3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften - BäckMstrV
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bäcker-Handwerk
Übergangs- und Schlußvorschriften BäckMstrV - Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 6 Übergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
Details zum Gesetz
- Jur. Abkürzung
- BäckMstrV
- Pub. Abkürzung
- BäckMstrV
- Kurztitel
- Bäckermeisterverordnung
- Langtitel
- Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Bäcker-Handwerk
- Veröffentlicht
- 28.02.1997
- Fundstellen
- 1997, 393: BGBl I