BEG§172DV 44

Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2001 betragen - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 508.561.510 Euro,
- in Berlin 60.826.520 Euro,
- insgesamt 569.388.030 Euro.

(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 254.280.755 Euro,
- in Berlin 36.495.912 Euro,
- insgesamt 290.776.667 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen
- jeweils gerundet -:
- in Nordrhein-Westfalen 74.545.705 Euro,
- in Bayern 50.782.473 Euro,
- in Baden-Württemberg 43.678.617 Euro,
- in Niedersachsen 32.836.787 Euro,
- in Hessen 25.114.605 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 16.713.397 Euro,
- in Schleswig-Holstein 11.559.627 Euro,
- im Saarland 4.413.249 Euro,
- in Hamburg 7.110.800 Euro,
- in Bremen 2.732.124 Euro,
- in Berlin 9.123.978 Euro,
- insgesamt 278.611.362 Euro.

(3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- an Nordrhein-Westfalen 56.127.801 Euro,
- an Bayern 60.106.713 Euro,
- an Hessen 20.538.733 Euro,
- an Rheinland-Pfalz 137.951.684 Euro,
- an Berlin 51.702.542 Euro,
- insgesamt 326.427.473 Euro.

(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg 10.927.116 Euro,
- Niedersachsen 8.964.415 Euro,
- Schleswig-Holstein 9.533.537 Euro,
- Saarland 2.262.589 Euro,
- Hamburg 2.461.012 Euro,
- Bremen 1.502.136 Euro,
- insgesamt 35.650.805 Euro.

(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
BEG§172DV 44
Veröffentlicht
22.01.2003
Fundstellen
2003, 138: BGBl I