BaugeräteFAusbV 1997

Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin

Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

Der Ausbildungsberuf Baugeräteführer/Baugeräteführerin wird staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht,
4.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Arbeitsplanung,
6.
Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten,
7.
Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,
8.
Arbeiten in der Bautechnik,
9.
Handhaben von Vermessungsgeräten,
10.
Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
11.
Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten,
12.
Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten,
13.
Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen,
14.
Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten,
15.
Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

(1) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung sind in überbetrieblichen oder in geeigneten betrieblichen Ausbildungsstätten

1.
im ersten Ausbildungsjahr in sechzehn Wochen insbesondere die unter laufender Nummer 6 Buchstabe b und c, laufender Nummer 7 Buchstabe a, laufender Nummer 8 Buchstabe a bis d, laufender Nummer 9 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 10 Buchstabe a bis e und laufender Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr in vierzehn Wochen insbesondere die unter laufender Nummer 8 Buchstabe e, i und l, laufender Nummer 10 Buchstabe f und g, laufender Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und ee, Buchstabe b und c, laufender Nummer 12 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 13 Buchstabe d bis f und laufender Nummer 15 Buchstabe a und b des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse,
3.
im dritten Ausbildungsjahr in sechs Wochen insbesondere die unter laufender Nummer 8 Buchstabe n, laufender Nummer 12 Buchstabe e und f und laufender Nummer 14 Buchstabe a und b des Ausbildungsrahmenplanes aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
zu vermitteln.

