeschränkte freie Sicht auf die Einrichtung hat;
-
bei diesem Bedienungsstand eine Vorrichtung vorhanden ist, die eine unbeabsichtigte Betätigung verhindert;
-
die Einrichtung eine Notstoppvorrichtung hat.
c)
Die Einrichtung verfügt über eine Bremsvorrichtung, die sofort wirksam wird, wenn die Bedienungsvorrichtung losgelassen wird oder wenn die Antriebskraft ausfällt.
d)
Das Kupplungsdrahtseil muss nach einem Antriebsausfall manuell gelöst werden können.
3.4
Buchstabe c Satz 2 und Buchstabe d Satz 2 – Bedienung der Bugstrahlanlage

Die Bedienungsvorrichtung der Bugstrahlanlage muss im Steuerhaus fest eingebaut sein. Die Anforderungen des § 7.04 Nr. 8 sind einzuhalten. Die Verkabelung zur Steuerung der Bugstrahlanlage muss bis zum Vorschiff des schiebenden Motorschiffes oder Schubbootes fest eingebaut sein.
3.5
Buchstabe e – gleichwertige Manövriereigenschaften

Gleichwertige Manövriereigenschaften gewährleistet eine Antriebsanlage, die aus
a)
einem Mehrschraubenantrieb und mindestens zwei voneinander unabhängigen Antriebsanlagen mit ähnlichem Leistungsvermögen,
b)
mindestens einem Zykloidalpropeller,
c)
mindestens einem Ruderpropeller oder
d)
mindestens einem 360°-Wasserstrahlantrieb
besteht.



Dienstanweisung Nummer 21
Anforderungen an Sicherheitsleitsysteme



(§ 15.06 Nr. 7 und § 22b.10 Buchstabe d des Anhangs II)

1.
Allgemeines
1.1
Nach den vorstehend aufgeführten Bestimmungen müssen auf Fahrgastschiffen und schnellen Schiffen geeignete Sicherheitsleitsysteme vorhanden sein, um die Fluchtwege und Notausgänge deutlich erkennbar zu machen, wenn die Wirksamkeit der normalen Notbeleuchtung aufgrund von Rauchbildung eingeschränkt ist. Solche Sicherheitsleitsysteme müssen als bodennahe Sicherheitsleitsysteme ausgeführt sein. Diese Dienstanweisung betrifft die Genehmigung, den Einbau und die Wartung dieser Sicherheitsleitsysteme.
1.2
Zusätzlich zur Notbeleuchtung nach § 15.10 Nr. 3 müssen die Fluchtwege, einschließlich der Treppen, Ausgänge und Notausgänge, in ihrem gesamten Verlauf, insbesondere an Ecken und Kreuzungen, mit einem Sicherheitsleitsystem versehen sein.
1.3
Das Sicherheitsleitsystem muss nach Aktivierung mindestens dreißig Minuten funktionieren.
1.4
Produkte von Sicherheitsleitsystemen dürfen weder radioaktiv noch giftig sein.
1.5
Erläuterungen des Sicherheitsleitsystems müssen neben dem Sicherheitsplan nach § 15.13 Nr. 2 und in jeder Kabine angebracht sein.
2.
Definitionen
2.1
Bodennahe Sicherheitsleitsysteme (Low-Location Lighting – LLL): Elektrische Beleuchtung oder langnachleuchtende Hinweisschilder entlang der Fluchtwege, so dass alle Fluchtwege leicht erkennbar sind.
2.2
Langnachleuchtendes System (PL): Sicherheitsleitsystem aus langnachleuchtendem Werkstoff. Diese Werkstoffe enthalten einen chemischen Stoff (Beispiel: Zinksulfid), der fähig ist, bei Beleuchtung durch sichtbare Strahlung Energie zu speichern. Die langnachleuchtenden Werkstoffe strahlen Licht aus, das sichtbar wird, wenn die umgebende Beleuchtungsquelle an Wirksamkeit verliert. Ist keine Lichtquelle vorhanden, die für eine weitere Anregung erforderlich ist, geben die langnachleuchtenden Werkstoffe die angesammelte Energie in Form von Lichtemissionen wieder ab, die sich mit der Zeit abschwächen.
2.3
Elektrisch gespeistes System (EP): Sicherheitsleitsystem, das für seinen Betrieb elektrische Energie benötigt, beispielsweise Systeme, die Glühlampen, Leuchtdioden, Elektrolumineszenz-Bänder oder –Lampen, Fluoreszenz-Lampen usw. verwenden.
3.
Gänge und Treppen
3.1
In allen Gängen muss das LLL ununterbrochen sein, abgesehen von den Unterbrechungen durch Gänge oder Kabinentüren, damit sich eine erkennbare Leitlinie entlang des Fluchtweges ergibt. LLL, die einer internationalen Norm entsprechen und eine sichtbare, aber nicht durchgehende Leitlinie beinhalten, können ebenfalls eingesetzt werden. Die Leitmarkierung ist mindestens auf einer Seite des Ganges vorzusehen: an der Wand höchstens 0,3 m über dem Boden oder auf dem Boden höchstens 0,15 m von der Wand entfernt. In Gängen, die über 2 m breit sind, ist die Leitmarkierung auf beiden Seiten vorzusehen.
3.2
In Sackgassen soll das LLL in Abständen von nicht mehr als 1 m mit Pfeilen oder gleichwertigen Richtungsweisern versehen sein, die in Fluchtrichtung zeigen.
3.3
Auf allen Treppen ist das LLL mindestens auf einer Seite höchstens 0,3 m über den Stufen anzubringen. Es muss die Position jeder Stufe für eine Person erkennbar machen, die sich oberhalb oder unterhalb dieser Stufe befindet. Bei Treppenbreiten über 2 m ist das LLL an beiden Seiten anzubringen. Jeder Treppenabsatz ist so zu markieren, dass Beginn und Ende erkennbar sind.
4.
Türen
4.1
Die bodennahe Leitmarkierung muss zum Griff der Ausgangstür führen. Um Verwechslungen zu vermeiden, dürfen so andere Türen nicht gekennzeichnet werden.
4.2
Sofern Türen in Trennflächen nach § 15.11 Nr. 2 und Türen in Schotten nach § 15.02 Nr. 5 als Schiebetüren ausgeführt sind, muss die Öffnungsrichtung gekennzeichnet sein.
5.
Schilder und Markierungen
5.1
Die Schilder zur Kennzeichnung von Fluchtwegen müssen aus einem langnachleuchtenden Werkstoff oder elektrisch beleuchtet sein. Die Maße der Schilder und die Markierungen müssen dem LLL angepasst sein.
5.2
An allen Ausgängen sind entsprechende Schilder anzubringen. Diese Schilder sind ebenfalls in dem genannten Bereich an der Seite der Türen anzubringen, an der sich der Türgriff befindet.
5.3
Alle Schilder müssen einen Farbkontrast zu den Hintergründen (Wand oder Boden) bilden.
5.4
Für die LLL sind normierte Symbole (beispielsweise diejenigen, die in dem Beschluss A.760 (18) IMO beschrieben werden) zu verwenden.
6.
Langnachleuchtende Systeme
6.1
Die Breite der langnachleuchtenden Bänder muss mindestens 0,075 m betragen. Abweichend davon können auch schmalere langnachleuchtende Bänder verwendet werden, wenn ihre Leuchtdichte entsprechend erhöht wird, um die fehlende Breite auszugleichen.
6.2
Langnachleuchtende Stoffe müssen 10 Minuten nach Ausfall aller äußeren Beleuchtungsquellen mit einer Leuchtdichte von mindestens 15 mcd/m2 nachleuchten. Das System muss danach noch 20 Minuten lang eine Leuchtdichte von über 2 mcd/m2 aufweisen.
6.3
Alle Stoffe eines langnachleuchtenden Systems müssen wenigstens die Mindestmenge des umgebenden Lichtes aufnehmen können, die erforderlich ist, um die langnachleuchtenden Stoffe hinreichend aufzuladen, damit sie den vorgenannten Anforderungen an die Leuchtdichte genügen können.
7.
Elektrisch gespeiste Systeme
7.1
Elektrische gespeiste Systeme müssen an die nach § 15.10 Nr. 4 vorgeschriebenen Notstromquellen angeschlossen sein, damit sie unter normalen Umständen durch die Hauptstromquelle und bei Einschalten der Notstromquelle durch diese Notstromquelle versorgt werden können. Um die Bemessung der Kapazität der Notstromquelle zu ermöglichen, müssen die elektrisch gespeisten Systeme auf die Liste der Verbraucher in Notfällen gesetzt werden.
7.2
Elektrisch gespeiste Systeme müssen sich entweder selbsttätig einschalten oder mit einem Handgriff vom Steuerstand aus aktiviert werden können.
7.3
Bei Einbau von elektrisch gespeisten Systemen müssen folgende Normen für die Leuchtdichte eingehalten werden:
1.
Die aktiven Teile der elektrisch gespeisten Systeme müssen eine Leuchtdichte von mindestens 10 cd/m2 aufweisen.
2.
Die einzelnen Quellen der Systeme mit Miniaturglühlampen müssen eine durchschnittliche sphärische Lichtstärke von mindestens 150 mcd besitzen, wobei der Abstand zwischen den einzelnen Lampen nicht mehr als 0,1 m betragen darf.
3.
Die einzelnen Quellen der Systeme mit Leuchtdioden müssen eine Spitzenstärke von mindestens 35 mcd aufweisen. Der Winkel des Lichtkegels, in dem die Lichtstärke nur noch halb so groß ist, muss an die voraussichtliche Annäherungs- und Blickrichtung angepasst sein. Der Abstand zwischen den einzelnen Lampen darf nicht mehr als 0,3 m betragen.
4.
die Elektroluminiszenz-Systeme müssen nach Ausfall der Stromversorgungsquelle, an die sie nach Abschnitt 7.1 angeschlossen sein müssen, noch 30 Minuten weiter funktionieren.
7.4
Alle elektrisch gespeisten Systeme müssen so konzipiert sein, dass der Ausfall einer einzelnen Lichtquelle, eines einzelnen Leuchtbandes oder einer einzelnen Batterie die Markierungen nicht unwirksam macht.
7.5
Elektrisch gespeiste Systeme müssen hinsichtlich Vibrationsprüfung und Wärmeprüfung den Bestimmungen des § 9.20 genügen. Abweichend von § 9.20 Nr. 2 Buchstabe c kann die Wärmeprüfung bei einer Bezugslufttemperatur von 40° C erfolgen.
7.6
Elektrisch gespeiste Systeme müssen hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit den Anforderungen des § 9.21 genügen.
7.7
Elektrisch gespeiste Systeme müssen nach IEC 60529:1992 eine Mindestschutzart von IP 55 aufweisen.
8.
Prüfung
8.1
Die Leuchtdichte der LLL muss
a)
vor der ersten Inbetriebnahme,
b)
vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
c)
regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre,
von einem Sachverständigen geprüft werden. Prüfungen nach Buchstabe c können auch von einem Sachkundigen für Sicherheitsleitsysteme durchgeführt werden.
8.2
Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
8.3
Genügt die Leuchtdichte bei einer einzelnen Messung nicht den Anforderungen dieser Dienstanweisung, sind Messungen an mindestens zehn Stellen gleichen Abstands vorzunehmen. Erfüllen über 30 % der Messungen nicht die Anforderungen dieser Dienstanweisung, müssen die Sicherheitsleitsysteme ausgetauscht werden. Genügen 20 bis 30 % der Messungen nicht den Anforderungen dieser Dienstanweisung, sind die Sicherheitsleitsysteme im Laufe eines Jahres erneut zu prüfen.



