Urteil des VG Stuttgart vom 19.10.2010

VG Stuttgart (öffentliches interesse, fahrzeug, schutz der gesundheit, baden, württemberg, ausnahme, anhang, interesse, aug, antrag)

VG Stuttgart Urteil vom 19.10.2010, 6 K 361/10
Umweltzone; Ausnahmegenehmigung zum Befahren aufgrund privaten Interesses
Leitsätze
Eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV für ein Kraftfahrzeug der Schadstoffgruppe 1
wegen privater Interessen kommt in Baden-Württemberg von vornherein nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug erst
nach dem 31.10.2007 auf denjenigen zugelassen wurde, der die Ausnahmegenehmigung begehrt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Die Klägerin hat einen Betrieb für ... in Schwäbisch Gmünd. Auf sie wurde am 13.11.2007 ein Lkw mit dem
Kennzeichen AA-... ... zugelassen. Die Erstzulassung war am 12.02.1991. Es handelt sich um ein Diesel-
Fahrzeug.
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Zum 01.03.2008 wurde eine Umweltzone für Schwäbisch Gmünd eingerichtet. Die Klägerin hat ihren Betrieb
außerhalb dieser Zone.
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Die Klägerin beantragte am 27.01.2008 beim Landratsamt Ostalbkreis -Straßenverkehrsamt - für dieses
Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd für Fahrten zur
Aufrechterhaltung von Fertigungs-und Produktionsprozessen. Sie sei zur Aufrechterhaltung des Betriebes
gehalten, zweimal pro Woche Industrieartikel bei der Firma ... im Gügling von Schwäbisch Gmünd-... aus
anzuliefern. Eine Anlieferung bzw. Fahrt über Zimmern sei insbesondere im Winter nicht möglich. Auch seien
die im Laufe des Jahres zurückzulegenden Umwege betrieblich nicht darstellbar. - Der TÜV Süd bestätigte am
18.02.2008, dass für das Fahrzeug der Klägerin derzeit kein geeignetes Nachrüstungssystem verfügbar sei.
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Das Landratsamt Ostalbkreis lehnte den Antrag durch Verfügung vom 04.09.2008 ab. Es führte dazu aus, die
Fahrverbotsregelungen in Umweltzonen dienten vor allem der Bekämpfung der Feinstaubbelastung in Städten
sowie in erster Linie dem Schutz der Gesundheit der Menschen, die an besonders belasteten Straßen wohnten
und arbeiteten. Gemäß § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV könne die zuständige Behörde den Verkehr mit nicht nach
§ 3 BImSchV gekennzeichneten Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im
öffentlichen Interesse liege, vor allem wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen
Gütern und Dienstleistungen notwendig sei oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies
erforderten, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten
werden könnten. Das Umweltministerium Baden-Württemberg habe am 31.10.2007 eine Konzeption für eine
landesweit möglichst einheitliche Erteilung von Ausnahmen erlassen. Danach könne für einen Halter eines
Kraftfahrzeugs eine Ausnahme u. a. nur dann erteilt werden, wenn das Fahrzeug erstmals vor dem 01.11.2007
auf ihn zugelassen worden sei. Eine Ausnahme komme hier nicht in Betracht, da das Fahrzeug der Klägerin
unstreitig nach dem 01.11.2007 auf sie zugelassen worden sei. Im Zeitpunkt der Zulassung und somit deutlich
nach der Bekanntgabe des Starttermins für die Fahrverbote und der landesweiten Ausnahmekonzeption des
Umweltministeriums sei allgemein bekannt gewesen, dass in Schwäbisch Gmünd eine Umweltzone
eingerichtet werde. Wer in Kenntnis dieser Tatsache ein zur Schadstoffgruppe 1 gehörendes Kraftfahrzeug
zulasse, wisse von vornherein, dass er damit die Umweltzone nicht befahren dürfe. Seine privaten Interessen
müssten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Feinstaubbelastung zurücktreten.
