BewG§122Abs3DV

Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes

Auf Grund des § 122 Abs. 3 und des § 123 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Bei der Ermittlung der Einheitswerte auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 sind bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes ermittelten Grundstückswerte für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1994 um 20 vom Hundert zu ermäßigen.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
BewG§122Abs3DV
Veröffentlicht
02.09.1966
Fundstellen
1966, 555: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 15 G v. 21.12.1993 I 2310