AgrStatG

Agrarstatistikgesetz

Gesetz über Agrarstatistiken

Inhaltsübersicht

Teil 1

Allgemeine Vorschrift

§  1Anordnung als Bundesstatistik
Teil 2

Agrarstatistiken

Abschnitt 1

Bodennutzungserhebung

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschrift

§  2Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2

Flächenerhebung

§  3Erhebungseinheiten
§  4Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
§  5(weggefallen)
Unterabschnitt 3

Bodennutzungshaupterhebung

§  6Erhebungseinheiten
§  7Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§  8Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 4

Zierpflanzenerhebung

§  9Erhebungseinheiten
§ 10Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum
§ 11Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 5

Gemüseerhebung

§ 11aErhebungseinheiten
§ 11bErhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum
§ 11cErhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 6

Baumschulerhebung

§ 12Erhebungseinheiten
§ 13Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 14Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Unterabschnitt 7

Baumobstanbauerhebung

§ 15Erhebungseinheiten
§ 16Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 17Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Unterabschnitt 8

Strauchbeerenerhebung

§ 17aErhebungseinheiten
§ 17bErhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum
§ 17cErhebungsmerkmale und Berichtszeit
Abschnitt 2

Erhebung über die Viehbestände

§ 18Erhebungseinheiten
§ 19Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale
§ 20Erhebungsmerkmale
§ 20aBesondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände
Abschnitt 3
§ 21(weggefallen)
§ 22(weggefallen)
§ 23(weggefallen)
Abschnitt 4

Strukturerhebungen
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschrift

§ 24Einzelerhebungen und Periodizität
Unterabschnitt 2

Agrarstrukturerhebung

§ 25Erhebungseinheiten
§ 26Erhebungsart und Erhebungsprogramm
§ 27Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 3

Haupterhebung der Landwirtschaftszählung

§ 28Erhebungseinheiten
§ 29Erhebungsart
§ 30Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 4

Erhebung über
landwirtschaftliche Produktionsmethoden

§ 31Erhebungseinheiten
§ 32Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit
Unterabschnitt 5

(weggefallen)

Unterabschnitt 6

(weggefallen)

Abschnitt 5

(weggefallen)

Abschnitt 6

Ernteerhebung

§ 44Allgemeine Vorschrift
§ 45(weggefallen)
§ 46Ernte- und Betriebsberichterstattung
§ 47Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung
Abschnitt 7

Geflügelstatistik

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschrift

§ 48Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2

Erhebung in Brütereien

§ 49Erhebungseinheiten
§ 50Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 51Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 3

Erhebung in
Unternehmen mit Hennenhaltung

§ 52Erhebungseinheiten
§ 53Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 54Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 4

Erhebung in Geflügelschlachtereien

§ 55Erhebungseinheiten
§ 56Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 57Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Abschnitt 8

Schlachtungs- und
Schlachtgewichtsstatistik

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschrift

§ 58Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2

Erhebung über Schlachtungen

§ 59Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 60Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 3Schlachtgewichtsstatistik
§ 61Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 62Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Abschnitt 9

Milchstatistik

§ 63Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 64Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum
§ 65Ergänzende Schätzung
Abschnitt 10

Fischerei- und Aquakulturstatistik

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschrift

§ 65aEinzelerhebungen
Unterabschnitt 2

Hochsee- und Küstenfischereistatistik

§ 66Erhebungseinheiten
§ 67Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 68Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 3

Aquakulturstatistik

§ 68aErhebungseinheiten
§ 68bErhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum
Abschnitt 11

Weinstatistik

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschrift

§ 69Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2

Rebflächenerhebung

§ 70Erhebungsart und Periodizität
§ 71Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 3

Ernteerhebung

§ 72Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 73Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 4

Erhebung der Erzeugung

§ 74Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 75Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 5

Bestandserhebung

§ 75aErhebungseinheiten
§ 76Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§ 77Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Abschnitt 12

Holzstatistik

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschrift

§ 78Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2

Erhebung in
forstlichen Erzeugerbetrieben

§ 79Erhebungseinheiten
§ 80Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 81Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Unterabschnitt 3

Erhebung in
Betrieben der Holzbearbeitung

§ 82Erhebungseinheiten
§ 83Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 84Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Abschnitt 13
§ 85(weggefallen)
§ 86(weggefallen)
§ 87(weggefallen)
Abschnitt 14

Düngemittelstatistik

§ 88Erhebungseinheiten
§ 89Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 90Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Teil 3

Gemeinsame Vorschriften

§ 91Erhebungseinheiten
§ 92Hilfsmerkmale
§ 93Auskunftspflicht
§ 94Durchführung von Bundesstatistiken
§ 94aVerordnungsermächtigung
§ 95Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte
§ 96Fortschreibeverfahren
§ 97Betriebsregister
§ 97aFeststellung der Grundgesamtheit
§ 98Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben
§ 99Übergangsvorschriften

Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:

1.
die Bodennutzungserhebung,
2.
die Erhebung über die Viehbestände,
3.
die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
4.
die Ernteerhebung,
5.
die Geflügelstatistik,
6.
die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,
7.
die Milchstatistik,
8.
die Fischerei- und Aquakulturstatistik,
9.
die Weinstatistik,
10.
die Holzstatistik,
11.
die Düngemittelstatistik.

Die Bodennutzungserhebung umfasst folgende Einzelerhebungen:

1.
Flächenerhebung,
2.
Bodennutzungshaupterhebung,
3.
Zierpflanzenerhebung,
4.
Gemüseerhebung,
5.
Baumschulerhebung,
6.
Baumobstanbauerhebung,
7.
Strauchbeerenerhebung.

Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete.

(1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen nach der Art der tatsächlichen Nutzung.

Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind:

1.
die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1,
2.
in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.

(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

1.
allgemein in den Jahren 2010 und 2016; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;
2.
bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist in den Jahren 2010, 2013 und 2016 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.

(1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode, sowie der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für den Zwischenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres.

Erhebungseinheiten der Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Flächen, auf denen Blumen oder Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden, mindestens 0,3 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen betragen.

Die Zierpflanzenerhebung wird allgemein im Jahr 2012, im Jahr 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis Oktober durchgeführt.

(1) Erhebungsmerkmale der Zierpflanzenerhebung sind

1.
beim Anbau von Blumen und Zierpflanzen:
a)
die Grundfläche nach Pflanzengruppen im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,
b)
die beheizte Grundfläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,
c)
die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,
d)
bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,
2.
bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.

Erhebungseinheiten der Gemüseerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1

1.
mit Flächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, auf denen Gemüse oder Erdbeeren oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden,
2.
mit Produktionsflächen für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar.

(1) Die Gemüseerhebung wird durchgeführt:

1.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1
a)
allgemein alle vier Jahre, beginnend 2012,
b)
jährlich mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Buchstabe a stattfindet, als Stichprobe bei höchstens 6 000 Betrieben, beginnend 2013;
abweichend davon werden die Erhebungsmerkmale zur Erntemenge in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei höchstens 6 000 Betrieben ermittelt;
2.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 allgemein jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2012.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 1 wird in den Ländern Berlin und Bremen nicht durchgeführt.

(3) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1 sind die Monate Juni bis Dezember. Zur Ermittlung eines vorläufigen Ergebnisses für Spargel und Erdbeeren wird eine Vorerhebung in der Zeit von Juni bis September durchgeführt. Die Haupterhebung wird in der Zeit von Oktober bis Dezember durchgeführt.

(4) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 sind die Monate Januar und Februar des Folgejahres.

(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseerhebung sind

1.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1
a)
zum Anbau von Gemüse und Erdbeeren:
aa)
die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen und Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren zusätzlich der Stand der Ertragsfähigkeit,
bb)
in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei Gemüse zusätzlich die Grundfläche,
b)
zur Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,
2.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2: die Produktionsfläche, die Anbaufläche und die Erntemenge nach Arten von Speisepilzen,
3.
für alle Pflanzenarten: die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise im jeweiligen Berichtsjahr.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist das abgelaufene Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Erhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baumschulen) sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Baumschulflächen von mindestens 0,5 Hektar; nicht mit einzubeziehen sind Pflanzgärten in Forstbetrieben.

Die Baumschulerhebung wird allgemein in den Jahren 2004, 2008, 2012, 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis August durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumschulflächen erhoben.

(1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung sind die Baumschulfläche insgesamt und nach Pflanzengruppen und Vermehrungsmerkmalen sowie die Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art.

(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Baumobstflächen mindestens 0,5 Hektar betragen.

Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle fünf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumobstflächen erhoben.

(1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung sind:

1.
die Gesamtfläche des Baumobstanbaus,
2.
die Obstarten nach der Fläche und dem Verwendungszweck des Obstes sowie für Tafeläpfel und Tafelbirnen zusätzlich die Sorten, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche,
3.
die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise.

(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Erhebungseinheiten der Strauchbeerenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Strauchbeerenflächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.

Die Strauchbeerenerhebung wird allgemein jährlich, beginnend 2012, in der Zeit von September bis Dezember durchgeführt. In den Ländern Berlin und Bremen wird die Erhebung nicht durchgeführt.

(1) Erhebungsmerkmale der Strauchbeerenerhebung sind

1.
jährlich
a)
die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, die Kulturformen, beim Schwarzen Holunder zusätzlich die Nutzungsart und beim Sanddorn zusätzlich der Stand der Ertragsfähigkeit,
b)
die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise,
2.
zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, die Ernteverwendung.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

(1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Viehbestände sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart mindestens die dort in Buchstabe b, c oder d genannte Zahl erreichen.

(2) Die Erhebungen erfassen die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen, die sich zum Berichtszeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes.

(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in jedem Jahr durchgeführt:

1.
zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben;
2.
zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:

1.
Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.
2.
werden die Merkmale über die Bestände an Rindern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20 000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und bei höchstens 5 000 Erhebungseinheiten mit Schafen durchgeführt.

Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände sind:

1.
bei den Beständen an Rindern und Schafen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,
2.
bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere nach Lebendgewichtsklassen und Nutzungszweck, bei Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und bei Zuchtsauen die Trächtigkeit.

(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als Daten, die von Verwaltungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf sonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (Verwaltungsdaten), vor oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach Absatz 2 Nummer 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhaltern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Die Erhebung wird allgemein in allen Ländern zu den Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November durchgeführt.
3.
Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 20 ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere.

(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:

1.
Agrarstrukturerhebung (§ 26),
2.
Landwirtschaftszählung:
a)
Haupterhebung (§ 29),
b)
Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32).

(2) Die Agrarstrukturerhebung wird in den Jahren 2010, 2013 und 2016 durchgeführt.

(3) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ersten Halbjahr 2010 durchgeführt.