Dienstanweisung Nr. 22
Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität



(§ 1.01 Nr. 90, § 15.01 Nr. 4, § 15.06 Nr. 3 bis 5, 9, 10, 13 und 17, § 15.08 Nr. 3, § 15.10 Nr. 3 und § 15.13 Nr. 1 bis 4 des Anhangs II)

1.
Einführung

Personen mit eingeschränkter Mobilität haben Sicherheitsbedürfnisse, die über solche von anderen Fahrgästen hinausgehen. Diesen Bedürfnissen wird durch die Anforderungen in Kapitel 15, die nachfolgend erläutert werden, Rechnung getragen.

Diese Anforderungen sollen gewährleisten, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität sich an Bord der Schiffe sicher aufhalten und bewegen können. Zusätzlich soll bei Eintritt einer Notsituation diesen Personen grundsätzlich ein vergleichbares Sicherheitsniveau geboten werden wie anderen Fahrgästen.

Es ist nicht notwendig, dass alle Fahrgastbereiche den besonderen Sicherheitsbedürfnissen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genügen. Daher gelten die Anforderungen auch nur für bestimmte Bereiche. Jedoch muss den betreffenden Personen die Gelegenheit gegeben sein, sich über die Ausdehnung der für sie aus sicherheitstechnischer Sicht besonders hergerichteten Bereiche zu informieren, so dass sie ihren Aufenthalt an Bord entsprechend gestalten können. Es liegt in der Verantwortung des Schiffseigners, die entsprechenden Bereiche vorzuhalten, kenntlich zu machen und den Personen mit eingeschränkter Mobilität zu kommunizieren.

Die Vorschriften hinsichtlich der Personen mit eingeschränkter Mobilität orientieren sich an
-
der Richtlinie 2003/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/18/EG des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe und
-
dem Leitfaden für die behindertengerechte Ausstattung von Binnenfahrgastschiffen gemäß der Resolution Nr. 25 der UN-Wirtschaftskommission für Europa.
Die in Anhang II verwendete Begriffsbestimmung für „Personen mit eingeschränkter Mobilität“ ist weitgehend identisch mit jener aus der Richtlinie, die meisten der technischen Anforderungen entstammen dem Leitfaden. Daher können beide Regelwerke zur Entscheidungsfindung in Zweifelsfällen herangezogen werden. Insgesamt gesehen gehen Richtlinie und Leitfaden jedoch in ihren Anforderungen über jene des Anhangs II hinaus.

Die Anforderungen des Anhangs II betreffen nicht Anleger und ähnliche Einrichtungen. Diese unterliegen nationalen Vorschriften.
2.
§ 1.01 Nr. 90 – Begriffsbestimmung „Personen mit eingeschränkter Mobilität“

Personen mit eingeschränkter Mobilität sind solche, die sich aufgrund eigener physischer Einschränkungen nicht so bewegen können oder ihre Umwelt so wahrnehmen können wie andere Fahrgäste. Dazu gehören auch Personen mit eingeschränktem Seh- oder Hörvermögen oder Personen in Begleitung von Kindern, die in Kinderwagen mitgeführt oder getragen werden. Im Sinne dieser Vorschriften sind Personen mit eingeschränkter Mobilität jedoch nicht solche mit psychischen Einschränkungen.
3.
§ 15.01 Nr. 4 – Allgemeine Bestimmungen: Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehenen sind

Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, erstrecken sich im einfachsten Fall vom Eingangsbereich bis zu den Stellen, von denen im Notfall eine Evakuierung vorgesehen ist. Sie müssen
-
eine Stelle, wo Rettungsmittel gestaut sind oder im Notfall ausgegeben werden,
-
Sitzplätze,
-
eine entsprechend hergerichtete Toilette (Abschnitt 10 dieser Dienstanweisung) sowie
-
die Verbindungswege dazwischen
einschließen.

Die Zahl der Sitzplätze sollte mindestens in etwa der Zahl von Personen mit eingeschränkter Mobilität entsprechen, die – über einen längeren Zeitraum gesehen – häufiger gleichzeitig an Bord sind. Die Zahl ist vom Schiffseigner aufgrund seiner Erfahrungen festzulegen, da sie sich den Kenntnissen der Untersuchungskommission entzieht.

Auf Kabinenschiffen sind außerdem Verbindungswege zu den Fahrgastkabinen, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, zu berücksichtigen. Die Zahl dieser Kabinen ist vom Schiffseigner in gleicher Weise wie die Zahl der Sitzplätze festzulegen. Anforderungen an die besondere Herrichtung von Kabinen werden – mit Ausnahme der Breite der Türen – nicht gestellt. Es liegt in der Verantwortung des Eigners, notwendige weitere Vorkehrungen zu treffen.

Satz 2 der Vorschrift ist wortgleich mit § 24.04 Nr. 4, lediglich bezogen auf die Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität. Daher ist bei ihrer Anwendung auch gleichermaßen zu verfahren. Sollten die Empfehlungen Ersatzmaßnahmen fordern, können diese insbesondere organisatorischer Art sein.
4.
§ 15.06 Nr. 3 Buchstabe g – Ausgänge von Räumen

Bei den Anforderungen an die Breite von Verbindungsgängen, Ausgängen und Öffnungen in Schanzkleidern oder Geländern, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind oder gewöhnlich für das an oder von Bord gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden, ist das Mitführen von Kinderwagen ebenso berücksichtigt wie der Umstand, dass Personen auf verschiedene Arten von Gehhilfen oder Rollstühle angewiesen sein können. Bei Ausgängen oder Öffnungen für das an oder von Bord gehen ist außerdem dem erhöhten Platzbedarf für eventuell notwendiges Hilfspersonal Rechnung getragen.
5.
§ 15.06 Nr. 4 Buchstabe d – Türen

Die Anforderungen an die Ausgestaltung der Umfelder von Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, erlauben, dass auch Personen, die z.B. auf Gehhilfen angewiesen sind, diese Türen gefahrlos öffnen können.
6.
§ 15.06 Nr. 5 Buchstabe c – Verbindungsgänge

Siehe die Ausführungen zu Abschnitt 4 dieser Dienstanweisung.
7.
§ 15.06 Nr. 9 – Treppen und Aufzüge

Die Anforderungen an die Ausgestaltung von Treppen berücksichtigen neben einer möglichen eingeschränkten Bewegungsfähigkeit auch Einschränkungen der Sehfähigkeit.
8.
§ 15.06 Nr. 10 Buchstabe a und b – Schanzkleider, Geländer

Die Anforderungen an Schanzkleider und Geländer von Decks, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sehen eine größere Höhe vor, da diese Personen eher in eine Situation geraten, wo sie das Gleichgewicht verlieren oder sich selbst nicht festhalten können.

Siehe außerdem die Ausführungen zu Abschnitt 4 dieser Dienstanweisung.
9.
§ 15.06 Nr. 13 – Verkehrsflächen

Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen sich aus verschiedensten Gründen häufiger Abstützen oder Festhalten, weshalb Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, mit Handläufen in einer geeigneten Höhe zu versehen sind.

Siehe außerdem die Ausführungen zu Abschnitt 4 dieser Dienstanweisung.
10.
§ 15.06 Nr. 17 – Toiletten

Auch auf der Toilette sollten sich Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher aufhalten und bewegen können, weshalb mindestens eine Toilette entsprechend herzurichten ist.
11.
§ 15.08 Nr. 3 Buchstabe a und b – Alarmanlage

Personen mit eingeschränkter Mobilität können eher in Situationen geraten, in denen sie auf Hilfe Anderer angewiesen sind. In Räumen, in denen sie im Regelfall von der Besatzung, dem Bordpersonal oder Fahrgästen nicht gesehen werden können, ist daher die Möglichkeit der Auslösung eines Alarms vorzusehen. Dies gilt für Toiletten, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind.

Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch solche mit eingeschränkter Seh- oder Hörfähigkeit. Dem muss die Anlage zur Alarmierung der Fahrgäste – zumindest in den Bereichen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind – durch geeignete optische und akustische Signalgebung Rechnung tragen.
12.
§ 15.10 Nr. 3 Buchstabe d – Ausreichende Beleuchtung

Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch solche mit eingeschränkter Sehfähigkeit. Eine ausreichende Beleuchtung der Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, ist daher unabdingbar und muss grundsätzlich höheren Anforderungen genügen als eine Beleuchtung für andere Fahrgastbereiche.
13.
§ 15.13 Nr. 1 – Sicherheitsrolle

Die in der Sicherheitsrolle zu berücksichtigenden besonderen Sicherheitsmaßnahmen, die für Personen mit eingeschränkter Mobilität erforderlich sind, müssen sowohl auf eine mögliche eingeschränkte Bewegungsfähigkeit wie auch auf Einschränkungen der Hör- und der Sehfähigkeit eingehen. Für diesen Personenkreis sind neben den Maßnahmen bei Eintritt von Notfällen auch solche für den Normalbetrieb zu berücksichtigen.
14.
§ 15.13 Nr. 2 – Sicherheitsplan

Die Bereiche nach Abschnitt 3 dieser Dienstanweisung sind zu kennzeichnen.
15.
§ 15.13 Nr. 3 Buchstabe b – Anbringung von Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan

Zumindest die Ausfertigungen der Sicherheitsrolle und des Sicherheitsplans, die in den für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen Bereichen angebracht sind, müssen so gestaltet werden, dass sie möglichst auch von Personen mit eingeschränkter Sehfähigkeit noch gelesen werden können. Dies kann z.B. durch geeignete Wahl von Kontrast und Schriftgröße erreicht werden.

Außerdem sind die Pläne in einer Höhe anzubringen, in der sie auch von Rollstuhlfahrern gelesen werden können.
16.
§ 15.13 Nr. 4 – Verhaltensregeln für Fahrgäste

Die Ausführungen zu Abschnitt 15 dieser Dienstanweisung gelten sinngemäß.



Dienstanweisung Nummer 23

Zuordnung des Verwendungszweckes des Motors zur Typgenehmigung
und besondere Verwendungszwecke des Motors (Motoranwendungen)
(§§ 8a.03, 8a.11 und Anlage J i. V. m. § 8a.07, Dienstanweisung Nummer 16 des Anhangs II
sowie des § 8a.03 Nummer 1 des Artikels 4 des Anhangs XII)



Nach Anhang II § 8a.02 Nummer 3 und Anhang XII Artikel 4 § 8a.03 Nummer 1 muss ein Motor, der in ein Fahrzeug oder in Maschinen an Bord eingebaut ist, sofern er eine bestimmte Nennleistung überschreitet und nicht unter einschlägige Vorschriften der Europäischen Union fällt, eine Typgenehmigung besitzen, mit der bestätigt wird, dass für Fahrzeuge mit Schiffsattest die Vorschriften des Anhangs II Kapitel 8a oder für Fahrzeuge mit Gemeinschaftszeugnis die Vorschriften des Anhangs XII Artikel 4 Kapitel 8a in Verbindung mit den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung und der Richtlinie 97/68/EG¹ eingehalten werden. Die Typgenehmigung ist für Fahrzeuge

a)
mit Schiffsattest nach Anhang II § 8a.03 zu beantragen und von der zuständigen Behörde nach dem Verfahren nach Anhang II § 8a.04 zu erteilen,
b)
mit Gemeinschaftszeugnis nach den Vorschriften der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung zu beantragen und zu erteilen.

Da Motoren für verschiedene Verwendungszwecke eingesetzt werden können, die sowohl nach den Bestimmungen in Anhang II Anlage J als auch nach denen der Richtlinie 97/68/EG in mehreren Dokumenten anzugeben und nach ergänzenden Bestimmungen zu prüfen sind, dient die vorliegende Dienstanweisung als Handreichung für die Umsetzung dieser Bestimmungen. Nachfolgende Tabelle listet die zu berücksichtigenden wesentlichen Vorschriften auf.