(2) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Arbeitsprobe:
a)
Herstellen einer Hausentwässerung,
b)
Ausfluchten einer Geraden, Einrichten eines rechten Winkels und Übertragen von Höhenpunkten,
c)
Herstellen eines Bauwerks im Steinbauverfahren,
d)
Sichern einer Tagesbaustelle oder
e)
Herstellen einer Schalung mit Bewehrung;
2.
als Prüfungsstück:
Herstellen eines Werkstückes aus Metall durch manuelles und maschinelles Spanen sowie durch Formen und Fügen und lösbare und nichtlösbare Verbindungen.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.
technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitungen, Funktionsdarstellungen, Schaltpläne, Tabellen, Diagramme, Verlegepläne, Skizzen und Zeichnungen,
3.
Eigenschaften und Verwendung von Kraft- und Schmierstoffen sowie deren Entsorgung,
4.
Funktion und Funktionsverbund von Bauteilen und Baugruppen von Baugeräten,
5.
Bau- und Bauhilfsstoffe,
6.
Bauverfahren,
7.
Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volumen, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Dabei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte gemäß laufender Nummer 12 Buchstabe e des Ausbildungsrahmenplanes zu berücksichtigen. Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Aufnehmen und zielgenaues Absetzen einer Last auf bestimmte Entfernung durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes im Hebezeugeinsatz,
2.
Ausheben einer Baugrube und Herstellen einer Grabensohle durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes,
3.
Anlegen einer Böschung durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes,
4.
Verlegen und Zusammenfügen von Fertigteilen durch Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen eines Baugerätes,
5.
Umrüsten eines Baugeräts sowie Inbetriebnehmen und Außerbetriebnehmen des Baugerätes,
6.
Verladen eines selbstfahrenden Baugeräts sowie Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen des Baugerätes oder
7.
Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und Störungen an mechanisch, hydraulisch, pneumatisch oder elektrisch betriebenen Baugruppen.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b)
Eigenschaften und Verwendung von Kraft- und Schmierstoffen sowie deren Entsorgung,
c)
Antriebsarten, Kraftübertragungselemente, Fahrwerks- und Bremssysteme,
d)
Arten, Ausrüstungen und Anbauten von Baugeräten,
e)
Hauptbaugruppen von Baugeräten, hydraulischen und pneumatischen Systemen,
f)
elektrotechnische Bauelemente und Sicherungseinrichtungen,
g)
Wartung, Instandsetzung, Werkzeuge sowie Prüf- und Meßgeräte,
h)
Eigenschaften, Anforderungen und Verwendung von Baustoffen und Bauteilen,
i)
Bodenarten und Bodenklassen,
k)
Bauverfahren;
2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
a)
technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme, Handbücher, Arbeitspläne, Normen und Schaubilder,
b)
Betriebsanleitungen, Wartungs- und Instandsetzungsvorschriften,
c)
Ersatzteilbücher und Maschinenkontrollbücher,
d)
Ver- und Entsorgungsanweisungen;
dabei sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen;
3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft und Geschwindigkeit,
b)
Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad,
c)
Zug- und Druckfestigkeit,
d)
Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
e)
Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Technologie 150 Minuten,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftliche Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 1041 - 1045)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung
(§ 3 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern
d)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 3)
a)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
4Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 3 Nr. 4)
a)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
c)
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, anwenden
d)
Betriebsanweisungen und Arbeitssicherheitsvorschriften bei Arbeitsabläufen anwenden
e)
unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben
f)
Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachten
g)
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und Arbeitsstoffen ausgehen, beschreiben
h)
Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz und Explosionsschutz ergreifen
i)
Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
k)
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
l)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
m)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und die Möglichkeit rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Arbeitsplanung
(§ 3 Nr. 5)
a)
Skizzen, Zeichnungen, Verlegepläne sowie Ver- und Entsorgungspläne anwenden
b)
Betriebsanleitungen und Wartungsanweisungen anwenden
c)
Ersatzteillisten anwenden
d)
Ver- und Entsorgungsanweisungen für Betriebs- und Hilfsstoffe lesen und anwenden
e)
technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, dokumentieren
f)
Bestimmungen der Material- und Geräteverwaltung anwenden
6Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten
(§ 3 Nr. 6)
a)
Baustelle einschließlich Materiallager, Versorgungsanschlüsse, Unterkünfte und Reparaturwerkstatt einrichten
b)
Sicherung der Baustelle, insbesondere durch Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung und Verkehrsführung, nach Vorschriften durchführen
c)
Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen sowie auf Arbeitssicherheit prüfen
7   
7Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen
(§ 3 Nr. 7)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe nach Verwendungszweck und Arbeitsauftrag verarbeiten
3   
b)
Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden und die Einbaufähigkeit der Böden beurteilen
  2 
7.1 Die vorstehenden Ausbildungsinhalte unter laufender Nummer 7 Buchstabe a und b sollen unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden   10
8Arbeiten in der Bautechnik
(§ 3 Nr. 8)
a)
Steinbauverfahren anwenden
b)
Schalungen und Traggerüste aufstellen, sichern und abbauen
c)
Stahlbetonteile herstellen
d)
Sickerungen, Abflußrinnen und Drainagen anlegen sowie Rohre verlegen und einbauen
9   
e)
Gräben und Gruben ausheben, verbauen und verfüllen
f)
Gründungen herstellen
g)
Verfahren zur Wasserhaltung anwenden
h)
Oberboden abtragen, lagern, pflegen und andecken
i)
Böden lösen, laden, fördern, einbauen und verdichten
k)
Böden mit Bindemitteln verbessern und verfestigen
l)
Fertigteile transportieren und einbauen
  10 
m)
Planum herstellen
n)
profilgerechte Böschungen und Oberflächenentwässerungen herstellen
o)
Frostschutzschichten sowie gebundene und ungebundene Tragschichten herstellen
   8
9Handhaben von Vermessungsgeräten
(§ 3 Nr. 9)
a)
Vermessungsgeräte, insbesondere Winkelprisma, Nivellierinstrument und Laser, handhaben
b)
Geraden ausfluchten, Längenmessungen ausführen sowie Höhen übertragen und einmessen
c)
Schnur- und Visiergerüste aufstellen sowie rechte Winkel anlegen und überprüfen
5   
d)
Bauteile nach Richtung, Lage und Höhe einmessen
e)
Längs- und Querprofile abstecken
  2 
10Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen
(§ 3 Nr. 10)
a)
Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnen
b)
Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählen
c)
Form- und Maßgenauigkeit von Werkstücken prüfen
d)
Werkstücke manuell bearbeiten
e)
Werkstücke maschinell bearbeiten
10   
f)
Metalle, insbesondere durch Brennschneiden und Richten, thermisch behandeln
g)
lösbare und nichtlösbare Verbindungen herstellen, insbesondere Metalle löten und schweißen
 6  
11Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten
(§ 3 Nr. 11)
a)
Bauteile, Baugruppen und Systeme von Baugeräten unterscheiden, zuordnen und handhaben, insbesondere
aa)
hydraulische und pneumatische Systeme
bb)
Maschinenelemente, insbesondere lösbare und nichtlösbare Verbindungselemente, Triebwerkselemente und Strömungselemente
cc)
Hauptbaugruppen, insbesondere unterschiedliche Fahrwerke von Baugeräten, Unter- und Oberwagen, Drehverbindungen und Drehdurchführungen sowie Tragkonstruktionen
10   
 