(4) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 Gebietseinheiten zugeordnet werden, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion rechtwinklig, in der Regel quadratisch, und mindestens 100 Hektar groß sind.

Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a.

(1) Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010 allgemein durchgeführt, in den Jahren 2013 und 2016 als Stichprobe bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 12 und 17 im Jahr 2016 allgemein erhoben,
2.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe d im Jahr 2010 in der in Absatz 1 genannten Stichprobe erhoben,
3.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 im Jahr 2010 nicht erhoben,
4.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 12 im Jahr 2013 nicht erhoben,
5.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch in den Jahren 2013 und 2016 allgemein erhoben.

(3) Erhebungseinheiten, die keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen, werden nur für die Jahre 2010 und 2016 in die Erhebung einbezogen. Bei ihnen werden nur die Angaben nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 zu den Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit schnellwachsenden Baumarten erhoben.

(1) Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung sind

1.
der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,
2.
die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,
3.
die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Absatz 1),
4.
zur Bewässerung:
a)
die bewässerbare Fläche,
b)
die bewässerte Fläche,
c)
die Bewässerungsverfahren,
d)
die Herkunft des verwendeten Wassers,
5.
zu den Beständen
a)
an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,
b)
an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. EU Nr. L 321 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,
c)
an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Haltungsplätze jeweils nach Art und Nutzungszweck,
d)
an Einhufern: die Zahl der Tiere,
6.
zum ökologischen Landbau: die umgestellten und in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen, die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck sowie die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach Art und Nutzungszweck,
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
zur Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:
a)
beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und für nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,
b)
bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft und die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
c)
bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
10.
(weggefallen)
11.
zur Berufsbildung des Betriebsleiters:
a)
die landwirtschaftliche und die gartenbauliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,
b)
die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,
12.
die Art der Gewinnermittlung,
13.
zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern bezieht sich die Angabe jeweils gemeinsam auf beide Partner,
14.
zum Umsatz aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen: die Art der Tätigkeit und der prozentuale Anteil des Umsatzes dieser Tätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs,
15.
der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang III Abschnitt VI der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008,
16.
zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:
a)
die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten Fläche,
b)
die Größe der gepachteten Flächen nach Verpächtergruppen und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen Flächen,
c)
die Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke, bei Höfen nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzelgrundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung,
d)
die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Einzelgrundstücke nach der Art der Nutzung und der Größe der betroffenen Flächen,
17.
die Form der Umsatzbesteuerung,
18.
zur Bodenbearbeitung und Bodenerhaltung:
a)
die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,
b)
die Bodenbedeckung im Winter nach der Art der Bedeckung und der Fläche,
c)
die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwechsel,
19.
die im Umweltinteresse genutzten Flächen,
20.
zu Wirtschaftsdüngern:
a)
die ausgebrachte Menge nach Düngerart und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,
b)
für flüssigen Wirtschaftsdünger die ausgebrachte Menge nach Düngerart, nach Ausbringungstechnik und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,
c)
für unbestellte Flächen die Zeitspanne zwischen Ausbringung und Einarbeitung nach Ausbringungstechnik und Düngerart,
d)
die vom Betrieb aufgenommene Menge nach Düngerart,
e)
die im Betrieb angefallene Menge, die in den Verkehr gebracht wurde, nach Düngerart.

(1a) Zusätzliche Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 in den Erhebungseinheiten nach Satz 2 sind:

1.
zu den Betriebseinnahmen:
die Herkunft nach der Art der Erzeugnisse und Dienstleistungen sowie der jeweilige Anteil an den gesamten Betriebseinnahmen,
2.
zu den hohen begehbaren Schutzabdeckungen:
die Grundfläche nach der Art der Eindeckung, die Nutzung als Kalthaus oder Warmhaus sowie der Energieverbrauch nach Energieträgern.
Diese Erhebungsmerkmale gelten für Erhebungseinheiten, die über Freilandflächen für Baumschulen, Baumobst oder Beerenobst, Gemüse oder Erdbeeren, Blumen oder Zierpflanzen, Fläche zur Erzeugung von Gartenbausämereien oder Jungpflanzen zum Verkauf, Fläche mit Heil-, Duft- oder Gewürzpflanzen, Fläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder Produktionsfläche für Speisepilze verfügen.

(2) Der Berichtszeitraum ist für

1.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 3: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,
2.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 4, 13, 14 und 17: das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalenderjahr,
3.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 9: die Monate März des Vorjahres bis Februar des Erhebungsjahres,
4.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 18 Buchstabe a: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,
5.
das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 12: das laufende Wirtschaftsjahr,
6.
das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 15: ein Zeitraum von drei Kalenderjahren, der am 31. Dezember des Erhebungsjahres endet,
7.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c und d: das laufende Pachtjahr,
8.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b: die Monate Oktober 2015 bis Februar 2016,
9.
das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c: ein Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet,
10.
die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 20 sowie für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1a Nummer 1 und das Erhebungsmerkmal Energieverbrauch nach Energieträgern nach Absatz 1a Nummer 2: das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr.
Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 5 ist der 1. März des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.

Erhebungseinheiten der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1.

Es werden die Angaben aus der Agrarstrukturerhebung übernommen und die Erhebungsmerkmale nach § 30 Absatz 1 allgemein erhoben.

(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind neben den Erhebungsmerkmalen der Agrarstrukturerhebung:

1.
zur Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder sonstige Verständigung über die Hofnachfolge, das Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche und außerlandwirtschaftliche Berufsbildung eines Hofnachfolgers sowie seine Mitarbeit im Betrieb,
2.
die Umsatzbesteuerung nach der Form.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Erhebungseinheiten der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1.

