AuslWBG

Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds

Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten

Abschnitt I 
 Allgemeine Grundzüge des Bereinigungsverfahrens 
  Auslandsbonds, Begebungsland§ 1
  Bereinigung der Auslandsbonds§ 2
  Voraussetzungen der Anerkennung§ 3
  Feststellungsbescheide§ 4
  Nebenurkunden§ 5
  Tilgungsstücke§ 6
  Anmeldung beim Auslandsbevollmächtigten§ 7
  Auslandsbevollmächtigte§ 8
  Auslandsspruchstellen§ 9
  Anmeldung bei der Prüfstelle§ 10
  Prüfstellen§ 11
  Amtliche Liste der anerkannten Auslandsbonds§ 12
  Sammelanerkennung§ 13
  Leistungsverbot§ 14
  Ersatzurkunden§ 15
  Entzogene Auslandsbonds§ 16
  Amts- und Rechtshilfe§ 17
  Entgegennahme von Anmeldungen und Erklärungen§ 18
  Stichtag§ 19
  Unterrichtung der Öffentlichkeit§ 20
Abschnitt II 
 Anmeldung bei dem Auslandsbevollmächtigten 
  Anmeldung, Anmeldefristen§ 21
  Inhalt der Anmeldung§ 22
  Vorlage des angemeldeten Auslandsbonds§ 23
  Beweisführung§ 24
  Unzuständigkeit des Auslandsbevollmächtigten§ 25
  Zurücknahme der Anmeldung§ 26
  Anerkennung des Auslandsbonds§ 27
  Ablehnung der Anerkennung§ 28
  Rechtsbehelfe§ 29
  Antrag auf Überprüfung der Ablehnung§ 30
  Antrag auf gerichtliche Entscheidung§ 31
  Wirkung und Durchführung der gerichtlichen Entscheidung§ 32
  Anrufung eines Gerichts des Begebungslands§ 33
  Vereinbarte Schiedsgerichte§ 34
  Gesetzliche Schiedsgerichte§ 35
  Maßnahmen bei endgültiger Ablehnung§ 36
Abschnitt III 
 Anmeldung bei der Prüfstelle 
  Anmeldung, Anmeldefristen§ 37
  Rechtmäßiger Erwerb§ 38
  Inhalt der Anmeldung§ 39
  Vorlage des angemeldeten Auslandsbonds§ 40
  Beweisführung§ 41
  Unzuständigkeit der Prüfstelle§ 42
  Zurücknahme der Anmeldung§ 43
  Anerkennung durch die Prüfstelle§ 44
  Vorlage an die Kammer für Wertpapierbereinigung§ 45
  Einspruch des Ausstellers§ 46
  Verfahren und Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung§ 47
  Durchführung der Entscheidung§ 48
Abschnitt IV 
 Doppelanmeldungen§ 49
Abschnitt V 
 Nicht anerkannte Auslandsbonds, Entschädigungsansprüche 
  Kraftlosigkeit nicht anerkannter Auslandsbonds§ 50
  Nachträgliche Anerkennung§ 51
  Entschädigungsansprüche für kraftlos gewordene Auslandsbonds§ 52
  Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden§ 53
  Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke§ 54
Abschnitt VI 
 Sammelanerkennung 
  Antrag auf Sammelanerkennung§ 55
  Ermittlungen§ 56
  Entscheidung über die Sammelanerkennung§ 57
  Durchführungsvorschriften§ 58
Abschnitt VII 
 Freigabe von Sicherheiten 
  Voraussetzungen der Freigabe§ 59
  Gerichtliche Geltendmachung des Freigabeverlangens§ 60
  Wirkung der Freigabeentscheidung§ 61
Abschnitt VIII 
 Kosten 
  Verfahrenskosten§ 62
  Erstattung von Aufwendungen§ 63
  Verwaltungsabgabe§ 64
  Durchführungsvorschriften§ 65
Abschnitt IX 
 Ergänzende Vorschriften 
  Bindende Wirkung der Entscheidungen§ 66
  Ausschließliche Zuständigkeit§ 67
  Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds§ 68
  Sinngemäß anzuwendende Vorschriften§ 69
  Zustellungen§ 70
  Kammern für Wertpapierbereinigung§ 71
  Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der Kammer für Wertpapierbereinigung§ 72
  Mehrheit von Ausstellern§ 73
  Auslandsbonds des Deutschen Reiches und des ehemaligen Landes Preußen§ 74
  Ein- und Ausfuhrvorschriften§ 75
  Durchführungsvorschriften§ 76
  Mitwirkung des Begebungslands§ 77
Abschnitt X 
 Schlußvorschriften 
  Land Berlin§ 78
  Inkrafttreten§ 79

(1) Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere der im anliegenden Verzeichnis (Verzeichnis der Auslandsbonds) aufgeführten Art. Als Begebungsland einer bestimmten Art von Auslandsbonds gilt der in dem Verzeichnis angegebene Staat.

(2) ...

Auslandsbonds bleiben nur gültig, wenn sie nach diesem Gesetz anerkannt werden. Für Auslandsbonds, die nicht anerkannt worden sind, gelten die §§ 50, 52 bis 54.

(1) Ein Auslandsbond wird vorbehaltlich des § 6 im Prüfungsverfahren anerkannt, wenn er nach §§ 7, 10 zur Prüfung angemeldet und nach näherer Vorschrift der §§ 23, 40 vorgelegt wird und wenn

1.
der Auslandsbond ein Auslandsstück im Sinne des Absatzes 2 ist oder
2.
der Anmelder rechtmäßiger Erwerber im Sinne des § 38 Abs. 1, 2 ist (rechtmäßig erworbenes Stück) oder
3.
der Auslandsbond dem Anmelder wegen einer im Inland oder Ausland bis zum 8. Mai 1945 einschließlich begangenen Entziehung auf Grund einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung einer für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörde oder anderen Stelle zurückgewährt worden ist (Rückerstattungsstück).

(2) Ein Auslandsbond ist ein Auslandsstück, wenn er sich am 1. Januar 1945 außerhalb der Grenzen Deutschlands nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 (Ausland) sowie außerhalb Danzigs, Memels, Österreichs und der am 1. Januar 1945 von Deutschland in seine Verwaltung einbezogenen Teile Polens und der Tschechoslowakei einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren befunden hat. Als Auslandsstück gilt ferner ein Auslandsbond der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Art, wenn die Entscheidung über die Rückgewähr wegen einer im Ausland begangenen Entziehung ergangen ist und der Inhaber seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder seine Hauptniederlassung zur Zeit der Anmeldung im Ausland hat.

Für einen Auslandsbond, der vernichtet ist oder der aus einem anderen Grund von keinem Anmeldeberechtigten zur Anerkennung vorgelegt werden kann, wird vorbehaltlich des § 6 im Prüfungsverfahren ein Feststellungsbescheid erteilt, wenn der Auslandsbond nach § 10 angemeldet und wenn festgestellt wird, daß der Anmelder als rechtmäßiger Erwerber im Sinne des § 38 Abs. 3 gilt. Der Feststellungsbescheid gewährt die in § 53 bezeichneten Entschädigungsansprüche.

(1) Rechtsfolgen, die sich nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Vorschriften für einen Auslandsbond ergeben, erstrecken sich sowohl auf die Stammurkunde als auch auf die zu ihr ausgestellten Nebenurkunden. Dies gilt auch dann, wenn die Nebenurkunden von der Stammurkunde getrennt worden sind und die Stammurkunde ohne die Nebenurkunden zum Prüfungsverfahren angemeldet wird.

(2) Wenn ein Auslandsbond zusammen mit den zu ihm ausgestellten Nebenurkunden im Prüfungsverfahren vorgelegt wird, genügt es für die Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 1, daß sich die Nebenurkunden am 1. Januar 1945 im Ausland mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Satz 1 namentlich bezeichneten Gebiete befunden haben.

(3) Die Bundesregierung kann für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung zulassen, daß Nebenurkunden selbständig zur Anerkennung angemeldet werden, wenn sie Ansprüche verbriefen, die unabhängig von der Stammurkunde geltend gemacht werden können. Nebenurkunden, die hiernach selbständig zur Anerkennung angemeldet werden, gelten als Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Die Bundesregierung kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auch bestimmen, daß sich eine Entscheidung über die Anerkennung der Stammurkunde nicht oder nur unter gewissen Voraussetzungen auf die Nebenurkunden erstreckt. In einer Entscheidung, die auf Grund einer solchen Verordnung ergeht, ist anzugeben, auf welche Nebenurkunden sie sich nicht erstreckt.

(1) Auslandsbonds, die

1.
vom Aussteller zurückerworben oder für seine Rechnung erworben worden sind oder
2.
von anderen Personen oder für Rechnung anderer Personen, die als Schuldner für die Ansprüche aus den Bonds unmittelbar haften, zur Befreiung von ihrer Schuld erworben worden sind oder
3.
vom Deutschen Reich, der Reichsbank, der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden, der Deutschen Golddiskontbank oder für Rechnung dieser Körperschaften erworben worden sind,
gelten für die Zwecke dieses Gesetzes als zu Tilgungszwecken erworben und als kraftlos (Tilgungsstücke). Diese Auslandsbonds werden weder anerkannt noch wird für sie ein Feststellungsbescheid erteilt; sie berechtigen nur zu Entschädigungsansprüchen nach § 54.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Auslandsbonds, die bis zum 8. Mai 1945 einschließlich mit Rechten Dritter belastet worden, als Sicherheit für Dritte hinterlegt worden oder sonst wieder in den Verkehr gelangt sind. Absatz 1 gilt ferner nicht für Auslandsbonds, die bis zum 8. Mai 1945 einschließlich im Inland oder Ausland entzogen worden sind.

(3) Die in Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, dabei mitzuwirken, daß Auslandsbonds, die nach den Absätzen 1, 2 als kraftlos gelten, als getilgt berücksichtigt werden können. Erlangen sie die freie Verfügungsgewalt über die in Absatz 2 genannten Auslandsbonds zurück, so sind sie verpflichtet, diese Bonds alsbald zur Tilgung zu verwenden.

(1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Auslandsstücke) beansprucht wird, sind bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (§ 8) anzumelden.

(2) Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren gelten die §§ 21 bis 36.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und das Auswärtige Amt bestellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für jedes Begebungsland, nachdem es zugestimmt hat, einen Auslandsbevollmächtigten für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (Auslandsbevollmächtigter). Der Auslandsbevollmächtigte ist für alle Auslandsbonds des Begebungslands zuständig, für das er bestellt ist. Die Bundesregierung kann die Zuständigkeit für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung abweichend regeln.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Dienstaufsicht über die Auslandsbevollmächtigten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Auswärtigen aus. Es kann die unmittelbare Dienstaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Auswärtigen einer anderen Stelle übertragen. In ihren sachlichen Entscheidungen über die Anerkennung eines Auslandsbonds sind die Auslandsbevollmächtigten an Weisungen im Dienstaufsichtsweg nicht gebunden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen und das Auswärtige Amt können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Bestellung eines Auslandsbevollmächtigten aus wichtigen Gründen widerrufen. Sie dürfen den Widerruf nur im Benehmen mit dem Begebungsland aussprechen; wenn Gefahr im Verzug ist, können sie dem Auslandsbevollmächtigten die Amtsausübung vorläufig untersagen. Die Bestellung eines Auslandsbevollmächtigten ist zu widerrufen, wenn das Begebungsland darum nachsucht.

(4) Die Auslandsbevollmächtigten können sich bei ihrer Tätigkeit des Beistands deutscher und ausländischer Sachverständiger, Banken und anderer geeigneter Stellen bedienen.

(5) Die Bestellung der Auslandsbevollmächtigten und die Beendigung ihres Amtes sind im Bundesanzeiger bekanntzugeben.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften über die Bestellung und Abberufung der Auslandsbevollmächtigten sowie ihre dienstlichen Rechte und Pflichten erlassen.

(7) Für einen Auslandsbevollmächtigten können ständige Vertreter bestellt werden. Ihr Geschäftskreis wird von dem Auslandsbevollmächtigten bestimmt. Im übrigen gelten für die ständigen Vertreter die für die Auslandsbevollmächtigten geltenden Vorschriften sinngemäß.

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufgaben des Auslandsbevollmächtigten ganz oder teilweise einer Auslandsspruchstelle für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (Auslandsspruchstelle) übertragen, die nach Absatz 2 zu bilden ist.

(2) Die Auslandsspruchstellen bestehen aus dem Auslandsbevollmächtigten, einem weiteren Auslandsbevollmächtigten und einem Vorsitzer. Der weitere Auslandsbevollmächtigte und der Vorsitzer werden nach § 8 Abs. 1 bestellt; sie dürfen nur abberufen werden, nachdem das Begebungsland zugestimmt hat. Im übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, 5, 7 sinngemäß.

(3) Für das Verfahren vor der Auslandsspruchstelle gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten sinngemäß. Die Auslandsspruchstelle entscheidet bei Übereinstimmung der beiden Auslandsbevollmächtigten ohne den Vorsitzer. Einigen sich die Auslandsbevollmächtigten nicht, so haben sie die Sache dem Vorsitzer zur Entscheidung vorzulegen. Sie sollen sich dabei gutachtlich äußern. Die einstimmige Entscheidung der Auslandsbevollmächtigten oder die Entscheidung des Vorsitzers hat dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Rechtsbehelfen wie die Entscheidung eines Auslandsbevollmächtigten.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften über die Einrichtung und das Verfahren der Auslandsspruchstellen sowie über die Bestellung, die Abberufung und die dienstlichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder erlassen.

(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufgaben des Auslandsbevollmächtigten ganz oder teilweise auch einer anderen Stelle übertragen, die durch ein Abkommen mit dem Begebungsland eingerichtet worden ist und deren Zusammensetzung der der Auslandsspruchstelle entspricht.

(1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 (rechtmäßig erworbene Stücke) oder nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 (Rückerstattungsstücke) beansprucht wird, sind bei der zuständigen Prüfstelle (§ 11) anzumelden. Dasselbe gilt, wenn nach § 4 ein Feststellungsbescheid beansprucht wird.

(2) Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren gelten die §§ 37 bis 48.

(1) Die Aussteller von Auslandsbonds haben der Bankaufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben, innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, in den Fällen des § 1 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der das Verzeichnis ergänzenden Verordnung, ein Kreditinstitut im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Prüfstelle zu benennen. Ist ein Kreditinstitut Aussteller, so kann es sich selbst als Prüfstelle benennen.

(2) Die Prüfstelle bedarf der Bestätigung durch die Bankaufsichtsbehörde.

(3) Die Bankaufsichtsbehörde hat die Prüfstelle alsbald nach der Bestätigung im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(4) Im übrigen gelten die §§ 7, 51, 52 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) sinngemäß.

