Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
Gericht: Entscheidungsdatum: 26.06.1991 Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat Aktenzeichen: 1 UE 3850/87 Dokumenttyp: Urteil Quelle: Normen: § 4 Abs 4 S 1 BhV HE vom 18.12.1979, § 4 Abs 4 S 2 BhV HE vom 18.12.1979, § 187 RVO">§ § 187 RVO">184a § 187 RVO">RVO, § 187 RVOTatbestand (Beihilfe; Zuschüsse zu stationären Sanatoriumsbehandlungen keine Sachleistungen oder Sachleistungssurrogate nach BhV HE § 4 Abs 4 S 1 und 2) 1 2 3 4 Der Kläger ist Justizamtmann im Dienst des beklagten Landes. Er ist freiwillig in der Barmer Ersatzkasse krankenversichert. Vom 20.4. bis zum 1.6.1982 unterzog er sich einer vom Amtsarzt des Kreisgesundheitsamtes des Landkreises L für dringend notwendig gehaltenen und vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. -- Sozialabteilung -- genehmigten stationären Behandlung in der staatlich konzessionierten Kurklinik... H in... D Die Kosten hierfür beliefen sich täglich auf 98,-- DM (Unterkunft und Verpflegung 62,-- DM, ärztliche Behandlung, Röntgen- und Laboruntersuchungen 16,50 DM, Kurmittel und Arzneien 19,50 DM). Weiterhin entstanden dem Kläger Fahrtkosten in Höhe von 88,-- DM. Die Gebühr für die amtsärztliche Bescheinigung betrug 13,85 DM. Die Barmer Ersatzkasse übernahm von den Sanatoriumskosten einen Anteil in Höhe von täglich 83,-- DM, so daß dem Kläger ein Eigenanteil von 15,-- DM verblieb. Nachdem der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. dem Kläger bereits mit Bescheid vom 14.10.1982 eine Beihilfe in Höhe von 70 % der Fahrtkosten und der Gebühr für die amtsärztliche Bescheinigung bewilligt hatte, gewährte er ihm mit Bescheid vom 7.4.1983 für die Kosten der stationären Sanatoriumsbehandlung eine Beihilfe in Höhe 1.213,-- DM und erhöhte diesen Betrag auf die Gegenvorstellungen des Klägers hin mit Bescheid vom 18.04.1983 auf 1.250,-- DM. Hierbei handelte es sich um 50 % seiner Krankenversicherungsbeiträge für die Monate September 1982 bis März 1983, die bei der Festsetzung einer früheren Beihilfe noch nicht berücksichtigt worden waren. Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ging bei seiner Entscheidung davon aus, daß es sich bei der stationären Sanatoriumsbehandlung um eine Sachleistung der Barmer Ersatzkasse gehandelt habe und deshalb die Beihilfe gemäß § 4 Abs. 7 HBeihVO in der Fassung vom 18.12.1979 (GVBl. 1980 I S. 22) festzusetzen sei. Mit Schreiben vom 23.5.1983 legte der Kläger gegen den Beihilfebescheid vom 7.4.1983 in der Fassung des Bescheids vom 18.4.1983 Widerspruch ein und beantragte, ihm eine Beihilfe in Höhe von 70 % der Kosten der stationären Sanatoriumsbehandlung in Höhe von täglich 98,-- DM für insgesamt 42 Tage, also in Höhe von insgesamt 2.881,-- DM abzüglich der bereits gezahlten Beihilfe in Höhe von 1.250,-- DM zu gewähren. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.6.1983 -- dem Kläger ausgehändigt am 8.7.1983 -- wies der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Frankfurt a.M. den Widerspruch zurück. Am 5.8.1983 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Er hat vorgetragen, die Barmer Ersatzkasse habe ihm nach § 19 ihrer Versicherungsbedingungen zu der stationären Sanatoriumsbehandlung lediglich einen Zuschuß gewährt. Bei der Zahlung von täglich 83,-- DM habe es sich deshalb um keine Sachleistung gehandelt. Der Zuschuß stelle auch keine kostendeckende Geldleistung im Sinne des § 4 Abs. 4 HBeihVO dar. Der gesamte (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)