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Die Klägerin erhob dagegen am 15.09.2008 Widerspruch. Sie machte geltend, den Vorgaben des
Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 10.12.2007 könne nicht entnommen werden, dass es sich
hierbei um eine zwingende verbindliche Regelung handele. Auch bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit
dieser Vorgaben. Es sei bei einer Zulassung des Fahrzeugs nach dem 01.11.2007 nicht zwingend, dass ab
diesem Zeitpunkt keine Ausnahmen mehr genehmigt werden könnten. Der Bescheid sei bereits deshalb
rechtswidrig, weil eine Interessenabwägung nicht stattgefunden habe. - Ferner wiederholte die Klägerin die
Begründung aus dem Antrag.
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Das Regierungspräsidium Stuttgart -Abteilung Umwelt- wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid
vom 22.12.2009 als unbegründet zurück. Es führte dazu aus, das Regierungspräsidium Stuttgart sei
verpflichtet gewesen, einen kombinierten Luftreinhalte-/Aktionsplan für die Stadt Schwäbisch Gmünd
aufzustellen. Dieser sei im Mai 2006 erlassen und öffentlich bekannt gemacht worden. Als eine der 18
Maßnahmen zur Verbesserung der Schadstoffsituation in der Kernstadt von Schwäbisch Gmünd sei die
Maßnahme M 1, ganzjähriges Fahrverbot für Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse 1 nach der
Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) ab dem 01.07.2007 festgelegt worden. Die Umweltzone sei in der
Kernstadt von Schwäbisch Gmünd zum 01.03.2008 eingerichtet und beschildert worden. Weil das Fahrzeug der
Klägerin der Schadstoffklasse 1 nach dem Anhang 2 der 35. BImSchV angehöre, könne keine Plakette nach
Anhang 1 der 35. BImSchV erteilt werden. Eine Befreiung vom Verkehrsverbot gemäß § 2 Abs. 1 der 35.
BImSchV im Sinne von § 40 BImSchG sei daher nicht gegeben. Das Fahrzeug sei auch nicht nach § 2 Abs. 3
der 35. BImSchV vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 BImSchG ausgenommen, weil es nicht im Anhang 3
der 35. BImSchV aufgeführt sei. Ein Anspruch auf Erteilung der erstrebten Ausnahmegenehmigung bestehe
auch nicht nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV. Das Landratsamt Ostalbkreis habe am 24.01.2008 auf der
Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV im Wege einer Allgemeinverfügung eine „allgemeine
Ausnahmegenehmigung“, befristet bis 31.12.2009 erlassen. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser
Allgemeinverfügung lägen bei der Klägerin aber nicht vor. Ein öffentliches Interesse liege nicht vor und würde
nach dem Auslaufen der Allgemeinverfügung zum 31.12.2009 auch nicht die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung im Einzelfall begründen. Auch erfordere das Privatinteresse der Klägerin die
Ausnahmegenehmigung nicht. Das Umweltministerium Baden-Württemberg habe am 30.11.2009 ein
überarbeitetes Ausnahmekonzept erlassen. Sowohl nach dem Konzept vom 10.12.2007 als auch nach dem
überarbeiteten Konzept vom 30.11.2009 könne eine Ausnahme von den Fahrverboten in den baden-
württembergischen Umweltzonen nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV für Fahrzeuge ohne Plakette
(Schadstoffgruppe 1) nicht erteilt werden, wenn das Fahrzeug nach dem 01.11.2007 zugelassen worden sei.
Das Ausnahmekonzept diene als Verwaltungsvorschrift der Konkretisierung von § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV
und der einheitlichen Handhabung durch die Behörden. Dieses halte sich auch im Rahmen der gesetzlichen
Ermächtigung und entspreche deren Zweck. Ihm liege der Grundsatz „Nachrüstung vor Ausnahme“ zugrunde.
