BetTerAusbV

Betonbauteil- und Terrazzoherstellungs-Ausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung in der Betonbauteil- und Terrazzoherstellung

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Betonstein- und Terrazzohersteller/Betonstein- und Terrazzoherstellerin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf.

Der Ausbildungsberuf Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin wird staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Ausbildungsverordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
6.
Be- und Verarbeiten von Holz,
7.
Be- und Verarbeiten von künstlichen Steinen, Herstellen von Putz,
8.
Verlegen von Platten und Fliesen,
9.
Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,
10.
Herstellen von Beton,
11.
Herstellen von Schalungen und Formen,
12.
Herstellen und Einbauen von Bewehrungen,
13.
Herstellen von Betonbauteilen,
14.
Herstellen von Dämmungen,
15.
Herstellen und Behandeln von Oberflächen,
16.
Herstellen, Transportieren, Montieren und Verlegen von Betonfertigteilen.

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter Berücksichtigung der beiden Schwerpunkte "Betonstein und Terrazzo" sowie "Betonfertigteilbau" nach der in der Anlage enthaltenen sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter laufenden Nummern 2a bis d, 3, 4 und 5a für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Herstellen einer Schalung oder Form,
2.
Herstellen eines Bewehrungskorbes,
3.
Herstellen eines einfachen Betonfertigteils mit Sichtbetonoberfläche,
4.
Verlegen von Platten und Fliesen,
5.
Herstellen einfacher Bauteile mit künstlichen Steinen,

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Zuschläge und Bindemittel,
2.
Bauholz, künstliche Steine, Platten und Kunststoffe,
3.
Beton und Stahlbeton,
4.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
5.
Unfallverhütung,
6.
Grundrechenarten, Prozentrechnung,
7.
Längen-, Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
8.
Zeichnen von Werkstücken in mehreren Ansichten.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die im Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Je eine Arbeitsprobe soll auf die Fertigkeiten entfallen, die Gegenstand der beruflichen Grund- und Fachbildung und die Gegenstand des vereinbarten Schwerpunktes sind.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
für die Fertigkeiten, die Gegenstand der beruflichen Grund- und Fachbildung sind:
a)
Herstellen eines profilierten Betonfertigteils,
b)
Herstellen eines Betonfertigteils aus Leichtbeton oder aus Beton mit besonderen Eigenschaften,
c)
Bearbeiten und Behandeln von Betonoberflächen,
d)
Herstellen einer Kunststofform,
e)
Ermitteln einer Sieblinie,
f)
Durchführen einer Konsistenzprüfung;
2.
für die Fertigkeiten, die Gegenstand des vereinbarten Schwerpunktes sind:
a)
im Schwerpunkt Betonstein und Terrazzo:
aa)
Herstellen einer Terrazzofläche mit unterteilten Feldern,
bb)
Einsetzen von Trennschienen in Unterkonstruktionen,
cc)
Aufbau eines leitfähigen Terrazzofußbodens;
b)
im Schwerpunkt Betonfertigteilbau:
aa)
Herrichten einer Form für Spannbetonfertigteile,
bb)
Herrichten einer Form für ein großformatiges Stahlbetonfertigteil einschließlich Einbringen der Bewehrung,
cc)
Einbringen und Befestigen von Transport- und Befestigungselementen,
dd)
Einbringen und Befestigen von Aussparungs-, Wärmedämm-, Schalldämm- und Installationselementen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Baustoffkunde:
aa)
Zuschläge, Bindemittel, Zusatzmittel, Zusatzstoffe,
bb)
Bauholz, Holzwerkstoffe,
cc)
Betonstahl,
dd)
Kunststoffe, Kunstharze,
ee)
Naturstein,
ff)
Beton, Stahlbeton,
gg)
Verankerungs- und Verbindungsteile;
b)
Arbeitskunde:
aa)
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
bb)
Herstellen von Beton,
cc)
Herstellen von Formen und Schalungen,
dd)
Bewehren von Stahlbetonbauteilen,
ee)
Einbauen von Dämmstoffen,
ff)
Einbauen von Verankerungs- und Verbindungsteilen,
gg)
Versetzen, Verlegen und Montieren von Betonfertigteilen,
hh)
Bearbeiten und Behandeln von Oberflächen;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Grundrechenarten,
b)
Kostenrechnungen,
c)
Längen-, Flächen- und Körperberechnungen,
d)
Baustoffbedarfsberechnungen,
e)
Massenberechnungen,
f)
Treppenberechnungen;
3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a)
Bauteile in drei Ansichten und Schnitten,
b)
Parallelperspektiven,
c)
Handskizze,
d)
Lesen von Zeichnungen;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Betonwerker sind vorbehaltlich des § 13 nicht mehr anzuwenden.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.

