AuslWBEntschG

Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz

Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Bereinigungsgesetz ist das Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG) vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553);
2.
Entschädigungsansprüche sind die Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden nach § 53 AuslWBG und für Tilgungsstücke nach § 54 AuslWBG;
3.
Entschädigungsberechtigte sind Personen, denen nach §§ 53, 54 AuslWBG Entschädigungsansprüche zustehen;
4.
Schuldenabkommen ist das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331);
5.
Ausführungsgesetz zum Schuldenabkommen ist das Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003);
6.
Regelungsangebot ist ein dem Artikel 3 Buchstabe g des Schuldenabkommens entsprechendes Regelungsangebot; als Regelungsangebot im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Angebot nach Anlage I des Schuldenabkommens;
7.
Umtauschstücke sind Wertpapiere, die im Umtausch gegen die bei Annahme des Regelungsangebots eingereichten Auslandsbonds ausgegeben worden sind, sowie Auslandsbonds, denen die Regelungsbedingungen nach Annahme des Regelungsangebots aufgedruckt worden sind (Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe a Nr. i und ii des Schuldenabkommens).

Für die Entschädigungsansprüche gelten §§ 53, 54 AuslWBG mit der sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden näheren Regelung.

(1) Der Aussteller ist dem Entschädigungsberechtigten zu Geldleistungen verpflichtet, deren Währung, Höhe, Verzinsung und Fälligkeit sich nach den Leistungen richten, die dem Entschädigungsberechtigten bei Anerkennung des Auslandsbonds, auf den sich sein Feststellungsbescheid bezieht, nach dem Regelungsangebot zustehen würden.

(2) Sieht das Regelungsangebot die Ausgabe von Umtauschstücken vor, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die Entschädigung nach den für die Umtauschstücke geltenden Bedingungen zu leisten ist; Umtauschstücke kann der Entschädigungsberechtigte nicht verlangen. An die Stelle der Leistungen, die der Aussteller zum Rückkauf oder zur Auslosung von Umtauschstücken jährlich aufzubringen hat, treten Tilgungszahlungen, die der Aussteller dem Entschädigungsberechtigten jährlich zur teilweisen Tilgung des Entschädigungsanspruchs zu leisten hat; Höhe und Fälligkeit dieser Tilgungszahlungen bemessen sich nach den Bedingungen, die für die Umtauschstücke gelten. Ist der Aussteller berechtigt, die Umtauschstücke zu kündigen, so gilt diese Befugnis auch für die Entschädigungsansprüche.

(3) Sieht das Regelungsangebot nach Wahl des Berechtigten eine Barablösung oder die Ausgabe von Umtauschstücken vor, so sind für die Entschädigung die für die Barablösung geltenden Bedingungen maßgebend.

(4) Hat der Aussteller kein Regelungsangebot abgegeben, so ist er zu den Geldleistungen verpflichtet, die sich aus dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen für Verpflichtungen aus Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art ergeben. Solange die Inhaber anerkannter Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art nicht berechtigt sind, ihre Ansprüche nach § 4 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen gerichtlich geltend zu machen, ist der Aussteller zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch nicht verpflichtet.

(1) Der Entschädigungsanspruch umfaßt nach Maßgabe des § 3 die Ansprüche aus Zinsscheinen, die nach dem 14. März 1945 fällig geworden sind. Dies gilt nicht für Zinsscheine, die nach § 1 der Zwölften Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom 11. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 742) selbständig anerkannt worden sind oder deren Gegenwert der Entschädigungsberechtigte bereits erhalten hat. Der rechtmäßige Erwerber (§ 38 AuslWBG) eines nach dem 14. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheins kann verlangen, daß der Entschädigungsberechtigte ihm das nach Satz 1 Erlangte nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die ungerechtfertigte Bereicherung herausgibt.

(2) Der Entschädigungsanspruch umfaßt nach Maßgabe des § 3 auch die Ansprüche aus den vor dem 15. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheinen, für die der Entschädigungsberechtigte bei sinngemäßer Anwendung der für die Erteilung von Feststellungsbescheiden geltenden Vorschriften des Bereinigungsgesetzes einen Feststellungsbescheid hätte beanspruchen können.

(3) Wenn der Aussteller das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen bestreitet, kann der Entschädigungsanspruch aus den vor dem 15. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheinen nur geltend gemacht werden, nachdem die Kammer für Wertpapierbereinigung den Feststellungsbescheid durch rechtskräftige Entscheidung auf die Zinsscheine erstreckt hat. Für die Erstreckung gelten die für die Erteilung von Feststellungsbescheiden maßgebenden Vorschriften des Bereinigungsgesetzes sinngemäß; für den Lauf der Anmeldefristen (§ 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 AuslWBG) tritt an die Stelle des Stichtags der Beginn der Leistungspflicht (§ 5).