Der vorrangige Gesundheitsschutz der in der Umweltzone lebenden und arbeitenden Bevölkerung rechtfertige
die im Ausnahmekonzept getroffene Vorgabe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein atypischer Sachverhalt
vorläge, welcher es rechtfertigen würde, von dem Ausnahmekonzept abzuweichen. Die Klägerin habe auch
nicht vorgetragen, dass es ihr aus bestimmten Gründen nicht möglich gewesen wäre, entsprechende
Kenntnisse von der Einführung der Fahrverbote zu erlangen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Luftreinhalte-
/Aktionsplan für Schwäbisch Gmünd bereits im Mai 2006 erlassen worden sei. Soweit die Klägerin geltend
mache, dass sie die ...-Fabrik im Gügling zweimal in der Woche anliefern müsse, sei darauf zu verweisen,
dass sowohl die Klägerin als auch die ...-Fabrik ihren Sitz außerhalb der eingerichteten Umweltzone hätten und
dass eine Anfahrt- wenn auch unter deutlich erhöhtem Zeit- und Fahraufwand - weiterhin möglich sei. Hinweise
für eine wirtschaftliche Existenzgefährdung seien nicht vorgetragen worden. - Der Widerspruchsbescheid wurde
der Klägerin am 29.12.2009 zugestellt.
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Am 29.01.2010 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Sie wiederholt ihr bisheriges
Vorbringen. Auch die Widerspruchsbehörde habe sich mit den von ihr vorgetragenen Gründen und Umständen
nicht genügend auseinandergesetzt und keine konkrete Interessenabwägung bzw. Ermessensentscheidung
getroffen. Die Beklagte und das Regierungspräsidium hätten gegebenenfalls weitere Ermittlungen aufnehmen
und dies der Klägerin mitteilen müssen. Auch habe sie vorgetragen, dass Fertigungs- und Produktionsprozesse
auf andere Weise nicht in dem entsprechenden notwendigen Maß aufrechterhalten werden könnten, so dass
bereits diesbezüglich eine Existenzbedrohung des Betriebes indiziert sei.
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Die Klägerin beantragt,
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die Verfügung des Landratsamts Ostalbkreis vom 04.09.2008 sowie den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.12.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die
Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in der Umweltzone Schwäbisch Gmünd für ihr Fahrzeug mit
dem amtlichen Kennzeichen AA-... ... zu erteilen; hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über ihren
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht
erneut zu entscheiden.
10 Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12 Er erwidert, eine Ausnahme komme nicht in Betracht, weil das Fahrzeug nach dem 01.11.2007 zugelassen
worden sei. Auch der weitere Vortrag der Klägerin begründe keinen Anspruch auf die Ausnahmegenehmigung.
13 Die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie
sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
14 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die beantragte
Ausnahmegenehmigung (Hauptantrag) noch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer
solchen Genehmigung (Hilfsantrag).
15 Die Klägerin darf mit ihrem Lkw AA-... ... ohne Ausnahmeerteilung die Umweltzone von Schwäbisch Gmünd
nicht befahren. Diese Zone wurde aufgrund des Luftreinhalte-/Aktionsplans des Regierungspräsidiums Stuttgart
(vgl. § 47 BImSchG) vom Mai 2006 und der in der Folge durch die Straßenverkehrsbehörde gemäß § 40 Abs. 1
Satz 1 BImSchG durchgeführten Maßnahmen rechtmäßig eingerichtet. Da der Lkw der Klägerin zur
Schadstoffklasse 1 nach dem Anhang 2 der 35. BImSchV (vgl. § 2 Abs. 2 der 35. BImSchV) gehört, kann ihr
keine Plakette nach Anhang 1 der 35. BImSchV erteilt werden. Daher ist sie gemäß § 2 Abs. 1 der 35.
BImSchV nicht vom Verkehrsverbot im Sinne von § 40 Abs. 1 BImSchG befreit. Ihr Lkw ist aber auch nicht
nach § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 BImSchG ausgenommen, weil er
nicht in Anhang 3 der 35. BImSchV aufgeführt ist.
16 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV (vgl.
auch § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde - hier: das
Landratsamt Ostalbkreis - den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 BImSchG
betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse
liegt oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn
Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können.
