AUG§1Abs2Bek 19
Neunzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes, beschränkt auf den Kindesunterhalt, verbürgt ist im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
- New Hampshire.
Bundesministerium der Justiz
Jur. Bezeichnung
AUG§1Abs2Bek 19
Veröffentlicht
21.02.1996
Fundstellen
1996, 476: BGBl I