LuftBODV 4(4. DV LuftBO)

Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, in Verbindung mit § 56 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262) verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:

    1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 1a Begriffsbestimmungen
    2. Abschnitt - Allgemeine Betriebsvorschriften
§ 2 Herbeiführen simulierter Gefahrenzustände
§ 3 Gasreserve
§ 4 Ergänzungsausrüstung
§ 5 Körbe und Luftschiffgondeln
§ 6 Sauerstoffausrüstung
§ 6a Wägung
    3. Abschnitt - Betrieb in Luftfahrtunternehmen
§ 7 Verwendungszweck
§ 8 Betriebsbeschränkungen
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Körbe
§ 11 (weggefallen)
§ 12 Ausrüstung am Startplatz
§ 13 Handbücher
§ 14 Zusammensetzung der Besatzung
§ 15 Anforderungen an die Besatzungsmitglieder
§ 16 Unterweisung der Fluggäste
    4. Abschnitt - Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung gilt für die Ausrüstung und den Betrieb der nach den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zum Verkehr zugelassenen Heißluftballone und Heißluft-Luftschiffe.

(1) Heißluftballone und Heißluft-Luftschiffe werden nachstehend als Ballone und als Luftschiffe bezeichnet.

(2) Betriebsstoffe sind alle nach Betriebsanweisung erforderlichen Mittel wie Brenngas, Kraftstoff sowie gegebenenfalls weitere erforderliche Mittel.

(3) Als unmittelbare Nähe zum Start- und Landeplatz wird ein horizontaler Abstand von 500 Meter angesehen.

Simulierte Gefahrenzustände, das heißt jedes absichtliche Abweichen vom Normalbetrieb eines Ballons oder Luftschiffs, dürfen nur dann herbeigeführt werden, wenn sich außer den erforderlichen Besatzungsmitgliedern oder Betriebsangehörigen keine Fluggäste an Bord befinden.

Ballone und Luftschiffe müssen eine ausreichende Betriebsstoffmenge mitführen, die so bemessen ist, dass unter Berücksichtigung von Windgeschwindigkeit, Windrichtung und Gelände in Fahrtrichtung eine sichere Durchführung der Fahrt gewährleistet ist. Darüber hinaus ist eine Betriebsstoffreserve für eine Fahrtzeit von mindestens 30 Minuten mitzuführen.

(2) Für Luftschiffe ist eine Betriebsstoffreserve für eine Fahrtzeit von mindestens 15 Minuten ausreichend, wenn die Fahrt in unmittelbarer Nähe zum Start- und Landeplatz durchgeführt wird.

Die betriebliche Ergänzungsausrüstung muß mindestens bestehen aus:

1.
1 UKW-Sende-/Empfangsgerät mit einem Frequenzbereich von 117.975 bis 137.000 MHz
2.
1 Höhenmesser
3.
1 Variometer
4.
1 Handfeuerlöscher nach DIN EN 3 mit einer Löschmittelmenge von mindestens 2 kg oder in Luftfahrzeugen zugelassene Handfeuerlöscher mit mindestens vergleichbarer Löschwirkung
4a.
Feuerlöschdecke nach DIN 14155
5.
1 Kompaß
6.
1 Hüllenthermometer
7.
1 Druckmesser für jede Versorgungsleitung
8.
1 Erste-Hilfe-Ausrüstung nach DIN 13164 oder DIN 13157
9.
1 Kappmesser
10.
1 alternative Zündquelle
11.
1 Paar feuerhemmende Handschuhe.
Für Körbe für 11 bis 19 Insassen und Luftschiffgondeln für 5 bis 9 Insassen ist
-
eine weitere Erste-Hilfe-Ausrüstung nach DIN 13164 oder DIN 13157 und
-
ein weiteres Paar feuerhemmende Handschuhe mitzuführen.

(1) Bei Ballonen für mehr als 6 Insassen müssen die Körbe mit Trennwänden versehen sein, die diese in einzelne Abteile für jeweils 6 Personen oder weniger einteilen. Die Trennwände müssen so gestaltet sein, daß sie die beim Landestoß durch die Insassen verursachten Kräfte aufnehmen können. Für Körbe, die vor dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung als Bestandteil eines Ballons zum Verkehr zugelassen worden sind, kann die Zulassungsbehörde Ausnahmen zulassen.

(2) Ist das Verhältnis von Korbbreite zu Korblänge größer als 1 : 1,3 und/oder ist der Korb für mehr als 6 Insassen zugelassen, muß eine Einrichtung vorhanden sein, die den Ballon für eine Landung auf der Seite mit der größten Abmessung ausrichtet.

(3) Die Insassen von Luftschiffgondeln müssen einzeln und je Sitz mit Vierpunkt-Anschnallgurten gesichert werden sein.

Neben der gemäß § 21 Abs. 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät erforderlichen Sauerstoffanlage und den Atemgeräten für die Fluggäste muß für den Luftfahrzeugführer eine Atemmaske vorhanden sein, die die Durchführung des Sprechfunkverkehrs und die Verständigung mit den Insassen gewährleistet.

Die Wägung eines Ballons oder Luftschiffs ist durchzuführen

1.
in Verbindung mit der ersten Nachprüfung zum Zweck der Verkehrszulassung
2.
in den Fällen, in denen der Hersteller eine Wägung vorschreibt.
Wenn die Masse verändert worden ist und die Daten rechnerisch mit hinreichender Genauigkeit festgestellt werden können, kann eine Wägung entfallen.
1.
nach einer Grund- oder Teilüberholung,
2.
nach einer großen Änderung oder großen Reparatur.

