Urteil des VG Stuttgart vom 08.10.2012

VG Stuttgart: entlastung, landschaft, eingriff, neubau, flughafen, grundstück, nacht, verkehrssicherheit, anschluss, gesundheit

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 8.10.2012, 5 S 203/11
Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG sieht eine materielle Präklusion vor und schließt
daher nicht fristgerecht erhobene Einwendungen nicht nur für das Planfeststellungsverfahren,
sondern - wie § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG - auch für das anschließende gerichtliche Verfahren
aus.
2. Zur - ausnahmsweise gebotenen - Gesamtlärmbetrachtung in einem straßenrechtlichen
Planfeststellungsverfahren.
3. Aufgrund der Umgebungslärmrichtlinie bzw. der 34. BImSchV berechnete Lärmindizes und
nach dem Entwurf der VDI Richtlinie 3722-2 berechnete effektbezogene Substitutionspegel
lassen sich jedenfalls nicht ohne Weiteres an den für die grundrechtliche Zumutbarkeitsgrenze
angenommenen Werten messen. Auch so berechneten Werten kann jedoch im Rahmen der
Abwägung Bedeutung zukommen, weil sie im Einzelfall die Belästigungs- bzw. Störwirkung
besser erkennen lassen.
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli
2010 - 8 K 2721/08 - werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 15/36, der Kläger zu 2 17/36
und die Klägerinnen zu 3 und 4 je 1/18 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen, der diese auf sich behält.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungbeschluss für den (teilweisen) Neubau
der Kreisstraße K 7725 - Südumfahrung Kehlen - sowie den Umbau der Knotenpunkte
zwischen der B 30 und der L 333.
2 Der Kläger zu 2 ist Eigentümer der im Ortsteil Gunzenhaus (Süd) der Gemeinde
Meckenbeuren gelegenen Grundstücke Flst. Nr. 525 und 525/1 (...straße ...). Das letztere
Grundstück ist mit einem Wohngebäude nebst Doppelgarage bebaut, das der Kläger zu 2
mit der Klägerin zu 1 bewohnt. Das angrenzende Grundstück Flst. Nr. 525 ist mit einem
Nebengebäude (Holzlager, Stall, Carport) bebaut. Die K 7725 wird künftig statt bislang
700 bis 800 m nur mehr in einem Abstand von ca. 145 bzw. 115 m an diesen Gebäuden
vorbeiführen.
3 Die Klägerinnen zu 3 und 4 sind zusammen mit dem Kläger zu 2 Mitglieder einer
Erbengemeinschaft und als solche Gesamthandseigentümer des Grundstücks Flst. Nr.
528, welches teilweise als Erdbeerpflanzung verpachtet ist und im Übrigen als
Streuobstwiese genutzt wird. Das 7.715 m
2
große Grundstück wird durch das
Straßenbauvorhaben (einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans) teilweise
dauernd (3.217 m
2
) und teilweise vorübergehend (546 m
2
) in Anspruch genommen.
4 Unter dem 29.06.2006 leitete das Regierungspräsidium Tübingen auf Antrag des
Landkreises Bodenseekreis das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der
Südumfahrung Kehlen als „K 7725 neu“ und den Umbau des Knotenpunktes B 30/L 333
ein.
5 Nachdem den Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzverbänden
Gelegenheit gegeben worden war, zu dem Plan bis zum 02.10.2006 Stellung zu nehmen,
wurde in den „Gemeindenachrichten Gemeinde Meckenbeuren“ am 08.07.2006 amtlich
bekannt gemacht, dass die Planunterlagen vom 10.07. bis 09.08.2006 im Rathaus
während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme auslägen. Jeder könne bis
spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich zum
Mittwoch, 23.08.2006 - bei der Gemeinde oder beim Regierungspräsidium Tübingen
Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die
Einwendung müsse innerhalb der Einwendungsfrist den geltend gemachten Belang und
das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist seien
alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln
beruhten.
6 Mit am 23.08.2006 eingegangenen Anwaltsschreiben vom 23.08.2006 erhoben die Kläger
im Wesentlichen folgende Einwendungen: Ihr Grundstück dürfe nur in Anspruch
genommen werden, wenn sämtliche Belange rechtsfehlerfrei ermittelt und abgewogen
seien; dies sei nicht der Fall. Die Lärmbelastung für ihre Grundstücke rühre derzeit von nur
26 Fahrzeugbewegungen her, weshalb die Wohnqualität bislang nur sehr wenig durch
Straßenverkehrslärm beeinträchtigt sei. Eine Vorbelastung bestehe nur aufgrund der
nördlich verlaufenden Eisenbahnstrecke Ulm - Friedrichshafen und des westlich
gelegenen Flughafens. Dass die besondere Lärmsituation im Bereich des nahegelegenen
Brückenbauwerks ermittelt worden sei, sei nicht ersichtlich. Unklar sei, ob, was allein
sachgerecht sei, bei Bestimmung der Immissionsrichtwerte von einem Wohngebiet
ausgegangen worden sei. Die erhebliche Vorbelastung sei bei der Lärmberechnung völlig
außer Acht gelassen worden, obwohl aufgrund der eintretenden Gesamtbelastung die
Grenze zur Gesundheitsbeeinträchtigung überschritten werde. Jedenfalls seien Auflagen
vorzusehen, aufgrund denen auf nicht prognostizierte, erhöhte Immissionsbelastungen mit
aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen reagiert werden könne. Ein Eingriff in das
Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft, insbesondere in den
Naherholungsbereich und das Erholungsgelände von Gerbertshaus dürfe nur erfolgen,
wenn es keine Alternativen gebe. Durch die Straße werde auch die historische Bindung
an den Hauptort Kehlen zerschnitten. Eine Neuplanung sei schließlich gar nicht
erforderlich. Bei Realisierung der B 30 neu würde Kehlen ohnehin entlastet. Auch sonst
gebe es eine wesentlich geeignetere Variante. Auf der Höhe des Ortsteils Lochbrücken
könne etwa außerhalb des bewohnten Gebiets eine Stichstraße zum nördlichen Teil des
Flughafens und entweder auf dem Flughafengelände selbst oder an diesem entlang zum
Messegelände geführt werden. Auf diese Weise könnten auch der Flughafen und das
neue Industriegebiet angeschlossen werden; vor allem würden eine Zerschneidung des
Landschaftsbildes und der Siedlungsstruktur sowie ein Erwerb von Naherholungsraum
vermieden und Gunzenhaus würde keiner zusätzlichen Lärmbelastung ausgesetzt. Ob die
geplante Ortsumfahrung tatsächlich zu einer Entlastung Kehlens führen werde, sei
ohnehin zweifelhaft, da sie einen wesentlichen Umweg bedeuten würde.
7 Die Klägerinnen zu 3 und 4 machten mit nahezu gleichlautenden, am 22.08.2008
eingegangen Schreiben vom 11. bzw. 20.08.2006 im Wesentlichen noch geltend: Sie
wendeten sich nicht nur gegen die unmittelbare Inanspruchnahme ihres Grundstücks Flst.
Nr. 528, sondern auch gegen die von den zukünftig zu erwartenden Schallemissionen
ausgehenden Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit, ihres Haus- und Wohneigentums und
der landwirtschaftlichen Nutzung jenes Grundstücks. Sie seien als Bürgerinnen des
Ortsteils Gerbertshaus dramatischen Auswirkungen des steigenden Verkehrsaufkommens,
der Veränderung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und einer damit möglicherweise
einhergehenden Änderung des lokalen Klimas ausgesetzt. Eine Beeinträchtigung des
Naherholungsgebiets im Bereich der Schussen und des Erholungsgeländes in
Gerbertshaus sei nicht hinnehmbar. Auch der gewährte Lärmschutz sei unzureichend, da
es zu einer nicht akzeptablen Zunahme der Lärmbelastung komme. Schon jetzt sei der
Lärm durch den Flug- und Zeppelinbetrieb, die Triebwerksprobeläufe, die zunehmenden
Start- und Landebewegungen sowie den Bodenlärm durch den Straßen- und
Eisenbahnverkehr unerträglich. Die Belastung erreiche in der Summe nunmehr ein
erheblich störendes, teilweise sogar gesundheitsrelevantes Maß. Die geplante Trasse
passe nicht ins Landschaftsbild und trenne das Ortsbild. Gutachten und Prognosen, die
die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die geplante Erweiterung der Messe, die
Fertigstellung der B 31, die Erweiterung des Flugplatzes Friedrichshafen sowie den Bau
der geplanten B 30 neu berücksichtigten, gebe es nicht. Zur Gewährleistung eines
wirksamen Immissionsschutzes müssten die kurz-, mittel- und langfristigen
Verkehrszahlen prognostiziert werden. Insofern sei der Bau der Südumfahrung zumindest
bis zur Fertigstellung der B 30 neu zurückzustellen. Die erstellten Prognosen seien
unrealistisch, berücksichtige man die im Gemeindeblatt veröffentlichten
Geschwindigkeitskontrollen an der K 7725. Bislang sei nur die gerade durch die
Südumfahrung zu erwartende Mehrbelastung in den Blick genommen worden, wobei die
Auswirkungen der Brücke möglicherweise unberücksichtigt geblieben seien. Der Ortsteil
Gunzenhaus müsse jedenfalls als Wohngebiet berücksichtigt werden. Schließlich seien
sie es gewohnt, zur Nachtzeit bei offenem Fenster zu schlafen. Alternative Vorschläge, wie
die direkte Anbindung der Messe Friedrichshafen via Flugplatz („Shuttlestraße" über die
bestehende Brücke) auf den Seewald Kreisverkehr, seien nicht weiter verfolgt worden. Die
Vervielfachung des Verkehrsaufkommens werde den Verkehrswert ihrer Hausgrundstücke
und ihres Grundbesitzes mindern. Auch werde die Nutzbarkeit der Außenbereiche stark
eingeschränkt. Es müsse geregelt werden, welche Rechte ihnen als Eigentümer von
Wohngrundstücken zustünden, sollten die Vorgaben im Planfeststellungsbeschluss nicht
eingehalten werden. Erforderlich sei eine „Schallgarantie“, die sicherstelle, dass ihnen
auch ein in der Umweltmedizin künftig erkannter und von der Gesetzgebung oder
Rechtsprechung anerkannter erhöhter Schallschutz zu Gute komme. Die durch
Gewährung von (passivem) Schallschutz nicht ausgleichbaren Nachteile für die Nutzung
ihres Wohneigentums müssten durch eine angemessene Entschädigung ausgeglichen
werden.
8 Im Rahmen der Erörterungsverhandlung am 20.12.2007 wies der Kläger zu 2 auf die
relativ große Verkehrsmenge aus dem Raum Friedrichshafen hin und lehnte die Planung
als eine mit 15 Millionen Euro zu teure Notlösung ab. Eine kleine Lösung von der
Lochbrücke am Flughafen entlang zur Messe für etwa 2 Millionen Euro reiche völlig aus.
Nach Fertigstellung der B 30 neu möge geprüft werden, ob die Ortsumgehung Kehlen
noch benötigt werde.
noch benötigt werde.
9 Am 26.09.2008 erließ das Regierungspräsidium Tübingen den
Planfeststellungsbeschluss "für den Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - sowie
den Umbau der Knotenpunkte zwischen der B 30 und L 333". Zur Begründung wurde u. a.
angeführt: Die Planung sei von einer ausreichenden Rechtfertigung getragen, da sie im
vordringlichen Bedarf des Kreisstraßenausbauprogramms des Bodenseekreises enthalten
sei und im Einklang mit den übergeordneten Planungskonzepten des Landes, des
Landkreises und der Gemeinden stehe. Die Ortsdurchfahrt Kehlen sei stark belastet. Die
Straße habe eine regionale und überregionale Verbindungsfunktion, die sich im Zuge des
geplanten Baus der B 30 neu und der Südumfahrung Tettnang noch verstärke. Hinzu
komme, dass bei Messeveranstaltungen in Friedrichshafen ein erheblicher zusätzlicher
Verkehr aufgenommen werden müsse. Die Ortsdurchfahrt Kehlen habe einen unsteten
Verlauf bei einer geringen Fahrbahnbreite, die Gehwege seien zum Teil sehr schmal. Am
bestehenden Bahnübergang und an der Einmündung in die B 30 komme es jetzt schon
regelmäßig zum Rückstau. Die Verkehrsuntersuchung prognostiziere für das Jahr 2015
eine Verkehrsmenge von 13.900 Kfz/24 h bei einem Schwerverkehrsanteil von 1.000
Fahrzeugen. Diese Belastung überfordere ersichtlich die bestehende Ortsdurchfahrt.
Hinzu komme, dass die Straße als Zubringer für die geplante B 30 dienen solle, womit
eine weitere Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten sei. Durch die geplante
Straße werde eine Entlastung von 67 % für die Ortsdurchfahrt prognostiziert. Insofern führe
sie zu einer erheblichen Verbesserung der Lebensqualität der dortigen Bevölkerung. Der
unter Hinweis auf zu erwartenden Schleichverkehr bezweifelte Entlastungseffekt könne
nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der Bau der B 30 neu führe noch nicht zu einer
Entlastung der Ortsdurchfahrt, vielmehr werde sich die Verkehrsbedeutung und -belastung
des Zubringers K 7725 dadurch noch erhöhen. Die eine Verkehrszunahme
prognostizierende Verkehrsuntersuchung sei für den Untersuchungsraum nicht zu
beanstanden. Die Gutachter hätten sich detailliert mit den Entwicklungen des
maßgeblichen Untersuchungsraums auseinandergesetzt, für den aufgrund der
Einwohnerzahl, des Freizeitwerts und der Wirtschaftskraft eine überdurchschnittliche
Entwicklung zu erwarten sei. Tragender Aspekt der Planung sei nicht zuletzt die
Verkehrssicherheit. Das Unfallgeschehen in der Ortsdurchfahrt und im
Einmündungsbereich in die B 30 spiegle die unbefriedigende Leistungsfähigkeit der
Strecke wieder.
10 Was etwaige Alternativen anbelange, sei die Südumfahrung im Vergleich zu den zwei
geprüften Nordumfahrungen die günstigste Lösung. Auch die vorgeschlagene Trasse in
Anlehnung an die "Shuttlebus"-Verbindung zwischen Flughafen und Messe sei untersucht
worden. Es spreche viel dafür, dass diese Verkehrsführung schon keine Alternative zur
beantragten Südumfahrung, sondern ein anderes Verkehrsprojekt darstelle, mit dem
wesentliche Ziele der Planung nicht erreicht werden könnten. Der Vorschlag dränge sich
jedenfalls nicht als die bessere Alternative auf. Die entsprechende Trassenführung decke
sich nicht mit der langfristig in der Raumschaft verfolgten Netzkonzeption mit B 30 neu, B
31 neu und B 467 neu. Nur wenn die K 7725 neu gezielt auf den Anschluss bei Hirschlatt
geführt werde und der Verkehr nicht den Umweg über die Messe nehmen müsse, könne
die volle verkehrliche Wirksamkeit dieser Gesamtkonzeption erreicht werden. Der
Messeverkehr verursache zwar zeitweise ein hohes Aufkommen, mache jedoch übers
Jahr gesehen nicht den maßgebenden Verkehrsanteil aus. Deswegen sei die
Netzkonzeption nicht vorrangig daran auszurichten. Mit zunehmender „Umwegigkeit" der
Trasse nehme der bezweckte Entlastungseffekt für die Ortsdurchfahrt ab; eine ortsnahe
Führung bewirke deutlich mehr als eine nach Süden abgesetzte Linienführung. Eine
Trasse als Ausbaumaßnahme auf der bereits bestehenden Flughafenstraße sei nicht
geeignet, da dies keine öffentliche Straße sei und ein reiner Ausbau nicht geeignet wäre,
überörtlichen Verkehr aufzunehmen. Damit wäre nur ein Neubau außerhalb des
Flughafenbereichs denkbar, der zudem sicherheitstechnische Vorgaben einhalten müsse.
Im Hinblick auf die Anflugbefeuerung komme im Randbereich nur ein Straßenverlauf in
kostenaufwendiger Tunnel- oder zumindest Tieflage in Betracht. Ein Brückenbauwerk
über die Bahn mit der für eine Elektrifizierung notwendigen Höhe und entsprechenden
„Anrampungen" sei nicht realisierbar. Zudem würde ein Anschluss an die K 7726 auf
Höhe der Messe zu einer Behinderung der Verkehrsflüsse an Messetagen führen, was der
Neubau der K 7725 neu gerade verhindern solle. Eine Trassierung auf die Anschlussstelle
bei Hirschlatt führe schließlich zu massiven Belastungen des Siedlungsbereichs von
Gerberts-haus und stelle einen erheblichen Eingriff in das Waldgebiet "Großes Moos" dar.
Dies führe zu unvermeidbaren artenschutzrechtlichen Konflikten, welche allenfalls dann
hingenommen werden könnten, wenn es keine zumutbare Alternative gäbe. Eine solche
sei mit der planfestgestellten Trasse jedoch gerade vorhanden. Gegen eine Unterquerung
von Bahn, Schussen bzw. Flughafenstraße spreche nicht zuletzt, dass sie
erfahrungsgemäß ein Vielfaches an Kosten verursache. Angesichts der zumutbaren
Südumfahrung hätte eine solche daher bereits wegen des schlechten Kosten-
/Nutzenverhältnisses als unwirtschaftlich ausgeschieden werden dürfen.
11 Zum Verkehrslärmschutz wurde u.a. ausgeführt, dass die für Wohngebiete maßgeblichen
Grenzwerte von 59/49 dB(A) Tag/Nacht nicht überschritten werden dürften. Die Ortsteile
Gunzenhaus und Siglishofen sowie das Gehöft Sch. seien als Wohngebiet angesehen
worden. Dem Lärmgutachten habe eine Verkehrsuntersuchung vom Januar 2006 mit dem
Prognosehorizont 2015/ 2020 zugrunde gelegen, wobei der schalltechnischen
Berechnung im Sinne einer "worst-case"-Betrachtung der ungünstigste Lastfall (C 2)
zugrunde gelegt worden sei. Die Verkehrsuntersuchung sei methodisch richtig erstellt und
inhaltlich nachvollziehbar. Die B 31 neu im Abschnitt Friedrichshafen-Immenstaad sei
berücksichtigt worden; im Übrigen seien von dort nur untergeordnete Auswirkungen zu
erwarten. Auch von der Entwicklung der Fluggastzahlen am Flughafen seien keine
erheblichen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen der K 7725 neu zu erwarten, da
das Passagierwachstum im Wesentlichen aus Österreich und der Schweiz erwartet werde.
Im Übrigen habe der Flughafenverkehr ohnehin nur untergeordneten Einfluss auf den
maßgeblichen Jahresmittelwert. Die Lärmberechnung sei durch Ermittlung eines
Beurteilungspegels in einem Berechnungsverfahren vorzunehmen. Die Methode nach der
Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) gewährleiste zuverlässige Ergebnisse
und sei von der Rechtsprechung bestätigt. Die Lärmberechnungen, an denen zu zweifeln
kein Anlass bestehe, hätten ergeben, dass zur Einhaltung der Grenzwerte
Lärmschutzmaßnahmen notwendig seien. Erforderlich sei auf der Ostseite der K 7725 neu
ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von 1,5 m über der Gradiente bis zum
Brückenbauwerk, von wo er in einen 1,5 m hohen massiven Spritzschutz übergehe.
Außerdem umfasse die Planung näher bezeichnete Lärmschutzmaßnahmen für bestimmte
Streckenabschnitte. Damit könne die Lärmbelastung im Bereich Gunzenhaus um weitere 4
dB(A) reduziert werden und seien für alle Gebäude die Orientierungswerte der DIN 18005
für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Dem Einwand, dass bei offenem Fenster
geschlafen und eine Störung des Schlafs durch den Verkehrslärm bis hin zur
Gesundheitsgefährdung befürchtet werde, sei entgegenzuhalten, dass die Grenzwerte an
den maßgeblichen Messpunkten vor den Fenstern durchgängig eingehalten seien.