17 Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass ein öffentliches Interesse an der Ausnahme nicht existiert.
Überwiegende oder unaufschiebbare Interessen der Klägerin erfordern die Ausnahmeerteilung ebenfalls nicht.
Da es bei der vorliegenden Verpflichtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung ankommt, ist der ermessenslenkende Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom
30.11.2009 mit den Erläuterungen dazu (ebenfalls vom 30.11.2009) zu beachten. Zwar handelt es sich dabei
um keine Rechtsvorschriften, jedoch machen sie den zuständigen Behörden bindende Vorgaben für die
Ausnahmen von Fahrverboten; diese gewinnen in Verbindung mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
rechtliche Bedeutung.
18 Nach II. B. 1.2 des Erlasses kann für den Halter eines Kraftfahrzeuges ohne Plakette (Schadstoffgruppe 1)
eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug erstmals vor dem 01.11.2007 auf ihn
zugelassen wurde. Unter 1. der Erläuterungen heißt es dazu, dass am 31.10.2007 der Starttermin für die ersten
Fahrverbote und die landesweite Ausnahmekonzeption vom Umweltministerium verkündet worden sei.
19 Diese Erwägung zur Ermessensausübung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ab 31.10.2007 stand fest,
dass Fahrzeuge ohne Plakette in naher Zukunft nicht mehr in den Umweltzonen des Landes fahren dürfen. Der
Starttermin fand in den Medien breite Aufmerksamkeit und konnte von allen Verkehrsteilnehmern daher ohne
weiteres zur Kenntnis genommen werden. Wenn ein Eigentümer und Halter eines Kraftfahrzeugs der
Schadstoffgruppe 1 dieses erst nach dem 31.10.2007 zuließ, konnte er von vornherein nicht davon ausgehen,
es ohne Einschränkungen landesweit nutzen zu können. Dieser „Mangel“ dürfte sich übrigens auch bei den
Preisen von Gebrauchtfahrzeugen der Schadstoffgruppe 1 ausgewirkt haben. Es ist rechtlich nicht zu
beanstanden, dass der Beklagte den 31.10.2007 als Stichtag für die Zulassung nimmt und danach keine
Ausnahmegenehmigungen mehr erteilt. Das Fahrzeug der Klägerin wurde aber erst am 13.11.2007 auf sie
zugelassen. Bereits aus diesem Grund war die Klage abzuweisen.
20 Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin weist die Kammer zusätzlich darauf hin, dass auch keine
überwiegenden und unaufschiebbaren Interessen vorliegen. Die Vertreterin des Landratsamts Ostalbkreis hat
dem Gericht in der mündlichen Verhandlung anhand einer Straßenkarte gezeigt, dass es zu allen Jahreszeiten
möglich ist, die ...-Fabrik im Gügling von Schwäbisch Gmünd-... aus zu beliefern, ohne durch die Umweltzone
zu fahren. Hierzu muss auch nicht zwingend die enge Straße über Zimmern befahren werden. Der Lkw der
Klägerin muss zwar einen Umweg fahren, jedoch hält sich dieser noch in zumutbaren Grenzen. Hierfür spricht
auch, dass seit Einrichtung der Umweltzone von Schwäbisch Gmünd mehr als zweieinhalb Jahre vergangen
sind; in dieser Zeit hat die Klägerin die ...-Fabrik im Gügling anscheinend beliefern können, ohne dass es zu
größeren Unzuträglichkeiten gekommen ist. Jedenfalls wusste der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nichts von solchen Unzuträglichkeiten zu berichten.
21 Durch die Einschränkungen in der Nutzung ihres Lkw wird die Klägerin nicht in ihren Grundrechten verletzt,
insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 GG). Hierzu verweist das Gericht auf sein Urteil vom
16.06.2009 - 6 K 1387/09 - ZUR 2009, 502 und Juris; der VGH Baden-Württemberg hat es durch Beschluss
vom 19.11.2009 - 10 S 1677/09 - abgelehnt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.
22 Die Klage ist aber auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, denn der Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt,
die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.