BesVNG 2(2. BesVNG)

Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

Artikel I: Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel II: Änderung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1.BesVNG)
Artikel III: Anwendung der Übergangsvorschriften des Artikels II des 1.BesVNG auf Versorgungsempfänger
Artikel IV: Änderung des Bundesbeamtengesetzes und des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Artikel V: Änderung anderer Gesetze
Artikel VI: Neufassung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
Artikel VII: Anpassung der Versorgungsbezüge in Bund und Ländern
Artikel VIII: Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung
Artikel IX: Übergangsvorschriften
Artikel X: Überleitung von Beamten an den Hochschulen
Artikel XI: Schlußvorschriften

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Für die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhandenen Versorgungsempfänger gilt Artikel II des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in der Fassung des Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes weiter.

Für die Bemessung der Mindestversorgungsbezüge und der Mindestunfallversorgungsbezüge tritt zu den jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.

(1) Sind der Bemessung des Unfallruhegehaltes nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, treten zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die ruhegehaltfähigen Zulagen aus der Besoldungsgruppe des zuletzt bekleideten Amtes, wenn dem Beamten in der nächsthöheren Besoldungsgruppe eine entsprechende Zulage in mindestens derselben Höhe zugestanden hätte.

(2) Bei Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
nach der Besoldungsgruppe A 5 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 1,
nach der Besoldungsgruppe A 9 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 2,
nach der Besoldungsgruppe A 12 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 3
des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.

(3) Absatz 2 gilt in den Fällen des § 24a des Bundespolizeibeamtengesetzes, des § 27 Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und des Artikels 3 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom 28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1288) entsprechend.

(4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes tritt zu den jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, A 6, A 7 oder A 9 die ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Artikel II § 6 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.

(1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.

(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge um feste Beträge.

(3) Werden durch eine allgemeine Erhöhung der Dienstbezüge, Grundgehälter, ruhegehaltfähige Zulagen und Ortszuschläge nicht in gleichem Umfang oder die Dienstbezüge durch feste Beträge erhöht, wird für die Anwendung der §§ 2 bis 7 dieses Artikels der sich für die Besoldungsberechtigten des Bundes und der Länder ergebende durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge im jeweiligen Besoldungserhöhungsgesetz auf eine Stelle hinter dem Komma besonders festgestellt; hierbei ist die Zahl der in den einzelnen Besoldungsgruppen befindlichen Besoldungsberechtigten zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei einer allgemeinen Verminderung der Dienstbezüge.

(1) Erhöht sich der durchschnittliche Besoldungsaufwand des Bundes und der Länder innerhalb des Feststellungszeitraumes durch Veränderungen, die nicht allgemeine Erhöhungen der Dienstbezüge im Sinne des § 1 sind, wird den Versorgungsempfängern ein Anpassungszuschlag gewährt. Dies gilt nicht für die Empfänger von Übergangsgebührnissen und Ausgleichsbezügen.

(2) Werden innerhalb des Feststellungszeitraumes die Dienstbezüge allgemein vermindert, ist durch Bundesgesetz zu regeln, ob den Versorgungsempfängern wegen innerhalb dieses Zeitraumes eingetretener Verbesserungen für Besoldungsberechtigte ein Anpassungszuschlag zu gewähren ist.

(1) Besoldungsaufwand ist die Summe der im Vergleichsmonat gezahlten Grundgehälter, Zuschüsse zum Grundgehalt, Ortszuschläge, Zulagen, die monatlich im voraus gezahlt werden, und vermögenswirksame Leistungen für die am Ersten des Vergleichsmonats vorhandenen Besoldungsberechtigten mit Ausnahme der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und der Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden. Im Vergleichsmonat für zurückliegende Zeiträume geleistete Zahlungen bleiben bei der Ermittlung des Besoldungsaufwands außer Betracht.

(2) Durchschnittlicher Besoldungsaufwand ist die Summe nach Absatz 1, geteilt durch die Zahl der erfaßten Besoldungsberechtigten.

(3) Vergleichsmonate sind der Monat Juli des Vorjahres und der Monat Juli des Jahres, in dem der Anpassungszuschlag festgestellt wird (Feststellungsjahr).

(4) Feststellungszeitraum ist die Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 1. Juli des Feststellungsjahres.

(1) Sind im Feststellungszeitraum die Dienstbezüge nicht allgemein erhöht oder vermindert worden, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem durchschnittlichen Besoldungsaufwand der Vergleichsmonate in einem Hundertsatz des durchschnittlichen Besoldungsaufwands des Vergleichsmonats des Vorjahres auf eine Stelle hinter dem Komma festgestellt. In Höhe dieses Hundertsatzes wird ein Anpassungszuschlag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gewährt.

(2) Sind im Feststellungszeitraum die Dienstbezüge allgemein erhöht worden, wird der durchschnittliche Besoldungsaufwand des Vergleichsmonats des Vorjahres um den Betrag des durchschnittlichen Hundertsatzes der allgemeinen Erhöhung erhöht. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Satz 1 erhöhten durchschnittlichen Besoldungsaufwand des Vergleichsmonats des Vorjahres und dem durchschnittlichen Besoldungsaufwand des Vergleichsmonats des Feststellungsjahres wird in einem Hundertsatz des nach Satz 1 erhöhten durchschnittlichen Besoldungsaufwandes des Vergleichsmonats des Vorjahres auf eine Stelle hinter dem Komma festgestellt. In Höhe dieses Hundertsatzes wird ein Anpassungszuschlag zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gewährt.

(3) Bei Versorgungsbezügen, die in festen Beträgen festgesetzt sind, wird der Anpassungszuschlag in Höhe des Hundertsatzes nach Absatz 1 oder 2 zu diesem Versorgungsbezug gewährt.

