BEG§172DV 47

Siebenundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2004 betragen - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 446.842.604 Euro,
- in Berlin 46.809.602 Euro,
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- insgesamt 493.652.206 Euro.

(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 223.421.302 Euro,
- in Berlin 28.085.761 Euro,
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- insgesamt 251.507.063 Euro.

Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:
- in Nordrhein-Westfalen 64.717.007 Euro,
- in Bayern 44.538.591 Euro,
- in Baden-Württemberg 38.368.372 Euro,
- in Niedersachsen 28.653.932 Euro,
- in Hessen 21.808.273 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 14.539.074 Euro,
- in Schleswig-Holstein 10.127.365 Euro,
- im Saarland 3.786.319 Euro,
- in Hamburg 6.212.247 Euro,
- in Bremen 2.372.522 Euro,
- in Berlin 7.021.440 Euro,
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- insgesamt 242.145.142 Euro.

(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- an Nordrhein-Westfalen 44.539.789 Euro,
- an Bayern 56.000.862 Euro,
- an Hessen 19.911.773 Euro,
- an Rheinland-Pfalz 122.518.052 Euro,
- an Berlin 39.788.162 Euro,
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- insgesamt 282.758.638 Euro.

(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg 9.064.022 Euro,
- Niedersachsen 8.205.269 Euro,
- Schleswig-Holstein 8.409.316 Euro,
- Saarland 1.905.842 Euro,
- Hamburg 2.356.268 Euro,
- Bremen 1.310.857 Euro,
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- insgesamt 31.251.574 Euro.

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
BEG§172DV 47
Veröffentlicht
13.10.2005
Fundstellen
2005, 3034: BGBl I