BADVZustAnO

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) überträgt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, auf das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, soweit diese Behörde den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat.

Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) überträgt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, soweit es nach § 1 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz behält sich im Einzelfall vor, die Befugnisse und die Vertretung nach den §§ 1 und 2 selbst auszuüben.

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1346) außer Kraft. Für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten, die sich aus der Allgemeinen Anordnung vom 27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1346) und der Allgemeinen Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 814) ergeben.

Jur. Bezeichnung
BADVZustAnO
Pub. Bezeichnung
BADVZustAnO
Veröffentlicht
29.07.2013
Fundstellen
2013, 2854: BGBl I