(1) Die obersten Bundesbehörden oder die von ihnen ermächtigten Stellen und die für das Besoldungsrecht zuständigen Minister der Länder teilen dem Bundesminister des Innern bis zum 1. Oktober jeden Jahres die Zahl der Besoldungsberechtigten (§ 3 Abs. 1) am 1. Juli des Feststellungsjahres und den für diesen Personenkreis im Monat Juli des Feststellungsjahres entstandenen Besoldungsaufwand (§ 3 Abs. 1) mit. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben ist festzustellen.

(2) Der Bundesminister des Innern stellt den Anpassungszuschlag fest und gibt diesen bis zum 1. November jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt.

Der Anpassungszuschlag wird den am 30. Juni des Vorjahres vorhandenen Versorgungsempfängern vom 1. Januar des auf das Feststellungsjahr folgenden Jahres an gewährt. Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen.

Bei der zweiten und jeder weiteren Gewährung eines Anpassungszuschlages werden die Anpassungszuschläge für Versorgungsempfänger mit gleichem Stichtag (§ 6) jeweils zu einem gemeinsamen Hundertsatz zusammengezählt.

(1) Bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414b Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, § 52 Abs. 2 und § 56 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßig Angestellten

1.
den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
2.
alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln.

(2) (weggefallen)

(3) u. (4) weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die in Absatz 1 genannten bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Berücksichtigung der für Bundesbeamte geltenden Grundsätze zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter Obergrenzen festzulegen. Die Dienstposten der Aufsichtspersonen dürfen entsprechend § 147a Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bewertet und eingestuft werden.

(1) Für landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung gelten

1.
§ 1 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für Landesbeamte geltende Recht tritt, sowie
2.
§ 1 Abs. 2 und 6; die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einstufungshöchstgrenzen und Obergrenzen für Beförderungsämter zu regeln.
Bei Festsetzung der Einstufungshöchstgrenzen sind die für bundesunmittelbare Versicherungsträger geltenden Maßstäbe anzulegen. Für Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, ist das Recht des aufsichtsführenden Landes anzuwenden.

(2) bis (5) (weggefallen)

(weggefallen)

Auf die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen dienstordnungsmäßig Angestellten findet Artikel IX §§ 11 bis 13 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung.

(1) Der Begriff der Dienstbezüge in anderen Vorschriften als denen des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gilt bis zu einer Änderung dieser Vorschriften in der bisherigen Bedeutung weiter.

(2) Wird in anderen Vorschriften als denen des Bundesbesoldungsgesetzes auf Vorschriften und Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder gestrichen worden sind, treten an ihre Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen nach den geänderten oder neuen Vorschriften.

Soweit in Gesetzen und Verordnung der Begriff "Mehrarbeitsentschädigung" verwendet wird, tritt an seine Stelle der Begriff "Mehrarbeitsvergütung".

(1) In Laufbahnen, in denen für die Befähigung die Abschlußprüfung einer Ingenieurschule gefordert wird oder wurde, sind die Beamten, die den Abschluß einer Ingenieurschule nachweisen, den in § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Beamten gleichgestellt.

(2) In Laufbahnen, in denen für die Befähigung die Abschlußprüfung einer anderen, in den Fachhochschulbereich einbezogenen Schule gefordert wird oder wurde, sind die Beamten, die den Abschluß einer solchen Schule nachweisen, den Beamten mit Abschluß einer Fachhochschule gleichgestellt, wenn die Ausbildung hinsichtlich der Qualität und der Dauer der Ausbildung an einer Fachhochschule vergleichbar war. Das Nähere bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates; die Gleichstellung darf jeweils für eine Laufbahn beim Bund oder in einem Land frühestens von dem Zeitpunkt an vorgesehen werden, in dem Beamte mit einem Befähigungsnachweis nach § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes nach Abschluß der Laufbahnausbildung erstmals übernommen werden.

(3) Absatz 1 gilt auch für die Beamten in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes, die die Aufstiegsprüfung für den gehobenen technischen Dienst bestanden haben sowie für Beamte des gehobenen technischen Dienstes, die ohne Abschluß einer Ingenieurschule angestellt worden sind, wenn sie ein Amt bekleiden, für das nach den geltenden Laufbahnvorschriften die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule gefordert wird.

(4) Fußnote 1) zur Besoldungsgruppe A 10 in Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes gilt für die in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Beamten entsprechend.

(5) § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 in Anlage I dieses Gesetzes sind nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden; dies gilt nicht für Beamte des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die bis zum 31. Dezember 1975 die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt haben, jedoch wegen ihrer Einberufung zum Grundwehrdienst oder zum Zivildienst erst nach diesem Zeitpunkt als Beamte eingestellt werden. Die Geltung der Absätze 2 und 3 wird ausgesetzt.

(6) Beamte, die sich am 31. Dezember 1975 in der Rechtsstellung eines Beamten zur Anstellung mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 10 befunden haben, verbleiben in dieser Rechtsstellung; ihre spätere Anstellung erfolgt im bisherigen Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10.

(1) Für die Überleitung der am Tage vor Inkrafttreten und am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten gelten, sofern ihre Einstufung durch dieses Gesetz geregelt wird, die nachfolgenden Vorschriften.

(2) Soweit durch dieses Gesetz Einstufungen, Amtszulagen, Amtsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen zu Ämtern geändert sowie Amtszulagen oder Funktionsbezeichnungen zu Ämtern eingeführt werden, sind die hiervon betroffenen Ämter in einer Rechtsverordnung aufzuführen, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt; hierbei können unter Beachtung des § 18 und des § 42 des Bundesbesoldungsgesetzes Sonderamtsbezeichnungen in Grundamtsbezeichnungen übergeleitet werden. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der der Beamte am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angehörte. Die Beamten führen die neue Amtsbezeichnung. Ausnahmsweise kann zugelassen werden, daß Beamte für ihre Person ihre bisherige Amtsbezeichnung weiterhin führen können, sofern diese auf eine deutlich erkennbare Heraushebung hinweist, die mit der neuen Amtsbezeichnung nicht verbunden ist. Soweit die neue Amtsbezeichnung eine Grundamtsbezeichnung im Sinne der Nummer 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist, können ihr nach Maßgabe dieser Vorbemerkungen Zusätze beigefügt werden. Ist die bisherige Amtsbezeichnung nicht in der Rechtsverordnung aufgeführt, bestimmt der für das Besoldungsrecht zuständige Minister, für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister, welche neue Amtsbezeichnung der Beamte führt; die Befugnis kann auf einen anderen Minister übertragen werden.