(1) Auslandsbonds, die nach diesem Gesetz anerkannt worden sind, werden unter genauer Bezeichnung ihrer Merkmale, insbesondere der Stücknummer, in eine amtliche Liste aufgenommen. Dasselbe gilt für Nebenurkunden, die selbständig anerkannt worden sind (§ 5 Abs. 3). Wenn sich die Anerkennung der Stammurkunde nicht auf Nebenurkunden erstreckt (§ 5 Abs. 4), ist auch das anzugeben.

(2) Die amtliche Liste wird vom Amt für Wertpapierbereinigung geführt und in angemessenen Folgen im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(3) Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die Befugnis der zuständigen in- und ausländischen Stellen, für ihren Geschäftsbereich anzuordnen, daß anerkannte Auslandsbonds oder selbständig anerkannte Nebenurkunden durch Anlagen, Stempel oder in anderer Weise kenntlich zu machen sind oder daß zum Geschäftsverkehr oder Börsenhandel nur solche Urkunden zugelassen werden, die in die amtliche Liste aufgenommen sind oder deren Anerkennung sonst kenntlich gemacht worden ist.

Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach näherer Vorschrift der §§ 55 bis 58 alle oder bestimmte Auslandsbonds einer Art anerkennen (Sammelanerkennung). Die Sammelanerkennung hat dieselbe Wirkung wie die Anerkennung durch die sonst nach diesem Gesetz zuständigen Stellen.

Aussteller, Treuhänder und Zahlungsagenten dürfen auf Grund nicht anerkannter Auslandsbonds nur die Leistungen gewähren, zu denen sie nach diesem Gesetz verpflichtet sind.

(1) Bestimmungen, nach denen ein Auslandsbond für kraftlos erklärt oder die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangt werden kann, bleiben unberührt.

(2) Die Ersatzurkunden sind Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes. Für das Prüfungsverfahren gelten der ursprüngliche Auslandsbond und die für ihn ausgestellte Ersatzurkunde als dieselbe Urkunde. Eine Ersatzurkunde, die nach dem 1. Januar 1945 ausgegeben worden ist, gilt als Auslandsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), wenn sich der ursprüngliche Auslandsbond am 1. Januar 1945 oder, wenn das für die Ausstellung der Ersatzurkunde maßgebende Ereignis schon vorher eingetreten ist, zu diesem Zeitpunkt im Ausland mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Satz 1 namentlich bezeichneten Gebiete befunden hatte; § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Ersatzurkunden für solche Auslandsbonds, die bereits nach diesem Gesetz anerkannt worden waren, bedürfen keiner erneuten Anerkennung. Sie werden auf Antrag des Inhabers vom Amt für Wertpapierbereinigung in die amtliche Liste (§ 12) aufgenommen; bei der Aufnahme in die Liste ist auf die schon erfolgte Anerkennung zu verweisen.

(1) Wer Ansprüche auf Rückgewähr wegen eines im Inland oder Ausland bis zum 8. Mai 1945 einschließlich entzogenen Auslandsbonds bei einer für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörde oder anderen Stelle geltend gemacht hat, ist zur Anmeldung des Bonds im Prüfungsverfahren berechtigt, auch wenn über diese Ansprüche noch nicht entschieden ist. Die Anmeldung ist als Anmeldung eines entzogenen Auslandsbonds zu kennzeichnen. Das Prüfungsverfahren wird ausgesetzt, bis über die wegen der Entziehung geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig entschieden ist. Wenn wegen des entzogenen Auslandsbonds weitere Anmeldungen vorliegen, ist auch insoweit das Verfahren bis zur Entscheidung über die wegen der Entziehung geltend gemachten Ansprüche auszusetzen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Befugnis, einen Feststellungsbescheid zu beanspruchen, wenn ein Auslandsbond nach der Entziehung in Verlust geraten ist.

(3) Endgültige Entscheidungen der für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörden oder anderen Stellen, durch welche die Rückgewähr eines entzogenen Auslandsbonds oder die Übertragung der in Absatz 2 genannten Befugnis angeordnet wird, sind für das Prüfungsverfahren bindend.

(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und anderen Stellen haben sich Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen für die Gewährung von Amtshilfe werden nicht erstattet.

(2) Die Auslandsbevollmächtigten können die Gerichte um die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Erhebung sonstiger Beweise ersuchen. Die §§ 157, 158, 159 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 160, 164, 165 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten sinngemäß; das Ersuchen kann auch an die Kammer für Wertpapierbereinigung gerichtet werden, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat oder die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Für die Beweisaufnahme gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; das ersuchte Gericht entscheidet über die Fragen, deren Entscheidung sonst dem ersuchenden Gericht vorbehalten ist.

(3) In einem Verfahren nach diesem Gesetz können die Gerichte Ersuchen um Rechtshilfe auch an die Kammer für Wertpapierbereinigung richten, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat oder die Amtshandlung vorgenommen werden soll.

(1) Wenn sich ein Anmelder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufhält, kann er die Anmeldung oder andere Erklärungen, die bei einem Auslandsbevollmächtigten oder einer Prüfstelle einzureichen sind, bei dem Auslandsbevollmächtigten einreichen, der für das Gebiet bestellt ist, in dem sich der Anmelder aufhält. Ist für dieses Gebiet kein Auslandsbevollmächtigter bestellt, so kann der Anmelder die Erklärung bei einer für das Gebiet zuständigen konsularischen Behörde der Bundesrepublik Deutschland einreichen. Ist auch eine solche Behörde nicht vorhanden, so kann er die Erklärung nach seiner Wahl bei jedem Auslandsbevollmächtigten oder jeder konsularischen Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder bei der Prüfstelle einreichen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben die bei ihnen eingegangenen Erklärungen unverzüglich nach den Weisungen des Anmelders weiterzuleiten. Fehlt eine solche Weisung, so ist eine bei einer konsularischen Behörde eingegangene Erklärung an den zuständigen Auslandsbevollmächtigten oder die zuständige Prüfstelle weiterzuleiten; eine bei einem unzuständigen Auslandsbevollmächtigten eingegangene Erklärung ist nach § 25, eine bei der Prüfstelle eingegangene Erklärung nach § 42 zu behandeln.

(3) Fristen, die der Anmelder bei der Abgabe einer Erklärung gegenüber einem Auslandsbevollmächtigten oder einer Prüfstelle zu beobachten hat, sind gewahrt, wenn sie gegenüber einer nach Absatz 1 zuständigen Stelle eingehalten worden sind. Ist eine Anmeldung innerhalb der für sie geltenden Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1, 2, § 37 Abs. 2) an eine nach Absatz 1 Satz 3 zuständige Stelle abgesandt worden, so sind diese Fristen auch dann gewahrt, wenn die Anmeldung innerhalb dreier Monate nach ihrem Ablauf bei dieser Stelle eingegangen ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht für die Einlegung von Rechtsmitteln oder anderen Rechtsbehelfen und für erneute Anmeldungen nach § 21 Abs. 3, 4, § 37 Abs. 3.

(1) Als Stichtag im Sinne dieses Gesetzes gilt für die im Verzeichnis der Auslandsbonds aufgeführten Arten von Auslandsbonds der erste Tag nach dem Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes.

(2) und (3) ...

Das Bundesministerium der Finanzen ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Öffentlichkeit, insbesondere in Deutschland und den Begebungsländern, in geeigneter Weise auf dieses Gesetz und die sich aus ihm für die Inhaber von Auslandsbonds ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Folgen einer Nichtbeachtung der Vorschriften des Gesetzes hinzuweisen.

(1) Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er ein Auslandsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) sei, ist zur Durchführung des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag (§ 19) bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten (§ 8 Abs. 1) schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann innerhalb weiterer zweier Jahre nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist vorgenommen werden, wenn der Anmelder glaubhaft macht, daß eine frühere Anmeldung ohne eigene grobe Fahrlässigkeit unterblieben ist.

(2) ...

(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einer Prüfstelle angemeldet worden war, durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden, so kann dieser Bond bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten erneut angemeldet werden, wenn die Anerkennung nunmehr nach Absatz 1 Satz 1 beansprucht wird. Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung rechtskräftig geworden ist. Der Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt worden war.

(4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn ein Auslandsbevollmächtigter die Anerkennung mit der Begründung abgelehnt hat, daß ein anderer Auslandsbevollmächtigter zuständig sei. Der Auslandsbevollmächtigte, bei dem die erneute Anmeldung vorgenommen wird, hat den Auslandsbevollmächtigten, der die Anerkennung abgelehnt hatte, von der erneuten Anmeldung unverzüglich zu benachrichtigen.

(1) In der Anmeldung sind der Name und Vorname (die Firma) sowie die Anschrift des Anmelders anzugeben.

(2) Der angemeldete Auslandsbond ist nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen. Die Tatsachen, die für die Anmeldung erheblich sind, sind unter Angabe oder Beifügung der Beweismittel darzulegen.

(3) Eine Anmeldung, die einzelnen Erfordernissen der Absätze 1, 2 nicht oder nicht vollständig entspricht, ist gleichwohl wirksam, wenn sie den Anmelder und den angemeldeten Auslandsbond hinreichend erkennen läßt. Die Pflicht des Anmelders, die Anmeldung zu ergänzen oder zu berichtigen, bleibt unberührt.

(4) Der Auslandsbevollmächtigte zeigt die Anmeldung des Auslandsbonds unter Angabe seiner Merkmale, insbesondere der Stücknummer, unverzüglich der Prüfstelle, dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten an. Der Anmelder soll seiner Anmeldung die erforderlichen Abschriften beifügen.

(1) Der Auslandsbond ist mit der Anmeldung dem Auslandsbevollmächtigten vorzulegen, der ihn in Verwahrung nimmt.

(2) Der Auslandsbond kann auch bei einer geeigneten Stelle hinterlegt werden, wenn sichergestellt ist, daß der Bond nur mit Einwilligung des Auslandsbevollmächtigten freigegeben und auf sein Verlangen jederzeit ihm oder nach seiner Bestimmung einem anderen Auslandsbevollmächtigten oder einer Prüfstelle herausgegeben wird. Der Anmelder hat mit der Anmeldung eine Bescheinigung über die Hinterlegung und Sicherstellung beizubringen, in welcher der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau bezeichnet ist.

(3) Wird der Auslandsbond oder die in Absatz 2 vorgesehene Bescheinigung nicht gleichzeitig mit der Anmeldung vorgelegt, so hat der Auslandsbevollmächtigte dem Anmelder eine angemessene Frist für die Vorlage zu setzen. Nach Ablauf der Frist ist die Anerkennung abzulehnen, wenn die Vorlage nicht bis zu der Entscheidung nachgeholt worden ist.

(4) Der Auslandsbevollmächtigte kann im Einzelfall ein von den Absätzen 1 bis 3 abweichendes Verfahren genehmigen, falls davon eine Gefährdung der Bereinigung nicht zu besorgen ist. Er kann die Genehmigung von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen.

(5) Die Bundesregierung kann für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 treffen und dabei insbesondere anordnen, daß eine Hinterlegung nach Absatz 2 nur bei bestimmten Stellen zulässig ist.

(1) Der Anmelder hat zu beweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds durch den Auslandsbevollmächtigten gegeben sind. Er kann sich hierzu jedes Beweismittels, insbesondere öffentlicher Urkunden, Bescheinigungen einer Bank oder eines Maklers sowie eidesstattlicher Versicherungen oder anderer Besteuerungsformen bedienen.

(2) Dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten ist Gelegenheit zu geben, sich zu der Anmeldung zu äußern und Beweismittel beizubringen.

(3) Der Auslandsbevollmächtigte kann unbeschadet der Beweispflicht des Anmelders die Ermittlungen anstellen, die er zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann zu diesem Zweck dem Anmelder die Vorlage bestimmter Urkunden oder die Beibringung anderer geeigneter Beweismittel auferlegen. Besteht Grund zu der Annahme, daß ein Auslandsbond nach § 6 nicht anerkannt werden kann, so soll der Auslandsbevollmächtigte den Anmelder über die Tatsachen und Beweismittel, auf welche sich diese Annahme stützt, unterrichten und ihm Gelegenheit geben, diese Annahme zu entkräften.

(4) Die Bundesregierung kann für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Tatsachen, die für die Anerkennung wesentlich sind, durch Urkunden oder Belege bestimmter Art bewiesen werden oder nur durch Urkunden oder Belege bestimmter Art bewiesen werden können.

(1) Ist der Auslandsbevollmächtigte für eine bei ihm vorgenommene Anmeldung nicht zuständig, so gibt er die Anmeldung an den zuständigen Auslandsbevollmächtigten oder die zuständige Prüfstelle ab. Dem Anmelder ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Die Abgabe ist unzulässig, wenn der Anmelder ihr innerhalb einer ihm von dem Auslandsbevollmächtigten gesetzten angemessenen Frist widerspricht; in diesem Fall lehnt der Auslandsbevollmächtigte die Anerkennung ab und weist den Anmelder auf die Möglichkeit einer erneuten Anmeldung bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten (§ 21 Abs. 4) oder bei der Prüfstelle (§ 37 Abs. 3) hin.

(2) Die Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten über die Abgabe ist unanfechtbar. Die Anmeldefrist gilt als gewahrt, wenn sie unter Berücksichtigung des § 18 gegenüber dem Auslandsbevollmächtigten gewahrt war, der sich für unzuständig erklärt hat.

(1) Der Anmelder kann die Anmeldung nur zurücknehmen, solange der Auslandsbevollmächtigte noch nicht über sie entschieden hat.

(2) Der Auslandsbevollmächtigte benachrichtigt die Prüfstelle, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Zurücknahme der Anmeldung und gibt den Auslandsbond zurück oder veranlaßt seine Freigabe.

(1) Der Auslandsbevollmächtigte erkennt den angemeldeten Auslandsbond an, wenn er die Anmeldung nach den sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Voraussetzungen in freier Würdigung aller erheblichen Umstände für begründet hält.

(2) Über die Anerkennung erteilt der Auslandsbevollmächtigte dem Anmelder einen Anerkennungsbescheid, in dem der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen ist. Der Auslandsbevollmächtigte benachrichtigt die Prüfstelle, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Anerkennung, veranlaßt die Aufnahme des Auslandsbonds in die amtliche Liste (§ 12) und gibt den Bond zurück oder veranlaßt seine Freigabe.

(1) Der Auslandsbevollmächtigte lehnt vorbehaltlich des § 25 die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds ab, wenn er die Voraussetzungen für eine Anerkennung durch ihn in freier Würdigung aller erheblichen Umstände nicht für gegeben hält.

