BEG§172DV 45

Fünfundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2002 betragen - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 489.195.342 Euro,
- in Berlin 55.457.297 Euro,
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- insgesamt 544.652.639 Euro.

(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 244.597.671 Euro,
- in Berlin 33.274.378 Euro,
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- insgesamt 277.872.049 Euro.

Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:
- in Nordrhein-Westfalen 71.361.635 Euro,
- in Bayern 48.821.370 Euro,
- in Baden-Württemberg 42.005.939 Euro,
- in Niedersachsen 31.492.051 Euro,
- in Hessen 24.038.344 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 16.002.130 Euro,
- in Schleswig-Holstein 11.101.366 Euro,
- im Saarland 4.208.478 Euro,
- in Hamburg 6.819.959 Euro,
- in Bremen 2.610.723 Euro,
- in Berlin 8.318.595 Euro,
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- insgesamt 266.780.590 Euro.

(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- an Nordrhein-Westfalen 52.891.946 Euro,
- an Bayern 58.956.405 Euro,
- an Hessen 20.296.668 Euro,
- an Rheinland-Pfalz 132.012.270 Euro,
- an Berlin 47.138.703 Euro,
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- insgesamt 311.295.992 Euro.

(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg 10.144.257 Euro,
- Niedersachsen 8.463.184 Euro,
- Schleswig-Holstein 9.039.212 Euro,
- Saarland 2.068.085 Euro,
- Hamburg 2.269.369 Euro,
- Bremen 1.439.834 Euro,
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- insgesamt 33.423.941 Euro.

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
BEG§172DV 45
Veröffentlicht
13.11.2003
Fundstellen
2003, 2295: BGBl I