(3) Absatz 2 gilt für die in § 7 aufgeführten Ämter der Konrektoren als Vertreter von Schulleitern, wenn die in der Bundesbesoldungsordnung A angegebenen Einstufungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, mit der Maßgabe, daß sie in das der Verwendung entsprechende Amt eines Zweiten Konrektors oder Zweiten Realschulkonrektors überzuleiten sind. Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und 4 kann für Beamte, die bisher die Amtsbezeichnung Direktorstellvertreter führten, für ihre Person die Führung der Amtsbezeichnung Realschulkonrektor zugelassen werden, wenn die für dieses Amt in der Bundesbesoldungsordnung A angegebenen Einstufungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

(4) Ein Beamter, dem auf Grund des § 19 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des § 28 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften oder auf Grund des § 130 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt oder Grundgehalt übertragen worden ist, wird bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 2 so behandelt, wie wenn er am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes das frühere Amt noch innegehabt hätte und ihm am folgenden Tage das Amt mit geringerem Endgrundgehalt oder Grundgehalt übertragen worden wäre. Ist von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden, ist der Beamte so zu behandeln, wie wenn er am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes die seinem Amt entsprechende frühere Tätigkeit noch ausüben würde.

(5) Die künftig wegfallenden Ämter, in denen die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Amtsinhaber verbleiben können, sind in einer Rechtsverordnung aufzuführen, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. In die Rechtsverordnung können aufgenommen werden:

1.
Ämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz als künftig wegfallend aufgeführt waren,
2.
Ämter in Laufbahnen, in die keine Beamten mehr aufgenommen werden,
3.
Ämter der Ersten Landesanwälte in Baden-Württemberg in Besoldungsgruppe A 14a und der Ersten Staatsanwälte in Bayern bei der Staatsanwaltschaft bei einem Verwaltungsgericht in Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich Amtszulage,
4.
Einzelämter sowie
5.
Ämter mit einer von der Regelamtsbezeichnung abweichenden Amtsbezeichnung in Laufbahnen, deren Spitzenämter oberhalb des Eingangsamtes der nächsthöheren Laufbahngruppe eingestuft sind.
Künftig wegfallende Ämter dürfen den Beamten nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A oder B ausgebrachtes Amt möglich ist.

(6) Beamte mit einer Amtsbezeichnung, die sich aus einer Grundamtsbezeichnung im Sinne der Nummer 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B und einem Zusatz zusammensetzt, führen ihre bisherige Amtsbezeichnung bis zu einer Neuregelung über die Beifügung von Zusätzen zu den Amtsbezeichnungen weiter. Bis zu diesem Zeitpunkt können den vorhandenen und den neu eingestellten Beamten die bisherigen Amtsbezeichnungen im Sinne des Satzes 1 neu verliehen werden.

(7) Beamten, die am Tage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund besoldungsgesetzlicher Vorschriften abweichend von der allgemeinen Einstufung für ihre Person Dienstbezüge nach einer höheren Besoldungsgruppe erhielten, als nach diesem Gesetz für das entsprechende Amt künftig allgemein vorgesehen ist, werden weiterhin Dienstbezüge nach der höheren Besoldungsgruppe gewährt.

(8) Ämter in Zwischenbesoldungsgruppen sind in eine Regelbesoldungsgruppe überzuleiten. Die in Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 aufgeführten Ämter sind nach Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich einer Amtszulage von 150 DM überzuleiten.

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 4 die Ämter folgender Beamter überzuleiten und die künftig wegfallenden Ämter in diesem Bereich zu bestimmen:

1.
der Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die am Tage vor Inkrafttreten und am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt waren, deren Ämter nicht in den Landesbesoldungsordnungen aufgeführt sind und bei denen
a)
auf Grund dieses Gesetzes die Einstufung, Amtszulagen oder Amtsbezeichnungen geändert oder Amtszulagen eingeführt oder gestrichen werden,
b)
der künftige Wegfall auf Grund dieses Gesetzes erforderlich wird,
2.
der Beamten, deren Ämter in den Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 und 2 und § 22 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes geregelt sind und die am Tage vor Inkrafttreten und am Tage des Inkrafttretens der Rechtsverordnung im Amt waren.

(2) Die Ermächtigung kann auf den oder die zuständigen Minister übertragen werden.

Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten bleibt unberührt. Das Besoldungsdienstalter wird auf Antrag des Beamten neu festgesetzt, wenn sich auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes eine Verbesserung ergibt.

Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach den Funktionsbeschreibungen in den maßgebenden Besoldungsgruppen zulässige Zahl von Planstellen für Konrektoren, von denen keiner zu dem ständigen Vertreter des Leiters bestellt ist, an einer Grundschule, Hauptschule, Grund- und Hauptschule, Realschule oder selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe, jeweils mit mehr als 540 Schülern, oder die zulässige Zahl von Planstellen für Studiendirektoren an Gymnasien, beruflichen Schulen oder Studienseminaren überschritten, so sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes freiwerdende Stellen entsprechend umzuwandeln.

(1) Für die Überleitung der am Tage vor Inkrafttreten und am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Richter und Staatsanwälte gelten, sofern ihre Einstufung durch dieses Gesetz geregelt wird, die nachfolgenden Vorschriften.