1 Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/46/EU (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 80) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Fundstellen
Anhang IIRL 97/68/EG
Ergänzende PrüfbestimmungenAnlage J Teil I Nr. 3 und Dienstanweisung Nr. 16Anhang I Nr. 4
VerwendungszweckAnlage J Teil II Nr. 0.4
Anlage J Teil III Nr. 0.4
Anlage J Teil VIII
Anhang II Nr. 0.4
Anhang VII Nr. 0.4
Zuordnung Nummer der TypgenehmigungAnlage J Teil IV Abschnitt 3Anhang VIII Abschnitt 2 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.7


Die vorliegende Dienstanweisung zeigt in einem ersten Teil die Zuordnung des Verwendungszwecks des Motors (Motoranwendung) zu den Prüfvorschriften und Testzyklen entsprechend dem Typgenehmigungsverfahren und enthält in einem zweiten Teil Bestimmungen für spezielle Motoranwendungen.



Teil I

Zuordnung des Verwendungszwecks der Motoranwendung zur Typgenehmigung

Motoranwendungen gelten als durch die entsprechende Typgenehmigung abgedeckt, wenn die Zuordnung der Anwendung auf der Grundlage der folgenden Tabelle erfolgte. Die Motorenkategorien, Grenzwertstufen und Prüfzyklen sind entsprechend der Bezeichnung in den Typgenehmigungsnummern angegeben.

MotoranwendungRechtsgrundlageMotorenkategorieGrenzwertstufePrüf-
vorschriftzyklus
ISO 8178
Fahrzeughaupt- und Fahrzeughilfsantriebsmotoren mit PropellercharakteristikIRichtlinieVIIIACE3
Anhang IIOI, IIE3
Fahrzeughauptantriebsmotoren mit konstanter Drehzahl (einschließlich Anlagen mit dieselelektrischem Antrieb und Verstellpropeller)IIRichtlinieVIIIAC3E2
Anhang III, II4E2
Hilfsmotoren
mit
konstanter DrehzahlIIIRichtlinieD, E, F, GIIBD2
H, I, J, KIIIA
V
Anhang III, II4D2
variabler Drehzahl
und variabler Last
IVRichtlinieD,E,F,GIIAC1
H, I, J, KIIIA
V5
L, M, N, PIIIB
Q, RIV
Anhang III, II4C1



Teil II



Bestimmungen für Motoren mit besonderen Motoranwendungen

1.
Motoren, die im Bordbetrieb für mehr als eine Motoranwendung vorgesehen sind
a)
Hilfsmotoren, die Aggregate oder Maschinen antreiben, die sowohl die Motoranwendung III als auch IV der Tabelle in Teil I zuzuordnen sind, müssen eine Typgenehmigung für jede entsprechende Anwendung nach dieser Tabelle besitzen.
b)
Hauptantriebsmotoren, die zusätzlich Aggregate oder Maschinen antreiben, müssen lediglich die für die jeweilige Art des Hauptantriebes notwendige Typgenehmigung nach der Tabelle in Teil I besitzen, sofern die Hauptanwendung des Motors der Schiffsantrieb ist. Beträgt der zeitliche Anteil der Nebenanwendung mehr als 30 %, muss der Motor neben der Typgenehmigung der Anwendung Hauptantrieb auch eine Typgenehmigung für die Nebenanwendung besitzen.
2.
Bugstrahlantriebe
a)
Direkt oder über Generator mit variabler Drehzahl und Last angetriebene Bugstrahlantriebe sind der Motoranwendung I oder IV der Tabelle in Teil I zuzuordnen.
b)
Bugstrahlantriebe, die über einen Generator mit konstanter Drehzahl angetrieben werden, sind den Motoranwendungen II, III oder bei Fahrzeugen mit Schiffsattest der Motoranwendung IV der Tabelle in Teil I zuzuordnen.
3.
Leistungsgeminderte Motoren
Die Motoren müssen mit der in den Typgenehmigungsunterlagen bescheinigten Nennleistung, die bei Fahrzeugen
a)
mit Schiffsattest auf dem Motor mit der Kennzeichnung nach Anhang II Anlage J Teil 1 angegeben sein sollte oder
b)
mit Gemeinschaftszeugnis mit der Typkennzeichnung anzugeben ist,
installiert sein. Sie müssen aber nicht zwangsläufig Aggregate oder Maschinen derselben Leistungsaufnahme antreiben. Wenn diese Motoren Aggregate oder Maschinen mit geringerer Leistungsaufnahme antreiben, darf die Leistung durch motorexterne Maßnahmen auf die für die Anwendung notwendige Leistung reduziert werden.



Dienstanweisung Nr. 24
Geeignet Gaswarneinrichtung



(§ 15.15 Nr. 9 des Anhangs II)

1.
Nach § 24.02 Nr. 2 und § 24.06 Nr. 5 (jeweils Übergangsvorschriften zu § 15.01 Nr. 2 Buchstabe e dürfen Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf vorhandenen Fahrgastschiffen bis zur ersten Verlängerung des Schiffsattests nach dem 1.1.2045 nur unter der Voraussetzung weiterbetrieben werden, dass eine Gaswarneinrichtung nach § 15.15 Nr. 9 vorhanden ist. Nach § 15.15 Nr. 9 dürfen zukünftig auch auf erstmals zum Verkehr zugelassenen Fahrgastschiffen, deren Länge 45 m nicht überschreitet, Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken eingebaut werden, wenn gleichzeitig eine solche Warneinrichtung eingebaut wird.
2.
Nach § 24.02 Nr. 2 und § 24.06 Nr. 5 (jeweils Übergangsvorschriften zu § 15.15 Nr. 9) müssen diese Gaswarneinrichtungen bei der ersten Erneuerung der Bescheinigung nach § 14.15 eingebaut sein.
3.
Eine Gaswarneinrichtung besteht aus Sensoren, einem Gerät und Leitungen. Sie gilt als geeignet, wenn sie mindestens den nachfolgend beschriebenen Anforderungen genügt.
3.1
Anforderung an das System (Sensoren, Gerät, Leitungen)
3.1.1
Die Warnung muss spätestens erfolgen bei Erreichen oder Überschreiten eines der folgenden Werte:
a)
10 % Untere Explosionsgrenze (UEG) eines Propan-Luft-Gemisches und
b)
30 ppm CO (Kohlenmonoxid).
3.1.2
Die Zeit bis zur Alarmauslösung des gesamten Systems darf 20 s nicht überschreiten.
3.1.3
Die Einstellungen, die die Warnung nach Abschnitt 3.1.1 auslösen und die die Zeit nach Abschnitt 3.1.2 bestimmen, dürfen nicht verändert werden können.
3.1.4
Die Messgasförderung muss so gestaltet sein, dass eine Unterbrechung oder Behinderung erkannt wird. Eine Verfälschung durch Luftzutritt oder Messgasverlust auf Grund von Undichtigkeiten muss vermieden oder erkannt und gemeldet werden.
3.1.5
Die Einrichtungen müssen für Temperaturen von -10 bis 40° C und 20 bis 100 % Luftfeuchtigkeit ausgelegt sein.
3.1.6
Die Gaswarneinrichtung muss selbstüberwachend und so beschaffen sein, dass ein unbefugtes Abschalten nicht möglich ist.
3.1.7
Vom Bordnetz gespeiste Gaswarneinrichtungen sind gegen Stromausfall zu puffern. Batteriebetriebene Einrichtungen müssen mit einer Anzeige für das Absinken der Batteriespannung versehen sein.
3.2
Anforderungen an das Gerät
3.2.1
Das Gerät besteht aus Auswerte- und Anzeigeeinheit.
3.2.2
Der Alarm bei Erreichen oder Überschreiten der in Abschnitt 3.1.1 Buchstabe a und b angegebenen Grenzwerte muss optisch und akustisch erfolgen, sowohl im überwachten Raum als auch im Steuerhaus oder an einer anderen ständig besetzten Stelle. Er muss deutlich sichtbar und auch unter den Betriebsbedingungen mit dem größten Eigenlärm deutlich hörbar sein. Er muss sich eindeutig von allen anderen akustischen und optischen Signalzeichen im zu schützenden Raum unterscheiden. Der akustische Alarm muss auch bei geschlossenen Verbindungstüren vor den Zugängen und in den benachbarten Räumen deutlich hörbar sein. Der akustische Alarm darf nach Auslösung abschaltbar sein. Der optische Alarm darf erst erlöschen, wenn die in Abschnitt 3.1.1 genannten Werte unterschritten sind.
3.2.3
Es muss möglich sein, die Meldungen für das Erreichen oder Überschreiten der in Abschnitt 3.1.1 Buchstabe a und b angegebenen Grenzwerte getrennt zu erkennen und eindeutig zuzuordnen.
3.2.4
Wenn das Gerät einen Sonderzustand (Inbetriebnahme, Störung, Kalibrierung, Parametrierung, Wartung, etc.) einnimmt, muss dies angezeigt werden. Störungen des Gesamtsystems oder einzelner Komponenten müssen über einen optischen und akustischen Alarm angezeigt werden, wobei der akustische Alarm nach Auslösung abschaltbar sein darf. Der optische Alarm darf jedoch erst nach Beseitigung der Störung erlöschen.
3.2.5
Besteht die Möglichkeit, verschiedene Meldungen auszugeben (Grenzwerte, Sonderzustände), muss es möglich sein, diese getrennt zu erkennen und eindeutig zuzuordnen. Gegebenenfalls muss ein Sammelsignal anzeigen, dass nicht alle Meldungen ausgegeben werden können. In diesem Fall müssen die Meldungen prioritär mit der höchsten sicherheitstechnischen Relevanz beginnend angezeigt werden. Die Anzeige der nicht ausgebbaren Meldungen muss auf Knopfdruck möglich sein. Die Rangfolge muss aus der Dokumentation des Gerätes ersichtlich sein.
3.2.6
Die Geräte müssen so ausgeführt sein, dass ein unbefugter Eingriff nicht möglich ist.
3.2.7
Bei allen verwendeten Melde- und Alarmeinrichtungen müssen das Steuerungselement des Alarms und die Anzeigevorrichtung außerhalb der Räume bedient werden können, in denen sich die Gasvorräte und die Verbrauchgeräte befinden.
3.3
Anforderungen an die Sensoren / Probennahmestellen
3.3.1
In jedem Raum mit Verbrauchsgeräten müssen in der Nähe dieser Geräte Sensoren der Gaswarneinrichtung vorhanden sein. Die Sensoren / Probennahmestellen sind so zu installieren, dass Gasansammlungen detektiert werden, bevor sie die in Abschnitt 3.1.1 genannten Werte erreichen. Anordnung und Installation sind zu dokumentieren. Die Auswahl der Standorte ist vom Hersteller bzw. der einbauenden Fachfirma zu begründen. Probennahmeleitungen sollten dabei so kurz wie möglich sein.
3.3.2
Die Sensoren müssen leicht zugänglich sein, um regelmäßige Kalibrierungen, Instandhaltungen sowie Sicherheitskontrollen zu ermöglichen.
3.4
Anforderungen an den Einbau
3.4.1
Der Einbau der gesamten Gaswarneinrichtung muss durch eine Fachfirma erfolgen.
3.4.2
Bei der Installation sind zu berücksichtigen:
a)
örtliche Belüftungseinrichtungen,
b)
strukturelle Anordnungen (Gestaltung der Wände, Teilungen, etc.), die die Ansammlung von Gasen erleichtern oder erschweren und
c)
Vermeidung von Beeinträchtigungen durch mechanische Beschädigung, Wasser- oder Hitzeschäden.
3.4.3
Sämtliche Probennahmeleitungen sind so anzuordnen, dass eine Kondensatbildung ausgeschlossen ist.
3.4.4
Die Installation hat so zu erfolgen, dass eine unbefugte Manipulation nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.
4.
Kalibrierung und Prüfung von Gaswarneinrichtungen, Austausch von Teilen mit begrenzter Lebensdauer
4.1
Gaswarneinrichtungen sind nach den Herstellerangaben
a)
vor der ersten Inbetriebnahme,
b)
vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
c)
regelmäßig
von einem Sachverständigen oder einem Sachkundigen zu kalibrieren und zu prüfen. Über die Kalibrierung und die Prüfung ist eine vom Sachverständigen oder Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
4.2
Elemente der Gaswarneinrichtung mit begrenzter Lebensdauer müssen rechtzeitig vor dem Ablauf der angegebenen Lebensdauer ausgetauscht werden.
5.
Kennzeichnung
5.1
Alle Geräte müssen gut lesbar und unauslöschbar mindestens mit folgenden Angaben versehen sein:
a)
Name und Anschrift des Herstellers,
b)
gesetzliche Kennzeichnung,
c)
Bezeichnung von Serie und Typ,
d)
gegebenenfalls Seriennummer,
e)
soweit erforderlich, alle für den sicheren Einsatz unabdingbaren Hinweise und
f)
je Sensor eine Angabe zum Kalibriergas.
5.2
Elemente der Gaswarneinrichtung mit begrenzter Lebensdauer müssen deutlich als solche gekennzeichnet sein.
6.
Folgende Herstellerangaben zur Gaswarneinrichtung müssen an Bord vorhanden sein:
a)
vollständige Anweisungen, Zeichnungen und Diagramme zu sicherem und ordnungsgemäßem Betrieb sowie zu Einbau, Inbetriebnahme und Instandhaltung der Gaswarneinrichtung,
b)
Betriebsanweisungen, die mindestens enthalten müssen:
aa)
die im Falle einer Alarm- oder Störungsmeldung einzuleitenden Maßnahmen,
bb)
die Sicherheitsmaßnahmen bei Nichtverfügbarkeit (z.B. Kalibrierung, Prüfung, Störung) und
cc)
die für die Installation und die Instandsetzung Verantwortlichen,
c)
Anweisungen für die Kalibrierung vor Inbetriebnahme und für routinemäßige Kalibrierungen einschließlich einzuhaltender Zeitintervalle,
d)
Versorgungsspannung,
e)
Art und Bedeutung der Alarme und Anzeigen (z.B. Sonderzustände),
f)
Angaben zum Erkennen von Betriebsstörungen und für die Fehlerbeseitigung,
g)
Art und Umfang des Austausches von Bauelementen mit begrenzter Lebensdauer und
h)
Art, Umfang und Zeitintervall der Prüfungen.