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn nach den Bedingungen, die für Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art gelten, Zinsen gegen Vorlegung und Abstempelung der Stammurkunde zu zahlen waren.

(1) Die Leistungspflicht des Ausstellers beginnt zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, frühestens jedoch zwei Monate nach Abgabe des Regelungsangebots.

(2) Leistungen, die den Inhabern anerkannter Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art nach dem Regelungsangebot zu einem früheren Zeitpunkt zustanden, werden zu Beginn der Leistungspflicht fällig. Eine Verzinsung dieser Leistungen für die Zwischenzeit kann nicht beansprucht werden.

(3) Soweit es nach einem Regelungsangebot, das Barablösung vorsieht, für die Dauer der Verzinsung auf den Zeitpunkt der Anerkennung ankommt, tritt an die Stelle dieses Zeitpunkts der Beginn der Leistungspflicht.

(4) Schweben zu Beginn der Leistungspflicht Anmeldungen oder gerichtliche Verfahren, in denen Auslandsbonds des Ausstellers oder Zinsscheine von solchen Auslandsbonds geltend gemacht werden, so kann der Aussteller seine Leistungen vorläufig zurückbehalten, soweit er unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslandsbonds oder Zinsscheine eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs nach § 53 Abs. 2 AuslWBG verlangen könnte. Die nach Satz 1 zurückbehaltenen Leistungen sind unverzüglich nachzuholen, wenn mit einer Kürzung des Entschädigungsanspruchs nicht mehr zu rechnen ist; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Schwebt zu Beginn der Leistungspflicht eine Anmeldung nach § 51 AuslWBG zur nachträglichen Anerkennung des Auslandsbonds, auf den sich der Feststellungsbescheid bezieht, so gilt Absatz 4 sinngemäß.

(1) Nach Beginn der Leistungspflicht ist das Recht des Ausstellers, eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs nach § 53 Abs. 2 AuslWBG zu verlangen, ausgeschlossen, es sei denn, daß der Aussteller seine Leistungen nach § 5 Abs. 4 zurückbehalten hat.

(2) Der Entschädigungsberechtigte hat dem Aussteller für den Ausschluß nachträglicher Kürzungen einen einmaligen Ablösungsbetrag in Höhe von zwei vom Hundert des Kapitalbetrags des Entschädigungsanspruchs einschließlich der nach dem Regelungsangebot zum Kapital geschlagenen Zinsen zu zahlen. Der Ablösungsbetrag wird mit Beginn der Leistungspflicht fällig; der Aussteller kann ihn bei Zahlungen, die er auf den Entschädigungsanspruch leistet, einbehalten.

(3) Soweit Ablösungsbeträge, die dem Aussteller nach Absatz 2 zustehen, zum Ausgleich eines durch Absatz 1 ausgeschlossenen Kürzungsrechts nicht ausreichen, kann der Aussteller von den anderen Ausstellern von Auslandsbonds Ausgleichszahlungen bis zur Höhe der ihnen zustehenden Ablösungsbeträge verlangen. Die Verpflichtung eines auf Ausgleich in Anspruch genommenen Ausstellers bemißt sich nach dem Verhältnis der ihm zustehenden Ablösungsbeträge zu dem Gesamtbetrag der allen Ausstellern zustehenden Ablösungsbeträge; dabei sind Ablösungsbeträge, die zum Ausgleich für ein nach Absatz 1 ausgeschlossenes Kürzungsrecht in Anspruch genommen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Ausgleichsverfahren unter den Ausstellern näher regeln, soweit dies zur Erleichterung der Feststellung, in welcher Höhe Ausgleichsansprüche bestehen, notwendig ist; sie kann zu diesem Zweck die Aussteller zur Erteilung von Auskunft über die ihnen zustehenden Ablösungsbeträge verpflichten.

Nach Beginn der Leistungspflicht wird durch die Anerkennung eines nach § 51 AuslWBG nachträglich angemeldeten Auslandsbonds, für den ein Feststellungsbescheid erteilt worden ist, die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs aus dem Feststellungsbescheid nicht ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Aussteller seine Leistungen nach § 5 Abs. 5 zurückbehalten hat.

(1) Der Aussteller ist unter den in Abschnitt I der Anlage V des Schuldenabkommens genannten Voraussetzungen zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch ohne Rücksicht auf die Zahlungen verpflichtet, die er auf Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Konversionskasse) geleistet hat.