(2) Soweit durch dieses Gesetz Einstufungen, Amtszulagen, Amtsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen zu Ämtern geändert werden sowie Amtszulagen oder Funktionsbezeichnungen zu Ämtern eingeführt werden, sind die hiervon betroffenen Ämter in einer Rechtsverordnung aufzuführen, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der der Richter oder Staatsanwalt am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angehörte. Die Staatsanwälte führen die neue Amtsbezeichnung. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt für die in § 10 aufgeführten Ämter und Funktionen, wenn die in der Bundesbesoldungsordnung R angegebenen Einstufungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, mit der Maßgabe, daß

Staatsanwälte als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht sowie Erste Staatsanwälte in die Besoldungsgruppe R 1 zuzüglich einer Amtszulage von 150 Deutsche Mark,
Richter am Amtsgericht, am Arbeitsgericht oder am Sozialgericht als weitere aufsichtführende Richter in die Besoldungsgruppe R 2,
Oberstaatsanwälte als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht in die Besoldungsgruppe R 2 und
Oberstaatsanwälte als Hauptabteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht in die Besoldungsgruppe R 2 zuzüglich einer Amtszulage von 150 Deutsche Mark
überzuleiten sind.

(4) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. An die Stelle des § 19 des Beamtenrechtsrahmengesetzes tritt § 32 des Deutschen Richtergesetzes.

(5) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. Richter, die am 30. Juni 1975 ein Beförderungsamt innehaben, das sich durch Funktionszusatz vom Eingangsamt abhebt, und deren Funktion vom 1. Juli 1975 an der Besoldungsgruppe R 1 zugeordnet ist, werden übergeleitet

1.
nach Besoldungsgruppe R 1 zuzüglich einer Amtszulage von 75 DM - künftig wegfallend - im Falle einer bisher herausgehobenen Einstufung durch eine Amtszulage,
2.
nach Besoldungsgruppe R 1 zuzüglich einer Amtszulage von 150 DM - künftig wegfallend - im Falle einer bisher herausgehobenen Einstufung durch eine höhere Besoldungsgruppe oder durch eine ruhegehaltfähige Zulage zur Besoldungsgruppe R 1 des Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte des Landes Hessen vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I S. 201).
An die Stelle der bisherigen Funktionsbezeichnungen treten die vergleichbaren Funktionsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung R.

§ 38 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes findet auf die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Richter und Staatsanwälte des Landes Hessen keine Anwendung. Bleibt im übrigen bei der Anwendung der Vorschrift auf die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Richter und Staatsanwälte das der Berechnung des Grundgehalts zugrunde zu legende Lebensalter hinter dem tatsächlichen Lebensalter des Richters oder Staatsanwalts zurück, so ist das Grundgehalt nach der Lebensaltersstufe zu gewähren, die der Dienstaltersstufe entspricht, die der Richter oder Staatsanwalt nach seinem bisherigen Besoldungsdienstalter erreicht hat. Dabei entspricht die Stufe 1 der Anlage IV Nr. 4 der Dienstaltersstufe 6 der Anlage IV Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes.

Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe R 2 zulässige Zahl der Planstellen für weitere aufsichtführende Richter an einem Gericht mit 21 und mehr Richterplanstellen überschritten, so ist nach Inkrafttreten dieses Gesetzes jede zweite freiwerdende Stelle entsprechend umzuwandeln. Dies gilt auch für die nach der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe R 1 zulässige Zahl der Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter bei einer Staatsanwaltschaft mit 10 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und für die nach den Fußnoten 6 und 7 zur Besoldungsgruppe R 2 zulässige Zahl der Planstellen für Oberstaatsanwälte als Abteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiter.

(1) Verringern sich durch dieses Gesetz die Dienstbezüge oder Amtsbezüge eines Beamten, Richters oder Soldaten, weil

1.
das Amt anders eingestuft wird,
2.
eine ruhegehaltfähige Zulage wegfällt oder geändert wird,
3.
der neue Grundgehaltssatz von dem bisherigen abweicht,
so erhält er eine ruhegehaltfähige Überleitungszulage. Bei der Ruhegehaltfähigkeit werden die Mindestbeträge des Artikel II Nr. 2.3 und Nr. 9 angerechnet.

(2) Die Überleitungszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den bisherigen Dienstbezügen oder Amtsbezügen (Grundgehalt, Ortszuschlag, ruhegehaltfähige Zulagen, örtlicher Sonderzuschlag) und den nach diesem Gesetz zustehenden Dienstbezügen (Grundgehalt, Ortszuschlag, ruhegehaltfähige Zulagen, örtlicher Sonderzuschlag) gewährt. Sie wird hinsichtlich ruhegehaltfähiger Stellenzulagen nur solange gewährt, wie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

(3) Die Überleitungszulage nimmt an allgemeinen Besoldungsverbesserungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter angehoben werden; soweit sie für den Wegfall oder die Verminderung einer ruhegehaltfähigen Zulage gewährt wird, gilt dies nur, wenn und soweit auch die ruhegehaltfähige Zulage an der allgemeinen Besoldungsverbesserung teilgenommen hätte. Die Überleitungszulage darf zusammen mit anderen Dienstbezügen die Dienstbezüge nicht übersteigen, die dem Beamten jeweils in seinem bisherigen Amt zugestanden hätten. Sie verringert sich um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag, ruhegehaltfähige Zulagen, örtlicher Sonderzuschlag) mit Ausnahme einer Erhöhung durch eine Änderung der Stufe des Ortszuschlages.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß den hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise, die eine Überleitungszulage nach den Absätzen 1 bis 3 erhalten haben, die Überleitungszulage weitergewährt wird, wenn ihr Beamtenverhältnis wegen Ende der Amtszeit beendigt war und es durch eine unmittelbar darauf erfolgte Wiederwahl neu begründet worden ist. Die Ermächtigung zum Erlaß der Rechtsverordnung kann auf den zuständigen Minister übertragen werden.

