AuswAusnV 1

Erste Verordnung über Ausnahmen von dem Verbot der auslandsunterstützten Auswanderung

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Auswandererschutzgesetzes vom 26. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 774) wird verordnet:

Die Beförderung und der Abschluß von Verträgen über die Beförderung von Auswanderern, für die von der Australischen Regierung nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Australischen Bundes über die unterstützte Wanderung vom 21. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 1103) der Beförderungspreis ganz oder teilweise gezahlt wird oder Darlehen zur Zahlung des Beförderungspreises gewährt werden, sind erlaubt.

Die Beförderung und der Abschluß von Verträgen über die Beförderung von Auswanderern, für die vom Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische Auswanderung nach Maßgabe des Artikels 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 seiner Satzung vom 19. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1318) der Beförderungspreis ganz oder teilweise gezahlt wird oder Darlehen zur Zahlung des Beförderungspreises gewährt werden, sind erlaubt.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Auswandererschutzgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1975 in Kraft.

Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit

Jur. Bezeichnung
AuswAusnV 1
Veröffentlicht
25.07.1975
Fundstellen
1975, 2079: BGBl I