§ 5 Verbot bedenklicher Arzneimittel - AMG 1976
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Verbot bedenklicher Arzneimittel AMG 1976 - Verbot bedenklicher Arzneimittel
(1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden.
(2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
Details zum Gesetz
- Jur. Abkürzung
- AMG 1976
- Pub. Abkürzung
- AMG
- Kurztitel
- Arzneimittelgesetz
- Langtitel
- Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
- Veröffentlicht
- 24.08.1976
- Standangaben
- Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2005 I 3394;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.11.2016 I 2623
Hinweis: Änderung durch Art. 6b G v. 19.12.2016 I 2986 (Nr. 63) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.12.2016 I 3048 (Nr. 63) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 20.12.2016 I 3048 (Nr. 63) noch nicht berücksichtigt - Fundstellen
- 1976, 2445 (2448): BGBl I