(1) Verringern sich durch dieses Gesetz die Bezüge eines Beamten, Richters oder Soldaten, weil

1.
eine nichtruhegehaltfähige Zulage wegfällt oder geändert wird,
2.
Auslandsdienstbezüge geändert werden,
3.
Unterhaltszuschüsse einschließlich von Zulagen oder Bezüge anstelle von Unterhaltszuschüssen nach den bisherigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften durch Anwärterbezüge ersetzt werden,
so erhält der Beamte, Richter oder Soldat eine nichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage.

(2) Die Ausgleichszulage wird

1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage,
2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den bisherigen Auslandsdienstbezügen und den Auslandsdienstbezügen nach diesem Gesetz,
3.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den bisherigen Unterhaltszuschüssen einschließlich von Zulagen oder zwischen den Bezügen anstelle von Unterhaltszuschüssen und den Anwärterbezügen nach diesem Gesetz
gewährt. Die Ausgleichszulage wird nur solange gewährt, die die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage oder der sonstigen Bezüge weiterhin erfüllt wären. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 wird die Ausgleichszulage längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt; ergibt sich durch die Neufestsetzung eines Kaufkraftausgleichs ein verringerter Kaufkraftzuschlag, so werden dem Kaufkraftausgleich abweichend von § 54 die bisherigen Dienstbezüge zugrunde gelegt.

(3) Die Ausgleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1976 an um jeweils ein Drittel des Betrages, um den sich die Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen), im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Anwärterbezüge auf Grund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung erhöhen. Sie verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag, Stellenzulagen, örtlicher Sonderzuschlag), im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 der Anwärterbezüge, mit Ausnahme einer Erhöhung durch eine Änderung der Stufe des Ortszuschlags.

(4) Beim Zusammentreffen einer Ausgleichszulage nach Absätzen 1 bis 3 mit einer anderen Ausgleichszulage nach dem Ersten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern und dem Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetz werden die Ausgleichszulagen anteilig verringert, höchstens insgesamt um den in Absatz 3 genannten Betrag.

(5) Die Regelungen über andere als unter Absatz 4 fallende frühere Ausgleichszulagen bleiben unberührt.

Soweit durch dieses Gesetz eine ruhegehaltfähige Zulage durch eine nichtruhegehaltfähige Zulage ersetzt und keine ruhegehaltfähige Überleitungszulage nach § 11 gewährt wird, gilt für die bisherigen Empfänger von ruhegehaltfähigen Zulagen die neue Zulage bis zur Höhe der bisherigen Zulage als ruhegehaltfähig. Galt die bisherige Zulage als Bestandteil des Grundgehalts, gilt dies für die bisherigen Empfänger auch für die neue Zulage.

(1) Die Rechtsvorschriften der Länder, soweit sie besoldungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes enthalten, einschließlich des Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und Staatsanwälte vom 4. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I S. 201), treten mit Ausnahme folgender Vorschriften außer Kraft:

1.
Vorschriften, die nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes weiterhin von den Ländern getroffen werden können, einschließlich der Vorschriften über Sachbezüge und Aufwandsentschädigungen sowie der Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften.
2.
Vorschriften über die Wahrung des Rechts- und Besitzstandes einschließlich der Vorschriften über Ausgleichszulagen und Ausgleichsabfindungen; diese Vorschriften dürfen nicht mehr zugunsten der Beamten und Richter geändert werden. Dies gilt nicht für Ämter in Zwischenbesoldungsgruppen.
3.
Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Landtag oder den Bundestag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.
4.
Vorschriften über die Anrechnung anderen Arbeitseinkommens oder eines beamtenrechtlichen Unterhaltsbeitrags auf die Bezüge in den Fällen, in denen kein Dienst geleistet worden ist.
5.
§ 33 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg,
6.
§ 4 Abs. 1 und Vorbemerkung Nr. 7 zur Besoldungsordnung A des Hamburgischen Besoldungsgesetzes,
7.
§ 25a und § 30 des Besoldungsgesetzes für das Land Niedersachsen.

(2) Soweit nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes die Bundesregierung ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die Vorschriften der Länder für diese Bereiche bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung der Bundesregierung, oder, soweit diese Rechtsverordnung durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen ausgefüllt werden muß, bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnungen in Kraft.

(3) Soweit dieses Gesetz die Länder zur Anpassung des Landesrechts an Bundesrecht verpflichtet, ist die Anpassung innerhalb von zwei Jahren nach Verkündung dieses Gesetzes unter Beachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften vorzunehmen. Dies gilt auch für die Ämter in Zwischenbesoldungsgruppen, soweit sie von den Ländern übergeleitet werden. § 80 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes bleibt unberührt.

Die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften über Unterhaltszuschüsse und entsprechende Zuwendungen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst treten außer Kraft. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

Die landesrechtlichen Vorschriften über Sonderzuwendungen und vermögenswirksame Leistungen treten außer Kraft, soweit sie den in Artikel VI Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes erfaßten Personenkreis betreffen.

(1) Die bundesrechtlichen Vorschriften über Zulagen, die wegen der Abgelegenheit einer Dienststelle gewährt werden, treten außer Kraft; dies gilt auch für die Zulagen oder Zuwendungen zur Abgeltung besonderer bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse, die für diesen Bereich gewährt werden. Zuwendungen zur Abgeltung von Aufwand auf Grund von in Satz 1 bezeichneten Tatbeständen dürfen nicht gewährt werden.

(2) § 2 Abs. 4 des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 6. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 629) wird gestrichen. Sieht ein völkerrechtlicher Vertrag für einen Dienstort im Ausland die Gewährung einer Zulage vor, so bleibt die Zulage für Beamte mit dienstlichem Wohnsitz an diesem Ort aufrechterhalten.

Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Erschwerniszulagen treten außer Kraft, soweit sie die Gewährung der Zulagen für den Dienst bei Justizvollzugsanstalten und den Vollzugsdienst der Berufsfeuerwehr betreffen.

Soweit in Gemeinschaftsunterkünften wohnenden Beamten der Länder ein höherer Ortszuschlag gewährt wird als nach § 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, verbleibt es dabei.