(1) Die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden wird durchgeführt:

1.
als allgemeine Nacherhebung zur Haupterhebung der Landwirtschaftszählung im Zeitraum Mai bis Dezember 2010 bei allen Erhebungseinheiten, die über bewässerbare Fläche im Freiland (§ 27 Absatz 1 Nummer 4) verfügen, für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 4,
2.
als Erhebung bei höchstens 80 000 Betrieben gemeinsam mit der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung für die anderen Erhebungsmerkmale nach Absatz 2.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

1.
die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,
2.
zur Bodenerhaltung:
a)
die Bodenbedeckung im Winter nach der Art und der Fläche,
b)
die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwechsel,
3.
das Erhalten und das Anlegen von Landschaftselementen,
4.
zur Bewässerung im Freiland:
a)
die durchschnittlich bewässerte Fläche insgesamt,
b)
die bewässerte Fläche nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,
c)
die Bewässerungsverfahren und die Herkunft des verwendeten Wassers,
d)
die verbrauchte Wassermenge,
5.
die Zahl der Stallhaltungsplätze nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere für Rinder, Schweine und Hühner,
6.
zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder, auch nach Nutzungszweck, und der Schafe nach Weidedauer sowie Größe und Besitzverhältnissen der Weidefläche,
7.
Anfall und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern nach Düngerart, Herkunft, Ausbringungsfläche, Einarbeitung sowie der Anteil des abgegebenen oder verkauften Wirtschaftsdüngers,
8.
die Lagerung von Wirtschaftsdüngern nach Düngerart, Art des Lagers, Lagerkapazität und Art der Abdeckung.

(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 und 7 sind die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a sind die Monate Oktober 2009 bis Februar 2010. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 ist ein Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a sind die Kalenderjahre 2007 bis 2009. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b bis d und Nummer 6 ist das Kalenderjahr 2009. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 5 ist der 1. März 2010. Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nummer 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Die Ernteerhebung umfasst:

1.
Ernte- und Betriebsberichterstattung,
2.
Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung.

(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in den Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie umfasst

1.
bei Feldfrüchten, Grünland, Baumobst und Reben: Schätzungen der voraussichtlichen und endgültigen Naturalerträge des laufenden Jahres,
2.
bei einzelnen Getreidearten und Kartoffeln, außer im Land Hamburg: Schätzungen der Gesamterntemengen und Vorratsbestände,
3.
bei Feldfrüchten, außer im Land Hamburg: Schätzungen der Flächen der vorangegangenen Ernte, der Aussaatflächen und der ausgewinterten Flächen,
4.
bei Reben: die Erhebung des Mostgewichts und der Güte des Mostes,
5.
bei Baumobst: Schätzungen der Ernteverwendung,
6.
die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise der Betriebe.
Die Schätzungen werden von Ernte- und Betriebsberichterstattern vorgenommen; sie werden bei diesen erhoben. Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten am 30. Juni können auch durch die statistischen Ämter der Länder geschätzt werden.

(2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträgen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 können in jedem Jahr bei höchstens 14 000 landwirtschaftlichen Betrieben nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 oder bei Baumobst für höchstens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen die Erträge festgestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht mehr als fünf Arten von Gemüse, Baumobst oder landwirtschaftlichen Feldfrüchten, mit Ausnahme der gemäß § 47 Absatz 2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfrüchte, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen werden.

(1) Die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg, auf höchstens 10 000 Feldern landwirtschaftlicher Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das laufende Kalenderjahr.

(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirtschaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale sind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Fläche, die Sorte, die Gesamterntemenge und Angaben zur Bewertung der Ertragsverhältnisse. Bei Getreide und Raps werden zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale ermittelt. Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale umfasst die Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verarbeitungseigenschaften sowie der Belastung mit gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (§ 50 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs).

(3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden vom Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel (Max Rubner-Institut), einer selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, ermittelt. Die für die Durchführung der Erhebung zuständigen Stellen der Länder übermitteln dem Max Rubner-Institut zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte Proben der einbezogenen Pflanzenarten.

Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:

1.
Erhebung in Brütereien,
2.
Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,
3.
Erhebung in Geflügelschlachtereien.

Erhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließlich des Schlupfraumes. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

Die Erhebung in Brütereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Bruteiereinlagen und die Kükenerzeugung erhoben.

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Brütereien sind:

1.
die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perlhühnern sowie die Zahl der geschlüpften Küken, bei Hühnern auch nach Nutzungsrichtung und Verwendungszweck,
2.
zusätzlich das Fassungsvermögen der Brutanlagen ausschließlich des Schlupfraumes.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 ist der jeweilige Monat, für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 2 der Monat Dezember.

Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindestens 3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

Die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Hennenhaltung und Eiererzeugung erhoben.

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung sind die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze, die Zahl der legenden Hennen sowie die Zahl der erzeugten Eier jeweils nach der Haltungsform.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze und die Zahl der legenden Hennen ist der letzte Tag des jeweiligen Vormonats. Der Berichtszeitraum für die Zahl der erzeugten Eier ist der jeweilige Vormonat.

Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Schlachtereien, die

1.
zugelassen sind nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und
2.
Geflügel im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1) schlachten.
Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

Die Erhebung in Geflügelschlachtereien wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Geflügelschlachtungen erhoben.

