BinSchAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Binnenschiffer/Binnenschifferin wird gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
6.
Information und Kommunikation,
7.
Mitwirken beim Fahren von Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen und in Häfen,
8.
Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes und ihre Umsetzung,
9.
Bauliche Grundlagen von Binnenschiffen,
10.
Transportieren von Gütern und Befördern von Personen,
11.
Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen,
12.
Mitwirken bei logistischen Abläufen,
13.
Schiffsbetriebswirtschaft,
14.
Pflegen, Warten und Instandhalten von Schiffen und deren Anlagen,
15.
Verhalten unter besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen.

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsaufgaben durchführen und mit branchenüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Pflegen, Warten und Instandhalten von Schiffen und deren Anlagen,
2.
Mitwirken beim Führen von Schiffen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen kann.

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit branchenüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Mitwirken beim Führen von Schiffen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und durchführen, Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie beim Umweltschutz ergreifen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Schiffe an- und ablegen, technische Einrichtungen bedienen, überwachen und pflegen, Decksarbeiten ausführen, Draht- und Tauwerk instand halten, mit Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung umgehen und Beiboote fahren kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Ausführung der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch mit 15 Prozent zu gewichten.

(3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den Prüfungsbereichen Nautik, Schiffsbetriebstechnik, Maschinen- und Motorentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Nautik, Schiffsbetriebstechnik sowie Maschinen- und Motorentechnik sind insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei sollen Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen, Verwendung von Materialien, Einsatz von Werkzeugen und Maschinen sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Nautik:
a)
rechtliche Vorschriften auf Wasserstraßen,
b)
Verkehrsgeographie,
c)
wasserbauliche Anlagen,
d)
Navigationshilfsmittel;
2.
im Prüfungsbereich Schiffsbetriebstechnik:
a)
Schiffskonstruktion,
b)
Verhalten im Wasser,
c)
Decksausrüstung,
d)
Be- und Entladung sowie Transport,
e)
Sicherheitsvorschriften,
f)
Schiffsbetriebswirtschaft;
3.
im Prüfungsbereich Maschinen- und Motorentechnik:
a)
Antriebstechnik,
b)
Vortriebstechnik,
c)
Elektrotechnik,
d)
Hydraulik,
e)
Pneumatik;
4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen.