Unzumutbare oder gar gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen seien nicht zu
erkennen. Zwar seien auch Gärten, Terrassen und Balkone schutzwürdig, jedoch gelte
dies nur tagsüber. Nach den Lärmberechnungen würden die Immissionsgrenzwerte indes
deutlich unterschritten. Zwar sei eine Vorbelastung durch andere Verkehrsanlagen
grundsätzlich nicht im Sinne eines Summenpegels zu berücksichtigen, jedoch verhalte es
sich dann anders, wenn die Gesamtlärmbelastung den Grad einer Gesundheitsgefährdung
erreiche oder in die Substanz des Eigentums eingreife. Beides komme unter
Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Lärmwirkungsforschung aber erst ab einem
Außendauerschallpegel von etwa 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) in Frage. Nach der
ergänzenden Stellungnahme zur Gesamtlärmsituation sei eine Gesamtbelastung im
gesundheitsgefährdenden Bereich jedoch nicht zu erwarten. Bei Einhaltung der strengen
Werte der DIN 18005 habe die K 7725 neu nur einen untergeordneten Einfluss. Auch die
unter Berücksichtigung des Fluglärms ermittelte Größenordnung der
Gesamtlärmbelastung von 64 bis 67 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht liege noch
deutlich unter den Werten, ab denen die Rechtsprechung eine Gesundheitsgefährdung für
denkbar halte. Eine erhebliche (negative) Veränderung der Lärmsituation durch
Abweichung der tatsächlichen Verkehrssituation von der Prognose durch die B 30 infolge
der Maßnahme sei nicht zu erwarten. Gegebenenfalls führe dies zu Nachbesserungs- oder
Entschädigungsansprüchen.
12 Was die befürchtete soziale Trennwirkung anbelange, stelle der Straßenbau zwar eine
Zäsur im Ortsbild von Gunzenhaus bzw. Kehlen dar. Aufgrund der Brücke über Bahn und
Schussen blieben jedoch die relevanten Wegeverbindungen erhalten.
13 Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 07.10.2008 zugestellten
Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 06.11.2008 beim Verwaltungsgericht
Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen wie folgt
vorgetragen: Aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung könnten die Kläger zu 2 bis
4 als Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 528 eine umfassende Überprüfung des
Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen. Eine materielle Präklusion greife nicht, da
sie Einwendungen erhoben hätten. Für die nur mittelbar eigentumsbetroffenen Kläger zu 1
und 2 werde sich die Lärm- und Schadstoffsituation grundlegend ändern. Die Auswahl der
Trassenvarianten sei unzureichend. Mit der sogenannten „Shuttlebus-Trasse" habe sich
der Vorhabenträger zunächst überhaupt nicht befasst, obwohl diese sich als die bessere
Variante aufdränge, weil sie außerhalb bewohnter Gebiete verlaufe. Warum mit ihr nicht
die volle verkehr-liche Wirksamkeit erreicht werden könnte, sei nicht verständlich, zumal
sie auch keinen Umweg, sondern eine sinnvolle Ergänzung der geplanten Messezufahrt
darstelle. Auch im Planfeststellungsbeschluss werde diese Variante nur unzureichend
behandelt. Diese müsse auch nicht zwingend in das Waldgebiet „Großes Moos“
eingreifen. Der Eingriff in das Landschaftsbild sei ebenso wie der Eingriff in die Natur
grundsätzlich zu unterlassen. Auch eine ausreichende Kompensation sei nicht
vorgesehen. So sei die Maßnahme 2.1 für den vorgesehenen Zweck ungeeignet. Auch die
mit der Maßnahme 9 verbundenen Maßnahmen, welche u. a. als Ersatz für die
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorgesehen seien, seien unzureichend. Die
Fläche sei bereits zu klein. Die „Bähwiesen“ befänden sich mit ihrer extensiven Nutzung
ohnehin bereits in einem sehr guten Zustand. Hinsichtlich der Zerschneidung der
Siedlungsstruktur habe keine sachgerechte Abwägung stattgefunden.
14 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich
auch mit der „Shuttle-Trasse" eingehend auseinandergesetzt. Diese stelle jedoch ein
völlig anderes Verkehrsprojekt dar. So sehe sie eine Linienführung an völlig anderer Stelle
vor und sei nicht am zentralen Ziel der Planung, nämlich der Entlastung der Ortsdurchfahrt
Kehlens, ausgerichtet. Jedenfalls sei sie nicht die eindeutig bessere Variante. Die
Belastungen würden lediglich verlagert. Es seien im Übrigen nicht nur die Grenzwerte
nach der 16. BImSchV eingehalten, vielmehr seien sogar die strengeren
Orientierungswerte nach der DIN 18005 der Planung zugrundegelegt worden. Da die
Flughafenstraße ungeeignet sei, den überörtlichen Verkehr aufzunehmen, wäre außerhalb
des Flughafenbereichs ein Straßenneubau erforderlich. Dieser führte jedoch zu einem
erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft und müsste den sicherheitstechnischen
Belangen des Flughafens untergeordnet werden. Hinzu komme die Problematik des
Eingriffs in das hochwertige Waldgebiet „Großes Moos“. Im Hinblick auf den Eingriff ins
Landschaftsbild und die naturschutzrechtlichen Belange seien die Kläger ohnehin
präkludiert. Allenfalls seien weitere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu entwickeln,
die sich jedoch auf die Kläger nicht auswirkten. Die Frage der Zerschneidung der
Siedlungsstruktur („soziale Trennwirkung") sei im Planfeststellungsbeschluss abgehandelt
worden. Das Wohnhaus der Kläger sei schon bisher Emissionen der angrenzenden
Bahnstrecke, des Flughafens und der naheliegenden B 30 ausgesetzt gewesen. Durch
den Neubau der Kreisstraße erfahre die Lärmsituation daher keine grundlegende
Änderung. Eine Erhöhung der Schallschutzwände um weitere 1 - 2 m führte lediglich zu
einer kaum mehr wahrnehmbaren Reduzierung der Emissionspegel um 1,2 bis 1,8 dB(A).
Zugleich würden Flächen und Kosten um 40 bis 80 % zunehmen, was unverhältnismäßig
sei. Auf dem Brückenbauwerk sei zudem fraglich, ob sich eine Erhöhung noch in das Orts-
und Landschaftsbild integrieren ließe. Auch seien Beeinträchtigungen des Vogelflugs zu
besorgen.
15 Abschließend haben die Kläger geltend gemacht, dass es mehrere geeignetere Trassen
gebe. Hierzu haben sie zunächst auf eine Variante 1 mit Querung der Start- und
Landebahn des Flughafens mittels einer Unterführung sowie eine Variante 2 verwiesen,
die am Rande des Flughafengeländes verliefe. Schließlich lasse das
Straßenbauvorhaben die Planungen der Gemeinde Meckenbeuren unberücksichtigt. So
solle die Ortsdurchfahrt neu trassiert werden. Nicht zuletzt deshalb dränge sich die
Variante 3 geradezu auf. Mit ihr würde letztlich eine schlüssige Straßenführung
geschaffen. Die planfestgestellte Variante stehe auch in Widerspruch zum
Lärmaktionsplan.
16 Mit Urteil vom 29.07.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klagen (Az.: 8 K 2721/08)
abgewiesen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die auf eine Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptanträge seien unbegründet. Mit ihren
Rügen betreffend einen nicht kompensierten Eingriff in den Naturhaushalt seien die Kläger
auch insoweit, als sie wegen des unmittelbaren Eingriffs in die Substanz ihres Eigentums
betroffen seien, ausgeschlossen. Daran habe sich auch mit der Novellierung des § 37
Abs. 9 Satz 1 StrG nichts geändert. Dies gelte auch für solche Umstände, welche von der
Planfeststellungsbehörde von Amts wegen oder aufgrund von Einwendungen Dritter zu
berücksichtigen gewesen seien. Im Übrigen hätte auch die Beachtung
naturschutzrechtlicher Belange nicht dazu geführt, dass von der Maßnahme insgesamt
abgesehen oder die Trassenführung im Bereich ihrer Grundstücke verändert worden wäre.
Vielmehr hätten die behaupteten naturschutzrechtlichen Mängel durch eine schlichte
Planergänzung behoben werden können. Ob auch die mit der Klage vorgebrachte Rüge,
der Eingriff in das Landschaftsbild sei nicht kompensiert, präkludiert sei, habe offen
bleiben können. Allerdings dürfte die Frage eines entsprechenden Ausgleichs bzw.
Ersatzes im Einwendungsschreiben schon nicht hinreichend "thematisiert" worden sein.
Jedenfalls habe nur eine entsprechend pauschale Prüfung erwartet werden können.
17 Dem planfestgestellten Neubau der K 7725 fehle es auch nicht an der erforderlichen
Planrechtfertigung. Ob die Kläger zu 1 und 2, soweit sie nur mittelbar (durch Lärm)
betroffen seien, deren Fehlen überhaupt rügen könnten, könne dahinstehen. Denn das
Vorhaben sei gemessen an den Zielen des Straßengesetzes jedenfalls
"vernünftigerweise" geboten gewesen. Relevante Ziele der Planung einer Kreisstraße
seien auch die Entlastung von Orts-durchfahrten und die Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Bereits der Blick auf die Übersichtskarte zeige, dass jedenfalls der Verkehr aus dem
Bereich Lindau/Kressbronn/Langenargen/Tettnang, welcher Friedrichshafen umfahren
und dies künftig auch nicht über die B 31 neu tun und/oder ins Hinterland Friedrichshafens
bzw. den Raum Hagnau/Meersburg/Überlingen gelangen wolle, die K 7725 neu nutzen
und damit die Ortsdurchfahrt meiden werde. Entsprechendes gelte für den Verkehr in
umgekehrter Richtung. Eine Entlastung der Ortsdurchfahrt trete schließlich nach Aussage
des Verkehrsgutachters auch ohne die B 30 neu ein. Da diese lediglich bei Hirschlatt an
die K 7725 anknüpfe, würde die Ortsdurchfahrt durch die Zubringerfunktion für
Meckenbeuren stark belastet. Werde eine relevante Entlastung der Ortsdurchfahrt erreicht
und bedürfe der gegenwärtige Zustand im Hinblick auf die Verkehrssicherheit der Abhilfe,
könnten bereits in Trassenführung und Ausbauzustand begründete und im laufenden
Betrieb erkennbare Verkehrsgefahren die Planung rechtfertigen, ohne dass es auf eine
Verkehrszählung ankomme. Unabhängig davon gehe der Angriff gegen die
Verkehrsprognose fehl. Die von den Klägern anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen
am 11.12.2006 und 21.11.2007 gezählten Fahrzeugmengen seien nicht repräsentativ.
Auch sei nicht dargetan, dass eine zu hohe Ausgangsbelastung die Prognose für 2015
unrichtig mache.
18 Die Vorgehensweise nach der Verkehrslärmschutzverordnung sei nicht zu beanstanden.
Da die Lärmberechnungen für die K 7725 als solche nicht in Zweifel gezogen worden
seien, seien diese zugrundelegt worden. Die Verkehrslärmuntersuchung vom 12.01.2006
sei zum Ergebnis gekommen, dass die K 7725 mit den im Planfeststellungsbeschluss
festgelegten Lärmschutzmaßnahmen für die Siedlungsbereiche der Kläger in
Gunzenhaus-Süd zu Lärmwerten von höchstens 55/45 dB(A) führe. Damit seien sowohl
die Grenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung als auch die Werte der DIN
18005-1 für Wohngebiete eingehalten. Eine (teilweise) Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses käme ohnehin nur in Betracht, wenn das zum Schutz der
Nachbarschaft entwickelte Lärmschutzkonzept derart defizitär sei, dass die
Ausgewogenheit der Planung insgesamt oder in einem abtrennbaren Planungsteil in
Frage gestellt sei. Ansonsten bestehe allenfalls ein Anspruch auf Planergänzung. Soweit
sich die Klägerinnen zu 3 und 4 - zumal unsub-stantiiert - auf die eingeschränkte
Nutzbarkeit ihres Grundstücks berufen hätten, sei dem entgegenzuhalten, dass ihr
Außenbereichsgrundstück kein Außenwohnbereich sei. Außerdem sei im Außenbereich
ein höheres Maß an Verkehrsimmissionen zumutbar. Seien die Grenzwerte der
Verkehrslärmschutzverordnung eingehalten, sei die Zumutbarkeitsgrenze nicht
überschritten. Auch sei die allgemeine Lärmerwartung im Außenbereich sehr viel höher.
Im Übrigen liege die Terrasse des Wohnhauses nach Süden, also nicht direkt zur Trasse
hin, welche in ihrer kürzesten Entfernung östlich verlaufe. Zwar gehöre zur angemessenen
Befriedigung der Wohnbedürfnisse grundsätzlich auch die Möglichkeit des Schlafens bei
gekipptem Fenster. Der typische Dämmwert eines gekippten Fensters betrage jedoch
nach gefestigter Auffassung 15 dB(A), sodass sich für die Kläger zu 1 und 2 Innenpegel
von nachts allenfalls 30 dB(A) ergäben. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung sei
daher nicht erreicht. Nach den genehmigten Plänen lägen zur Straßentrasse hin ohnehin
nur zwei Fenster, nämlich in der Küche im Erdgeschoss und in einem nicht zum Schlafen
bestimmten Zimmer im Obergeschoss. Die nach Norden hin ausgerichteten
Schlafraumfenster seien von der Straße noch weiter entfernt. Problematischer erscheine
die Gesamtbelastung durch Bahn-, Straßen- und Fluglärm, doch ergebe sich auch daraus
kein Rechtsfehler zu Lasten der Kläger. Nach den Rasterlärmkarten des Lärmaktionsplans
ergebe sich für die Grundstücke der Kläger als Summe der vorhandenen Lärmquellen B
30, Eisenbahn und Flughafen eine Belastung von 65/55 dB(A), wobei die Eisenbahn mit
63/54 dB(A) und der Flughafen (nach der Lärmkonturenkarte Flughafen) mit 61/55 dB(A)
anzusetzen seien. Dies ergebe mit den Werten der K 7725 neu von 55/45 dB(A) insgesamt
66/56 dB(A). Die Steigerung durch das planfestgestellte Vorhaben liege danach im nicht
hörbaren Bereich. Damit gingen vom planfestgestellten Vorhaben keine zusätzlichen
nachteiligen Auswirkungen aus. Auch fehle es insofern an der Kausalität zwischen dem
Bau der K 7725 neu und einer Gesundheitsgefährdung beim Schlafen bei gekipptem
Fenster, als solches schon bisher nicht zumutbar gewesen sei. Eine Pflicht, gesundheitlich
bedenkliche Immissionslagen bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren, bestehe
nicht. Den erst Ende 2009 „im Grobkonzept" gebilligten und erst im Herbst 2010
„stehenden" Lärmaktionsplan habe die Planfeststellungsbehörde noch nicht
berücksichtigen müssen. Unabhängig davon sei auch kein Widerspruch zu diesem
ersichtlich.
19 Der Planfeststellungsbeschluss leide auch unter keinem Abwägungsfehler. Zutreffend sei
die Lärmbetroffenheit der Anwohner in die Abwägung eingestellt worden. Sie habe jedoch
rechtsfehlerfrei gegenüber den Vorteilen der gewählten Trasse geringer gewichtet werden
dürfen, nachdem es nur zu zumutbaren Beeinträchtigungen komme. Auch bei der
Trassenauswahl seien Abwägungsfehler nicht zu erkennen. Die Grenzen der
planerischen Gestaltungsfreiheit seien erst überschritten, wenn eine andere als die
gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange
eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere
Lösung hätte darstellen und insoweit aufdrängen müssen. Dies sei auch im Hinblick auf
die von den Klägern vorgebrachten alternativen Trassen nicht der Fall. Diese hätten wohl
schon deshalb ausgeschieden werden können, weil sie auf ein anderes Projekt
hinausliefen. Die in zulässiger Weise verfolgten Ziele könnten mit ihnen nicht mehr
verwirklicht werden. Denn eine Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen vom Verkehr auf der
B 30 alt aus Norden und Nordosten, der nördlich von Friedrichshafen in Richtung Westen
verlaufe, könne so nicht erfolgen, da die alternative Trasse südöstlich von Gerbertshaus
einen erheblichen Umweg bedeutete. Gleiches gelte für den Verkehr in umgekehrter
Richtung. Hinzu komme die im Planfeststellungsbeschluss angesprochene
Gesamtkonzeption, die damit verfehlt würde. Eine Verknüpfung mit der K 7726 neu im
Bereich der Messe führte zudem an Messetagen zu einer Überlagerung von
Messeverkehr, örtlichem, überörtlichem und regionalem Verkehr an einem der
Hauptverteiler für die Messeparkierung. Jedenfalls sei eine alternative Trasse südlich der
planfestgestellten Trasse nicht die eindeutig bessere Lösung. Dass die Lärmbelastung für
die Anwohner geringer wäre, treffe ohnehin nur auf die zuletzt angesprochene Variante 1
(Unterquerung des Flughafengeländes) zu. Für die ebenfalls noch angesprochene
Variante 2 treffe dies nur auf die Kläger selbst und die Bewohner von Gunzenhaus Süd
und Nord sowie Siglishofen zu; stattdessen würden die Anwohner in Lochbrücke und
Gerbertshaus westlich der Schussen bzw. K 7727 erstmals und vergleichbar belastet. Die
Flugplatzringstraße liege schließlich im Sicherheitsbereich des Flughafens und diene der
Kontrolle sowie im Unglücksfall der freien Zufahrt von Rettungskräften. Bereits der Messe-
Shuttle-Betrieb unterliege strengen Sicherheitsauflagen. Weder in Linienführung,
Unterbau, Querschnitt, Radien noch in der Quer- und Längsneigung genüge diese den
zwingenden Mindestanforderungen an eine Straße mit überörtlichem Verkehr. Insofern
wäre jedenfalls ein Neubau erforderlich. Was die vorgeschlagene Unterquerung der
Eisenbahn bzw. des Flughafengeländes betreffe, bedürfte es einer technisch
ausgesprochen anspruchsvollen und extrem teuren Lösung. Neben verkehrstechnischen
Umständen dürften im Rahmen von Alternativprüfungen aber auch finanzielle
Erwägungen eingestellt und als ausschlaggebend bewertet werden. Nicht zuletzt
kollidierten die Trassen-varianten, welche einen Anschluss an die K 7726 neu
(Messezufahrt Nord) im Bereich der Messe vorsähen, mit der dortigen Bebauungsplanung.
Werde in der weiteren Führung der Alternativtrassen der Anschluss an die Messe
vermieden, müsste die Trasse durch das Waldgebiet „Großes Moos“ geführt werden, was
gravierende, vor allem naturschutzrechtliche Konflikte zur Folge hätte. Die zuletzt und
erstmals vorgeschlagene Variante 3 lehne sich an die bereits untersuchte "ortsferne
Nordumfahrung" an. Nachdem sich die Kläger im Einwendungsverfahren hierzu nicht
geäußert hätten, seien sie wohl bereits materiell präkludiert. Im Übrigen habe sich der
Planfeststellungsbeschluss mit der „ortsfernen Nordumfahrung“ substantiiert
auseinandergesetzt und sie aus vertretbaren Gründen verworfen.
20 Dass die K 7725 die Siedlungsstruktur zerschneide, habe der Planfeststellungsbeschluss
erkannt, jedoch darauf verwiesen, dass die relevanten Wegeverbindungen
aufrechterhalten blieben. Eine unzumutbare Verlängerung der Straßenverbindung zum
Hauptort Kehlen sei nicht zu erkennen. Die „psychologische" Betroffenheit durch ein
Gefühl des „Abgeschnittenseins“ könne in der Abwägung überwunden werden.
