§ 12 Ordnungswidrigkeiten - AMbG
Allgemeines Magnetschwebebahngesetz
Ordnungswidrigkeiten AMbG - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Magnetschwebebahnverkehrsleistungen nach § 2 erbringt,
- 2.
- als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet,
- 3.
- als im Unternehmen Verantwortlicher oder im Geschäftsbetrieb tätige Person einer Magnetschwebebahn entgegen § 9
- a)
- eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- b)
- Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 4.
- einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Details zum Gesetz
- Jur. Abkürzung
- AMbG
- Pub. Abkürzung
- AMbG
- Langtitel
- Allgemeines Magnetschwebebahngesetz
- Veröffentlicht
- 19.07.1996
- Standangaben
- Stand: Zuletzt geändert durch Art. 509 V v. 31.8.2015 I 1474
Hinweis: Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 (Nr. 35) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 4 Abs. 115 G v. 18.7.2016 I 1666 (Nr. 35) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet - Fundstellen
- 1996, 1019: BGBl I