Dienstanweisung Nr. 25
Kabel



(§§ 9.15 und 15.10 Nr. 6 des Anhangs II)

Allgemein (alle Fahrzeuge – § 9.15)

1.
Bei der Anwendung von § 9.15 Nr. 5 ist die eingeschränkte Belüftung von abgeschirmten Kabeln oder von Kabeln in vollständig umschlossenen Kabelschächten zu berücksichtigen.
2.
Gemäß § 9.15 Nr. 9 sollte die Anzahl der Kabelverbindungen auf ein Minimum beschränkt sein. Sie sind zu Reparatur- und Ersatzzwecken sowie ausnahmsweise zur Vereinfachung der Installation zulässig. Kabelverbindungen, die in Übereinstimmung mit Nummer 3.28 und mit Anhang D von IEC 60092-352:2005 oder mit von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Regeln hergestellt sind, können als akzeptabel angesehen werden.

Fahrgastschiffe – § 15.10

1.
Kabel und Kabelverlauf auf Fahrgastschiffen werden als zufriedenstellend angesehen, wenn die Bedingungen in den Abschnitten 2 und 3 erfüllt sind.
2.
Kabel, die im Notfall die Stromversorgung von Anlagen nach § 15.10 Nr. 4 sicherstellen, müssen zur Erfüllung der Anforderungen des § 15.10 Nr. 6 Abs. 2 folgende Bedingungen erfüllen:
a)
Die Kabel sind so zu verlegen, dass sie nicht durch eine Erhitzung der Schotte und Decks unbrauchbar werden, die durch Feuer in einem angrenzenden Raum verursacht werden könnte.
b)
Wenn die Kabel Anlagen in stark feuergefährdeten Bereichen versorgen, sollte die Kabelführung in solchen Bereichen nicht über oder in der Nähe des oberen Teils von Dieselmotoren und ölgefeuerten Anlagen oder in der Nähe heißer Oberflächen, z.B. Abgasleitungen von Dieselmotoren, verlaufen. Wenn es keine andere Möglichkeit der Verlegung gibt, sollten die Kabel gegen die Beschädigung durch Hitze und Feuer geschützt werden. Dies kann durch eine Abdeckung oder einen Schacht aus Stahlblech geschehen.
c)
Kabel und dazugehörige Anlagen, die von der Notstromquelle versorgt werden, sollten so weit wie möglich im sicheren Bereich verlaufen.
d)
Die Kabelsysteme sind so beschaffen, dass ein Brand in einem von Trennflächen des Typs A nach § 15.11 Nr. 2 begrenzten Raum die für die Sicherheit wichtigen Anlagen in einem anderen derartigen Raum nicht beeinträchtigt. Dies gilt als erfüllt, wenn die Haupt- und Notversorgungskabel nicht durch den gleichen Raum führen. Für den Fall, dass sie durch den gleichen Raum führen, gilt die Anforderung als erfüllt wenn:
aa)
sie in möglichst großem Abstand verlegt sind oder
bb)
die Notversorgungskabel feuerwiderstandsfähig sind.
3.
Bei der Einrichtung von Bündelkabel-Durchführungen ist darauf zu achten, dass ihre flammenhemmenden Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt als erfüllt, wenn die Kabel IEC 60332-3:2000 oder die von einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Regeln entsprechen. Ist dies nicht der Fall, sollten feuerhemmende Vorrichtungen in langen Kabeldurchführungen (mehr als 6 m vertikal und 14 m horizontal) vorgesehen werden, sofern die Kabel nicht vollständig durch Kabelschächte umschlossen sind. Die Verwendung ungeeigneter Farben, Kanäle, Schächte usw. kann sich erheblich auf die Feuer-Ausbreitungseigenschaften von Kabeln auswirken und muss vermieden werden. Die Verwendung von speziellen Kabeltypen wie Radiofrequenzkabel kann zugelassen werden, ohne dass die vorstehenden Anforderungen einzuhalten sind.



Dienstanweisung Nummer 26
Sachverständige, Sachkundige
(§ 1.01 Nummer 92 und 93)



Sachverständige

Sachverständigen obliegen Prüfungen, die entweder auf Grund der Komplexität der Systeme oder auf Grund des erforderlichen Sicherheitsniveaus besondere Fachkenntnisse erfordern. Zu der Gruppe von Personen oder Institutionen, die berechtigt sind, derartige Prüfungen durchzuführen, gehören

Klassifikationsgesellschaften; diese verfügen entweder intern über den nötigen Sachverstand oder tragen im Rahmen ihrer Ermächtigung die Verantwortung für die Beiziehung von externen Personen oder Institutionen und haben die erforderlichen Qualitätssicherungssysteme für die Auswahl dieser Personen oder Institutionen;
Mitglieder der Untersuchungskommissionen oder Mitarbeiter der zuständigen Behörden;
behördlich anerkannte Personen oder Institutionen des dem Prüfumfang jeweils entsprechenden Fachgebiets, wobei auch die Schiffsuntersuchungskommissionen als staatliche Stellen diese Anerkennung aussprechen können, idealerweise auf Basis eines entsprechenden Qualitätssicherungssystems. Eine Person oder Institution gilt auch als anerkannt, wenn sie erfolgreich ein behördliches Auswahlverfahren durchlaufen hat, welches insbesondere auf Anforderungen an Kompetenz und Erfahrung basiert.

Sachkundige

Sachkundigen obliegen zum Beispiel laufende Sicht- und Funktionskontrollen von sicherheitsrelevanten Einrichtungen. Zu den Sachkundigen gehören

Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, einen bestimmten Sachverhalt mit ausreichender Fachkenntnis zu beurteilen, zum Beispiel Schiffsführer, Sicherheitsbeauftragte von Schifffahrtsunternehmen, Besatzungsmitglieder mit entsprechender Erfahrung;
Unternehmen, die auf Grund ihrer üblichen Tätigkeiten, z. B. als Schiffswerft oder Einbaufirma, die ausreichende Fachkenntnis erworben haben;
Hersteller von speziellen Anlagen (zum Beispiel Feuerlöschanlagen, Steuereinrichtungen).

Terminologie



DeutschEnglischFranzösischNiederländisch
Sachverständigerexpertexperterkend deskundige
Sachkundigercompetent personspécialistedeskundige
Fachfirmacompetent firmsociété spécialiséedeskundig bedrijf


Prüfungen

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die vorgesehenen Prüfungen, deren Häufigkeit und die für deren Durchführung vorgesehenen Prüfer.



VorschriftGegenstandPrüfung spätestensPrüfer
§ 6.03 Nr. 5Hydraulikzylinder, -pumpen und -motorennach 8 JahrenFachfirma
§ 6.09 Nr. 3motorisch betriebene Steuereinrichtungennach 3 JahrenSachkundiger
§ 8.01 Nr. 2Druckbehälternach 5 JahrenSachverständiger
§ 10.03 Nr. 5Feuerlöschernach 2 JahrenSachkundiger
§ 10.03a Nr. 6
Buchstabe d
fest installierte Feuerlöschanlagennach 2 JahrenSachkundiger oder Fachfirma
§ 10.03b Nr. 9
Buchstabe b
Doppelbuchstabe dd
fest installierte Feuerlöschanlagennach 2 JahrenSachkundiger oder Fachfirma
§ 10.04 Nr. 3aufblasbare Beibootenach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist
§ 10.05 Nr. 3Rettungswestennach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist
§ 11.12 Nr. 6Kranenach 10 JahrenSachverständiger
§ 11.12 Nr. 7Kranenach 1 JahrSachkundiger
§ 14.13Flüssiggasanlagennach 3 JahrenSachverständiger
§ 15.09 Nr. 9Rettungsmittelnach Ablauf der vom Hersteller angegebenen Frist
§ 15.10 Nr. 9Isolationswiderstand, Erdungvor Ablauf der Gültigkeitsfrist des Schiffszeugnisses
Dienstanweisung Nr. 17Feuermeldesystemenach 2 JahrenSachverständiger oder Sachkundiger
Dienstanweisung Nr. 21Sicherheitsleitsystemenach 5 JahrenSachverständiger oder Sachkundiger
Dienstanweisung Nr. 24Gaswarneinrichtungennach Ablauf der vom Hersteller angegebenen FristSachverständiger oder Sachkundiger


nach Festlegung des nautischen Sachverständigen

                        
Nichtzutreffendes streichen.

ABl. L375 vom 31.12.1980, S. 46. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/491/EWG (ABl. L238 vom 15.8.1989, S. 43).

Dies bedeutet im Gegensatz zu den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5.1.1.1 der Richtlinie 80/1269/EWG, dass das Motorkühlgebläse während der Prüfung zur Ermittlung der Nennleistung des Motors nicht angebaut sein darf. Führt der Hersteller die Prüfung jedoch mit angebautem Motorkühlgebläse durch, so muss die vom Gebläse aufgenommene Leistung zu der auf diese Weise ermittelten Leistung hinzuaddiert werden.

