SGGÄndG 6(6. SGGÄndG)

Sechstes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

(1) Für einen Rechtszug, für den am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gebühr fällig geworden ist oder Kosten gemäß § 192 des Sozialgerichtsgesetzes auferlegt worden sind, gelten die §§ 184 bis 187 und 192 des Sozialgerichtsgesetzes und die Rechtsverordnung nach § 184 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung. Für Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig waren, gilt § 183 des Sozialgerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung.

(2) Artikel 1 Nr. 50 und 54 gilt nicht für Verfahren, in denen die angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten der Änderung verkündet, zugestellt oder bekannt gegeben wurde.

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

... Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. Januar 2002 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
SGGÄndG 6
Pub. Bezeichnung
6. SGGÄndG
Veröffentlicht
17.08.2001
Fundstellen
2001, 2144: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 9 Abs. 8 G v. 10.12.2001 I 3422