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Regelungen über künftig wegfallende Ämter des Bundes bleiben bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 4 Abs. 5 weiter in Kraft.

Landesrechtliche Vorschriften über die Gewährung einer Zulage an Beamte an Theatern können aufrechterhalten bleiben oder durch Rechtsverordnung der Landesregierung neu erlassen werden. Es darf höchstens eine Stellenzulage von 150 DM gewährt werden. Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Dienstes an Theatern, insbesondere die mit dem Dienst zu ungünstigen Zeiten und mit dem Nachtdienst verbundenen Erschwernisse sowie ein etwaiger Aufwand abgegolten.

(1) Landesrechtliche Vorschriften, nach denen bisher an Beamte von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten oder Kreditinstituten eine Zulage in entsprechender Anwendung der für Beamte öffentlich-rechtlicher Sparkassen getroffenen Regelung gewährt worden ist und die bisherige Regelung für Beamte der Bayerischen Versicherungskammer bleiben unverändert in Kraft.

(2) Durch diese Zulagen werden die mit dem Dienst bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten oder Kreditinstituten allgemein verbundenen Erschwernisse und die mit dem Dienst verbundene Mehrarbeit mit abgegolten.

Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, bleiben nicht in Landesbesoldungsgesetzen enthaltene Regelungen über die Einstufung und Amtsbezeichnung der in § 5 aufgeführten Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bis zur Neuregelung der Ämter in den Landesbesoldungsordnungen weiterhin in Kraft. Sie treten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Vorschrift außer Kraft und dürfen nicht zugunsten der Beamten geändert werden.

(1) § 74 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes gilt für Versorgungsempfänger mit Wohnsitz in Berlin entsprechend.

(2) Vorschriften des Bundes und der Länder zur Überleitung und Anpassung der Versorgungsbezüge, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen sind, gelten weiter, jedoch nicht für besoldungsrechtliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes; das gilt auch für die §§ 48 bis 48d des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281) und das entsprechende Landesrecht.

(3) Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters und des Besoldungslebensalters der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt unberührt.

(4) Für Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift eingetreten ist oder eintritt, bleibt ein sich nach bisherigem Recht ergebender höherer Ruhegehaltssatz gewahrt.

Artikel V des Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetzes ist mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß in § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 4 an die Stelle des 31. März 1973 jeweils der 30. November 1973 tritt.

Artikel VII dieses Gesetzes ist erstmalig mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Der durchschnittliche Hundertsatz der allgemeinen Erhöhung der Dienstbezüge im Sinne des Artikels VII § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes wird für das Dritte Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 26. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) auf 11,4 vom Hundert festgestellt.
2.
Feststellungszeitraum im Sinne des Artikels VII § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes ist die Zeit vom 1. Dezember 1973 bis zum 1. Juli 1974.
3.
Vergleichsmonat des Vorjahres im Sinne des Artikels VII § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes ist der Monat Dezember 1973. Die obersten Bundesbehörden oder die von diesen ermächtigten Stellen und die für das Besoldungsrecht zuständigen Minister der Länder teilen dem Bundesminister des Innern bis zum Ersten des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats die Zahl der Besoldungsberechtigten (Artikel VII § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes) am 1. Dezember 1973 und am 1. Juli 1974 und den für diesen Personenkreis im Monat Dezember 1973 und im Monat Juli 1974 entstandenen Besoldungsaufwand (Artikel VII § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes) mit; die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben ist festzustellen.
4.
Den für den Feststellungszeitraum nach Nummer 2 festgestellten Anpassungszuschlag gibt der Bundesminister des Innern bis zum Ersten des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden zweiten Monats im Bundesanzeiger bekannt. Der Anpassungszuschlag wird den am 30. November 1973 vorhandenen Versorgungsempfängern mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gewährt; Entsprechendes gilt für ihre Hinterbliebenen.

Regelungen über die Besoldung von Lehrern in einem Amt mit stufenbezogenem Schwerpunkt dürfen bis zum 30. Juni 1977 nicht getroffen werden.

Regelungen über die Gewährung von Zulagen zur pauschalierten Abgeltung der Erschwernisse und Aufwendungen bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder der Länder sind bis zum Inkrafttreten der Vorbemerkung Nr. 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Fassung dieses Gesetzes unverändert weiter anzuwenden; das Land Hessen darf eine gestaffelte Aufwandsentschädigung bis zu 150 Deutsche Mark gewähren.

(1) Bis zum Inkrafttreten der nach § 72 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes zu erlassenden Landesgesetze gelten die für Beamte an Hochschulen in besonderen Besoldungsordnungen der Landesbesoldungsgesetze getroffenen Regelungen oder entsprechende Regelungen innerhalb der Besoldungsordnungen A übergangsweise weiter. Sie dürfen nicht zugunsten der Beamten geändert werden.

(2) Für Beamte, die von den in Absatz 1 bezeichneten Regelungen erfaßt werden und nicht in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung C oder in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A übergeleitet oder übernommen werden, gelten die in Absatz 1 bezeichneten Regelungen ohne die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 weiter (künftig wegfallende Ämter).

(1) Für die besoldungsrechtliche Einordnung der in die Rechtsstellung von Professoren überzuleitenden oder zu übernehmenden Beamten gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die gemäß § 75 Abs. 2 und 3 des Hochschulrahmengesetzes in die Rechtsstellung von Professoren überzuleitenden oder zu übernehmenden Beamten sind durch die gemäß § 72 Abs. 1 des genannten Gesetzes zu erlassenden Landesgesetze nach folgenden Grundsätzen einzuordnen:

a)
als Professor in die Besoldungsgruppe C 4
Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 16 entsprechen,
Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen, die nach geltendem Recht ein Sondergrundgehalt oder einen ruhegehaltfähigen Zuschuß zum Grundgehalt beziehen und dadurch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 überschreiten,
Professoren, die emeritierungsberechtigt sind und einer Besoldungsgruppe angehören, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,
Direktoren von Kunsthochschulen in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 16 entsprechen;
b)
als Professor in die Besoldungsgruppe C 3
die folgenden Beamten auf Lebenszeit:
Abteilungsdirektoren (und Professoren),
Abteilungsvorsteher (und Professoren), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,
Wissenschaftliche Räte (und Professoren), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen,
Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen), soweit sie sich in Besoldungsgruppen befinden, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen, und nicht unter Buchstabe a fallen;
c)
als Professor in die Besoldungsgruppe C 2
die folgenden Beamten auf Lebenszeit, soweit sie nicht unter Buchstaben a oder b fallen:
Abteilungsvorsteher (und Professoren),
Wissenschaftliche Räte (und Professoren),
Professoren an Hochschulen (außer Fachhochschulen),
Dozenten an Hochschulen (außer Fachhochschulen) oder entsprechenden Einrichtungen.

