AUG§1Abs2Bek 7
Siebente Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
- 1.
- In den Vereinigten Staaten von Amerika:OhioNevada
- 2.
- In Kanada:Ontario
Der Bundesminister der Justiz
Jur. Bezeichnung
AUG§1Abs2Bek 7
Veröffentlicht
17.10.1989
Fundstellen
1989, 1924: BGBl I