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

Die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:

1.
Erhebung der Schlachtungen,
2.
Erhebung der Schlachtgewichte.

Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, an denen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben. Einzubeziehen sind auch Tiere, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2010 (BGBl. I S. 1537) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind.

(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik sind die Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Herkunft, Tierart und Kategorie, Art der Schlachtung sowie der Tauglichkeit.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über Schlachtgewichte von Rindern und Schweinen auf Grund der nach der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben.

(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatistik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in § 61 genannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

Die Milchstatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Erzeugung von Milch auf Grund der nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2286) in der jeweils geltenden Fassung zu erstattenden Meldungen erhoben.

(1) Erhebungsmerkmal der Milchstatistik ist die angelieferte Milchmenge nach Kreisen.

(2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geschätzt.

Die Fischerei- und Aquakulturstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:

1.
Hochsee- und Küstenfischereistatistik,
2.
Aquakulturstatistik.

Erhebungseinheiten der Hochsee- und Küstenfischereistatistik sind die Fischereibetriebe, die Seefischmärkte, die Fischverwertungsgenossenschaften sowie die Betriebe von Fischhandel und Fischverarbeitung.

Die Hochsee- und Küstenfischereistatistik wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die Fangreise und die Fangergebnisse von Fischen erhoben.

(1) Erhebungsmerkmale der Hochsee- und Küstenfischereistatistik bei Anlandungen deutscher Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes und bei Anlandungen ausländischer Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fangplatz aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind:

1.
Beginn und Ende der Fangreise,
2.
Fangplatz,
3.
Fanggerät,
4.
Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form,
5.
Anlandehafen,
6.
Anlandegebiet,
7.
Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart, Menge und Erlös.

(2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahrzeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 7 genannten Erhebungsmerkmale erhoben.

(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.

Erhebungseinheiten der Aquakulturstatistik sind die Betriebe, die Aquakultur im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung betreiben. Soweit sie einer Genehmigungs- oder Registrierungspflicht nach den Bestimmungen der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) unterliegen, werden diejenigen Einheiten in die Erhebung einbezogen, die

1.
in dem nach § 4 Absatz 2 Satz 2 oder § 6 Absatz 3 Satz 1 der Fischseuchenverordnung zu führenden Register erfasst sind,
2.
eine Anzeige zur Registrierung nach § 6 Absatz 2 der Fischseuchenverordnung abgegeben haben oder
3.
einen Antrag auf Genehmigung nach § 4 Absatz 1 der Fischseuchenverordnung gestellt haben; dieser Antrag darf nicht unanfechtbar abgelehnt worden sein.

(1) Die Aquakulturstatistik wird jährlich, beginnend 2012, durchgeführt:

1.
als allgemeine Erhebung im Zeitraum Januar bis März für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 2,
2.
als nachgelagerte Stichprobenerhebung bei höchstens 500 Erhebungseinheiten im Zeitraum März bis Juni für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d.

(2) Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik sind

1.
jährlich
a)
zur Menge der Aquakulturerzeugung: das Gewicht der erzeugten aquatischen Organismen nach biologischer Art und Aufzuchtform, Haltungsverfahren, geografischem Gebiet und Zuordnung zu Salzwasser oder zu Süßwasser sowie der Anteil der ökologisch produzierten Menge an der Gesamterzeugung,
b)
die Zahl oder das Gewicht der jährlichen Zuführung zur Aquakultur auf der Grundlage von Fängen nach biologischer Art,
c)
die Zahl oder das Gewicht von erzeugtem Laich und erzeugten Jungtieren in Brut- und Aufzuchtanlagen nach biologischer Art,
d)
die Preise der Aquakulturerzeugnisse und der Zuführungen zur Aquakultur auf der Grundlage von Fängen nach biologischer Art, Aufzuchtform und Vermarktungswegen,
2.
zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, zur Struktur der Aquakulturbetriebe: die Haltungsverfahren für Fische, Krebstiere, Weichtiere und Algen nach Anlagengröße, geografischem Gebiet und Zuordnung zu Salzwasser oder zu Süßwasser, der Anteil der weiterverarbeiteten Aquakulturerzeugnisse sowie die Vermarktungswege für nicht weiterverarbeitete Erzeugnisse.

(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 ist das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalenderjahr.

Die Weinstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:

1.
Rebflächenerhebung,
2.
Ernteerhebung,
3.
Erhebung der Erzeugung,
4.
Bestandserhebung.

Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt.

(1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung sind

1.
die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche nach Rebsorten, Anbaugebieten und normaler Verwendung der Erzeugung,
2.
in Jahren, in denen eine Erhebung der Rebflächen nach der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen ist, für Statistiken über Betriebe mit bestockter Rebfläche nach Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung zusätzlich die Merkmale nach Anhang II dieser Verordnung.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebflächen sowie für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils der 31. Juli.

Die Ernteerhebung wird allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über die Traubenernte erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres.

(1) Erhebungsmerkmale der Ernteerhebung sind die geerntete Traubenmenge nach Rebsorten, Art der Rebfläche und Bestimmung der Trauben jeweils nach roter und weißer Traubenmenge, die Ertragsflächen sowie der Hektarertrag jeweils nach der Art der Rebfläche. Die Gliederung nach der Art der Rebfläche entspricht der Gliederung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.

Die Erhebung der Erzeugung wird allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über die Weinerzeugung erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres.