(3) Werden nachstehend genannte Beamte in das Amt des Professors übernommen, sind sie wie folgt einzuordnen:

a)
in die Besoldungsgruppe C 3
Leitende Oberärzte,
Oberärzte,
Dozenten an Hochschulen in der Stellung eines außerplanmäßigen Professors;
b)
höchstens in die Besoldungsgruppe C 3
andere Beamte in Besoldungsgruppen, deren Grundgehälter mindestens denen der Besoldungsgruppe A 15 entsprechen;
c)
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in die Besoldungsgruppe C 2 oder C 3
die nicht unter Buchstaben a und b bezeichneten Beamten; die Einordnung in die Besoldungsgruppe C 3 darf nur vorgenommen werden, soweit dadurch die in § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Obergrenzen nicht überschritten werden.

Werden Beamte auf Grund des § 75 Abs. 8 des Hochschulrahmengesetzes in Ämter als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter übergeführt, so sind sie der Besoldungsgruppe ihres bisherigen Amtes entsprechend und unter Wahrung ihres Besitzstandes in das Amt eines Akademischen Rates, Akademischen Oberrates, Akademischen Direktors oder Leitenden Akademischen Direktors zu übernehmen.

(1) An landesrechtlich staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschulen, deren Personal im Dienst des Bundes steht, darf nach dem 1. Juli 1978, an den Hochschulen der Länder darf nach dem Inkrafttreten der nach § 2 Abs. 2 getroffenen landesgesetzlichen Regelung Beamten, die Aufgaben als Professoren, als Hochschulassistenten oder als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter wahrnehmen sollen, ein anderes als eines der in der Bundesbesoldungsordnung C oder als eines der in § 3 bezeichneten Ämter nicht mehr übertragen werden. Satz 1 gilt nicht für Lehrkräfte für besondere Aufgaben und nicht für Beförderungen in Ämter der Besoldungsgruppe A 14.

(2) Dienstherren, bei denen die Vomhundertsätze des § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes infolge der Überführung der Beamten entsprechend den Grundsätzen des § 2 überschritten werden, dürfen bis zur Erreichung der Vomhundertsätze neue Planstellen für Professoren nur in der Weise ausbringen, daß von diesen Planstellen insgesamt höchstens 50 vom Hundert den Besoldungsgruppen C 4 und C 3, der Besoldungsgruppe C 4 höchstens 30 vom Hundert, zugewiesen werden.

(3) Dienstherren, bei denen der Vomhundertsatz des § 35 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes infolge der Überführung der Beamten entsprechend den Grundsätzen des § 2 überschritten wird, dürfen bis zur Erreichung des Vomhundertsatzes neue Planstellen für Professoren nur in der Weise ausbringen, daß von diesen Planstellen der Besoldungsgruppe C 3 höchstens 30 vom Hundert zugewiesen werden.

(4) Professoren der Besoldungsgruppe C 4, die entsprechend § 5 Abs. 4 einen Zuschuß erhalten, der als Zuschuß im Sinne von Nummer 2 (Sonderzuschuß) der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C gilt, werden mit ihrer Stelle auf den in Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen genannten Vomhundertsatz und mit ihrem Sonderzuschuß bis zu dem in Vorbemerkung Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 genannten Betrag auf den dort bezeichneten Gesamtbetrag der Zuschüsse angerechnet, wenn der Gesamtbetrag ihrer Zuschüsse nach Nummer 1 und Nummer 2 der Vorbemerkungen den Unterschiedsbetrag nach Nummer 1 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen übersteigt. Soweit durch die Anrechnung solcher Stellen (Überleitungssonderzuschußplanstellen) bei einem Dienstherrn mehr als 13 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppe C 4 als Zuschußplanstellen in Anspruch genommen werden, kann der Dienstherr für die Neugewährung von Sonderzuschüssen Planstellen im Umfang von bis zu 7 vom Hundert der Gesamtzahl der in die Besoldungsgruppe C 4 entsprechend § 2 Abs. 2 eingeordneten Beamten zur Verfügung stellen; der Gesamtbetrag im Sinne der Nummer 2 Abs. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen erhöht sich entsprechend. Von den freiwerdenden Überleitungssonderzuschußplanstellen kann, solange die Grenze von 13 vom Hundert nach Satz 2 überschritten ist, jede dritte Planstelle für die Neugewährung eines Sonderzuschusses in Anspruch genommen werden; sie gilt weiterhin als Überleitungssonderzuschußplanstelle.

(5) Für Studienprofessoren der Besoldungsgruppe H 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt § 2 Abs. 2 Buchstabe b. Abweichend von § 2 Abs. 2 dürfen Wissenschaftliche Räte und Professoren, die vor dem 1. Juli 1970 bereits als Wissenschaftliche Abteilungsvorsteher und Professoren der Besoldungsgruppe H 3 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen angehörten, in die Besoldungsgruppe C 4 eingeordnet werden, soweit dadurch die in § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Vomhundertsätze nicht überschritten werden.

