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Behälter- und Apparatebauer-Ausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer/zur Behälter- und Apparatebauerin
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
Der Ausbildungsberuf Behälter- und Apparatebauer/Behälter- und Apparatebauerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28, Behälter- und Apparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 7.
- Prüfen, Messen, Lehren,
- 8.
- Fügen,
- 9.
- manuelles Spanen und Umformen,
- 10.
- maschinelles Bearbeiten,
- 11.
- Instandhalten,
- 12.
- manuelles und maschinelles Umformen von Blechen, Rohren und Profilen,
- 13.
- Schweißen, Löten, thermisches Trennen,
- 14.
- Elektrotechnik,
- 15.
- Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten,
- 16.
- Anfertigen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen für Apparate, Behälter und Rohrleitungen,
- 17.
- Anfertigen, Montieren und Demontieren von Rohrleitungen mit Armaturen,
- 18.
- Montieren von Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen,
- 19.
- Anfertigen und Montieren von Tragekonstruktionen und Befestigungen für Apparate, Behälter und Rohrleitungen,
- 20.
- Prüfen von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungen,
- 21.
- Prüfen von Funktionen; Inbetriebnehmen und Einstellen von Apparaten, Behältern und Anlagen,
- 22.
- Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen,
- 23.
- Instandsetzen von Apparaten, Behältern und Rohrleitungen,
- 24.
- Transportieren von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten und Behältern,
- 25.
- Durchführen von Dämm- und Dichtungsmaßnahmen.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buchstaben a bis d, laufender Nummer 2 Buchstaben a bis d, laufender Nummer 4 Buchstaben a und d, laufender Nummer 5 Buchstabe a, laufender Nummer 6 Buchstabe a, laufender Nummer 7 Buchstaben a, b und d, laufender Nummer 8 Buchstaben a, c, d und e und laufender Nummer 11 Buchstaben a bis c und e aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Anfertigen eines Blech- oder Rohrformstückes durch Abwickeln, Anreißen, Trennen, Biegeumformen und Fügen durch Schmelzschweißen oder Hartlöten einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz, rationelle Energieverwendung, technische Regelwerke,
- 2.
- Abwicklungen von geometrischen Grundkörpern,
- 3.
- Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
- 4.
- Fertigungsverfahren der Umformtechnik,
- 5.
- Schweißen, Hartlöten,
- 6.
- lösbare Verbindungen,
- 7.
- Prüfen von Längen und Winkeln,
- 8.
- Berechnen von Flächen und Volumina.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in höchstens zehn Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- als Prüfungsstück:Anfertigen eines Bauteils durch Abwickeln sowie manuelles und maschinelles Bearbeiten, insbesondere durch Trennen, Umformen und Fügen, einschließlich Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse;
- 2.
- als Arbeitsproben:
- a)
- Anfertigen von Bauteilen durch manuelles Trennen und Umformen sowie durch Schweißen, insbesondere Schutzgasschweißen, einschließlich Festlegen der Nahtart und der Fugenform sowie Prüfen der Schweißnaht,
- b)
- Anfertigen von Bauteilen aus unterschiedlichen Werkstoffen durch manuelles Trennen und Umformen sowie durch Fügen und Hartlöten,
- c)
- Anfertigen einer Baugruppe durch Umformen, Fügen und Montieren, insbesondere durch Schraubverbindungen.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
- c)
- Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
- d)
- Bauteile und Anlagen der Apparatetechnik,
- e)
- Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen,
- f)
- Prüftechnik,
- g)
- Wärmelehre,
- h)
- Strömungslehre,
- i)
- Korrosionsschutz, Dämmaßnahmen;
- 2.
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
- a)
- technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, isometrische Skizzen, Abwicklungen, Normen,
- b)
- Beurteilen technischer Daten,
- c)
- Schemata der Anlagentechnik, Fließbilder;
dabei sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen; - 3.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Gewicht,
- b)
- Wärmeausdehnung,
- c)
- Wärmelehre,
- d)
- Strömungslehre;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Arbeitsplanung | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 60 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf zum Behälter- und Apparatebauer/zur Behälter- und Apparatebauerin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(weggefallen)
Diese Verordnung tritt am 1. August 1989 in Kraft.
