AGebV

Allgemeine Gebührenverordnung

Auf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:

Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes:

1.
Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren,
2.
die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.

(1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die

1.
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind und
2.
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind.

(2) Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor.

(3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelungen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes.

(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und

1.
durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder
2.
durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.

(2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst:

1.
Kosten für die Leitung,
2.
Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,
3.
Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie
4.
Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.

Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.

(1) Soweit Auslagen in die Ermittlung der Gebühren einzubeziehen sind, können sie eingerechnet werden in:

1.
die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
2.
die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
3.
die Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(2) Haben die einzubeziehenden Auslagen keinen ausreichenden Bezug zur Anzahl der geleisteten Stunden oder fallen sie für die gebührenfähige Leistung nur einmal an, so sind sie zu dem Bestandteil der kostendeckenden Gebühr, der sich aus den Stundensätzen ergibt, hinzuzurechnen.

(3) Soweit Auslagen gesondert abzurechnen sind, dürfen sie nicht in die kostendeckende Gebühr einbezogen werden.

(1) Gegenstand der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten ist ausschließlich die unter den Gebührentatbestand fallende gebührenfähige Leistung. Mehrere sachlich zusammenhängende gebührenfähige Leistungen können zu einem einheitlichen Gebührentatbestand zusammengefasst werden.

(2) Folgende Kosten dürfen bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden:

1.
Kosten, die bereits in Kostenpositionen der zu berechnenden oder einer anderen gebührenfähigen Leistung enthalten sind,
2.
Kosten für eine andere nicht gebührenfähige Leistung,
3.
Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung entstehen,
4.
Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine nicht fristgerechte oder nicht erfolgte Zahlung, insbesondere durch eine Stundung oder einen Erlass, entstehen.

(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig:

1.
kalkulatorische Versorgungszuschläge,
2.
kalkulatorische Abschreibungen,
3.
kalkulatorische Zinsen,
4.
kalkulatorische Mieten,
5.
kalkulatorische Wagnisse.

(2) Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:

1.
27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,
2.
29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,
3.
36,9 Prozent für den höheren Dienst.

(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.

(4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Er wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(5) Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.

(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.

(1) Für die Verteilung der Gemeinkosten sind sachgerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die gebührenfähige Leistung erforderlichen Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen sollen.

(2) Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, so werden sie mit einem angemessenen prozentualen Zuschlag auf die Einzelkosten angesetzt.

(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:

1.
nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage
a)
der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder
b)
der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
2.
auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.

(2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:

1.
die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
2.
die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
3.
die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

(4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.

Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich

1.
durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten
a)
niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, und
b)
höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder
2.
aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.
Für die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 9 entsprechend.

(1) Die Gebühr beträgt 10,30 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von

1.
durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten
a)
elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,
b)
Ausdrucken elektronischer Dokumente,
2.
elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,
3.
Unterschriften und Handzeichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2162 - 2166)


Teil A

Allgemeine pauschale Stundensätze
(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)



KostenblockStundensatz
in Euro
Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,81 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst47,09
mittlerer Dienst54,75
gehobener Dienst67,30
höherer Dienst84,63
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,63 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst36,23
mittlerer Dienst42,13
gehobener Dienst51,78
höherer Dienst65,11
Abschnitt 2
Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,27 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst35,36
mittlerer Dienst43,02
gehobener Dienst55,57
höherer Dienst72,90
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,21 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst27,20
mittlerer Dienst33,10
gehobener Dienst42,75
höherer Dienst56,08
Abschnitt 3
Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,54 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.
11,73
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,42 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
 9,03


Teil B

Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze



KostenblockZweckbestimmungKosten für den Bund
pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 BruttobezügeA  224 819
A  326 464
A  432 435
A  532 629
A  633 947
einfacher Dienst A 2 bis A 632 992
A  630 358
A  734 787
A  839 354
A  943 420
A  9 + Zulage47 033
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage40 653
A  937 971
A 1046 484
A 1151 953
A 1256 747
A 1363 244
A 13 + Zulage67 717
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage50 821
A 1358 054
A 1466 197
A 1575 426
A 1683 902
höherer Dienst A 13 bis A 1668 925
1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1
einfacher Dienst27,9
 9 205
mittlerer Dienst27,9
11 342
gehobener Dienst29,3
14 890
höherer Dienst36,9
25 433
1.1.3 Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften 1 950
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften   100
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen   350
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 BruttobezügeE  231 084
E  2 (übertarifliche Bezahlung)31 388
E  332 637
E  433 329
einfacher Dienst E 2 bis E 432 555
E  535 753
E  637 293
E  740 525
E  841 772
E  9 A44 034
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A39 231
E  9 B47 070
E 1051 164
E 1156 417
E 1265 381
gehobener Dienst E 9 B bis E 1253 844
E 1354 323
E 1467 582
E 1577 588
E 15 (übertarifliche Bezahlung)90 928
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung)62 519
1.2.2 Arbeitgeberanteil SozialversicherungE  2 8 765
E  2 (übertarifliche Bezahlung) 9 091
E  3 9 324
E  410 049
einfacher Dienst E 2 bis E 4 9 366
E  510 258
E  611 160
E  712 250
E  812 582
E  9 A13 525
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A11 722
E  9 B13 879
E 1014 929
E 1116 394
E 1218 518
gehobener Dienst E 9 B bis E 1215 640
E 1315 080
E 1418 083
E 1519 833
E 15 (übertarifliche Bezahlung)21 577
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung)16 894
1.2.3 Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften   100
Unfallversicherung Bund und Bahn   250
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen   350
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben 4 900
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
Mieten und Pachten
Aus- und Fortbildung
Dienstreisen
Sachverständige
2.2 Investitionen 2 530
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)
Erwerb von Fahrzeugen
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik
Erwerb von sonstigen Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke
2.3 Büroräume 7 720
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3– 4 %