21 Ob das hilfsweise, erstmals in der mündlichen Verhandlung verfolgte
Verpflichtungsbegehren auf Lärmschutz nach § 87b VwGO zurückgewiesen werden
könnte, könne dahinstehen. Jedenfalls liege mangels unzumutbarer
Lärmbeeinträchtigungen kein Rechtsfehler zu Lasten der Kläger vor.
22 Gegen dieses, ihnen am 29.12.2010 zugestellte Urteil haben die Kläger am 20.01.2011
Berufung zum Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Innerhalb der ihnen bis zum 28.03.2011
verlängerten Berufungsbegründungsfrist haben die Kläger ihre Berufung wie folgt
begründet: Den Klägern zu 2 bis 4 stehe aufgrund der unmittelbaren Inanspruchnahme
ihres Grundstücks Flst. Nr. 528 ein sog. Vollüberprüfungsanspruch zu. Aufgrund der
mittelbaren Betroffenheit der Grundstücke Flst. Nrn. 525 und 525/1 könnten auch die
Kläger zu 1 und 2 eine Überprüfung der planerischen Abwägung insoweit verlangen, als
ihr Interesse berührt sei, nicht durch nachteilige Wirkungen in der Nutzung ihres
Grundstücks beeinträchtigt zu werden. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon
aus, dass sie mit Einwendungen hinsichtlich eines Eingriffs in die Natur und insoweit
erforderlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen präkludiert seien. Einwendungen
müssten nur erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht
genommene Planfeststellung bestünden. Eine rechtliche Qualifizierung des tatsächlichen
Vorbringens sei nicht erforderlich. Die Begriffe „Natur“ und „Landschaft“ würden häufig
gleichbedeutend oder in der Weise verwendet, dass mit der Verwendung des einen
zugleich der Bedeutungsinhalt des anderen transportiert werden solle. Auch der
Gesetzgeber verwende die Begriffe stets als Paar, was verdeutliche, wie eng beide
miteinander verzahnt seien und wie weit sich ihr Bedeutungsinhalt überschneide. Ihre
Kritik an den Eingriffen in die Landschaft sei daher auch als Einwendung gegen Eingriffe
in die Natur zu verstehen gewesen. Insofern seien auch die Eingriffe in die Natur bzw. die
aus diesem Grund festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu überprüfen gewesen. Eingriffe
in die Natur im engeren Sinne seien indes nicht ausreichend kompensiert worden. Die für
die Maßnahme 2.1 vorgesehene Fläche erweise sich aufgrund ihrer Nähe zum
Straßenkörper als ungeeignet. Insbesondere im Hinblick auf „fliegende Insekten“ sei eine
Störung zu besorgen. Mit dem Grundstück Flst. Nr. 456 und den angrenzenden
Grundstücken hätte auch eine wesentlich geeignetere Ausgleichsfläche zur Verfügung
gestanden. Außerdem würden insgesamt 10,75 ha mit über 54 dB(A) verlärmt. Insofern
könne eine Revierbildung durch Brutvogelarten nicht mehr stattfinden. Die im Rahmen der
Maßnahme 9 für Ersatzmaßnahmen vorgesehenen „Bähwiesen“ befänden sich bereits in
einem „sehr guten Zustand extensiver Nutzung“. Bei sachgerechter Bewertung hätte auch
nicht nur eine schlichte Planergänzung vorgenommen, sondern von dem Projekt
insgesamt Abstand genommen werden müssen. Zumindest wäre eine Durchführung an
anderer Stelle angezeigt gewesen. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf die weiteren
Fehler des Planfeststellungsbeschlusses. Auch die gerügten Eingriffe in die Landschaft
seien nicht ausreichend kompensiert worden. Selbst wenn ihr Vorbringen insoweit zu
pauschal gewesen sein sollte, sei vor dem Hintergrund des ihnen teilweise zustehenden
Vollüberprüfungsanspruchs und der Bedeutung des betroffenen Grundrechts jedenfalls
eine genauere Prüfung vorzunehmen, ob die Eingriffe ausreichend ausgeglichen bzw.
ersetzt worden seien. Abgesehen davon hätten sie den Kern des Problems - die
Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft - durchaus angesprochen. Dies
habe auch impliziert, dass die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
unzureichend seien. Denn bei ausreichenden Maßnahmen wäre der Erholungswert
gerade nicht beeinträchtigt worden. Die mit der Maßnahme 9 verbundenen
Ersatzmaßnahmen seien auch insofern unzureichend, als sie einerseits als Ersatz für das
Landschaftsbild herangezogen würden, andererseits Eingriffe in die Natur kompensiert
werden sollten. Auch sei eine Fläche von 0,66 ha im Hinblick auf eine Neuversiegelung
von 3,41 ha viel zu klein. Schließlich werde das Gebiet durch das Planvorhaben
zerschnitten, sodass Spaziergänger die Landschaft nicht mehr zur Erholung nutzen
könnten. Das Missverhältnis zwischen den beanstandeten Eingriffen und der Maßnahme 9
sei offensichtlich.
23 Dem Vorhaben fehle es auch an der erforderliche Planrechtfertigung. Es führe zu mehr
Problemen, als es lösen könne. Insbesondere könne der erwartete Entlastungseffekt nicht
eintreten. Auch sei das prognostizierte Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt worden. Mit
dem Vorhaben würden viele gleich gelagerte Probleme geschaffen, da eine Belastung der
ähnlich stark bewohnten Orte Holzreute, Hirschlatt, Ailingen, Ittenhausen, Berg und
Unterraderach in Kauf genommen werde. Ein Entlastungswert von 67 % für Kehlen
erscheine überhöht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde die K 7725
nicht wie erwartet angenommen. So sei zu erwarten, dass, um etwa die B 467 zu
erreichen, bei Untereschach auf die B 30 neu aufgefahren und nicht die Abzweigung bei
Hirschlatt genutzt werde. Auch sei zweifelhaft, dass Verkehrsteilnehmer, die von Norden
her nach Meckenbeuren gelangen wollten, die B 30 neu nutzten, zumal bei Brochenzell
keine Abzweigung vorgesehen sei. Auch Maßnahmen zur Umgestaltung der
Ortsdurchfahrt seien augenscheinlich nicht beabsichtigt, sodass es dort weiterhin zu
Schleichverkehr komme. Fraglich sei auch, ob sich die Situation hinsichtlich der
Verkehrssituation tatsächlich verbesserte. Durch die Südumfahrung entstünden vielmehr
neue Gefahren. Insofern komme es durchaus auf eine Verkehrszählung an. Schon die für
2005 ermittelte Verkehrsmenge von 6.900 Kfz/Tag sei nicht korrekt ermittelt. So seien am
11.12.2006 (Montag) zwischen 12.48 und 15.09 Uhr lediglich 727 Kraftfahrzeuge, am
19.04.2007 (Donnerstag) zwischen 06.45 und 10.43 Uhr 1.557 Kraftfahrzeuge und am
21.11.2007 (Mittwoch) zwischen 07.00 und 10.30 Uhr lediglich 1.061 Kraftfahrzeuge
gezählt werden. Insofern seien auch die auf dieser Grundlage prognostizierten
Verkehrszahlen für 2015 bzw. 2020 zu hoch. Hinzu komme, dass nach einem Bericht in
der „Schwäbischen Zeitung“ vom 15.03.2011 die Westtrasse der B 30 im Hinblick auf
artenschutzrechtliche Bedenken offenbar nicht mehr realisiert werden solle. Werde indes
die Osttrasse der B 30 neu realisiert, änderten sich sämtliche Verkehrsströme und sei die
K 7725 nicht mehr erforderlich. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 51 LVwVfG
müsse diese nachträgliche Änderung der Sachlage berücksichtigt werden. Die folge auch
aus der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses.
24 Auch die Zerschneidung der Siedlungsstruktur sei vom Verwaltungsgericht fehlerhaft
gewürdigt worden. Bereits der Planfeststellungsbeschluss habe sich damit nur
unzureichend befasst. Es könne nicht nur auf den Mobilitätsgesichtspunkt abgestellt
werden. Vielmehr dürften auch das psychologische Moment - das Gefühl des
„Abgehängtseins“ - und der städtebauliche Aspekt nicht außer Betracht bleiben. Die
vorgesehenen Maßnahmen führten ebenso wie die Ausbaubreite der Straße zu einer
unübersehbaren Abtrennung des Ortsteils vom Zentrum, wo sich viele für die örtliche
Gemeinschaft bedeutsame Orte befänden.
25 Sollten die Verkehrsmengen hingegen zutreffend ermittelt worden sein, wären die
ergriffenen Lärmschutzmaßnahmen bei weitem nicht ausreichend. So wären sie nunmehr
einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Aus dem Lärmaktionsplan gehe hervor, dass
die Grundstücke der Kläger zu 1 und 2 schon jetzt einem Dauerschallpegel von insgesamt
65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts ausgesetzt seien. Werde die K 7725 neu gebaut,
erhöhe sich der Dauerschallpegel auf insgesamt 66 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts. Die
von der Rechtsprechung bislang für eine Gesundheitsgefährdung angenommene Grenze
bei 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) sei nach den neueren Erkenntnissen der
Lärmwirkungsforschung jedenfalls zu hoch angesetzt; vielmehr seien nach gesicherter
wissenschaftlicher Erkenntnis deutlich niedrigere Werte anzusetzen. Teilweise werde die
Grenze am Ohr des Schläfers bei 30 dB(A) angesetzt, was bei geschlossenem Fenster
einem Außenpegel von 50 dB(A) entspreche. Dieser sei bereits jetzt überschritten. Da der
Schutz vor unzumutbarem Lärm auch die Erhaltung oder Herstellung einer ausreichenden
Luftzufuhr umfasse, gehöre zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse auch
das Schlafen bei gekipptem Fenster. Dies setze Außenpegel von maximal 45 dB(A)
voraus. Bei einer entsprechenden Grenzwertüberschreitung dürfe ihnen auch die
Vorbelastung nicht entgegengehalten werden. Vielmehr sei eine Lärmsanierung geboten.
Teilweise werde bereits eine Dauerbelastung oberhalb von 60 dB(A) als
gesundheitsbeeinträchtigend angesehen, wobei schon ab 45 dB(A) nachts Änderungen
der Schlafstadien mit entsprechenden Auswirkungen auf das vegetative Nervensystem
festzustellen seien. Bereits 1999 sei vom Sachverständigenrat für Umweltfragen ein
Dauerschallpegel von 65 dB(A) tags als Grenzwert für lärmbedingte Herzinfarktrisiken
angenommen worden. Nachts sei ein Wert von 55 dB(A) als maßgeblich angesehen
worden, weil lärmbedingte Schlafstörungen schon deutlich unterhalb der
Aufwachschwelle von 60 dB(A) festzustellen seien. Darauf, dass eine Erhöhung um nur 1
dB(A) unterhalb der „Hörbarkeitsschwelle“ liege, dürfe nicht abgehoben werden; auch eine
solche Erhöhung könne durchaus noch wahrgenommen werden. Doch auch dann, wenn
man an den überkommenen Grenzwerten für eine Gesundheitsgefährdung festhalte,
wären doch die Grenzwerte nach der 16. BImSchV überschritten. Nach der
Abrundungssatzung der Gemeinde Meckenbeuren vom 14.10.1980 lägen die Grundstücke
der Kläger zu 1 und 2 im Innenbereich. Nachdem sich in Gunzenhaus lediglich
Wohngebäude befänden, liege es nahe, nicht nur von einem allgemeinen, sondern einem
reinen Wohngebiet auszugehen. Dann wären der Abwägung aber nicht die korrekten
Orientierungswerte (50 dB(A) bzw. 40 dB(A)) zugrundegelegt worden. Insofern liege eine
beachtliche Fehleinschätzung vor. Die Lärmbelastung auf ihrem Wohngrundstück
überschreite zudem die Grenzwerte nach der 16. BImSchV. Die eingeschränkte
Nutzbarkeit ihrer Außenwohnbereiche habe nicht näher konkretisiert werden müssen. Die
Ergebnisse der Lärmberechnung als solche stellten sie nicht in Frage. Diese habe jedoch
zu Unrecht nicht die von anderen Quellen verursachte Lärmbelastung berücksichtigt. Eine
solche sei auch durch die 16. BImSchV nicht ausgeschlossen. Nur eine summative
Betrachtungsweise sei überhaupt geeignet den Schutzauftrag des
Bundesimmissionsschutzgesetzes zu erfüllen. Soweit die 16. BImSchV im Hinblick auf
eine gewichtige Gesamtbelastung hinter den Vorgaben des § 41 BImSchG zurückbleibe,
müsse unmittelbar auf diese Vorschrift zurückgegriffen werden. Auch geringe
Lärmzunahmen seien beachtlich und müssten zu einer Lärmsanierung führen, wenn
Grenzwerte bereits erreicht bzw. weit überschritten seien. Die Situation würde sich noch
verschärfen, wenn es tatsächlich zu einer Erweiterung der Nachtflüge komme. Jedenfalls
müssten auf engem Raum befindliche Lärmquellen zusammengefasst berücksichtigt
werden und zwar auch dann, wenn sie nicht durch dasselbe Regelwerk erfasst würden.
Dafür spreche auch die Umgebungslärmrichtlinie. Abgesehen davon seien die
Regelungen der 16. BImSchV in einem atypischen Fall ohnehin nicht anwendbar. Auch
hier seien Verkehrsbelastungen absehbar, die wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten
oder mit Rücksicht auf die in der 16. BImSchV bestimmten Lärmgrenzwerte und ihrer
bewussten Pauschalierung erkennbar in ihrer Belastungsintensität nicht angemessen
erfasst würden. Aufgrund der neuen Geräuschquelle werde die Nutzung ihrer
Außenwohnbereiche nunmehr endgültig unmöglich. Auch ihr Außenbereichsgrundstück
wäre nicht mehr zur Erholung nutzbar.
26 Der Planfeststellungsbeschluss habe sich auch nicht hinreichend mit alternativen
Streckenführungen auseinandergesetzt. Bei sachgerechter Abwägung wäre jedoch jede
der von ihnen aufgezeigten Varianten zielführender gewesen. Dies gelte insbesondere für
die „Shuttlebus-Variante und die Variante „Nordumfahrung“. Insoweit werde auf ihr
erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen. Auch bei Zugrundelegung der Varianten
1 und 2 könnte durch einen entsprechenden Anschluss an die B 30 neu sowie eine
entsprechende Streckenführung eine Entlastung der Ortsdurchfahrt erreicht werden. So
könnten die im Hinblick auf den Messeverkehr befürchteten Störungen im Verkehrsablauf
durch eine entsprechende Ausbaugestaltung mit intelligenten Verkehrsleitsystemen
verhindert werden. Bei entsprechenden Sicherungsmaßnahmen könnte eine Straße
durchaus am Flughafengelände vorbeigeführt werden. Mit dieser könnte dann auch das
neue Gewerbegebiet „Lochbrücke“ erschlossen werden. Mit der vorgeschlagenen
Nordumfahrung seien sie nicht präkludiert, nachdem sie mehrfach auf vorzuziehende
Trassenvarianten hingewiesen hätten. Die „ortsferne Nordumfahrung“ sei zu Unrecht
verworfen worden. Zwar würden dann andere Orte belastet, doch seien es weniger und
vergleichsweise unbelastete Orte.
27 Die Kläger beantragen,
28 das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli 2010 - 8 K 2721/08 zu
ändern und den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom
26. September 2008 für den Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - sowie den
Umbau der Knotenpunkte zwischen der B 30 und der L 333 aufzuheben,
29 hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des
Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. September 2008 um weitere dem Schutz ihres
Grundeigentums bzw. ihrer Gesundheit dienende Vorkehrungen gegen Lärm neu zu
entscheiden.
30 Der Beklagte beantragt,
31 die Berufungen abzuweisen.
32 Hierzu führt das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus: Die Klägerin zu 1 sei nicht
eigentumsbetroffen, da sie nicht Eigentümerin der Flurstücke Nrn. 525 und 525/1 sei. Mit
ihren Einwendungen hinsichtlich der Kompensation eines Eingriffs in die Natur seien die
Kläger präkludiert. Die Planfeststellungsbehörde müsse zumindest erkennen können,
womit sie sich näher auseinander setzen solle. Aufgrund ihrer Einwendung - Eingriff in das
Landschaftsbild und einen Naherholungsbereich - habe es nicht nahe gelegen, sich
qualifiziert mit etwaigen Mängeln der gesamten naturschutzrechtlichen Kompensation
auseinanderzusetzen. Vielmehr habe die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen
dürfen, dass sich die Einwendung auf das Vorhandensein von Alternativtrassen bezogen
habe. Dass sich die Planfeststellungsbehörde für die umweltverträglichste Variante
entschieden habe, sei nicht zu beanstanden. Jedenfalls habe aufgrund der Formulierung
der Einwendung kein Anlass bestanden, sich qualifiziert mit der Kompensation von
Beeinträchtigungen der Natur auseinanderzusetzen. Auch in der Sache greife ihr Einwand
nicht durch. Eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung im Hinblick auf die
enteignungsrechtlichen Vorwirkungen sei nur geboten, wenn der geltend gemachte
Rechtsfehler kausal für die enteignende Grundstücksinanspruchnahme wäre. Im Übrigen
scheide eine Berufung auf Mängel im naturschutzfachlichen Kompensationskonzept von
vornherein aus, da die Kläger mit ihren Wohngrundstücken nur mittelbar betroffen seien.
Für die eigentumsrechtliche Inanspruchnahme seien die beanstandeten Maßnahmen
jedoch nicht kausal gewesen. So würden sie lediglich für die gar nicht beanstandete LBP-
Maßnahme 3.1a in Anspruch genommen. Auch wenn die von ihnen beanstandeten
Maßnahmen naturschutzrechtlich unzulässig wären, wären im Wege der Planergänzung
lediglich weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu entwickeln. An der
eigentumsrechtlichen Betroffenheit der Kläger änderte sich nichts. Dies gelte auch mit
Blick auf angebliche weitere Fehler. Denn solche lägen nicht vor. Unabhängig davon sei
bereits im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt worden, dass die angegriffenen LBP-
Maßnahmen zur Kompensation der durch den Eingriff entstehenden Beeinträchtigungen
geeignet seien und auch keine anderen Flächen zur Verfügung gestanden hätten. Dieser
Hinweis habe mangels einer substantiierten Einwendung jedenfalls genügt. Die Kläger
hätten zudem übersehen, dass es sich bei den angegriffenen Maßnahmen 2.1 und 9 um
multifunktionale Maßnahmen handle, die teilweise in Zusammenhang mit anderen
Kompensationsmaßnahmen zu sehen seien. So diene die Maßnahme 2.1 u.a. der
Entwicklung störungsunempfindlicher bodengebundener Arten. Eine Kompensation
erheblicher vorhabenbedingter Beeinträchtigungen für störungsempfindliche
Brutvogelarten sei mit diese Maßnahme nicht angestrebt worden. Auf eine Verlärmung
dieses Bereiches komme es insofern nicht an. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für
„fliegende Insekten“ sei nicht zu erkennen. Das Flurstück Nr. 456 sei schon deshalb zur
naturschutzrechtlichen Kompensation ungeeignet, weil es mit einem Wohngebäude
bebaut und von solchen umgeben sei. Gleiches gelte für die umliegenden Grundstücke.
Auch wenn dies anders wäre, wäre von der Maßnahme nicht abgesehen worden. Die für
die LBP-Maßnahme 9 vorgesehenen Flächen („Bähwiesen") seien seinerzeit noch als
Dauergrünland genutzt worden. Mit der Maßnahme 9 sei demgegenüber eine
Extensivierung angestrebt worden. Auch sei entlang des Tegelbaches die natürliche
Eigenentwicklung des Uferbewuchses (Hochstauden) verfolgt worden. Auch insoweit
habe Aufwertungspotential bestanden. Darüber hinaus sei die Maßnahme aufgrund der
erstrebten Verbesserung der Lebensraumfunktionen der Tegelbachaue geeignet, die
Barrierewirkung der neuen Straße zu kompensieren, indem sie den sich dort
erstreckenden Verbundkorridor stärke. Fehl gehe der Hinweis auf den Umfang dieser
Maßnahme und die demgegenüber mit dem Vorhaben einhergehende Neuversiegelung.
