BankFachwPrV

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin

Auf Grund des § 46 Abs. 2 und des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), die zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden sind, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Bankfachwirt/zur Geprüften Bankfachwirtin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen besitzt, die ihn befähigen, in der Kreditwirtschaft qualifizierte Fachaufgaben eigenverantwortlich zu übernehmen. Dabei soll er kreditwirtschaftliche Sachverhalte auf der Basis betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge bewerten und die Erkenntnisse in praktisches Handeln im Kreditinstitut umsetzen. Im Zusammenhang mit vertieftem Fachwissen soll er organisatorisch-methodische und dispositive Kenntnisse als Grundlage für die Übernahme von Organisations- und Führungsaufgaben nachweisen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin.

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Grundlegende Qualifikationen,
2.
Spezielle Qualifikationen.

(2) Der Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen" gliedert sich in die Prüfungsbereiche:

1.
Allgemeine Bankbetriebswirtschaft,
2.
Betriebswirtschaft,
3.
Volkswirtschaft,
4.
Recht.

(3) Im Prüfungsteil "Spezielle Qualifikationen" wählt der Prüfungsteilnehmer einen der Prüfungsbereiche:

1.
Privatkundengeschäft,
2.
Immobiliengeschäft,
3.
Firmenkundengeschäft.

(4) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

(5) Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsbereichen gemäß Absatz 2 und in dem gewählten Prüfungsbereich gemäß Absatz 3 aus unter Aufsicht zu bearbeitenden praxisorientierten Aufgaben durchgeführt und soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten und höchstens 120 Minuten betragen. Die schriftlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen, die mit weniger als 50 Punkten, aber mindestens 40 Punkten bewertet wurden, sind jeweils auf Antrag des Prüfungsteilnehmers durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen. Der Antrag auf diese Ergänzungsprüfung ist abzulehnen, wenn in mehr als einem Prüfungsbereich eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.

(6) Die mündliche Prüfung besteht aus einem praxisorientierten Situationsgespräch. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn in der schriftlichen Prüfung in mehr als einem Prüfungsbereich keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden. Die Dauer beträgt höchstens 20 Minuten. Der Prüfungsteilnehmer soll auf der Grundlage eines von zwei ihm zur Wahl gestellten übergreifenden praxisbezogenen Fällen aus dem Prüfungsteil gemäß Absatz 2 und dem gewählten Prüfungsbereich gemäß Absatz 3 nachweisen, dass er in der Lage ist,

-
Sachverhalte systematisch zu analysieren, zielorientiert zu bearbeiten und darzustellen sowie
-
Gespräche situationsbezogen vorzubereiten und durchzuführen.
Der Prüfungsteilnehmer hat Anspruch auf 20 Minuten Vorbereitungszeit.

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als "Bankkaufmann/Bankkauffrau" oder "Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau" und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine weitere Berufspraxis von mindestens drei Jahren oder
3.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Die Berufspraxis im Sinne des Absatzes 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben in der Kreditwirtschaft haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(4) Zu einem zusätzlichen Prüfungsbereich aus dem Prüfungsteil "Spezielle Qualifikation" ist zuzulassen, wer bereits eine Prüfung zum Bankfachwirt/zur Bankfachwirtin bestanden hat.

(1) Im Prüfungsbereich "Allgemeine Bankbetriebswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er systematisch und entscheidungsorientiert bankbetriebliche Ziele und Aufgaben unter Berücksichtigung aufsichtsrechtlicher Vorschriften darstellen und analysieren kann und daraus entsprechend begründete Handlungsschritte ableiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Bankbetriebliche Rahmenbedingungen,
2.
Jahresabschluss der Kreditinstitute,
3.
Bank-Controlling,
4.
Bankpolitik,
5.
Bankmarketing.

(2) Im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Vorgänge im Unternehmen auf der Basis betriebswirtschaftlicher Grundlagen interpretieren und analysieren kann. Er soll in der Lage sein, Unternehmensziele, Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitern, Kunden und Unternehmen einzuschätzen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Allgemeine Betriebswirtschaft:
a)
Betriebliches Rechnungswesen,
b)
Kosten- und Leistungsrechnung,
c)
Bilanzlehre,
d)
Investition und Finanzierung der Betriebe;
2.
Personal und Kommunikation:
a)
Personalwirtschaft,
b)
Arbeitsrecht,
c)
Kommunikation und Projektarbeit.

(3) Im Prüfungsbereich "Volkswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und deren grundlegende Einflüsse auf das Bankgeschäft bewerten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Volkswirtschaftliche Rahmendaten,
2.
Güter- und Kapitalmärkte,
3.
Geld, Kredit, Währung,
4.
Wirtschafts- und Sozialpolitik,
5.
Wirtschaftsbeziehungen und Wettbewerb.

