AuslZuschlV 2010(AuslZuschlV)

Auslandszuschlagsverordnung

Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen

Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:

(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag anstelle des Grundgehalts nach dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag. Im Übrigen ist § 42 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zu beachten.

(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.

Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten oder Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Lebenspartner.

(1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:

1.
bis zu 300 Euro, wenn es sich um einen Dienstort mit einer außerordentlich hohen Rate an Gewaltdelikten handelt,
2.
bis zu 400 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines örtlichen bewaffneten Konflikts oder unmittelbar von einer Naturkatastrophe, einer von Menschen verursachten Katastrophe oder einer Epidemie betroffen ist,
3.
bis zu 600 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts betroffen ist und die staatliche Ordnung stark beeinträchtigt ist oder wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort auf Grund von organisiertem gewaltsamem Widerstand oder Terror besonders gefährdet sind,
4.
bis zu 700 Euro, wenn der Dienstort unmittelbar und gegenwärtig von einem bewaffneten Konflikt betroffen ist und die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen beispielsweise durch Kampfhandlungen, Luftangriffe oder Raketenbeschuss konkret gefährdet sind,
5.
bis zu 500 Euro, wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort von kurzfristig auftretenden zusätzlichen materiellen Belastungen betroffen sind.
Den Zuschlag erhalten Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten nur, wenn sie für diesen Dienstort Anspruch auf Auslandsdienstbezüge haben. Er wird während eines Heimaturlaubs, eines Erholungsurlaubs und sonstiger Abwesenheit vom Dienstort nicht gezahlt, außer in Fällen besonderer fürsorgerischer Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge von bis zu vier aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Der Zuschlag erhöht sich für jede nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person um 10 Prozent,
1.
sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorübergehend aufhält und
2.
soweit der Zuschlag und der Erhöhungsbetrag zusammen 700 Euro monatlich nicht überschreiten.

(2) Um eine den Anforderungen entsprechende Besetzung eines Dienstpostens im Ausland sicherzustellen, kann ein Zuschlag von bis zu 500 Euro monatlich festgesetzt werden, wenn der Dienstposten wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden kann. Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren. Der Zuschlag wird nur der Person gewährt, mit der der Dienstposten besetzt wird. Er wird vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens aber vier Jahre. Er wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.

(3) Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 können nebeneinander gewährt werden. Übersteigt die Summe der Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 den Betrag von 700 Euro je beschäftigte Person und Monat, ist der Zuschlag nach Absatz 2 zu kürzen. Die Zuschläge unterliegen dem Kaufkraftausgleich.

(4) Die oberste Dienstbehörde setzt die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 und die Zeiträume, für die die Zuschläge gewährt werden, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen fest. Wird ein Zuschlag nach Absatz 1 im Ressorteinvernehmen durch das Auswärtige Amt festgesetzt, können andere oberste Dienstbehörden den festgesetzten Zuschlag ohne erneute Einholung des Ressorteinvernehmens für ihren Geschäftsbereich übernehmen.

Teilen sich Ehegatten, die auf Grund unterschiedlicher Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen unterschiedlichen Grundgehaltsspannen nach der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz zuzuordnen sind, einen Arbeitsplatz, richtet sich die Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten.

(1) Maßgebliche Dienstbezüge für den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
3.
die Amts- und Stellenzulagen,
4.
der Auslandszuschlag für die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.

(2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland informiert die entsendende Dienststelle die für die Besoldungsfestsetzung zuständige Stelle, wenn die Frist des § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt ist. Dienstzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet worden sind, sind berücksichtigungsfähig.

(1) Verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um 6 Prozent ihrer Dienstbezüge erhöhten Auslandszuschlag, wenn sie mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort einen gemeinsamen Haushalt führen und Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes haben.

(2) Zu den Dienstbezügen gehören:

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
3.
die Amts- und Stellenzulagen,
4.
der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste neben der Empfängerin oder dem Empfänger von Auslandsdienstbezügen berücksichtigungsfähigen Person nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes,
5.
der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(3) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte erwerbstätig, wird das im Kalenderjahr erzielte Nettoerwerbseinkommen auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags für dieses Kalenderjahr angerechnet, soweit es das Zwölffache der monatlichen Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt. Nettoerwerbseinkommen im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus:

1.
Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes),
2.
Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes),
3.
selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und
4.
nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes).

Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, können den erhöhten Auslandszuschlag nach § 5 auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen erhalten, soweit diese im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder der Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen mitwirken.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 803 – 809)



StaatDienstortZonenstufe
123
Abschnitt 1
Europa
  1AlbanienTirana11
  2BelgienBrüssel 2
  3Bosnien und HerzegowinaSarajewo10
  4BulgarienSofia 9
  5DänemarkKopenhagen 1
  6EstlandTallinn 7
  7FinnlandHelsinki 3
  8FrankreichParis 2
  9Bordeaux 2
 10Lyon 2
 11Marseille 2
 12Straßburg 2
 13GriechenlandAthen 4
 14Thessaloniki 4
 15IrlandDublin 1
 16IslandReykjavik 3
 17ItalienRom 2
 18Mailand 2
 19KosovoPristina12
 20KroatienZagreb 9
 21LettlandRiga 7
 22LitauenWilna 7
 23LuxemburgLuxemburg 1
 24MaltaValletta 4
 25MazedonienSkopje10
 26MoldauChisinau10
 27MontenegroPodgorica11
 28NiederlandeDen Haag 1
 29Amsterdam 1
 30NorwegenOslo 3
 31ÖsterreichWien 1
 32PolenWarschau 3
 33Breslau 4
 34Danzig 4
 35Krakau 4
 36Oppeln 5
 37PortugalLissabon 2
 38RumänienBukarest 9
 39Hermannstadt10
 40Temeswar 9
 41RusslandMoskau 9
 42Jekaterinburg11
 43Kaliningrad11
 44Nowosibirsk11
 45St. Petersburg10
 46SchwedenStockholm 2
 47SchweizBern 1
 48Genf 1
 49SerbienBelgrad10
 50Slowakische RepublikPressburg 3
 51SlowenienLaibach 3
 52SpanienMadrid 2
 53Barcelona 2
 54Las Palmas de Gran
Canaria
 2
 55Malaga 2
 56Palma de Mallorca 2
 57Tschechische RepublikPrag 3
 58TürkeiAnkara 6
 59Antalya 6
 60Istanbul 6
 61Izmir 6
 62UkraineKiew10
 63Donezk11
 64UngarnBudapest 3
 65Vereinigtes KönigreichLondon 2
 66Edinburgh 2
 67WeißrusslandMinsk10
 68ZypernNikosia 5
 Abschnitt 2
Afrika
 69ÄgyptenKairo15
 70AlgerienAlgier16
 71AngolaLuanda19
 72ÄquatorialguineaMalabo18
 73ÄthiopienAddis Abeba18
 74BeninCotonou18
 75BotsuanaGaborone16
 76Burkina FasoOuagadougou18
 77BurundiBujumbura18
 78Côte dʼIvoireAbidjan19
 79DschibutiDschibuti18
 80EritreaAsmara20
 81GabunLibreville18
 82GhanaAccra18
 83GuineaConakry20
 84KamerunJaunde17
 85KeniaNairobi18
 86KongoBrazzaville20
 87Kongo,
Demokratische Republik
Kinshasa20
 88LiberiaMonrovia20
 89LibyenTripolis17
 90MadagaskarAntananarivo18
 91MalawiLilongwe17
 92MaliBamako19
 93MarokkoRabat14
 94MauretanienNouakchott19
 95MosambikMaputo17
 96NamibiaWindhuk15
 97NigerNiamey19
 98NigeriaAbuja19
 99Lagos19
100RuandaKigali17
101SambiaLusaka16
102SenegalDakar16
103Sierra LeoneFreetown20
104SimbabweHarare18
105SudanKhartum20
106SüdafrikaPretoria14
107Kapstadt14
108SüdsudanDschuba20
109TansaniaDaressalam18
110TogoLomé19
111TschadNʼDjamena20
112TunesienTunis14
113UgandaKampala16
Abschnitt 3
Amerika
114ArgentinienBuenos Aires11
115BolivienLa Paz13
116BrasilienBrasilia12
117Porto Alegre12
118Recife12
119Rio de Janeiro12