(2) Der Auslandsbevollmächtigte hat die ablehnende Entscheidung schriftlich zu begründen.

(3) Die Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten ist dem Anmelder mit ihrer Begründung durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein oder in einer anderen Form, die den Zeitpunkt des Eingangs beim Anmelder beweist, mitzuteilen; der Anmelder soll über die ihm zustehenden Rechtsbehelfe belehrt werden. Die Prüfstelle, der Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Ablehnung zu benachrichtigen.

(1) Die Entscheidung, durch die der Auslandsbevollmächtigte einen angemeldeten Auslandsbond anerkennt, ist unanfechtbar.

(2) Gegen eine die Anerkennung ablehnende Entscheidung stehen dem Anmelder Rechtsbehelfe nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 30, 31, 33 bis 35) zu; unter mehreren zulässigen Rechtsbehelfen hat der Anmelder die Wahl. Die ablehnende Entscheidung wird verbindlich, sobald sie unanfechtbar geworden ist. § 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 bleiben unberührt.

Der Anmelder kann, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, innerhalb zweier Monate nach Eingang des ablehnenden Bescheids, spätestens aber vier Monate nach seiner Absendung, die Überprüfung der Ablehnung durch den Auslandsbevollmächtigten beantragen, es sei denn, daß die Anerkennung wegen Versäumung der Fristen des § 21 abgelehnt worden ist. Für den Antrag auf Überprüfung der Ablehnung gelten die Vorschriften über die Anmeldung und das Prüfungsverfahren sinngemäß. Gegen eine Entscheidung, mit welcher der Auslandsbevollmächtigte die Ablehnung der Anerkennung aufrechterhält, stehen dem Anmelder dieselben Rechtsbehelfe wie gegen die ursprüngliche Ablehnung zu; der Antrag auf Überprüfung kann jedoch nicht wiederholt werden.

(1) Der Anmelder kann eine ablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten bei der Kammer für Wertpapierbereinigung, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb dreier Monate nach Eingang des ablehnenden Bescheids, spätestens aber sechs Monate nach seiner Absendung bei der Kammer für Wertpapierbereinigung oder bei dem Auslandsbevollmächtigten, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich zu stellen. Geht der Antrag bei einer örtlich unzuständigen Kammer ein, so gibt sie ihn an die örtlich zuständige Kammer für Wertpapierbereinigung ab. Die Entscheidung über die Abgabe ist unanfechtbar. Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt durch den Eingang bei der örtlich unzuständigen Kammer als gewahrt. Für den Inhalt des Antrags gilt § 22 sinngemäß. Die Kammer für Wertpapierbereinigung übersendet dem Auslandsbevollmächtigten, der Prüfstelle, dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten eine Abschrift des Antrags. Der Anmelder soll seinem Antrag die erforderlichen Abschriften beifügen.

(3) Dem Antrag darf nur stattgegeben werden, nachdem dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern und Beweismittel beizubringen. Im übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften über das Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten sinngemäß.

(4) Hält die Kammer für Wertpapierbereinigung den Antrag des Anmelders für begründet, so stellt sie in ihrer Entscheidung fest, daß die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Die Kammer für Wertpapierbereinigung kann diese Feststellung auch treffen, wenn der Auslandsbond bei einem unzuständigen Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war oder wenn zwar nicht die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, wohl aber die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 genannten Voraussetzungen für eine Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds vorliegen. In allen anderen Fällen weist die Kammer für Wertpapierbereinigung den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Wird der Antrag zurückgenommen, so ist das Verfahren einzustellen; der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt in diesem Fall als nicht gestellt.

(5) Die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung ist schriftlich zu begründen und dem Anmelder sowie dem Aussteller zuzustellen. Der Auslandsbevollmächtigte, die Prüfstelle sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Entscheidung zu benachrichtigen. Dem Auslandsbevollmächtigten ist ferner die Rechtskraft der Entscheidung mitzuteilen.

(6) Gegen die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung steht dem Anmelder und dem Aussteller die sofortige Beschwerde an das nach § 34 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) zuständige Oberlandesgericht zu. Die sofortige Beschwerde ist bei der Kammer für Wertpapierbereinigung innerhalb dreier Monate schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer; gegen ihre Versäumung findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Bei Einlegung der Beschwerde durch eine Beschwerdeschrift muß diese von einem Rechtsanwalt oder von einem Kreditinstitut im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterzeichnet sein. Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Im übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften über das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung sinngemäß. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

(1) Wird in der Entscheidung über einen nach § 31 Abs. 1 gestellten Antrag festgestellt, daß die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds vorliegen, so hat der Auslandsbevollmächtigte die in § 27 bezeichneten Maßnahmen zu treffen, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

(2) Wird in der Entscheidung die in Absatz 1 bezeichnete Feststellung nicht getroffen, so wird die ablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung verbindlich. § 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 bleiben unberührt.

(1) Kann der Anmelder nach dem anzuwendenden ausländischen Recht ein Gericht des Begebungslands zur Entscheidung darüber anrufen, ob die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung eines angemeldeten Auslandsbonds durch den Auslandsbevollmächtigten vorliegen, so ist § 32 auf die über diese Frage ergehende Entscheidung anzuwenden, wenn

1.
das Gericht innerhalb der in § 31 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Fristen angerufen worden ist,
2.
das Verfahren gegen den Aussteller als Beteiligten gerichtet worden ist,
3.
außer dem Aussteller auch den Treuhändern und Zahlungsagenten Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu äußern und Beweismittel beizubringen, und
4.
§ 24 Abs. 1 über die den Anmelder treffende Beweislast mindestens sinngemäß angewendet worden ist.

(2) Der Auslandsbevollmächtigte ist ermächtigt und verpflichtet, in dem Verfahren Zustellungen für den Aussteller entgegenzunehmen, solange dieser keinen Zustellungsbevollmächtigten im Begebungsland bestellt hat.

(3) Weder der Auslandsbevollmächtigte noch der Aussteller kann im Falle des Absatzes 1 der Ausübung der Gerichtsbarkeit des Begebungslands widersprechen.

Für ein schiedsrichterliches Verfahren, dem der Anmelder und der Aussteller sich unterworfen haben, gilt § 33 sinngemäß.

(1) Für die Nachprüfung ablehnender Entscheidungen der Auslandsbevollmächtigten werden Schiedsgerichte errichtet.

(2) Die Bundesregierung regelt die Einrichtung, das Verfahren, die Zuständigkeit und die Besetzung der Schiedsgerichte durch Rechtsverordnung. Von der Einrichtung kann abgesehen werden, soweit in einem Begebungsland kein Bedürfnis dafür besteht.

(3) Der Anmelder kann die Nachprüfung einer ablehnenden Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten bei dem nach Absatz 1 errichteten Schiedsgericht innerhalb der in § 31 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Fristen beantragen. Die Schiedsgerichte bestimmen ihr Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 31 nach freiem Ermessen, soweit nicht in einer nach Absatz 2 erlassenen Verordnung etwas anderes bestimmt ist. § 33 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Entscheidungen der Schiedsgerichte sind unanfechtbar; § 32 ist auf sie anzuwenden.

(1) Der Auslandsbevollmächtigte hat, wenn seine ablehnende Entscheidung verbindlich geworden ist, vorbehaltlich des Absatzes 6 die Ablehnung auf dem angemeldeten Auslandsbond zu vermerken, den Bond durch Lochung zu entwerten und ihn sodann zurückzugeben. Ist der Auslandsbond hinterlegt worden, so kann der Auslandsbevollmächtigte die Hinterlegungsstelle um Vornahme der bezeichneten Maßnahmen ersuchen, wenn ihre Durchführung sichergestellt ist. Von den getroffenen Maßnahmen benachrichtigt der Auslandsbevollmächtigte die Prüfstelle, den Anmelder, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten.

(2) Der Auslandsbevollmächtigte hat nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eingang seiner ablehnenden Entscheidung bei dem Anmelder oder, wenn sich der Eingang nicht nachweisen läßt, nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Absendung den Anmelder aufzufordern, die Einlegung eines in diesem Gesetz bezeichneten Rechtsbehelfs nachzuweisen, es sei denn, daß dem Auslandsbevollmächtigten die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs bereits bekanntgeworden ist. Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht innerhalb weiterer vier Monate nach und ist dem Auslandsbevollmächtigten auch in dieser Zeit nicht bekanntgeworden, daß der Anmelder einen Rechtsbehelf eingelegt hat, so kann der Auslandsbevollmächtigte seine Entscheidung als verbindlich ansehen. Bei der Aufforderung, die Einlegung eines Rechtsbehelfs nachzuweisen, ist der Anmelder auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) Der Auslandsbevollmächtigte kann seine ablehnende Entscheidung nach dem Ablauf von sieben Monaten seit ihrem Eingang bei dem Anmelder auch dann als verbindlich ansehen, wenn er den Anmelder bereits bei der Mitteilung der Entscheidung (§ 28 Abs. 3 Satz 1) aufgefordert hatte, die etwaige Einlegung eines in diesem Gesetz bezeichneten Rechtsbehelfs nachzuweisen, und wenn der Anmelder dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, es sei denn, daß dem Auslandsbevollmächtigten die Einlegung eines Rechtsbehelfs sonst bekanntgeworden ist; Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

(4) Der Anmelder hat dem Auslandsbevollmächtigten auf Verlangen den Stand des Verfahrens über einen von ihm eingelegten Rechtsbehelf mitzuteilen und ihm das Ergebnis dieses Verfahrens durch Vorlage von Urkunden nachzuweisen. Kommt der Anmelder dem Verlangen des Auslandsbevollmächtigten nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, so kann der Auslandsbevollmächtigte seine Entscheidung als verbindlich ansehen. Bei der Aufforderung, den Stand des Verfahrens mitzuteilen, ist der Anmelder auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung oder eines gesetzlichen Schiedsgerichts angerufen hat oder der Auslandsbevollmächtigte sonst, insbesondere durch Befragen des Ausstellers, in der Lage ist, sich ohne Mitwirkung des Anmelders über den Stand des Verfahrens zu unterrichten.

(6) Der Auslandsbevollmächtigte darf die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen nicht treffen, wenn der Auslandsbond nach § 21 Abs. 4 oder § 37 Abs. 3 bei einem anderen Auslandsbevollmächtigten oder der Prüfstelle erneut angemeldet worden ist. In diesem Fall ist ausschließlich die Stelle, bei der die erneute Anmeldung vorgenommen worden ist, für die Maßnahmen nach Absatz 1 zuständig.

(1) Ein Auslandsbond,

1.
dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er ein rechtmäßig erworbenes Stück (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) oder ein Rückerstattungsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) sei, oder
2.
für den ein Feststellungsbescheid (§ 4) beansprucht wird,
ist zur Durchführung des Prüfungsverfahrens bei der Prüfstelle (§ 11) schriftlich anzumelden.

(2) Für die Anmeldung gelten die in § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Fristen. Eine Fristverlängerung nach § 21 Abs. 2 gilt nur für Anmeldungen nach Absatz 1 Nr. 1.

(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einem Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war, durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung abgelehnt worden, so kann dieser Bond bei der Prüfstelle erneut zur Anerkennung angemeldet werden, wenn nunmehr die Anerkennung nach Absatz 1 Nr. 1 beansprucht wird. Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung verbindlich geworden ist. Der Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute Anmeldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt worden war.

(1) Rechtmäßiger Erwerber eines Auslandsbonds, dessen Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 beansprucht wird, ist der Eigentümer oder Miteigentümer, wenn er das Eigentum oder Miteigentum an dem Bond erworben hat

1.
spätestens am 1. Januar 1945 oder
2.
infolge eines in der Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 8. Mai 1945 einschließlich an einer Börse oder im Bankverkehr abgeschlossenen Rechtsgeschäfts oder
3.
infolge von rechtswirksamen Maßnahmen der Behörden des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder der Besatzungsmächte der Bundesrepublik Deutschland nach dem 1. Januar 1945 oder
4.
auf Grund einer ununterbrochenen Reihe von bürgerlich-rechtlichen Rechtserwerben nach einer Person, die am 1. Januar 1945 Eigentümer oder Miteigentümer war oder die auf Grund von Nummer 2 oder 3 Eigentümer oder Miteigentümer geworden ist; die Reihe gilt als unterbrochen, wenn ein Erwerb auf den Vorschriften über den rechtsgeschäftlichen Erwerb vom Nichtberechtigten beruht.

(2) Als rechtmäßiger Erwerber eines Auslandsbonds, dessen Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 beansprucht wird, gilt auch der, für den oder dessen Rechtsvorgänger der Auslandsbond ununterbrochen mindestens seit dem 1. Januar 1945 bis zur Anmeldung bei Kreditinstituten im Geltungsbereich dieses Gesetzes verwahrt worden ist. Ist der Auslandsbond für mehrere verwahrt worden, so gilt jeder von ihnen als rechtmäßiger Erwerber.

(3) Als rechtmäßiger Erwerber eines Auslandsbonds, für den ein Feststellungsbescheid nach § 4 beansprucht wird, gilt, wer zur Zeit seines Verlustes Eigentümer im Sinne des Absatzes 1 war, es sei denn, daß nach ihm ein anderer das Eigentum an dem Bond nach Absatz 1 rechtmäßig erworben hat. Stand der Auslandsbond mehreren als gemeinschaftliches Eigentum zu, so kann jeder Miteigentümer auch für die übrigen Miteigentümer die Anmeldung vornehmen.

(1) In der Anmeldung sind der Name und Vorname (die Firma), die Anschrift sowie der Beruf des Anmelders anzugeben. Sind diese Angaben bei Anmeldungen durch einen Vertreter nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich, so sind die Gründe darzulegen und andere Tatsachen anzugeben, die eine für die Zwecke dieses Gesetzes ausreichende Feststellung des Anmelders ermöglichen.

(2) Der angemeldete Auslandsbond ist nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen; soweit dies bei einem Auslandsbond, für den ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, nicht möglich ist, sind die Gründe anzugeben. Die Tatsachen, die für die Anmeldung erheblich sind, sind unter Angabe oder Beifügung der Beweismittel darzulegen.

(3) Eine Anmeldung, die einzelnen Erfordernissen der Absätze 1, 2 nicht oder nicht vollständig entspricht, ist gleichwohl wirksam, wenn sie den Anmelder und den angemeldeten Auslandsbond hinreichend erkennen läßt. Die Pflicht des Anmelders, die Anmeldung zu ergänzen oder zu berichtigen, bleibt unberührt.

(4) Die Prüfstelle zeigt die Anmeldung des Auslandsbonds unter möglichst genauer Angabe seiner Merkmale, insbesondere der Stücknummer, unverzüglich dem Auslandsbevollmächtigten, dem Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten an. Der Anmelder soll seiner Anmeldung die erforderlichen Abschriften beifügen.

