RAG 13(13. RAG)

Dreizehntes Rentenanpassungsgesetz

Dreizehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1970 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1969 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1971 an nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 angepaßt.

(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Jahr 1970 erhöhten Renten, die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98a des Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung nach den §§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402).

(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.

(1) Renten, die nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1970 und der Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung für dieses Jahr berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. Bei Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die nach Artikel 2 § 9 Abs. 1a des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes für Versicherungsfälle des Jahres 1970 maßgebenden Jahresbeträge zu berücksichtigen. Für Knappschaftsausgleichsleistungen gilt § 98a Abs. 2 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen, in denen die §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes angewendet worden sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen § 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes angewendet worden ist.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt werden.

(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung mit 2,4102 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1970 berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden.

(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:

Bei einer Versicherungsdauer von ... Jahren Versichertenrenten DM/Monat Witwen- und Witwerrenten DM/Monat
50 und mehr 1.289,80 773,90
49 1.264,00 758,40
48 1.238,20 742,90
47 1.212,40 727,50
46 1.186,60 712,00
45 1.160,80 696,50
44 1.135,00 681,00
43 1.109,20 665,60
42 1.083,40 650,10
41 1.057,60 634,60
40 und weniger 1.031,80 619,10

(3) Die Verordnung über die Anwendung der Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf umzustellende Renten der Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 7.650 Deutsche Mark der Betrag von 17.540,60 Deutsche Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von 414,20 Deutsche Mark, an die Stelle des Betrags von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von 1.137,20 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung an die Stelle des Betrags von 4.281 Deutsche Mark der Betrag von 10.318 Deutsche Mark tritt.

(1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde, wenn der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,055 und der Leistungszuschlag der knappschaftlichen Rentenversicherung und der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassende Betrag mit 1,050 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Jahres 1970 berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung bleiben unberührt. § 2 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.

(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupassen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt

a)
bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2,
b)
bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3
angepaßt werden würden. Satz 1 gilt entsprechend für Renten nach Absatz 1, auf die § 5 Abs. 1 Satz 3 anzuwenden ist.

(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 der Rentenzahlbetrag für Januar 1971 ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist vor Anwendung von § 4 Abs. 1 bei Knappschaftsrenten wegen Berufsunfähigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes und bei nach § 69 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes berechneten Hinterbliebenenrenten mit 0,9792, bei Knappschaftsrenten wegen Erwerbsunfähigkeit, bei Knappschaftsruhegeldern und bei nach § 69 Abs. 2 und 6 des Reichsknappschaftsgesetzes berechneten Hinterbliebenenrenten mit 0,9565 zu vervielfältigen; dies gilt entsprechend für Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, nicht aber für in Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung enthaltene Leistungsanteile aus den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe des Ersten bis Zwölften Rentenanpassungsgesetzes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vorschriften über die Feststellung, Umstellung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für Januar 1971 ergeben würde.

(2) In den Fällen, in denen für Januar 1971 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1970 ändert, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1971 zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.

(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes unter Zugrundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2 Anwendung.

(2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Leistungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden, dürfen die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1 gilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage bei den Renten nach den §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgesetzes sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehntel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage tritt.

(3) Versichertenrenten - ohne Kinderzuschuß und ohne Leistungszuschlag - sowie Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen die in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die in den §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei einer Berechnung der Renten nach § 2 zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind.

(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen die in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung oder die in den §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Berechnung der Rente nach § 3 zu berücksichtigen sind, nicht überschreiten.

Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde.

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in der die in den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.

(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung werden aus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalenderjahren 1968 und 1969 die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im Jahre 1968 oder früher eingetreten sind, und das Pflegegeld für Bezugszeiten vom 1. Januar 1971 an nach Maßgabe der §§ 10 und 11 angepaßt.

(2) Absatz 1 gilt nicht,
soweit die Geldleistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,
soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 2 des Zwölften Rentenanpassungsgesetzes gewährt werden.

(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.

(4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in den Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden ist.

(1) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,093 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt.

(2) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines Jahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers zahlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise angepaßt, daß sie auf Grund des am 1. Januar 1969 maßgeblichen Betrages berechnet werden.

(3) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt, daß der nach § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des § 15 dieses Gesetzes zu zahlende Betrag mit 1,093 zu vervielfältigen ist.

Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Falle tritt an die Stelle des Betrages von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.

(1) Renten aus den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3 anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und die in § 2 Abs. 2 genannten Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen, dürfen nach Anwendung der §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes und §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes zusammen mit der Rente aus der Unfallversicherung den Betrag nicht unterschreiten, der als Summe dieser Renten für Dezember 1963 gezahlt worden ist; Kinderzuschüsse und Kinderzulagen bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. Ergibt in den übrigen Fällen die Anpassung nach dem Ersten Abschnitt keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.

(2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung, die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei der Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein würde, so ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu gewähren.

(1) Soweit bei
den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
der Kriegsschadenrente und den laufenden Beihilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
den laufenden Beihilfen nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin,
den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Gesetz für Jugendwohlfahrt,
dem Wohngeld (Miet- und Lastenzuschüsse) nach dem Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 177),
den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) und
den Leistungen nach dem Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105)
die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Erhöhungsbeträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1971 auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens unberücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Übergangsgeld während der Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger und bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe sowie der Altershilfe für Landwirte nicht zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 gilt im Saarland mit der Maßgabe, daß das Bundesentschädigungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrer im Saarland geltenden Fassung anzuwenden sind.

(1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom 1. Januar 1971 an zusteht, zu geben.

(2) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur bis zum 31. Dezember 1971 zulässig.

(3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Die Vorschrift des § 15 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970, die übrigen Vorschriften treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
RAG 13
Pub. Bezeichnung
13. RAG
Veröffentlicht
10.07.1970
Fundstellen
1970, 1037: BGBl I