120São Paulo12
121ChileSantiago de Chile11
122Costa RicaSan José12
123Dominikanische RepublikSanto Domingo13
124EcuadorQuito12
125El SalvadorSan Salvador14
126GuatemalaGuatemala City13
127HaitiPort-au-Prince16
128HondurasTegucigalpa14
129JamaikaKingston13
130KanadaOttawa 7
131Montreal 7
132Toronto 7
133Vancouver 7
134KolumbienBogotá12
135KubaHavanna14
136MexikoMexiko City12
137NicaraguaManagua14
138PanamaPanama11
139ParaguayAsunción12
140PeruLima12
141Trinidad und TobagoPort-of-Spain13
142UruguayMontevideo11
143VenezuelaCaracas14
144Vereinigte StaatenWashington 7
145Atlanta 8
146Boston 7
147Chicago 7
148Houston 8
149Los Angeles 7
150Miami 8
151New York 7
152San Francisco 7
Abschnitt 4
Asien
153AfghanistanKabul20
154Masar-e-Sharif20
155ArmenienEriwan16
156AserbaidschanBaku17
157BahrainManama14
158BangladeschDhaka18
159BruneiBandar Seri Begawan13
160ChinaPeking13
161Chengdu14
162Hongkong12
163Kanton14
164Shanghai13
165Shenyang15
166GeorgienTiflis17
167IndienNew Delhi16
168Bangalore16
169Chennai (Madras)16
170Kalkutta16
171Mumbai (Bombay)16
172IndonesienJakarta15
173IrakBagdad20
174Erbil18
175IranTeheran18
176IsraelTel Aviv12
177JapanTokyo11
178Osaka-Kobe11
179JemenSanaa18
180JordanienAmman13
181KambodschaPhnom Penh17
182KasachstanAstana17
183Almaty17
184KatarDoha13
185KirgisistanBischkek18
186Korea,
Demokratische Volksrepublik
Pjöngjang17
187Korea, RepublikSeoul12
188KuwaitKuwait14
189LaosVientiane16
190LibanonBeirut15
191MalaysiaKuala Lumpur13
192MongoleiUlan Bator16
193MyanmarRangun17
194NepalKathmandu18
195OmanMaskat13
196PakistanIslamabad17
197Karachi17
198PhilippinenManila15
199Saudi ArabienRiad15
200Djidda15
201SingapurSingapur11
202Sri LankaColombo15
203SyrienDamaskus18
204TadschikistanDuschanbe18
205ThailandBangkok14
206TurkmenistanAschgabat18
207UsbekistanTaschkent18
208Vereinigte Arabische EmirateAbu Dhabi12
209Dubai12
210VietnamHanoi16
211Ho-Chi-Minh-Stadt16
Abschnitt 5
Australien und Neuseeland
212AustralienCanberra 7
213Sydney 7
214NeuseelandWellington 7
Abschnitt 6
Weitere Dienstorte
215Ramallah
(Palästinensisches
Autonomiegebiet)
16
216Taipei
(Taiwan)
13

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 810)



StaatDienstortZonenstufe
123
Abschnitt 1
Europa
 1BelgienGlons 3
 2FrankreichLe Luc 3
 3Nancy 2
 4ItalienDecimomannu 4
 4aGiugliano 3
 5NiederlandeEibergen 2
 6Nieuw Milligen 2
 7TürkeiTrabzon 7
Abschnitt 2
Amerika
 8Vereinigte StaatenAlamogordo 8
 9Albuquerque 
10Carlisle 8
11El Paso 8
12(weggefallen)
13(weggefallen)
14Fort Sill 8
15(weggefallen)
16Kirtland 8
17(weggefallen)
18Sheppard 8
Abschnitt 3
Weitere Dienstorte
19Neumayer-Station III
(Antarktis)
11

Jur. Bezeichnung
AuslZuschlV 2010
Pub. Bezeichnung
AuslZuschlV
Veröffentlicht
17.08.2010
Fundstellen
2010, 1177 (1244): BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.6.2016 I 1349