LAGÄndG 8(8. ÄndGLAG)

Achtes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 LAG - 8. ÄndG LAG)

(1) An Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird bei Antragstellung bis zum 31. März 1958 Kriegsschadenrente abweichend von § 287 des Lastenausgleichsgesetzes mit Wirkung vom 1. April 1957, in den Fällen des § 17 Abs. 3 vom 1. Mai 1957 ab gewährt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind.

(2) Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 265 des Lastenausgleichsgesetzes kann noch bis zum 31. März 1958 gestellt werden,

1.
von Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können,
2.
von Personen, die nach den Vorschriften des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. April 1956 (BGBl. I S. 243) einen Anspruch auf Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe nicht mehr haben,
3.
von Personen, die aus entschuldbaren Gründen die rechtzeitige Antragstellung versäumt haben.

(3) Soweit an einen Berechtigten, der Unterhaltshilfe auf Zeit erhalten hat und wegen Erreichens des Grundbetrags (§ 273 Abs. 2 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes) vor dem 1. April 1957 ausgeschieden ist, auf Grund dieses Gesetzes für einen weiteren Zeitraum Unterhaltshilfe auf Zeit zu gewähren wäre, ist in den Rechnungsjahren 1957 und 1958 zur Abgeltung dieses Anspruchs ein Betrag in Höhe des noch nicht verbrauchten Grundbetrags (Abgeltungssumme) zu zahlen; der Anspruch auf die Abgeltungssumme entsteht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Person des Berechtigten oder seiner Angehörigen im Sinne des § 272 Abs. 2 und 3 des Lastenausgleichsgesetzes. Bei Anwendung des § 278a des Lastenausgleichsgesetzes ist die Abgeltungssumme in voller Höhe auf den Anspruch auf Hauptentschädigung anzurechnen.

Soweit eine Partei während eines im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das die Schadensfeststellung oder die Gewährung von Ausgleichsleistungen betrifft, dadurch klaglos gestellt wird, daß in Durchführung dieses Gesetzes ein Bescheid zu ihren Gunsten erlassen wird, oder wenn eine Partei wegen eines solchen Bescheids ein Rechtsmittel zurücknimmt, werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab anzuwenden.

(2) Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Wirkung vom 1. April 1957 ab anzuwenden:

1.
die Vorschriften des § 1 (Änderung des Lastenausgleichsgesetzes)
Nr. 2 (§ 4),
Nr. 3 (§ 5),
Nr. 4 (§ 6),
Nr. 26 (§ 228),
Nr. 29 Buchstabe a (§ 233 Abs. 1 Nr. 3),
Nr. 30 (§ 236),
Nr. 37 Buchstabe b (§ 246 Abs. 3),
Nr. 42 (§ 252),
Nr. 43 (§ 253),
Nr. 44 (§ 254),
Nr. 45 (§ 255),
Nr. 46 (§ 257),
Nr. 48 (§ 261),
Nr. 50 (§ 264),
Nr. 52 (§ 266),
Nr. 53 (§ 267),
Nr. 54 (§ 268),
Nr. 55 (§ 269),
Nr. 56 (§ 270),
Nr. 57 (§ 271),
Nr. 58 (§ 272),
Nr. 59 Buchstabe b (§ 273 Abs. 5),
Nr. 60 (§ 274),
Nr. 61 (§ 275),
Nr. 62 (§ 276),
Nr. 63 (§ 277),
Nr. 65 (§ 279),
Nr. 66 (§ 280),
Nr. 67 (§ 282),
Nr. 69 (§ 284),
Nr. 70 (§ 285 Abs. 1 und 2),
Nr. 71 (§ 287),
Nr. 72 (§ 291),
Nr. 73 (§ 292),
Nr. 76 Buchstabe d (§ 295 Abs. 4),
Nr. 78 (§ 297),
Nr. 79 (§ 298),
Nr. 80 (§§ 301, 301a),
Nr. 81 (§ 302),
Nr. 82 (§ 303),
Nr. 84 (§ 314),
Nr. 85 (§ 323),
Nr. 86 (§ 324),
Nr. 88 (§ 334),
Nr. 89 (§ 335),
Nr. 90 (§ 335a),
Nr. 91 (§ 342),
Nr. 92 (§ 343),
Nr. 93 (Überschrift des Dritten Titels vor § 345),
Nr. 94 (§ 345),
Nr. 95 (§ 346),
Nr. 96 (§ 348),
Nr. 98 (§ 350a),
Nr. 99 (§ 351),
Nr. 102 (§ 367),
2.
die Vorschriften des § 2 (Änderung des Feststellungsgesetzes) Nr. 18 und 20 (§§ 36, 43) sowie
3.
die Vorschriften des § 4 (Änderung des Altsparergesetzes).

(3) Bei Berechtigten, die selbst oder deren zuschlagsberechtigte Angehörige für den Monat Dezember 1956 Anspruch auf eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen hatten, sind die §§ 267, 269, 270, 275 und 292 des Lastenausgleichsgesetzes für den Monat April 1957 noch in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Für die Anwendung der §§ 266, 272, 273, 280 und 282 des Lastenausgleichsgesetzes sind für den Zeitraum vor dem 1. April 1957 die §§ 245, 246, 249 und 278 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung maßgebend.

(5) Soweit bis zur Verkündung dieses Gesetzes auf Grund der bisher geltenden Vorschriften Ausgleichsleistungen gewährt worden sind, die nach diesem Gesetz nicht oder nur mit einem geringeren Betrag gewährt werden könnten, hat es bei den gezahlten Beträgen sein Bewenden; bei laufenden Leistungen gilt dies für diejenigen Beträge, die bis zum Ende des Monats gezahlt worden sind, in dem dieses Gesetz verkündet wird.

Jur. Bezeichnung
LAGÄndG 8
Pub. Bezeichnung
8. ÄndGLAG
Veröffentlicht
26.07.1957
Fundstellen
1957, 809: BGBl I