(1) Erhebungsmerkmale sind die Art der zur Erzeugung von Wein oder Most verwendeten Erzeugnisse, die Erzeugung, untergliedert nach Trauben, Most und Wein, bei Most und Wein auch nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes sowie nach roten und weißen Trauben.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeitpunkt.

Erhebungseinheiten der Bestandserhebung sind:

1.
die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
2.
die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
3.
die Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbestand von mindestens 100 Hektolitern verfügen.

Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über Weinbestände erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. August eines jeden Jahres.

(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind die Bestände an Wein und Traubenmost, jeweils untergliedert nach roten und weißen Trauben und nach Kategorien von Erzeugnissen. Beim Handel wird der Wein untergliedert nach Wein inländischer Herkunft, Wein aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Wein aus Drittländern; bei den Erzeugern wird untergliedert nach Wein mit Ursprung in der Europäischen Union und Wein aus Drittländern. Die inländischen Weine sowie die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden untergliedert nach Kategorien des Bezeichnungsschutzes. Die Bestände an Schaumwein beim Handel und bei den Erzeugern sind zusätzlich gesondert in der Untergliederung nach Satz 2 anzugeben.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist jeweils der 31. Juli.

Die Holzstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:

1.
Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,
2.
Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung.

Erhebungseinheiten der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind die Betriebe, die Rohholz erzeugen.

(1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben wird als Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungseinheiten jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz erhoben.

(2) Die Ergebnisse der Betriebe von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts können von den Ländern durch die von ihnen zu bestimmenden Stellen geschätzt werden.

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Einschlagsursache nach Holzarten und -sorten jeweils nach Waldeigentumsarten.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr.

Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Sägewerken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn Beschäftigten.

Die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbeitenden Gewerbes erhoben.

(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung sind die Zugänge, Abgänge und Bestände an Rohholz und Erzeugnissen des holzbearbeitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Zugänge und Abgänge ist das jeweilige Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die Unternehmen, die Düngemittel erstmals in Verkehr bringen.

Die Düngemittelstatistik wird allgemein vierteljährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über den Inlandsabsatz von Düngemitteln erhoben.

(1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik sind der Inlandsabsatz von mineralischen Düngemitteln nach Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten jeweils nach der Menge.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr.

(1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008.

(1a) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:

1.
Betriebe im Sinne von Absatz 1 mit mindestens
a)
fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,
b)
zehn Rindern,
c)
50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,
d)
20 Schafen,
e)
20 Ziegen,
f)
1 000 Haltungsplätzen für Geflügel,
g)
0,5 Hektar Hopfenfläche,
h)
0,5 Hektar Tabakfläche,
i)
ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland,
j)
jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulfläche oder Obstfläche,
k)
0,5 Hektar Gemüse- oder Erdbeerfläche im Freiland,
l)
0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfläche im Freiland,
m)
0,1 Hektar Fläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder
n)
0,1 Hektar Produktionsfläche für Speisepilze,
2.
Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche oder Fläche mit schnellwachsenden Baumarten.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Betrieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1a erfüllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen anzugeben.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

(4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirtschaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Betriebssitz befindet.

(4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf dem sich die Wirtschaftsgebäude des Betriebs befinden. Befinden sich Wirtschaftsgebäude des Betriebs auf mehreren Grundstücken, ist Betriebssitz das Grundstück, auf dem sich das wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigsten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der Betrieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das Grundstück Betriebssitz, von dem aus der Betrieb geleitet wird.

(5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unternehmen, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Meldungen für jeden ihrer inländischen Betriebe ab. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

(6) Werden die nach diesem Gesetz angeordneten Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt, erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Auswahlverfahren.

Hilfsmerkmale sind:

1.
die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden nach § 93 Absatz 2 und 3 Nummer 1,
2.
die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Absatz 1a, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,
2a.
Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
3.
die Anschrift des Betriebssitzes,
4.
zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Absatz 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,
5.
die Art des Betriebs,
6.
bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,
7.
die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Flächen,
8.
die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Absatz 1,
9.
der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.

(1) Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. § 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2), der Gemüseerhebung (§ 2 Nummer 4), der Erhebung über die Viehbestände (§ 1 Nummer 2), der Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Nummer 3), der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 44 Nummer 2), der Aquakulturstatistik (§ 65a Nummer 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 78 Nummer 1) keine Anwendung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass § 11a Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes für die Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 und für die Aquakulturstatistik keine Anwendung findet.

(2) Auskunftspflichtig sind:

1.
die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nummer 1 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Zierpflanzenerhebung, nach § 11a für die Gemüseerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 17a für die Strauchbeerenerhebung, nach § 18 Absatz 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 28 für die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung, nach § 31 für die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, nach § 47 Absatz 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 68a für die Aquakulturstatistik, nach § 75a Nummer 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,
2.
die nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4,
3.
die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nummer 2 für die Bodennutzungshaupterhebung,
4.
die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 59, die für die Preismeldung für Schlachtkörper nach § 7 Absatz 1 der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens zum zehnten Tag des darauf folgenden Monats,
5.
(weggefallen)
6.
die nach Landesrecht für die auf Grund der von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. März des darauf folgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres.

(3) Die Angaben

1.
zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),
2.
zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden (§ 92 Nummer 1),
3.
zu den Hilfsmerkmalen Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen (§ 92 Nummer 2a),
sind freiwillig.