(1) Der Auslandsbond ist mit der Anmeldung der Prüfstelle vorzulegen, es sei denn, daß der Anmelder nach § 4 einen Feststellungsbescheid beansprucht. Die Prüfstelle nimmt den Auslandsbond in Verwahrung.

(2) Der Auslandsbond kann auch bei einer geeigneten Stelle hinterlegt werden, wenn sichergestellt ist, daß der Auslandsbond nur mit Einwilligung der Prüfstelle freigegeben und auf ihr Verlangen jederzeit ihr oder nach ihrer Bestimmung einer anderen Prüfstelle oder einem Auslandsbevollmächtigten herausgegeben wird. Der Anmelder hat mit der Anmeldung eine Bescheinigung über die Hinterlegung und Sicherstellung beizubringen, in welcher der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen ist.

(3) Wird der Auslandsbond oder die in Absatz 2 vorgesehene Bescheinigung nicht gleichzeitig mit der Anmeldung vorgelegt, so hat die Prüfstelle dem Anmelder eine angemessene Frist für die Vorlage zu setzen. Nach Ablauf der Frist ist die Anmeldung der zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 45) vorzulegen, welche die Anerkennung ablehnt, wenn die Vorlage nicht bis zu der Entscheidung nachgeholt worden ist.

(4) Die Prüfstelle kann im Einzelfall mit Zustimmung der Bankaufsichtsbehörde ein von den Absätzen 1 bis 3 abweichendes Verfahren genehmigen, falls davon eine Gefährdung der Bereinigung nicht zu besorgen ist. Sie kann die Genehmigung von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen.

(5) § 23 Abs. 5 ist anwendbar.

Der Anmelder hat zu beweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds oder für die Erteilung eines Feststellungsbescheids gegeben sind. Wenn er einen Feststellungsbescheid beansprucht, hat er glaubhaft zu machen, daß und unter welchen Umständen der angemeldete Auslandsbond vernichtet ist oder aus welchen sonstigen Gründen der Bond weder von ihm noch von einem anderen Anmeldeberechtigten im Prüfungsverfahren vorgelegt werden kann. Im übrigen gilt § 24 sinngemäß.

(1) Ist die Prüfstelle für eine bei ihr eingegangene Anmeldung nicht zuständig, so gibt sie die Anmeldung an die zuständige Prüfstelle oder den zuständigen Auslandsbevollmächtigten ab. Vor Abgabe an einen Auslandsbevollmächtigten ist dem Anmelder Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Die Abgabe an den Auslandsbevollmächtigten ist unzulässig, wenn der Anmelder ihr innerhalb einer ihm von der Prüfstelle gesetzten angemessenen Frist widerspricht; in diesem Fall legt die Prüfstelle die Anmeldung der zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 45) vor, welche die Anerkennung vorbehaltlich des § 47 Abs. 4 Satz 2 ablehnt und den Anmelder auf die Möglichkeit einer erneuten Anmeldung bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten (§ 21 Abs. 3) hinweist.

(2) Die Entscheidung der Prüfstelle über die Abgabe ist unanfechtbar. Die Anmeldefrist gilt als gewahrt, wenn sie unter Berücksichtigung des § 18 gegenüber der Prüfstelle gewahrt war, die sich für unzuständig erklärt hat.

(1) Der Anmelder kann die Anmeldung nur zurücknehmen, solange weder die Prüfstelle den Auslandsbond anerkannt (§ 44) noch die Kammer für Wertpapierbereinigung über die ihr vorgelegte Anmeldung (§ 45) entschieden hat.

(2) Die Prüfstelle benachrichtigt den Auslandsbevollmächtigten, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Zurücknahme der Anmeldung und gibt den Auslandsbond, wenn er vorgelegt worden ist, zurück oder veranlaßt seine Freigabe. War die Anmeldung bereits der Kammer für Wertpapierbereinigung vorgelegt worden, so ist ihr die Zurücknahme der Anmeldung unverzüglich zuzuleiten.

(1) Die Prüfstelle kann vorbehaltlich des § 45 einen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 angemeldeten Auslandsbond anerkennen, wenn sie die Anmeldung nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Voraussetzungen für begründet hält und der dem Anmelder obliegende Beweis durch öffentliche Urkunden aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes oder durch Bescheinigungen von Kreditinstituten im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbracht ist; § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) und § 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) gelten sinngemäß.

(2) Über die Anerkennung erteilt die Prüfstelle dem Anmelder einen Anerkennungsbescheid, in dem der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen ist. Der Bescheid soll ferner angeben, nach welcher Vorschrift und auf Grund welcher Beweismittel die Prüfstelle die Anerkennung für begründet gehalten hat, sowie den Hinweis enthalten, daß der Aussteller gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Einspruch (§ 46) einlegen kann.

(3) Der Anerkennungsbescheid ist dem Aussteller durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mitzuteilen. Der Auslandsbevollmächtigte sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Anerkennung zu benachrichtigen.

Die Prüfstelle legt die Anmeldung nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen mit ihrer Stellungnahme der für den Sitz des Ausstellers zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung vor,

1.
wenn sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 44 Abs. 1 nicht für gegeben hält oder
2.
wenn sie im Falle des § 44 Abs. 1 nicht selbst anerkennt oder
3.
wenn ein Feststellungsbescheid beansprucht wird oder
4.
wenn wegen desselben Auslandsbonds mehrere Anmeldungen vorliegen oder für den angemeldeten Auslandsbond bereits ein Feststellungsbescheid erteilt ist oder
5.
wenn die Bankaufsichtsbehörde die Vorlage angeordnet hat oder
6.
wenn die Anmeldung eigene Bestände des als Prüfstelle tätigen Kreditinstituts betrifft.

(1) Hat die Prüfstelle einen Auslandsbond anerkannt, so steht dem Aussteller gegen diese Entscheidung der Einspruch zu. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats bei der Prüfstelle schriftlich einzulegen; die Frist beginnt mit dem Eingang der Entscheidung beim Aussteller.

(2) Die Prüfstelle legt den Einspruch mit den erforderlichen Unterlagen und ihrer Stellungnahme der Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 45) vor. Der Auslandsbevollmächtigte, der Anmelder sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind durch die Prüfstelle von der Einlegung des Einspruchs zu benachrichtigen. Der Aussteller soll seiner Einspruchsschrift die erforderlichen Abschriften beifügen.

(3) Der Aussteller kann den Einspruch zurücknehmen, solange über ihn noch nicht entschieden worden ist; Absatz 2 Satz 2 und § 43 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß.

(1) Die Kammer für Wertpapierbereinigung entscheidet über die Anmeldungen und Einsprüche, die ihr von der Prüfstelle vorgelegt werden.

(2) Die §§ 41, 42 gelten für das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung sinngemäß.

(3) Nimmt der Anmelder die Anmeldung oder der Aussteller den Einspruch zurück, so stellt die Kammer für Wertpapierbereinigung das Verfahren ein.

(4) Wenn die Kammer für Wertpapierbereinigung eine Anmeldung, mit der nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 die Anerkennung eines Auslandsbonds beansprucht wird, nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Voraussetzungen für begründet hält, erkennt sie den angemeldeten Auslandsbond an. Sie kann den angemeldeten Auslandsbond auch anerkennen, wenn zwar nicht die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, wohl aber die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen. Der anerkannte Auslandsbond ist in der Entscheidung nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen.

(5) Wenn die Kammer für Wertpapierbereinigung eine Anmeldung, mit der nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, nach § 4 für begründet hält, stellt sie fest, daß der Anmelder als rechtmäßiger Erwerber des nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, so genau wie möglich zu bezeichnenden Auslandsbonds gilt.

(6) Wenn die Kammer für Wertpapierbereinigung die Voraussetzungen für eine Anerkennung oder einen Feststellungsbescheid nicht für gegeben hält, lehnt sie die Anerkennung oder die Erteilung eines Feststellungsbescheids ab.

(7) Im Verfahren über den Einspruch des Ausstellers hebt die Kammer für Wertpapierbereinigung, wenn sie die Anerkennung ablehnt (Absatz 6), zugleich den Anerkennungsbescheid der Prüfstelle auf. Ein unbegründeter Einspruch ist zurückzuweisen.

(8) Die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung ist schriftlich zu begründen; bei einem Feststellungsbescheid soll in der Begründung auch angegeben werden, wann und unter welchen Umständen der Auslandsbond abhanden gekommen ist und wo er sich zur Zeit des Verlustes befunden hat. Die Entscheidung ist dem Anmelder und dem Aussteller zuzustellen. Der Auslandsbevollmächtigte, die Prüfstelle sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Entscheidung zu benachrichtigen. Der Prüfstelle ist ferner die Rechtskraft der Entscheidung mitzuteilen.

(9) Für die Anfechtung der Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung gilt § 31 Abs. 6 sinngemäß.

(1) Ist ein Auslandsbond durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung anerkannt worden, so veranlaßt die Prüfstelle die Aufnahme des Bonds in die amtliche Liste (§ 12) und gibt den Bond zurück oder veranlaßt seine Freigabe.

(2) Ist die Anerkennung rechtskräftig abgelehnt worden, so trifft die Prüfstelle die in § 36 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen, sobald feststeht, daß der Auslandsbond nicht nach § 21 Abs. 3 erneut angemeldet worden ist und nicht mehr rechtzeitig auf Grund dieser Vorschrift angemeldet werden kann.

(3) Ist das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung wegen Zurücknahme der Anmeldung rechtskräftig eingestellt worden, so gibt die Prüfstelle den Auslandsbond zurück oder veranlaßt seine Freigabe.

(1) Werden für denselben Auslandsbond sowohl die Anerkennung als auch die Erteilung eines Feststellungsbescheids beansprucht, so gilt folgendes:

1.
Sind beide Anmeldungen bei derselben Stelle anhängig, so sollen sie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden werden.
2.
Sind die Anmeldungen bei verschiedenen Stellen anhängig, so soll die Anmeldung, mit der ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anmeldung, mit der die Anerkennung beansprucht wird, ausgesetzt werden.
3.
Ein Feststellungsbescheid darf nicht mehr erteilt werden, wenn der Auslandsbond bereits durch eine unanfechtbare Entscheidung anerkannt oder wenn durch eine solche Entscheidung nach §§ 31, 33 bis 35 festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des Bonds gegeben sind.

(2) Wird die Entscheidung über eine Anmeldung, mit der ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, nach Absatz 1 Nr. 2 ausgesetzt, so ist der Anmelder an dem Verfahren auf Anerkennung zu beteiligen, wenn er dies beantragt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn mehrere Anmeldungen anhängig sind, mit denen Feststellungsbescheide beansprucht werden, die sich auf denselben Auslandsbond beziehen. Sind Anmeldungen sowohl bei der Kammer für Wertpapierbereinigung als auch bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, so ist zunächst über die bei dem Rechtsmittelgericht schwebenden Anmeldungen zu entscheiden. Wenn durch rechtskräftige Entscheidung bereits ein Feststellungsbescheid erteilt worden ist, darf für denselben Auslandsbond kein weiterer mehr erteilt werden.

(4) Unberührt bleiben

1.
die zwischen mehreren Anmeldern nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts bestehenden Ansprüche sowie
2.
die Befugnis der nach diesem Gesetz zuständigen Stellen, das Verfahren auszusetzen, bis durch eine rechtskräftige Entscheidung des sonst zuständigen Gerichts festgestellt ist, welchem der Anmelder im Verhältnis zueinander der in Anspruch genommene Auslandsbond zusteht.

(1) Auslandsbonds, die bis zum Ablauf der für sie geltenden Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 37 Abs. 2) nicht zur Anerkennung angemeldet worden sind oder deren Anmeldung zurückgenommen und vor Ablauf der Anmeldefristen nicht wiederholt worden ist, werden zu diesem Zeitpunkt kraftlos.

(2) Auslandsbonds, die innerhalb der bezeichneten Fristen zur Anerkennung angemeldet worden sind, deren Anerkennung jedoch endgültig abgelehnt worden ist, werden mit der Entwertung nach § 36 Abs. 1, § 48 Abs. 2 kraftlos. Waren die Auslandsbonds nicht nach §§ 23, 40 vorgelegt worden oder läßt sich ihre Entwertung aus einem anderen Grund nicht durchführen, so werden sie zu dem Zeitpunkt kraftlos, zu dem der Auslandsbevollmächtigte oder die Prüfstelle nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften zur Entwertung befugt wäre, jedoch nicht vor Ablauf der für sie geltenden Anmeldefristen (Absatz 1).

(3) § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

(1) Auslandsbonds, die nach § 50 Abs. 1 oder nach § 50 Abs. 2 Satz 2 kraftlos geworden sind, können nach näherer Vorschrift des Absatzes 2 nachträglich zur Anerkennung angemeldet werden, wenn die Anmeldeberechtigten die in den §§ 21, 37 bezeichneten Fristen ohne eigenes Verschulden versäumt haben; ein Feststellungsbescheid kann nicht beansprucht werden.

(2) Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung nach Absatz 1 beansprucht wird, ist bei der Prüfstelle anzumelden. Die Anmeldung ist in jedem Fall der Kammer für Wertpapierbereinigung vorzulegen. Der Auslandsbond darf nur anerkannt werden, wenn die Ablehnung der Anerkennung auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Ausstellers eine außerordentliche Härte gegenüber dem Eigentümer des Bonds darstellen würde; die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche nach § 52 geltend zu machen, steht für sich allein der Annahme einer außerordentlichen Härte nicht entgegen. Die Anerkennung ist unzulässig, sobald die Rechte, die zur Sicherung der Ansprüche aus dem Auslandsbond begründet worden sind, nach §§ 59 bis 61 freigegeben worden sind. Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren sowie die Anerkennung gelten im übrigen die bei rechtzeitiger Anmeldung anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.

(3) Ist ein nachträglich angemeldeter Auslandsbond rechtskräftig anerkannt worden, so gelten die in § 50 Abs. 1, 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsfolgen für diesen Auslandsbond als nicht eingetreten.

(1) Dem zur Verfügung berechtigten Inhaber eines nach § 50 Abs. 1 oder nach § 50 Abs. 2 Satz 2 kraftlos gewordenen Auslandsbonds steht gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften, ein Entschädigungsanspruch zu, wenn der Bond bei rechtzeitiger Anmeldung durch den Inhaber oder seine Rechtsvorgänger anerkannt worden wäre und die Versäumung der Anmeldefristen nicht auf eigener grober Fahrlässigkeit beruht. Auf Grund des Entschädigungsanspruchs kann der Berechtigte die Leistungen verlangen, zu denen der Aussteller und die Dritten bei Anerkennung des Auslandsbonds verpflichtet wären; jedoch können Rechte, die zur Sicherung der Ansprüche aus dem Auslandsbond begründet worden sind oder für Umtauschstücke begründet werden, wegen des Entschädigungsanspruchs nicht in Anspruch genommen werden. Der Entschädigungsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit die Ansprüche der Inhaber anerkannter Auslandsbonds beeinträchtigt werden würden.