Die Kläger übersähen, dass mit der wenn auch multifunktional ausgerichteten Maßnahme
9 keineswegs die durch die Neuversiegelung eintretende bodenrechtliche
Beeinträchtigung oder gar sämtliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
ausgeglichen werden sollten. Diese stelle vielmehr nur einen Teil der boden- und
naturschutzfachlichen Kompensation dar. Auch was die angeblich fehlende Kompensation
der Beeinträchtigung der Landschaft anbelange, seien die Kläger mit ihrem Vorbringen
insoweit präkludiert, als sie nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht hätten, dass sich
die Planfeststellungsbehörde auch mit dem rechtfertigenden Kompensationskonzept
auseinandersetzen solle. Ausreichende Kompensationsmaßnahmen führten keineswegs
zum Wegfall einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft, sondern glichen diese
lediglich gleichartig oder gleichwertig aus. Jedenfalls käme auch hier nur eine
Planergänzung in Betracht, ohne dass dadurch die unmittelbare Inanspruchnahme ihres
Außenbereichsgrundstücks entfiele. Im Übrigen hätten die Kläger in ihrer ursprünglichen
Einwendung lediglich pauschal auf das Schutzgut Landschaftsbild und den Erholungswert
der Landschaft verwiesen, ohne darzulegen, inwiefern die festgesetzten
Kompensationsmaßnahmen ungeeignet wären. Insofern genüge, dass die Kompensation
der Beeinträchtigungen dargestellt, auf die Erläuterungen des LBP verwiesen und feststellt
worden sei, dass die Maßnahmen insgesamt geeignet seien. Die Beeinträchtigung sei
auch tatsächlich ausgeglichen. So sehe der LBP neben Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen umfangreiche Bepflanzungs- und Eingrünungsmaßnahmen
und die Anlage naturraumtypischer Strukturen als Ersatz vor. Die Maßnahme 9 werde
insofern durch weitere Kompensationsmaßnahmen ergänzt. Die Wegebeziehungen
blieben schließlich erhalten. Aufgrund eingebauter Querungsmöglichkeiten könnten
Spazierrouten ohne große Umwege weiterhin genutzt werden.
33 Der Planung fehle auch nicht die notwendige Planrechtfertigung. Inwiefern mit der
Südumfahrung Kehlen eine gegenüber dem Planungsnullfall höhere Belastung der
Ortschaften Holzreute, Hirschlatt, Ailingen, Ittenhausen, Berg und Unterraderach
einhergehen solle, sei nicht zu erkennen. Dies werde auch durch die
Verkehrsuntersuchung 2006 bestätigt. Die Argumentation der Kläger, dass die K 7725 neu
nicht erwartungsgemäß angenommen würde, überzeuge nicht. So sei für den von
Österreich kommenden und nach Norden fahrenden Verkehr die Strecke über die B 467
wegen der vielen Ortsdurchfahrten gegenüber der neuen Strecke wesentlich unattraktiver.
Für den von Norden in Richtung Tettnang (und anschließend weiter süd- oder südöstlich)
fahrenden Verkehr gelte nichts anderes. Auch mit dem Vorbringen, wonach der von
Norden nach Reute, Buch oder Meckenbeuren ausgerichtete Verkehr nach wie vor die
kürzere Strecke über die B 30 alt nutzen werde, könnten die Kläger die Planrechtfertigung
nicht in Frage stellen. So erscheine die B 30 neu wegen der fehlenden Ortsdurchfahrten
durchaus attraktiver, zumal für den von Norden nach Reute oder Buch gerichteten Verkehr,
da diese Ortschaften näher an der Anschlussstelle Hirschlatt lägen. Die
Verkehrsuntersuchung gehe auch keineswegs davon aus, dass sich sämtliche Verkehre
im Umkreis von Kehlen künftig an der Südumfahrung Kehlen zur B 30 neu orientierten,
vielmehr seien in dem erstellten Netzmodell auch mögliche alternative Fahrtrouten über
die B 30 und die B 467 berücksichtigt wurden. Auch mit den erstmals in der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erwähnten Zahlen aus verschiedenen
Geschwindigkeitsmessungen könnten die Kläger die Richtigkeit der
Verkehrsuntersuchung nicht in Zweifel ziehen. Auf eine Verkehrszählung komme es schon
nicht entscheidend an, weil sich die Planrechtfertigung jedenfalls aus dem Bedürfnis an
einer Erhöhung der Verkehrssicherheit in der Ortsdurchfahrt Kehlen ergebe. Dass sich
infolge der Südumfahrung andere Unfallschwerpunkte ergäben, überzeuge nicht. Die
Verkehrsuntersuchungen 1996/1997 und 2001 hätten schließlich für die Ermittlung der
maßgeblichen Verkehrsbelastungen der Ortsdurchfahrt Kehlen auf die Verkehrsdaten der
Verkehrsentwicklungspläne Meckenbeuren und Tettnang und des Gesamtverkehrsplans
Friedrichshafen zurückgegriffen. Darüber hinaus seien die Daten des
Generalverkehrsplanes Mittleres Schussental und der Verkehrsuntersuchungen Mittleres
Schussental B 30 neu/B 32/B 33, B 30 neu, BA IV und B 30 neu, Ravensburg-Süd BA VI
herangezogen worden. Die danach ermittelten Verkehrsdaten seien Grundlage für die
berechneten Prognosefälle gewesen. Damit hätten zeitnahe Daten aus detaillierten
Erhebungen und damit eine ausreichende Datengrundlage zur Erstellung der
Verkehrsprognose zur Verfügung gestanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Daten der
Verkehrsentwicklungspläne ihrerseits fehlerhaft ermittelt worden sein könnten, lägen nicht
vor. Aus diesen Daten sei die Verkehrsbelastung für die verschiedene Planfälle unter
Berücksichtigung kommunaler Entwicklungsdaten sowie der 1996 prognostizierten,
allgemeinen Zuwachsraten zur Mobilitäts- und Motorisierungsentwicklung zunächst auf
den Prognosehorizont 2010 hoch gerechnet, dann später mehrfach angepasst und zuletzt
auf den Prognosehorizont 2015/2020 fortgeschrieben worden. Hinzu komme, dass als
repräsentative Erhebungstage die Wochentage Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in den
Monaten außerhalb der Winter- und Sommerferienzeit gälten und die maßgebliche
Hauptverkehrslast zwischen 15 und 19 Uhr liege. Insofern könnten von vornherein nur die
Verkehrszahlen vom 19.04.2007 vergleichend herangezogen werden. Da in der Zeit von 6
bis 10 Uhr etwa 20 bis 25% des Tagesverkehrs erfasst würden, ergäbe sich für den
19.04.2007 eine Tagesverkehrsmenge von rund 6.200 bis 7.800 Kfz/24 h. Dies entspreche
der für das Jahr 2005 zugrundegelegten Verkehrsmenge von ca. 6.900 Kfz/24 h.
Abgesehen davon, dass es sich im Übrigen um nicht repräsentative Tage handle, ließen
sich allein daraus noch keine Zweifel an der prognostizierten Entlastung herleiten. Denn
die Prognoseparameter und die Verteilung der Verkehrsströme blieben hiervon unberührt,
so dass sich lediglich niedrigere Ausgangsbelastungen und niedrigere
Prognosebelastungen ergäben. Die erreichbare Entlastungswirkung beruhe aber
vorrangig auf der Verteilung der Verkehrsströme unter bestimmten Modellbedingungen.
Auf diese hätten die Ausgangsdaten keinen Einfluss. Die errechnete Entlastung der
Ortsdurchfahrt bliebe danach auch bei Zugrundelegung niedrigerer Ausgangszahlen
gleich. Insofern wirkten sich zu hohe Ausgangsdaten lediglich auf die Verkehrsbedeutung
der Ortsdurchfahrt aus. Diese bzw. die starke Belastung der Ortsdurchfahrt sei jedoch
unstreitig.
34 Dass von einer Westtrassierung der B 30 neu nicht mehr ausgegangen werden könnte,
lasse sich dem Bericht in der „Schwäbischen Zeitung“ vom 15.03.2011 nicht entnehmen.
Richtig sei nur, dass inzwischen bekannt sei, dass eine Westtrassierung zu
artenschutzrechtlichen Betroffenheiten führe. Wie sich diese auswirkten und ob sich ggf.
eine Osttrassierung nunmehr als bessere Alternative darstelle, sei noch nicht
abschließend geklärt. Doch auch dann, wenn die Westtrasse der B 30 neu nicht mehr
realisiert würde, bliebe die Planrechtfertigung für die K 7725 unberührt. Grundlage für das
planfestgestellte Vorhaben sei die heute schon bestehende Verbindungs- und
Zubringerfunktion der Ortsdurchfahrt Kehlen und die damit für die Ortschaft
einhergehenden Belastungen. Ein Verkehrsbedürfnis für eine Ortsumfahrung bestünde
auch dann, wenn die Westtrasse der B 30 neu entfalle. Denn die Belastung der
Ortsdurchfahrt sei auch so zu hoch. Auch blieben die Verkehrsbeziehungen von
Nordwesten nach Südosten und umgekehrt auch so erhalten. Hinzu komme, dass die K
7725 neu weiterhin Zubringerfunktion für die K 7726 neu (Messezufahrt Nord) habe.
35 Dass die Südumfahrung zu einer deutlichen Zäsur im Ortsbild führe, sei keineswegs
verkannt worden. Jedoch seien Maßnahmen vorgesehen, die die Trennwirkung minderten.
So sei etwa die Querung der Bahnlinie und der Schussen mittels einer Feldbrücke
vorgesehen, so dass die Zugänglichkeit zur Schussen erhalten bleibe und auch das
Landschaftsbild geschont werde. Auch blieben die relevanten Wegebeziehungen
zwischen Gunzenhaus und Kehlen erhalten. Soweit noch Beeinträchtigungen verblieben,
habe der Planfeststellungsbeschluss diese zu Recht für zumutbar gehalten.
36 Auch die Ausführungen zum Lärmschutz könnten den Klagen nicht zum Erfolg verhelfen.
Entgegen der Auffassung der Kläger blieben die Regelungen der 16. BImSchV
keineswegs hinter den Vorgaben des § 41 BImSchG zurück. Auch übersähen sie, dass die
Grenzwerte der 16. BlmSchV nur innerhalb ihres Anwendungsbereichs zu beachten seien
und bei der Beurteilung von Lärmschutzansprüchen wegen einer etwa entstehenden
Gesundheitsgefährdung oder bei einem unmittelbaren Rückgriff auf § 41 Abs. 1 BlmSchG
außer Betracht bleiben müssten. Auch wenn der Verordnungsgeber aufgrund neuerer
wissenschaftlicher Erkenntnisse gehalten gewesen wäre, im Berechnungsverfahren nach
der 16. BlmSchV Summenpegel zu berücksichtigen, bedeutete dies noch nicht, dass er
auch die bisherigen Grenzwerte übernommen hätte. Für die unterschiedlichen
Verkehrswege im Raum Kehlen/Meckenbeu-ren gebe es weder eine einheitliche Planung
noch liege ein gemeinsames Konzept vor. Dass alle auf einem engen Raum befindlichen
Lärmquellen im Rahmen eines Schutzanspruches nach § 41 Abs. 1 BlmSchG
zusammengefasst berücksichtigt werden müssten, ergebe sich auch nicht aus der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Hinweis auf die
Umgebungslärmrichtlinie führe aufgrund deren Zielrichtung ebenfalls nicht weiter.
Insbesondere ließen sich weder ihr noch den Ausführungsbestimmungen in §§ 47a ff.
BImSchG verbindliche Grenzwerte entnehmen. Maßgeblich blieben für einen
Lärmschutzanspruch der Berufungskläger daher allein die von der K 7725 neu
ausgehenden Verkehrsgeräusche. Soweit die Kläger geltend machten, dass im Rahmen
der allgemeinen fachplanerischen Abwägung die Orientierungswerte der DIN 18005 für
reine Wohngebiete zu berücksichtigen gewesen wären, führe dies auf keinen beachtlichen
Fehler. Die DIN 18005 enthalte lediglich Orientierungswerte für den städtebaulichen
Bereich. Ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen ergebe sich aus ihnen schon nicht
gegen den städtebaulichen Planungsträger. Stelle die DIN 18005 kein für den
Straßenbaulastträger verbindliches Regelwerk dar, könne ihre Nichtberücksichtigung
auch keinen erheblichen Abwägungsfehler begründen. Eine Einstufung von Gunzenhaus
als reines Wohngebiet liege zudem eher fern, da das Gebiet nicht durch reine
Wohnbebauung geprägt und zumindest ein Gewerbebetrieb vorhanden sei.
37 Für die Kläger ergebe sich aufgrund der im Rahmen der fachplanungsrechtlichen
Zumutbarkeitsgrenze zu berücksichtigenden angemessenen Befriedigung der
Wohnbedürfnisse auch kein zusätzlicher Lärmschutzanspruch. Diesen Belang hätten sie
im Verwaltungsverfahren schon nicht bzw. nicht ausreichend konkret vorgebracht. Hierfür
habe ihr Hinweis auf die eingeschränkte Nutzbarkeit ihrer Außenwohnbereiche sowie
darauf, es „gewohnt“ zu sein, bei geöffnetem Fenster zu schlafen, nicht genügt. Denn ein
solches Vorbringen lasse nicht erkennen, warum ihnen ein Schlafen bei geschlossenem
Fenster nicht zugemutet werden könnte. Insoweit wäre auch ein bestimmter
Innenschallpegel, ab dem nachhaltige Störungen des Nachtschlafes
(Gesundheitsgefährdung) angenommen werden könnten, noch nicht allgemein anerkannt.
Unter Berücksichtigung des Schalldämmwertes eines gekippten Fensters wäre im Übrigen
der unterste in der Rechtsprechung genannte Innenschallpegel eingehalten. Auch für ihr
Grundstück im Außenbereich stünde ihnen kein ergänzender Lärmschutzanspruch zu. Ein
Anspruch auf ergänzenden Lärmschutz bestehe auch nicht ausnahmsweise im Hinblick
auf die bereits bestehenden Geräuschvorbelastungen. Die von der Rechtsprechung
anerkannten Dauerschallpegel, ab denen eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne des
Art. 2 Abs.2 GG oder eine Gefährdung des nach Art. 14 GG garantierten Eigentums
angenommen werde, würden nicht erreicht oder gar überschritten. Die nicht angegriffenen
Berechnungen des Gutachters ergäben genäherte Gesamtlärmpegel aller vorhandener
Verkehrsquellen von 66 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts. Diese lägen deutlich unter den in
der Rechtsprechung als Grenze zur Gesundheitsgefährdung anerkannten
Außendauerschallpegeln von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts. Diese
Werte seien auch nicht aufgrund gesicherter neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse
anzupassen. Zwar verwiesen die Kläger auf einige Studien, die bereits Dauerschallpegel
von 60 bis 65 dB(A) tags und Innenschallpegel von 30 bis 45 dB(A) als
gesundheitsgefährdend einstuften, jedoch zeige gerade die Bandbreite der dargestellten
Untersuchungsergebnisse, dass ein neuer wissenschaftlicher Konsens zur lärmbedingten
Gesundheitsgefährdung bislang noch nicht habe erzielt werden können. Ein neuer
wissenschaftlicher Standard sei erst erreicht, wenn sich in der Forschung ein neuer
Grundkonsens abzeichne. Insofern genüge nicht, dass Einigkeit darin bestünde, dass
Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht erst ab einem Summenpegel von 70 dB(A) tagsüber
und 60 dB(A) nachts, sondern bereits bei deutlich niedrigeren Werten anzunehmen seien.
38 Vom grundgesetzlich garantierten Gesundheitsschutz sei demgegenüber nicht umfasst,
auch bei Berücksichtigung des bestehenden Gesamtlärms bei geöffnetem Fenster
schlafen zu können. Denn die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung sei von der
fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze zu unterscheiden. Hierbei sei zu
berücksichtigen, dass die Kläger aufgrund der Vorbelastung durch die bestehenden
Verkehrswege bereits heute nicht bei geöffnetem Fenster schlafen könnten.
Berücksichtige man ferner, dass die hinzutretende Lärmbelastung den Gesamtlärm
lediglich um etwa 1 dB(A) erhöhe, liefe eine Verpflichtung des Vorhabenträgers zu
ergänzenden Schallschutzmaßnahmen auf eine nicht verhältnismäßige Lärmsanierung
bestehender Verkehrswege Dritter hinaus. Eine Lärmsanierung komme allenfalls dann in
Betracht, wenn bereits die Vorbelastungen die Schwelle zur Eigentums- oder
Gesundheitsverletzung erreichten. Da hier die anerkannten Grenzwerte zur Eigentums-
und Gesundheitsverletzung weder durch die bestehenden Vorbelastungen noch bei
Berücksichtigung des planfestgestellten Vorhabens überschritten würden, bestehe auch
kein Anspruch auf eine Lärmsanierung.
39 Die Kläger könnten auch nicht im Hinblick auf einen atypischen Ausnahmefall erweiterten
Lärmschutz nach § 41 Abs. 1 BlmSchG verlangen. Allein auf das Vorhandensein von
Summenpegeln könne hierbei jedenfalls nicht abgestellt werden, da deren
Nichtberücksichtigung bei der Berechnung der maßgeblichen Grenzwerte bereits in der
16. BlmSchV angelegt sei. Es müssten daher weitere Umstände hinzutreten, die die
Gesamtlärmbelastung unzumutbar erscheinen ließen. Auch aus der vorliegenden
Summationswirkung folge kein atypischer Sonderfall, da die Werte, ab denen mit
Gesundheitsgefahren zu rechnen sei, durch die hier ermittelten Gesamtlärmpegel deutlich
unterschritten würden und der K 7725 neu in Bezug auf die bereits bestehenden
Verkehrswege nur ein untergeordneter Einfluss auf die Gesamtlärmbelastung zukomme.
Schallspitzen des Bahn- und Flugverkehrs könnten schließlich von vornherein nicht auf
einen atypischen Sonderfall führen.
40 Ein Anspruch auf ergänzende Lärmschutzmaßnahmen ergebe sich auch nicht aufgrund
der allgemeinen fachplanerischen Abwägung. Nachdem mit den geplanten
Schallschutzmaßnahmen die Grenzwerte der 16. BlmSchV eingehalten seien und der
Gesamtlärmpegel lediglich eine Erhöhung von etwa 1 dB(A) erfahre, habe es auch keiner
ausführlichen Begründung bedurft. Die Lärmsituation der Kläger werde sich durch den
Bau der K 7725 neu auch nicht grundlegend ändern. So werde der Lärmschwerpunkt in
Gunzenhaus und Gerbertshaus eindeutig beim Schienenverkehrslärm gesehen. Aufgrund
der geplanten Lärmschutzwände sei schließlich gesichert, dass ihr Wohngrundstück
ausgehend von der K 7725 neu lediglich einem Dauerschallpegel von 55 dB(A) tags und
45 dB(A) nachts ausgesetzt sei. Auch wenn man berücksichtige, dass die Kläger bereits
durch geringe Lärmsteigerungen beeinträchtigt sein könnten, komme es lediglich zu einer
unwesentlichen, im Ergebnis zumutbaren Änderung. Ausgehend von den Wertungen der
16. BlmSchV und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur
Gesundheitsgefährdung ließen sich auch die Außenwohnbereiche weiterhin wie bisher
nutzen.