(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. Prüfungsbereich Nautik 120 Minuten,
2. Prüfungsbereich Schiffsbetriebstechnik 90 Minuten,
3. Prüfungsbereich Maschinen- und Motorentechnik 90 Minuten,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Nautik 30 Prozent,
2. Prüfungsbereich Schiffsbetriebstechnik 25 Prozent,
3. Prüfungsbereich Maschinen- und Motorentechnik 25 Prozent,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(6) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In drei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 124 - 127)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen
EUR1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5)a)Arbeitsaufträge erfassen4*) 
b)Arbeitsschritte vorbereiten und festlegen, Aufgaben im Team planen und umsetzen
c)Arbeitsmittel zusammenstellen
d)Sicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Arbeits- und Gesundheitsschutz planen und durchführen
e)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
f)Gespräche situationsgerecht führen, Problemlösungsmöglichkeiten anwenden 2*)
6Information und Kommunikation (§ 4 Nr. 6)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen einschließlich des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern4*) 
b)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten und lösen
c)Informationen, auch fremdsprachliche, beschaffen, bewerten und nutzen; Daten erfassen, sichern und pflegen
d)Vorschriften zum Datenschutz beachten
e)Grundlagen des Funkverkehrs unterscheiden
f)Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden 2*)
7Mitwirken beim Fahren von Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen und in Häfen (§ 4 Nr. 7)Nautische Führung16 
a)Binnenschiffe losmachen, festmachen und verholen
b)beim Zusammenstellen von Verbänden mitwirken
c)Ankermanöver durchführen
d)beim Steuern von Binnenschiffen mitwirken 16
e)Navigationshilfsmittel unterscheiden und bei deren Einsatz mitwirken
f)Wach- und Sicherheitsmaßnahmen durchführen
Bedienen und Überwachen von Anlagen 4
g)maschinelle Anlagen für den Betrieb vorbereiten, bedienen und überwachen
h)elektrische und elektronische Anlagen bedienen und überwachen
Europäisches Wasserstraßennetz8 
i)europäisches Wasserstraßennetz darstellen und Nutzungsmöglichkeiten unterscheiden
k)Fahrwasserzeichen und Fahrregeln von Wasserstraßen unterscheiden und anwenden
l)Funktionsweise von wasserbaulichen Anlagen unterscheiden, insbesondere Schleusen und Hebewerke 4
m)Verkehrsüberwachungssysteme anwenden
Signale und Lichter6 
n)Vorschriften über optische und akustische Signale anwenden
o)Kennzeichen von Fahrzeugen und ihre Bedeutung unterscheiden
8Rechtliche Voraussetzungen des Schiffsbetriebes und ihre Umsetzung (§ 4 Nr. 8)a)Besatzungsvorschriften unterscheiden 3
b)Zulassungsdokumente für den nautischen und technischen Betrieb berücksichtigen und deren Gültigkeit überwachen
c)Regelungen, insbesondere gesetzliche Vorschriften, Papiere und Urkunden, für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen beachten und anwenden
9Bauliche Grundlagen von Binnenschiffen (§ 4 Nr. 9)a)Bauarten von Binnenschiffen und ihr Verhalten im Wasser unterscheiden, insbesondere Stabilität und Festigkeit2 
b)Ausrüstung und Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Schiffstypen beim Transport von Gütern und Befördern von Personen berücksichtigen 2
10Transportieren von Gütern und Befördern von Personen (§ 4 Nr. 10)a)Ladungsgewicht berechnen6 
b)Nutzungsmöglichkeiten von Ballast anwenden
c)bei der Personenbeförderung mitwirken, rechtliche Bestimmungen anwenden
d)Ladungsarten, insbesondere Trockengüter, flüssige Ladungen und Container, unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihres Verhaltens unterscheiden 6
e)Ladungsumschlag planen, vor- und nachbereiten, Ablauf einschließlich Ladungssicherung überwachen, Stauplan erstellen und anwenden
f)rechtliche Bestimmungen für den Transport gefährlicher Güter anwenden
11Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Nr. 11)a)qualitätsbewusst handeln und zur Qualitätssicherung beitragen2*) 
b)Gespräche kundenorientiert führen, Kundenwünsche beachten 3*)
c)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
12Mitwirken bei logistischen Abläufen (§ 4 Nr. 12)a)Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr unterscheiden2 
b)bei der Planung von Betriebsabläufen und Fahrplänen mitwirken 2
13Schiffsbetriebswirtschaft (§ 4 Nr. 13)a)Anlieferung von Betriebsmitteln, Hilfs- und Betriebsstoffen überwachen6 
b)Betriebsmittel, Hilfs- und Betriebsstoffe, insbesondere unter Berücksichtigung gesetzlicher Bestimmungen, lagern und Verbrauch überwachen
c)Einkauf von Nahrungsmitteln planen und durchführen, insbesondere unter Beachtung des Gesundheitsaspektes
d)Mahlzeiten zubereiten
e)Bedarf an Betriebsmitteln, Hilfs- und Betriebsstoffen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte ermitteln, Bestellungen vorbereiten 3
f)Kassenbuch führen
14Pflegen, Warten und Instandhalten von Schiffen und deren Anlagen (§ 4 Nr. 14)a)Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden16 
b)Konservierungs- und Reinigungsmittel, insbesondere unter Beachtung des Gesundheits- und Umweltschutzes, einsetzen
c)Gebrauchsknoten entsprechend dem Verwendungszweck herstellen
d)Werkstoffe bearbeiten 16
e)technische Anlagen nach Wartungsvorschriften pflegen und warten
f)Herstellungsarten und Eigenschaften von Drähten und Tauwerk unterscheiden, Drähte und Tauwerk pflegen und spleißen
15Verhalten unter besonderen Umständen, Havarien und Betriebsstörungen (§ 4 Nr. 15)a)Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und warten615
b)verunglückte Personen, insbesondere durch Schwimmen, retten sowie Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführen
c)Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen 
d)sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen situationsgerecht verhalten, Hilfs- und Sofortmaßnahmen ergreifen
e)Beiboote handhaben
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Jur. Bezeichnung
BinSchAusbV
Veröffentlicht
20.01.2005
Fundstellen
2005, 121 (925): BGBl I