AnalyseV 1

Erste Analysenverordnung

Verordnung über Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen

Auf Grund des § 13 Nr. 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1545) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

(1) Bei der amtlichen Prüfung einer Rohstoffgehaltsangabe (§ 1 Abs. 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes) sind zur Feststellung der Rohstoffzusammensetzung von Textilerzeugnissen bei binären Textilfasergemischen

1.
die in Anhang I der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 173 S. 1) niedergelegten Bestimmungen zur Vorbereitung der Vorproben und der Analysenproben und
2.
die in Anhang II der genannten Richtlinie festgelegten Methoden der quantitativen Analyse
anzuwenden. Hierbei tritt in Anhang I Nr. 7 an die Stelle des Artikels 9 der Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 185 S. 16) der § 8 Abs. 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes; in Anhang II, Allgemeiner Teil, tritt im achten Absatz der Einleitung an die Stelle des Anhangs II der genannten Richtlinie die Anlage 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes und in Nummer I. 6. an die Stelle des Artikels 12 (2 d) der gleichen Richtlinie der § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Textilkennzeichnungsgesetzes.

(2) Maßgebend sind die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Anhänge der Richtlinie in ihrer jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung. Dabei sind Änderungsrichtlinien vom ersten Tage des vierten Monats an zu berücksichtigen, der auf die Veröffentlichung folgt.

Bei binären Textilfasergemischen, für die in Anhang II der Richtlinie vom 17. Juli 1972 keine quantitativen Analysenmethoden vorgeschrieben oder die vorgeschriebenen im Einzelfall nicht anwendbar sind, hat die Prüfstelle eine geeignete Methode anzuwenden. Die Prüfstelle gibt in ihrem Bericht über die Analyse die bei der gewählten Methode gegebene Genauigkeit an.

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
eine Vorprobe eine für Analysenzwecke geeignete Teilprobe aus den Laboratoriumssammelproben, die aus einer Lieferung des zu prüfenden Gutes entnommen worden sind,
2.
eine Analysenprobe der Teil der Vorprobe, der zur Erzielung eines Analysenergebnisses im Einzelfall erforderlich ist.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 16 des Textilkennzeichnungsgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister für Wirtschaft

Jur. Bezeichnung
AnalyseV 1
Veröffentlicht
20.12.1973
Fundstellen
1974, 33: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 13.3.1980 I 317