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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung

Auf Grund des § 42 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407; 2007 I S. 2149) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

(1) Zum Nachweis von beruflicher Handlungsfähigkeit, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Betriebswirt nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Betriebswirtin nach der Handwerksordnung erworben worden ist, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 14 durchführen.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, um Unternehmen nachhaltig, eigenständig und verantwortlich führen zu können. Dazu gehören insbesondere die folgenden Aufgaben: Die Entwicklung eines Unternehmens strategisch planen, das Unternehmen führen und die Ziele operativ umsetzen, dabei insbesondere

1.
rechtliche, gesamtwirtschaftliche, politische und internationale Entwicklungen bewerten,
2.
marktbezogene und unternehmensinterne Prozesse im Unternehmen analysieren,
3.
die Unternehmensstrategie planen und durch betriebswirtschaftliche Steuerung im Tagesgeschäft umsetzen,
4.
die Organisation und Geschäftsprozesse des Unternehmens im Sinne der Unternehmensstrategie nachhaltig verbessern,
5.
die eigene Position in Beschaffungs- und Absatzmärkten entsprechend der strategischen Ausrichtung bestimmen und entwickeln,
6.
die Personalgewinnung und -entwicklung strategisch planen und umsetzen sowie Personal führen.
Mit einem strategisch ausgerichteten Verständnis des Handelns soll der Geprüfte Betriebswirt nach der Handwerksordnung und die Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung diese Aufgaben mit betriebswirtschaftlicher Fachkompetenz, verbunden mit Methoden-, Führungs- und Sozialkompetenz wahrnehmen. Bei der Erarbeitung neuer Lösungen sind die ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimensionen eines nachhaltigen Wirtschaftens zu berücksichtigen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung oder Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung.

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk oder
2.
den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung oder
3.
einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes zum Industriemeister und zur Industriemeisterin, Fachwirt und Fachwirtin, Fachkaufmann und Fachkauffrau, zu einem Fachmeister oder einen Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker und Staatlich geprüften Technikerin oder einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit vergleichbaren Qualifikationen und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
4.
einen Fortbildungsabschluss mit anderen einschlägigen Qualifikationen und eine mindestens dreijährige Berufspraxis
nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Unternehmensstrategie,
2.
Unternehmensführung,
3.
Personalmanagement,
4.
Innovationsmanagement.

(2) Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.
Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten,
2.
Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten,
3.
Unternehmensstrategie planen.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(3) Im Prüfungsteil „Unternehmensführung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.
Unternehmensführung und -organisation gestalten,
2.
Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern,
3.
Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen,
4.
Wertschöpfung optimieren.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(4) Im Prüfungsteil „Personalmanagement“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.
Personal planen und gewinnen,
2.
Personal führen und entwickeln.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(5) Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ wird die Qualifikation nach § 7 im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs durchgeführt. Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu beginnen.

(1) Im Handlungsbereich „Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, wirtschaftliche Rahmenbedingungen in relevanten Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie zur Führung eines Unternehmens und deren Entwicklungen im Hinblick auf die eigene Unternehmensstrategie erfassen und bewerten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
volkswirtschaftliche Zusammenhänge und Entwicklungen erfassen und bewerten,
2.
wirtschafts-, Arbeitsmarkt- und gesellschaftspolitische Entwicklungen erfassen und bewerten,
3.
gesellschaftlich bedeutsame Innovationen und Trends, insbesondere im Technologie- und Dienstleistungsbereich erfassen und bewerten.

(2) Im Handlungsbereich „Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, rechtliche Sachverhalte für das unternehmerische Handeln und ihre unternehmerischen Konsequenzen bewerten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
geltendes nationales und europäisches Recht, insbesondere Bilanz- und Steuerrecht, Handelsrecht, Privat- und Prozessrecht, Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Handwerks- und Gewerberecht sowie Familien- und Erbrecht erfassen und bewerten,
2.
Möglichkeiten der Rechtsanwendung für strategische Entscheidungen aufzeigen und bewerten,
3.
Auswirkungen von Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Unternehmensstrategie berücksichtigen.