Ballone und Luftschiffe, die für die gewerbliche Beförderung von Personen eingesetzt werden, müssen in der Kategorie "Personenbeförderung 3" zugelassen sein.

(1) Ballone und Luftschiffe dürfen nur unter Sichtwetterbedingungen und mit Ausnahme der ersten 60 Minuten nach dem Start nur am Tag eingesetzt werden. Die Landung hat am Tag zu erfolgen. Zusätzlich zu den Bestimmungen des § 3 ist die Betriebsstoffmenge so zu bemessen, dass die Betriebsstoffreserve für eine Fahrtzeit von mindestens 30 Minuten nach Sonnenaufgang ausreicht.

(2) Luftschiffe dürfen abweichend von Absatz 1 unter Sichtwetterbedingungen auch bei Nacht eingesetzt werden, wenn sie für den Nachtflug zugelassen sind.

(weggefallen)

(1) Die Ballonkorbinnenhöhe muß an der niedrigsten Stelle mindestens 1,10 m betragen.

(2) Bei Ballonkörben für 11 bis 19 Insassen ist die Einteilung der Abteile so vorzusehen, daß Besatzungsmitglieder zentral untergebracht sind. Für Ballonkörbe, die vor dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung erstmals als Bestandteil eines Ballons zum Verkehr zugelassen worden sind, kann die Zulassungsbehörde Ausnahmen zulassen.

(3) Die Bestimmungen des § 5 bleiben unberührt.

(4) In Luftschiffgondeln ist zum Schutz der Insassen gegen unbeabsichtigtes Herausfallen zusätzlich zu den Anschnallgurten eine zweite Sicherungsvorrichtung vorzusehen.

(5) Bedieneinrichtungen der Steuerung des Luftschiffs sowie der gesamten Brenner-, Triebwerk- und Betriebsstoffversorgungsanlage müssen so beschaffen sein, dass sie vor unkontrollierter Betätigung durch die Passagiere geschützt sind.

(weggefallen)

Am Startplatz müssen ein Windmeßgerät und ein Thermometer vorhanden sein. Für jeden Start sind die aktuellen Werte für Wind und Temperatur zu berücksichtigen.

(1) An Bord des Ballons oder Luftschiffs müssen die notwendigen Auszüge aus dem Handbuch des Herstellers und die erforderlichen Klarlisten mitgeführt werden.

(2) Eine Ausgabe des Flugbetriebshandbuches und des Technischen Betriebshandbuches müssen im Verfolgerfahrzeug mitgeführt werden.

(3) Die Anforderungen an das für den gewerblichen Luftschiffbetrieb erforderliche Bodenpersonal sowie die entsprechenden flugbetrieblichen Regelungen müssen in den Unterlagen nach Absatz 2 enthalten sein.

(1) Ballone mit Körben für 11 bis 19 Insassen sind mit einem zusätzlichen Besatzungsmitglied zu betreiben, wenn dies für die Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers, insbesondere für die Aufsicht über die Fluggäste, erforderlich ist.

(2) Das zusätzliche Besatzungsmitglied gemäß Absatz 1 muß

1.
für seine Aufgaben geeignet sein,
2.
an 5 Aufrüstungen mit anschließenden Fahrten mit Ballonen mit Körben ab 7 Insassen praktisch teilgenommen haben und
3.
alle 24 Monate die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe und der Unterweisung in den praktischen Gebrauch des Handfeuerlöschers nachweisen.

(1) Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugführer nur einsetzen, wenn dieser die Überprüfungsfahrten gemäß § 42 Abs. 3 LuftBO auf dem größten Ballon oder auf dem größten Luftschiff durchgeführt hat, auf dem er im Unternehmen eingesetzt wird. Überträgt die Aufsichtsbehörde die Abnahme der Überprüfungsfahrten an einen von ihr bestimmten Sachverständigen, muß dieser ausreichend Erfahrung auf dem Muster nachgewiesen haben.

(2) Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugführer nur einsetzen, wenn dieser alle 24 Monate den Nachweis der Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe und der Unterweisung in den praktischen Gebrauch des Handfeuerlöschers erbracht hat.

Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muß sicherstellen, daß die Fluggäste mit der Unterbringung und dem Gebrauch der Sicherheits- und Rettungsausrüstung vertraut gemacht werden.

Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Luftfahrzeugführer entgegen § 3 eine nicht ausreichende Betriebsstoffreserve mitführt;
2.
als Luftfahrzeugführer Fahrten mit Ballonen oder Luftschiffen durchführt und die in den §§ 4, 6 bzw. 12 vorgeschriebene Ausrüstung nicht mitführt;
3.
als Luftfahrzeugführer, Halter oder Betriebsleiter entgegen § 8 Fahrten durchführt, bei denen der Start früher als 90 Minuten vor Sonnenaufgang erfolgt;
4.
als Halter oder Betriebsleiter einen Ballon oder ein Luftschiff ohne die für die Flugdurchführung in den §§ 4, 6 bzw. 12 geforderte Ausrüstung betreibt;
5.
als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen § 16 nicht sicherstellt, daß die Fluggäste mit der Unterbringung und dem Gebrauch der Sicherheits- und Rettungsausrüstung vertraut gemacht werden.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
LuftBODV 4
Pub. Bezeichnung
4. DV LuftBO
Veröffentlicht
15.04.1997
Fundstellen
1997, Nr 77, 5333: BAnz
1997, 5333: BAnz
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 16.7.2004 BAnz. Nr. 149, 17873