Die Berechnung der gasförmige Emissionen nach dieser Dienstanweisung basieren teilweise auf unterschiedlichen Mess- und/oder Berechnungsmethoden. Aufgrund der angegebenen Gesamttoleranzen für die Berechnung der Abgasemission müssen die zulässigen Werte für einige Kennwerte bei Anwendung in den entsprechenden Gleichungen geringer sein als die in ISO 3046-3 angegebenen zulässigen Toleranzen.

Vollstromsysteme – Die CVS-Verdrängerpumpe oder das Venturi-Rohr mit kritischer Strömung sind nach der Anbringung, nach wesentlichen Wartungsarbeiten oder nach Feststellung eines entsprechenden Bedarfs bei der in Teil IV beschriebenen Überprüfung des CVS-Systems zu kalibrieren.

Im Fall von Nox ist die NOx-Konzentration (Noxconc oder Noxconcc) mit KHNOX (Feuchtigkeits-Korrekturfaktor für Nox9 angegeben in Abschnitt 3.3) wie folgt zu multiplizieren:
KHNOX x conc oder KHNOX x concc

Der Partikelmassendurchsatz PTmass ist mit Kp (Feuchtigkeits-Korrekturfaktor für Partikel laut Abschnitt 4.1) zu multiplizieren.

                        
Soll der thermische Wirkungsgrad eines Motors oder Fahrzeugs berechnet werden, so kann der Heizwert des Kraftstoffs nach folgender Formel ermittelt werden:

Spezifische Energie (Heizwert) (netto) MJ/kg =
(46,423 – 8,792 d2 + 3,17 d) · (1 – (x + y + s)) + 9,42 s – 2,499 x

Hierbei bedeuten:

d = Dichte bei 288 K (15° C)
x = Wassergehalt in Gewichts-% (%/100)
y = Aschegehalt in Gewichts-% (%/100)
s = Schwefelgehalt in Gewichts-% (%/100).

Die in der Vorschrift angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung der Grenzwerte wurden die Bestimmungen aus dem ASTM-Dokument D 3244 „Festlegung einer Grundlage bei Streitfällen, die die Qualität von Erdölprodukten betreffen« übernommen, bei der Festlegung eines Höchstwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und eines Mindestwerts beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit).

Unbeschadet dieser statistischen Zwecken dienenden Messung sollte sich der Hersteller des Kraftstoffs trotzdem bemühen, dort, wo ein Höchstwert von 2R vereinbart ist, einen Nullwert zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen angegeben sind, einen Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel bestehen, ob ein Kraftstoff die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen des ASTM-Dokuments D 3244.

Die genannten Zahlen geben die insgesamt verdampften Mengen an (prozentualer zurückgewonnener Anteil plus prozentualer Verlustanteil).

Der Cetanzahlbereich entspricht nicht der vorgeschriebenen Mindestforderung von 4R. Bei Streitigkeiten zwischen Krafstofflieferanten und -verbrauchern dürfen zur Herbeiführung einer Lösung die Bestimmungen des ASTM-Dokuments D 3244 angewendet werden, sofern hinreichend vielen Wiederholungen zur Erzielung der erforderlichen Präzision der Vorzug vor Einzelbestimmungen gegeben wird.

Obwohl die Oxidationsbeständigkeit überwacht wird, ist die Lagerfähigkeitsdauer vermutlich begrenzt. Hinsichtlich der Lagerbedingungen und der Lagerfähigkeit sind Informationen von Lieferanten anzufordern.

Für diesen Kraftstoff sollten ausschließlich Destillationsprodukte und gekrackte Kohlenwasserstoffe verwendet werden; eine Entschwefelung ist zulässig. Der Kraftstoff darf keine metallischen Zusätze oder sonstigen Zusätze zur Erhöhung der Cetanzahl enthalten.

Niedrigere Werte sind zulässig, doch ist in diesem Fall die Cetanzahl des verwendeten Bezugskraftstoffs anzugeben.

Höhere Werte sind zulässig, doch ist in diesem Fall der Schwefelgehalt des Bezugskraftstoffs anzugeben.

Diese Werte sind unter Berücksichtigung der Marktentwicklung fortlaufend zu überarbeiten. Zur ersten Genehmigung eines Motors ohne Abgasnachbehandlung ist auf Anfrage des Antragstellers als Mindestwert für den Schwefelgehalt der Wert von 0,050 Massen-% zulässig; in diesem Fall muss der gemessene Partikelwert anhand der nachstehenden Gleichung nach oben auf den Durchschnittswert korrigiert werden, der nominell als Schwefelgehalt des Kraftstoffs vorgesehen ist (0,150 Massen-%):

Ptadj = PT + [SFC • 0,0917 • (NSLF – FSF)]


Hierbei bedeuten:

PTadj= angepaßter PT-Wert (g/kWh)
PT= gemessener gewichteter spezifischer Emissionswert für Partikelemissionen (g/kWh)
SFC= gewichteter spezifischer Kraftstoffverbrauch (g/kWh) entsprechend nachstehender Formel
NSLF= Durchschnitt des nominell vorgesehenen Massenanteils des Schwefelgehalts (d. h. 0,15 %/100)
FSF= Massenanteil des Schwefelgehalts des Kraftstoffs (%/100)


Gleichung zur Berechnung des gewichteten spezifischen Kraftstoffverbrauchs:



Dabei gilt:

Pi = Pm,i + PAE,i

Zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anlage J Abschnitt 4.3.2 müssen die Anforderungen unter Verwendung eines Bezugskraftstoffs mit einem Schwefelgehalt, der dem Mindest-/Höchstwert von 0,1/0,2 Massen-% entspricht, erfüllt werden.

Höhere Werte bis 855 kg/m3 sind zulässig; in diesem Fall ist die Dichte des Bezugskraftstoffs anzugeben. Zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anlage J Abschnitt 4.3.2 müssen die Anforderungen unter Verwendung eines Bezugskraftstoffs, der dem Mindest-/Höchstwert von 835/845 kg/m3 entspricht, erfüllt werden.

Vom Durchführungsdatum an durch DIN EN ISO 6245 zu ersetzen.

Richtlinie 97/68/EG.

Prüfvorschrift der Richtlinie 97/68/EG Anhang III Abschnitt 3.7.1.

Die Motoranwendung „Fahrzeughauptantrieb mit konstanter Drehzahl“ oder „Fahrzeugantrieb mit Propellercharakteristik“ muss in der Typgenehmigungsurkunde spezifiziert sein.

Die Grenzwerte der Stufe II des Anhangs II gelten nach Beschluss 2003-II-27 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ab dem 1. Juli 2007.

Gilt nur für Motoren ab einer Nennleistung von 560 kW.

                        
Tgf = Tragfähigkeit

Inhalt

Teil I

Ergänzende Bestimmungen

1.Kennzeichnung der Bordkläranlagen
2.Prüfungen
3.Bewertung der Übereinstimmung der Produktion

Teil II

Beschreibungsbogen (Muster)

Anhang 1: Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps (Muster)

Teil III

Typgenehmigungsbogen (Muster)

Anhang 1: Prüfergebnisse für die Typgenehmigung (Muster)

Teil IV

Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen

Teil V

Aufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen

Teil VI

Aufstellung der hergestellten Bordkläranlagen (Muster)

Teil VII

Datenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung (Muster)

Teil VIII

Bordkläranlagenparameterprotokoll für Sonderprüfung (Muster)

Anhang 1: Anlage zum Bordkläranlagenparameterprotokoll

Teil I

Ergänzende Bestimmungen

1.
Kennzeichnung der Bordkläranlagen
1.1
Die typgeprüfte Bordkläranlage muss folgende Angaben (Kennzeichnung) tragen:
1.1.1
Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers,
1.1.2
Bordkläranlagentyp sowie Seriennummer der Bordkläranlage,
1.1.3
Typengenehmigungsnummer nach Teil IV dieser Anlage,
1.1.4
Baujahr der Bordkläranlage.
1.2
Die Kennzeichnung nach Abschnitt 1.1 muss während der gesamten Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer der Bordkläranlage haltbar ist und die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können.
1.3
Die Kennzeichnung muss an einem Teil der Bordkläranlage befestigt sein, das für den üblichen Betrieb der Bordkläranlage notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer der Bordkläranlage keiner Auswechslung bedarf.
1.3.1
Die Kennzeichnung muss so angebracht sein, dass sie gut sichtbar ist, nachdem die Bordkläranlage mit allen für den Anlagenbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertiggestellt ist.
1.3.2
Erforderlichenfalls muss die Bordkläranlage ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff aufweisen, das alle Angaben nach 1.1 enthalten muss und das so anzubringen ist, dass die Angaben nach Einbau der Bordkläranlage in ein Fahrzeug gut sichtbar und leicht zugänglich sind.
1.4
Alle Teile der Bordkläranlage, die einen Einfluss auf die Abwasserreinigung haben können, müssen eindeutig gekennzeichnet und identifiziert sein.
1.5
Die genaue Lage der Kennzeichnung nach 1.1 ist im Typgenehmigungsbogen Abschnitt I anzugeben.
2.
Prüfungen
Das Verfahren zur Prüfung einer Bordkläranlage ist in der Anlage S niedergelegt.
3.
Bewertung der Übereinstimmung der Produktion
3.1
Bei der Prüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die zuständige Behörde davon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten Norm DIN EN ISO 9001:2008 (deren Anwendungsbereich die Produktion der betreffenden Bordkläranlagen einschließt) oder einem gleichwertigen Akkreditierungsstandard die Bestimmungen erfüllt. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und verpflichtet sich, die zuständige Behörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des Geltungsbereichs zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass die Anforderungen von § 14a.02 Nummer 2 bis 5 fortlaufend erfüllt werden, sind zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen.
3.2
Der Inhaber der Typgenehmigung muss
3.2.1
sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden sind;
3.2.2
Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils typgenehmigten Typ erforderlich sind;
3.2.3
sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen über einen mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben;
3.2.4
die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Merkmale der Bordkläranlage unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;
3.2.5
sicherstellen, dass alle Stichproben von Bordkläranlagen oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten Prüfung den Anschein der Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine weitere Musterentnahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen.
3.3
Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit prüfen.
3.3.1
Bei jeder Prüfung werden dem Prüfer die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.
3.3.2
Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
3.3.2.1
Eine Bordkläranlage wird der Serie entnommen und mittels Stichprobenmessungen in der Normallastphase der Anlage S nach einem Tag Betrieb geprüft. Das gereinigte Abwasser darf hierbei entsprechend den Testverfahren nach Anlage S die Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht überschreiten.
3.3.2.2
Erfüllt eine der Serie entnommene Bordkläranlage die Anforderungen nach 3.3.2.1 nicht, so kann der Hersteller Stichprobenmessungen an einigen weiteren der Serie entnommenen Bordkläranlagen gleicher Bauart verlangen, wobei die Serie die ursprünglich entnommene Bordkläranlage umfassen muss. Der Hersteller bestimmt den Umfang „n“ der Serie im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde. Mit Ausnahme der ursprünglich entnommenen Bordkläranlage sind die Bordkläranlagen einer Prüfung mittels Stichprobenmessung zu unterziehen. Das arithmetische Mittel der mit der Stichprobe der Bordkläranlage ermittelten Ergebnisse muss dann bestimmt werden. Die Serienproduktion gilt als den Bestimmungen entsprechend, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
Hierbei bezeichnet
k:
einen statistischen Faktor, der von „n“ abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist:
n2345678910
k0,9730,6130,4890,4210,3760,3420,3170,2960,279
n111213141516171819
k0,2650,2530,2420,2330,2240,2160,2100,2030,198
wenn 
St:,
wobei xi ein beliebiges mit der Bordkläranlage i und der Stichprobe n erzieltes Einzelergebnis ist.
L:den zulässigen Grenzwert nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 für jeden untersuchten Schadstoff.
3.3.3
Werden die Werte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht eingehalten, erfolgt eine erneute Untersuchung nach 3.3.2.1 und, sofern das Ergebnis nicht positiv ist, eine vollständige Prüfung nach 3.3.2.2 entsprechend dem Verfahren der Anlage S. Hierbei dürfen die Grenzwerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 weder für die Misch- noch für die Stichprobe überschritten werden.
3.3.4
Die zuständige Behörde muss die Prüfungen an Bordkläranlagen vornehmen, die gemäß den Angaben des Herstellers teilweise oder vollständig funktionsfähig sind.
3.3.5
Normalerweise erfolgen die Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion, zu denen die zuständige Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichterfüllung der Anforderungen nach 3.3.3 hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion unverzüglich wiederherzustellen.

