BDG§82V 2008

Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes

Auf Grund des § 82 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium des Innern:

(1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind

1.
die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern,
2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums,
3.
die Präsidentin oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion, die Präsidentin oder der Präsident der Bundespolizeiakademie und die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
4.
die Führerinnen oder Führer der Bundespolizeiabteilungen, die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizeiinspektionen, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizei-Fliegergruppe, die Leiterin oder der Leiter der GSG 9 der Bundespolizei, die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizeiaus- und Fortbildungszentren oder die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeisportschule Bad Endorf und die Leiterinnen oder Leiter der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten,
5.
die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizei-Fliegerstaffeln, die Leiterin oder der Leiter der Studienorganisation beim Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und die Führerinnen oder Führer der Hundertschaften.

(2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 des Bundesdisziplinargesetzes sind die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Vorgesetzten.

Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundesministerium des Innern im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern.

Dienstvorgesetzte der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundeskriminalamt im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern und die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2008 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
BDG§82V 2008
Veröffentlicht
16.10.2008
Fundstellen
2008, 2004: BGBl I