Der Bundesminister für Wirtschaft

(Fundstelle: BGBl. I 1985, 1909 - 1914)

Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildszu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnissezeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung (§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung erklärenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 5 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 5 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 5 Nr. 4)a)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
b)Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
d)Vorschriften aus Umweltschutzgesetzen, soweit sie den Tätigkeitsbereich betreffen, nennen
e)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen (§ 5 Nr. 5)a)Zeichengeräte handhaben
b)Skizzen und Zeichnungen normgerecht anfertigen
c)Stücklisten erstellen
d)Pläne, Zeichnungen und Stücklisten lesen
e)technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden
f)Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen
6Be- und Verarbeiten von Holz (§ 5 Nr. 6)a)die wichtigsten Werkzeuge zur Holzbearbeitung unterscheiden und deren Wirkungsweise erläutern10  
b)Werkzeuge instand halten
c)Holzarten unterscheiden und entsprechend ihrer Verwendung auswählen
d)einfache Meß-, Schneid-, Hobel-, Stemm- und Bohrarbeiten durchführen
e)das Schwinden und Quellen des Holzes erläutern
f)Holz lagern und stapeln
g)Holzwerkstoffe, insbesondere Tischler-, Furnier-, Span-, Faser- und Verbundplatten nach Norm bezeichnen und deren Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten nennen
h)einfache Holzverbindungen aus Vollholz herstellen
i)einfache Schalungen und Formen herstellen
7Be- und Verarbeiten von künstlichen Steinen, Herstellen von Putz (§ 5 Nr. 7)a)Werkzeuge für die Be- und Verarbeitung von Steinen und Platten benennen und den entsprechenden Tätigkeiten zuordnen10  
b)Arten, Eigenschaften und Formate von künstlichen Bausteinen nennen
c)einfache Bauteile mit künstlichen Steinen herstellen
d)Wandfläche verfugen
e)Mörtelgruppen nennen
f)Grundregeln der Putzhaftung erläutern
g)wichtige Putzarten unterscheiden
h)Putz- und Mauermörtel herstellen
i)einfache Putzarbeiten durchführen
8Verlegen von Platten und Fliesen (§ 5 Nr. 8)a)Arten und Eigenschaften von Platten und Fliesen nennen5  
b)einfache Verlegearbeiten mit Platten und Fliesen durchführen
c)Platten und Fliesen bearbeiten
9Be- und Verarbeiten von Kunststoffen (§ 5 Nr. 9)a)Werkzeuge für die Kunststoffbe- und Verarbeitung nennen9  
b)Arten und Eigenschaften der Kunstharze und der Kunststoffe nennen
c)Kunstharze und Kunststoffe lagern
d)Kunststoffhalbzeuge formen, kleben und schweißen
e)Kunststoffhalbzeuge sägen, bohren und schneiden
f)Kunstharze verarbeiten
10Herstellen von Beton (§ 5 Nr. 10)a)Zementarten, -festigkeits-klassen und -bezeichnungen nennen9  
b)Arten und Eigenschaften der Zuschläge beschreiben
c)Kornzusammensetzung der Zuschläge ermitteln
d)Betonmischungen herstellen
e)Zweck von Prüfkörpern nennen
11Herstellen von Schalungen und Formen (§ 5 Nr. 11)a)Materialien für die Schalungs- und Formenherstellung nennen1  
b)Grundregeln des Schalungs- und Formenbaus beschreiben
12Herstellen und Einbauen von Bewehrungen (§ 5 Nr. 12)a)Arten, Eigenschaften und Verwendung der Betonstähle nennen4  
b)Metalle sägen, feilen, bohren und verschrauben
13Herstellen von Betonbauteilen (§ 5 Nr. 13)a)Arten von Betonfertigteilen, Betonwerkstein und Betonwaren nennen1  
b)Lage der Bewehrung in Stahlbetonbauteilen erläutern
14Herstellen von Dämmungen (§ 5 Nr. 14) Arten und Eigenschaften von Dämmstoffen beschreiben1  
15Herstellen, Transportieren, Montieren und Verlegen von Betonfertigteilen (§ 5 Nr. 16)a)Arten der Gerüste nennen2  
b)einfache Gerüste aufstellen und abbauen
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
1Herstellen von Beton (§ 5 Nr. 10)a)Geräte und Maschinen zur Betonherstellung beschreiben, warten und bedienen 4 
b)Sieblinie erstellen
c)Zusatzmittel und Zusatzstoffe nennen sowie deren Eigenschaften und Verwendung beschreiben
d)Bedeutung des Wasserzementwertes für die Betoneigenschaften erläutern
e)Betonkonsistenz ermitteln 6 
f)Bedeutung der Konsistenz für die Betonverarbeitung beschreiben
g)Prüfkörper herstellen
h)Leicht-, Normal- und Schwerbeton sowie Beton mit besonderen Eigenschaften herstellen  12