(6) Für Professoren an der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule Rheinland-Pfalz sowie für die Professoren an der Universität Bremen, die auf Grund des Artikels 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 27. April 1971 (Brem. Gbl. S. 117) in die Rechtsstellung von Professoren überführt worden sind, ist § 2 Abs. 2 Buchstabe a, dritte Fallgruppe, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Besoldungsgruppe A 15 die Besoldungsgruppe A 16 tritt.

(1) Für die Wahrung des Besitzstandes der entsprechend den Vorschriften des § 2 in die Besoldungsgruppen C 4, C 3 und C 2 übergeführten Beamten sowie für die als Hochschulassistenten übernommenen Beamten gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Professoren der Besoldungsgruppen C 4, C 3 und C 2 sind entsprechend ihrem Besoldungsdienstalter in die Dienstaltersstufen einzureihen. Professoren der Besoldungsgruppe C 4, denen nach bisherigen landesrechtlichen Vorschriften Dienstalterszulagen vorweg gewährt worden sind, werden in die Dienstaltersstufe eingereiht, die - gemessen an der Zahl der Dienstalterszulagen - den gleichen Abstand vom Endgrundgehalt hat wie ihr bisheriges Grundgehalt; die Zeitpunkte des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen bis zum Endgrundgehalt bleiben unverändert. Ein Sondergrundgehalt nach bisherigen landesrechtlichen Vorschriften steht der Gewährung des Endgrundgehalts der betreffenden Besoldungsgruppe im Wege der Vorweggewährung von Dienstalterszulagen gleich.

(3) Professoren der Besoldungsgruppen C 3 und C 2, deren neues Grundgehalt niedriger ist als der Gesamtbetrag von Grundgehalt, Stellenzulage und Monatsbetrag des Kolleggeldpauschales, der ihnen beim Verbleiben in ihrem bisherigen Amt jeweils zugestanden hätte, erhalten eine nichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages; die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder einer ruhegehaltfähigen Stellenzulage dient. Satz 1 gilt sinngemäß für Hochschulassistenten. Als Kolleggeldpauschale gelten auch entsprechende unter anderer Bezeichnung gewährte pauschalierte Abfindungen für die Unterrichtstätigkeit. Soweit Professoren bisher an Stelle des Kolleggeldpauschales ein Unterrichtsgeld erhalten haben, tritt der in den letzten zwölf Monaten vor dem 1. Juli 1978 auf einen Monat durchschnittlich entfallende Anteil an die Stelle des Monatsbetrages des Kolleggeldpauschales.

(4) Professoren der Besoldungsgruppe C 4, deren neues Grundgehalt unter Berücksichtigung des Absatzes 2 niedriger ist als der Gesamtbetrag von Grundgehalt (oder Sondergrundgehalt), Zuschuß zur Ergänzung des Grundgehalts und Monatsbetrag des Kolleggeldpauschales, der ihnen in ihrem bisherigen Amt zuletzt zugestanden hat, erhalten den Unterschiedsbetrag als Zuschuß nach Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C. Der Unterschiedsbetrag gilt

a)
als ruhegehaltfähiger Zuschuß im Sinne von Nummer 2 (Sonderzuschuß) der in Satz 1 bezeichneten Vorbemerkungen, soweit das neue Grundgehalt niedriger ist als der ruhegehaltfähige Anteil des in Satz 1 bezeichneten Gesamtbetrages; dabei gilt der Monatsbetrag des Kolleggeldpauschales in Höhe von 250 DM als ruhegehaltfähig;
b)
als Zuschuß im Sinne von Nummer 1 der in Satz 1 bezeichneten Vorbemerkungen
aa)
bis zum Betrage des Unterschiedes zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 5, wenn die Bezüge auf Grund einer Berufung von einer Planstelle für ordentliche Professoren in eine Planstelle für ordentliche Professoren oder auf Grund einer Bleibeverhandlung zur Abwendung einer solchen Berufung erhöht worden sind,
oder
bb)
bis zum Betrage des Unterschiedes zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe C 4 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7, wenn die Bezüge auf Grund einer und mindestens einer weiteren Berufung oder Bleibeverhandlung im Sinne des Buchstaben aa erhöht worden sind;
c)
im übrigen als nichtruhegehaltfähiger Zuschuß im Sinne von Nummer 2 (Sonderzuschuß) der in Satz 1 bezeichneten Vorbemerkungen. Soweit die Summe dieses Zuschusses und des Zuschusses nach Buchstabe a den Höchstbetrag des Zuschusses nach Nummer 2 der in Satz 1 bezeichneten Vorbemerkungen übersteigt, gilt der Unterschiedsbetrag als Zuschuß im Sinne von Nummer 1 dieser Vorbemerkungen.
Satz 2 ist auf Beamte im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchstabe a, die nicht die Rechtsstellung eines ordentlichen Professors hatten, entsprechend anzuwenden.

(5) Für die aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis in ein Beamtenverhältnis übernommenen Professoren und Hochschulassistenten an Hochschulen der Bundeswehr gelten die Absätze 2, 3 und 4 entsprechend.
Dabei erhalten Professoren der Besoldungsgruppe C 4, deren neues Grundgehalt niedriger ist als die bisherige Grundvergütung, eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen Grundvergütung und dem neuen Grundgehalt. Der Gesamtbetrag von Ausgleichszulage und zukünftig nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und Nummer 2 zur Bundesbesoldungsordnung C gewährten Zuschüssen darf die Summe der in diesen beiden Bestimmungen genannten Höchstbeträge nicht überschreiten.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:

1.
Artikel I § 73, Artikel III § 1, Artikel IX § 3 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1974;
2.
Artikel I §§ 76, 77 mit Wirkung vom 1. Januar 1975;
3.
Artikel I Anlage I Vorbemerkung Nr. 8 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B am 1. Januar 1977.

(3)

Jur. Bezeichnung
BesVNG 2
Pub. Bezeichnung
2. BesVNG
Veröffentlicht
23.05.1975
Fundstellen
1975, 1173: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 19.10.2013 I 3836