GPSGV 10(10. ProdSV)

Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten)

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in Verbindung mit Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte:

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen

1.
Sportbooten,
2.
Wassermotorrädern,
3.
unvollständigen Booten,
4.
einzelnen oder eingebauten Bauteilen und
5.
Antriebsmotoren.
Die Einfuhr eines gebrauchten Produkts nach Satz 1 in den Europäischen Wirtschaftsraum steht der Bereitstellung auf dem Markt eines neuen Produkts gleich.

(2) Sportboote im Sinne dieser Verordnung sind unabhängig von der Antriebsart sämtliche Wasserfahrzeuge mit einer nach der jeweils auf sie anzuwendenden harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,5 Meter bis 24 Meter, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind, sowie Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke auf dem Markt bereitgestellt werden.

(3) Wassermotorräder im Sinne dieser Verordnung sind Wasserfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 4 Meter, die einen Antriebsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu konzipiert sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien.

(4) Unvollständige Boote im Sinne dieser Verordnung sind Sportboote, bei denen wesentliche Teile, die zum Betrieb notwendig sind, fehlen.

(5) Bauteile im Sinne dieser Verordnung sind Bauteile nach Anhang II der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18) - (im Folgenden Richtlinie 94/25/EG).

(6) Antriebsmotore im Sinne dieser Verordnung sind alle zu Antriebszwecken bestimmte Motore für Wasserfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungs-Verbrennungsmotoren, einschließlich nach dem Zweitakt- oder Viertaktprinzip arbeitende Innenbordmotoren, Motoren mit Z-Antrieb mit oder ohne integriertes Abgassystem und Außenbordmotoren.

(7) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote,
2.
Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote sowie aufblasbare Spielgeräte oder Badehilfen ohne Vorrichtungen für Besegelung oder Außenbordantrieb,
3.
Segelsurfbretter,
4.
Surfbretter, einschließlich motorbetriebene Surfbretter,
5.
vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen,
6.
den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht in dem Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt werden,
6a.
Versuchsboote, solange sie nicht in dem Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt werden,
7.
unbeschadet des Absatzes 2 Fahrgastschiffe im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 18 oder Anhangs X § 7.01 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450),
8.
Tauchfahrzeuge,
9.
Luftkissenfahrzeuge,
10.
Tragflügelboote,
11.
Boote mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas angetrieben werden,
12.
Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 oder 6 bis 10 angebaut, eingebaut oder speziell zum Anbau oder Einbau bestimmt sind,
13.
einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serien hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen nach den Nummern 5 und 6 eingebaut sind,
14.
den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht in dem Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt werden, sowie einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen Antriebsmotoren historischer Wasserfahrzeuge, die nicht in Serien hergestellt wurden.

Sportboote, Wassermotorräder, unvollständige Boote, Bauteile oder Antriebsmotoren dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 94/25/EG entsprechen und bei bestimmungsgemäßem Betrieb und sachgemäßer Instandhaltung die Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie die Sicherheit von Sachen und die Umwelt nicht gefährden.

(1) Sportboote und Wassermotorräder dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden, wenn

1.
a)
diese mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und der Kennnummer der notifizierten Stelle - bei Beteiligung dieser Stelle an der Fertigungskontrolle - versehen sind und
b)
diesen eine schriftliche Konformitätserklärung mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass
aa)
das Sportboot oder das Wassermotorrad den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und
bb)
die in Artikel 8 der Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und
2.
diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten ein Handbuch nach Anhang I Teil A Nr. 2.5 der Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.

(2) Unvollständige Boote dürfen ohne Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn diesen Booten eine Erklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person gemäß Anhang III Buchstabe a der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.

(3) Bauteile dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1.
a)
das Bauteil und/oder dessen Verpackung mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und der Kennnummer der notifizierten Stelle - bei Beteiligung dieser Stelle an der Fertigungskontrolle - versehen ist und
b)
dem Bauteil eine schriftliche Konformitätserklärung mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter oder die für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortliche Person gemäß Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG bestätigt, dass
aa)
das Bauteil den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und
bb)
die in Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 94/25/EG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und
2.
dem Bauteil eine Erklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortlichen Person gemäß Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist.

(4) Antriebsmotore dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1.
diese nach Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. EG Nr. L 36 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 zur Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) typgenehmigt sind oder
2.
diese nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG Nr. L 59 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission vom 17. August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 227 S. 41) typgenehmigt sind und die Werte der Stufe II nach Anhang I Nr. 4.2.3 dieser Richtlinie einhalten oder
3.
diese als Außenbordmotoren oder Motoren mit Z-Antrieb und mit integriertem Abgassystem mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und, bei Beteiligung der notifizierten Stelle an der Fertigungskontrolle, der Kennnummer dieser Stelle versehen sind und
4.
diesen eine schriftliche Konformitätserklärung des Herstellers oder seines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortlichen Person mit den Angaben nach Nummer 2 des Anhanges XV der Richtlinie 94/25/EG und, für Fälle des § 4 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 dieser Verordnung sowie bei Innenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb ohne integriertes Abgassystem, auch nach Nummer 3 des Anhanges XV der Richtlinie 94/25/EG beigefügt ist und
5.
diese den jeweiligen Sicherheitsanforderungen des § 2 entsprechen und
6.
die in Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 94/25/EG jeweils vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätsbewertung eingehalten sind und
7.
diesen vom Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten ein Handbuch nach Anhang I Teil B Nr. 4 und Teil C Nr. 2 der Richtlinie 94/25/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.

(5) Unterliegt das Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der Antriebsmotor auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass das Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der Antriebsmotor ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Verantwortlichen während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass das Sportboot, das Wassermotorrad, das Bauteil oder der Antriebsmotor den vom Verantwortlichen tatsächlich angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in den dem Sportboot, dem Wassermotorrad, dem Bauteil oder dem Antriebsmotor beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführt sein.

Der Hersteller, sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person müssen folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden bereithalten:

1.
eine Konformitätserklärung gemäß Anhang III der Richtlinie 94/25/EG und
2.
die technischen Unterlagen gemäß Anhang XIII der Richtlinie 94/25/EG.

(1) Abweichend von § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung darf mit einem Sportboot im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3,

1.
das nach dem 15. Juni 1998 erstmals in der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt wird und
2.
dessen Länge des Schiffskörpers L 20 m nicht überschreitet und das kein Fahrgastschiff im Sinne der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ist,
am Verkehr auf den Wasserstraßen des Bundes nur teilgenommen werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung nach § 3 Abs. 1 versehen ist.

(2) Soweit für ein Sportboot die Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung im Sinne der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder deren Verlängerung beantragt wird, erstrecken sich die erste Untersuchung und die Nachuntersuchungen bei Fahrzeugen mit CE-Kennzeichnung nur auf die in Anhang II § 21.02 Nr. 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genannten Bestimmungen.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1, 2, 3 oder 4 ein Sportboot, ein Wassermotorrad, ein unvollständiges Boot, ein Bauteil oder einen Antriebsmotor auf dem Markt bereitstellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4a Abs. 1 mit einem Sportboot am Verkehr teilnimmt.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
GPSGV 10
Pub. Bezeichnung
10. ProdSV
Veröffentlicht
09.07.2004
Fundstellen
2004, 1605: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 § 4 V v. 28.12.2012 I 2802