BNatSchGKostV(BfNKostV)
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz
Auf Grund des § 21g Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesministerium für Wirtschaft:
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Umweltschadensgesetz erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren und Auslagen.
(2) Die Vorschriften dieser Kostenverordnung gelten nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
(3) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(4) Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.
(1) Auf Antrag des Gebührenschuldners ist eine Gebührenbefreiung zu gewähren, wenn die Exemplare für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, die insbesondere zur Erhaltung der betreffenden Arten beitragen, oder für wissenschaftliche Arterhaltungszuchtprogramme ein- oder ausgeführt werden. Die Verwendung der Exemplare zu hauptsächlich kommerziellen Zwecken schließt eine Gebührenbefreiung aus. Als Nachweis kann vom Gebührenschuldner eine Bescheinigung einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung verlangt werden, aus der hervorgeht, daß die Exemplare zu den oben genannten Zwecken verwendet werden.
(2) Übersteigt eine Gebühr den Warenwert um mehr als 30 Prozent, kann eine ermäßigte Gebühr, mindestens jedoch in Höhe von fünf Euro, erhoben werden. Der Warenwert bezieht sich nur auf den Teil der Ware, der der Genehmigung unterliegt. Sofern zum Zeitpunkt der Genehmigung der Zollwert bereits bekannt ist, ist der Zollwert der Warenwert.
(3) Wird einer Genehmigung oder Bescheinigung nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 100/2008 (ABl. L 31 vom 5.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine Anlage gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zur Erweiterung der Genehmigung auf weitere Arten oder zur Konkretisierung der Angaben in Feld 8 oder 21 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ein erstes Anlageblatt beigefügt, erhöht sich die Gebühr um die Hälfte der jeweils im Gebührenverzeichnis für die Genehmigung oder Bescheinigung festgelegten Gebühr. Soweit zur Konkretisierung der Angaben in Feld 8 oder 21 über das erste Anlageblatt hinaus weitere Anlageblätter mit bis zu 20 Artnamen je Anlageblatt beigefügt werden, erhöht sich die Gebühr um 10 Euro für jedes weitere erforderliche Anlageblatt.
(4) Für die Ausfuhr künstlich vermehrter Exemplare von Pflanzenarten bis zu einem Warenwert von 50 Euro wird keine Gebühr erhoben.
Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung kann eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
(2) Wird ein Widerspruch gegen eine Sachentscheidung nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, darf die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Absatz 1 betragen.
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs kann eine Gebühr bis zur Höhe von zehn Prozent des streitigen Betrages erhoben werden.
Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1. | Erteilung einer Genehmigung für lebende Exemplare | |
1.1 | Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung | 50 |
1.2 | Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 26 |
1.3 | Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 30 |
1.4 | Kombinierte (Wieder-)Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigung im Sinne der Gebührennummern 1.1 bis 1.3 oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wiederausfuhrbescheinigung im Sinne der Gebührennummern 1.1 und 1.3 | 42 |
1.5 | Reisebescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 42 |
1.6 | Bescheinigung für eine Wanderausstellung nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 60 |
2. | Erteilung einer Genehmigung für tote Exemplare, Teile oder Erzeugnisse | |
2.1 | Einfuhrgenehmigung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 20 |
2.2 | Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 15 |
2.3 | Wiederausfuhrbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 | 15 |
2.4 | Kombinierte (Wieder-)Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigung im Sinne der Gebührennummern 2.1 bis 2.3 oder Kombinierte Einfuhrgenehmigung und Wiederausfuhrbescheinigung im Sinne der Gebührennummern 2.1 und 2.3 | 24 |
2.5 | Bescheinigung für eine Wanderausstellung nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 60 |
2.6 | Genehmigung für Carnet-ATA-Musterkollektionen nach Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 24 |
3. | Erteilung von Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und von den Verboten des § 44 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nach § 45 Absatz 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes im Fall des Verbringens aus dem Ausland | 16 |
4. | Negativbescheinigung oder Bestätigung des Bundesamtes für Naturschutz über bereits ausgestellte Genehmigungen oder Bescheinigungen gegenüber Berechtigten | 16 |
5. | Erteilung von Blanketten für künstlich vermehrte Pflanzen aus registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 pro Bescheinigung | 8 |
6. | Anerkennung, Zulassung und Registrierung | |
6.1 | Zulassung und Registrierung von Kaviarverpackungsbetrieben nach Artikel 66 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 600 |
6.2 | Anerkennung von Betrieben gemäß Artikel IX Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen –, in denen nach Artikel VII Absatz 4 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens Exemplare für Handelszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt werden | 300 |
6.3 | Registrierung von Personen oder Einrichtungen nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 | 100 |
6.4 | Änderung von Entscheidungen nach den Gebührennummern 6.1 bis 6.3 | 50 bis 300 |
7. | Genehmigung des Ausbringens im Inland noch nicht vorkommender Arten nach § 40 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes | 50 bis 2 000 |
8. | Anordnung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Umweltschadensgesetzes zur Erfüllung von Pflichten aus den §§ 4 bis 6 des Umweltschadensgesetzes im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels | 50 bis 10 000 |
9. | Anordnung nach § 3 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels | 30 bis 2 000 |
10. | Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels | |
10.1 | Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes | 30 bis 2 000 |
10.2 | Untersagung der weiteren Durchführung von Eingriffen nach § 17 Absatz 8 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Anordnung von Maßnahmen nach § 17 Absatz 8 Satz 2 in Verbindung mit § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustands nach § 17 Absatz 8 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes | 30 bis 1 500 |
10.3 | Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder zur Kompensation des Eingriffs nach § 17 Absatz 9 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes | 30 bis 1 500 |
11. | Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels | |
11.1 | Befreiung nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Geboten und Verboten in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes oder von solchen in einer einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Ausnahme bzw. Befreiung nach der jeweiligen Rechtsverordnung | 30 bis 3 000 |
11.2 | Ausnahme nach § 30 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Befreiung nach § 67 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten des § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes | 50 bis 20 000 |
11.3 | Anordnung im Hinblick auf die Durchführung eines Projekts nach § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes | 30 bis 3 000 |
11.4 | Ausnahme nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom Verbot des § 33 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder von den Geboten und Verboten im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes | 30 bis 3 000 |
12. | Artenschutz im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels | |
12.1 | Genehmigung des Ausbringens von Arten nach § 40 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Beseitigungsanordnung nach § 40 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes | 50 bis 2 000 |
12.2 | Ausnahme nach § 45 Absatz 7 oder Befreiung nach § 67 Absatz 2 von den Verboten des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes | 50 bis 20 000. |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 123 G v. 7.8.2013 I 3154
Sonst: V ursprünglich aufgeh. durch Art. 4 Abs. 99 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018; Art. 4 aufgeh. durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666