AltgAATVDBest

Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe

Zum § 2 der Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der DDR an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 543) wird für Bürger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) folgendes geregelt:

Die Tilgung der Anteilrechte ist durch den Inhaber oder dessen Erben auf amtlichem Formblatt (Anlage) in zweifacher Ausfertigung zu beantragen.

Das amtliche Formblatt ist bei den Ausgleichsämtern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) oder der Staatsbank Berlin erhältlich.

Die Staatsbank Berlin wird gemäß Artikel 5 des Vertrages der die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik verpflichtet, die Tilgung des Anteilrechtes dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes oder den von ihm benannten nachgeordneten Stellen zur Durchführung deren Aufgaben durch Übersendung einer Ausfertigung des Formblattes mitzuteilen.

Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Der Minister der Finanzen

An: ....................................................................
Kreditinstitut, bei dem das Anteilrecht begründet wurde
ANTRAG auf Tilgung des Anteilrechtes Nr.: ..............................
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........................................................................
Name und Anschrift des Inhabers des Anteilrechtes
........................................................................
Name und Anschrift des Antragstellers (falls mit Inhaber nicht
identisch)
Beigefügte Unterlagen: .........................................
(Nachweis eines Anteilrechtes, .........................................
Erbunterlagen usw.) .........................................
Der Antragsteller oder ein Rechtsvorgänger hat Leistungen für
dieses Anteilrecht in der Bundesrepublik Deutschland aus dem
Lastenausgleich erhalten?
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I I NEIN I I JA
---- ----
Wenn ja, durch das Ausgleichsamt: ......................................
Gemeinde, Kreis
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Wichtiger Hinweis:
- Die Staatsbank Berlin wird gemäß § 3 der Durchführungsbestimmung
vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 906) zur Verordnung über
die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz
außerhalb der DDR an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom
27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 543) der Ausgleichsverwaltung
die Tilgung des Anteilrechtes mitteilen.
- Bei Erhalt von Lastenausgleich ist der Antragsteller verpflichtet,
gemäß § 342 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) dem
örtlichen Ausgleichsamt die Auszahlung des Anteilrechtes
anzuzeigen.
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Ich bitte um Überweisung I Wird vom Kreditinstitut
des Betrages auf Konto-Nr.: I ------------------------
I ausgefüllt:

........................... I ------------
I Höhe des
........................... I Anteilrechtes ................
kontoführendes Kredit- I + Zinsen ................
institut I ./. bereits
I gezahlte
........................... I Zinsen ................
Bankleitzahl I Gesamt ................
I Nach Umstellung
........................... I 2:1 zu über-
Datum I weisender/aus-
I zuzahlender Betrag .......... DM
........................... I .................. .............
Unterschrift I Bearbeiter Prüfer

Jur. Bezeichnung
AltgAATVDBest
Veröffentlicht
20.07.1990
Fundstellen
1990, 906: GBl DDR I
1990, Nr 49, 906: GBl DDR I