Der Bundesminister für Wirtschaft
I. Berufliche Grundbildung | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
| ||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) |
| ||||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) |
| ||||
5 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 5) |
| 5*) | |||
6 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6) |
| ||||
7 | Prüfen, Messen, Lehren (§ 4 Nr. 7) |
| 6*) | |||
| ||||||
8 | Fügen (§ 4 Nr. 8) |
| 7 | |||
9 | manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Nr. 9) |
| 5 | |||
10 | maschinelles Bearbeiten (§ 4 Nr. 10) |
| 6 | |||
11 | Instandhalten (§ 4 Nr. 11) |
| 11 | |||
12 | manuelles und maschinelles Umformen von Blechen, Rohren und Profilen (§ 4 Nr. 12) |
| 12*) | |||
13 | Schweißen, Löten, thermisches Trennen (§ 4 Nr. 13) |
| ||||
| ||||||
II. Berufliche Fachbildung | ||||||
1 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 5) |
| 3*) | |||
| 2 | |||||
2 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6) |
| 3*) | |||
| 2 | |||||
3 | Prüfen, Messen, Lehren (§ 4 Nr. 7) |
| 2*) | |||
| ||||||
4 | Fügen (§ 4 Nr. 8) |
| 4 | |||
5 | manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Nr. 9) |
| 4 | |||
6 | maschinelles Bearbeiten (§ 4 Nr. 10) |
| ||||
7 | manuelles und maschinelles Umformen von Blechen, Rohren und Profilen (§ 4 Nr. 12) |
| 6 | |||
| 2 | |||||
8 | Schweißen, Löten, thermisches Trennen (§ 4 Nr. 13) |
| 8 | |||
| 10 | |||||
9 | Elektrotechnik (§ 4 Nr. 14) |
| 2 | |||
| 2 | |||||
10 | Konstruieren von Abwicklungen; Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten (§ 4 Nr. 15) |
| 2 | |||
| 2 | |||||
11 | Anfertigen und Montieren von Bauteilen und Baugruppen für Apparate, Behälter und Rohrleitungen (§ 4 Nr. 16) |
| 9 | |||
| 14 | |||||
12 | Anfertigen, Montieren und Demontieren von Rohrleitungen mit Armaturen (§ 4 Nr. 17) |
| 8 | |||
| 9 | |||||
13 | Montieren von Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen (§ 4 Nr. 18) |
| 4 | |||
14 | Anfertigen und Montieren von Tragekonstruktionen und Befestigungen für Apparate, Behälter und Rohrleitungen (§ 4 Nr. 19) |
| 4 | |||
15 | Prüfen von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungen (§ 4 Nr. 20) |
| 4 | |||
16 | Prüfen von Funktionen; Inbetriebnehmen und Einstellen von Apparaten, Behältern und Anlagen (§ 4 Nr. 21) |
| 5 | |||
17 | Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen (§ 4 Nr. 22) |
| 4 | |||
18 | Instandsetzen von Apparaten, Behältern und Rohrleitungen (§ 4 Nr. 23) |
| 8 | |||
19 | Transportieren von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten und Behältern (§ 4 Nr. 24) |
| 1 | |||
| 3 | |||||
20 | Durchführen von Dämm- und Dichtungsmaßnahmen (§ 4 Nr. 25) |
| 3 |
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
- Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:
- a)
- Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
- aa)
- ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
- bb)
- zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben oder
- cc)
- zur Führung des Meistertitels
bleibt bestehen. - b)
- Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
- c)
- Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu führen.
- d)
- Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
- e)
- Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
- f)
- Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
- g)
- Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
- h)
- Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.
- i)
- Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
- k)
- Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
- l)
- Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
- m)
- Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung,