AbLaV

Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten

Auf Grund des § 13 Absatz 4a Satz 5 bis 8 und Absatz 4b des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe f des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages:

Diese Rechtsverordnung verpflichtet die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Durchführung von Ausschreibungen im Sinne von § 13 Absatz 4a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und zur Annahme eingegangener Angebote zum Erwerb von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten bis zu einer Gesamtabschaltleistung von 3 000 Megawatt. Es werden die Anforderungen an die Verträge über den Erwerb von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten, die Kriterien für wirtschaftliche und technisch sinnvolle Angebote im Sinne von § 13 Absatz 4b Satz 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, das Verfahren zu Ausschreibung und zum Abruf der Abschaltleistung, die Vergütung für abschaltbare Lasten sowie die Durchführung des Belastungsausgleichs, die Berichtspflicht der Bundesnetzagentur und besondere Pflichten der Vertragsparteien näher ausgestaltet.

Als abschaltbare Lasten im Sinne dieser Verordnung gelten eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie (Verbrauchseinrichtungen), wobei

1.
die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung oder aus einem geschlossenen Verteilernetz mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt erfolgt und
2.
an der Verbrauchseinrichtung die Verbrauchsleistung auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduziert werden kann (Abschaltleistung).

(1) Vertragliche Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern von Abschaltleistungen aus abschaltbaren Lasten gelten bis zur Gesamtleistung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 als wirtschaftlich sinnvoll im Sinne von § 13 Absatz 4b Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn sie die in § 4 genannten Vergütungsgrundsätze beachten.

(2) Vertragliche Vereinbarungen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anbietern von Abschaltleistungen aus abschaltbaren Lasten gelten als technisch sinnvoll im Sinne von § 13 Absatz 4b Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die abschaltbaren Lasten, die Gegenstand der jeweiligen Vereinbarungen sind, den technischen Anforderungen der §§ 5 bis 7 genügen.

(1) Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten im Sinne von § 2 (Anbieter) erhalten, wenn sie sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertragungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen dieser Verordnung genügen, die in den Absätzen 2 und 3 genannten Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung (Arbeitspreis).

(2) Der monatliche Leistungspreis im Sinne von Absatz 1 beträgt 2 500 Euro pro Megawatt Abschaltleistung für die Bereitstellung der Abschaltleistung.

(3) Der Arbeitspreis im Sinne von Absatz 1 muss mindestens 100 und darf höchstens 400 Euro pro Megawattstunde betragen.

(4) Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines Leistungspreises aus den Absätzen 1 und 2 wird bei einer Vereinbarung über Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten unabhängig davon fällig, inwieweit der Betreiber des Übertragungsnetzes die Abschaltleistung abruft.

(5) Die Abschaltleistung wird während des Abrufs mess- oder zählertechnisch erfasst; die elektrische Energie, die von den abschaltbaren Lasten durch den Abruf der Abschaltleistung nicht verbraucht wird, wird dem Betreiber von Übertragungsnetzen per Fahrplan geliefert.

(1) Ungeachtet weiterer Anforderungen aus dieser Verordnung können abschaltbare Lasten nur dann Präqualifikationen nach § 9 durchlaufen und an Ausschreibungsverfahren gemäß § 8 teilnehmen, wenn

1.
die insgesamt angebotene Abschaltleistung nachweisbar mindestens 50 Megawatt beträgt (Mindestleistung) und
2.
die Abschaltleistung nachweisbar
a)
innerhalb von einer Sekunde automatisch frequenzgesteuert bei Unterschreiten einer vorgegebenen Netzfrequenz und unverzögert ferngesteuert durch den Betreiber des Übertragungsnetzes (sofort abschaltbare Lasten) oder
b)
innerhalb von 15 Minuten ferngesteuert durch den Betreiber des Übertragungsnetzes (schnell abschaltbare Lasten)
in gemäß Nummer 3 notwendigem Umfang herbeigeführt werden kann (technische Verfügbarkeit) und
3.
der Abruf der Abschaltleistung nachweisbar erfolgen kann für die Dauer von
a)
mindestens jeweils 15 Minuten zu einem beliebigen Zeitpunkt mehrmals am Tag in beliebigen Abständen bis zur Dauer von einer Stunde pro Tag mindestens viermal die Woche, wobei bei Erreichen der Dauer von einer Stunde pro Tag zwischen den Abschaltungen an zwei Folgetagen mindestens zwölf Stunden liegen müssen, oder
b)
mindestens vier Stunden am Stück zu einem beliebigen Zeitpunkt einmal alle sieben Tage, wobei zwischen den Abschaltungen mindestens 48 Stunden liegen müssen, oder
c)
mindestens acht Stunden am Stück zu einem beliebigen Zeitpunkt einmal alle 14 Tage, wobei zwischen den Abschaltungen mindestens sieben Tage liegen müssen, und
4.
der Abruf nachweisbar für mindestens 16 Stunden im Erbringungszeitraum herbeigeführt werden kann und
5.
die Abschaltleistung nach den Nummern 1 bis 4 grundsätzlich an allen Tagen bis auf maximal vier Tage pro Monat zur Verfügung gestellt werden kann (technische Mindestverfügbarkeit) und
6.
vom Anbieter sichergestellt werden kann, dass die Einspeiseleistung von Erzeugungseinrichtungen im Bilanzkreis der abschaltbaren Last infolge des Abrufs der Abschaltleistung nicht verringert wird.

(2) Die Mindestleistung aus Absatz 1 Nummer 1 muss von einer oder in Summe von maximal bis zu fünf Verbrauchseinrichtungen, die im Wirkungsbereich eines Höchstspannungsknotens liegen, erreicht werden, wobei mehrere Verbrauchseinrichtungen ein Konsortium bilden und durch einen in der Vereinbarung zu benennenden Konsortialführer vertreten werden (Zusammenlegung). Das Konsortium wird bei einer Ausschreibung als einzelner Anbieter behandelt.

(1) Bei einer Zusammenlegung muss jede Verbrauchseinrichtung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 auf gleiche Art und Weise erfüllen.

(2) Die Zusammenlegung ist nur zulässig, um die Mindestleistung aus § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen. Eine Zusammenlegung von Verbrauchseinrichtungen mit Abschaltleistungen von mehr als 50 Megawatt ist nicht zulässig.

(3) Eine Zusammenlegung für Verbrauchseinrichtungen, die in unterschiedlichen Netzgruppen eines Betreibers von Verteilernetzen oder bei unterschiedlichen Betreibern von Verteilernetzen angeschlossen sind, ist nicht zulässig.

(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss die Abschaltleistung für abschaltbare Lasten nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a an dem Tag nicht zur Verfügung gestellt werden, für den eine Vermarktung dieser abschaltbaren Lasten am börslichen Großhandelsmarkt für Strom für den Folgetag bei einem Strompreis, der mindestens in einer Viertelstunde über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 3 liegt, oder eine Vermarktung am Markt für positive Regelleistung erfolgt ist. Die Vermarktung nach Satz 1 steht einem Abruf nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a mit einer Dauer von einer Stunde für den Zeitraum dieses Tages gleich; der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht dadurch nicht.

(2) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss die Abschaltleistung für abschaltbare Lasten nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b für die sieben aufeinanderfolgenden Tage nicht zur Verfügung gestellt werden, die mit dem Tag beginnen, für den eine Vermarktung dieser abschaltbaren Lasten am börslichen Großhandelsmarkt für Strom für den Folgetag bei einem Strompreis, der mindestens in einer Viertelstunde über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 3 liegt, oder eine Vermarktung am Markt für positive Regelleistung erfolgt ist. Die Vermarktung nach Satz 1 steht einem Abruf nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Dauer von vier Stunden für den Zeitraum dieser sieben Tage gleich; der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht dadurch nicht.

(3) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss die Abschaltleistung für abschaltbare Lasten nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c für die 14 aufeinanderfolgenden Tage nicht zur Verfügung gestellt werden, die mit dem Tag beginnen, für den eine Vermarktung dieser abschaltbaren Lasten am börslichen Großhandelsmarkt für Strom für den Folgetag bei einem Strompreis, der mindestens in einer Viertelstunde über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 3 liegt, oder eine Vermarktung am Markt für positive Regelleistung erfolgt ist. Die Vermarktung nach Satz 1 steht einem Abruf nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b mit einer Dauer von acht Stunden für den Zeitraum dieser 14 Tage gleich; der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht dadurch nicht.

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schreiben gemeinsam einmal monatlich deutschlandweit für einen Erbringungszeitraum vom jeweils ersten Tag des Monats 0.00 Uhr bis zum letzten Tag des Monats 24.00 Uhr eine Abschaltleistung von 1 500 Megawatt an sofort abschaltbaren Lasten sowie eine Abschaltleistung von 1 500 Megawatt an schnell abschaltbaren Lasten aus.

(2) Die Ausschreibung der abschaltbaren Lasten erfolgt in jedem Monat nach einem durch die Betreiber von Übertragungsnetzen erstellten und veröffentlichten Ausschreibungskalender jeweils frühestens zwei Wochen vor dem und für den Folgemonat.

(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen richten dazu unverzüglich eine internetbasierte elektronische Ausschreibungsplattform vergleichbar der für Regelenergie ein.

(1) Zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren sind nur die Anbieter berechtigt, die in einem Vorverfahren eine Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 abgeschlossen haben.

(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schließen bundeseinheitliche Rahmenvereinbarungen nach Absatz 1 mit denjenigen Anbietern von Abschaltleistungen aus abschaltbaren Lasten in ihrer jeweiligen Regelzone ab, die ihnen nachgewiesen haben, dass

1.
die Verbrauchseinrichtungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und
2.
die weiteren Anforderungen, die Betreiber von Übertragungsnetzen nach Absatz 3 stellen, erfüllt werden.

(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen zusätzlich zu den in dieser Verordnung genannten Anforderungen weitere für alle Anbieter gleichermaßen geltende Anforderungen fest, die zur Einbindung abschaltbarer Lasten in die Netzbetriebsführung nach dieser Verordnung zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erforderlich sind (spezielle Präqualifikationskriterien). Als spezielle Präqualifikationskriterien sind insbesondere festzulegen:

1.
verbindliche technische Vorgaben für abschaltbare Lasten und ihre kommunikative Anbindung, ihre Fernsteuerbarkeit und ihre Erreichbarkeit;
2.
Vorgaben für Datenformate und Übermittlungsdaten;
3.
Anforderungen an den Nachweis zur Erreichbarkeit der technischen Mindestverfügbarkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 5;
4.
Anforderungen an die technische und organisatorische Befähigung zur Zusammenlegung nach § 5 Absatz 2;
5.
Anforderungen an den Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen der §§ 5 bis 7;
6.
Vorgaben für Einschalt- und Ausschaltfrequenzen für sofort abschaltbare Lasten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a;
7.
Anforderungen an die Erbringung und den Nachweis zur Erbringung der Abschaltleistung nach § 2 Nummer 2;
8.
Kriterien für die Erbringung aus dem unterlagerten Netz;
9.
Kriterien für die Erbringung aus Bilanzkreisen, bei denen der Anbieter nicht Bilanzkreisverantwortlicher ist.

(1) Anbieter können auf eine Ausschreibung der Betreiber von Übertragungsnetzen am Tag der Ausschreibung bis 11.00 Uhr Angebote für Vereinbarungen über abschaltbare Lasten im Sinne diese Verordnung abgeben.

(2) Die Angebote der Anbieter nach Absatz 1 müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.
die Höhe der Abschaltleistung in Megawatt,
2.
einen für den Ausschreibungszeitraum konstanten Arbeitspreis von mindestens 100 Euro pro Megawattstunde bis maximal 400 Euro pro Megawattstunde,
3.
eine Zuordnung zu sofort oder schnell abschaltbaren Lasten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2,
4.
eine Abrufoption nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 unter Angabe der maximalen Abschaltdauer pro Monat nach § 5 Absatz 1 Nummer 4,
5.
die im Angebotsmonat geplanten technischen Verfügbarkeiten der Abschaltleistung mit Gründen und Nachweisen für Zeiträume, in denen die technische Verfügbarkeit nicht gewährleistet ist.

(3) Anbieter können mehrere Angebote abgeben und ihre präqualifizierte Abschaltleistung auf Angebotsgrößen von mindestens 50 Megawatt aufteilen; die Angebotsgröße darf 200 Megawatt nicht übersteigen. Die angebotene Abschaltleistung muss ein ganzzahliges Vielfaches von einem Megawatt sein.

(4) Mit einem sich auf eine Ausschreibung beziehenden Angebot erklären die Anbieter, dass die angebotenen abschaltbaren Lasten den Anforderungen dieser Verordnung und den speziellen Präqualifikationskriterien der Betreiber von Übertragungsnetzen entsprechen. Für ein vorsätzlich oder grob fahrlässig erstelltes wahrheitswidriges Angebot schließen die Betreiber von Übertragungsnetzen den Anbieter für die Dauer eines Jahres vom Angebotsverfahren aus.

(5) Mit einem sich auf eine Ausschreibung beziehenden Angebot erklären die Anbieter sich einverstanden, ein Restabrufkonto zu führen, das Auskunft gibt über das für Abschaltungen im Ausschreibungszeitraum noch zur Verfügung stehende Zeitvolumen.

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen müssen bis zu einer Gesamtabschaltleistung von 1 500 Megawatt für sofort abschaltbare Lasten und 1 500 Megawatt für schnell abschaltbare Lasten Zuschläge für ordnungsgemäße Angebote nach § 10 erteilen. Darüber hinausgehende Zuschläge sind nur für jeweils ein weiteres Angebot zulässig, wenn die in Satz 1 genannten Höchstgrenzen ohne diesen weiteren Zuschlag nicht erreicht sind. Die Zuschläge erfolgen jeweils einzeln für sofort abschaltbare Lasten und schnell abschaltbare Lasten auf Basis der Höhe der in den Angeboten enthaltenen Arbeitspreise beginnend mit dem niedrigsten. Bei Gleichheit des Arbeitspreises entscheidet die systemtechnische Wirksamkeit. Bei gleicher systemtechnischer Wirksamkeit entscheidet der Zeitpunkt des Angebotseingangs über den Zuschlag.

(2) Mit der Zuschlagserteilung erfolgt die Vergabe einer Identifikationsnummer (ID) durch die Betreiber von Übertragungsnetzen und es entsteht gegen den Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regelzone sich die abschaltbare Last befindet, der Anspruch auf Zahlung des Leistungspreises nach § 4 Absatz 1 und 2.

(1) Die Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten, die den Zuschlag erhalten haben, melden dem Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem die Vereinbarung über die Abschaltleistung besteht, täglich bis 14.30 Uhr verbindlich für den Folgetag die technische Verfügbarkeit der Abschaltleistung und die Vermarktung im Sinne von § 7. Verändert sich die technische Verfügbarkeit zu einem späteren Zeitpunkt, ist diese unverzüglich nachzumelden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen die Inhalte der Meldung der Verfügbarkeit fest. Die Meldung muss neben den in § 10 Absatz 2 genannten insbesondere folgende Informationen enthalten:

1.
Identifikationsnummer nach § 11 Absatz 2,
2.
Informationen zum Restabrufkonto nach § 10 Absatz 5,
3.
Gründe bei nicht gemeldeter technischer Verfügbarkeit im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2.
Im Falle eines Konsortiums im Sinne von § 5 Absatz 2 durch Zusammenlegung erfolgt die Meldung für die gesamte Abschaltleistung nach den Vorgaben der Betreiber der Übertragungsnetze durch den Konsortialführer oder den benannten Verantwortlichen.

(2) Ist das Restabrufkonto aufgebraucht, darf sich der Anbieter nicht mehr als verfügbar melden und hat auch technisch für die Nichtverfügbarkeit der Abschaltleistung durch Herbeiführen der Nichterreichbarkeit nach Rücksprache mit dem Betreiber von Übertragungsnetzen zu sorgen.

(1) Für den Abruf der Abschaltleistung durch die Betreiber von Übertragungsnetzen gelten die Anforderungen von § 5 Absatz 1 entsprechend.

(2) Für abschaltbare Lasten nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c gilt jeder Abruf unabhängig von seiner tatsächlichen Dauer als Abruf in Höhe der Mindestdauer.

(3) Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises entsteht mit dem Abruf der Abschaltleistung; die Fälligkeit richtet sich nach § 15 Absatz 2.

(4) Nach dem Abruf ist das Erhöhen der Verbrauchsleistung nur in Abstimmung mit dem Betreiber des Übertragungsnetzes zulässig, mit dem die Vereinbarung über die Abschaltleistungen besteht.

(1) Der Anspruch des Anbieters der Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten auf Zahlung eines Leistungspreises aus § 4 Absatz 1 besteht bezogen auf den Ausschreibungszeitraum anteilig für die Tage der ganztägigen technischen Verfügbarkeit und für die Zeiträume nach § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 bei Vermarktung der abschaltbaren Last am börslichen Großhandelsmarkt für Strom.

(2) Besteht im Erbringungszeitraum an mehr als fünf Tagen pro Monat keine ganztägige technische Verfügbarkeit oder wird die Meldung nach § 12 Absatz 1 unterlassen, so entfällt der Anspruch auf Zahlung des Leistungspreises vollständig für den gesamten Erbringungszeitraum; Tage, an denen keine technische Verfügbarkeit aufgrund einer Vermarktung nach § 7 gemeldet wurden, werden dabei nicht berücksichtigt.