dd)
Antriebsarten, insbesondere Elektromotoren und Verbrennungsmotoren
ee)
Kraftübertragungselemente, insbesondere Kupplungen und Getriebe
 7  
 
ff)
Bremssysteme, insbesondere selbsttätige und nichtselbsttätige Bremsen
   4
b)
elektrische Bauelemente im Niederspannungsbereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und handhaben, insbesondere Leitungssicherungen, Fehlerstrom-Schutzschalter und Notendhalteeinrichtungen
c)
elektrotechnische Aggregate im Kleinspannungsbereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und handhaben, insbesondere Starterbatterien, Anlasser, Lichtmaschinen und Signalelemente
2   
12Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten
(§ 3 Nr. 12)
a)
Baugeräte in Betrieb nehmen, insbesondere
aa)
Umfeld für den Maschineneinsatz feststellen
bb)
äußere Kontrolle des Gerätes, insbesondere unter Beachtung des Umweltschutzes, durchführen und Kontrollbucheintragungen berücksichtigen
cc)
Sicherheitseinrichtungen nach Betriebsanleitung überprüfen
b)
Baugeräte nach Betriebsanleitung unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des Umweltschutzes außer Betrieb nehmen
 5  
c)
Baugeräte umrüsten, insbesondere
aa)
Anbaugeräte und Zusatzausrüstungen aufgabengerecht auswählen und montieren
bb)
Arbeitsausrüstungen, insbesondere Tragmittel, Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel, Förder-, Verteiler-, Verdichtungs-, Glätt- und Grabeinrichtungen, auswählen und montieren
  6 
d)
Baugeräte im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse III unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung führen
  2 
e)
mindestens zwei Baugeräte, insbesondere Hydraulikbagger, Rad- und Kettenlader, Verdichtungsgeräte, Turmkräne und Spezialtiefbaugeräte, bedienen und führen
f)
Baugeräte verladen und umsetzen
   16
13Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen
(§ 3 Nr. 13)
a)
Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, Schmier-, Kühl- und Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit sowie Batteriesäure nach Wartungsvorschrift und Wirtschaftlichkeit einsetzen, kontrollieren, nachfüllen und wechseln
b)
Filter, Abscheider und Siebe kontrollieren, reinigen und austauschen
c)
Betriebs- und Hilfsstoffe sowie ölhaltige Stoffe lagern und entsorgen
8   
d)
Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, nach Wartungsvorschrift abschmieren, ölen, reinigen und konservieren sowie auf Dichtheit, Risse und Verschleiß prüfen
e)
mechanische Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollieren
f)
Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und nach Wartungsvorschrift schmieren und ölen
 4  
g)
Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel und Druck, nach Wartungsangaben kontrollieren, ein- und nachstellen
   4
14Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten
(§ 3 Nr. 14)
a)
Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten feststellen, eingrenzen und bewerten
b)
Funktionspläne, insbesondere hydraulische, pneumatische und elektrische Schaltpläne sowie Fehlersuchanleitungen, anwenden
c)
Prüf- und Meßgeräte nach Betriebsvorschriften anwenden und Ergebnisse bewerten
   7
15Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen
(§ 3 Nr. 15)
a)
Werkzeuge und Montagehilfsmittel bei Montage und Demontage von Baugeräteteilen einsetzen
 2  
b)
Bauteile und Baugruppen sowie Baugeräte unter Beachtung von Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften instandsetzen, insbesondere
aa)
Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen, reinigen, kennzeichnen und lagern
bb)
Bauteile für den funktionsgerechten Einbau hinsichtlich Fügeflächen und Dichtigkeitsanforderungen prüfen
cc)
Bauelemente austauschen
dd)
Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrichten, abdichten und verbinden
  4 
c)
Bauteile und Baugruppen sowie Sicherheitseinrichtungen auf ihre Funktion prüfen und Einstellungen vornehmen
d)
Montagehilfen herstellen und anwenden
   3

Jur. Bezeichnung
BaugeräteFAusbV 1997
Veröffentlicht
12.05.1997
Fundstellen
1997, 1038 (1680): BGBl I