41 Der Planfeststellungsbeschluss habe sich auch mit alternativen Trassenführungen
hinreichend auseinandergesetzt. Weder mit den von den Klägern vorgeschlagenen
Varianten 1 und 2 noch mit der „Shuttlebus“-Variante lasse sich indes das Planziel
erreichen, die Ortsdurchfahrt Kehlen unter gleichzeitiger Verbesserung der
Verkehrssicherheit effektiv und nachhaltig zu entlasten. Auch der vorgeschlagene Ausbau
mit entsprechenden Verkehrsleitsystemen rechtfertige kein anderes Ergebnis. Einem
solchen Streckenausbau, der entsprechenden Raum beanspruchte, stünden im Hinblick
auf das Waldgebiet „Großes Moos" naturschutzfachliche Belange und die Belange der
Messe entgegen. Schließlich müssten noch weitere Umwege in Kauf genommen werden.
Jedenfalls drängten sich die Alternativtrassen nicht als vorzugswürdigere Varianten auf.
Der Vergleich mit dem Flughafen Mannheim gehe fehl, da unberücksichtigt bleibe, dass im
Rahmen der „Shuttlebus“-Variante" auch noch die Bahnlinie und die dahinter liegende K
7791 mittels eines Brückenbauwerks gequert werden müssten, was aufgrund der
sicherheitstechnischen Vorgaben nicht möglich sei. Eine Realisierung in Tunnel- oder
Tieflage komme aufgrund der höheren Kosten jedoch nicht in Betracht. Auch stünden
verschiedene Zwangspunkte, die notwendige Linienführung und verschiedene
Entwurfsparameter entgegen. Eine andere Linienführung griffe zwangsläufig in das
Waldgebiet „Großes Moos" ein und bedingte eine höhere Flächenversiegelung, wodurch
sich neue unvermeidbare naturschutzfachliche und artenschutzfachliche Konflikte
ergäben. Schließlich würde die Lärmbetroffenheit in Richtung Gerbertshaus und Großbuch
verlagert. Hinsichtlich der nunmehr vorgeschlagenen Nordumfahrung seien die Kläger
präkludiert. Diese dränge sich auch nicht als vorzugswürdigere Lösung auf. Gegen diese
spreche nicht zuletzt deren geringere Umwelt- bzw. Siedlungsverträglichkeit.
42 Die Kläger haben daraufhin im Wesentlichen noch wie folgt vorgetragen: Auch wenn die
Klägerin zu 1 nicht Eigentümerin der Grundstücke Flst. Nrn. 525 und 525/1 sei, könne sie
doch eine Gefährdung ihrer Gesundheit geltend machen. Was die angeblich fehlende
Kausalität der beanstandeten Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen anbelange, stelle sich
die Frage, ob nicht eine derart enge Vernetzung der einzelnen Maßnahmen untereinander
vorliege, dass die Rechtswidrigkeit der einen auch Auswirkungen auf die anderen hätte.
Stünden keine anderen Flächen zur Verfügung, bliebe der Eingriff gegebenenfalls
unkompensiert, womit der Planfeststellungsbeschluss insgesamt rechtswidrig sei. Die
Multifunktionalität der Maßnahme dürfe nicht dazu führen, dass die geringe Größe der
Ausgleichsfläche übersehen werde. Einer derart anspruchsvollen Aufgabenstellung sei
eine kleine Fläche eben nur begrenzt zugänglich. Der Hinweis, dass die bestehenden
Wegebeziehungen aufrecht erhalten blieben, gehe fehl. Den Reiz eines Spaziergangs
mache gerade die umgebende Landschaft aus. Auch gehöre zu einem als angenehm
empfundenen Spaziergang, dass er nicht durch Umwege unterbrochen werde. Insofern
eigneten sich die bisherigen Wege eben nicht mehr als Spazierwege. Die sie umgebende
Landschaft habe ihren Erholungswert verloren.
43 Aufgrund des zusätzlichen Verkehrsaufkommens würden auch die an der K 7725
liegenden Orte einer höheren Belastung ausgesetzt. Soweit der Beklagte die
Verbesserung der Verkehrssicherheit in der Ortsdurchfahrt für die Planrechtfertigung
ausreichen lasse, könne ihm nicht gefolgt werden. Auch hier bedürfe es einer belastbaren
Verkehrsprognose. Eine nur niedrigere Entlastung würde immerhin die Frage aufwerfen,
ob das Planvorhaben dann noch gerechtfertigt sei. Insofern komme es durchaus auf die
absoluten Verkehrszahlen an. Mit der Aufgabe der Westtrassierung der B 30 neu entfiele
schließlich die Planrechtfertigung. Auch drängten sich dann erst recht die alternativen
Trassenführungen auf. Insofern wäre sinnvollerweise eine Streckenführung zu wählen, die
von einer Ost- oder Westtrassierung der B 30 neu unabhängig wäre und zugleich eine
Zubringerfunktion für die K 7126 neu erfüllen könnte.
44 Der Beklagte verkenne bei der Lärmschutzproblematik, dass die Definition des Begriffs der
„schädlichen Umwelteinwirkungen" in § 3 Abs. 1 und 2 BlmSchG auch im Rahmen der
Anwendung des § 41 Abs. 1 BImSchG Geltung beanspruche. Schütze die 16. BImSchV
lediglich vor schädlichen Verkehrsgeräuschen einer neu zu errichtenden Straße, aber
nicht vor der damit einhergehenden gesamten Geräuschentwicklung, sei ein direkter
Rückgriff auf § 41 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BlmSchG geboten. Eine
Gesamtlärmbetrachtung führe indes dazu, dass die nach der 16. BlmSchV zulässigen
Immissionsgrenzwerte überschritten seien. Diese könnten, da es jeweils um schädliche
Umwelteinwirkungen gehe, auch im Rahmen der gebotenen Gesamtlärmbetrachtung
herangezogen werden. Da der Schutz vor unzumutbarem Lärm auch die Erhaltung oder
Herstellung einer ausreichenden Luftzufuhr umfasse, gehöre zur angemessenen
Befriedigung der Wohnbedürfnisse auch die Möglichkeit, bei gekipptem Fenster zu
schlafen. Da ein allgemein anerkanntes Wohnbedürfnis in Rede stehe, sei hierzu kein
weiteres Sachvorbringen erforderlich. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung werde der
notwendige Innenraumpegel überschritten. Auch ihr Außenbereichsgrundstück dürfe seine
Eignung für einen dortigen Aufenthalt nicht verlieren. Es bestehe schließlich durchaus ein
neuer wissenschaftlicher Grundkonsens darin, dass zumindest ein Wert von 65 dB(A)
tagsüber zu einer schädlichen Gesundheitsbeeinträchtigung führe. So sähen alle
vorgelegten Studien einen Dauerschallpegel von 65 dB(A) tagsüber als schädlich an. Die
Gesamtlärmbelastung auf ihrem Wohngrundstück liege jedoch unstreitig darüber. Insofern
liege durchaus eine atypische Konstellation vor.
45 Entgegen der Auffassung des Beklagten könnten mit einem ausreichend durchdachten
Verkehrsleitsystem durchaus die gewünschten Effekte erzielt werden, ohne dass diese
infolge einer Überlagerung mit dem Messeverkehr wieder entfielen. Naturschutzfachliche
Belange seien auch bei der planfestgestellten Streckenführung betroffen. Bei einer
entsprechenden Beschilderung und anderen verkehrsleitenden Maßnahmen, wie einer
Herabstufung von Straßen, könnten die Verkehrsteilnehmer durchaus zum Fahren von
Umwegen gebracht werden. Die gegen die „Shuttlebus“-Variante" vorgebrachten
sicherheitstechnischen Bedenken überzeugten nicht. Etwaige unvermeidbare natur-,
insbesondere artenschutzfachliche Konflikte wären gegebenenfalls im Rahmen der
Abwägung zu lösen. Es könne nicht angehen, unbelastete Gebiete unbelastet zu lassen
und stark vorbelastete Gebiete bis zur Unzumutbarkeit weiter zu belasten. Inwiefern die
Konflikte mit der vorhandenen Siedlungsnutzung bei der geplanten Südumfahrung
weniger schwerwiegend als bei der Nordumfahrung sein sollten, sei nicht zu erkennen.
46 Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
47 Der Senat hat die mündliche Verhandlung vom 11.09.2012 unterbrochen und auf den
08.10.2012 vertagt, um dem beklagten Land Gelegenheit zu geben, die dem
Planfeststellungbeschluss zugrundeliegende Stellungnahme der Modus Consult Ulm
GmbH zur Gesamtlärmsituation vom 26.05.2008 von dem zuständigen Diplomingenieur
plausibilisieren und ergänzen zu lassen. Auf die daraufhin erstellte „Konkretisierende und
ergänzende Stellungnahme zur Gesamtlärmsituation“ vom 24./25.09.2012 wird Bezug
genommen (AS 283 ff.).
48 Dem Senat liegen die das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und das
Grundstück des Klägers zu 2 betreffenden Behördenakten sowie die beim
Verwaltungsgericht angefallenen Akten vor. Auf diese wird wegen weiterer Einzelheiten
ebenso verwiesen wie auf die angefallenen Senatsakten.
Entscheidungsgründe
49 Die Berufungen der Kläger zu 1 bis 4 sind zulässig. Sie wurden insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs.
2 Satz 1 VwGO eingelegt und innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag bis zum 28.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist
begründet. Das Rubrum war im Hinblick auf das bisherige Verfahren und die zweifelhafte Beteiligungsfähigkeit der aus den Klägern zu 2
bis 4 gebildeten Erbengemeinschaft (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 1492/06 -, VBlBW 2008, 24 m.w.N.)
sachdienlich zu berichtigen.
50 Die Berufungen haben jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht in vollem Umfang abgewiesen.
I.
51 Die Kläger haben innerhalb der einmonatigen Klagefrist allerdings zulässigerweise gegen den Planfeststellungsbeschluss des
Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.09.2008 Klage erhoben. Aufgrund des umfassenden, die Bestandskraft insgesamt hindernden
Aufhebungsantrags sind auch die hilfsweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten
Verpflichtungsanträge, die nunmehr sachdienlich als Bescheidungsanträge gefasst sind, noch rechtzeitig erhoben. Insofern kann
dahinstehen, ob diese bereits in dem Aufhebungsbegehren enthalten waren (vgl. § 88 VwGO; hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B
94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103). Eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung lag jedenfalls vor (vgl. § 91 VwGO).
52 Sämtlichen Klägern stand und steht - sowohl für das Anfechtungs- als auch das Verpflichtungsbegehren - die erforderliche Klagebefugnis
zur Seite (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).
53 Bei der Klägerin zu 1 folgt dies aus ihrer möglichen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) als Bewohnerin der
Wohngrundstücke Flst. Nrn. 525 u. 525/1, beim Kläger zu 2 aus einer möglichen Beeinträchtigung seines Grundeigentums (vgl. Art. 14
Abs. 1 GG) an eben diesen Grundstücken. So machen die Kläger zu 1 und 2 geltend, infolge des zusätzlichen Straßenverkehrslärms in
ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Recht auf Nutzung dieser dem Vorhaben benachbarten Wohngrundstücke verletzt zu sein.
54 Dass die maßgeblichen Beurteilungspegel (bei Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzmaßnahmen, vgl. die entsprechenden
Lagepläne ) nicht nur unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV (59 dB(A) bzw. 49 dB(A)) liegen,
sondern gar die niedrigeren Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) bzw. 45 dB(A) einhalten (vgl.
die Lärmuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 21.01.2006, Anlage 5), ändert nichts. Denn im Hinblick auf die Zunahme des
Gesamtlärms erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund der Auswirkungen des
planfestgestellten Vorhabens nunmehr (erstmals) einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung ausgesetzt sein könnten. Zwar
wird sich bei einer Überlagerung des Fluglärms mit dem Straßenverkehrslärm im Bereich der K 7725 allenfalls eine Belastung von 64
dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht ergeben (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v.
26.05.2008), jedoch blieb der Schienenverkehrslärm bei dieser Berechnung unberücksichtigt. Dieser war seinerzeit nicht ermittelt worden,
weil verallgemeinernd unterstellt worden war, dass sich der Einfluss der K 7725 neu bei den für jenen anzusetzenden Werten ohnehin
nicht mehr bemerkbar mache. Auch wenn die zusätzliche Berücksichtigung des Schienenverkehrslärms - bei den im Bereich des vom
Schienenweg weiter entfernt liegenden Grundstücks des Klägers zu 2 allenfalls in Betracht zu ziehenden Schallpegelunterschieden -
kaum dazu führen konnte, dass die Schwelle von 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) in der Nacht überschritten würde, lässt sich vor dem
Hintergrund der von den Klägern angeführten Ergebnisse aus der Lärmwirkungsforschung doch nicht von vornherein von der Hand
weisen, dass nunmehr von einer bereits gesundheitsgefährdenden Wirkung auszugehen sein könnte. Dies könnte wiederum zu einer
anderen Bewertung der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung, auf einen strikten Lärmsanierungsanspruch oder - im
Hinblick auf eine immerhin abwägungserhebliche Erhöhung des Gesamtlärms - zu einer Verletzung des Abwägungsgebots zu ihrem
Nachteil führen. Zudem haben die Kläger die der Lärmuntersuchung zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung mit umfangreichem
Vorbringen in Zweifel gezogen und machen eine höhere Schutzwürdigkeit ihres Wohngebiets geltend. Eine Verletzung des
Abwägungsgebots zu ihren Lasten lässt sich - unabhängig von einer etwaigen gesundheitsgefährdenden Wirkung - nicht zuletzt auch im
Hinblick auf den nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722 Blatt 2 (Februar 2007) errechneten effektbezogenen Substitutionspegel L
ES
von 66 - 67 dB(A) (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008) nicht ohne Weiteres von der
Hand weisen.
55 Im Hinblick auf das in ihrem Gesamthandseigentum stehende Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 sind die Kläger zu 2 bis 4 schon
deshalb klagebefugt, weil dieses (teilweise) dauernd bzw. vorübergehend unmittelbar in Anspruch genommen werden soll und sich nicht
von vornherein ausschließen lässt, dass die zugunsten der planfestgestellten Variante getroffene Entscheidung unter einem zur
Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden Fehler leidet.
II.
56 Die Klagen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
57 1. Dies gilt zunächst für die in erster Linie auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptanträge.
58 Der Planfeststellungsbeschluss leidet zu Lasten der Kläger an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise
Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner teilweisen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit erforderte (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370, Beschl. v. 01.04.1998 - 11 VR
13.97 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 63).
59 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses
vom 26.09.2008. Anzuwenden ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) i.d.F. v. 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S.683), zul.
geänd. durch Art. 4 Siebte AnpassungsVO v. 25.04.2007 (GBl. 252).
60 Die Kläger zu 1 und 2, die im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionswirkungen auf das Wohngrundstück Flst. Nrn.
525 und 525/1 lediglich mittelbar in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Eigentum betroffen sind, können eine Überprüfung des
Planfeststellungsbeschlusses insoweit nur auf die Einhaltung drittschützender Vorschriften einschließlich des Gebots gerechter
Abwägung (gerade ihrer abwägungserheblichen Belange) beanspruchen.
61 Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene haben die Kläger zu 2 bis 4 darüber hinaus - allerdings nur im Hinblick auf das
unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 - grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende objektiv-
rechtliche Planprüfung; d.h. sie können die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bereits dann verlangen, wenn dieser nicht
„gesetzmäßig“ (Art. 14 Abs. 4 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel gerade auf der
Verletzung von Vorschriften beruht, die Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A
27.95 -, NVwZ 1996, 1011). Ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme gerade ihres
Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG
Nr. 103).
62 Schließlich sind auch die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffenen im gerichtlichen Verfahren an der Geltendmachung
solcher Mängel gehindert, hinsichtlich deren sie materiell präkludiert sind (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001,
278; BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119).
63 a) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet - soweit ersichtlich - unter keinen - zu seiner Aufhebung führenden -
Verfahrensfehlern. Solche haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
64 b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann der Planfeststellungsbeschluss nicht beanstandet werden. Das planfestgestellte Vorhaben
ist erforderlich (aa) und verstößt weder gegen striktes Recht (bb) noch gegen das Abwägungsgebot (cc).
65 aa) Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Planvorhaben von der (im Hinblick auf die dem Planfeststellungsbeschluss zukommende
enteignungsrechtliche Vorwirkung, vgl. § 40 StrG) erforderlichen Planrechtfertigung getragen. Diese unterliegt jedenfalls im Hinblick auf
die entsprechenden, rechtzeitig erhobenen Einwendungen der enteignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 der Überprüfung (vgl. BVerwG,
Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 -; anders BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358: auch auf die Rüge mittelbar - durch
Immissionen - Betroffener).
66 Die Planrechtfertigung ist nur dann gegeben, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich ist. Dies ist
allerdings nicht erst bei einem unabweisbaren Bedürfnis der Fall, vielmehr muss das Vorhaben lediglich gemessen an den Zielen des
jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes „vernünftigerweise“ geboten sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1995 - 11 VR 15.95 -,
Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7) bzw. muss der Vorhabenträger im Hinblick auf diese Ziele die Planung aus nachvollziehbaren Gründen
für erforderlich halten dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995 - 11 VR 16.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 6; Urt. v. 27.07.1990 - 4
C 26.87 -, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18); gesetzliche Ziele sind dabei alle im Rahmen des jeweiligen Fachgesetzes
zulässigerweise verfolgbaren Ziele. Insofern stellt die Planrechtfertigung „eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen
Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit“ dar. Nicht planerisch gerechtfertigt ist allerdings auch ein Vorhaben, wenn feststeht,
dass sich die Null-Variante als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -,
Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74). Da das Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung eine Rechtsfrage betrifft, die der vollen
gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist letztere auch nicht auf die Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss hierfür gegebenen
Begründung beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364).
67 Maßgebliches Fachplanungsgesetz für das in Rede stehende Straßenbauvorhaben ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg i.d.F.
vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683). Nach Maßgabe der von ihm allgemein verfolgten Ziele besteht ein Bedürfnis für die
planfestgestellte Ortsumfahrung, was bereits der - wenn auch für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren nicht verbindliche -
Umstand nahelegt, dass die Maßnahme im Kreisstraßenausbauprogramm des Bodenseekreises als Vorhaben des vordringlichen
Bedarfs ausgewiesen ist. Ein entsprechendes Bedürfnis für die Baumaßnahme folgt ohne Weiteres daraus, dass mit ihr die stark belastete
Ortsdurchfahrt der Kreisstraße in Kehlen beseitigt und so die Leistungsfähigkeit der vorwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb des
Bodenseekreises dienenden K 7725 verbessert (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG; BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282),
der innerörtliche Verkehr (im Bereich dieser Ortsdurchfahrt) bzw. die Ortslage Kehlens vom Durchgangsverkehr weitgehend entlastet (vgl.
hierzu BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 14.10 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218; auch Senat, Urt. v. 23.04.1981 - 5 S 2342/80 -,
ESVGH 31, 196) und nicht zuletzt die Verkehrssicherheit auf der K 7725 im Bereich der Maßnahme erhöht wird (vgl. BVerwG, Urt. v.
06.12.1985, a.a.O., Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74).