(4) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischereistatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung unterliegenden Fischarten können von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nummer 1 gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden Meldungen erteilt werden.

(5) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Statistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume bezogen werden können, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. Insoweit sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(6) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(7) Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Absatz 1 Nummer 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden. Insoweit sind die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht umfasst die Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten.

(1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bundesbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 65a Nummer 1) aus den ihr vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.

(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nummer 11), die Erhebung in Brütereien (§ 48 Nummer 1), die Erhebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nummer 3) und die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung (§ 78 Nummer 2) werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(3) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegen die Aufbereitung der Milchstatistik (§ 1 Nummer 7) aus den ihr nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.

(4) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundesstatistiken
a)
die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben;
b)
im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der agrarpolitischen Planung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Absatz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen;
c)
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist;
2.
die Werte nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe a bis n neu festzulegen;
3.
die Grundsätze für die Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) festzulegen;
4.
die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeugung, Verarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung als Bundesstatistik nach diesem Gesetz anzuordnen sowie für diese Bundesstatistik in entsprechender Anwendung von Teil 3 Regelungen über die Auskunftspflicht, die Durchführung, die Übermittlung und Aufbereitung von Daten sowie über ein Betriebsregister zu treffen;
5.
für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) und die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54), auch als Unterstichprobe oder in einer Nacherhebung, die Erhebung von Merkmalen über Anfall, Lagerung, Aufbringung und Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und Biogas-Gärresten sowie über Haltungs- und Fütterungsverfahren landwirtschaftlicher Nutztiere anzuordnen.

(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 können Erhebungsstellen eingerichtet werden. Die Bestimmung der Erhebungsstellen obliegt den Ländern. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zur Bestimmung der Erhebungsstellen, zur Sicherung des Statistikgeheimnisses durch Organisation und Verfahren sowie zur Verwendung der erhobenen Angaben ausschließlich für die in diesem Gesetz bestimmten Zwecke zu treffen.

(2) Bei der Durchführung der Erhebungen nach § 1 können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich tätig sind und für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten, gilt diese als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

(3) Im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) ist den Erhebungsbeauftragten die Entnahme der erforderlichen Ernteproben während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten.

Die Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2) und die Baumobstanbauerhebung (§ 2 Nummer 6) können ganz oder teilweise im Fortschreibeverfahren durchgeführt werden. Wird dieses Verfahren durchgeführt, ist es bei allen zu Befragenden eines Bundeslandes anzuwenden. Dabei werden dem zu Befragenden die von ihm bei vorangegangenen Erhebungen angegebenen, bei den statistischen Ämtern der Länder gespeicherten Angaben zur Fortschreibung vorgelegt.

(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nummer 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nummer 2 bis 4, 5 (§ 48 Nummer 2), 8 (§ 65a Nummer 2), 9 (§ 69 Nummer 4) und 10 führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nummer 5 (§ 48 Nummer 1 und 3) und 11 führt das Statistische Bundesamt das Betriebsregister. Das Betriebsregister kann zu folgenden Zwecken verwendet werden:

1.
zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten,
2.
zur Ziehung von Stichproben,
3.
zur Aufstellung von Rotationsplänen,
4.
zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,
5.
zum Versand der Erhebungsunterlagen,
6.
zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten,
7.
zur Durchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren,
8.
zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,
9.
zu Hochrechnungen bei Stichproben und
10.
zur agrarstatistischen Auswertung.
Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen folgende Erhebungsmerkmale und Angaben verwendet werden, wobei die Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers unzulässig ist:
1.
Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1, § 17c Absatz 1),
2.
Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände (§§ 20, 20a),
3.
Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung (§ 27 Absatz 1 und 1a),
4.
Erhebungsmerkmale der Landwirtschaftszählung (§ 30 Absatz 1),
5.
Erhebungsmerkmale der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden (§ 32 Absatz 2),
6.
Erhebungsmerkmale der Geflügelstatistik (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 1),
7.
Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik (§ 68b Absatz 2),
8.
Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung (§ 71 Absatz 1),
9.
Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung (§ 77 Absatz 1),
10.
Erhebungsmerkmale der Holzstatistik (§ 81 Absatz 1, § 84 Absatz 1) und
11.
Angaben, die in der Feststellung der Grundgesamtheit erhoben wurden (§ 97a Absatz 1).

(2) In das Betriebsregister sollen Angaben zu folgenden Hilfs- und Erhebungsmerkmalen aufgenommen und jährlich aktualisiert werden, soweit sie nach Satz 3 verfügbar sind:

1.
die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die Institutsnamen oder die Behördenbezeichnungen, die Anschriften, die Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 68a, 75a Nummer 2 und 3, §§ 79, 82, 88 und 91 Absatz 1a sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Absatz 2 Nummer 4,
1a.
Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
2.
die Anschrift des Betriebssitzes und die Bezeichnungen für regionale Zuordnungen,
3.
die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von Betrieben nach § 91 Absatz 1a, und zwar
a)
die geografischen Koordinaten und
b)
die Koordinaten nach dem Gauß-Krüger-Koordinatensystem oder einem anderen Koordinatensystem,
4.
die Art des Betriebs,
5.
die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,
6.
der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter sowie die Zahl der im Betrieb tätigen Personen,
7.
die Beteiligung an
a)
Bundesstatistiken nach § 1 und
b)
der Feststellung der Grundgesamtheit nach § 97a
(agrarstatistische Erhebungen),
8.
die in § 93 Absatz 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,
9.
die Kennnummer im Statistikregister,
10.
der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister,
11.
die Größe der Flächen, die Tierzahlen und die Zahl der Haltungsplätze für Geflügel, die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und der Schichtzugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a in Stichprobenerhebungen erforderlich sind,
12.
die Art der Bewirtschaftung des Betriebs.
Die Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen ist mit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 7 unzulässig. Die Angaben dürfen
1.
Einzelangaben zu agrarstatistischen Erhebungen,
1a.
Vorerhebungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesstatistikgesetzes,
2.
den nach den Absätzen 5 und 6 übermittelten Merkmalen,
3.
sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Verwendung für statistische Zwecke zulässig ist,
4.
dem Statistikregister sowie
5.
allgemein zugänglichen Quellen
entnommen oder von den statistischen Ämtern daraus gewonnen werden.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine über die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 11 hinausgehenden Angaben enthalten darf.

