AUG§1Abs2Bek 14
Vierzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
- 1.
- in den Vereinigten Staaten von Amerika, beschränkt auf Kindesunterhalt, im Verhältnis zuColorado undVirginia;
- 2.
- in Kanada im Verhältnis zuNeuschottland.
Der Bundesminister der Justiz
Jur. Bezeichnung
AUG§1Abs2Bek 14
Veröffentlicht
14.08.1992
Fundstellen
1992, 1585: BGBl I