68 Soweit die Kläger mit ihrem Hinweis auf einen - ohne Umgestaltung der Ortsdurchfahrt - zu erwartenden „Schleichverkehr“ die im
Anschluss an das Verkehrsgutachten vom 11.01.2005 angenommene Entlastung bzw. deren Umfang von 67 % im Bereich der
(bisherigen) Ortsdurchfahrt Kehlen bezweifeln, lassen sich ihrem Vorbringen keine überzeugenden Gründe entnehmen, die eine solche
Entlastung dem Grunde nach in Frage stellten. Auch wenn die Ausgangsbelastung zu hoch angesetzt sein sollte, führte dies allenfalls zu
einer geringeren Entlastungswirkung. Davon, dass diese im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Verkehrszählungen überhaupt
nicht mehr ins Gewicht fallen könnte, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. So haben der Beklagte und der in der mündlichen
Verhandlung gehörte Vertreter der Modus Consult Ulm GmbH überzeugend dargelegt, dass, weil nur repräsentative Verkehrstage
maßgeblich sind, allenfalls die Verkehrszahlen vom 19.04.2007 herangezogen werden könnten, die jedoch bei einer Hochrechnung auf
den ganzen Tag in etwa dieselbe Verkehrsmenge ergäben (6.200 bis 7.800 Kfz/24 h), die auch der Verkehrsuntersuchung für 2005
zugrundegelegt worden war (ca. 6.900 Kfz/24 h). Insbesondere leuchtet ohne Weiteres ein, dass Verkehrszählungen anlässlich von
Geschwindigkeitsmessungen schon aufgrund ihrer gänzlich anderen Funktion in vorliegendem Zusammenhang allenfalls geringe
Aussagekraft zukommt. So machen Geschwindigkeitsmessungen von vornherein nur in Zeiten Sinn, in denen die Verkehrsdichte
überhaupt ein schnelleres Fahren zulässt.
69 Dass mit der geplanten B 30 neu ohnehin bereits eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen verbunden wäre, ist nicht zu
erkennen, da sich an der Verbindungs-, insbesondere Zubringerfunktion der K 7725 nichts änderte. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar,
dass sich diese entsprechend der auf die Verkehrsuntersuchung gestützte Annahme im Planfeststellungsbeschluss sogar noch verstärkte
(vgl. deren Zusammenfassung, S. 10).
70 Die Leistungsfähigkeit der K 7725 erhöhte sich schließlich unabhängig von der angenommenen Entlastung im Bereich der (bisherigen)
Ortsdurchfahrt. Dies folgt bereits aus der Beseitigung der den überörtlichen Verkehr schon aufgrund ihres unsteten Verlaufs, ihrer
geringen Fahrbahnbreite und des dortigen Bahnübergangs (durch Rückstauungen) beeinträchtigenden Ortsdurchfahrt der Kreisstraße
(vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166). Ein Verkehrsbedürfnis für eine leistungsfähigere K 7725 folgt ohne
Weiteres aus der derzeit schon hohen Verkehrsbelastung der K 7725 und der Verkehrsprognose für 2015 bzw. 2020, die für alle
überprüften Planungsfälle von einer Gesamtbelastung von mindestens 13.000 Kfz/24 h ausgeht (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 6 u. 9).
71 Dass ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis gerade auch für die Südumfahrung besteht, ergibt sich ohne Weiteres aus der für sie für den
Planungsfall C 2 prognostizierten künftigen Gesamtbelastung von ca. 17.600 Kfz/24 h (für 2015) bzw. ca. 18.200 Kfz/24 h (für 2020).
Inwiefern diese Annahme auf einer fehlerhaften Prognose beruhte, erschließt sich nicht. Selbst dann, wenn sich die Verkehrsbelastung für
die K 7725 neu gegenüber der K 7725 alt nicht wesentlich erhöhen sollte, stellte dies das für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit
erforderliche Verkehrsbedürfnis nicht in Frage. Dafür, dass die Südumfahrung entgegen dem Verkehrsgutachten überhaupt nicht
angenommen und insofern weiterhin die durch Kehlen führende K 7725 alt genutzt würde, lassen sich dem Vorbringen der Kläger keine
überzeugenden Gründe entnehmen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die K 7725 neu nicht genutzt werden sollte, um über
die B 30 neu die B 467 zu erreichen. Dass es - je nach Abfahrts- und Zielort - auch andere Verkehrsbeziehungen gibt, die nicht über die K
7725 neu führen, steht außer Frage und vermag ein Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu - wie bisher für die K 7725 alt - nicht in Frage zu
stellen. Nichts anderes gilt, soweit die Kläger anzweifeln, ob Meckenbeuren von Norden anfahrende Verkehrsteilnehmer die B 30 nutzen.
72 Auch die Verkehrssicherheit auf der K 7725 erhöhte sich unabhängig von der angenommenen Entlastung der Ortsdurchfahrt vom
überörtlichen Verkehr, da sich jedenfalls die auf Trassenführung und Ausbauzustand im Bereich der Ortsdurchfahrt und im
Einmündungsbereich in die B 30 zurückzuführende Unfallhäufigkeit verringerte. Der Verweis auf an anderer Stelle neu entstehende
Gefahren stellt letztlich eine Spekulation der Kläger dar; daran vermag auch ihr Hinweis auf schwere Verkehrsunfälle auf anderen
Ortsumfahrungen nichts zu ändern. Ein besonderes Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu, insbesondere die Südumfahrung, müsste
insofern, da sich der mit der Straßenplanung verbundene Eingriff in privates Grundeigentum schon mit konkreten
Sicherheitsanforderungen hinreichend rechtfertigen ließe, noch nicht einmal ohne Weiteres nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v.
03.05.1988, a.a.O.; Urt. v. 22.03.1985, a.a.O.; BVerwGE 72, 282). Von einem entsprechenden Verkehrsbedürfnis ist allerdings - wie
ausgeführt - ohne Weiteres auszugehen.
73 Ob sich bei Berücksichtigung aller gegenläufigen Belange (insbesondere des Interesses der Anwohner, von weiteren
Verkehrslärmwirkungen verschont zu bleiben sowie der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes) letztlich doch die Nullvariante oder
eine von den Klägern favorisierte Variante als die bessere Lösung aufdrängte, ist schließlich keine Frage der Planrechtfertigung, sondern
Gegenstand der planerischen Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236). Insoweit wird auf die
Ausführungen unter cc) verwiesen.
74 Soweit die Kläger die Planrechtfertigung für das Straßenbauvorhaben schließlich mit zwischenzeitlich erkannten artenschutzrechtlichen
Problemen im Bereich der geplanten West-Trasse der B 30 neu in Frage zu stellen versuchen, geht dies von vornherein fehl. Abgesehen
davon, dass artenschutzrechtliche Probleme nicht dazu führen müssen, dass von der bisherigen Planung der B 30 neu abgesehen und
stattdessen auf die Osttrasse ausgewichen würde, ist maßgeblicher Zeitpunkt auch für das Vorliegen der Planrechtfertigung der Erlass
des Planfeststellungsbeschlusses. Der Hinweis der Kläger auf § 51 LVwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens) geht insofern fehl, zumal
diese Vorschrift in einem Planfeststellungsverfahren ohnehin keine Anwendung findet (vgl. § 72 Abs. 1 LVwVfG). Abgesehen davon
besteht für die mit der Planung verfolgten Ziele - Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der K 7725 sowie Entlastung
Kehlens im Bereich der Ortsdurchfahrt von überörtlichem Verkehr - auch unabhängig von der Planung der B 30 neu ein Bedürfnis.
75 bb) Das planfestgestellte Vorhaben verletzt, soweit dies überhaupt zu prüfen war, auch keine zwingenden materiellen Rechtssätze.
76 aaa) Auf einen etwaigen Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. § 21 LNatSchG) können sich die Kläger
allerdings - auch soweit ihnen ein Vollprüfungsanspruch zusteht - nicht berufen.
77 Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auch die ent-eignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 eine Überprüfung der
im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht beanspruchen können, da sie entsprechende
Einwendungen gegen den Plan trotz des Hinweises auf diese Rechtsfolge in den „Gemeindenachrichten“ vom 08.07.2006 nicht erhoben
haben. Dass der Hinweis nach seinem Wortlaut auf § 73 Abs. 4 LVwVfG und nicht auf die speziellere Regelung in § 37 Abs. 9 StrG Bezug
nahm, ist ohne Belang, nachdem keine auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhende Einwendungen in Rede stehen.
78 Nach § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG sind im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist
ausgeschlossen; hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Hierbei
handelt es sich, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht nur um eine formelle, sondern um eine materielle Präklusion,
die auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist (vgl. Lorenz/Will, StrGBW, Handkomm., 2. A. 2005, § 37 Rn. 68; noch offen gelassen
von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006 - 8 S 967/05 -, ESVGH 124). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dieser beschränkt
sich nicht auf die Normierung einer Einwendungsfrist, gegebenenfalls ergänzt um einen Hinweis, dass (lediglich) die rechtzeitig
erhobenen Einwendungen gegen den Plan zu erörtern sind (vgl. § 18 Abs. 3 u. 4 Satz 1 FStrG i.d.F. v. 06.08.1953 bzw. § 18 Abs. 4 u.6
FStrG i.d.F. v. 01.07.1974), sondern spricht eindeutig von einem Einwendungsausschluss nach Ablauf der Einwendungsfrist. Diese
Wortwahl entspricht vergleichbaren Präklusionsregelungen (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG, § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG) und weist
zweifelsfrei auf eine materielle Präklusion hin. Hinzu kommt, dass in § 39 Abs. 9 Satz 2 StrG als Voraussetzung für einen solchen
Ausschluss geregelt ist, dass auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der
Einwendungsfrist hinzuweisen ist. Der Umstand, dass die Vorschrift mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ beginnt, ändert daran
nichts, mag dies für sich genommen auch einen gegenteiligen Schluss nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VGH
Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006, a.a.O.). Denn damit sollte ersichtlich nur klargestellt werden, dass lediglich in einem
Planfeststellungsverfahren - und nicht in einem Plangenehmigungsverfahren - nicht erhobene Einwendungen einer Ausschlusswirkung
unterliegen. Wäre mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ demgegenüber eine Begrenzung der Ausschlusswirkung auf das
weitere Planfeststellungsverfahren beabsichtigt gewesen, wäre eine solche Einschränkung anders, nämlich vor dem Wort
„ausgeschlossen“ zum Ausdruck zu bringen gewesen. Zu Beginn der Vorschrift haben diese Worte indes die gleiche Bedeutung wie „bei
einem Planfeststellungsverfahren“. Für eine solche Auslegung sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Vorschrift, Rechts- und
Investitionssicherheit (insbesondere für den Vorhabenträger, vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 - 4 B 57.09 -, Buchholz 406.254 URG Nr.
1) zu schaffen und die bereits mit dem Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz verfolgte Verfahrensbeschleunigung zu
gewährleisten. Dass der Einwendungsausschluss in § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG gleichwohl hinter den bisherigen, bereits eine materielle
Präklusion enthaltenden Regelungen in § 37 Abs. 13 StrG und § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG zurückbleiben und entgegen der allgemeinen
Tendenz zur materiellen Präklusion im Fachplanungsrecht (vgl. Rieder, Fachplanung und materielle Präklusion, 2004, S. 111) nur noch
im Verwaltungsverfahren und nicht mehr für das gerichtliche Verfahren gelten sollte, erscheint demgegenüber fernliegend. Ausweislich
der Gesetzgebungsmotive (vgl. hierzu LT-Drucks. 13/1227, S. 58) war mit der Novellierung tatsächlich auch keine Einschränkung
gegenüber der in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG enthaltenen Regelung, sondern gerade eine Erweiterung auf solche Einwendungen
beabsichtigt, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Insofern hat sich mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG an der bisherigen,
eine materielle Präklusion vorsehenden Rechtslage nichts geändert.
79 Die Präklusion erstreckt sich - auch bei den enteignungsbetroffenen Klägern zu 2 bis 4 - grundsätzlich auch auf solche rechtlichen oder
tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu
berücksichtigen hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 -, juris, Rn. 5; OVG Bremen, Urt. v. 13.01.2005 - 1 D 224/04 -, juris
Rn. 58). Der erweiterten Einwendungsbefugnis entspricht insofern auch eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000,
a.a.O., Rieder, a.a.O., S. 178).
80 Zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses müssen Einwendungen - auch solche gegen objektiv-rechtliche (öffentliche Belange) -
erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus Sicht des Einwenders - bestehen
könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte
Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie konkret bedenken soll (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG,
Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109). Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen -
gegebenenfalls unter Hinweis auf spezielle, gerade ihn betreffende Gesichtspunkte (vgl. Steinberg, a.a.O., § 2 Rn. 133) - darlegen,
welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v.08.07.1982 - 2 BvR
1187/80 - BVerfGE 61, 82; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 VR 19.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 S. 78; Urt. v. 30.01.2008 - 9
A 27.06 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195).
81 Dem können die Kläger nicht entgegenhalten, sie hätten insofern auch gegen die Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen Einwendungen
erhoben, weil sie mit der gerügten, „nicht hinnehmbaren“ Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts der
Landschaft, insbesondere des Naherholungsgebiets sowie des Erholungsgeländes um Gerbertshaus die gesamte Problematik betreffend
Eingriffe in Natur- und Landschaftsschutz einschließlich der hierzu vorgesehenen Kompensationsregelungen thematisiert hätten. Auch
wenn die Begriffe Natur und Landschaft für sich genommen nach ihrem Bedeutungsinhalt nicht genau gegeneinander abzugrenzen sein
sollten, bezogen sich die Einwendungen der Kläger doch allein auf das Landschaftsbild bzw. die Trennung des Ortsbildes und den
Erholungswert der Landschaft (vgl. hierzu auch Dürr, in: Kodal, StraßenR, 7. A., S. 1295) und zwar mit der Zielrichtung, dass in dieses
Schutzgut nur eingegriffen werden dürfe, wenn an anderer Stelle keine alternative Trasse zur Verfügung stehe, was nach ihrer Auffassung
jedoch der Fall sei. Damit sollte im Hinblick auf das zweifellos betroffene „hohe Schutzgut“ der Landschaft die Entscheidung zugunsten
der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung und nicht die Vermeid-barkeit eines Eingriffs i. S. des § 21 Abs. 1
NatSchG, bei der lediglich nach Alternativen an gleicher Stelle zu fragen ist, und schon gar nicht die ausreichende Kompensation der mit
ihr verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Frage gestellt werden (vgl. § 21 Abs. 2 NatSchG); unabhängig davon änderte
eine ausreichende Kompensation an den beanstandeten Beeinträchtigungen nichts.
82 Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern ein im Hinblick auf die angeblich ungeeigneten Maßnahmen 2.1 und 9 (für die das
Grundstück der Kläger - anders als für die Maßnahme 3.1a - auch nicht teilweise in Anspruch genommen werden muss) verbliebenes
Defizit im Bereich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, nicht nur zu einer Planergänzung (um weitere Maßnahmen an anderer Stelle
und ggf. einer Ausgleichsabgabe), sondern entsprechend dem Hauptantrag der Kläger zu 2 bis 4 zu einer Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses führen könnte. Dies setzte voraus, dass es im Gesamtplanungsgeflecht derart schwer wöge, um von der
planfestgestellten Maßnahme insgesamt abzusehen oder die Trassenführung doch im Bereich des unmittelbar in Anspruch genommenen
Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 zu verändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110;
Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.). Überzeugende Gründe hierfür lassen sich auch dem Berufungsvorbringen nicht entnehmen, zumal die
Kläger gerade auf angeblich vorhandene geeignetere Ausgleichsflächen (Flst. Nr. 456 u. a.) verwiesen haben. Mit der beanstandeten
Ausgleichsmaßnahme 2.1 („Optimierung der „Weite Wiesen“) soll schließlich eine Extensivierung und Entwicklung von
Grünlandbeständen, insbesondere des feuchten und nassen Spektrums sowie eine Förderung standortgemäßer Vegetationsbestände
(Hochstauden, Röhricht, Großseggenried) erreicht werden. Warum solches aufgrund der Straßennähe und Lärmexposition der
vorgesehenen Fläche nicht möglich sein sollte, erschließt sich nicht, mag die damit u.a. verfolgte (weitere) Zielsetzung, die
Lebensraumfunktionen zu verbessern und die Arten- und Lebensgemeinschaften extensiv genutzter Grünlandkomplexe zu fördern (vgl.
hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 104 f.), auch nicht in jeder Hinsicht optimal
erreicht werden können. Insofern hat ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ in der mündlichen
Verhandlung überzeugend darauf hingewiesen, dass sich die vegetationsmäßige und faunistische Aufwertung dieses grundwassernahen
Bereichs gar nicht auf Wiesenvögel beziehe. Die Insektenfauna sei schließlich gegenüber den Störwirkungen einer Straße relativ tolerant.
83 Was die weitere Rüge der Kläger anbelangt, die Ersatzmaßnahme 9 sei im Hinblick auf die verschiedenen mit ihr verfolgten Zwecke
schon aufgrund ihrer geringen Größe viel zu klein, greift auch dies nicht durch. So ist nicht zu erkennen, warum mit der Extensivierung der
landwirtschaftlichen Nutzung und der Entwicklung artenreicher Grünlandbestände sowie der regelmäßigen Pflege der Sukzessionsfläche
entlang des Tegelbachs nicht gleichzeitig die Bodenfunktionen optimiert und stabilisiert, das Retentionsvermögen der Tegel-bachaue
verbessert, stoffliche Einträge reduziert und die dortigen Lebensraumfunktionen verbessert werden könnten (vgl. hierzu das
entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 116 f.). Ein Vertreter der „Entwicklungs- und
Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ hat den Klägern schließlich in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengehalten,
dass die Maßnahme 9 im Zusammenhang mit den Maßnahmen 2.1 und 8 zu sehen sei und diese lediglich ergänzen sollte. Entgegen der
Auffassung der Kläger könnten auch die „Bähwiesen“ durchaus noch weiter aufgewertet werden. Auf einen die Maßnahme insgesamt
oder doch die Trassenführung im Bereich ihres Außenbereichsgrundstücks in Frage stellenden Fehler hätte freilich auch dieser Einwand
kaum führen können. Dagegen spricht nicht zuletzt die auch von den Klägern, wenn auch mit anderer Zielrichtung hervorgehobene
geringe Größe der Fläche. Bei ihrem Vorwurf, der Eingriff in die Landschaft, insbesondere in das Landschaftsbild sei nicht ausreichend
kompensiert, übersehen die Kläger, dass sich das planfestgestellte Maßnahmenkonzept nicht in den beiden beanstandeten Maßnahmen
erschöpft, sondern sich aus insgesamt 9 bzw. 12 Einzelmaßnahmen zusammensetzt. Dass gleichwohl ein Defizit verbliebe, haben die
Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt.
84 bbb) Soweit die Kläger geltend machen, dass die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG
überschritten sei, weil die aus ihrer Sicht maßgeblichen Summenpegel die auch in diesem Fall einschlägigen Immissionsgrenzwerte
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV überstiegen, wird zwar ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des verkehrsbezogenen
Immissionsschutzrechts (§§ 41 ff. BImSchG, 16. BImSchV) geltend gemacht. Auf eine Planaufhebung führte dies jedoch auch dann nicht,
wenn der Einwand zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf
Planergänzung. Eine Planaufhebung käme erst dann in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen - ausnahmsweise -
von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. Senatsurt. v.
09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901), mithin erst dann wenn gleichzeitig gegen das
fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot verstoßen worden wäre (dazu sogleich).
85 Anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 mit der höheren Gesamtlärmbelastung von insgesamt 66
dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht erstmals einer nach Art. 2 Abs. 2 GG verfassungswidrigen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt
zu sein. Denn auch dann, wenn die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nunmehr überschritten sein sollte, führte dies allenfalls
aufgrund eines möglicherweise beachtlichen Abwägungsfehlers im Rahmen der Variantenprüfung auf eine Planaufhebung. Anderenfalls
verbliebe es auch insoweit bei einem Planergänzungsanspruch, mit dem die Kläger allenfalls weitere (hier durchaus im Wege aktiven wie
passiven Schallschutz mögliche) Schutzvorkehrungen bzw. Entschädigungen, gegebenenfalls auch eine zu entschädigende Übernahme
des Grundstücks verlangen könnten.
86 ccc) Dass infolge des planfestgestellten Vorhabens Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG von den hierfür zuständigen Behörden
sinnvollerweise nicht mehr aufgestellt werden könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der inzwischen im Entwurf vorliegende
Lärmaktionsplan für die Gemeinde Meckenbeuren dürfte im Übrigen das Gegenteil belegen.