(2) Soweit Verpflichtungen des Ausstellers zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch darauf beruhen, daß Zahlungen an die Konversionskasse nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, hat der Aussteller gegen den Bund einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er zur Erfüllung dieser Verpflichtungen leistet.

(3) Die Erstattung nach Absatz 2 findet statt, sobald der Schuldner jeweils eine Zins- oder Tilgungsleistung erbracht hat, aber nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Aussteller nach diesem Gesetz zur Leistung verpflichtet ist. §§ 34, 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2, §§ 38, 40 bis 47 des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen gelten sinngemäß.

(4) Soweit nach Absatz 1 Zahlungen an die Konversionskasse unberücksichtigt bleiben, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ansprüche aus den Zahlungen und den hierauf beruhenden Gutschriften bei der Konversionskasse auf den Bund über.

(1) Die Aussteller der im anliegenden Verzeichnis genannten Arten von Auslandsbonds haben unverzüglich nach Beginn der Leistungspflicht den Entschädigungsberechtigten über die ihnen zustehenden Leistungen Schuldverschreibungen auf den Inhaber zu erteilen. Dies gilt nicht für Leistungen, die nach § 5 Abs. 2 zu Beginn der Leistungspflicht fällig werden. Bei den im anliegenden Verzeichnis unter Nummer 1 bis 11 genannten Arten von Auslandsbonds gilt Satz 1 ferner nicht für Leistungen, die den Entschädigungsberechtigten nach § 4 Abs. 2, 3 für Ansprüche aus vor dem 15. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheinen zustehen. Soweit der Aussteller zur Erteilung von Schuldverschreibungen verpflichtet ist, entfällt seine Verpflichtung zu Geldleistungen nach § 3.

(2) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 müssen zum Handel an den deutschen Börsen geeignet sein. Die Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann auf zehn Jahre abgekürzt werden.

(3) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 sind in sinngemäßer Anwendung der Bedingungen, die für die Umtauschstücke gelten, durch Rückkauf oder Auslosung zu tilgen; die Aufgaben der Treuhänder und Zahlungsagenten bei dem Tilgungsdienst nimmt der Aussteller selbst wahr. Auslosungen sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(1) Entschädigungsansprüche, die sich gegen den Bund richten, sind als Schuldbuchforderungen in das Bundesschuldbuch einzutragen, wenn das Regelungsangebot die Ausgabe von Umtauschstücken vorsieht und keine Schuldverschreibungen nach § 9 Abs. 1 zu erteilen sind. Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundesschuldenwesengesetz.

(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß Entschädigungsansprüche, die sich gegen ein Land richten, unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen als Schuldbuchforderungen in das Landesschuldbuch einzutragen sind.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden mit Ausnahme des § 4 Abs. 3, des § 5 Abs. 1 und der §§ 6, 8, 9 sind auf Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke sinngemäß anzuwenden, wenn der Entschädigungsberechtigte dieser Regelung innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes oder nach Abgabe des Regelungsangebots zustimmt. Die Zustimmung muß dem Aussteller schriftlich erklärt werden; sie kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen. Die Leistungspflicht des Ausstellers beginnt zwei Monate nach der Zustimmung des Entschädigungsberechtigten, frühestens jedoch zwei Monate nach Abgabe des Regelungsangebots.

(2) Stimmt der Entschädigungsberechtigte der Regelung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu, so kann er von dem Aussteller die Geldleistungen verlangen, die ihm bei Anerkennung des Auslandsbonds, aus dem der Entschädigungsanspruch herrührt, ohne Annahme des Regelungsangebots zustehen würden. Die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 18 Abs. 2 und 4 finden in diesem Fall auf den Entschädigungsanspruch keine Anwendung; § 54 Abs. 1, 2 AuslWBG bleibt unberührt. Vor dem Zeitpunkt, in dem alle Verpflichtungen aus dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen erledigt sind, darf der Aussteller Zahlungen auf den Entschädigungsanspruch nicht bewirken; § 12 Abs. 2 und 4 des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen gilt sinngemäß.

(3) Auf Dritte, die als Schuldner für Auslandsbonds unmittelbar haften, finden die für den Aussteller geltenden Vorschriften des Absatzes 2 sinngemäß Anwendung.

