BeamtHaftNORBek

Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen des Königreichs Norwegen

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung des Königreichs Norwegen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Der Bundesminister der Justiz

Jur. Bezeichnung
BeamtHaftNORBek
Veröffentlicht
28.04.1967
Fundstellen
1967, 532: BGBl I