TransgV(BefErlV)

Beförderungserlaubnisverordnung

Verordnung zur Beförderungserlaubnis

Auf Grund des § 49 Abs. 3 und des § 50 Abs. 2 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) auch in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Erster Abschnitt
 Allgemeine Vorschriften
  § 1Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich
  § 2Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
 Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Sammlers und Beförderers
  § 3Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
  § 4Anforderungen an das sonstige Personal
  § 5Anforderungen an beauftragte Dritte
  § 6Anforderungen an die Fortbildung
Dritter Abschnitt
 Antrag und Unterlagen, Beförderungserlaubnis
  § 7Antrag und Unterlagen
  § 8Beförderungserlaubnis
  § 9Lesbarkeit und Dokumentenechtheit
Vierter Abschnitt
 Schlußvorschriften
  § 10(weggefallen)
  § 11(weggefallen)
  § 12Ordnungswidrigkeiten
  § 13Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung gilt für Erlaubnisse von Sammlern und Beförderern gefährlicher Abfälle gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Sammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden. § 26 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt hinsichtlich der freiwilligen Rücknahme von Abfällen zur Beseitigung unberührt. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Sammlung und Beförderung von Altfahrzeugen im Rahmen der Überlassung von Altfahrzeugen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214).

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) (weggefallen)

(1) Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder die nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, die den Sammlungs- oder Beförderungsbetrieb betreiben.

(2) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Betriebsinhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten Sammlungs- oder Beförderungstätigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen bestellt worden sind.

(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer und andere im Betrieb beschäftigte Personen, die bei der Ausführung der Sammlungs- und Beförderungstätigkeit mitwirken.

(1) Die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes zur Sammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung oder gefährlichen Abfällen zur Verwertung verantwortlichen Personen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Die Fachkunde erfordert

1.
während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Sammlung oder Beförderung von Abfällen und
2.
die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung vermittelt worden sind.

(2) Als Voraussetzung für die Fachkunde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind auch anzuerkennen

1.
der Abschluß eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie, der Biologie oder der Physik an einer Hochschule, eine technische Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister oder eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist, und
2.
während einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Sammlung und Beförderung von Abfällen.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.

(3) Die Ausbildung in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Fachgebieten kann anerkannt werden, wenn diese Ausbildung im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen ist. Die Berufserfahrung in anderen als den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Tätigkeitsgebieten kann anerkannt werden, wenn die auf Grund der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen sind.

(4) Von der Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fachkundevoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person

1.
am 7. Oktober 1996 seit mindestens drei Jahren im Betrieb Aufgaben wahrgenommen hat, die mit denen einer für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person vergleichbar sind und
2.
die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet ist.
Die Anforderungen an die Fortbildung nach § 6 bleiben unberührt; die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person hat spätestens bis zum 6. Oktober 1998 an Lehrgängen im Sinne des Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 teilzunehmen.

Das sonstige Personal muß die für die jeweils wahrgenommene Sammlungs- und Beförderungstätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Die Sachkunde erfordert eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes.

Mit der Ausführung einer Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit darf der Sammler und Beförderer einen Dritten nur beauftragen, wenn dieser die jeweils wahrgenommene Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit gemäß § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angezeigt hat oder, falls für die beauftragte Tätigkeit notwendig, im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist.

Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes verantwortlichen Personen sowie das sonstige Personal müssen durch geeignete Fortbildung über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügen. Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen haben regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, an Lehrgängen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 teilzunehmen. Die Fortbildungsmaßnahmen erstrecken sich auf die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Sachgebiete. Hinsichtlich des sonstigen Personals hat der Betriebsinhaber den Fortbildungsbedarf zu ermitteln.

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Beförderungserlaubnis ist schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere

1.
für den Antragsteller (Betriebsinhaber)
a)
die Gewerbeanmeldung,
b)
der Handelsregisterauszug,
c)
das Führungszeugnis,
d)
die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
e)
der Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Sammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,
f)
soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere, nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gehörende Tätigkeit vorgenommen werden soll, zusätzlich der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf diese Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung,
2.
für den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten,
a)
das Führungszeugnis,
b)
die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
3.
für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
a)
das Führungszeugnis,
b)
die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
c)
Nachweise über die Fachkunde.

(3) Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(1) Die Beförderungserlaubnis berechtigt den Sammler und Beförderer, Abfälle im Bundesgebiet zu sammeln und zu befördern. Sie ist nicht übertragbar.

(2) Die Beförderungserlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zur Sicherstellung der Erlaubnisvoraussetzungen, erforderlich ist. Der Sammler und Beförderer muss den Auflagen nachkommen. Die zuständige Behörde hat den Antragsteller insbesondere zu verpflichten, ihr die Veränderung von Umständen mitzuteilen, die für die Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen erheblich sind.

(3) Die Beförderungserlaubnis wird unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 2 erteilt.

(4) Der Sammler und Beförderer hat eine Ausfertigung der Beförderungserlaubnis oder der die Erlaubnis nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ersetzenden Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb bei der Beförderung mitzuführen.

Alle Eintragungen in den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Vordrucken müssen leserlich in deutscher Sprache mit Druck, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt darf nicht unleserlich gemacht werden, ohne daß gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob dies bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später erfolgt ist.

(aufgehoben)

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Dritten beauftragt.

§ 1 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft, die Verordnung tritt im übrigen am 7. Oktober 1996 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:

1.
sach- und fachgerechte Sammlung und Beförderung von Abfällen unter besonderer Berücksichtigung der abfallrelevanten Transporttechnik und Kennzeichnung von Fahrzeugen und Behältern;
2.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung;
3.
Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen;
4.
Vorschriften des Abfallrechts und des für die Sammlungs- und Beförderungstätigkeit geltenden sonstigen Umweltrechts;
5.
Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht;
6.
Vorschriften der betrieblichen Haftung.

(Fundstelle: BGBl. I 1996, 1416 - 1418;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Diese Anlage enthält den Vordruck*) eines Antrags auf Erteilung einer Beförderungserlaubnis (§ 7 Abs. 1).
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*)
Hinweise zur Gestaltung des Vordrucks
1.
Der Vordruck ist verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist der Vordruck auf das Format DIN A 4 im Verhältnis 84:100 zu vergrößern.
2.
Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen sind vorzugsweise im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 60% vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der Passer sind schwarz zu drucken.
... (nicht darstellbares Formblatt)

(Fundstelle: BGBl. I 1996, 1419 - 1420;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Diese Anlage enthält den Vordruck*) zur Erteilung einer Beförderungserlaubnis (§ 8 Abs. 3).
-----

*)
Hinweise zur Gestaltung des Vordrucks
1.
Der Vordruck ist verkleinert wiedergegeben und in dieser Größe weder maschinenlesbar noch mit Schreibmaschine oder EDV zu beschriften. Zur ordnungsgemäßen Verwendung ist der Vordruck auf das Format DIN A 4 im Verhältnis 84:100 zu vergrößern.
2.
Sämtliche Feldbegrenzungen und Rasterflächen sind im Farbton HKS 6 N zu drucken. Die Rasterflächen dürfen 60% vom Volltonwert nicht überschreiten. Sämtliche Schriften, Nummern und der Passer sind schwarz zu drucken.
... (nicht darstellbares Formblatt)

Jur. Bezeichnung
TransgV
Pub. Bezeichnung
BefErlV
Veröffentlicht
10.09.1996
Fundstellen
1996, 1411 (1997 I 2861): BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 6 Satz 2 V v. 5.12.2013 I 4043 mWv 1.6.2014
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 16 Nr. 2 bis 17 G v. 24.2.2012 I 212