(3) Im Handlungsbereich „Unternehmensstrategie planen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine geeignete Unternehmensstrategie auf der Grundlage der Analyse des Beschaffungs- und Absatzmarktes und der internen Bedingungen im Unternehmen sowie durch das Aufzeigen von Erfolgspotenzialen entwickeln und planen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Nutzen von Unternehmensstrategien für kleine und mittlere Betriebe darstellen und die Notwendigkeit ihrer Entwicklung aufzeigen und begründen,
2.
Methoden der Entwicklung von Unternehmensstrategien bewerten,
3.
das produkt-, leistungs- und marktspezifische Know-how des Unternehmens analysieren,
4.
die eigene Marktposition, insbesondere hinsichtlich Stärken und Schwächen der Wettbewerber und der potenziellen Kundenstruktur, analysieren und beschreiben,
5.
unterschiedliche Strategieansätze beurteilen und auswählen,
6.
Kundenerwartungen und -bedürfnisse produkt- und dienstleistungsbezogen analysieren und beschreiben,
7.
Erfolgsfaktoren für die Strategieplanung bestimmen.

(1) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung und -organisation gestalten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Unternehmensstrategie durch Maßnahmen der Unternehmensführung nachhaltig umzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
bestehendes Erfolgspotenzial im Unternehmen mit operativer Unternehmensplanung und -führung sichern sowie neues Erfolgspotenzial mit operativer Steuerung verfolgen,
2.
vorhandene Führungs- und Organisationskonzepte und -strukturen überprüfen und strategiekonform anpassen,
3.
Durchführung betrieblicher Aufträge und Projekte überwachen und steuern sowie dabei den Zusammenhang von Auftrags- und Projektorganisation und Unternehmenserfolg berücksichtigen,
4.
betriebliche Abläufe erfassen, bewerten und nach der Unternehmensstrategie ausrichten,
5.
organisatorische Veränderungsprozesse, insbesondere in den Betriebs- und Werkstätten, verfolgen und gestalten.

(2) Im Handlungsbereich „Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit geeigneten Finanzierungsstrategien und flexiblem Liquiditätsmanagement die Unternehmensstrategie nachhaltig unterstützen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Jahresabschluss analysieren, Erfolgsrechnungen durchführen, Finanzkennzahlen und Führungsdaten bereitstellen und für strategische Entscheidungen nutzen,
2.
Kosten- und Leistungsrechnung durchführen,
3.
Betriebserfolg sichern, insbesondere mittels eines Controllingsystems,
4.
Kapitalbedarf ermitteln, Finanzplan aufstellen, Liquidität planen und sichern,
5.
unterschiedliche Finanzierungsarten und Methoden der Kapitalbeschaffung strategiekonform bewerten,
6.
Wirtschaftlichkeitsrechnungen, insbesondere bei Investitionen, durchführen,
7.
Forderungsmanagement betreiben.

(3) Im Handlungsbereich „Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Unternehmensstrategie mittels nachhaltiger Markt- und Kundenorientierung umsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Marketingkonzept im Rahmen einer geplanten Unternehmensstrategie entwickeln,
2.
Marketingstrategie kundenorientiert umsetzen,
3.
betriebliche Standorte strategiekonform beurteilen,
4.
strategisch bedeutsame Verhandlungen gestalten, hierfür geeignete Techniken anwenden,
5.
Notwendigkeit des Kundenmanagements aufzeigen, Kundenmanagement gestalten.

(4) Im Handlungsbereich „Wertschöpfung optimieren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Geschäftsprozess im Unternehmen kontinuierlich verbessern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Unternehmenserfolg bewerten und Schwachstellen ermitteln und analysieren,
2.
betriebliche Kennzahlen ermitteln und analysieren,
3.
betriebliches Qualitätsmanagementsystem entwickeln und optimieren,
4.
Einkäufe und Lagerhaltung planen, Logistik als Wertschöpfungsprozess verstehen,
5.
Wertanalysen durchführen, wertschöpfende Prozesse im Unternehmen unterscheiden und gestalten,
6.
Wertschöpfungskette definieren und analysieren,
7.
Methoden zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit von Prozessen beurteilen.

(1) Im Handlungsbereich „Personal planen und gewinnen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine an den strategischen Unternehmenszielen orientierte, nachhaltige und ethisch verantwortungsvolle Personalplanung und Personalgewinnungspolitik realisieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Unternehmenskultur auf- und ausbauen sowie überprüfen,
2.
quantitative und qualitative Personalplanung entwickeln und bedarfsgerecht anpassen,
3.
Personalmarketingkonzept planen, umsetzen und überprüfen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewinnen und auswählen,
4.
Konzept zur betrieblichen Berufsausbildung auch unter Nutzung von Ausbildungskooperation entwickeln.