Hat sich der Aussteller in seinem Regelungsangebot zur Barablösung verpflichtet, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Abgabe des Regelungsangebots die Endfälligkeit der Entschädigungsansprüche durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Entschädigungsberechtigten hinausschieben, soweit dies nach dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen für die Art von Auslandsbonds zulässig ist, zu der die Tilgungsstücke gehören; für Arten von Auslandsbonds, die unter die Anlage II des Schuldenabkommens fallen, darf eine spätere Endfälligkeit als der 31. Dezember 1967 nicht bestimmt werden. Macht der Aussteller von dieser Befugnis Gebrauch, so ist er zu den Geldleistungen verpflichtet, die sich aus dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen für Verpflichtungen aus der Art von Auslandsbonds ergeben, zu der die Tilgungsstücke gehören.

Der Aussteller kann sein Kürzungsrecht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 AuslWBG) auch geltend machen, wenn er auf die Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke bereits geleistet hat; der Empfänger der Leistung haftet nach Maßgabe des § 820 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ist vor der Geltendmachung des Kürzungsrechts über den Entschädigungsanspruch verfügt und die Entschädigung an den neuen Berechtigten geleistet worden, so haftet neben diesem auch der in § 54 AuslWBG bezeichnete Entschädigungsberechtigte für die Beträge, zu deren Rückzahlung der Empfänger der Leistung nach Satz 1 verpflichtet ist.

(1) Der Aussteller hat den Entschädigungsberechtigten für Tilgungsstücke auf Verlangen über die ihnen zustehenden Leistungen Schuldverschreibungen auf den Inhaber zu erteilen; er kann die Verbriefung davon abhängig machen, daß ihm der Entschädigungsberechtigte für den Fall von Kürzungen Sicherheit leistet.

(2) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 dürfen keinen Vorbehalt von Kürzungen tragen. Ihre Ausgabe bedarf keiner Genehmigung nach § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ihr Erwerb unterliegt nicht der Wertpapiersteuer. Die Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann auf zehn Jahre abgekürzt werden. Für die Tilgung der Schuldverschreibungen gilt § 9 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Die Kosten, die dem Aussteller durch die Ausstellung und Ausgabe der Schuldverschreibungen entstehen, hat der Entschädigungsberechtigte zu tragen und vorzuschießen.

(1) Für Klagen aus Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke ist das Landgericht Berlin ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich zuständig.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Entschädigungsansprüchen für Tilgungsstücke.

Auf Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds unmittelbar haften, und auf Personen, die sich in einem Regelungsangebot zu Leistungen auf Auslandsbonds verpflichtet haben, finden die für Aussteller geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.

(1) Der Aussteller ist zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch nicht verpflichtet, wenn der Entschädigungsberechtigte für seinen Auslandsbond eine Ersatzurkunde oder eine andere Ersatzleistung auf Kosten des Ausstellers erhalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Entschädigungsberechtigte die als Ersatz für seinen Auslandsbond erhaltene Leistung dem Aussteller zurückgewährt.

(2) Der Aussteller kann verlangen, daß sich der Entschädigungsberechtigte schriftlich verpflichtet, Ansprüche auf Ersatzurkunden oder andere Ersatzleistungen für seinen Auslandsbond nur gegen Rückgewähr der Entschädigungsleistungen geltend zu machen.

(1)

(2) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte gewerblicher Betriebe auf den 21. Juni 1948 - in Berlin (West) auf den 1. April 1949 - sind die Entschädigungsansprüche mit keinem höheren Wert anzusetzen, als die Auslandsbonds anzusetzen wären, aus denen die Entschädigungsansprüche herrühren. Das gleiche gilt bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen auf den 1. Januar 1950, 1. Januar 1951 und 1. Januar 1952.

(3) Verpflichtungen aus Entschädigungsansprüchen gelten als Valutaverpflichtungen im Sinne des § 99 des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen. Dabei tritt in Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift an die Stelle des 30. Dezember 1955 der 30. Dezember des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres.

(4) In der Umstellungsrechnung von Geldinstituten und in der Altbankenrechnung von Berliner Altbanken sind die Verpflichtungen aus Entschädigungsansprüchen so zu behandeln, wie die Verbindlichkeiten aus den Auslandsbonds zu behandeln wären, aus denen die Entschädigungsansprüche herrühren.

Auf die in § 52 AuslWBG genannten Entschädigungsansprüche für kraftlos gewordene Auslandsbonds sind §§ 8, 16, 18 sinngemäß anzuwenden; in § 18 Abs. 3 Satz 2 tritt dabei an die Stelle des 30. Dezember des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres der 30. Dezember des Jahres, in dem die Kammer für Wertpapierbereinigung die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch nach § 52 Abs. 2 AuslWBG rechtskräftig festgestellt hat.

(1) Die in § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslWBG bezeichnete Frist für Anmeldungen beim Auslandsbevollmächtigten wird für die Arten von Auslandsbonds, als deren Begebungsland im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 AuslWBG, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 - und durch § 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz vom 16. August 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 267) die Niederlande angegeben sind, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängert.

