BAW/BAFAG

Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird das Bundesamt für Wirtschaft in das Bundesausfuhramt eingegliedert.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft wird damit aufgelöst. Die bisher vom Bundesamt für Wirtschaft wahrgenommenen Aufgaben gehen auf das Bundesausfuhramt über.

Das vom Bundesamt für Wirtschaft genutzte bewegliche Verwaltungsvermögen der Bundesrepublik Deutschland wird als Ganzes dem Bundesausfuhramt übertragen. Rechte und Pflichten, die das Bundesamt für Wirtschaft mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland begründet hat, gehen auf das Bundesausfuhramt über.

Das Bundesausfuhramt erhält die Bezeichnung "Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)".

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesamtes bedarf, in Gesetzen und Rechtsverordnungen die Bezeichnungen "Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft", "Bundesamt für Wirtschaft" und "Bundesausfuhramt" durch die Bezeichnung "Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)" zu ersetzen.

Jur. Bezeichnung
BAW/BAFAG
Veröffentlicht
21.12.2000
Fundstellen
2000, 1956, 1957: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 251 V v. 31.8.2015 I 1474