Teil II

Beschreibungsbogen (Muster)
Beschreibungsbogen Nr.
zur Typgenehmigung für Bordkläranlagen,
die für den Einbau in Binnenschiffe bestimmt sind

Bordkläranlagentyp:

0.
Allgemeines
0.1
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2
Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp:
0.3
Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage:
0.4
Name und Anschrift des Herstellers:
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:
0.5
Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage:
0.6
Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer:
0.7
Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

Anhänge

1.
Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps
2.
Angewendete Auslegungs- und Bemessungskriterien, Bemessungsvorgaben und Regelwerke
3.
Schematische Darstellung der Bordkläranlagen mit Stückliste
4.
Schematische Darstellung der Testanlage mit Stückliste
5.
Elektrische Schaltpläne (R+I-Schema)
6.
Erklärung, dass alle einzuhaltenden Vorgaben hinsichtlich der mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit von Bordkläranlagen sowie Vorgaben, die die Schiffssicherheit betreffen, eingehalten werden
7.
(Gegebenenfalls) Merkmale der mit der Bordkläranlage verbundenen Fahrzeugteile
8.
Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach § 14a.01 Nummer 10
9.
Fotografien der Bordkläranlage
10.
Betriebskonzepte
10.1
Anweisungen für den manuellen Betrieb der Bordkläranlage
10.2
Angaben zum Überschussschlammmanagement (Abgabeintervalle)
10.3
Angaben zu Wartung und Instandsetzung
10.4
Angaben zum Verhalten bei Stand-by-Betrieb der Bordkläranlage
10.5
Angaben zum Verhalten bei Notfallbetrieb der Bordkläranlage
10.6
Angaben zum Ausfahr-, Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb der Bordkläranlage
10.7
Angaben zu Anforderungen an die Vorbehandlung von Küchenabwässern
11.
Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere Anlagen auf)

Datum, Unterschrift des Bordkläranlagenherstellers

....................

Anhang 1

Wesentliche Merkmale des Bordkläranlagentyps
(Muster)

1.
Beschreibung der Bordkläranlage
1.1
Hersteller:
1.2
Seriennummer der Bordkläranlage:
1.3
Behandlungsweise: Biologisch/mechanisch-chemisch
1.4
Vorgeschalteter Abwasserspeichertank     ja m3/nein(1)     
2.
Auslegungs- und Bemessungskriterien (einschließlich spezieller Einbauhinweise oder Nutzungsbeschränkungen)
2.1
2.2
3.
Bemessung der Bordkläranlage
3.1
Täglicher maximaler Abwasservolumenstrom Qd (m3/d):
3.2
Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5-Fracht (kg/d):

Teil III

Typgenehmigungsbogen
(Muster)

Siegel der zuständigen Behörde

Nr. der Typgenehmigung:..........Nr. der Erweiterung:..........

Benachrichtigung über

die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug der Typgenehmigung für einen Bordkläranlagentyp nach Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

(Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung: ..........

Abschnitt I

0.
Allgemeines
0.1
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2
Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp:
0.3
Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben an der Bordkläranlage:
Stelle:
Art der Anbringung:
0.4
Name und Anschrift des Herstellers:
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:
0.5
Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Seriennummer der Bordkläranlage:
0.6
Lage und Art der Anbringung der Typgenehmigungsnummer:
0.7
Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

Abschnitt II

1.
Gegebenenfalls Nutzungsbeschränkungen:
1.1
Besonderheiten, die beim Einbau der Bordkläranlage in das Fahrzeug zu beachten sind:
1.1.1
1.1.2

2.
Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher technischer Dienst:
3.
Datum des Prüfberichts:
4.
Nummer des Prüfberichts:
5.
Der Unterzeichnende bescheinigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungsbogen der oben genannten Bordkläranlage nach Anlage S des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung sowie die Richtigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Bordkläranlagentyp. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) mit Genehmigung der zuständigen Behörde vom Hersteller ausgewählt und als Baumuster der Bordkläranlage vorgestellt.
Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen:
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Anlagen:
Beschreibungsmappe
Prüfergebnisse (siehe Anhang 1)

Anhang 1

Prüfergebnisse für die Typgenehmigung
(Muster)

0.
Allgemeines
0.1
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2
Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp:
1.
Information zur Durchführung der Prüfung(en)
1.1
Zulaufwerte
1.1.1
Täglicher Abwasservolumenstrom Qd (m3/d):
1.1.2
Tägliche Schmutzfracht in Form einer BSB5-Fracht (kg/d):
1.2
Reinigungsleistung
1.2.1
Auswertung der Ablaufwerte
Auswertung der Ablaufwerte BSB5 (mg/l)
OrtProbenahmeartAnzahl der Proben,
die den Ablaufgrenzwert einhalten
MinMaxMittelwert
WertPhase
Zulauf24-h-Mischproben
Ablauf24-h-Mischproben
ZulaufStichproben
AblaufStichproben
Auswertung der Ablaufwerte CSB (mg/l)
OrtProbenahmeartAnzahl der Proben,
die den Ablaufgrenzwert einhalten
MinMaxMittelwert
WertPhase
Zulauf24-h-Mischproben
Ablauf24-h-Mischproben
ZulaufStichproben
AblaufStichproben
Auswertung der Ablaufwerte TOC (mg/l)
OrtProbenahmeartAnzahl der Proben,
die den Ablaufgrenzwert einhalten
MinMaxMittelwert
WertPhase
Zulauf24-h-Mischproben
Ablauf24-h-Mischproben
ZulaufStichproben
AblaufStichproben
Auswertung der Ablaufwerte AFS (mg/l)
OrtProbenahmeartAnzahl der Proben,
die den Ablaufgrenzwert einhalten
MinMaxMittelwert
WertPhase
Zulauf24-h-Mischproben
Ablauf24-h-Mischproben
ZulaufStichproben
AblaufStichproben
1.2.2
Reinigungsleistung (Eliminationsleistung) (%)
ParameterProbenahmeartMinMaxMittelwert
BSB524-h-Mischproben
BSB5Stichproben
CSB24-h-Mischproben
CSBStichproben
TOC24-h-Mischproben
TOCStichproben
AFS24-h-Mischproben
AFSStichproben
1.3
Weitere gemessene Parameter
1.3.1
Ergänzende Parameter für Zulauf und Ablauf:
ParameterZulaufAblauf
pH-Wert
Leitfähigkeit
Temperatur der flüssigen Phasen
1.3.2
Folgende Betriebsparameter sind – sofern vorhanden – während der Stichprobenahmen zu erfassen:
Konzentration des gelösten Sauerstoffes im Bioreaktor:
Trockensubstanzgehalt im Bioreaktor:
Temperatur im Bioreaktor:
Umgebungstemperatur:
1.3.3
Weitere Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers
1.4
Zuständige Behörde oder technischer Dienst

Ort, Datum: ..........Unterschrift: ..........

Teil IV

Schema für die Nummerierung der Typgenehmigungen

1.
Systematik
Die Nummer besteht aus 4 Abschnitten, die durch das Zeichen „*“ getrennt sind.
Abschnitt 1:
Der Großbuchstabe „R“, gefolgt von der Kennzahl des Staates, der die Genehmigung erteilt hat:
 1=für Deutschland19=für Rumänien
 2=für Frankreich20=für Polen
 3=für Italien21=für Portugal
 4=für die Niederlande23=für Griechenland
 5=für Schweden24=für Irland
 6=für Belgien25=für Kroatien
 7=für Ungarn26=für Slowenien
 8=für die Tschechische Republik27=für die Slowakei
 9=für Spanien29=für Estland
11=für das Vereinigte Königreich32=für Lettland
12=für Österreich34=für Bulgarien
13=für Luxemburg36=für Litauen
14=für die Schweiz49=für Zypern
17=für Finnland50=für Malta
18=für Dänemark
Abschnitt 2:
Die Kennzeichnung der Anforderungsstufe. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft die Anforderungen hinsichtlich der Reinigungsleistung verschärft werden. Die verschiedenen Stufen der Anforderungen werden durch römische Ziffern bezeichnet. Die Ausgangsanforderungen werden durch die Ziffer I gekennzeichnet.
Abschnitt 3:
Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001.
Abschnitt 4:
Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für die Erweiterung. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.
2.
Beispiele
a)
Dritte von den Niederlanden erteilte Genehmigung entsprechend Stufe I (bislang noch ohne Erweiterung):
R 4*I*0003*00
b)
Zweite Erweiterung zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung entsprechend Stufe II:
R 1*II*0004*02

Teil V

Aufstellung der Typgenehmigungen für Bordkläranlagentypen
(Muster)

Siegel der zuständigen Behörde

Listen Nr.: ..........
Zeitraum vom ..........bis zum ..........
1234567
FabrikmarkeHerstellerseitige
Bezeichnung(1)
Nummer
der
Typgenehmigung
Datum
der
Typgenehmigung
Erweiterung,
Verweigerung,
Entzug
Grund
für Erweiterung,
Verweigerung
Entzug(2)
Datum
der Erweiterung,
der Verweigerung,
des Entzugs(2)

Teil VI

Aufstellung der hergestellten Bordkläranlagen
(Muster)

Siegel der zuständigen Behörde

Liste Nr.: ..........
für den Zeitraum vom ..........bis zum ..........

Zu den Bordkläranlagentypen und Typgenehmigungsnummern der Bordkläranlagen, die innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Bestimmungen des Anhangs II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung hergestellt wurden, werden folgende Angaben gemacht:

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

Herstellerseitige Bezeichnung für den Bordkläranlagentyp:

Nummer der Typgenehmigung:

Ausstellungsdatum:

Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen):

Seriennummer der Bordkläranlage:
... 001... 001... 001
... 002... 002... 002
...
...
...
..... m..... p..... q

Teil VII

Datenblatt für Bordkläranlagen mit Typgenehmigung
(Muster)

Siegel der zuständigen Behörde

Kennwerte
der Bordkläranlage
Reinigungsleistung
Lfd. Nr.Datum der
Typ-
genehmigung
Nummer der
Typ-
genehmigung
FabrikmarkeBordkläranlagentypTäglicher
Abwasservolumenstrom Qd (m3/d)
Tägliche
Schmutzfracht
als BSB5-Fracht
(kg/d)
BSB5CSBTOC
24-h-
Mischprobe
Stichprobe24-h-
Mischprobe
Stichprobe24-h-
Mischprobe
Stichprobe

Teil VIII

Bordkläranlagenparameterprotokoll für Sonderprüfung
(Muster)

1.
Allgemeines
1.1
Angaben zur Bordkläranlage
1.1.1
Fabrikmarke:
1.1.2
Herstellerseitige Bezeichnung:
1.1.3
Typgenehmigungsnummer:
1.1.4
Seriennummer der Bordkläranlage:
1.2
Dokumentation
Die Bordkläranlage ist zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren. Die Dokumentation erfolgt auf gesonderten Blättern, die einzeln zu nummerieren, vom Prüfer zu unterschreiben und diesem Protokoll beizuheften sind.
1.3
Prüfung
Die Prüfung ist auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage nach § 14a.01 Nummer 10 durchzuführen. Der Prüfer kann in begründeten Einzelfällen nach eigener Einschätzung von der Kontrolle bestimmter Anlageteile oder -parameter absehen. Bei der Prüfung ist mindestens eine Stichprobe zu nehmen. Die Ergebnisse der Stichprobenmessung sind mit den Überwachungswerten nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 zu vergleichen.
1.4
Dieses Prüfprotokoll umfasst einschließlich der beigefügten Aufzeichnungen insgesamt Seiten.