3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 30 %


4. Personalzahl
Bundesbedienstete
4.1 Köpfe166 141
Beamtinnen und Beamte103 349
Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
 62 792
4.2 Vollzeitäquivalente157 460
Beamtinnen und Beamte 99 218
Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
 58 242


5. Arbeitsleistung
Arbeitsstundenpro Jahr
Beamtinnen und Beamte   1 644 
Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
 1 560

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 137 - 141)


Besondere pauschale Stundensätze (Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)


KostenblockZweckbestimmungFesttitel
Festtitel gemäß
Haushalts-
systematik des Bundes – neu
Festtitel gemäß
Haushalts-
systematik des Bundes – alt
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 Brutto-
bezüge
A  2
A  3
A  4
A  5
A  6
einfacher Dienst A 2 bis A 6
A  6
A  7
A  8
A  9
A  9 + Zulage
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage
A  9
A 10
A 11
A 12
A 13
A 13 + Zulage
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage
A 13
A 14
A 15
A 16
höherer Dienst A 13 bis A 16
1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1
einfacher Dienst27,9
mittlerer Dienst27,9
gehobener Dienst29,3
höherer Dienst36,9
1.1.3 Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der BeihilfevorschriftenZ 441 .1441 .1
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräftenZ 443 .1443 .1
443 .2
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen453 .1453 .1
wenn bei Dienstreisen
Trennungsgeld als Auslage
abgerechnet wird:
5 % dieses Titels
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)459 .9459 .9
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 Brutto-
bezüge
E  2
E  2 (übertarifliche Bezahlung)
E  3
E  4
einfacher Dienst E 2 bis E 4
E  5
E  6
E  7
E  8
E  9 A
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A
E  9 B
E 10
E 11
E 12
gehobener Dienst E 9 B bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 (übertarifliche Bezahlung)
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung)
1.2.2 Arbeitgeber-
anteil Sozial-
versicherung
E  2
E  2 (übertarifliche Bezahlung)
E  3
E  4
einfacher Dienst E 2 bis E 4
E  5
E  6
E  7
E  8
E  9 A
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 A
E  9 B
E 10
E 11
E 12
gehobener Dienst E 9 B bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 (übertarifliche Bezahlung)
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung)
1.2.3 Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräftenZ 443 .1443 .1
443 .2
Unfallversicherung Bund und BahnZ 452 02452 02
Trennungsgeld, Fahrkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen453 .1453 .1
wenn bei Dienstreisen
Trennungsgeld als Auslage
abgerechnet wird:
5 % dieses Titels
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)459 .9459 .9
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung511 .1511 .1
511 55
511 56
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen514 .1514 .1
Mieten und Pachten518 .1518 .1
518 55
518 56
Aus- und Fortbildung525 .1525 .1
525 55
525 56
Dienstreisen527 .1527 .1
527 09
wenn Dienstreisen als Auslage abgerechnet werden:
Ansatz dieses Titels:
0 Euro
außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 529 .1529 .1
Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .1532 55
532 56
sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .3
wenn sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte als Auslage abgerechnet werden:
Ansatz dieses Titels:
0 Euro
vermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)539 .9539 .9
539 55
546 88
nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)547 .1547 .1
Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 526 .2526 .2
526 .3
wenn Sachverständige als
Auslage abgerechnet werden:
60 % dieses Titels
Öffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 542 .1542 .1
Veröffentlichungen, Fachinformationen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 543 .1543 .1
Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 545 .1545 .1
Forschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)544 .1544 .1
behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne Informationstechnik) – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .2
2.2 Investitionen
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)711 .1711 .1
Erwerb von Fahrzeugen811 .1811 .1
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen132 .1132 .1
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik812 .2812 55
812 56
Erwerb von sonstigen Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke812 .1Extraktion aus Festtitel 812 der Haushaltssystematik des Bundes – alt
Baumaßnahmen von mehr als 2 Mio. Euro im Einzelfall – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)712 .1712 .1
2.3 Büroräume
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume517 .1517 .1
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement518 .2518 .2
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen519 .1519 .1
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3– 4 %

3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent
3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen
Leitung
Stabstellen
interne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)
Controlling
interne Revision
Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)
Liegenschaftsverwaltung
Informationstechnik
Arbeitsschutz
Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)
Innerer Dienst
Sprachendienst
Bibliothek
Druckerei
Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)
Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
Bezügestelle
Personalvertretung
3.2 Rechts- und Fachaufsicht

4. Personalzahl
Bundesbedienstete
4.1 Köpfe
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
4.2 Vollzeitäquivalente
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer

5. Arbeitsleistung
Arbeitsstundenpro Jahr
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer

Jur. Bezeichnung
AGebV
Pub. Bezeichnung
AGebV
Veröffentlicht
11.02.2015
Fundstellen
2015, 130: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.9.2016 I 2162