§ 39a Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel - AMG 1976
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel AMG 1976 - Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
Fertigarzneimittel, die pflanzliche Arzneimittel und Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, dürfen als traditionelle pflanzliche Arzneimittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde registriert sind. Dies gilt auch für pflanzliche Arzneimittel, die Vitamine oder Mineralstoffe enthalten, sofern die Vitamine oder Mineralstoffe die Wirkung der traditionellen pflanzlichen Arzneimittel im Hinblick auf das Anwendungsgebiet oder die Anwendungsgebiete ergänzen.
Details zum Gesetz
- Jur. Abkürzung
- AMG 1976
- Pub. Abkürzung
- AMG
- Kurztitel
- Arzneimittelgesetz
- Langtitel
- Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
- Veröffentlicht
- 24.08.1976
- Standangaben
- Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2005 I 3394;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.11.2016 I 2623
Hinweis: Änderung durch Art. 6b G v. 19.12.2016 I 2986 (Nr. 63) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.12.2016 I 3048 (Nr. 63) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 20.12.2016 I 3048 (Nr. 63) noch nicht berücksichtigt - Fundstellen
- 1976, 2445 (2448): BGBl I