EKrV 1(1. EKrV)

1. Eisenbahnkreuzungsverordnung

Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

Auf Grund des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 14. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 681) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

(1) Die Kostenmasse bei der Herstellung einer neuen Kreuzung (§ 2 des Gesetzes) oder bei Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen (§ 3 des Gesetzes) umfaßt die Aufwendungen für alle Maßnahmen an den sich kreuzenden Verkehrswegen, die unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik notwendig sind, damit die Kreuzung den Anforderungen der Sicherheit und der Abwicklung des Verkehrs genügt.

(2) Zur Kostenmasse gehören auch die Aufwendungen für

1.
diejenigen Maßnahmen, die zur Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung auf den sich kreuzenden Verkehrswegen erforderlich sind,
2.
diejenigen Maßnahmen, die infolge der Herstellung einer neuen Kreuzung oder einer Maßnahme nach § 3 des Gesetzes an Anlagen erforderlich werden, die nicht zu den sich kreuzenden Verkehrswegen der Beteiligten gehören,
3.
den Ersatz von Schäden, die bei der Durchführung einer Maßnahme den Beteiligten oder Dritten entstanden sind, es sei denn, daß die Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Beteiligten oder seiner Bediensteten beruhen.

(3) Wird eine Kreuzung durch Änderung der Linienführung des Verkehrswegs eines Beteiligten verlegt oder beseitigt, obwohl an der bisherigen Kreuzungsstelle eine Maßnahme nach § 3 des Gesetzes mit geringeren Kosten verkehrsgerecht möglich wäre, so ist die Kostenmasse auf die Höhe dieser Kosten beschränkt.

Die Kostenmasse setzt sich zusammen aus

1.
Grunderwerbskosten,
2.
Baukosten,
3.
Verwaltungskosten.

(1) Zu den Grunderwerbskosten gehören

1.
alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken oder Rechten,
2.
Entschädigungen für die durch die Kreuzung bedingten Wertminderungen fremder Grundstücke.

(2) Den Grunderwerbskosten zuzurechnen ist der Verkehrswert der schon im Eigentum der Beteiligten befindlichen Grundstücke oder ihrer Rechte, soweit sie nicht zum Verkehrsweg des nach § 4 des Gesetzes Duldungspflichtigen gehören.

(3) Der Erlös aus der Veräußerung oder der Verkehrswert der für die Kreuzung nicht oder nicht mehr benötigten Grundstücke ist von den Grunderwerbskosten abzuziehen.

(1) Zu den Baukosten gehören insbesondere

1.
die Aufwendungen für Freimachen des Baugeländes, Entschädigungen für Flur- und Sachschäden, Erdbau, Baugrunduntersuchungen, bodenkundliche und landschaftliche Beratungen, Modelle, Entwässerung, Unterbau, Fahrbahn oder Gleise, Baustoffuntersuchungen, Fahrleitungen, Stützmauern, Leitplanken, Straßenverkehrs- und Eisenbahnzeichen und -einrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen, Bepflanzung, Beseitigung nicht mehr benötigter Anlagen, Abbruch von Gebäuden sowie die Aufwendungen für Arbeitszüge, Geräte, Hebezeuge, Hilfsbrücken, Beförderungskosten, Sicherungsposten, Aufrechterhaltung des Verkehrs und Verkehrsumleitungen;
2.
an Überführungen ferner die Aufwendungen für Rampen, Bauwerke, Rauch- und Berührungsschutzeinrichtungen, elektrische Isolation, Schutzerdung, Schutzbügel;
3.
an Bahnübergängen ferner die Aufwendungen für Schranken, Blinklichtanlagen mit und ohne Halbschranken, Läutewerke, Fernmeldeanlagen, Zugvormeldeanlagen, Sichtflächen, Bahnwärterdienstgebäude.

(2) Führt ein Beteiligter Arbeiten selbst durch, so kann er als Baukosten in Rechnung stellen

1.
Tariflöhne und Angestelltenvergütungen mit einem Zuschlag von 100 vom Hundert und Dienstbezüge der Beamten mit einem Zuschlag von 120 vom Hundert; bei der Berechnung der Löhne, Vergütungen und Dienstbezüge können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden;
2.
für den Einsatz größerer Geräte die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu errechnenden Kosten; die Stellung von Werkzeug und Kleingeräten ist mit den Zuschlägen nach Nummer 1 abgegolten.

(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten in Rechnung stellen die Stoffkosten nach dem Marktpreis mit einem Zuschlag von

1.
15 vom Hundert, wenn er die Stoffe aus seinem Lager entnimmt;
2.
5 vom Hundert, wenn er die Stoffe unmittelbar beschafft.

(4) Mit eigenen Transportmitteln erbrachte Beförderungsleistungen sind nach den Selbstkosten abzurechnen. Soweit im Schienenverkehr Tarife bestehen, sind diese anzuwenden.

(5) Der Erlös aus der Verwertung oder der Wert der nicht mehr benötigten Anlagen der Kreuzung ist von den Baukosten abzuziehen.

Jeder Beteiligte kann Verwaltungskosten in Höhe von 10 vom Hundert der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten in Rechnung stellen. Hiermit sind insbesondere abgegolten die Aufwendungen für Vorarbeiten, Vorentwürfe, die Bearbeitung des vergabereifen Bauentwurfs, die Prüfung der statischen Berechnungen, die Vergabe der Bauarbeiten, örtliche Bauaufsicht (Bauüberwachung), Bauleitung (Baulenkung), ferner Stellung von Prüf- und Meßgeräten, Meßfahrzeugen, Hilfsfahrzeugen für die Bauaufsicht und Bauleitung und Fahrzeugen für die Probebelastung sowie sonstige Verwaltungstätigkeiten einschließlich des Rechnungs- und Kassendiensts.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1964 in Kraft.

Der Bundesminister für Verkehr

Jur. Bezeichnung
EKrV 1
Pub. Bezeichnung
1. EKrV
Veröffentlicht
02.09.1964
Fundstellen
1964, 711: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 11.2.1983 I 85