BinSchAbgasV
Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
Verordnung über die Begrenzung von Abgasemissionen aus Dieselmotoren in der Binnenschifffahrt
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Binnenschiffe:für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen bestimmte
- a)
- Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr oder einem Volumen von 100 m (hoch) 3 oder mehr,
- b)
- Schleppboote oder Schubboote, die dazu gebaut sind, Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr zu schleppen, zu schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen,
- c)
- Fahrgastschiffe,
- d)
- Fähren,
- e)
- schwimmende Geräte,
- f)
- Dienstfahrzeuge der Aufsichtsbehörden,
- 2.
- Binnenwasserstraßen:
- a)
- Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- Landesgewässer, soweit sie dem allgemeinen Verkehr dienen,
- 3.
- Seeschiff:ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen ist und vorwiegend dazu verwendet wird,
- 4.
- Richtlinie:Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/46/EU (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 80) geändert worden ist.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 24 m,
- 2.
- Feuerlöschboote, Militärfahrzeuge,
- 3.
- im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft verzeichnete Fischereifahrzeuge sowie
- 4.
- Seeschiffe.
(1) Ein Motor für Binnenschiffe darf nur dann auf dem Markt bereitgestellt oder in ein Binnenschiff eingebaut werden, wenn der Motor oder die Motorenfamilie oder die Motorengruppe, zu der der Motor gehört,
- 1.
- nach Artikel 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3e und 4a der Richtlinie typgenehmigt ist und
- 2.
- die Emissionsgrenzwerte nach Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 oder der Stufe II nach Anhang XV der Richtlinie einhält.
(2) Ein Motor muss nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhang XII Artikel 4 Kapitel 8a der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung eingebaut werden.
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als zuständige Behörde
- 1.
- überprüft die Konformität der Produktion und
- 2.
- erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 2 einen Motor in den Verkehr bringt.