(4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen. Eine Löschung der Kennnummer im Datensatz erfolgt nicht.

(5) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,
2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

(6) Die Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes sowie die nach Landesrecht für die Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseuchenrechtliche Anzeige und Registrierung von Betrieben zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,
2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

Die nach Landesrecht für die Führung des Registers nach der Fischseuchenverordnung zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4,
2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

(7) Die nach Landesrecht für die Durchführung einschließlich der Überwachung der Vorschriften des Öko-Landbaugesetzes zuständigen Landesbehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen die folgenden Angaben, soweit diese vorhanden sind:

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,
2.
die Identifikationsnummer nach § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Öko-Landbaugesetzes.

(8) Die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f jährlich auf Ersuchen die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Tierzahlen nach Nummer 11, soweit sie vorhanden sind. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(9) Das nach Absatz 5 oder 6 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation sowie die nach Absatz 7 Nummer 2 übermittelte Identifikationsnummer dürfen für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. Sie sind spätestens zu löschen, wenn sie fünf Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden sind.

(1) Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung (§ 24 Absatz 1 Nummer 2) werden im Zeitraum März bis September 2009 bei den Betrieben nach § 91 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung und bei Betrieben mit einer Produktionsfläche für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar oder mit mindestens 20 Ziegen folgende Angaben erhoben:

1.
die Hilfsmerkmale nach § 92 Nummer 1 bis 7; § 92 Nummer 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bodennutzungshaupterhebung die Feststellung der Grundgesamtheit tritt,
2.
die Art der Bewirtschaftung des Betriebs,
3.
die Nutzung der Flächen nach Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen jeweils nach der Fläche,
4.
die Bestände an Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Geflügel nach Art und Zahl, bei Rindern, Schweinen und Hühnern zusätzlich nach Alter, Geschlecht und Nutzungszweck.

(2) § 91 Absatz 4 sowie § 93 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nummer 4 gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.

(1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist im Rahmen des § 16 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes zugelassen.

(2) Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebsregister nach § 97 Absatz 2 enthaltenen Angaben zur Führung des Statistikregisters verwenden. Zur Stichprobenauswahl für die Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft dürfen sie die Vor- und Familiennamen sowie die Anschriften der Inhaber der Betriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familienangehörigen sind, verwenden. Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden bei der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und bei der Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften der Betriebe und Unternehmen sowie Angaben zum Wirtschaftszweig, zur Art und Menge der produzierten Güter und zur Zahl der tätigen Personen aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe sowie bei der Düngemittelstatistik die Anschriften der Düngemittel ein- und ausführenden Unternehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus der Außenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung (§§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe und der Statistik im Handel verwenden. Die Angaben zur Bewässerung im Freiland nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 dürfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 92 Nummer 1 bis 4 für die Auswahl von zu Befragenden für die Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes verwendet werden. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei verwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu löschen.

(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächenerhebung (§ 2 Nummer 1) für jede Gemeinde ist zugelassen.

(4) Zur Erstellung des Nationalen Rückstandskontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf das Statistische Bundesamt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Tabellen in der Gliederung nach Ländern mit statistischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbestände (§ 27 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c), den Erhebungen in Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nummer 2 und 3), der Erhebung der Schlachtungen (§ 58 Nummer 1) und der Aquakulturstatistik (§ 65a Nummer 2) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hinsichtlich der Milchstatistik (§ 63).

(5) Für Aufgaben der Politikfolgenabschätzung für oberste Bundes- oder Landesbehörden darf das Statistische Bundesamt dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Tabellen mit nach Kreisen untergliederten statistischen Ergebnissen aus der Agrarstrukturerhebung (§ 24 Absatz 1 Nummer 1) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Instituts gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Instituts räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.

(6) Zur Erstellung von Versorgungsbilanzen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, darf das Statistische Bundesamt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Tabellen mit statistischen Ergebnissen für das Bundesgebiet aus der Geflügelstatistik (§ 1 Nummer 5) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten der Bundesanstalt gespeichert und genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten der Bundesanstalt räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.

Im Jahr 2011 werden die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung und die Ernte- und Betriebsberichterstattung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 8. Dezember 2011 geltenden Fassung durchgeführt.

Jur. Bezeichnung
AgrStatG
Pub. Bezeichnung
AgrStatG
Veröffentlicht
15.03.1989
Fundstellen
1989, 469: BGBl I
Standangaben
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.12.2009 I 3886;
Stand: zuletzt geändert Art. 1 G v. 5.12.2014 I 1975