(4) Im Prüfungsbereich "Recht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er über Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Kreditsicherungsrechts verfügt sowie Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts kennt und deren Bedeutung in praxisbezogenen Sachverhalten beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Bürgerliches Recht,
2.
Handels- und Gesellschaftsrecht,
3.
Kreditsicherungsrecht,
4.
Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts.

(1) Im Prüfungsbereich "Privatkundengeschäft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die wirtschaftliche Bedeutung von Bankprodukten und Dienstleistungen für das Privatkundengeschäft kennt, diese bedarfsgerecht zuordnen sowie Strategien zu Geld- und Vermögensanlagen kundenorientiert entwickeln kann. Er soll in der Lage sein, bei der Leistungserstellung gesetzliche und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteressen aufeinander abzustimmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs,
2.
Geld- und Vermögensanlagen.

(2) Im Prüfungsbereich "Immobiliengeschäft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die wirtschaftliche Bedeutung von Bankprodukten und Dienstleistungen für das Immobiliengeschäft kennt, diese bedarfsgerecht zuordnen sowie Immobilienfinanzierungen und Anlagen in Immobilienfonds kundenorientiert entwickeln kann. Er soll in der Lage sein, bei der Leistungserstellung gesetzliche und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteressen aufeinander abzustimmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs,
2.
Private und gewerbliche Immobilienfinanzierung,
3.
Anlage in Immobilienfonds.

(3) Im Prüfungsbereich "Firmenkundengeschäft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die wirtschaftliche Bedeutung von Bankprodukten und Dienstleistungen für das Firmenkundengeschäft kennt, diese bedarfsgerecht zuordnen sowie Finanzierungsstrategien und Anlagen kundenorientiert entwickeln kann. Er soll in der Lage sein, bei der Leistungserstellung gesetzliche und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteressen aufeinander abzustimmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs,
2.
Kreditgeschäft,
3.
Ausgewählte Fragestellungen des Auslandsgeschäftes von Firmenkunden.

Von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen gemäß § 2 Abs. 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich-rechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsbereiche entspricht. Eine Freistellung vom "Praxisorientierten Situationsgespräch" gemäß § 2 Abs. 6 erfolgt nicht.

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 und in der mündlichen Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 sind gesondert zu bewerten. Bei der Bewertung ist die in der Anlage 2 aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Punktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind in dem Zeugnis gemäß der Anlage 2 Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

(4) Über das Ergebnis einer zusätzlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 in einem der in § 2 Abs. 3 aufgeführten Prüfungsbereiche ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

(1) Die nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielte und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.

Wer die Prüfung zum "Geprüften Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin" nach dieser Rechtsverordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Dies gilt nicht für den praktischen Prüfungsteil.

(1) Die bis zum 31. Dezember 2000 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 1. Juli 2002 zu Ende geführt werden.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 196;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

 
Muster

...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)

Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin"
Herr/Frau .....................................................................
geboren am ........................ in ........................................
hat am ............................ die Prüfung zum anerkannten Abschluss

Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin

gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin" vom 1. März 2000
(BGBl. I S. 193), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2014
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist,

bestanden.

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2).

Datum ..........................................
Unterschrift(en) ...............................
(Siegel der zuständigen Stelle)

(Fundstelle: BGBl. I 2000, 197;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

 
Muster

...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)

Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin"
Herr/Frau .....................................................................
geboren am ........................ in ........................................
hat am ............................ die Prüfung zum anerkannten Abschluss

Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin

gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
"Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin" vom 1. März 2000
(BGBl. I S. 193), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. März 2014
(BGBl. I S. 274) geändert worden ist,

mit folgenden Ergebnissen bestanden:

Gesamtnote ......

Datum Ort der Punkte 1)
der Prüfung prüfenden Stelle
Allgemeine Bankbetriebswirtschaft .......................................
Betriebswirtschaft .......................................
Volkswirtschaft .......................................
Recht .......................................
Privatkundengeschäft oder Immobilien-
geschäft oder Firmenkundengeschäft .......................................
Praxisorientiertes Situationsgespräch .......................................

(Im Fall des § 6: "Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6
im Hinblick auf die am ............... in ...............
vor ............... abgelegte Prüfung von der Prüfungsleistung
............... freigestellt.")

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2).

Datum ..........................................
Unterschrift(en) ...............................
(Siegel der zuständigen Stelle)
-----
1)
Die Punktebewertungsskala ist wie folgt gegliedert: 100-92 Punkte = Note 1 = sehr gut, unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut, unter 81-67 Punkte = Note 3 = befriedigend, unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend, unter 50-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft, unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

Jur. Bezeichnung
BankFachwPrV
Veröffentlicht
01.03.2000
Fundstellen
2000, 193: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 26.3.2014 I 274