AuslWBGDV 5

Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller)

Auf Grund der §§ 58, 64, 65 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

(1) Die Aussteller von Auslandsbonds haben als Abschlag auf die Verwaltungsabgabe (§ 64 des Gesetzes) drei vom Tausend des vorläufigen Bemessungsbetrags (Absätze 2, 3) zu entrichten.

(2) Als vorläufiger Bemessungsbetrag gilt der Nennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds unter Abzug

a)
der Stücke, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nach den Anleihebedingungen bereits getilgt waren;
b)
der Stücke, die sich nach den Unterlagen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Abwicklungsstelle) am 8. Mai 1945 im Eigenbesitz der Konversionskasse befanden oder die nach diesen Unterlagen von der Konversionskasse damals zur Tilgung bereitgestellt waren (Tilgungsdepots);
c)
der Stücke, die sich nach den Unterlagen der Deutschen Golddiskontbank (Treuhandverwaltung) am 8. Mai 1945 im Eigenbesitz der Deutschen Golddiskontbank befanden;
d)
der Stücke, die durch Sammelanerkennung (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) anerkannt worden sind.

(3) Der nach Absatz 2 errechnete Nennbetrag ist vorbehaltlich des Satzes 2 nach folgenden Sätzen in Deutsche Mark umzurechnen:

100 hfl. = 110,60 DM
100 ffrs. = 1,20 DM
100 Lire = 0,60 DM
100 skr. = 81,20 DM
100 sfrs. = 96,- DM
1 Pfund = 11,80 DM
1 $ = 4,20 DM.

Für Auslandsbonds, die eine auf Goldbasis beruhende oder mit Goldklausel versehene Schuld verbriefen, sind folgende Umrechnungssätze anzuwenden:
100 bfrs. = 11,60 DM
100 hfl. = 168,80 DM
100 ffrs. = 16,40 DM
100 Lire = 22,20 DM
100 skr. = 112,60 DM
1 Pfund = 20,40 DM.

(4)

(5) Die Aussteller können die nach Absatz 1 entrichteten Beträge zurückfordern, soweit sie die nach der endgültigen Regelung zu zahlenden Beträge übersteigen oder Stücke nachträglich durch Sammelanerkennung anerkannt worden sind.

(1) Für das Verfahren der Sammelanerkennung (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) haben die Aussteller als Verwaltungsabgabe eins vom Tausend des Nennbetrags der Stücke zu entrichten, deren Sammelanerkennung sie beantragen. Der Nennbetrag der Stücke ist nach § 1 Abs. 3 in Deutsche Mark umzurechnen.

(2) Die Aussteller können die nach Absatz 1 entrichteten Beträge zurückfordern, soweit sie den Antrag auf Sammelanerkennung vor der Entscheidung des Bundesministers der Finanzen (§ 57 Abs. 1 des Gesetzes) zurückgenommen haben.

(1) Über die nach den §§ 1, 2 zu entrichtenden Beträge erläßt das Amt für Wertpapierbereinigung gegen die Aussteller nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, im Falle des § 2 nach Stellung des Antrags auf Sammelanerkennung einen Zahlungsbescheid; ist ein Antrag auf Sammelanerkennung ohne Angabe von Stücknummern gestellt, so ist der Zahlungsbescheid zu erlassen, sobald der Aussteller die Stücke bezeichnet hat, deren Sammelanerkennung er beantragt. Für die Zustellung des Zahlungsbescheids gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

(2) Die Zahlungen sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zahlungsbescheids an die Bundeshauptkasse zu leisten. Ein Drittel der entrichteten Beträge ist von der Bundeshauptkasse unverzüglich an das Land abzuführen, in dem der Aussteller seinen Sitz hat; steht dem Aussteller ein Rückforderungsanspruch nach § 1 Abs. 5 oder § 2 Abs. 2 zu, so hat das Land der Bundeshauptkasse ein Drittel des Betrags zurückzuerstatten, den der Aussteller zurückgezahlt erhält.

(3) Die von den Ausstellern zu entrichtenden Beträge werden auf Antrag des Amtes für Wertpapierbereinigung durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Abgabenordnung und ihrer Nebengesetze beigetrieben.

(4) Den Ausstellern stehen gegen den Zahlungsbescheid Rechtsmittel nach den Vorschriften über das Berufungsverfahren der Abgabenordnung zu; über den Einspruch entscheidet das Amt für Wertpapierbereinigung. Die Zuständigkeit der Finanzgerichte bestimmt sich nach dem Sitz der Aussteller.

Der Bund, die Länder sowie die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden sind von den Zahlungen nach §§ 1 und 2 befreit.

(1) Auf Verlangen der zuständigen Auslandsbevollmächtigten haben die Aussteller von Auslandsbonds auf die Zahlungen, die von den Auslandsbevollmächtigten nach § 63 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 des Gesetzes für ihre Rechnung zu leisten sind, Vorschüsse in Höhe von fünf vom Tausend des vorläufigen Bemessungsbetrags (§ 1 Abs. 2, 3) zu entrichten.

(2) Die Aussteller können die nach Absatz 1 entrichteten Beträge zurückfordern, soweit sie die nach § 63 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 für ihre Rechnung geleisteten Zahlungen übersteigen und sobald feststeht, daß eine weitere Inanspruchnahme auf Erstattung von Aufwendungen nicht mehr zu erwarten ist.

(1) Für die Erhebung der Vorschüsse gilt § 3 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß, soweit er sich nicht auf das Verfahren der Sammelanerkennung bezieht.

(2) Die Vorschüsse sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zahlungsbescheids an die zuständigen Auslandsbevollmächtigten zu zahlen.

Die Allgemeinen Vorschriften des Zweiten Teils der Abgabenordnung gelten sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Gesetzes gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
AuslWBGDV 5
Veröffentlicht
28.07.1953
Fundstellen
1953, 717: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 G v. 12.8.2005 I 2354