2.
Parameter
Hiermit wird bescheinigt, dass die geprüfte Bordkläranlage von den vorgegebenen Parametern nicht unzulässig abweicht und die Überwachungswerte für den Betrieb nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden.

Name und Adresse der Prüfstelle:

Name des Prüfers:

Ort und Datum:

Unterschrift:

Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde:

Ort und Datum:

Unterschrift:

Siegel der zuständigen Behörde

Name und Adresse der Prüfstelle:

Name des Prüfers:

Ort und Datum:

Unterschrift:

Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde:

Ort und Datum:

Unterschrift:

Siegel der zuständigen Behörde

Name und Adresse der Prüfstelle:

Name des Prüfers:

Ort und Datum:

Unterschrift:

Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde:

Ort und Datum:

Unterschrift:

Siegel der zuständigen Behörde

Name und Adresse der Prüfstelle:

Name des Prüfers:

Ort und Datum:

Unterschrift:

Prüfung anerkannt durch
zuständige Behörde:

Ort und Datum:

Unterschrift:

Siegel der zuständigen Behörde

Anhang 1

Anlage zum Bordkläranlagenparameterprotokoll
(Muster)


Schiffsname:

..........
Einheitliche europäische
Schiffsnummer:

..........
Hersteller:..........
(Fabrikmarke/Handelsmarke/
Handelsname des Herstellers)
Bordkläranlagentyp:..........
(Herstellerseitige Bezeichnung)

Typgenehmigungs-Nr.:

..........
Baujahr der
Bordkläranlage:

..........
Seriennummer der
Bordkläranlage:

..........
(Seriennummer)

Einbauort:

..........

Die Bordkläranlage und ihre für die Abwasserreinigung relevanten Bauteile wurden anhand des Typenschildes identifiziert.

Die Prüfung erfolgte auf Basis der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage.

A.
Bauteilprüfung
Zusätzliche für die Abwasserreinigung relevante Bauteile, die in der Anleitung des Herstellers zur Kontrolle der für die Abwasserreinigung relevanten Komponenten und Parameter der Bordkläranlage bzw. Teil II Anhang 4 aufgeführt sind, sind einzutragen.
BauteilErmittelte BauteilnummerÜbereinstimmung
□ Ja□ Nein□ Entfällt
□ Ja□ Nein□ Entfällt
□ Ja□ Nein□ Entfällt
□ Ja□ Nein□ Entfällt
□ Ja□ Nein□ Entfällt
□ Ja□ Nein□ Entfällt
□ Ja□ Nein□ Entfällt
□ Ja□ Nein□ Entfällt
□ Ja□ Nein□ Entfällt
B.
Ergebnisse der Stichprobenmessung
ParameterErmittelter WertÜbereinstimmung(1)
BSB5□ Ja□ Nein
CSB□ Ja□ Nein
TOC□ Ja□ Nein
C.
Bemerkungen

(Folgende abweichende Einstellungen, Modifikationen oder Veränderungen an der eingebauten Bordkläranlage wurden festgestellt.)
Name des Prüfers:..........
Ort und Datum:..........
Unterschrift:..........

Nummer des Beschreibungsbogens von der zuständigen Behörde zu vergeben.

Betriebsphasen
Für die Prüfung werden folgende Betriebsphasen definiert:

a)
Stand-by-Betrieb: Um einen Stand-by-Betrieb handelt es sich, wenn die Bordkläranlage selbst in Betrieb ist, jedoch mehr als 1 Tag nicht mit Abwasser beschickt wird. Ein Stand-by-Betrieb einer Bordkläranlage kann z. B. auftreten, wenn das Fahrgastschiff für längere Zeit nicht betrieben wird und am Liegeplatz stillliegt.
b)
Notfallbetrieb: Um einen Notfallbetrieb handelt es sich, wenn einzelne Aggregate der Bordkläranlage ausgefallen sind, so dass das Abwasser nicht, wie vorgesehen, behandelt werden kann.
c)
Ausfahr-, Stillliege- und Wiedereinfahrbetrieb: Um einen Ausfahr-, Stillliege- oder Wiedereinfahrbetrieb handelt es sich, wenn die Bordkläranlage für einen längeren Zeitraum (Stillliegezeit im Winter) außer Betrieb genommen und die Stromversorgung unterbrochen wird, bzw. die Bordkläranlage zu Saisonbeginn erneut in Betrieb geht.

Nichtzutreffendes streichen.

Nichtzutreffendes streichen.

Werden die Prüfungen von der zuständigen Behörde selbst durchgeführt, „entfällt“ angeben.

Nichtzutreffendes streichen.

Im Fall mehrerer Prüfzyklen für jeden Einzelnen anzugeben.

Entsprechend Typgenehmigungsbogen.

Zutreffendes eintragen.

Vom Prüfer auszufüllen.

Zutreffendes ankreuzen.

TOC wird ab Grenzwertstufe II der Tabelle in § 14a.02 Nummer 2 geprüft.

1.
Allgemeines
1.1
Grundlagen
Die Prüfvorschrift dient zur Verifizierung der Eignung von Bordkläranlagen an Bord von Fahrgastschiffen. Bei diesem Verfahren wird anhand einer Testanlage die eingesetzte Verfahrens- und Behandlungstechnik untersucht und zugelassen. Die Übereinstimmung zwischen der Testanlage und den später im Einsatz befindlichen Bordkläranlagen wird durch die Anwendung identischer Auslegungs- und Bemessungskriterien gewährleistet.
1.2
Verantwortlichkeit und Prüfstandort
Die Testanlage einer Bordkläranlagen-Typenreihe ist durch einen technischen Dienst zu prüfen. Die Prüfbedingungen am Prüfstandort liegen in der Verantwortlichkeit des technischen Dienstes und müssen mit den hier festgelegten Bedingungen übereinstimmen.
1.3
Einzureichende Unterlagen
Die Prüfung erfolgt anhand des Beschreibungsbogens nach Anlage R Teil II.
1.4
Vorgaben zur Anlagenbemessung
Die Bordkläranlagen sind so zu bemessen und auszuführen, dass in deren Ablauf die in § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 vorgegebenen Grenzwerte nicht überschritten werden.
2.
Vorbereitende Maßnahmen zur Durchführung der Prüfung
2.1
Allgemeines
Vor Beginn der Prüfung muss der Hersteller dem technischen Dienst bautechnische und verfahrenstechnische Festlegungen zur Testanlage einschließlich eines vollständigen Satzes von Zeichnungen und unterstützenden Berechnungen nach Anlage R Teil II liefern sowie vollständige Angaben zu den Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung der Bordkläranlage bereitstellen. Der Hersteller hat dem technischen Dienst Angaben zur mechanischen, elektrischen und technischen Sicherheit der zu prüfenden Bordkläranlage zu liefern.
2.2
Einbau und Inbetriebnahme
Die Testanlage muss vom Hersteller zur Prüfung so installiert werden, wie es den vorgesehenen Einbaubedingungen an Bord von Fahrgastschiffen entspricht. Der Hersteller muss vor der Prüfung die Bordkläranlage zusammenbauen und in Betrieb nehmen. Die Inbetriebnahme muss entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers erfolgen und ist vom technischen Dienst zu prüfen.
2.3
Einfahrphase
Der Hersteller hat dem technischen Dienst die nominelle Zeitdauer der Einfahrphase bis zum normalen Betrieb in Wochen mitzuteilen. Der Hersteller gibt vor, ab wann die Einfahrphase als abgeschlossen gilt und mit der Prüfung begonnen werden kann.
2.4
Zulaufkennwerte
Zum Zweck der Prüfung der Testanlage ist häusliches Rohabwasser zu verwenden. Die Zulaufkennwerte hinsichtlich der Schmutzkonzentrationen ergeben sich aus den Bemessungsunterlagen des Herstellers der Bordkläranlage nach Anlage R Teil II durch Bildung des Quotienten von Durchsatz an organischen Stoffen als BSB5-Fracht in kg/d und dem ausgelegten Abwasservolumenstrom Qd in m3/d. Die Zulaufkennwerte sind vom technischen Dienst entsprechend einzustellen.
Formel 1 – Berechnung des Zulaufkennwertes


Sollte sich anhand von Formel 1 eine geringere durchschnittliche BSB5-Konzentration von weniger als CBSB5, Mittel = 500 mg/l ergeben, so ist im Zulaufwasser mindestens eine mittlere BSB5-Konzentration von 500 mg/l einzustellen. Der technische Dienst darf das zufließende Rohabwasser nicht in einer Zerkleinerungsvorrichtung behandeln. Das Entfernen (u. a. Absieben) von Sand ist zulässig.
3.
Prüfverfahren
3.1
Belastungsphasen und hydraulische Beschickung
Der Zeitraum der Prüfung umfasst 30 Prüftage. Die Testanlage wird auf dem Prüffeld mit häuslichem Abwasser entsprechend der nach Tabelle 1 vorgegebenen Belastung beschickt. Es werden unterschiedliche Belastungsphasen untersucht. Der Prüfablauf sieht Normallastphasen und Sonderlastphasen wie Überlastphase, Unterlastphase und Stand-by-Betriebsphase vor. Die Dauer der jeweiligen Belastungsphase (Anzahl Prüftage) ist in Tabelle 1 vorgegeben. Die mittlere tägliche hydraulische Belastung für die entsprechenden Lastphasen sind nach Tabelle 1 einzustellen. Die mittlere Schmutzkonzentration, die nach 2.4 einzustellen ist, wird konstant gehalten.
Tabelle 1
Einzustellende Belastung für Lastphasen

PhaseAnzahl
Prüftage
Tägliche hydraulische
Belastung
Schmutzkonzentration
Normallast20 TageQdCBSB5 nach Nummer 2.4
Überlast 3 Tage1,25 QdCBSB5 nach Nummer 2.4
Unterlast 3 Tage0,5 QdCBSB5 nach Nummer 2.4
Stand-by-Betrieb 4 TageTag 1 und Tag 2: Qd = 0
Tag 3 und Tag 4: Qd
CBSB5 nach Nummer 2.4
Die Sonderlastphasen „Überlast“, „Unterlast“ und „Stand-by-Betrieb“ sind der Reihe nach ohne Unterbrechung durchzuführen, die Normallastphase ist in mehrere Teilphasen aufzuteilen. Die Prüfung ist mit einer jeweils mindestens 5 Tage dauernden Normallastphase zu beginnen und zu beenden. In Abhängigkeit vom vorgegebenen Betrieb der Bordkläranlage sind tägliche hydraulische Beschickungsganglinien einzustellen. Die Wahl der täglichen hydraulischen Beschickungsganglinie richtet sich nach dem Betriebskonzept der Bordkläranlage. Es wird unterschieden, ob die Bordkläranlage mit einem vorgeschalteten Abwasserspeichertank zu betreiben ist oder nicht. Die Beschickungsganglinien (Tagesganglinien) sind in den Abbildungen 1 und 2 dargestellt.
Über die gesamte Prüfungsdauer muss gewährleistet sein, dass der stündliche Zulauf gleichmäßig erfolgt. Der mittlere stündliche Abwasservolumenstrom Qh, Mittel entspricht dem 1/24 der täglichen hydraulischen Belastung gemäß Tabelle 1. Der Zufluss ist durch den technischen Dienst kontinuierlich zu messen. Die Tagesganglinie muss eine Grenzabweichung von ± 5 % einhalten.