(2) Die Fristverlängerung nach Absatz 1 gilt auch für Anmeldungen bei der Prüfstelle, wenn die Anerkennung eines Auslandsbonds beansprucht wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 AuslWBG), nicht jedoch, wenn ein Feststellungsbescheid beansprucht wird (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 AuslWBG).

(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds der in Absatz 1 bezeichneten Art vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Fristversäumung abgelehnt worden, so kann die Anmeldung bis zum Ablauf der in den Absätzen 1, 2 genannten Frist wiederholt werden.

(4)

(5) Die Leistungspflicht des Ausstellers gegenüber Entschädigungsberechtigten beginnt frühestens zwei Monate nach Ablauf der Anmeldefrist.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. Teil III 4139-3, S. 148)


Lfd. Nr.AuslandsbondartWährungAufgeführt im Verzeichnis *) der Auslandsbonds unter
1Belgische Ausgabe der Dawes-AnleihePfundTeil Alfd. Nr. 1a)
2Holländische Ausgabe der Dawes-AnleihePfundTeil Alfd. Nr. 1b)
3Französische Ausgabe der Dawes-AnleihePfundTeil Alfd. Nr. 1c)
4Schweizerische Ausgabe der Dawes-AnleihePfundTeil Alfd. Nr. 1f)
5Schweizerische Ausgabe der Dawes-Anleihesfrs.Teil Alfd. Nr. 1g)
6Britische Ausgabe der Dawes-AnleihePfundTeil Alfd. Nr. 1h)
7Amerikanische Ausgabe der Dawes-Anleihe$Teil Alfd. Nr. 1i)
8Holländische Ausgabe der Young-Anleihehfl.Teil Alfd. Nr. 3b)
9Deutsche Ausgabe der Young-AnleiheRMTeil Alfd. Nr. 3f)
10Schweizerische Ausgabe der Young-Anleihesfrs.Teil Alfd. Nr. 3g)
11Amerikanische Ausgabe der Young-Anleihe$Teil Alfd. Nr. 3i)
126 1/2%ige Preußische Äußere Anleihe$Teil Alfd. Nr. 4
136%ige Preußische Äußere Anleihe$Teil Alfd. Nr. 5
144%ige Schuldverschreibungen der Konversionskasse vom 1.7.1935 - Serie I Asfrs.Teil Blfd. Nr. 4a)
154%ige Schuldverschreibungen der Konversionskasse vom 1.7.1935 - Serie I Bsfrs.Teil Blfd. Nr. 4b)
163%ige Schuldverschreibungen der Konversionskasse vom 1.7.1936 -Alte Ausgabe$Teil Blfd. Nr. 11
173%ige Schuldverschreibungen der Konversionskasse vom 1.6.1937 -Neue Ausgabe$Teil Blfd. Nr. 12
186%ige Teilschuldverschreibungen der Badische Landeselektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft von 1928sfrs.Teil C IIlfd. Nr. 3
196%ige Teilschuldverschreibungen der Badische Landeselektrizitätsversorgung Aktiengesellschaft von 1930sfrs.Teil C IIlfd. Nr. 4
206%ige Obligationen der Schluchseewerk Aktiengesellschaft von 1929sfrs.Teil C IIlfd. Nr. 25
217%ige Sterling Bonds der Deutsches Kalisyndikat GmbH von 1925PfundTeil C IIIlfd. Nr. 8
227%ige Sterling Bonds der Deutsches Kalisyndikat GmbH von 1926PfundTeil C IIIlfd. Nr. 9
236 1/2%ige Serial Gold Bonds des Freistaates Bayern von 1925 -Serie 20$Teil C IVlfd. Nr. 5
246 1/2%ige Gold Bonds des Freistaates Bayern von 1925$Teil C IVlfd. Nr. 6
257%ige Gold Bonds des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes von 1926$Teil C IVlfd. Nr. 24
266%ige Gold Bonds des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes von 1928$Teil C IVlfd. Nr. 25
277%ige Gold Bonds der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft von 1925$Teil C IVlfd. Nr. 65
286%ige Gold Bonds der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft von 1927$Teil C IVlfd. Nr. 66
296%ige Gold Bonds der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft von 1928$Teil C IVlfd. Nr. 67
306%ige Gold Bonds der Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft von 1930$Teil C IVlfd. Nr. 68

Jur. Bezeichnung
AuslWBEntschG
Veröffentlicht
10.03.1960
Fundstellen
1960, 177: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 10 G v. 12.7.2006 I 1466