2Herstellen von Schalungen und Formen (§ 5 Nr. 11)a)Schalungen und Formen für Betonbauteile herstellen 10 
b)Schalungs- und Formenteile säubern, lagern und warten
3Herstellen und Einbauen von Bewehrungen (§ 5 Nr. 12)a)Aufgabe der Bewehrung im Spannbeton erläutern 10 
b)Vorschriften aus geltenden Normen über Betondeckung, Stahlabstände, Endhaken und Aufbiegungen nennen
c)Stähle schneiden und biegen
d)Stähle flechten und verlegen
4Herstellen von Betonbauteilen (§ 5 Nr. 13)a)Sichtbetonoberflächen herstellen 2 
b)Betonwaren herstellen 8 
c)Betonwerkstein mit besonders gestalteter Oberfläche herstellen
d)Stahlbetonfertigteile herstellen
e)Verankerungen und Verbindungsteile einbauen  6
f)Betonbauteile entschalen, nachbehandeln, prüfen und kennzeichnen 4 
5Herstellen von Dämmungen (§ 5 Nr. 14)a)Aufgabe von Schall- und Wärmedämmschichten in Bauteilen beschreiben 4 
b)Schall- und Wärmedämmstoffe einbauen
6Herstellen und Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 15)a)Waschbetonoberflächen herstellen 4 
b)Oberflächen steinmetzmäßig bearbeiten  12
c)Oberflächen schleifen und polieren
d)Oberflächen sandstrahlen und flammstrahlen
e)Oberflächen hydrophobieren und fluatieren
7Herstellen, Transportieren, Montieren und Verlegen von Betonfertigteilen (§ 5 Nr. 16)a)Betonfertigteile transportieren, lagern und verladen  8
b)Betonfertigteile einmessen und montieren
c)Betonfertigteile verlegen und einbauen
Abschnitt III: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten
 Schwerpunkt A Betonstein und Terrazzo  14
Herstellen und Behandeln von Oberflächen (§ 5 Nr. 15)a)Naturwerkstein sägen und nachbearbeiten
b)Naturwerkstein verlegen
c)Arten von Terrazzoböden beschreiben
d)Terrazzoböden herstellen
 Schwerpunkt B Betonfertigteilbau  14
Herstellen, Transportieren, Montieren und Verlegen von Betonfertigteilen (§ 5 Nr. 16)a)Spannbetonbauweisen beschreiben
b)Spannbetonfertigteile herstellen
c)Spannbetonfertigteile transportieren, einbauen und verankern

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III -

1.
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a)
Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa)
ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
bb)
zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben oder
cc)
zur Führung des Meistertitels
bleibt bestehen.
b)
Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c)
Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu führen.
d)
Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e)
Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g)
Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h)
Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.
i)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
k)
Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
l)
Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m)
Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Prüfungen an Ausbildungseinrichtungen der Nationalen Volksarmee nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) als Voraussetzung für die Befreiung von Teil II der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt werden.
n)
Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung bestimmen, welche Prüfungen von Meistern der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher Maßgabe als ausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt werden.
o)
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenprüfungszeugnisse nach § 31 Abs. 2 der Handwerksordnung gleich.
...

- Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III -
1.
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungen
mit folgenden Maßgaben:
a)
Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b)
Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c)
Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d)
Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e)
Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f)
Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g)
Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h)
Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i)
Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

Jur. Bezeichnung
BetTerAusbV
Pub. Bezeichnung
BetTerAusbV
Veröffentlicht
09.09.1985
Fundstellen
1985, 1905: BGBl I