87 cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht in einer zu seiner Aufhebung führenden Weise gegen das
fachplanerische Abwägungsgebot des § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem
Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu
berücksichtigen. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an
Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und
privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven
Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt,
wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise
für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE
48, 56). Dabei sind gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und
privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. hierzu BVerwG,
Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, a.a.O.).
88 Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, den Plan für den Neubau der K 7725 als Südumgehung von Kehlen auch im Hinblick auf
die zusätzlichen Lärmwirkungen zum Nachteil der Kläger zu 1 und 2 und die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger zu 2 bis 4
festzustellen, lässt einen relevanten Abwägungsfehler nicht erkennen. Insbesondere musste sie einer anderen Variante nicht den Vorzug
geben. Dass sich die Kläger innerhalb der Einwendungsfrist noch nicht zu allen, von ihnen nunmehr für vorzugswürdig gehaltenen
Varianten geäußert hatten, führt nicht dazu, dass sie insoweit mit ihren Einwand ausgeschlossen wären, dass im Hinblick auf die von
ihnen beanstandeten Beeinträchtigungen von Landschaft, Ortsbild, Gesundheit und Eigentum eine andere Variante vorzuziehen gewesen
wäre.
89 Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen
objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und
privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die
Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen
Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen
detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären,
wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine
Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium
auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon dann, wenn sich herausstellt, dass die von
ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die
vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238, Beschl. v. 24.09.1997 - 4 VR
21.96 - NVwZ-RR 1998, 297 u. Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382). Solches ist hier nicht der Fall.
90 Soweit im Planfeststellungsbeschluss der „Südumfahrung“ der Vorzug gegenüber den beiden Nordumfahrungen gegeben wurde, ist dies
ohne Weiteres nachvollziehbar. So würde die ortsnahe Nordumgehung an der Verkehrsbelastung zwischen der Bahnlinie und der
bestehenden B 30 nichts ändern bzw. diese gar noch verstärken, wodurch der dortige Schul-, Sport und Freizeitbetrieb beeinträchtigt
wäre. Auch führte die ortsnahe Nordumgehung zu einer geringeren Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen. Bei der ortsfernen
Nordumfahrung ergäbe sich schließlich eine hohe Verkehrsbelastung im Bereich zwischen Meckenbeuren und Buch bzw. auf den
entsprechenden Verbindungsstraßen, was sich auf den dortigen Siedlungs- und Entwicklungsschwerpunkt nachteilig auswirkte. Auch
wäre sie aufgrund ihrer Länge die unwirtschaftlichste Lösung. Demgegenüber erbringt die insoweit günstigere „Südumfahrung“ eine gute
(nicht „beste“, so aber die Verkehrsuntersuchung, S. 7) und zugleich durchgängige Entlastung. Auch lässt sich mit ihr als „Zubringer“ für
den Raum südöstlich von Meckenbeuren die langfristig verfolgte Verkehrskonzeption umsetzen, die Verkehrsbeziehungen im Zuge der B
30 neu und der K 7725 neu in Verbindung mit der langfristig geplanten B 467 neu zu bündeln. Schließlich hatte sich die „Südumfahrung“
nach der Umweltverträglichkeitsstudie auch als die umweltverträglichste Variante erwiesen (vgl. zum Ganzen,
Planfeststellungsbeschluss, S. 17; Verkehrsuntersuchung, S. 7 f.; Erläuterungsbericht, S. 9 ff.).
91 Vor diesem Hintergrund erweist sich die von den Klägern zuletzt favorisierte Variante 3 ersichtlich nicht als vorzugswürdig, da sie im
Wesentlichen der ortsfernen Nordumgehung entspricht und insofern dieselben Nachteile mit sich brächte.
92 Soweit die Kläger demgegenüber auf die sog. „Shuttlebus“-Variante bzw. die Varianten 1 und 2 verweisen (vgl. VG-Akten, AS 183), liefen
diese letztlich auf ein anderes Projekt hinaus; insofern brauchte sich der Vorhabenträger auf diese von vornherein nicht verweisen zu
lassen. Darauf haben zu Recht bereits die Planfeststellungsbehörde und das Verwaltungsgericht hingewiesen. Schon das mit der
planfestgestellten Variante verfolgte wesentliche Ziel einer Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen ließe sich mit diesen weiter entfernten,
deutlich nach Süden abgesetzten Varianten allenfalls unzureichend erreichen. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren noch geltend
machen, dass sich bei einem entsprechenden Anschluss an die B 30 neu sowie bei einer entsprechenden Streckenführung bzw. mittels
Verkehrsleitsystemen durchaus eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt erreichen ließe, setzte dies weitere umfangreiche,
gegebenenfalls raumbeanspruchende Maßnahmen (auch anderer Behörden) voraus, die schon im Hinblick auf die in Kauf zu nehmenden
Umwege kaum gewährleisteten, dass sich der beabsichtigte Entlastungseffekt einstellte.
93 Hinzu kommt, dass sich das weitere - langfristige - Ziel einer Bündelung der Verkehrsbeziehungen im Zuge der verfolgten Netzkonzeption
(B 30 neu, B 31 neu und B 467 neu) überhaupt nicht erreichen ließe. So wird im Planfeststellungsbeschluss überzeugend ausgeführt,
dass die Verkehrsbeziehungen im nördlichen Bodenseeraum in Ost/West-Richtung über die B 31 neu und in Nord/Süd-Richtung über die
B 30 neu sowie langfristig über eine B 467 neu geführt werden sollen und dem Anschuss an die B 30 neu bei Hirschlatt eine wichtige
Verteilerfunktion zukomme, auf den die K 7725 neu als Zubringer (für den Raum südöstlich von Meckenbeuren) gezielt geführt werden
müsse. Dies ist bei den von den Klägern vorgeschlagenen Varianten 1 und 2 jedoch nicht der Fall, weil diese einen Umweg über die
Messe Friedrichshafen nehmen. Auch brächte der mit diesen Varianten verbundene Anschluss an die K 7726 auf Höhe der Messe keinen
Vorteil („Ergänzung der geplanten Messezufahrt“), sondern den erheblichen Nachteil mit sich, dass der Verkehrsfluss an Messetagen
behindert würde, was mit der planfestgestellten „Südumfahrung“ gerade verhindert werden sollte.
94 Abgesehen davon schnitten die beiden Varianten auch in wirtschaftlicher Hinsicht keineswegs besser ab, da ein bloßer Ausbau der im
Luftsicherheitsbereich belegenen Flughafenstraße aus nachvollziehbaren Gründen ausscheiden dürfte. Dass sowohl ein Neubau entlang
des Flughafengeländes (Variante 2) als auch eine Stichstraße (Variante 1) nicht zuletzt im Hinblick auf die flugsicherheitstechnischen
Vorgaben und die jedenfalls im unmittelbaren Randbereich des Flughafens erforderliche Führung in Tunnel- oder zumindest Tieflage
kostenaufwändiger wären, leuchtet ohne Weiteres ein. Dies gilt erst Recht für die letztlich nur im Wege einer Untertunnelung realisierbare
Variante 1.
95 Würde indes abweichend von den vorgeschlagenen Varianten ausgehend von der B 30 entlang des Flughafens eine Trassierung
unmittelbar auf die Anschlussstelle bei Hirschlatt vorgenommen, brächte dies Belastungen für den Siedlungsbereich von Gerbertshaus
bzw. von Großbuch mit sich, so dass sich die Lärmbetroffenheiten lediglich verschöben. Auch ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es
dann zu Beeinträchtigungen des Waldgebiets „Großes Moos“ käme, wodurch sich erhebliche, möglicherweise nicht überwindbare
artenschutzrechtliche Probleme ergäben, die sich bei der „Südumfahrung“ so nicht stellten.
96 Auch die von den Klägern angeführten - unbestreitbaren - Nachteile der planfestgestellten Variante können aufgrund des ihnen
zukommenden Gewichts nicht dazu führen, dass der Vorhabenträger stattdessen auf die weniger geeignete, die Planungsziele nur
unvollkommen erreichende ortsferne Nordumgehung ausweichen oder gar von dem Vorhaben insgesamt Abstand nehmen müsste (sog.
„Nullvariante“).
97 Insbesondere der von den Klägern für unvertretbar gehaltene Eingriff in das Landschaftsbild ändert nichts daran, dass die
„Südumgehung“ gleichwohl die umweltverträglichste Variante darstellt. Die Beeinträchtigung dieses Belangs wurde von der
Planfeststellungsbehörde auch durch entsprechende Maßnahmen (Feldbrücke, nicht zu hohe Lärmschutzwände) gering gehalten und
schließlich auch durch entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Mit ihren Einwendungen gegen diese
Maßnahmen sind die Kläger zudem - wie bereits ausgeführt - ausgeschlossen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf den
Eingriff in die Landschaft in ihrer Erholungsfunktion verweisen, ist auch dieser nicht von solchem Gewicht, dass er die Planung in Frage
stellte, zumal die Planfeststellungsbehörde diesem Belang durchaus Rechnung getragen hat, indem die Wegeverbindungen weitgehend
aufrechterhalten wurden. Nichts anderes gilt für den Einwand der Kläger, dass die „historische“ Bindung an den Hauptort Kehlen
zerschnitten würde und bei ihnen ein „Gefühl des Abgeschnittenseins“ entstünde.
98 Soweit die Kläger auf eine - im Hinblick auf die künftige Gesamtlärmbelastung - völlig unzureichende Lärmvorsorge verweisen, rechtfertigt
auch dies keine andere Beurteilung, nachdem die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis zu Recht davon ausging, dass auch die Kläger
zu 1 und 2 auch bei einer Gesamtlärmbetrachtung nicht annähernd Lärmwirkungen ausgesetzt sind, die die grundrechtliche
Zumutbarkeitsschwelle – d. h. die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle oder die in rechtlicher Würdigung der
Lärmwirkungsforschung zu bestimmende Schwelle der Gesundheitsgefährdung - überschreiten. Ausgehend davon kann jedenfalls nicht
beanstandet werden, dass Lärmschutzbelange nicht zum Anlass genommen wurden, von der planfestgestellten „Südumfahrung“ Abstand
zu nehmen.
99 Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird vom Bundesverwaltungsgericht für Wohngebiete grundsätzlich erst bei einem
äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, - 9 C 2.06 -,
BVerwGE 128, 177, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45; Urt. v. 15.12.2011 – 7 A 11.10. -, UPR 2012, 301). Dass diese bei
einer Gesamtlärmbetrachtung erreicht würde, lässt sich indes nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht feststellen.
100 Zwar war der Schienenverkehrslärm bei der entsprechenden Abschätzung bzw. „Annäherung“ in der Stellungnahme Modus Consult Ulm
GmbH vom 26.05.2008 noch nicht berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der inzwischen mitgeteilten, nach § 3 der 16. BImSchV
berechneten Beurteilungspegel für die Südbahn hätten sich jedoch auch bei einer zusätzlichen Überlagerung mit dem
Schienenverkehrslärm für das Wohngebäude des Klägers zu 2 nur geringfügig höhere Summenpegel ergeben, nämlich maximal 63,5
dB(A) tags und 56,5 dB(A) nachts anstatt bis zu 62 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts (vgl. die konkretisierende und ergänzende
Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation vom 24./25.09.2012 und die bereits der Stellungnahme vom
26.05.2008 beigefügte Anlage 2). Zwar ermöglichen diese Werte nur eine ungefähre Abschätzung, da äquivalente Dauerschallpegel
unterschiedlicher Verkehrsquellenarten nicht ohne Weiteres energetisch addiert werden können dürften. Jedoch sind sie von dem als
kritisch angesehenen Bereich noch deutlich entfernt, sodass von ihnen durchaus annäherungsweise ausgegangen werden konnte. Der in
der Stellungnahme vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 berechnete effektbezogene Substitutionspegel L
ES
von
66 - 67 dB(A) tags steht dem nicht entgegen. Denn dieser kann nicht an den oben genannten Werten gemessen werden, da er
maßgeblich durch ein „Belästigungsurteil“ Betroffener bestimmt wird (vgl. hierzu die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v.
26.05.2008; auch den 2. Entwurf, Feb. 2009, der VDI-Richtlinie 3722-2 mit Kommentar Windelbergs, http://www.iazd.uni-
hannover.de/~windelberg/search/laerm/wi3722_2.pdf). Dies bedeutet freilich nicht, dass diesem Wert im Rahmen der Abwägung keinerlei
Bedeutung zukäme (vgl. dazu sogleich).
101 Dass das Regierungspräsidium Tübingen mit der seinem Planfeststellungsbeschluss zugrundegelegten Stellungnahme vom 26.05.2008
jedenfalls nicht zu niedrige Werte angesetzt hatte, wird letztlich durch die nachträglich - im Wege energetischer Addition - vorgenommene
Gesamtlärm„berechnung“ vom 25.09.2012 bestätigt, wonach sich in dem der Planung - gleichsam als worst case - maßgeblich
zugrundegelegten Planungsfall C 2 (mit B 30 neu) vor dem Wohngebäude des Klägers zu 2 maximale Gesamtpegel von (lediglich) 61,0
dB(A) bzw. 54,3 dB(A) ergaben, mithin Werte, die auch nicht annähernd die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreichen. Die
gegenüber der bisheriger Stellungnahme niedrigeren Werte beruhen im Wesentlichen darauf, dass für den Flughafen Friedrichshafen
nunmehr aktuellere Lärmkonturen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zugrunde gelegt
wurden, denen zufolge das Grundstück des Klägers zu 2 (deutlich) außerhalb der 60 bzw. 55 dB(A)-Lärmkontur liegt, sodass dieses bei
einer Extrapolation lediglich noch fluglärmbedingten äquivalenten Dauerschallpegeln von 56 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts ausgesetzt
ist. Schließlich werden die kritischen Werte von 70 bzw. 60 dB(A) selbst von den (in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht dem Lärmaktionsplan entnommenen, aufgrund der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG bzw. nach Maßgabe des § 5
der 34. BImSchV berechneten (Gesamt-)Lärmindizes L
den
von 66 dB(A) bzw. L
night
von 56 dB(A) nicht erreicht (vgl.
http://www.meckenbeuren.de/aktuell/lap.html?
tx_skcalendar_pi1%5Boffset%5D=1543618800&tx_skcalendar_pi1%5Bcategory%5D=6&tx_skcalendar_pi1%5Bview%5D=thumbmonth).
Der Mittelungspegel L
den
konnte freilich nicht ohne Weiteres herangezogen werden, da er auf der Mittelung über 24 Stunden mit einer
unterschiedlichen Gewichtung der Zeitbereiche Tag, Abend und Nacht beruhte (vgl. § 1 Abs. 2 der 34. BImSchV).
102 Soweit das Regierungspräsidium Tübingen aus Kausalitätserwägungen die noch etwas niedrigeren Werte im Planungsfall C 20 (60,6
dB(A) tags und 54 dB(A) nachts) heranziehen will, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar dürften die angestellten Kausalitätserwägungen
zutreffen, da die B 30 neu (West) und die K 7725 neu - Südumfahrung - nicht in einem engen konzeptionellen und räumlichen
Zusammenhang stehen dürften (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334). Jedoch wurde der planerischen
Abwägung gleichwohl durchgehend der Planungsfall C 2 als maßgebliches Szenario zugrunde gelegt (vgl. hierzu bereits die
Verkehrsuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 11.01.2006, S. 6; Lärmuntersuchung Modus Consult v. 23.01.2006, S. 7), sodass
dieses - zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers - auch in vorliegendem Zusammenhang maßgebend sein muss. Insofern kommt es auf
die Gesamtlärmwerte für den Planungsfall C 2 (mit B 30 neu Westtrasse und K 7725 neu Ortsumfahrung Kehlen), Prognose-horizont
2020, an (vgl. S. 9 der konkretisierenden und ergänzenden Stellungnahme v. 24./25.09.2012). Die für den Planungsfall C 2 „plus“
berechneten Gesamtlärmwerte können demgegenüber nicht herangezogen werden, da bei diesen die im Planungsfall C 2 eintretende
Entlastung auf der B 30 alt (Bestandstrasse) nicht berücksichtigt ist.
103 Auch wenn man die e n t e i g n u n g s r e c h t l i c h e Zumutbarkeitsschwelle im Hinblick auf die inzwischen (2010) um 3 dB(A)
reduzierten Auslösewerte für die Lärmsanierung an Fernstraßen in der Baulast der Bundes (vgl. hierzu BT-Drs. 17/5077, 17/8505), die
2011 auch für Landesstraßen in der Baulast des Landes übernommen wurden (vgl. LUBW, Übersicht Grenzwerte, Erl. 1,
http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/50516/?print=true) bereits bei 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts ansetzen wollte,
wären nach den obigen Ausführungen auch diese Werte, die freilich für eine Gesamtlärmbelastung keine Geltung beanspruchen können,
noch nicht erreicht.
104 Dass schließlich aufgrund neuerer, bislang unberücksichtigt gebliebener Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung gleichwohl bereits
die Schwelle zur G e s u n d h e i t s g e f ä h r d u n g - und damit möglicherweise auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle
- überschritten sein könnte, lässt sich ebenso wenig feststellen. Für diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.) letztlich die Innenraumpegel in der Nacht entscheidend; nach dem (bis zum Jahre 2000)
erreichten Stand der Lärmwirkungsforschung sollen Dauerschallpegel am Ohr einer schlafenden Person in einem Bereich zwischen 30
und 35 dB(A) und Pegelspitzen in der Größenordnung von 40 dB(A) nicht überschritten werden. Dafür, dass dies bei den Klägern zu 1
und 2 - unter Zugrundelegung einer auch (alten) Einfachfenstern zukommenden schalldämmenden Wirkung von ca. 25 dB(A) (vgl. Kötz,
Baulicher Schallschutz gegen Verkehrslärm - Wissenswertes über die Schalldämmung von Fenstern; OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 -
OVG 6 A 8.03 -, OVGBe 24, 206: mindestens 24 dB(A)) der Fall wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass die in einer durch
Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm erheblich vorbelasteten Umgebung anzutreffende Fenstersubstanz einen niedrigeren
Dämmwert aufweisen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, a.a.O.), ist nicht anzunehmen. Mit einem entsprechenden Vorbringen
wären die Kläger zu 1 und 2 inzwischen auch ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313). Dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 - (Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 145), wonach sich durch ein
geschlossenes Fenster, je nach dessen Qualität, eine Dämmwirkung von 20 dB(A) oder mehr erzielen lasse, kann nicht entnommen
werden, dass bei der Beurteilung der gesundheitsgefährdenden Wirkung von Lärm das Mindestschalldämmmaß eines Fensters
zugrundezulegen wäre. Ist - mangels gegenteiliger Hinweise - auch beim Wohngebäude des Klägers zu 2 ein Schalldämmmaß von ca.
25 dB(A) anzunehmen, wären zwar ausgehend von einem (nach zwischenzeitlicher Erkenntnis ohnehin zu hoch angesetzten)
Summenpegel von 56,5 dB(A) die von den Klägern eingeforderten Werte von maximal 30 dB(A) am Ohr des Schläfers um 1,5 dB(A)
überschritten. Dass bereits damit und nicht erst bei Innenpegeln oberhalb von 35 dB(A) die Grenze zur Gesundheitsgefährdung
überschritten wäre, kann jedoch auch vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten, keineswegs einhelligen wissenschaftlichen
Meinungen nicht ausgegangen werden; diese waren zudem überwiegend bereits veröffentlicht, als das Bundesverwaltungsgericht in
neuerer Zeit über die gesundheitsgefährdende Wirkung von Verkehrslärm zu entscheiden und die bisher angenommene grundrechtliche
Zumutbarkeitsschwelle erneut bestätigt hatte (vgl. insbes. Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.; Urt. v. 13.05.2009, a.a.O.).