(2) Im Handlungsbereich „Personal führen und entwickeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Umsetzung der betrieblichen Unternehmensstrategie motivieren sowie deren berufliche Entwicklung entsprechend den individuellen und den Unternehmensinteressen gestalten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen und motivieren,
2.
Konflikte im Unternehmen bewältigen, betriebliche Kommunikation gestalten,
3.
betriebliche Anreiz- und Entgeltsysteme gestalten,
4.
Instrumente der Personalentwicklung auswählen und einsetzen, nachhaltige Personalentwicklung sowie Planung und Organisation von Weiterbildung realisieren.

Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ soll eine komplexe betriebswirtschaftliche Problemstellung eines Unternehmens mit betrieblicher Relevanz, dargestellt, beurteilt und mit einem Lösungsentwurf erarbeitet und präsentiert werden. Die Bezüge zur Unternehmensstrategie, die Auswirkungen auf die operative Unternehmensführung haben und einen Innovationsbedarf zur Umsetzung einer Unternehmensstrategie beinhalten, sind darzustellen. Die Themenstellung ist entsprechend § 11 zu entwickeln.

(1) Es ist schriftlich anhand von mindestens zwei Situationsaufgaben je Handlungsbereich zu prüfen. Die Prüfung dauert je Handlungsbereich mindestens 90 Minuten und insgesamt nicht mehr als 300 Minuten.

(2) Das Gesamtergebnis des Prüfungsteils wird aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Handlungsbereiche ermittelt.

(3) Wurde in einem Handlungsbereich eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung in diesem Handlungsbereich und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(1) Es ist schriftlich anhand einer komplexen Situationsaufgabe handlungsbereichsübergreifend zu prüfen. Die Prüfung dauert mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten.

(2) Wurde eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(1) Es ist schriftlich anhand von mindestens zwei Situationsaufgaben je Handlungsbereich zu prüfen. Die Prüfung dauert je Handlungsbereich mindestens 90 Minuten, höchstens 120 Minuten und insgesamt nicht mehr als 210 Minuten.

(2) Das Gesamtergebnis des Prüfungsteils wird aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Handlungsbereiche ermittelt.

(3) Wurde in einem Handlungsbereich eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung in diesem Handlungsbereich und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(1) Das Thema der Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben. Vorschläge des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin können berücksichtigt werden. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Projektarbeit ist schriftlich anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.

(2) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit dargestellt und begründet werden. Im Fachgespräch werden anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus Aufgabenbereichen nach § 1 Absatz 2 geprüft. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass für Führungsaufgaben angemessen argumentiert und kommuniziert werden kann. Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.

(3) Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mindestens als ausreichende Leistung bewertet wurde.

(4) Die Gesamtbewertung der schriftlichen Prüfungsleistung (Projektarbeit) und der mündlichen Prüfungsleistung (Präsentation und Fachgespräch) wird aus dem arithmetischen Mittel gebildet.

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen zu befreien, wenn in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Handlungsbereichen, in der Projektarbeit und in der mündlichen Prüfungsleistung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Jeder Handlungsbereich, Projektarbeit und Prüfungsleistung nach § 11 sind gesondert zu bewerten, wobei Präsentation und Fachgespräch zusammenzufassen sind. Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsbestandteile „Unternehmensstrategie“, „Unternehmensführung“, „Personalmanagement“ und „Innovationsmanagement“ wird eine Gesamtpunktzahl gebildet, aus der die Gesamtnote zu bilden ist.

(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:
1.
die Benennung und Bewertung der Prüfungsbestandteile nach Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 11 Absatz 4,
2.
die Befreiungen nach § 12; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben,
3.
die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 2.

(1) Nicht bestandene Prüfungsteile können zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

(3) Ist im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ die mündliche Prüfungsleistung nicht bestanden, so ist auch die Projektarbeit nach § 11 Absatz 1 zu wiederholen.

Begonnene Prüfungsverfahren zum Betriebswirt (HWK) und zur Betriebswirtin (HWK) können bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 14 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbart werden.

Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
BetrWHwOPrV
Veröffentlicht
13.03.2011
Fundstellen
2011, 511: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2016 I 2390