(3) Der Anspruch des Anbieters von Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten auf Zahlung eines Leistungspreises aus § 4 Absatz 1 entfällt rückwirkend zum Beginn des Ausschreibungszeitraums für die Dauer eines Jahres im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Meldepflichten aus § 13 und der Verpflichtung aus § 15 Absatz 1.

(1) Anbieter haben den Betreibern von Übertragungsnetzen zur Überprüfung der verfügbaren Abschaltleistung zum 20. eines Monats für den Vormonat vollständige Lastaufzeichnungen der Verbrauchseinrichtungen mit minutengenauer Auflösung zur Verfügung zu stellen.

(2) Ansprüche auf Zahlung des Leistungspreises und auf Zahlung des Arbeitspreises werden 20 Werktage nach Beendigung des Erbringungszeitraums fällig.

(3) Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung dürfen nicht aufgrund von Abschaltungen nach dieser Verordnung versagt werden; die für die Netzentgeltbefreiung maßgebliche Benutzungsstundenzahl und der Stromverbrauch werden durch Abruf der Abschaltleistung nicht reduziert.

(4) Die Kosten der für den Abruf notwendigen Kommunikationsanbindung sowie die Kosten von Frequenzrelais und weiterer erforderlicher technischer Ausrüstung der abschaltbaren Lasten zur Erfüllung der Präqualifikationskriterien trägt der Anbieter.

(5) Betreiber von Übertragungsnetzen haben das Recht, den Abruf der Abschaltleistung jederzeit während der nach § 13 Absatz 1 gemeldeten technischen Verfügbarkeit auch mehrfach testweise durchzuführen. Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises gemäß § 4 Absatz 1 besteht auch in diesem Fall.

(6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlichen unverzüglich alle Daten, die zur Schaffung von Markttransparenz erforderlich sind, insbesondere Anzahl und Umfang der geschlossenen Rahmenvereinbarungen, die Ergebnisse der Auktionen sowie Informationen zum erfolgten Abruf. Bei der Art und Aggregation der Daten ist dabei die Vertraulichkeit der schutzbedürftigen Daten der einzelnen Anbieter zu gewährleisten. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung die Art und Aggregation der zu veröffentlichenden Daten regeln.

(7) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haften nicht für Schäden beim Anbieter, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung entstehen.

Die Nutzung einer vertraglich vereinbarten Abschaltleistung ist nur in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen nachgelagerten Elektrizitätsverteilernetzes zulässig, in das die abschaltbare Last eingebunden ist; § 14 Absatz 1c Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Zum Ablauf des 27. Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung berichtet die Bundesnetzagentur dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Anwendung dieser Verordnung. In ihrem schriftlichen Bericht überprüft die Bundesnetzagentur, ob und inwiefern freiwillige Vereinbarungen von abschaltbaren Lasten mit Betreibern von Übertragungsnetzen nach dieser Rechtsverordnung geeignet und erforderlich waren, um Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu beseitigen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Bundesnetzagentur bei der Erfüllung ihrer Berichtspflicht angemessen zu unterstützen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet diesen Bericht der Bundesregierung und dem Bundestag innerhalb von zwei Monaten zu.

(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich erfolgt dabei entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in dessen § 26 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für bestimmte Letztverbrauchergruppen keine Anwendung finden; Zahlungen und Aufwendungen ab Inkrafttreten dieser Verordnung sind verzinst zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für Zahlungen, die für den Abruf der Abschaltleistung zur Sicherstellung des Leistungsgleichgewichts erforderlich sind.

(2) Zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung der Maßnahmen nach § 13 Absatz 4a und 4b des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen über die Ermittlung und Verrechnung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Zahlungen und Aufwendungen. Die Umlage nach Absatz 1 kann mit anderen Entgeltbestandteilen durch Festlegung nach § 30 Absatz 2 Nummer 6 der Stromnetzentgeltverordnung zusammen erhoben werden.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am Tag des Inkrafttretens einer neuen Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten und spätestens am 1. Oktober 2016 außer Kraft.

Jur. Bezeichnung
AbLaV
Veröffentlicht
28.12.2012
Fundstellen
2012, 2998: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 16.6.2016 I 1359
Sonst: Die V tritt gem. § 19 Satz 2 am 1.1.2016 außer Kraft; die Geltung dieser V ist durch § 19 Satz 2 idF d. Art. 1 V v. 18.12.2015 I 2356 über den 31.12.2015 hinaus bis zum 30.6.2016 u. durch § 19 Satz 2 idF d. Art. 1 V v. 16.6.2016 I 1359 über den 30.6.2016 hinaus bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten und spätestens bis zum 30.9.2016 verlängert worden