105 Dass das Regierungspräsidium die nächtliche Gesamtlärmwirkung mit dem seiner Beurteilung zugrundegelegten Wert von 56 dB(A) im
Ergebnis nicht unterschätzt hat, wird letztlich durch den aus dem Lärmaktionsplan ablesbaren, lediglich auf die Nacht bezogenen L
night
-
Wert bestätigt. Denn dieser Gesamt-Lärmindex weist ebenfalls einen Wert von 56 dB(A) auf und unterscheidet sich insofern - zumindest
im vorliegenden Fall - von der Größenordnung her nicht von dem in der Stellungnahme vom 26.05.2008 ermittelten Gesamtlärmpegel, der
sich aus einer Überlagerung des Fluglärms mit dem nach § 3 der 16. BImSchV ermittelten Straßenverkehrslärm ergab. Hinzu kommt, dass
die Schlafräume der Kläger zu 1 und 2 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach Norden ausgerichtet sind, sodass sie der
maximalen Gesamtlärmbelastung im Südosten des Wohngebäudes nicht ausgesetzt sind.
106 Soweit die Kläger geltend machen, dass sie die Möglichkeit haben müssten, bei geöffneten bzw. gekippten Fenstern zu schlafen,
übersehen sie, dass dies zwar bei der Einhaltung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze, nicht aber bei der Einhaltung der
grundrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze im Hinblick auf eine Gesamtlärmbelastung gilt. So gehört zu den Schutzgütern, denen bei
Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit Rechnung zu tragen ist, zwar auch die "angemessene Befriedigung der
Wohnbedürfnisse", die auch die Möglichkeit störungsfreien Schlafens umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1976 - 4 C 80.74 -, BVerwGE
51, 15, 33 u. Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <373>); ist dies wegen der Lärmbelastung, die von einem bestimmten
Vorhaben ausgeht, nicht möglich, sind angemessene Wohnverhältnisse nur bei Einbau technischer Belüftungseinrichtungen gewahrt.
Diese Einschätzung liegt auch der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV zugrunde. Danach gehört zu den
Schallschutzmaßnahmen auch der Einbau von Lüftungsmaßnahmen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass hiervon auch dann auszugehen wäre, wenn die gesundheitsgefährdende Wirkung einer nicht vom
Anwendungsbereich der 16. BImSchV erfassten Gesamtlärmbelastung zu beurteilen ist. Eine entsprechende allgemeingültige Aussage
wäre auch nicht gerechtfertigt. Einen (zumal grundrechtlich abgesicherten) Anspruch auf Schlafen bei offenem bzw. gekippten Fenster
gibt es ersichtlich nicht (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - 6 A 8.03 -, OVG BE 24, 206; HessVGH, Urt. v. 03.06.2004, a.a.O.). Während
es manche Menschen bevorzugen, die Fenster in ihren Schlafräumen nachts geschlossen zu halten, haben andere das gegenteilige
Bedürfnis. Ob es den Klägern zu 1 und 2 im Hinblick auf die gesundheitliche Bedeutung des Raumklimas nicht zugemutet werden kann,
bei geschlossenen Fenstern zu schlafen, hängt deshalb von den Umständen des Einzelfalles ab. Da sie mit ihren Einwendungen im
Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht haben, auf die nächtliche Belüftung ihres Schlafraums durch ein gekipptes oder leicht
geöffnetes Fenster a n g e w i e s e n zu sein, kann hiervon auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urt.
v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Auf das Vorbringen der Klägerinnen zu 3 und 4, das sich offenbar auf
deren nicht streitgegenständliche Wohngrundstücke an anderer Stelle bezog, kann insoweit nicht abgehoben werden. Abgesehen davon
haben sie auch nur eingewandt, es „gewohnt“ zu sein, zur Nachtzeit bei offenem Fenster zu schlafen.
107 Dass schließlich im Hinblick auf die Wohnnutzung am Tage von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen gewesen wäre, ist ebenso
wenig ersichtlich. Es war zwar unschädlich, dass die Kläger auf die Nutzung ihrer Außenwohnbereiche nicht gesondert hingewiesen
haben, da diese von den geltend gemachten Beeinträchtigungen der Wohnnutzung ersichtlich mitbetroffen sind. Auch wenn im Hinblick
auf die von den Klägern angeführten Meinungen aus jüngerer Zeit die Grenze zur Gesundheitsgefährdung nunmehr bereits bei
niedrigeren Werten als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen wäre, ließe sich noch immer nicht feststellen, dass bereits ein
Schwellenwert von 65 dB(A) tagsüber nach dem derzeitigem Stand der Lärmwirkungsforschung die Grenze beschriebe, oberhalb derer
das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) der Nachbarn jedenfalls verletzt wäre. Soweit immer wieder ein
Schwellenwert von 65 dB(A) genannt wird, wird dieser im Wesentlichen mit einem erhöhten Risiko für Herz-Kreislauferkrankungen
begründet (vgl. hierzu www.umweltbundes-amt.de/verkehr/laerm/strassen-und-schienen-verkehr.htm ). Ab wann die Zunahme eines
solchen (ggf. zu vermeidenden) Risikos einem körperlichen Eingriff gleichzusetzen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301 -,
BVerfGE 79, 174; Beschl. v. 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08), lässt sich indessen zumal vor dem Hintergrund keineswegs einhelliger
Meinungen nach wie vor nicht allgemein bestimmen. Dem entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch in neueren
Entscheidungen (vgl. Beschl. v. 07.05.2008 - 4 A 1009.07 u. a. -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 74) Dauerschallpegel (außen) von 65,7
dB(A) tags vor dem Hintergrund der einem Gebäude auch ohne zusätzliche Schallschutzeinrichtungen zukommenden Dämmwirkung als
noch nicht gesundheitsgefährdend angesehen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern inzwischen eine andere Beurteilung
gerechtfertigt sein könnte. Von höheren Gesamtpegeln als 65 dB(A) kann hier ohnehin nicht ausgegangen werden. Dass schließlich der
über 24 Stunden gemittelte Gesamtpegel L
den
einen Wert von immerhin 66 dB(A) aufweist, rechtfertigt schon deshalb keine andere
Beurteilung, da er von der stärkeren Gewichtung der Nachtzeit mitbestimmt wird. Hinzu kommt, dass ein L
den
von 65 dB(A) lediglich den
Auslösewert für die Lärmaktionsplanung zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen darstellt (vgl.
http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/ulr. html), woraus noch nicht folgt, dass jenseits dieses Werts bereits von einer einem
körperlichen Eingriff gleichzusetzenden Gesundheitsgefährdung auszugehen wäre. Auch im Hinblick auf die Außenwohnbereiche kann
nichts anderes gelten. Vorliegend kommt hinzu, dass es sich bei den errechneten Werten um Maximalpegel handelt, die lediglich
südöstlich am Wohngebäude des Klägers zu 2 auftreten, sodass ohnehin nur ein Teil der Außenwohnbereiche von den maximalen
Werten betroffen wird. Auch ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich von vornherein sehr viel höher (vgl. Senat, Urt. v.
28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, NVwZ-RR 1997, 85). Das landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstück der Kläger zu 2 bis 4 stellt
demgegenüber schon keinen Außen w o h n bereich dar.
108 Soweit die Kläger noch geltend machen, eine Reihe von Ortschaften werde durch den Neubau der K 7725 noch stärker belastet, ist
solches nicht zu erkennen; vielmehr wären diese auch im Prognosenullfall von der allgemeinen Verkehrszunahme auf einer (nicht
geänderten) K 7725 betroffen.
109 2. Auch die hilfsweise geltend gemachten Bescheidungsanträge haben keinen Erfolg.
110 a) Den Klägern stehen nach Maßgabe der 16. BImSchV keine (weiteren) Lärmschutzansprüche zu (§§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV).
111 Allerdings findet die 16. BImSchV auf den planfestgestellten Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - Anwendung. Ob es sich bei
dem Umbau der Knotenpunkte (Anlage von zwei Bypässen) zwischen der B 30 und der L 333 um eine wesentliche Änderung i. S. des § 1
Abs. 1 u. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV handeln könnte, kann hier dahinstehen, da den Klägern als Nachbarn (in einem räumlich begrenzten
Bereich, vgl. Storost in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Komm., § 41 Rn. C 19) (weiterer) Lärmschutz allenfalls im Hinblick auf die
Neubaustrecke zu gewähren wäre. Weitergehenden Lärmschutz können die Kläger jedoch nicht verlangen, weil die
Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der
16. BImSchV) bei Berücksichtigung der vorgesehenen (aktiven) Lärmschutzmaßnahmen eingehalten sind.
112 Dafür, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel in der Lärmuntersuchung vom 12.01.2006 nicht entsprechend der Anlage 1 zur 16.
BImSchV bzw. der dort in Bezug genommenen RLS-90 berechnet, insbesondere topographische Gegebenheiten und bauliche
Maßnahmen nicht berücksichtigt worden wären, liegen keine Hinweise vor. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die
zugrundeliegende prognostizierte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu gering angesetzt worden wäre. Denn im Sinne einer
worst-case-Betrachtung wurde der Planungsfall C 2 zugrunde gelegt, der den ungünstigsten Lastfall im Bereich der K 7725 neu darstellt.
Hierbei wurde auch die B 31 neu im Abschnitt Friedrichshafen - Immenstaad sowie der Messezubringer Süd und Nord (K 7726 neu)
berücksichtigt (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 4). Dass von der Entwicklung der Fluggastzahlen am Flughafen Friedrichshafen keine
erheblichen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen auf der K 7725, insbesondere die sich daraus ergebende durchschnittliche
tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu erwarten sind, wurde im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt.
113 Dass die Beurteilungspegel unabhängig von der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vorbelastung lediglich auf den zu
bauenden Verkehrsweg bezogen wurden, entspricht schließlich den Vorgaben des § 41 BImSchG und der 16. BImSchV; es kommt mithin
nur auf den Lärm an, der gerade von dem zu bauenden (oder zu ändernden) Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der nicht gerade auf der zu
bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt (vgl. zum Ganzen
BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 <45>; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152 <155>). Die
Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels kommt im Rahmen der Anwendung der 16. BImSchV
entgegen der Auffassung der Kläger nicht in Betracht; solche können daher auch nicht anhand der Immissionsgrenzwerte der 16.
BImSchV beurteilt werden.
114 Aus der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 bzw. der 34. BImSchV
lässt sich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung
bestimmter Grenzwerte grundsätzlich nichts herleiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.05.2008 - 4 B 43.07 -; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A
4000.09 - jeweils zum Fluglärm).
115 Weitergehende Lärmschutzansprüche ergeben sich auch nicht unmittelbar aus § 41 Abs. 1 BImSchG, wonach u.a. „bei dem Bau“ oder der
wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen ist, dass „durch diese“ keine „schädlichen Umwelteinwirkungen“
hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Der Tatbestand der Vorschrift reicht nicht weiter als die 16.
BImSchV, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG erlassen worden
ist. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG enthaltene Einschränkung, dass die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den Bau
öffentlicher Straßen und Schienenwege nur „nach Maßgabe der §§ 41 bis 43" gelten, bedeutet schließlich eine Abkehr von dem für
genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Grundsatz, dass eine solche Anlage nicht errichtet oder betrieben werden darf, wenn unter
Einbeziehung der Vorbelastung durch bereits vorhandene Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. §
5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Anders als für gewerbliche Anlagen regelt das BImSchG den Immissionsschutz für Verkehrsanlagen nicht
umfassend, sondern nur für einen Teilausschnitt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O.; Urt. v. 23.02.2005, a.a.O.). Insofern
geht auch der Hinweis der Kläger auf den (umfassenderen) Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ in § 3 Abs. 1 BImSchG fehl.
Soweit sich die Kläger insoweit auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 - 5 S 1743/95 - berufen, wonach in atypischen Sonderfällen
Verkehrsgeräusche auch unterhalb der Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV zu schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. des §
41 BImSchG führen könnten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Senat - im Hinblick auf die gegenteilige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1) - hieran schon im Urteil vom 28.01.2002 - 5 S 2328/99 -
(BImSch-Rspr. § 41 Nr. 71) nicht mehr festgehalten hat, soweit keine Gesamtbelastung in Rede steht, die den Grad einer mit der
Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung erreicht oder in die Substanz des Eigentums i. S. des
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift. Aber auch in Fällen, in denen aus Gründen des Grundrechtsschutzes die zusätzliche Berücksichtigung
anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels geboten sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS
76 Nr. 19, Urt. v. 21.03.1996, a.a.O.), bedürfte es keines Rückgriffs auf § 41 Abs. 1 BImSchG; vielmehr ergäbe sich ein entsprechender
Lärmschutzanspruch bereits aus dem Abwägungsgebot in Verbindung mit den sich aus den Grundrechten ergebenden Schutzpflichten.
Wie bereits ausgeführt, führen die vom Neubau der K 7725 ausgehenden Lärmwirkungen auf dem Grundstück des Klägers zu 2 jedoch an
keiner Stelle zu Gesamtlärmwerten, die in Wohngebieten ein aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritisches Maß erreichten.
116 Auch ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG kommt neben dem Lärmschutzsystem, das in den §§ 41
ff. BImSchG normiert ist, inhaltlich (materiell) lediglich nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v.
09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 <371>), sodass die Kläger auch aus dieser Regelung nichts für sich herleiten können.
117 b) Die Kläger können schließlich auch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde ihnen im Hinblick auf eine mit
Gesundheitsrisiken verbundene künftige Gesamtlärmbelastung weitergehenden vorsorgenden Lärmschutz gewährt bzw. insoweit ihr
Planungsermessen erneut ausübt. So sind die einen weitergehenden Lärmschutz versagenden Erwägungen der
Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Mit diesen wird den gesundheitlichen Belangen der Kläger (zu 1 und 2) ausreichend
Rechnung getragen. Zutreffend wurde hierbei darauf abgehoben, dass dem gerade von der K 7725 neu ausgehenden Verkehrslärm
bereits ein umfassendes Lärmschutzkonzept entgegengesetzt werde. Mit diesem würden sogar die - hier nicht einschlägigen -
städtebaulichen Orientierungswerte nach der DIN 18005 - 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts - für allgemeine Wohngebiete eingehalten;
auch sei der K 7725 vor dem Hintergrund der Bahnstrecke, des Flughafens und der B 30 ohnehin nur ein untergeordneter Einfluss auf die
Gesamtlärmbelastung beizumessen. Dies gelte umso mehr, als sie lediglich zu einer nicht hörbaren Erhöhung von allenfalls 1 dB(A) führe
(vgl. hierzu die nachträgliche Berechnung, wonach der Gesamtlärm sogar nur um 0,5 dB(A) erhöht wird). Hinzu komme, dass eine
etwaige Erhöhung der Lärmschutzwände zu einer kaum mehr wahrnehmbaren Reduzierung der Emissionspegel führte und insofern die
hierfür aufzuwendenden Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünden (vgl. § 41 Abs. 2 BImSchG); auch wären zunehmend
öffentliche Belange - wie das Orts- und Landschaftsbild sowie Naturschutzbelange - nachteilig betroffen.
118 In diesem Zusammenhang kann zwar durchaus auch nach dem Entwurf der VDI-Richtline 3722-2 oder aufgrund der Umgebungsrichtlinie
bzw. der 34. BImSchV berechneten Werten Bedeutung zukommen, weil sie im Einzelfall die - von den Klägern auch im vorliegenden Fall
geltend gemachte - Belästigungs- bzw. Störwirkung besser erkennen lassen. Jedoch bestand hier auch insofern keine Veranlassung,
weitergehenden Lärmschutz zu gewähren. Die Lärmindizes L
den
und L
night
lagen seinerzeit nicht vor, sodass sie von der
Planfeststellungsbehörde auch nicht berücksichtigt werden konnten. Abgesehen davon wird der Auslösewert von 65 dB(A) nur um 1
dB(A) am Tage überschritten. Der in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie
3722-2 errechnete effektbezogene Substitutionspegel L
ES
von 66 - 67 dB(A) mag zwar auf den ersten Blick Anlass zu weitergehendem
Lärmschutz gegeben haben, doch beträgt der Anteil der Kreisstraße - auch ohne die Wirkungen des Schienenverkehrslärms - lediglich
0,3 dB(A) (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 24./25.09.2012), sodass letztlich kein
Anlass bestand, die maßgeblich durch den Fluglärm bestimmte, durch Maximalpegel geprägte Belästigungswirkung zu reduzieren. Mehr
als eine Beseitigung der gerade von dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben des Landkreises ausgehenden Lärmwirkungen hätten
die Kläger auch bei einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung nicht verlangen können (vgl. hierzu aber auch HessVGH, Urt.
v. 03.06.2004 - 12 A 1118/01, 12 A 1521/01 -, NVwZ-RR 2005, 805: lediglich in einem einheitlichen Verfahren gegenüber allen
Emittenten). Eine Pflicht zur Verbesserung der vorgefundenen Situation obliegt der Planfeststellungsbehörde nicht (vgl. BVerwG, Urt. v.
23.06.1989 - 4 B 100.89 -, UPR 198, 432 f.; Urt. v. 28.10.1989 - 11 A 3.98 -, NVwZ 1999, 539), zumal dies hier auf eine dem
Vorhabenträger unzumutbare Lärmsanierung von Verkehrswegen (des Bundes) bzw. -anlagen Dritter (Flughafen Friedrichshafen)
hinausliefe.
119 Soweit die Kläger im Hinblick auf künftige weitergehende Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung abgesichert sein wollen, sind sie
auf die Geltendmachung nachträglicher Schutzvorkehrungen zu verweisen. Denn von nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens i.
S. des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist auch dann auszugehen, wenn die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit von Auswirkungen aufgrund
neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nunmehr anders zu beurteilen ist (vgl. vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.1989 - 7 B 188.88 -, Buchholz
451.171 AtG Nr. 31; Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 312).
120 Ebenso wenig können die Kläger weitere Schutzvorkehrungen deshalb verlangen, weil vor dem Hintergrund der mit dem
Lärmschutzkonzept verfolgten Ziel, die Einhaltung der Orientierungswerte nach der DIN 18005 für Wohngebiete zu gewährleisten, für ihre
Grundstücke tatsächlich die Orientierungswerte für reine Wohngebiete einschlägig gewesen wären. Abgesehen davon, dass durchaus
zweifelhaft erscheint, ob es sich bei dem im Wege einer Abrundungssatzung in den Innenbereich einbezogenen Ortsteil, der im Flächen-
nutzungsplan nach wie vor als Mischbaufläche dargestellt ist, um ein reines Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO handelte, ist nicht
ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde ungeachtet dessen, dass diese Werte ohnehin nicht für die Straßenplanung verbindlich
sind, die jeweils einschlägigen Werte hätte gewährleisten wollen. Vielmehr sollten im Hinblick auf die Wohnnutzung in Gunzenhaus
gerade die Werte für ein allgemeines Wohngebiet gewährleistet werden. Insofern verhält es sich anders als in den Fällen, die etwa den
Entscheidungen des Senats vom 08.03.2005 - 5 S 551/02 - (UPR 2005, 442) sowie vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - zugrundelagen.
121 Nach alldem sind die Berufungen sämtlicher Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs.2, 159
Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO (vgl. zur Kostenaufteilung die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses v. 11.11.2008 -
2721/08 -). Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landkreises, der keinen Antrag gestellt hat, behält dieser auf sich.
122 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
123
Beschluss vom 8. Oktober 2012
124 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren ungeachtet dessen auf EUR 18.500,-- (EUR 15.000,-- +
EUR 3.500,-- <„für die Erbengemeinschaft“>) festgesetzt (vgl. VG Sig., Beschl. v. 11.11.2008 - 2 K 2721/08 -, AS 36), dass die Kläger zu 1
und 2 aufgrund (nunmehr erkannter) unterschiedlicher Betroffenheiten (Eigentum, Gesundheit) nicht mehr in Rechtsgemeinschaft klagen.
So ist deren Begehren wirtschaftlich gesehen nach wie vor auf dasselbe Ziel gerichtet.
125 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.