(2) Der Entschädigungsanspruch kann nur geltend gemacht werden, nachdem rechtskräftig festgestellt worden ist, daß seine Voraussetzungen gegeben sind. Für die Feststellung ist ausschließlich die Kammer für Wertpapierbereinigung zuständig, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat. Das Verfahren findet nur auf Antrag statt; die das Verfahren regelnden Vorschriften der §§ 37 bis 48 gelten sinngemäß. Soll der Anspruch gegen einen Dritten geltend gemacht werden, so ist dieser in demselben Umfang wie der Aussteller zu beteiligen und zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt.

(3) Die Aussteller und die in Absatz 1 bezeichneten Dritten sind zu angemessenen Rückstellungen für den Fall einer Inanspruchnahme nach Absatz 1 verpflichtet.

(1) Auf Grund eines Feststellungsbescheids (§§ 4, 47 Abs. 5) steht dem Anmelder gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften, ein Entschädigungsanspruch zu. Für den Entschädigungsanspruch gilt § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3. Er kann nur geltend gemacht werden, nachdem der Auslandsbond, auf den sich der Feststellungsbescheid bezieht, nach § 50 kraftlos geworden ist oder, wenn in dem Bescheid kein bestimmter Auslandsbond bezeichnet ist, die für Auslandsbonds der betreffenden Art geltenden Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 37 Abs. 2) abgelaufen sind.

(2) Der Aussteller und die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dritten können verlangen, daß ihre sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen um die Beträge gekürzt werden, die sie an Inhaber von Auslandsbonds zahlen müssen, obwohl für die Bonds Feststellungsbescheide erteilt worden sind. Die Kürzungen sind zunächst an Entschädigungsansprüchen aus solchen Feststellungsbescheiden vorzunehmen, in denen der in Verlust geratene Auslandsbond nur nach seinen allgemeinen Merkmalen bezeichnet ist, im übrigen im gleichen Verhältnis. Kürzungen sind insoweit unzulässig, als der Aussteller oder die Dritten durch die Auswirkungen dieses Gesetzes bereichert sind.

(3) Die Erteilung eines Feststellungsbescheids schließt die spätere Anerkennung des ihm zugrunde liegenden Auslandsbonds oder die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 52 nicht aus.

(4) Die nähere Regelung der in den Absätzen 1, 2 bezeichneten Ansprüche und Befugnisse bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten. Bevor dieses Gesetz erlassen ist, sind der Aussteller und die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dritten zu Leistungen auf Feststellungsbescheide nicht verpflichtet.

(1) Den in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Personen, deren Auslandsbonds als kraftlos gelten, stehen gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften, Entschädigungsansprüche zu, wenn sie nach den sonst anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes die Anerkennung der Bonds oder einen Feststellungsbescheid hätten beanspruchen können. Dies gilt nicht, soweit die Berechtigten den ihnen zustehenden Gegenwert bereits erhalten haben oder die Geltendmachung der Auslandsbonds durch sie aus einem anderen Grund ausgeschlossen wäre.

(2) Für die Entschädigungsansprüche gilt § 53 sinngemäß; sie dürfen auch insoweit nicht geltend gemacht werden, als dies zu einer Beeinträchtigung der Entschädigungsansprüche nach §§ 52, 53 führen würde, und sind insoweit ausgeschlossen, als ihre Berücksichtigung den Aussteller oder die Dritten nach § 53 Abs. 2 zu Kürzungen berechtigen würde. Zahlungen in ausländischer Währung dürfen auf die Entschädigungsansprüche nicht geleistet werden.

(3) Die nähere Regelung der in den Absätzen 1, 2 bezeichneten Entschädigungsansprüche bleibt dem in § 53 Abs. 4 bezeichneten Gesetz vorbehalten. § 53 Abs. 4 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Die Sammelanerkennung (§ 13) ist nur zulässig, wenn der Aussteller sie beantragt. Der Antrag ist innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich bei dem Bundesministerium der Finanzen zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Antrag nur gestellt werden, wenn dem Aussteller ein früherer Antrag nicht zugemutet werden konnte. Die Verpflichtung des Ausstellers, nach § 11 eine Prüfstelle zu benennen, bleibt unberührt.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zu begründen. Dabei ist insbesondere anzugeben, wo sich die Auslandsbonds vermutlich befinden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen teilt dem Auslandsbevollmächtigten und der Prüfstelle die Stücknummern der Auslandsbonds mit, deren Sammelanerkennung der Aussteller nach Absatz 1 beantragt hat. Solange über den Antrag noch nicht entschieden worden ist, dürfen Anmeldungen, mit denen die Anerkennung dieser Auslandsbonds beansprucht wird, nicht abgelehnt und Feststellungsbescheide für sie nicht erteilt werden.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Sammelanerkennung nach seinem Ermessen Ermittlungen anstellen und dem Aussteller die Vorlage von Urkunden oder die Beibringung anderer Beweismittel auferlegen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen soll durch öffentliche Bekanntmachungen oder in anderer geeigneter Weise auffordern, in Verlust geratene Auslandsbonds unter möglichst genauer Bezeichnung ihrer Merkmale, namentlich der Stücknummer, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich anzuzeigen. Die Aufforderung kann unterbleiben, wenn sie untunlich erscheint.

(3) Bei den Ermittlungen nach Absatz 1 kann das Bundesministerium der Finanzen die Rechts- und Amtshilfe der nach diesem Gesetz zuständigen Stellen in demselben Umfang wie ein Auslandsbevollmächtigter beanspruchen und sich der Hilfe der Prüfstelle bedienen. Es kann nachgeordnete Bundesbehörden mit der selbständigen Vorbereitung der Entscheidung beauftragen.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über den Antrag auf Sammelanerkennung nach pflichtmäßigem Ermessen.

(2) Auslandsbonds, die auf eine Aufforderung nach § 56 Abs. 2 als in Verlust geraten angezeigt worden sind, sollen in die Sammelanerkennung nicht einbezogen werden, es sei denn, daß die Verlustanzeige offensichtlich unbegründet ist oder die Interessen der Berechtigten in anderer Weise gewahrt sind.

(3) Die Entscheidung, durch die dem Antrag auf Sammelanerkennung ganz oder teilweise stattgegeben wird, ist dem Aussteller, dem Auslandsbevollmächtigten und der Prüfstelle sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten mitzuteilen. Auslandsbonds, die durch die Entscheidung anerkannt worden sind, sind in die amtliche Liste (§ 12) aufzunehmen. Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle veranlaßt die Veröffentlichung.

Die Bundesregierung kann das in den Fällen der §§ 55 bis 57 zu beobachtende Verfahren durch Rechtsverordnung näher regeln.

(1) Kann nach den Bedingungen, die für Auslandsbonds einer bestimmten Art gelten, bei Zahlung oder Hinterlegung des vom Aussteller geschuldeten Betrags oder eines Teilbetrags davon die völlige oder teilweise Freigabe der Rechte verlangt werden, die zur Sicherung der Ansprüche aus den Bonds begründet worden sind, so sind bei der Berechnung des zu zahlenden oder zu hinterlegenden Betrags nicht zu berücksichtigen

1.
Auslandsbonds, die nach § 50 kraftlos geworden sind,
2.
Auslandsbonds, die nach § 6 als kraftlos gelten.

(2) Absatz 1 gilt insbesondere für die Löschung oder Freigabe von Grund- und Schiffspfandrechten, die Rückübertragung zur Sicherung übereigneter Sachen und die Entlassung von Bürgen. Er gilt sinngemäß, wenn sich der Aussteller oder ein Dritter verpflichtet hat, sein Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände vor der völligen oder teilweisen Tilgung der Auslandsbonds nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu belasten.

(3) Die Freigabe oder Aufhebung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte und Verbindlichkeiten kann bei Zahlung oder Hinterlegung eines nach Absatz 1 berechneten Betrags nur verlangt werden, wenn die Zahlung oder Hinterlegung im übrigen den Bedingungen, die für die Auslandsbonds gelten, entspricht. Die Freigabe oder Aufhebung kann nicht deshalb verweigert werden, weil der Aussteller oder ein Dritter Fristen oder Termine nicht eingehalten hat, wenn dies ausschließlich eine Folge gesetzlicher Vorschriften, des Krieges oder anderer von dem Aussteller oder dem Dritten nicht zu vertretender Umstände war.

(1) Wird einem unter den Voraussetzungen des § 59 gestellten Freigabeverlangen nicht entsprochen, so kann der Aussteller bei der für seinen Sitz zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung die Freigabe oder Aufhebung der in § 59 Abs. 1, 2 bezeichneten Rechte und Verpflichtungen beantragen.

(2) Das Gericht hat den Treuhändern und Zahlungsagenten sowie etwaigen Dritten, deren Belange durch die Freigabe beeinträchtigt werden könnten, eine Abschrift des Antrags und seiner Begründung zuzustellen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Aussteller soll seinem Antrag die erforderlichen Abschriften beifügen.

(3) Dem Antrag darf nur insoweit stattgegeben werden, als der Aussteller nachweist, daß die Voraussetzungen für das Freigabeverlangen vorliegen.

(4) Die Entscheidung, durch welche einem Antrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise stattgegeben wird, darf frühestens drei Monate nach der Zustellung des Antrags an die Treuhänder, Zahlungsagenten und die in Absatz 2 bezeichneten Dritten erlassen werden, es sei denn, daß sie ausdrücklich auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet haben. In der Entscheidung sind die freizugebenden oder aufzuhebenden Rechte oder Verpflichtungen unter Angabe dessen, der sie bestellt oder übernommen hat, im einzelnen zu bezeichnen.

(5) Die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung ist dem Aussteller sowie den Treuhändern, Zahlungsagenten und den in Absatz 2 bezeichneten Dritten zuzustellen.

(6) Gegen die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung steht dem Aussteller sowie den Treuhändern, Zahlungsagenten und den in Absatz 2 bezeichneten Dritten die sofortige Beschwerde an das nach § 34 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) zuständige Oberlandesgericht zu. Die sofortige Beschwerde ist bei der Kammer für Wertpapierbereinigung innerhalb dreier Monate schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer; gegen ihre Versäumung findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Bei Einlegung der Beschwerde durch eine Beschwerdeschrift muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Im übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Absätze 2 und 3 sinngemäß. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.

Wenn einem Antrag nach § 60 ganz oder teilweise stattgegeben worden ist, ersetzt die rechtskräftige Entscheidung die Willenserklärung der Gläubiger, Treuhänder, Zahlungsagenten und anderen Stellen, die sonst für die Freigabe oder Aufhebung der in § 59 bezeichneten Rechte und Verpflichtungen erforderlich ist.

(1) Im Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten und der Prüfstelle werden keine Kosten erhoben.

(2) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 31 ist der Anmelder zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen oder das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags eingestellt wird.

(3) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 47 ist der Anmelder zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet,

1.
wenn die Anerkennung abgelehnt und dabei festgestellt wird, daß die Anmeldung offensichtlich unbegründet war, oder
2.
wenn die Erteilung eines Feststellungsbescheids abgelehnt wird oder
3.
wenn das Verfahren wegen Zurücknahme der Anmeldung eingestellt wird.
Der Aussteller ist in diesem Verfahren zur Zahlung von Kosten nur verpflichtet, wenn ein von ihm eingelegter Einspruch zurückgewiesen wird oder wenn das Verfahren wegen Zurücknahme des Einspruchs eingestellt wird.

(4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 3 gilt sinngemäß für das Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 52 Abs. 2.

(5) Für eine kostenpflichtige Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung nach den Absätzen 2 bis 4 wird eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 nach Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben.

(6) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung nach § 60 wird vom Aussteller eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 nach Tabelle B des § 34 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben.

(7) Die Gebühren im Beschwerdeverfahren bestimmen sich nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 Unterabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz. Jedoch ist in jedem Fall der Wert des den Gegenstand der Beschwerde bildenden Rechts für die Bemessung der Gebühr maßgebend.

(8) Bei Anmeldungen, mit denen die Anerkennung eines Rückerstattungsstücks (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) oder ein Feststellungsbescheid für einen bis zum 8. Mai 1945 einschließlich entzogenen Auslandsbond beansprucht wird, ist der Anmelder in keinem Fall zur Zahlung von Kosten verpflichtet.

(9) Der Geschäftswert bestimmt sich nach den Verhältnissen am Stichtag (§ 19), im Verfahren nach § 60 nach den Verhältnissen zur Zeit des Antrags.

(10) Die Vorschriften über die Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen und zur Sicherheitsleistung von Kosten sind nur im Verfahren nach § 60 anzuwenden.

(1) Der Aussteller hat die Kosten für die Bekanntmachung nach § 11 Abs. 3 sowie für die Veröffentlichungen nach § 12 Abs. 2 zu erstatten.

(2) Der Aussteller hat der Prüfstelle die Aufwendungen, die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgabe entstehen, zu erstatten, soweit sie angemessen sind.

(3) Der Aussteller hat dem Anmelder auf Verlangen die Aufwendungen, insbesondere an Bank- und Maklergebühren, zu erstatten, die ihm durch die Anmeldung und das Prüfungsverfahren einschließlich eines Rechtsmittelverfahrens notwendig entstanden sind. Die Gebühren eines Rechtsberaters, den der Anmelder im Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten oder im Verfahren vor der Kammer für Wertpapierbereinigung zugezogen hat, sind jedoch nur zu erstatten, wenn der Auslandsbevollmächtigte oder die Kammer für Wertpapierbereinigung die Erstattungsfähigkeit festgestellt hat; dies soll auf Antrag des Anmelders geschehen, wenn die Zuziehung eines Rechtsberaters nach Lage des Falles notwendig war. Aufwendungen, die dem Anmelder dadurch entstanden sind, daß er einen Rechtsbehelf (§ 29 Abs. 2) oder ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, braucht der Aussteller nicht zu ersetzen.

(4) Der Anspruch des Anmelders auf Erstattung von Aufwendungen nach Absatz 3 ist ausgeschlossen,

1.
wenn der Anmelder die Anmeldung zurückgenommen hat oder
2.
wenn der Anmelder nach § 62 Abs. 3 zur Zahlung von Kosten verpflichtet ist oder ohne Berücksichtigung von § 62 Abs. 8 wäre oder
3.
wenn der Auslandsbevollmächtigte in einer verbindlich gewordenen ablehnenden Entscheidung festgestellt hat, daß die Anmeldung offensichtlich unbegründet war, oder
4.
wenn die in Nummer 3 bezeichnete Feststellung in einer Entscheidung getroffen worden ist, mit der ein Rechtsbehelf des Anmelders endgültig abgelehnt worden ist.

(5) Die zuständigen Auslandsbevollmächtigten können Zahlungen, zu denen der Aussteller nach den Absätzen 3, 4 verpflichtet ist, für Rechnung des Ausstellers leisten und von dem Aussteller zu diesem Zweck angemessene Vorschüsse fordern. Der Aussteller kann die von dem Auslandsbevollmächtigten geleisteten Zahlungen nicht beanstanden, falls er sich allgemein mit ihrer Höhe einverstanden erklärt hat oder wenn sie Richtsätzen entsprechen, die durch eine nach § 65 erlassene Verordnung festgesetzt worden sind.

(6) Der Aussteller ist verpflichtet, den Treuhändern und Zahlungsagenten auf Verlangen alle Aufwendungen zu erstatten, die ihnen durch ein in diesem Gesetz geregeltes Verfahren notwendig entstanden sind. Absatz 5 gilt sinngemäß.

(7) Die Aufwendungen sind in der Währung zu erstatten, in der sie entstanden sind.

(1) Die Aussteller haben als Beitrag zu den Kosten, die durch die Durchführung dieses Gesetzes entstehen, eine angemessene Verwaltungsabgabe zu zahlen. Die Höhe der Abgabe wird von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt. Sie ist nach dem Nennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds zu bemessen; Stücke, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgt waren oder die nach § 6 als kraftlos gelten, sind bei der Bemessung abzuziehen.

(2) Die Verwaltungsabgabe wird vom Bundesministerium der Finanzen oder der von ihm bezeichneten Stelle erhoben. Sie ist an die Bundeshauptkasse zu zahlen. Ein Drittel der von jedem Aussteller gezahlten Abgabe ist an das Land abzuführen, in dem der Aussteller seinen Sitz hat.

(3) Die Verwaltungsabgabe wird nach den Vorschriften der Abgabenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen beigetrieben.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung der §§ 63, 64 erlassen, insbesondere Richtsätze für die vom Aussteller zu erstattenden Aufwendungen festsetzen und die Durchführung der vom Aussteller zu leistenden Zahlungen sowie die Erhebung der Verwaltungsabgabe im einzelnen regeln.

Die nach diesem Gesetz ergangenen, einer Anfechtung nicht mehr unterliegenden Entscheidungen über die Anerkennung eines Auslandsbonds und die Feststellung des rechtmäßigen Erwerbs an einem Auslandsbond binden Gerichte und Verwaltungsbehörden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

Die in diesem Gesetz begründeten Zuständigkeiten sind ausschließlich.

(1) Pfandgläubiger und andere dinglich Berechtigte können einen Auslandsbond für den rechtmäßigen Erwerber (§ 38) anmelden oder sich neben dem Anmelder an dem Prüfungsverfahren beteiligen und selbständig Rechtsmittel einlegen.

(2) Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds setzen sich an den Entschädigungsansprüchen nach §§ 52 bis 54 fort.

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor den Gerichten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(2) Ferner gelten sinngemäß folgende Vorschriften des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295):

1.
§ 53 Abs. 1, 2 über das Recht auf Auskunft. Ist ein Auslandsbond, dessen Besitz der frühere Besitzer gegen seinen Willen verloren hat, anerkannt worden, so kann der frühere Besitzer von dem Aussteller Auskunft darüber verlangen, für wen und von welcher Stelle der Bond anerkannt worden ist; § 53 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gilt sinngemäß. Die Ansprüche nach Satz 2 verjähren ein Jahr nach der Veröffentlichung des anerkannten Auslandsbonds in der amtlichen Liste (§ 12);
2.
§§ 54 bis 58 über die Überwachung der den Ausstellern und Prüfstellen obliegenden Pflichten durch die Bankaufsichtsbehörden und deren Befugnisse im Prüfungsverfahren, § 59 Abs. 7 über die im Verfahren nach § 57 des Wertpapierbereinigungsgesetzes zu erhebenden Gebühren sowie § 34 Abs. 1, 2, 5 für die sofortige Beschwerde gegen eine nach § 57 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ergangene Entscheidung. Die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln durch die Bankaufsichtsbehörden (§ 54 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) beginnen mit der Zustellung der Entscheidung an den Aussteller, falls sich die Bankaufsichtsbehörde nicht schon vor Erlaß der Entscheidung an dem Verfahren beteiligt hatte.

(1) Zustellungen, die nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Vorschriften auszuführen sind, können dadurch bewirkt werden, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger gegen eine mit Datum und Unterschrift versehene, auf eine Durchschrift des Schriftstücks zu setzende Empfangsbescheinigung ausgehändigt wird. Dasselbe gilt für Mitteilungen durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein.

(2) Zustellungen im Ausland können durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bewirkt werden, falls der Staat, in dem die Zustellung auszuführen ist, damit einverstanden ist.

(1) Unter Kammern für Wertpapierbereinigung im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 29 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) gebildeten Kammern für Wertpapierbereinigung zu verstehen.

(2) Die Landesjustizverwaltung kann für die Bezirke mehrerer Kammern für Wertpapierbereinigung einer von ihnen die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse auf Grund dieses Gesetzes übertragen.

(1) Der Vorsitzende der Kammer für Wertpapierbereinigung kann ohne Zuziehung von Beisitzern

1.
Entscheidungen und andere Anordnungen nach § 31 Abs. 4 Satz 4, § 47 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 und § 70 treffen,
2.
die Erhebung von Beweisen anordnen und
3.
einen nach § 40 vorgelegten Auslandsbond anerkennen.

(2) Ob nach Absatz 1 von der Zuziehung der Beisitzer abgesehen werden soll, entscheidet der Vorsitzende nach pflichtmäßigem Ermessen.

(1) Sind Auslandsbonds von mehreren Ausstellern ausgestellt worden, so haben die Aussteller die Prüfstelle (§ 11) gemeinsam zu benennen.

(2) Können sich die Aussteller über die Benennung der Prüfstelle nicht einigen, so wird die Prüfstelle von den beteiligten Bankaufsichtsbehörden bestimmt.

(3) In den Fällen der Absätze 1, 2 richten sich die Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz vom Sitz des Ausstellers abhängen, nach dem Sitz der Prüfstelle.

(1) Als Aussteller der vom ehemaligen Land Preußen ausgestellten Auslandsbonds gilt für die Zwecke dieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutschland, solange nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prüfstelle für Auslandsbonds, die vom Deutschen Reich oder von dem ehemaligen Land Preußen ausgestellt worden sind, ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen; die Befugnisse der Bankaufsichtsbehörde werden vom Bundesministerium der Finanzen wahrgenommen. Die Zuständigkeit der Kammer für Wertpapierbereinigung bestimmt sich nach dem Sitz des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

In- und ausländische Vorschriften, nach denen Zahlungen oder die Einfuhr, Ausfuhr, Übertragung und Einlösung von Wertpapieren untersagt oder nur mit Genehmigung oder unter besonderen Bedingungen zulässig sind, bleiben unberührt.

(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung das in diesem Gesetz geregelte Verfahren den Vorschriften, Gewohnheiten und Gebräuchen anpassen, die für Auslandsbonds einer bestimmten Art oder in dem Begebungsland oder in dem Staat gelten, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat.

(2) Durch Vorschriften nach Absatz 1 dürfen weder die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Auslandsbonds oder die Erteilung eines Feststellungsbescheids geändert noch die von den Beteiligten nach diesem Gesetz zu ergreifenden Maßnahmen erschwert oder nach diesem Gesetz gegebene Rechtsbehelfe ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

(3) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 6, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 58, § 76 Abs. 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Verordnungen nach § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, § 76 Abs. 1 sollen nur erlassen werden, nachdem das beteiligte Begebungsland sich mit der beabsichtigten Regelung einverstanden erklärt hat. Dasselbe gilt von einer Änderung oder Aufhebung der bezeichneten Verordnungen. Weitergehende Verpflichtungen aus einem Abkommen mit dem Begebungsland über den Erlaß und Inhalt der Verordnungen bleiben unberührt.

(2) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der Mitwirkung des Begebungslands bedürfen, genügt die Mitwirkung von Vereinigungen des Begebungslands, welche die Interessen der Gläubiger von deutschen Auslandsbonds wahrnehmen, wenn die Regierung des als Begebungsland geltenden Staates zustimmt. Die Zustimmung kann als erteilt angesehen werden, wenn die Regierung innerhalb dreier Monate nach Mitteilung der beabsichtigten Maßnahmen nicht widerspricht.

(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Berlin (West).

(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Wertpapierbereinigungsgesetz vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) und das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) Bezug genommen wird, treten bei der Anwendung des Gesetzes in Berlin an deren Stelle das Berliner Wertpapierbereinigungsgesetz vom 26. September 1949 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin I S. 346) und das Berliner Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 12. Juli 1951 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 530).

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. Teil III 4139 - 2, S. 118 - 128;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


A. Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen
Lfd. Nr.BezeichnungWährungBegebungsland
1Deutsche äußere Anleihe 1924 (Dawes-Anleihe) - Schuldverschreibungen auf den Inhaber  
a)Pfund 7%ige Sterling-Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs von 1924. -Belgische AusgabePfundBelgien
b)Pfund 7%ige Sterling-Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs von 1924. -Holländische AusgabePfundDie Niederlande
c)Pfund 7%ige Sterling-Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs von 1924. -Französische AusgabePfundFrankreich
d)7%ige Lire-Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs von 1924. -Italienische AusgabeLireItalien
e)Pfund 7%ige Sterling-Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs von 1924. -Deutsche AusgabePfundSchweiz
f)Pfund 7%ige Sterling-Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs von 1924. -Schweizerische AusgabePfundSchweiz
g)7%ige Schweizer Franken-Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs von 1924. - Schweizerische Ausgabesfrs.Schweiz
h)Pfund 7%ige Sterling-Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs von 1924. -Britische AusgabePfundVereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
i)7prozentige Goldschuldverschreibungen (Gesamtausgabe in den Vereinigten Staaten von Amerika 110.000.000 Dollar)$Vereinigte Staaten von Amerika
26%ige Äußere Anleihe des Deutschen Reichs von 1930 (Kreuger-Anleihe) - Goldschuldverschreibungen mit 50jähriger Laufzeit$Schweden
3Internationale 5 1/2%ige Anleihe des Deutschen Reichs 1930 (Young-Anleihe) - Schuldverschreibungen auf den Inhaber  
a)Belgische AusgabeBelgas oder bfrs.Belgien
b)Holländische Ausgabehfl.Die Niederlande
c)Französische Ausgabeffrs.Frankreich
d)Italienische AusgabeLireItalien
e)Schwedische Ausgabeskr.Schweden
f)Deutsche AusgabeRMSchweiz
g)Schweizer Tranchesfrs.Schweiz
h)Internationale 5 1/2%ige Sterling-Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs 1930PfundVereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
i)Fünfeinhalbprozentige Goldschuldverschreibungen (Gesamtbetrag der Ausgabe in den Vereinigten Staaten von Amerika $ 98.250.000)$Vereinigte Staaten von Amerika
46 1/2%ige Preußische äußere Anleihe 1926 The Free State of Prussia (Freistaat Preußen) - 6 1/2% Sinking Fund Gold Bonds - External Loan of 1926$Vereinigte Staaten von Amerika
56%ige Preußische äußere Anleihe 1927 The Free State of Prussia (Freistaat Preußen) - 6% Sinking Fund Gold Bonds - External Loan 1927$Vereinigte Staaten von Amerika
B.Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden
Lfd. Nr.ZinssatzWährungNähere Bezeichnung 
 - 6 1/2% Sinking Fund Gold Bonds - External Loan 1926 Staaten von Amerika
56%ige Preußische äußere Anleihe 1927  
 The Free State of Prussia (Freistaat Preußen)$Vereinigte Staaten von Amerika
 - 6% Sinking Fund Gold Bonds - External Loan 1927
B. Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden
Lfd. Nr.ZinssatzWährungNähere BezeichnungAusgabetagBegebungsland
1a)4%Pfund(Serie I1. 6.1935)Vereinigtes
1b)4%Pfund(Serie II1. 8.1936)Königreich von
1c)4%Pfund(Serie III1. 3.1937)Großbritannien
1d)4%Pfund(Serie IV1. 8.1937)Und
1e)4%Pfund(Serie V1. 4.1938)Nordirland
24%hfl.(Serie I1.11.1935)Die Niederlande
3a)4%skr.(Serie I2. 3.1936)Schweden
3b)4%skr.(Serie II1. 9.1936)Schweden
3c)  (Serie III1. 3.1937) 
3d)  (Serie IV1. 9.1937) 
3e)  (Serie V1. 4.1938) 
3f)  (Serie VI1.12.1938) 
4a)  (Serie IA1. 7.1935) 
4b)4%sfrs.(Serie IB1. 7.1935) 
4c)  (Serie IIA15. 8.1936) 
4d)  (Serie IIB15. 8.1936) 
53%sfrs.(Alte Ausgabe)1.12.1936Schweiz
63%sfrs.Neue Ausgabe1. 3.1937Schweiz
73%sfrs.(Alte Ausgabe)1.12.1936Frankreich
83%sfrs.Neue Ausgabe1. 3.1937Frankreich
93%hfl.(Alte Ausgabe)1.12.1936Die Niederlande
103%hfl.Neue Ausgabe1. 3.1937Die Niederlande
113%$(Alte Ausgabe)1. 7.1936Vereinigte Staaten von Amerika
123%$Neue Ausgabe1. 6.1937Vereinigte Staaten von Amerika
133%Pfund(Alte Ausgabe)1.12.1936Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
143%PfundNeue Ausgabe1. 3.1937Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
C. Sonstige Wertpapiere *)
I. Begebungsland: Die Niederlande
Lfd. Nr.AusstellerUrsprünglicher ZinssatzBezeichnungAusg.-JahrWährung
in deutscher Bezeichnungin niederländischer Bezeichnung
1Deutsche Patent-Wärmeschutz Aktiengesellschaft -Dortmund 8%Teilschuldverschreibungen1926hfl.
2Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank) 6 1/2%Meliorations-Schuldverschreibungen1930Sfrs.
3Eschweiler Bergwerks-Verein-Kohlscheid bei Aachen 6%Teilschuldverschreibungen1927hfl.
4Hagener Straßenbahn Aktiengesellschaft - Hagen (Westfalen)Tramwegen der Stadt Hagen - Te Hagen (Westfalen)8%Obligationen1930hfl.
5St. Josefsheim G.m.b.H. -Berlin-CharlottenburgSt. Josef-Stichting - Berlijn-Charlottenburg7%Obligaties aan Toonder1928hfl.
6Landesbank der Rheinprovinz in Düsseldorf (jetzt: Rheinische Girozentrale und Provinzial-Bank, Düsseldorf) 7%Teilschuldverschreibungen1926hfl.
7Neckar-Aktiengesellschaft-Stuttgart 6%Teilschuldverschreibungen1930hfl.
8Ruhrverband - Essen 6%Teilschuldverschreibungen1927hfl.
9Ruhrverband - Essen 7%Obligatien I (20-jarige Obligatielening 1930)1930hfl.
10Ruhrverband - Essen 7%Obligatien II (20-jährige (2e) Obligatielening)1930hfl.
11C. J. Vogel Draht- und Kabelwerke Aktiengesellschaft 7%Obligationen1928hfl.
12Osram Gesellschaft mit beschränkter Haftung Kommanditgesellschaft in Berlin 7%Teilschuldverschreibungen1925$
13Carl Zeiss-Stiftung in Jena (jetzt: Heidenheim a. d. BrenzCarl Zeiss-Stichting te Jena7%20-jarige eerste Hypothecaire Leening Obligatien aan Toonder1926hfl.
14Brüder vom H. Franziskus Katholisches Jünglingsheim G.m.b.H., AachenBrüder vom H. Franziskus Rechtspersoon: Katholisches Jünglingsheim G.m.b.H. te Aken7%Eerste Hypothecaire 10-jarige Obligatielening Obligatien aan Toonder1926hfl.
15Brüder vom H. Franziskus Katholisches Jünglingsheim G.m.b.H., AachenBrüder vom H. Franziskus Rechtspersoon: Katholisches Jünglingsheim G.m.b.H. te Aken7 1/2%Eerste Hypothecaire 10-jarige Obligatielening Obligatien aan Toonder1929hfl.
16Congregation der Schwestern der christlichen Schulen von der Barmherzigkeit, Menden, Schulverein für das Katholische Lyzeum e.V., Mende, Krs. IserlohnCongregatie van de Zusters der Christelijke Scholen van Barmhartigheid te Menden bij Iserlohn (Westfalen)8%Eerste Hypothecaire 15-jarige Obligatielening Obligatien aan Toonder1930hfl.
17Genossenschaft der Brüder vom H. Franziskus zu Waldbreitbach Charitas Gesellschaft m.b.H. - Cochem-EbernachGenootschap van de Broeders van den H. Franciscus te Waldbreitbach (Rijnland)8%Eerste Hypothecaire 10-jarige Obligatielening Obligatien1925hfl.
18Genossenschaft der Cellitinnen nach der Regel des Hl. Augustinus zu KölnOrde der Zusters Augustinessen Moederhuis Kupfergasse te Keulen7%Eerste Hypothecaire 10-jarige Obligatielening Obligatien aan Toonder1928hfl.
19Genossenschaft der Schwestern Unserer Lieben Frau G.m.b.H. in Mülhausen (jetzt: Stadt Köln)Congregatie der Zusters van Onze Lieve Vrouw te Mülhausen7%Eerste Hypothecaire 10-jarige Geldleening Obligatien1928hfl.
20Genossenschaft der Töchter vom H. Kreuze -Aspel bei Rees (jetzt: Provinzial-Verwaltung der Genossenschaft der Töchter vom Hl. Kreuz, DüsseldorfGenossenschaft der Töchter vom H. Kreuze -Aspel bij Rees7%Eerste Hypothecaire Obligatielening met 20-jarigen looptijd1925hfl.
21Kath. Kirchengemeinde "Herz Jesu" in PaderbornR. K. Parochie von het H. Hart van Jezus te Paderborn8%Eerste Hypothecaire 10-jarige Geldleening Obligatien1926hfl.
22Kath. Kirchengemeinde St. Maria Magdalena zu Lütgendortmund bei DortmundR.-K. Kerkbestuur der Parochie van de H. Maria Magdalena te Lütgendortmund bij Dortmund7%Obligatielening Obligatien aan Toonder1927hfl.
23Katholisches Kranken- und Armenhaus Dreikönigen-Hospital -Köln-MülheimRoomsch Katholiek Ziekenhuis Driekoningen-Hospitaal Keulen-Mülheim7%Eerste Hypothecaire 15-jarige Obligatielening Obligatien aan Toonder1929hfl.
24Katholisches privates Lyzeum in Cleve E.V.Roomsch-Katholiek Lyceum te Kleef6%Eerste Hypothecaire 20-jarige Obligatielening Obligatien1927hfl.
25KettelerGesellschaft e.V. zu Bad NauheimBisshop von Ketteler-Stichting te Bad-Nauheim7%Eerste Hypothecaire 10-jarige Obligatielening Obligatien aan Toonder1929hfl.
26Kloster der Cellitinnen zur Hl. Gertrud mit dem Mutterhaus in DürenOrde der Zusters Augustinessen te Düren7 1/2%Eerste Hypothecaire 10-jarige Obligatielening Obligatien aan Toonder1927hfl.
27St. Marien-Hospital in Lünen a.d. LippeSt. Marien-Hospital te Lünen a/d Lippe7%Eerste Hypothecaire 15-jarige Obligatielening1929hfl.
28Verein für das St. Joseph-Stift, BremenSt. Jozef Stichting te Bremen8%10-jarige Geldleening Obligatien1929hfl.
29Westdeutsche Provinz des Ordens der ehrwürdigen Schwestern Carmelitessen des göttlichen Herzen Jesu Theresia Kinderhaus zu Neuss St. Josefsheim, Stiftung für heimatlose Kinder zu VechtaWest-Duitsche Provincie van de Orde der E. E. Zusters Carmelitessen van het goddelijk Hart van Jezus Theresia-Kinderhuis te Neuss7%Eerste Hypothecaire 10-jarige Obligatielening Obligatien aan Toonder1930hfl.
II. Begebungsland: Schweiz
(sämtlich auf sfrs. lautend)
Lfd. Nr.AusstellerUrsprünglicher ZinssatzBezeichnungAusgabe-Jahr
1Baden, Freistaat6 1/2%Teilschuldverschreibungen (Obligationen)1926
2Badische Girozentrale, öffentliche Bankanstalt des Badischen Sparkassen-und Giroverbandes in Mannheim (jetzt: Badische Kommunale Landesbank Girozentrale - Mannheim)6 1/2%Teilschuldverschreibungen1928
3Badische Landeselektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft (jetzt: Badenwerk A.G.) in Karlsruhe6%Teilschuldverschreibungen1928
4Badische Landeselektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft (jetzt: Badenwerk A.G.) in Karlsruhe6%Teilschuldverschreibungen1930
5Berliner Städtische Elektrizitätswerke A.G. (jetzt: Berliner Kraft- und Licht (Bewag)-Aktiengesellschaft)7%Teilschuldverschreibungen (Obligationen)1925
6Bochum, Stadt5%Teilschuldverschreibungen1926
7Dortmund, Stadt5%Teilschuldverschreibungen1926
8Elektrizitäts-Actien-Gesellschaft vorm. W. Lahmeyer & Co. - Frankfurt a.M.6%Teilschuldverschreibungen (Obligationen)1927
9Felten & Guilleaume Carlswerk Actien-Gesellschaft in Köln-Mülheim5 1/2%Teilschuldverschreibungen1927
10Freiburg im Breisgau, Stadt5%Teilschuldverschreibungen1926
11Gewerkschaft des Steinkohlenbergwerks Graf Schwerin zu Castrop-Rauxel, mit dem Verwaltungssitz in Bochum (jetzt: Bergbau-Aktiengesellschaft Lothringen)4 1/2%Verpflichtungsscheine1930
12Gewerkschaft des Steinkohlenbergwerks Graf Schwerin zu Castrop-Rauxel, mit dem Verwaltungssitz in Bochum (jetzt: Bergbau-Aktiengesellschaft Lothringen) -Zinstilgungsscheine1930
13Heidelberg, Stadt5%Teilschuldverschreibungen1926
14Hessische Eisenbahn-Aktiengesellschaft (Heag) in Darmstadt (jetzt: Hessische Elektrizitäts-Aktiengesellschaft Darmstadt)6 1/2%Teilschuldverschreibungen1929
15Karlsruhe, Stadt5%Teilschuldverschreibungen1926
16Konstanz, Stadt6%Teilschuldverschreibungen (Obligationen)1928
17Kraftübertragungswerke Rheinfelden5%Obligationen1927
18Kraftwerk Reckingen Aktiengesellschaft4 1/2%Obligationen1930
19Krefeld, Stadt5%Teilschuld verschreibungen1926
20Lech-Elektrizitätswerke Aktien-Gesellschaft, Augsburg7%Obligationen1926
21Lech-Elektrizitätswerke Aktien-Gesellschaft, Augsburg7%Obligationen1929
22Nordwestdeutsche Kraftwerke Aktiengesellschaft: siehe "Siemens" Elektrische Betriebe Aktiengesellschaft   
23Nürnberg, Stadt5%Teilschuldverschreibungen1926
24Rheinkraftwerk Albbruck-Dogern Aktiengesellschaft5 1/2%Obligationen1930
25Schluchseewerk Aktiengesellschaft6%Obligationen1929
26"Siemens" Elektrische Betriebe Aktiengesellschaft (jetzt: Nordwestdeutsche Kraftwerke Aktiengesellschaft)4 1/2%Teilschuldverschreibungen1908/ 36/41
27"Siemens" Elektrische Betriebe Aktiengesellschaft (jetzt: Nordwestdeutsche Kraftwerke Aktiengesellschaft)4 1/2%Teilschuldverschreibungen1912
28"Siemens" Elektrische Betriebe Aktiengesellschaft (jetzt: Nordwestdeutsche Kraftwerke Aktiengesellschaft)5%Teilschuldverschreibungen1913
29Tuchfabrik Lörrach Aktiengesellschaft5%Teilschuldverschreibungen1931
30Untere Iller Aktiengesellschaft in München6 1/2%Obligationen1928
31Wintershall Aktiengesellschaft in Berlin (Kali-Industrie-AG.)4 1/2%Inhaber-Teilschuldverschreibungen1924
32Württemberg, Freistaat6 1/2%Teilschuldverschreibungen1931
33Steinkohlenbergwerk Friedrich Heinrich Aktiengesellschaft - Lintfort, Kreis Mörs6%Inhaber-Teilschuldverschreibungen, Serie A1928
III. Begebungsland: Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
(sämtlich auf Pfund lautend)
Lfd. Nr.AusstellerZinssatzBezeichnungAusgabe-Jahr
in deutscher Bezeichnungin englischer Bezeichnung
1Berlin, StadtCity of Berlin6%Sterling Bonds1927
2Hamburg, HansestadtState of Hamburg6%Sterling Bonds1926
3Köln, StadtCity of Cologne6%Sterling Bonds1928
4Metallgesellschaft Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M. 6 1/2%Sterling Bonds1928
5München, StadtCity of Munich6%Sterling Bonds1928
6Preußische ElektrizitätsAktiengesellschaftPrussian Electric Company6%Sterling Bonds1928
7Provinzialverband der Provinz WestfalenProvince of Westphalia7%Sterling Bonds1926
8Deutsches Kalisyndikat G.m.b.H., BerlinThe Potash Syndicate of Germany7%25-Year Sinking Fund Gold Loan Series "A" Sterling Bonds1925
9Deutsches Kalisyndikat G.m.b.H., BerlinThe Potash Syndicate of Germany7%25-Year Sinking Fund Gold Loan Series "B" Sterling Bonds1926
10Deutsches Kalisyndikat G.m.b.H., BerlinThe Potash Syndicate of Germany6 1/2%25-Year Sinking Fund Gold Loan Series "C" Sterling Bonds1929
11Hamburger Wasserwerke G.m.b.H.Hamburg Waterworks6%Sterling Loan1928
IV. Begebungsland: Vereinigte Staaten von Amerika
(sämtlich auf $ lautend)
Lfd. Nr.AusstellerUrsprünglicher ZinssatzBezeichnungAusgabe-Jahr
in deutscher Bezeichnungin amerikanischer Bezeichnung
1Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft (AEG)General Electric Company, Germany7%Twenty-Year Sinking Fund Gold Debentures -Due January 15, 19451925
2Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft (AEG)General Electric Company, Germany6 1/2%Fifteen-Year Gold Sinking Fund Debentures - Due December 1, 19401925
3Allgemeine Elektricitäts-Gesellschaft (AEG)General Electric Company, Germany6%Twenty-Years Sinking Fund Gold Debentures - Due May 1, 19481928
4BayerischPfälzische StädteBavarian Palatinate Consolidated Cities, Germany7%External Serial Gold Bonds1926
5Bayern, FreistaatFree State of Bavaria6 1/2%Serial Gold Bonds1925
6Bayern, FreistaatFree State of Bavaria6 1/2%External Twenty Year Sinking Fund Gold Bonds - Due August 1, 19451925
7Berlin, StadtCity of Berlin6 1/2%Twenty-five Year Sinking Fund Gold Bonds - Due April First, 19501925
8Berlin, StadtCity of Berlin6%Thirty Year External Sinking Fund Gold Bonds - Due June 15, 19581928
9Berliner Städtische Elektrizitätswerke Akt.-Ges. (jetzt: Berliner Kraft- und Licht (Bewag)-Aktiengesellschaft)Berlin City Electric Company, Incorporated6 1/2%Twenty-five Year Sinking Fund Debentures - Due December 1, 19511926
10Berliner Städtische Elektrizitätswerke Akt.-Ges. (jetzt: Berliner Kraft- und Licht (Bewag)-Aktiengesellschaft)Berlin City Electric Company, Incorporated6 1/2%Thirty-Year Sinking Fund Debentures - Due February 1, 19591929
11Berliner Städtische Elektrizitätswerke Akt.-Ges. (jetzt: Berliner Kraft- und Licht (Bewag)-Aktiengesellschaft)Berlin City Electric Company, Incorporated6%Twenty-five Year Debentures - Due April 1, 19551930
12Bezirksverband Oberschwäbische ElektrizitätswerkeConsolidated Hydro-Electric Works of Upper Wurttemberg7%First Mortgage Thirty-Year Sinking Fund Gold Bonds - Due January 15, 19561926
13BraunkohlenIndustrie-Aktien-gesellschaft "Zukunft"Brown Coal Industrial Corporation "Zukunft"6 1/2%Sinking Fund Mortgage Gold Bonds Series A -Due April 1, 19531928
14Bremen, Freie HansestadtState of Bremen (Free Hanseatic City of Bremen)7%Ten-Year External Loan Gold Bonds - Due September 1, 19351925
15Central-Ausschuß für die Innere Mission der Deutschen Evangelischen Kirche(Protestant Church in Germany Welfare Institutions Loan)7%Twenty Year Secured Sinking Fund Gold Bonds1926
16Deutsch-Atlantische TelegraphengesellschaftGerman Atlantic Cable Company7%First Mortgage Twenty-Year Sinking Fund Gold Dollar Bonds - Due April 1, 19451925
17Deutsche Landesbankenzentrale AktiengesellschaftCentral Bank of German State & Provincial Banks, Inc.6%First Mortgage Secured Gold Sinking Fund Bonds Series A - Due August 1, 19521927
18Deutsche Landesbankenzentrale AktiengesellschaftCentral Bank of German State & Provincial Banks, Inc.6%Mortgage Secured Gold Sinking Fund Bonds Series B - Due October 1, 19511927
19Deutsche Landesbankenzentrale Aktiengesellschaft als Zentralagent für: Hannoversche Landeskreditanstalt, Landesbank der Provinz Schleswig-Holstein, Brandenburgische Provinzialbank und Giro-Zentrale, Landesbank der Rheinprovinz, Landesbank der Provinz Westfalen, Nassauische Landesbank, Badischen Sparkassen- und Giroverband, Badische Girozentrale, Württembergischen Sparkassen- und Giroverband und andere Kommunalbanken, Mittel- und Ost-deutschlandsCentral Bank of German State & Provincial Banks, Inc.6 1/2%German Provincial and Communal Banks Consolidated Agricultural Loan -Secured Sinking Fund Gold Bonds Series A -Due June 1, 19581928
20Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt Landwirtschaftliche ZentralbankGerman Central Bank for Agriculture7%First Lien Gold Farm Loan Sinking Fund Bonds - Due September 15, 19501925
21Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt Landwirtschaftliche ZentralbankGerman Central Bank for Agriculture6%Farm Loan Secured Gold Sinking Fund Bonds - Due July 15, 19601927
22Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt Landwirtschaftliche ZentralbankGerman Central Bank for Agriculture6%Farm Loan Secured Gold Sinking Fund Bonds - Second Series of 1927 - Due October 15, 19601927
23Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt Landwirtschaftliche ZentralbankGerman Central Bank for Agriculture6%Farm Loan Secured Gold Sinking Fund Bonds - Series A of 1928 - Due April 15, 19381928
24Deutscher Sparkassen- und GiroverbandGerman Savings Banks and Clearing Association7%German Consolidated Municipal Loan -Sinking Fund Secured Gold Bonds - Series of 1926 due 1947 - Due February 1, 19471926
25Deutscher Sparkassen- und GiroverbandGerman Savings Banks and Clearing Association6%German Consolidated Municipal Loan -Sinking Fund Secured Gold Bonds - Series due 19471928
26Dortmunder Wasserwerksgesellschaft m.b.H., Dortmunder Aktiengesellschaft für Gasbeleuchtung, Dortmunder Straßenbahnen G.m.b.H. (jetzt: Dortmunder Stadtwerke Aktiengesellschaft)Dortmund Municipal Utilities6 1/2%Twenty-Year Sinking Fund Mortgage Gold Bonds - Due October 1, 19481928
27Düsseldorf, StadtCity of Duesseldorf7%External Serial Gold Bonds1925
28Duisburg, StadtCity of Duisburg7%Serial Gold Bonds1925
29Elektrizitätswerk Unterelbe, AktiengesellschaftUnterelbe Power & Light Company6%Twenty-five Year Sinking Fund Mortgage Gold Bonds, Series A -Due April 1, 19531928
30Elektrowerke AktiengesellschaftElectric Power Corporation6 1/2%First Mortgage Sinking Fund Gold Bonds -Series Due 19501925
31Elektrowerke AktiengesellschaftElectric Power Corporation6 1/2%First Mortgage Sinking Fund Gold Bonds -Series Due 19531928
32Frankfurt am Main, StadtCity of Frankfort-on-Main7%Serial Gold Bonds External Loan of 19251925
33Frankfurt am Main, StadtCity of Frankfort-on-Main6 1/2%Twenty-five-Year Sinking Fund Gold Bonds Municipal External Loan of 1928 - Due May 1, 19531928
34Gas- und Eltwerke kommunale Aktiengesellschaft RecklinghausenMunicipal Gas and Electric Corporation of Recklinghausen7%First Mortgage Twenty-Year Sinking Fund Gold Bonds - Due December 1, 19471927
35Gesamtverband der acht bayerischen DiözesenRoman Catholic Church in Bavaria6 1/2%Twenty-Year Sinking Fund Gold Bonds Series A - Due March 1, 19461926
36Gesellschaft für elektrische Hoch-und Untergrundbahnen in Berlin -(jetzt: Berliner Verkehrs-Betriebe (BVG))Berlin Electric Elevated and Underground Railways Company6 1/2%Thirty-Year First Mortgage Sinking Fund Gold Bonds - Due October 1, 19561926
37Gesfürel (Gesellschaft für Elektrische Unternehmungen)Gesfürel6%Sinking Fund Gold Debentures - Due June 1, 19531928
38Großkraftwerk Mannheim AktienGesellschaft, Pfalzwerke AktiengesellschaftMannheim and Palatinate Electric Companies7%Fifteen-Year Sinking Fund Mortgage Gold Bonds - Due June 1, 19411926
39Gutehoffnungshütte, Aktienverein für Bergbau und Hüttenbetrieb; Gutehoffnungshütte Oberhausen Aktiengesellschaft"Good Hope Steel and Iron Works"7%Twenty-Year Sinking Fund Mortgage Gold Bonds - Due October 15, 19451925
40Hamburger Hochbahn AktiengesellschaftHamburg Elevated Underground and Street Railways Co.5 1/2%Ten-Year Gold Loan -Due June 1, 19381928
41Hamburger Staat (Freie und Hansestadt Hamburg)State of Hamburg (Free and Hanseatic City of Hamburg)6%Twenty-Year Gold Bonds - Due October 1, 19461926
42Hannover, StadtCity of Hanover7%Ten Year External Convertible Gold Bonds - Due November 1, 19391929
43Hannover, StadtCity of Hanover7%External Sinking Fund Gold Bonds - Due November 1, 19591929
44Harpener BergbauAktien-GesellschaftHarpen Mining Corporation6%Gold Mortgage Bonds, Series of 1929 - Due January 1, 19491929
45Harzwasserwerke der Provinz HannoverProvince of Hanover Harz Water Works6%Sinking Fund Gold Bonds, First Series -Due August 1, 19571927
46Harzwasserwerke der Provinz HannoverProvince of Hanover Harz Water Works6 1/2%Sinking Fund Gold Bonds, Second Series -Due February 1, 19491929
47Ilseder HütteIlseder Steel Corporation6%Gold Mortgage Bonds -Series of 1928 - Due August 1, 19481928
48Rudolph Karstadt AktiengesellschaftRudolph Karstadt, Incorporated6%First Mortgage Collateral Sinking Fund Bonds - Due November 1, 19431928
49Köln, StadtCity of Cologne6 1/2%Twenty-five Year Sinking Fund Gold Bonds - Due March 15, 19501925
50Königsberger Zellstoff-Fabriken und Chemische Werke Koholyt AktiengesellschaftKoholyt Corporation6 1/2%First (Closed) Mortgage Sinking Fund Gold Bonds1928
51Kommunale Landesbank in DarmstadtMunicipal Bank of the State of Hessen7%Serial Gold Bonds1925
52Lüneburger Kraft-, Licht- und Wasserwerke Gesellschaft mit beschränkter HaftungLuneburg Power, Light and Waterworks, Ltd.7%First Mortgage Twenty-Year Sinking Fund Gold Bonds - Due May 1, 19481928
53Mansfeld Aktiengesellschaft für Bergbau und HüttenbetriebMansfeld Mining and Smelting Company7%Fifteen Year (closed) Mortgage Sinking Fund Gold Bonds - Due May 1, 19411926
54"Miag" Mühlenbau und IndustrieAktiengesellschaft (jetzt: G.m.b.H.)Miag Mill Machinery Company7%Closed First Mortgage Thirty-Year Sinking Fund Gold Bonds - Due June 1, 19561926
55München, StadtCity of Munich7%Serial Gold Bonds1925
56Norddeutscher Lloyd (Bremen)North German Lloyd Bremen6%Twenty-Year Sinking Fund Gold Bonds - Due November 1, 19471927
57Norddeutscher Lloyd (Bremen)North German Lloyd Bremen4%Sinking Fund Bonds of 1933 - Due November 1, 19471933
58Nürnberg, StadtCity of Nuremberg6%External Twenty-five Year Sinking Fund Gold Bonds - Due August 1, 19521927
59Oberpfalzwerke Aktiengesellschaft für Elektrizitätsversorgung (jetzt: Energieversorgung Ostbayern Aktiengesellschaft)Oberpfalz Electric Power Corporation7%First Mortgage Sinking Fund Gold Bonds1926
60Oldenburg, FreistaatFree State of Oldenburg7%External Serial Gold Bonds1925
61Pfälzische Städte: siehe BayerischPfälzische Städte    
62Pfalzwerke Aktiengesellschaft: siehe Großkraftwerk Mannheim    
63Preußische ElektrizitätsAktiengesellschaft (Preußenelektra)Prussian Electric Company6%Sinking Fund Gold Debentures - Due February 1, 19541929
64Rhein-Elbe UnionRheinelbe Union7%Twenty-Year Sinking Fund Mortgage Gold Bonds - Due January 1, 19461926
65RheinischWestfälisches Elektrizitätswerk Aktien-GesellschaftRhine-Westphalia Electric Power Corporation7%Direct Mortgage Gold Bonds - Due November 1, 19501925
66RheinischWestfälisches Elektrizitätswerk Aktien-GesellschaftRhine-Westphalia Electric Power Corporation6%Direct Mortgage Gold Bonds - Due May 1, 19521927
67RheinischWestfälisches Elektrizitätswerk Aktien-GesellschaftRhine-Westphalia Electric Power Corporation6%Consolidated Mortgage Gold Bonds - Due August 1, 19531928
68RheinischWestfälisches Elektrizitätswerk Aktien-GesellschaftRhine-Westphalia Electric Power Corporation6%Consolidated Mortgage Gold Bonds - Due April 1, 19551930
69Rhein-Main-Donau AktiengesellschaftRhine-Main-Danube Corporation7%Sinking Fund Gold Debentures, Series A -Due September 1, 19501925
70Römisch-Katholische kirchliche Wohlfahrtseinrichtungen in Deutschland (Der Deutsche Caritasverband Eingetragener Verein, Die Katholische Schulorganisation Deutschlands (Landesausschuß Preußen) Eingetragener Verein und Der Reichsverband der Katholischen Gesellenhäuser, Lehrlings- und Ledigenheime Eingetragener Verein)Roman Catholic Church Welfare Institutions in Germany7%Twenty-Year Secured Sinking Fund Gold Bonds1926/28
71Ruhrchemie AktiengesellschaftRuhr Chemical Corporation6%Sinking Fund Mortgage Bonds, Series A - Due April 1, 19481928
72Ruhrgas AktiengesellschaftRuhr Gas Corporation6 1/2%Secured Sinking Fund Bonds, Series A - Due October 1, 19531928
73RuhrwohnungsbauAktiengesellschaftRuhr Housing Corporation6 1/2%First Mortgage Sinking Fund Bonds - Due November 1, 19581928
74Leonhard Tietz Aktiengesellschaft (jetzt: Westdeutsche Kaufhof Aktiengesellschaft)Leonhard Tietz, Incorporated7 1/2%Twenty-Year Mortgage Gold Bonds1926
75Vereinigte Badische StädteConsolidated Municipalities of Baden7%External Sinking Fund Gold Bonds - Due January 1, 19511926
76Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen G.m.b.H. (jetzt: Aktiengesellschaft)Westphalia United Electric Power Corporation6%First Mortgage Sinking Fund Gold Bonds, Series A - Due January 1, 19531928
77Vereinigte Industrieunternehmungen Aktiengesellschaft (Viag)United Industrial Corporation (Viag)6%Hydro-Electric First (Closed) Mortgage Sinking Fund Gold Bonds1925
78Vereinigte Industrieunternehmungen Aktiengesellschaft (Viag)United Industrial Corporation (Viag)6 1/2%Sinking Fund Gold Debentures1926
79Vereinigte Stahlwerke AktiengesellschaftUnited Steel Works Corporation6 1/2%25-Year Sinking Fund Mortgage Gold Bonds, Series A - Due June 1, 19511926
80Vereinigte Stahlwerke AktiengesellschaftUnited Steel Works Corporation6 1/2%25-Year Sinking Fund Mortgage Gold Bonds, Series C - Due June 1, 19511926
81Vereinigte Stahlwerke AktiengesellschaftUnited Steel Works Corporation6 1/2%20-Year Sinking Fund Debentures, Series A -Due July 1, 19471927
82Vestische Kleinbahnen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Vestische Straßenbahn G.m.b.H.)Vesten Electric Railways Company7%First Mortgage Twenty Year Sinking Fund Gold Bonds - Due December 1, 19471927
83Wasserwirtschaft im RheinischWestfälischen Industriegebiet (Ruhrkohlenbezirk), G.m.b.H.Rhine-Ruhr Water Service Union6%Twenty-five Year Sinking Fund External Gold Debentures - Due January 1, 19531928
84WohnhausGrundstücks-Verwertungs-Aktiengesellschaft am Lehniner PlatzHousing and Realty Improvement Company, Berlin7%First (Closed) Mortgage Twenty Year Sinking Fund Gold Bonds1926
85Württembergische Städte und Gemeinden(State of Wurttemberg Consolidated Municipal External Loan of 1925)7%Serial Gold Bonds1925
86Heidelberg, StadtCity of Heidelberg7 1/2%External Twenty-five Year Sinking Fund Gold Bonds - Due July 1, 19501925
87Siemens & Halske Aktiengesellschaft; Siemens-Schuckertwerke, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (jetzt: Aktiengesellschaft)Siemens & Halske Stock Corporation; Siemens-Schuckertwerke Company, Limited6 1/2%Twenty-five Year Sinking Fund Gold Debentures - Due September 1, 19511926
88Siemens & Halske AktiengesellschaftSiemens & Halske Stock Corporation6%Participating Debentures, Series A -Due January 15, 19301930

Jur. Bezeichnung
AuslWBG
Pub. Bezeichnung
AuslWBG
Veröffentlicht
25.08.1952
Fundstellen
1952, 553: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474