AusbBerAufhV 3

Dritte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 104 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Die Anerkennung des Ausbildungsberufes Schiffszimmerer/Schiffszimmerin wird aufgehoben.

Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
AusbBerAufhV 3
Veröffentlicht
22.01.2009
Fundstellen
2009, 93: BGBl I