Abbildung 1
Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung
mit vorgeschaltetem Abwasserspeichertank




Abbildung 2
Tagesganglinie der Bordkläranlagen-Beschickung
ohne vorgeschalteten Abwasserspeichertank
3.2
Unterbrechung oder Abbruch der Prüfung
Eine Unterbrechung der Prüfung kann erforderlich sein, wenn die Testanlage aufgrund eines Stromausfalls oder des Ausfalls eines Bauteils oder einer Komponente nicht mehr ordnungsgemäß betrieben werden kann. Für die Dauer der Reparatur kann die Prüfung unterbrochen werden. In diesen Fällen muss die Prüfung nicht vollständig wiederholt werden, sondern nur die Belastungsphase, in der der Ausfall stattgefunden hat. Nach der zweiten Unterbrechung der Prüfung ist vom technischen Dienst zu entscheiden, ob die Prüfung fortgeführt werden kann oder abgebrochen werden muss. Die Entscheidung ist zu begründen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Bei einem Abbruch der Prüfung muss diese vollständig wiederholt werden.
3.3
Untersuchungen zur Reinigungsleistung und Einhaltung von Ablaufgrenzwerten
Der technische Dienst muss im Zulauf zur Testanlage Proben entnehmen und diese analysieren, um die Übereinstimmung mit den Zulaufkennwerten zu bestätigen. Zur Bestimmung der Reinigungsleistung und Einhaltung der geforderten Ablaufgrenzwerte sind aus dem Ablauf der Testanlage Abwasserproben zu entnehmen und zu analysieren. Bei den Probenahmen sind Stichproben und 24-h-Mischproben durchzuführen. Bei den 24-h-Mischproben können entweder durchfluss- oder zeitproportionale Probenahmen durchgeführt werden. Die Art der 24-h-Mischprobe ist vom technischen Dienst anzugeben. Die Probenahmen im Zu- und Ablauf sind gleichzeitig und gleichwertig vorzunehmen. Zur Beschreibung und Darstellung der Umgebungs- und Prüfungsbedingungen sind neben den Überwachungsparametern BSB5, CSB und TOC folgende Parameter für den Zulauf und für den Ablauf zu erfassen:
a)
abfiltrierbare Stoffe (AFS),
b)
pH-Wert,
c)
Leitfähigkeit,
d)
Temperatur der flüssigen Phasen.
Die Anzahl der Untersuchungen richtet sich nach den entsprechenden Belastungsphasen und ist in Tabelle 2 geregelt. Die Anzahl der Probenahmen bezieht sich jeweils auf den Zu- und Ablauf der Testanlage.

Tabelle 2
Vorgaben zu Anzahl und Zeitpunkt
der Probenahmen im Zu- und Ablauf der Testanlage

BelastungsphaseAnzahl
Prüftage
Anzahl
Probenahmen
Vorgaben zum Zeitpunkt der
Probenahmen
Normallast20 Tage24-h-Mischproben: 8
Stichproben: 8
Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen.
Überlast 3 Tage24-h-Mischproben: 2
Stichproben: 2
Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen.
Unterlast 3 Tage24-h-Mischproben: 2
Stichproben: 2
Die Probenahmen sind gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen.
Stand-by-Betrieb 4 Tage24-h-Mischproben: 2
Stichproben: 2
24-h-Mischprobe: Ansetzen der Probenahme nach Einschalten Zulauf und 24 Stunden später.
Stichprobe: 1 Stunde nach Einschalten Zulauf und 24 Stunden später.
Gesamtanzahl 24-h-Mischproben: 14 Gesamtanzahl Stichproben: 14
Weiterhin sind – soweit vorhanden – folgende Betriebsparameter während der Stichprobenahmen zu erfassen:
a)
Konzentration des gelösten Sauerstoffes im Bioreaktor,
b)
Trockensubstanzgehalt im Bioreaktor,
c)
Temperatur im Bioreaktor,
d)
Umgebungstemperatur,
e)
Weitere Betriebsparameter entsprechend der jeweiligen Betriebsanleitung des Herstellers.
3.4
Auswertung der Untersuchungen
Zwecks Dokumentation der festgestellten Reinigungsleistung und Prüfung der Einhaltung von Ablaufgrenzwerten sind für die Überwachungsparameter BSB5, CSB und TOC sowie für den Parameter AFS das minimale Probenergebnis (Min), das maximale Probenergebnis (Max) und das arithmetische Mittel (Mittelwert) anzugeben. Für den maximalen Probenwert ist zusätzlich die Belastungsphase anzugeben. Die Auswertungen sind für alle Belastungsphasen gemeinsam durchzuführen. Die Ergebnisse sind nach folgender Tabelle darzustellen:

Tabelle 3a
Vorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten
Auswertung zur Dokumentation der Einhaltung von Ablaufgrenzwerten

ParameterProbenahmeartAnzahl der Proben, die den Ablaufgrenzwert einhaltenMittelwertMinMax
WertPhase
Zulauf BSB524-h-Mischproben
Ablauf BSB524-h-Mischproben
Zulauf BSB5Stichproben
Ablauf BSB5Stichproben
Zulauf CSB24-h-Mischproben
Ablauf CSB24-h-Mischproben
Zulauf CSBStichproben
Ablauf CSBStichproben
Zulauf TOC24-h-Mischproben
Ablauf TOC24-h-Mischproben
Zulauf TOCStichproben
Ablauf TOCStichproben
Zulauf AFS24-h-Mischproben
Ablauf AFS24-h-Mischproben
Zulauf AFSStichproben
Ablauf AFSStichproben


Tabelle 3b
Vorgaben zur statistischen Aufbereitung erfasster Daten
Auswertung zur Dokumentation der Reinigungsleistung

ParameterProbenahmeartMittelwertMinMax
Eliminationsleistung BSB524-h-Mischproben
Eliminationsleistung BSB5Stichproben
Eliminationsleistung CSB24-h-Mischproben
Eliminationsleistung CSBStichproben
Eliminationsleistung TOC24-h-Mischproben
Eliminationsleistung TOCStichproben
Eliminationsleistung AFS24-h-Mischproben
Eliminationsleistung AFSStichproben
Die übrigen Parameter nach Nummer 3.3 Buchstabe b bis d sowie die Betriebsparameter nach 3.3 sind in einer tabellarischen Übersicht mit Angabe des minimalen Probenergebnisses (Min), des maximalen Probenergebnisses (Max) und des arithmetischen Mittels (Mittelwert) zusammenzustellen.
3.5
Einhaltung der Anforderungen des Kapitels 14a
Die Grenzwerte nach § 14a.02 Nummer 2 Tabelle 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn je Parameter CSB, BSB5 und TOC
a)
die Mittelwerte der insgesamt 14 Ablaufproben und
b)
mindestens 10 der insgesamt 14 Ablaufproben
die vorgegebenen Grenzwerte für 24-h-Mischproben und Stichproben nicht überschreiten.
3.6
Betrieb und Wartung während der Prüfung
Während der gesamten Prüfdauer ist die Testanlage nach den Vorgaben des Herstellers zu betreiben. Routinemäßige Kontrollen und Wartungen müssen unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchgeführt werden. Der durch den biologischen Reinigungsprozess entstehende Überschussschlamm darf nur dann aus der Bordkläranlage entfernt werden, wenn dies vom Hersteller in dessen Betriebs- und Wartungsanleitung festgelegt wurde. Alle durchgeführten Wartungsarbeiten sind durch den technischen Dienst aufzuzeichnen und im Prüfbericht zu dokumentieren. Während der Prüfung dürfen Unbefugte keinen Zutritt zur Testanlage haben.
3.7
Probenanalyse/Analysenverfahren
Die zu untersuchenden Parameter sind unter Anwendung von zugelassenen Normverfahren zu analysieren. Das angewendete Normverfahren ist anzugeben.
4.
Prüfbericht
4.1
Der technische Dienst ist verpflichtet, über die durchgeführte Typprüfung einen Bericht zu erstellen. Der Bericht muss mindestens die unten festgelegten Angaben enthalten:
a)
Einzelheiten zur geprüften Bordkläranlage, wie Typ, Angaben zur nominalen Tagesschmutzfracht sowie die vom Hersteller angewendeten Bemessungsgrundlagen;
b)
Angaben zur Übereinstimmung der geprüften Bordkläranlage mit den vor der Prüfung bereitgestellten Unterlagen;
c)
Angaben zu Einzelmessergebnissen sowie zur Auswertung der Reinigungsleistung und Einhaltung der geforderten Ablaufgrenzwerte;
d)
Einzelheiten zur Überschussschlammentnahme, wie Häufigkeit der Entnahmen und Umfang der entnommenen Volumina;
e)
Angaben zu allen während der Prüfung ausgeführten Betriebs-, Wartungs- und Reparaturmaßnahmen;
f)
Angaben zu allen während der Prüfung aufgetretenen Qualitätsverschlechterungen der Bordkläranlage und stattgefundenen Unterbrechungen der Prüfung;
g)
Angaben zu Problemen, die während der Prüfung aufgetreten sind;
h)
Liste der verantwortlichen Personen mit Angabe der Namen und Stellenbezeichnungen, die an der Typprüfung der Bordkläranlage beteiligt waren;
i)
Name und Anschrift des Labors, das die Analysen der Wasserproben durchgeführt hat;
j)
angewendete Untersuchungsmethoden.


Anhang 1

Beispiele für Prüfabläufe



Beispiel 1

Beispiel 2



Anmerkungen zur Bestimmung des
Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen (BSB5) in 24-h-Mischproben



Die DIN EN 1899-1 und 1899-2:1998-05 schreibt vor, dass zur Bestimmung des Biochemischen Sauerstoffbedarfs nach 5 Tagen die Wasserproben unmittelbar nach der Probenahme in einer randvoll gefüllten, dicht verschlossenen Flasche bei einer Temperatur von 0 bis 4° C bis zur Durchführung der Analyse aufzubewahren sind. Die BSB5-Bestimmung ist sobald wie möglich oder innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Probenahme zu beginnen.

Um ein Einsetzen von biochemischen Abbauprozessen in der 24-h-Mischprobe zu verhindern, wird in der Praxis während der Probenahmezeit die Wasserprobe auf maximal 4° C herunter gekühlt und bis zur Beendigung der Probenahme bei dieser Temperatur aufbewahrt.

Entsprechende Probenahmegeräte sind auf dem Markt verfügbar.

Der Parameter TOC wird ab Grenzwertstufe II der Tabelle 1 aus § 14a.02 Nummer 2 geprüft.

Amtlicher Hinweis: Diese Norm entspricht der Europäischen Norm ISO 5815-1 und 5815-2:2003.

Jur. Bezeichnung
BinSchUO2008Anh II
Veröffentlicht
06.12.2008
Fundstellen
2008, 2450 [Anlageband S. 9 bis 475]: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 V v. 16.6.2014 I 748
Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 7 V v. 16.12.2016 I 2948 (Nr. 62) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 1 Nr. 2 V v. 2.3.2017 I 330 noch nicht berücksichtigt